Abtei lung IV
D-2154/2007
{T 0/2}
Urteil vom 15. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Haefeli, Richterin Spälti, Richter Schmid
Gerichtsschreiberin Raemy
A._______, China,
Beschwerdeführerin
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 9. März 2007 i.S. Asyl und Wegweisung / N
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem
Onkel B._______ die Volksrepublik China am 22. oder 23. Juni 2006 und gelangte
am 27. Juni 2006 illegal in die Schweiz. Hier stellte sie am selben Tag ein
Asylgesuch, zu dem sie am 7. Juli 2006 im Empfangszentrum Kreuzlingen
summarisch befragt wurde. Am 17. Juli 2006 fand eine Nachbefragung statt. Mit
Verfügung des BFM vom 30. August 2006 wurde sie für den weiteren Verlauf des
Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen, wo sie am 22. September 2006
durch die zuständige Behörde zu ihren Asylgründen angehört wurde.
B. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen die schlechte Behandlung der Tibeter durch die Chinesen geltend.
Sie stamme aus dem Dorf D._______ in der Provinz E._______. Ihr Onkel, der
etwas gebildet sei, kümmere sich um die Angelegenheiten der Familie, da ihre
Eltern einfache Bauern seien. Sie habe die Mittelschule in der Kreisstadt
F._______ besucht und sehr gut abgeschlossen. Danach habe sie eine weitere
Prüfung abgelegt. Sie habe eine weitergehende Schule respektive die Universität
besuchen wollen. Von einem tibetischen Lehrer habe sie erfahren, dass sie als
zweitbeste abgeschlossen habe, doch habe sie das Prüfungsresultat nie erhalten.
Zwar habe ihr Onkel immer wieder das Gespräch mit dem Schulvorsteher gesucht,
er sei aber jedes Mal vertröstet worden. Als sich herauskristallisiert habe, dass die
Beschwerdeführerin um das Prüfungsresultat betrogen worden sei, seien ihr Onkel
und der Schulvorsteher aneinander geraten. Die verbale Auseinandersetzung
habe schliesslich in eine Schlägerei gemündet, woraufhin ihr Onkel beschlossen
habe, zusammen mit der Beschwerdeführerin zu fliehen. Am 15. Mai 2006 hätten
sie D._______ verlassen und sich mit dem Auto nach G._______ begeben. Mit
dem Flugzeug seien sie mit einem ihr unbekannten Zwischenstopp an einen
weiteren unbekannten Ort gelangt. Von dort aus seien sie mit dem Zug und
danach mit einem Kleinwagen am 27. Juni 2006 in die Schweiz gelangt.
C. Das BFM liess durch seine Fachstelle LINGUA über die Beschwerdeführerin eine
Herkunftsanalyse durchführen. Der Experte kam aufgrund eines mit der
Beschwerdeführerin geführten Telefongesprächs vom 16. August 2006 in seinem
Bericht vom 28. August 2006 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin eindeutig
aus D._______, H._______ stamme.
D. In den Monaten Juli und August 2006 wurden Fingerabdruckvergleiche in Belgien,
Dänemark und England durchgeführt. Es konnte kein vorgängiger Aufenthalt der
Beschwerdeführerin in diesen Ländern festgestellt werden.
E. Mit Verfügung vom 9. März 2007 – eröffnet am 13. März 2007 – stellte das
Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der
Beschwerdeführerin aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde
zufolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
F. Mit Eingabe vom 22. März 2007 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die
3Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung vom 9. März 2007. Es sei die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Es sei ihr die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei
zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
G. Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2007 hiess das Bundesverwaltungsgericht
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.
1 VwVG gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
H. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 30. März 2007 die Abweisung
der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten
Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
4gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, da deren
Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht standhielten. Angehörige der tibetischen Bevölkerung in der Volksrepublik
China könnten Schikanen und Schwierigkeiten verschiedenster Art ausgesetzt
sein. Dabei handle es sich aber nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des
Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar
erschweren würden. Ausserdem liege kein begründeter Anlass für die Annahme
einer beachtlichen zukünftigen Verfolgung vor. Gemäss der Schweizerischen
Asylpraxis und dem entsprechenden Entscheid der ehemaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) hätten Asylsuchende tibetischer Ethnie im Falle einer
Rückkehr nach China nicht per se mit Verfolgung im flüchtlingsrechtlich relevanten
Sinne zu rechnen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen
ARK/EMARK 2006 Nr. 1). Dies gelte lediglich für illegal aus China ausgereiste
Tibeter, welche, ohne sich länger in Indien oder Nepal aufgehalten zu haben in die
Schweiz weitergereist seien, wo sie um Asyl nachgesucht und sich über eine
längere Zeit aufgehalten hätten. Die Beschwerdeführerin, die Tibet erst im Mai
2006 verlassen habe, erfülle demnach das Erfordernis der "längeren Zeit" im Sinne
von EMARK 2006 Nr. 1 nicht.
4.2 In der Beschwerde wird gerügt, das Bundesamt habe der Beschwerdeführerin zu
Unrecht kein Asyl gewährt. Die geschilderten Nachteile hätten für die
Beschwerdeführerin sehr wohl zu grossen Schwierigkeiten geführt und seien über
die üblichen Schikanen und Behelligungen hinaus gegangen, welchen Tibeter in
China ausgesetzt seien. Da sie ihre Heimat im Mai 2006 verlassen habe, erfülle
sie sehr wohl das Erfordernis der "längeren" Zeit im Sinne von EMARK 2006 Nr. 1,
und eine Rückkehr nach China würde automatisch zu Nachfluchtgründen führen.
Die Vorinstanz lege den zitierten Entscheid falsch aus. Es stehe klar fest, dass die
Beschwerdeführerin Tibeterin sei und aus der erwähnten Provinz stamme. Dies sei
auch durch das Ergebnis der LINGUA-Analyse erhärtet. Eine Rückkehr würde
deshalb im heutigen Zeitpunkt klar zu flüchtlingsrelevanten Nachteilen führen.
5.
5.1 Die ehemalige ARK hat im bereits erwähnten Entscheid festgestellt, dass
Angehörige der tibetischen Minderheit in China keiner Kollektivverfolgung
5unterliegen. Die allgemeinen Benachteiligungen und die Diskriminierungen, denen
die Tibeter in China ausgesetzt sein können, sind entweder von verhältnismässig
geringer Intensität oder hängen vom Verhalten des Einzelnen ab, so dass sie nicht
unter dem Titel der Kollektivverfolgung abgehandelt werden können (vgl. EMARK
2006 Nr. 1, E. 4.3. und E. 4.6. ). Diese Lageeinschätzung der ehemaligen ARK
wird durch die Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach sie in ihrer Heimat
ausser den geschilderten Nachteilen im Zusammenhang mit ihrer Ausbildung
keinerlei Probleme mit Behörden, Organisation oder weiteren Personen ihres
Landes hatte (vgl. A1/S. 6; A26/S. 11), erhärtet. Es kann an dieser Stelle auf die
zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Folglich erübrigt es sich, auf die anderslautenden Ausführungen in der
Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern
können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die
Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft
machen konnte. Das BFM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht
abgelehnt.
6.
6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin allenfalls durch die illegale
Ausreise aus Tibet beziehungsweise China und die Asylgesuchseinreichung im
Ausland einen Grund für zukünftige Verfolgung durch die chinesischen Behörden
gesetzt hat und damit die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nach-
fluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG erfüllt.
6.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende
Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat
oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art.
3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere
unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes
(sog. Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie
die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven
Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16, E. 5a, S. 141 f, mit weiteren
Hinweisen).
6.3 Die ARK hat in EMARK 2006 Nr. 1 festgelegt, dass bei illegal aus China
ausgereisten Tibetern, welche - ohne sich vorher länger in Indien oder Nepal
aufgehalten zu haben - in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben und hier
bzw. in einem westlichen Staat über eine längere Zeit verblieben sind, vom
Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen ist (vgl. a.a.O. E. 6). Die
Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, sie habe sich, bevor sie in die Schweiz
weitergereist sei, lediglich während ca. drei bis fünf Tagen in ihr unbekannten
Ländern und Flughäfen aufgehalten (vgl. A1/S: 7). Auch der LINGUA-Experte hielt
in seinem Bericht vom 28. August 2006 fest, es seien keine eindeutigen Angaben,
Wörter oder Sätze entdeckt worden, die auf einen langen Aufenthalt und eine
starke Sozialisierung ausserhalb des behaupteten Umfelds weisen würden. Sie
habe detaillierte Angaben über ihre Herkunft sowie über ihre Erfahrungen in der
Schule machen können, zudem belege ihre Sprache ihre Herkunft aus Osttibet.
6Die siebzehnjährige Beschwerdeführerin mache einen unschuldigen Eindruck.
Auch dies sei völlig normal für ein Mädchen aus ihrer Herkunftsregion. Angesichts
der Aktenlage ist somit nicht davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin
während längerer Zeit in Nepal oder Indien aufgehalten hat.
Auch das BFM ist von diesem Sachverhalt ausgegangen, erachtete aber den
bisherigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz (im
Entscheidzeitpunkt acht Monate) als nicht genügend lange, um mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit Gefahr zu laufen, im Falle der Rückkehr Übergriffen ausgesetzt
zu werden. An dieser Stelle sei die Bemerkung erlaubt, dass dadurch, dass die
Vorinstanz in solchen Fällen regelmässig die vorläufige Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit anordnet, es in der Regel nur eine Frage der Zeit ist, bis die
tibetische Person die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Flüchtlingsrechtlich relevante
Übergriffe sind gemäss der bisherigen Praxis insbesondere dann zu befürchten,
wenn die chinesischen Behörden bei der Wiedereinreise auf die illegale Ausreise
und die Stellung eines Asylgesuches im westlichen Ausland aufmerksam werden
und somit der Verdacht exilpolitischer Aktivitäten oder staatskritischer
Äusserungen aufkommt. Diese Gefahr wiederum ist umso grösser, je länger der
Aufenthalt im Ausland dauerte. Ab welchem Zeitpunkt das entsprechende Risiko
nun als nur entfernt möglich oder eben als überwiegend wahrscheinlich und damit
flüchtlingsrechtlich relevant zu beurteilen ist, ist am konkreten Einzelfall zu
messen. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine sehr junge Frau aus
einfachsten Verhältnissen, die noch keiner Arbeitstätigkeit nachgegangen ist. Sie
hat sich bisher noch nie im Ausland aufgehalten und vermag eine Reise auch nicht
zum Beispiel mit beruflichen Verpflichtungen oder mit Besuchen bei Verwandten
zu begründen. Bereits aufgrund dieser Umstände dürften sich den chinesischen
Einreisebehörden erste Fragen zur Auslandreise der Beschwerdeführerin stellen.
Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt seit bald
einem Jahr im Ausland aufhält. Diese Fallumstände dürften vorliegend insgesamt
genügen, um die Aufmerksamkeit der Grenzkontrollbehörden zu wecken. Die
Beschwerdeführerin hat aus diesem Grund begründete Furcht vor gezielten und
intensiven Übergriffen im Falle der Wiedereinreise.
Damit ist ihr begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
zuzuerkennen. Es ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach China
aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe Verfolgung zu befürchten hat. Nachdem die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin einzig aufgrund des Vorliegens
subjektiver Nachfluchtgründe zu bejahen ist, ist eine Asylgewährung gemäss dem
Ausschlussgrund von Art. 54 AsylG ausgeschlossen.
6.4 Abschliessend ist demnach festzustellen, dass die Vorinstanz angesichts des
Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin zu Unrecht verneint, jedoch die Asylgewährung zu Recht
verweigert hat. Die Vorinstanz hat als Folge des negativen Asylentscheides zudem
zu Recht die Wegweisung der Beschwerdeführerin angeordnet (Art. 44 Abs. 1
AsylG).
7. Das BFM hat die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung vom 9.
7März 2007 zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig
aufgenommen. Ein Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin durch
Rückschaffung in die Volksrepublik China erweist sich mithin nicht nur als
unzumutbar, sondern muss überdies zufolge erstellter Flüchtlingseigenschaft auch
als unzulässig erachtet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 14a Abs. 3 ANAG).
8. Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen, soweit sie das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin abweist und in der Folge die Wegweisung aus der
Schweiz anordnet. Sie ist demgegenüber aufzuheben, soweit sie die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint. Die Beschwerde ist somit
teilweise gutzuheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
beantragt wird. Soweit die Beschwerdeführerin demgegenüber die Asylgewährung
beantragt, ist die Beschwerde abzuweisen.
9.
9.1 Da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren bezüglich der Asylgewährung
unterlegen ist, wäre sie im Rahmen des Unterliegens kostenpflichtig (Art. 63 Abs.
1 VwVG). Da ihr mit Zwischenverfügung vom 29. März 2007 die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, und sich die
finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin seither nicht verändert haben, ist
auf eine Kostenerhebung zu verzichten.
9.2 Nachdem der nicht vertretenen Beschwerdeführerin keine verhältnismässig hohen
Kosten entstanden sein dürften, ist trotz des teilweise Obsiegens keine
Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
8(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling
anzuerkennen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N )
- Amt des Kantons C._______
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand am: