Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2154/2011
Urteil vom 19. April 2011
Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. April 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie – suchte am 30. Dezember 2009 in der Schweiz erstmals um Asyl
nach.
Er brachte damals im Wesentlichen vor, er stamme aus einer politisch
aktiven Familie, habe sich selbst aber nicht für Politik interessiert. An der
Universität sei von verschiedenen politischen Lagern (PKK,
Rechtsradikale "Ülkücü") Druck auf ihn ausgeübt worden. Er habe
deswegen psychische Probleme bekommen und sich in psychiatrische
Behandlung begeben. Letztlich habe er sich ideologisch entscheiden
müssen; er habe fortan mit der PKK sympathisiert. Mitte November 2009
sei er für vier Tage nach B._______ gereist und danach in die Türkei
zurückgekehrt. Am 27. November 2009 sei er anlässlich der
Gründungsfeier der PKK mit vielen anderen Studenten von der Polizei
verhaftet, nach etwa zwei Stunden aber wieder entlassen worden. In der
Folge habe er von einem zivilen Polizeispitzel erfahren, dass er von der
Polizei beschattet werde. Er sei auch aufgefordert worden, selbst als
Spitzel tätig zu sein. Er habe sich aber nicht mehr auf den Posten
begeben, da er sich vor einer Gefängnisstrafe gefürchtet habe. Zudem
fürchte er Probleme wegen des Militärdienstes, den er nicht leisten wolle.
Er habe die Türkei deshalb am 30. Dezember 2009 mit gefälschten
Dokumenten verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2010 stellte das BFM fest, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht stand. Probleme mit Rechtsradikalen an der Universität seien zwar
nicht auszuschliessen, doch sei es nicht nachvollziehbar, weshalb er sich
dagegen nicht gewehrt habe. Die legale Ausreise nach B._______ und
die Ausstellung eines Passes würden zeigen, dass er zu jenem Zeitpunkt
nicht staatlich gesucht worden sei. Es müsse bezweifelt werden, dass er
aus B._______ zurückgekehrt sei, zumal er dies ebenso wenig belegen
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könne wie die Reise von der Türkei in die Schweiz; den Pass habe er aus
unentschuldbaren Gründen nicht eingereicht. Selbst wenn es zu einer
Festnahme gekommen wäre, zeige die sofortige Freilassung, dass kein
Interesse an ihm bestanden habe und seine Furcht vor einer
Gefängnisstrafe nicht nachvollziehbar erscheine. Es wirke konstruiert und
spekulativ, dass nach ihm gefahndet und er zugleich bespitzelt worden
sei. Zudem habe er die Festnahme und das Verhör nur oberflächlich und
unsubstanziiert geschildert, so dass seine Angaben haltlos erschienen.
Schliesslich wirke das Argument des Militärdienstes nachgeschoben,
zumal eine Einberufung noch gar nicht anstehe. Er erfülle deshalb die
Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Asylgesuch sei abzulehnen und die
Wegweisung anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig,
zumutbar und möglich. Es gebe in der Türkei zahlreiche Fachleute, die
die psychischen Probleme des Beschwerdeführers weiter behandeln
könnten.
C.
Die dagegen am 18. Februar 2010 erhobene Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Juni 2010 ab.
D.
Am 10. März 2011 ersuchte der Beschwerdeführer in der Schweiz zum
zweiten Mal um Asyl nach.
Zur Begründung brachte er im Rahmen der Erstbefragung im Empfangs-
und Verfahrenszentrum C._______ vom 17. März 2011 und der
Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG durch das BFM vom 31. März 2011
im Wesentlichen vor, er sei nach Abschluss des ersten Asylverfahrens
mit Hilfe der PKK in die Türkei zurückgekehrt; dort habe er eine
ideologische Erziehung erhalten, Geld für die PKK gesammelt und
Zeitschriften verteilt, sich aber geweigert, Gewaltakte auszuüben,
weshalb er von der PKK bedroht worden sei. Zudem habe er sich vor
Racheakten der Rechtsradikalen "Ülkücü", die Handlanger des Staates
sei, gefürchtet, da er der PKK früher Informationen über diese geliefert
habe. Mit Hilfe der PKK sei er deshalb wieder in die Schweiz
zurückgekehrt.
Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des
rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen (vgl. Vorakten B3 und B4).
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E.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 5. April 2011 trat das BFM in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 10. März 2011 nicht ein und ordnete dessen
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der
Beschwerdeführer berufe sich weiterhin auf Vorbringen, die in der
Verfügung vom 19. Januar 2010 als unglaubhaft erkannt worden seien.
Die geltend gemachten Ereignisse habe er auch auf Nachfragen hin nicht
konkret und nachvollziehbar darlegen können. Dass er mit Hilfe der PKK
illegal in die Türkei und danach wieder in die Schweiz gereist sei, wirke
angesichts der gesamten Umstände realitätsfremd, zumal er angebe, von
der PKK selbst bedroht worden zu sein. Auch die angebliche Bedrohung
durch Rechtsradikale habe er nicht konkretisieren können. Die
Vorbringen seien deshalb insgesamt unglaubhaft. Es bestünden damit
keine Hinweise auf Ereignisse seit Abschluss des ersten Asylverfahrens,
die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Auf das
zweite Asylgesuch sei deshalb nicht einzutreten und die Wegweisung
anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und
möglich. Zwar sei der Beschwerdeführer in psychiatrischer Behandlung
gewesen und habe weiterhin psychische Probleme, aber in der Türkei
gebe es genügend Einrichtungen und Fachpersonal zur entsprechenden
Behandlung.
F.
Mit Eingabe vom 12. April 2011 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM
vom 5. April 2011, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung,
Eintreten auf das zweite Asylgesuch und Gewährung des Asyls,
eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit respektive
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und Gewährung der
vorläufigen Aufnahme, ersucht wurde. In formeller Hinsicht wurde zudem
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er
sei nach Abschluss des ersten Asylverfahrens wegen einer
Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS; Arztzeugnis vom 22. Juli
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2010) in der Psychiatrischen Klinik D._______ hospitalisiert gewesen Die
Ärzte hätten an seinen Schilderungen nicht gezweifelt, so dass der erste
Asylentscheid an sich revisionsbedürftig gewesen wäre. Seine
Rechtsvertreterin habe damals beim kantonalen Migrationsamt ein
Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe und Gewährung einer
angemessenen Frist zur Erholung vor der Ausreise gestellt. Am 28. Juli
2010 habe das kantonale Migrationsamt mitgeteilt, dass er sich zur
Besprechung der Ausreisemodalitäten nach der Entlassung aus der Klinik
melden solle. Am 9. Oktober 2010 sei seine Rechtsvertreterin dann vom
BFM informiert worden, dass er seit dem 25. August 2010 unbekannten
Aufenthalts sei. Die illegale Rückkehr in die Türkei mit Hilfe der PKK sei
für ihn die einzige Möglichkeit gewesen, einen Kontakt mit den türkischen
Behörden zu vermeiden. Aufgrund seiner Traumatisierung sei er aber
wohl für die PKK kein geeigneter Mitarbeiter gewesen, so dass er wieder
in die Schweiz zurückgebracht worden sei. Den Militärdienst habe er zwar
während des Studiums aufschieben können, aber da die Einschreibung
an der Universität zwischenzeitlich abgelaufen sei, drohe ihm die
Einberufung. Die Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung im
Militärdienst sei angesichts seiner Vorgeschichte und Verwandtschaft
begründet. Aufgrund seiner PTBS sei der Wegweisungsvollzug
unzulässig respektive unzumutbar. Die türkischen Spitäler seien
diesbezüglich insbesondere für kurdische Patienten ungenügend.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
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1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist somit zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG,
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz
grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Erachtet die Beschwerdeinstanz das
Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, hat sie sich
dementsprechend einer selbständigen materiellen Prüfung zu enthalten,
die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Auf den
Antrag in der Beschwerdeschrift um Gewährung des Asyls ist mithin nicht
einzutreten. Indes prüft die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und
des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend
handelt es sich – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG verzichtet.
5.
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5.1. Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder
während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder
Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der
Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz bereits ein Asylverfahren
erfolglos durchlaufen. Das formelle Erfordernis des Nichteintretensgrunds
von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ist damit erfüllt.
5.3. Hinsichtlich des materiellen Erfordernisses geht das
Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM davon aus,
dass kein Hinweis im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorliegt,
wonach seit Abschluss des ersten Asylverfahrens bedeutsame Ereignisse
eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen. Zur Erläuterung dessen kann vorab auf die zutreffenden
Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung vom 5. April 2011
verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen
Entgegnungen zu entnehmen, die die Argumentation des BFM in Zweifel
zu ziehen vermöchten.
5.3.1. Im mit dem Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
18. Juni 2010 rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren wurde
festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt. Hinweise, dass seither Ereignisse eingetreten seien, die geeignet
wären, die Flüchtlingseigenschaft nunmehr zu begründen, liegen nicht
vor. Der Beschwerdeführer beruft sich erneut auf die bereits im ersten
Asylverfahren geltend gemachten Erlebnisse in der Studienzeit (vgl. B4
S. 4 f.), die jedoch in der Verfügung des BFM vom 19. Januar 2010,
bestätigt durch das Beschwerdeurteil vom 18. Juni 2010, als unglaubhaft
erkannt worden sind. An dieser Beurteilung vermögen weder die
diesbezüglichen unsubstanziierten Ausführungen des Beschwerdeführers
in der Anhörung vom 31. März 2011 (vgl. B4 S. 4 f.) noch die am 22. Juli
2010 diagnostizierte PTBS (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen
unter E. 7.2.2.) etwas zu ändern. Als eigentlichen Anlass für die erneute
Flucht aus der Türkei nannte der Beschwerdeführer Probleme mit der
PKK; diese habe gedroht, ihn bei Nichtbefolgung ihrer Anweisungen den
Behörden oder der "Ülkücü" auszuliefern (vgl. B4 S. 5 ff.). Angesichts
dieses Zerwürfnisses erscheint es jedoch in der Tat unrealistisch, dass
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die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Schweiz wiederum mit Hilfe
der PKK erfolgt sei; im Übrigen konnte der Beschwerdeführer weder die
angebliche Rückkehr in die Türkei noch die Rückreise in die Schweiz
belegen. Auch die wiederum vorgebrachte Gefährdung durch die
"Ülkücü" blieb unsubstanziiert (vgl. B4 S. 8).
5.3.2. Hinsichtlich der erneut geäusserten Angst vor einer Einberufung in
den Militärdienst ist festzuhalten, dass die Rekrutierung und eine allfällige
Strafe wegen Refraktion oder Desertion gemäss konstanter
Rechtsprechung grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG darstellen würde. Es gehört zu den legitimen Rechten eines
Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen und zur
Durchsetzung der Wehrpflicht strafrechtliche oder disziplinarische
Sanktionen zu verhängen (vgl. EMARK 2004 Nr. 2 E. 6b.aa S. 16). Als
flüchtlingsrechtlich relevant gilt eine Bestrafung dann, wenn der
Wehrpflichtige aus einem Grund nach Art. 3 AsylG mit einer höheren
Strafe zu rechnen hat (sog. Politmalus). Wehrpflichtige Männer werden in
der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs für das
Militär aufgeboten, ohne dass dieser Verpflichtung eine asylrechtlich
relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegen würde. Eine
allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen
Wehrdienstverweigerung – sollte er in Anbetracht der geltend gemachten
psychischen Probleme überhaupt als tauglich erachtet werden – wäre
mithin als asylrechtlich nicht relevant zu qualifizieren. Kurdische
Refraktäre haben ihrer Ethnie wegen nicht generell strengere Strafen im
Sinne eines "Malus" zu befürchten und es besteht kein Grund zur
Annahme, dass ein allfälliges Verfahren gegen den Beschwerdeführer
aus anderen als militärstrafrechtlichen Gründen angehoben und er härter
als andere Dienstverweigerer bestraft würde. Es liegt somit auch in dieser
Hinsicht keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung vor. Die mit der
Beschwerde eingereichten Beweismittel vermögen an dieser
Einschätzung nichts zu ändern.
5.3.3. Das materielle Erfordernis für den Nichteintretensgrund von Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG ist somit ebenfalls erfüllt. Das BFM ist daher auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 10. März 2011 zu Recht nicht
eingetreten.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
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Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt
unverändert weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung
noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung
wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. Entscheide des
Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/50 E. 9
S. 733 mit weiteren Hinweisen).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
7.1.1. Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30)].
Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen,
die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive
Art. 1A FK erfüllen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Vollzug der
Wegweisung in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
7.1.2. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat
ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
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Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist
vorliegend nicht der Fall. Auch die allgemeine Menschenrechtslage in der
Türkei lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.
Der EGMR anerkennt zudem grundsätzlich keinen durch die EMRK
geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um
weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen. Nur
bei ganz aussergewöhnlichen Umständen könnte der
Wegweisungsvollzug aus gesundheitlichen Gründen gegen Art. 3 EMRK
verstossen (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 211 f.), wie der EGMR
bisher einzig bei einer in der terminalen Phase an AIDS erkrankter
Person festgestellt hat (vgl. Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen
Vereinigtes Königreich). Das vorliegend dokumentierte Krankheitsbild des
Beschwerdeführers bildet kein völkerrechtliches Wegweisungshindernis.
7.1.3. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als zulässig.
7.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.2.1. In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb
der Wegweisungsvollzug dorthin als generell zumutbar zu bezeichnen ist.
7.2.2. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass sich die Situation des Beschwerdeführers seit der rechtskräftigen
Ablehnung seines ersten Asylgesuchs aus individuellen Gründen
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur dahingehend
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geändert hätte, als dass er bei einer Rückkehr in die Türkei in eine
existenzbedrohende Situation geraten würde. Hinsichtlich der geltend
gemachten gesundheitlichen Probleme ist – wie im Beschwerdeurteil vom
18. Juni 2010 bereits ausgeführt – erneut darauf hinzuweisen, dass
aufgrund einer medizinischen Notlage nur dann auf Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige
medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und
die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung
des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Dabei wird als
wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung
erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz
absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor,
wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard
entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2,
EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Die psychische Erkrankung des
Beschwerdeführers (PTBS) lässt nicht auf eine konkrete Gefährdung
aufgrund einer medizinischen Notlage schliessen, die in der Türkei nicht
behandelbar wäre. Der ärztliche Bericht vom 22. Juli 2010 stammt von
einem Facharzt; die medizinische Diagnose wird daher nicht bestritten.
Bezüglich der Ursache der psychischen Erkrankung ist jedoch
festzuhalten, dass sich der Arzt in der Anamnese auf die Aussagen des
Patienten und somit auf Hypothesen stützt. Die Beurteilung der
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist wie die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen eine Rechtsfrage,
deren Beantwortung Aufgabe der entscheidenden Behörde ist.
Hinsichtlich der diagnostizierten PTBS ist festzuhalten, dass sich der
geltend gemachte Auslöser als nicht glaubhaft erwiesen hat. Es ist
deshalb davon auszugehen, dass der Erkrankung eine andere Ursache
zugrunde liegt. Auf die Frage nach dem aktuellen Gesundheitszustand
gab der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 31. März 2011 an, er
habe Angstträume, komme zurzeit aber zurecht und brauche keine
Medikamente (vgl. B4 S. 3). Der diesbezüglichen Feststellung des BFM,
die notwendigen medizinischen Institutionen zur Behandlung psychischer
Erkrankungen seien auch in der Türkei vorhanden, ist beizupflichten.
Damit ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer
Rückkehr in die Türkei in eine seine Existenz vernichtende Situation
geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden
Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG).
7.2.3. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher in genereller und
individueller Hinsicht weiterhin als zumutbar.
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Seite 12
7.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der Beschaffung
gültiger Reisedokumente mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4. Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu
bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser
Betracht (Art. 83 Abs.1-4 AuG).
8.
Soweit in der Beschwerdeeingabe vom 12. April 2011 geltend gemacht
wird, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2010 wäre
revisionsbedürftig gewesen, ist der Vollständigkeit halber – ein
entsprechender (Eventual-)Antrag zur Behandlung der
Beschwerdeeingabe als Revisionsgesuch wurde nicht gestellt –
festzuhalten, dass sich eine Beschwerde nicht gleichzeitig gegen
Entscheide verschiedener Behörden richten kann; das Beschwerdeurteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2010 könnte somit
vorliegend nicht gleichzeitig Anfechtungsobjekt sein, weshalb unter dem
Titel einer allfällig beabsichtigten Revision auf die Beschwerde nicht
einzutreten ist.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10.
Mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion erweist sich das
Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als
gegenstandslos.
11.
11.1. Die Beschwerde ist aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos zu qualifizierten, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG –
ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers –
abzuweisen ist.
11.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von
Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
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VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des
vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: