Abtei lung IV
D-2153/2007/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . M ä r z 2 0 1 0
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______, Iran,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, _______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Februar 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2153/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihr
Heimatland am 25. Juli 2005 und gelangte von der Türkei und ihr un-
bekannten Ländern herkommend zusammen mit ihren Eltern und ih-
rem jüngeren Bruder (_______) am 24. August 2005 in die Schweiz,
wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde sie am 2.
September 2005 in _______ summarisch befragt. Am 7. Oktober 2005
führte die zuständige kantonale Behörde eine Anhö-rung durch.
A.b Die Beschwerdeführerin machte geltend, Kurdin zu sein und aus
einem Dorf in der Umgebung von _______ zu stammen. Im Jahr 2001
habe sie die Schule abgebrochen und sich fortan meist zuhause bei
ihrer Mutter aufgehalten. Sie habe unter Depressionen gelitten und sei
keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sie habe in ihrem Heimatland
keine Perspektive gehabt. Deswegen und insbesondere wegen der
politischen Probleme ihres Vaters sei sie zusammen mit der Fami-lie in
den Westen geflohen. Ihr Vater sei Mitglied der Demokratischen Partei
Kurdistans Iran (KDPI) gewesen. Kurz nach Mitternacht des 25. Juli
2005 hätten Angehörige des Sicherheitsdienstes während des-sen
Abwesenheit eine Razzia im elterlichen Haus durchgeführt. Nach
Tagesanbruch hätten sie erneut vorgesprochen und sich nach dem
Aufenthaltsort ihres Vaters erkundigt. Dieser habe ihnen später telefo-
nisch mitgeteilt, dass sein Leben im Iran in Gefahr sei und er ausrei-
sen müsse. Die Familie sei ihm gefolgt.
A.c Anlässlich der ergänzenden Bundesanhörung vom 7. Februar
2007 wurden der Beschwerdeführerin insbesondere Fragen zu den
geltend gemachten Hausdurchsuchungen vom 25. Juli 2005 und zu
den Umständen der anschliessenden Flucht gestellt.
B.
Mit Verfügung vom 19. Februar 2007 lehnte das BFM das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an. Das Bundesamt begründete den Entscheid mit der aus
seiner Sicht fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Die Asylgesu-
che der Eltern der Beschwerdeführerin seien mangels Glaubhaftigkeit
der Vorbringen abgelehnt worden. Entsprechend sei auch die geltend
gemachte Suche nach ihrem Vater im Juli 2005 nicht glaubhaft. Zudem
bestünden Unstimmigkeiten in ihrem Sachvortrag und im Vergleich zu
den Aussagen ihrer Eltern. Allfällige Benachteiligungen wegen ihrer
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D-2153/2007
kurdischen Ethnie seien vorliegend nicht asylrelevant. Den Vollzug der
Wegweisung erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 22. März 2007 (Datum der Postaufgabe) beantragte
die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht durch ihre
Vertretung die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Fest-
stellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventua-
liter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten. Das vorliegende Verfahren sei mit
demjenigen ihres Vaters (_______) zu vereinigen. Zur Begründung
ihrer Begehren machte sie geltend, die Vorbringen ihres Vaters seien
in den wesentlichen Punkten glaubhaft. Bei der Anhörung sei seiner
Traumatisierung und dem damit verbundenen Aussageverhalten nicht
genügend Rechnung getragen worden. Er sei eher verhört denn ange-
hört worden. Das BFM verkenne, dass er wegen seiner ethnischen Zu-
gehörigkeit und des Engagements für die KDPI im Iran asylrelevant
verfolgt worden sei und im Falle der Rückkehr nach wie vor begründe-
te Furcht vor ernsthaften Nachteilen habe. Überdies bestehe im Iran
generell Repression gegen Familienangehörige eines Gesuchten. Ent-
sprechend habe auch sie mit asylrelevanter Verfolgung im Heimatstaat
zu rechnen. Zudem habe sie sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt.
Entsprechend würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die
relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen.
Der Eingabe lagen eine Bestätigung für die Bedürftigkeit der Be-
schwerdeführerin und ein Dokument im Zusammenhang mit ihrem
Schulbesuch in der Schweiz bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2007 hiess die Instruktionsrich-
terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzei-
tig stellte sie eine koordinierte Behandlung des vorliegenden Verfah-
rens mit dem Verfahren der Eltern der Beschwerdeführerin in Aussicht.
Seite 3
D-2153/2007
E.
In seiner Vernehmlassung vom 4. April 2007 hielt das BFM an der an-
gefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde der
Beschwerdeführerin am 13. April 2007 zur Kenntnis gebracht.
F.
Mit Eingabe vom 18. April 2007 wies die Beschwerdeführerin auf psy-
chische Probleme hin. Sie sei deswegen in Behandlung. Der Eingabe
lag ein ärztliches Bestätigungsschreiben vom 3. April 2007 bei.
G.
Eine telefonische Anfrage der zuständigen Therapeutin der Beschwer-
deführerin beantwortete das Bundesverwaltungsgericht am 21. Juni
2007.
H.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2007 wies die Beschwerdeführerin auf
ihr andauerndes exilpolitisches Engagement in der Schweiz hin. Ent-
sprechende Belege (Propagandamaterial [aus dem Internet] samt
Übersetzungen, Erläuterungen und Fotos) gab sie zu den Akten. Fer-
ner übermittelte sie der Beschwerdeinstanz ihre Geburtsurkunde im
Original samt Übersetzung sowie ein von ihr verfasstes persönliches
Schreiben vom 27. August 2007.
I.
Am 18. September 2009 gab die Beschwerdeführerin Unterlagen im
Zusammenhang mit dem fortgesetzten exilpolitischen Engagement
(Propagandamaterial [aus dem Internet] samt Erläuterungen und Fo-
tos), einen Bericht von Human Rights Watch, einen Presseartikel und
Schulunterlagen zu den Akten. Die ganze Familie sei in der Schweiz
politisch aktiv. Sie machte im Übrigen wiederum geltend, ihr drohe vor
Ort eine asylrelevante Reflexverfolgung.
J.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2009 gab die Beschwerdeführerin
weitere Unterlagen im Zusammenhang mit den fortgesetzten exilpoliti-
schen Tätigkeiten (Propagandamaterial [aus dem Internet] samt Er-
läuterungen und Fotos), einen Bericht von amnesty international
(urgent action vom 12. November 2009) und zwei weitere Internet-
Presseartikel zu den Akten.
Seite 4
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohn-
te, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschau-
ungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht
hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nach-
teile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit
sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck be-
wirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
4.
Zunächst ist zu prüfen, ob die vorgetragenen Fluchtumstände, die zur
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Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben sollen, als glaubhaft ge-
macht zu erachten sind.
4.1 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert,
in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüch-
lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsa-
chen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen,
was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswech-
selt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfah-
ren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung be-
deutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes
Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und
Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung
gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter oder die Richterin
von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaft-
machung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte
wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer
Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachver-
haltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen.
4.2 Die Vorinstanz hat die von der Beschwerdeführerin geltend ge-
machte behördliche Verfolgung wegen der Aktivitäten ihres Vaters für
unglaubhaft erachtet, da dessen eigene Vorbringen nicht geglaubt wer-
den könnten. Gemäss Urteil _______ des Bundesverwaltungsge-
richts, welches am selben Datum wie das vorliegende ausgefällt wird,
ist die Unglaubhaftigkeit der angeblichen Fluchtgründe ihres Vaters be-
stätigt. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Reflexver-
folgung erscheint mithin ebenfalls nicht plausibel, da die von ihr vorge-
brachten Razzien ja wegen der angeblichen politischen Tätigkeit ihres
Vaters erfolgt sein sollen. Bei dieser Sachlage kann davon abgesehen
werden, auf Ungereimtheiten in ihrem Sachvortrag beziehungsweise
auf Unstimmigkeiten in ihren Aussagen im Vergleich zu denjenigen
ihrer Eltern einzugehen. Immerhin ist darauf zu verweisen, dass die
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Beschwerdeführerin aussagte, ihre Mutter sei nach der Razzia mit
dem jüngeren Bruder zum Grossvater gegangen, während die Mutter
ausgesagt hatte, sie sei allein gegangen und die drei Kinder hätten zu
Hause auf sie gewartet (vgl. Akten BFM A21 S. 3). Auf den Wider-
spruch angesprochen bestätigte die Beschwerdeführerin ihre Version
und führte aus, der Bruder habe geweint und sei deshalb zum Gross-
vater mitgegangen. Weiter widersprechen sich die Aussagen zu den-
jenigen der Mutter, soweit die Beschwerdeführerin ausführte, die
Mutter sei zwischen dem Frühstück und dem Mittagessen beim Gross-
vater nicht nach Hause gegangen. Auf diesen Widerspruch ange-
sprochen, fand sich keine Erklärung (vgl. A21/8 S. 4). Auch zu dem
mitgeführten Gepäck ergeben sich Widersprüche zu den Aussagen
des Vaters, die sich auf Nachfrage hin nicht auflösen liessen (vgl.
A21/8 S. 5). Unsicher war die Beschwerdeführerin zudem in Bezug auf
die Frage, wie lange der Vater nicht mehr zu Hause war, als es zu der
Razzia kam, führte sie doch einmal an, es sei am gleichen Tag, und
kurz darauf, es sei wohl zwei Tage später gewesen. Diese Unsicherheit
lässt sich mit der grossen Bedeutung des angeblich Erlebten nicht ver-
einbaren. Schliesslich widersprach die Beschwerdeführerin ihrer
Mutter auch im Hinblick auf den Aufenthalt im Haus des Schleppers
kurz nach der Wiederbegegnung mit dem Vater, sagte sie doch aus,
sie hätten dort nichts gegessen, sondern einfach auf die Weiterreise
gewartet. Auf die unterschiedliche Darstellung angesprochen, blieb die
Beschwerdeführerin ohne weitere Erklärung bei ihrer Aussage (vgl.
A21/8 S. 6). Insgesamt erscheint damit auch die Beschwerdeführerin
in ihren Aussagen nicht glaubhaft.
Ferner machen auch die von ihr dargelegten Schwierigkeiten beim
Studium offensichtlich keinen Asylgrund aus.
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdefüh-
rerin nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Iran
bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsge-
fahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Somit hat die Vorinstanz
ihr Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewie-
sen. Bei dieser Sachlage kann davon abgesehen werden, auf weitere
diesbezügliche Beschwerdevorbringen und Beweismittel einzugehen.
5.
5.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihr
Verhalten nach der Ausreise, das heisst durch ihr geltend gemachtes
exilpolitisches Engagement, eine zukünftige Verfolgung durch die irani-
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schen Behörden zu befürchten hat und aus diesem Grund die Flücht-
lingseigenschaft erfüllt.
5.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Praxis dann anzuneh-
men, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der
Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat.
Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufge-
nommen. Massgebend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhal-
ten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswe-
gen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen
an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7
AsylG). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu ver-
stehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachflucht-
gründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht. Es ist daher
nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende
Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat.
5.3 Vorab ist festzustellen, dass die politische Betätigung für staats-
feindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des irani-
schen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist. Einschlägigen
Berichten zufolge wurden denn auch Personen verhaftet, angeklagt
und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum
iranischen Staat äusserten (vgl. die Auskunft der SFH-Länderanalyse
vom 4. April 2006 ["Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und
Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung irani-
scher Behörden"] S. 3, mit weiteren Hinweisen). Es ist überdies allge-
mein bekannt und unbestritten, dass die iranischen Behörden die poli-
tischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen
und systematisch erfassen. Mittels Einsatz moderner Software dürfte
es den iranischen Behörden auch ohne Weiteres möglich sein, die im
Internet vorhandenen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand ge-
zielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stich-
worten zu durchsuchen. In genereller Hinsicht ist ferner festzuhalten,
dass nach konstanter Praxis bei iranischen Asylsuchenden das blosse
Einreichen eines Asylgesuches keinen subjektiven Nachfluchtgrund im
Sinne von Art. 54 AsylG darstellt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4). Dem-
gegenüber bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz ent-
wickelten exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Ausschaffung
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in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile
im asylrechtlichen Sinne nach sich ziehen würden (vgl. 2.2.0. E.7.4.3).
Es ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheim-
dienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die
massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpoli-
tischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitä-
ten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der
mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und
gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind die Mit-
gliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an re-
gimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von
Plakaten und Rufen von Parolen nicht für die Einschätzung einer Ver-
folgungsgefahr von Bedeutung, sondern Positionen, Form und Einfluss
von Aktionen (vgl. SFH-Bericht, a.a.O. S. 7).
5.4 Die Beschwerdeführerin machte geltend, zusammen mit Angehöri-
gen wiederholt an regimefeindlichen Kundgebungen und Versammlun-
gen teilgenommen zu haben. In der Beschwerdeeingabe vom 21. März
2007 wird indes keine eigentliche Führungsfunktion geltend gemacht.
Auch gemäss Folgeeingaben und den jeweils beigelegten Beweismit-
teln (vgl. Bst. H., I. und J. vorstehend) ist die Beschwerdeführerin nicht
markant politisch in Erscheinung getreten. Dass sie wiederholt an Ver-
anstaltungen der Partei teilgenommen hat, ist in Anbetracht der ein-
gereichten Unterlagen zwar unbestritten. Demgegenüber ist aufgrund
ihrer Vorbringen nicht davon auszugehen, dass sie bereits vor der Aus-
reise die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden in relevantem Aus-
mass auf sich gezogen hat. Die angeblich gezielte behördliche Reflex-
verfolgung vor der Ausreise vermochte die Beschwerdeführerin ge-
mäss den Erwägungen 4.2 vorstehend nicht glaubhaft zu machen. Vor
diesem Hintergrund rechtfertigt sich der Schluss, dass sie vor ihrer Ab-
setzung in den Westen durch die iranischen Behörden jedenfalls nicht
als staatsgefährdende Politaktivistin fichiert war.
5.5 Die exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin können
denn auch insofern mit denjenigen einer Vielzahl ihrer Landsleute in
Übereinstimmung gebracht werden, als sich diese kaum von den üb-
lichen Aktivitäten anderer Iranerinnen abheben beziehungsweise nicht
einmal deren Ausmass angenommen haben. Es ist daher nicht anzu-
nehmen, dass die iranischen Behörden bei der Beschwerdeführerin
von einer Bedrohung für das Regime ausgehen. Sie erscheint jeden-
falls nicht als Person mit klar definierten oppositionspolitischen Vor-
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stellungen und persönlichem Agitationspotenzial, welche zu einer Ge-
fahr für das Regime im Iran werden könnte. Die durch die kaum beson-
ders exponierte Beschwerdeführerin öffentlich vorgetragene Kritik am
Regime weist demnach insgesamt nicht die nötige Intensität auf, um
bei den iranischen Behörden den Eindruck zu erwecken, dass sie zu
einer Gefahr für den Bestand ihres Regimes wird. Zudem weist nichts
darauf hin, dass in ihrem Heimatstaat ein Strafverfahren oder andere
behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. Solche Massnah-
men scheinen auch im Falle der Rückkehr nicht überwiegend wahr-
scheinlich.
5.6 Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb davon aus, dass ins-
gesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer
Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Iran zu einer für die Flücht-
lingseigenschaft relevanten Verfolgung führen. Sie erfüllt somit die An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft auch aufgrund subjektiver
Nachfluchtgründe nicht. Die Vorinstanz hat somit ihre Flüchtlingseigen-
schaft zu Recht verneint.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]).
7.1
7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
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Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner
Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigen-
de Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
7.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-
deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.1.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwer-
deführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008
[Application no. 37201/06]). Dies ist ihr unter Hinweis auf die Erwägun-
gen zum Asyl- beziehungsweise Flüchtlingspunkt nicht gelungen. Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Seite 11
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7.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2
7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.2.2 Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine
Hinweise dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer
Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in
den Iran gestützt auf die allgemeine Lage als nach wie vor generell zu-
mutbar. Es sind sodann keine individuellen Vollzugshindernisse er-
kennbar. Die Beschwerdeführerin leidet beziehungsweise litt zwar an
psychischen Beschwerden. Besagte Krankheit ist indes auch vor Ort
therapierbar (zur Behandlung einer Depression im Iran vgl. die SFH-
Länderauskunft vom 20. November 2008). Die Familie der Beschwer-
deführerin besass vor der Ausreise einen Lebensmittelladen, und am
Herkunftsort dürften nach wie vor soziale Anknüpfungspunkte beste-
hen. Auch die Eltern der Beschwerdeführerin dürften in der Lage sein,
den Familienverband bei der Wiederansiedlung vor Ort zu unterstüt-
zen. Die Beschwerdeführerin wird so nach ihrer Rückkehr nicht in eine
existenzgefährdende Lage geraten. Auch allfällige und relevante Dis-
kriminierungen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit sind aufgrund
der Akten nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug
der Wegweisung als zumutbar.
7.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet
Seite 12
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hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären der Beschwerdeführerin
aufgrund ihres Unterliegens die Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG mit Zwischenverfügung vom 30. März 2007 gutgeheissen
wurde, erfolgt keine Kostenauflage.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
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Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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