Abtei lung IV
D-2156/2007
{T 0/2}
Urteil vom 15. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Haefeli, Richterin Spälti, Richter Schmid
Gerichtsschreiberin Raemy
A._______, China,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 23. Februar 2007 i. S. Asyl und Wegweisung / N
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer in Begleitung seiner
Nichte B._______ die Volksrepublik China am 24. Juni 2006 und gelangte am 27.
Juni 2006 illegal in die Schweiz. Hier stellte er am selben Tag ein Asylgesuch, zu
dem er am 17. Juli 2006 im Empfangszentrum Kreuzlingen summarisch befragt
wurde. Mit Verfügung des BFM vom 30. August 2006 wurde er für den weiteren
Verlauf des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen, wo er am 22.
September 2006 durch die zuständige Behörde zu seinen Asylgründen angehört
wurde.
B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei in seiner Heimat in Schwierigkeiten geraten,
nachdem er sich mit dem Schulleiter seiner Nichte überworfen habe. Seine Nichte,
die sehr intelligent sei und gut studiere, sei bei den Abschlussprüfungen nur
schlecht benotet worden bzw. sie habe anstatt der besten Note nur die zweitbeste
Note erhalten. Da deren Eltern des Chinesischen nicht mächtig seien, habe er die
Sache in die Hand genommen. Diesbezüglich machte er bei der Befragung in der
Empfangsstelle geltend, die schlechte Benotung sei der Grund gewesen, dass er
immer wieder den Kontakt mit dem Schulleiter gesucht habe. Die Diskussion sei
jedoch in einen Streit ausgeartet, in deren Verlauf er handgreiflich geworden sei
(vgl. A1/S. 5). Demgegenüber erklärte er bei der kantonalen Anhörung, seine
Nichte habe nach der neunten Klasse einen Pass erhalten, der ihr ermöglicht
hätte, in China zu studieren. Ein tibetischer Lehrer habe ihm mitgeteilt, dass sie
die Prüfung als Zweitbeste absolviert habe. Daraufhin sei er bei der Schulbehörde
vorstellig geworden und habe das Zeugnis seiner Nichte verlangt. Die Behörden
hätten aber das Verfahren verzögert und ihm mitgeteilt, seine Nichte könne keine
Universität besuchen. Angesichts dieser Verweigerungshaltung sei er sehr zornig
geworden, zumal er und seine Familie auf das Ziel hin, seiner Nichte eine
universitäre Ausbildung zu ermöglichen, gespart hätten. Er sei dann gegen den
Schulleiter handgreiflich geworden (vgl. A24/S. 10 f.). Aus Angst vor den daraus
resultierenden Folgen habe er sich entschlossen, zusammen mit seiner Nichte aus
seiner Heimat auszureisen. Sie hätten ihren Wohnort mit dem Fahrrad verlassen
und sich nach D._______ begeben. Bezüglich des weiteren Reiseverlaufs gab er
in der Empfangsstelle zu Protokoll, sie seien von dort aus nach E._______
geflogen. E._______ hätten sie ebenfalls auf dem Luftweg verlassen und seien in
ein ihnen unbekanntes Land gelangt. Bezüglich der zu passierenden Kontrollen
während der Flugreisen habe sie der Schlepper, in dessen Besitz sich die
Reisepässe befunden hätten, angehalten, ihm zu folgen (vgl. A1/S. 6 f.)
Demgegenüber brachte er in der kantonalen Anhörung vor, sie seien von
D._______ aus nach F._______ oder G._______ geflogen, von wo aus sie direkt
in ein unbekanntes Land geflogen seien. Die Kontrollen hätten sie gemäss den
Instruktionen des Schleppers passiert, in dem sie ihm jeweils vorausgegangen
seien (vgl. A24/S. 4). Ansonsten habe er in seiner Heimat keinerlei Probleme
gehabt. Er habe sich auch nie politisch oder religiös betätigt.
C. Das BFM liess durch seine Fachstelle LINGUA über den Beschwerdeführer eine
3Herkunftsanalyse durchführen. Der Experte kam aufgrund eines mit dem
Beschwerdeführer geführten Telefongesprächs vom 16. August 2006 in seinem
Bericht vom 29. August 2006 zum Schluss, es sei wahrscheinlich, dass die
Hauptsozialisation des Beschwerdeführers in der von ihm geltend gemachten
Provinz erfolgt sei.
D. Mit Verfügung vom 23. Februar 2007 – eröffnet am 28. Februar 2007 – stellte das
Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde
zufolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
E. Mit Eingabe vom 22. März 2007 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der
Beschwerdeführer singemäss die Aufhebung der Ziffern 1 und 2 des Dispositivs
der angefochtenen Verfügung vom 23. Februar 2007. Es sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei ihm
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
F. Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2007 hiess das Bundesverwaltungsgericht
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.
1 VwVG gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
G. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 4. April 2007 die Abweisung der
Beschwerde.
H. Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2007 wurde die Vernehmlassung dem
Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig erhielt er unter Hinweis auf
die Säumnisfolge die Gelegenheit, bis am 27. April 2007 dazu Stellung nehmen zu
können.
Mit Eingabe vom 26. April 2007 replizierte der Beschwerdeführer fristgerecht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten
Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
4Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da dessen
Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
standhielten. Der Beschwerdeführer habe nicht nur teils widersprüchliche
Aussagen zu Protokoll gegeben, sondern seine Vorbringen hätten auch zum Teil in
wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns
widersprochen. Gemäss seinen protokollierten Aussagen will er nur ein Jahr die
Schule besucht und danach auf den Feldern seiner Eltern gearbeitet haben, bis er
mit dem Sammeln von Pilzen sein Auskommen gefunden habe (vgl. A24/S.5).
Parallel dazu erklärte er, gemäss tibetischer Tradition hätten die Eltern seiner
Nichte dieser nichts zu sagen, sondern er, weil immer derjenige, der mehr gebildet
sei und mehr tauge, automatisch Führer der Familie werde und ihm alle zu
gehorchen hätten (vgl. A24/S. 13). Auf entsprechenden Vorhalt hin bezeichnete er
auch den Vater seiner Nichte als zu wenig gebildet (vgl. ebd.). Aufgrund seiner
Position in der Familie und weil er seiner Nichte ein besseres Schicksal als die
Verheiratung in eine andere Familie gewünscht habe, habe er sie mit auf die
Flucht genommen. Zusammenfassend ergebe sich aus den Angaben des
5Beschwerdeführers über seine Person und Beschlussfindung in der Familie ein der
allgemeinen Erfahrung widersprechendes Bild. Sein geltend gemachter Status
sowie die Beweggründe, wieso er die angebliche Flucht in Begleitung seiner
Nichte angetreten habe, seien widersprüchlich und unsubstantiiert ausgefallen.
Ausserdem will er für die zurückgebliebenen Familienmitglieder keine
Konsequenzen aus seinem Tun befürchten (vgl. A24/S. 16). Auch die
Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich seines Reiseweges
widersprächen jeglicher allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns in der
heutigen Zeit der Sicherheitsbestimmungen im internationalen Luftverkehr sowie
den Kontrollen im nationalen Flugverkehr in China. Vielmehr lasse die
Vorgehensweise des Beschwerdeführers, die genauen Details im Zusammenhang
mit der Ausreise nicht genau kennen zu wollen, den Schluss zu, es handle sich um
eine Taktik, den Asylbehörden einen, was die behauptete Flucht betreffe,
entscheidenden Teil der Geschichte vorzuenthalten. Im vorliegenden Fall könne
vielmehr nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer, entgegen
seinen Angaben, auf legalem Weg aus seiner Heimat ausgereist sei.
Darüber hinaus liege kein begründeter Anlass für die Annahme einer beachtlichen
zukünftigen Verfolgung vor. Gemäss der Schweizerischen Asylpraxis und dem
entsprechenden Entscheid der ehemaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) hätten Asylsuchende tibetischer Ethnie im Falle einer
Rückkehr nach China nicht per se mit Verfolgung im flüchtlingsrechtlich relevanten
Sinne zu rechnen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK/EMARK 2006
Nr. 1). Dies gelte lediglich für illegal aus China ausgereiste Tibeter, welche, ohne
sich länger in Indien oder Nepal aufgehalten zu haben in die Schweiz weitergereist
seien, wo sie um Asyl nachgesucht und sich über eine längere Zeit aufgehalten
hätten. Der Beschwerdeführer, der Tibet erst im Juni 2006 verlassen habe, erfülle
demnach das Erfordernis der "längeren Zeit" im Sinne von EMARK 2006 Nr. 1
nicht.
4.2 In der Beschwerde wird gerügt, das Bundesamt habe dem Beschwerdeführer zu
Unrecht kein Asyl gewährt, und seine Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft
qualifiziert. Der Beschwerdeführer verweist auf die Lehre und rügt, das Bundesamt
für Flüchtlinge (recte: das Bundesamt für Migration) habe bei der Prüfung der
Glaubwürdigkeit die falschen Massstäbe angewendet. Parallel dazu räumt er ein,
er und seine Nichte seien tatsächlich dem Schlepper nachgelaufen und nicht, wie
im kantonalen Anhörungsprotokoll festgehalten worden sei, voraus gegangen.
Dies sei auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen, anders könne er sich das
nicht erklären. Ansonsten sei sein Reiseweg so gewesen, wie er ihn geschildert
habe. Da er seine Heimat im Mai 2006 (recte: im Juni 2006) verlassen habe,
erfülle er sehr wohl das Erfordernis der "längeren" Zeit im Sinne von EMARK 2006
Nr. 1, und eine Rückkehr nach China würde automatisch zu Nachfluchtgründen
führen. Die Vorinstanz lege den zitierten Entscheid falsch aus. Es stehe mit
grosser Wahrscheinlichkeit fest, dass er Tibeter sei und aus der erwähnten
Provinz stamme. Dies sei auch durch das Ergebnis der LINGUA-Analyse erhärtet.
Eine Rückkehr würde deshalb im heutigen Zeitpunkt klar zu flüchtlingsrelevanten
Nachteilen führen.
65.
5.1 Wie das Bundesamt mit Vernehmlassung vom 4. April 2007 zu Recht festgestellt
hat, handelt es sich bei den aufgezeigten Unstimmigkeiten in den Schilderungen
des Beschwerdeführers um sachliche Diskrepanzen, die nicht durch eine
ungenaue Übersetzung zu erklären sind. Zudem wurde das Anhörungsprotokoll
dem Beschwerdeführer nach der Anhörung rückübersetzt, woraufhin er
unterschriftlich bestätigte, es entspreche der Wahrheit und seinen Aussagen, und
er habe nichts mehr hinzuzufügen (vgl. A24/S. 18). Folglich ist der
Beschwerdeführer auf seinen unterschriftlich bestätigten Aussagen zu behaften.
Es kann an dieser Stelle auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der
angefochtenen Verfügung sowie der Vernehmlassung vom 4. April 2007 verwiesen
werden. Folglich erübrigt es sich, auf die anderslautenden Ausführungen in der
Beschwerde sowie in der Replik im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis
nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass
der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft
machen konnte. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht
abgelehnt.
5.2 Es bleibt antragsgemäss zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls durch die
illegale Ausreise aus Tibet beziehungsweise China und die
Asylgesuchseinreichung im Ausland einen Grund für zukünftige Verfolgung durch
die chinesischen Behörden gesetzt hat und damit die Flüchtlingseigenschaft
wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG erfüllt.
5.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende
Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat
oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art.
3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere
unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes
(sog. Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie
die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven
Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f. mit weiteren
Hinweisen).
5.4 Die ARK hat in EMARK 2006 Nr. 1 festgelegt, dass bei illegal aus China
ausgereisten Tibetern, welche - ohne sich vorher länger in Indien oder Nepal
aufgehalten zu haben - in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben und hier über
eine längere Zeit verblieben sind, vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe
auszugehen ist (vgl. a.a.O. E. 6). Den Ausreiseschilderungen des
Beschwerdeführers ist übereinstimmend zu entnehmen, dass er in nur drei Tagen
von China aus in die Schweiz gelangt ist. Auch der LINGUA-Experte hielt in
seinem Bericht vom 29. August 2006 fest, die geographischen und kulturellen
Kenntnisse seien sehr gut und detailliert, zudem belege seine Sprache seine
Herkunft aus Osttibet. Folglich stehe zweifelsfrei fest, dass die Sozialisierung
hauptsächlich im behaupteten Umfeld stattgefunden habe. Daraus ist zu
schliessen, dass der Beschwerdeführer auf relativ direktem Weg aus dem Tibet in
die Schweiz gelangt ist. Auch das BFM ist letztlich von diesem Sachverhalt
7ausgegangen, zog allerdings die Möglichkeit der legalen Ausreise in Betracht.
Diesbezüglich werfen insbesondere die widersprüchlichen Aussagen des
Beschwerdeführers, über welche chinesische Stadt sie ausgereist seien,
tatsächlich Zweifel am Wahrheitsgehalt des Ausreiseweges auf. Andererseits ist
eine legale Ausreise für Personen wie den Beschwerdeführer äusserst schwierig
zu bewerkstelligen. Er stammt offenbar aus einer ländlichen Gegend, war als
Bauer und Händler tätig und verfügt nur über wenig Schulbildung. Dass der
Beschwerdeführer diesbezüglich über sein Profil getäuscht hat, ist wenig
wahrscheinlich, zumal auch aus der LINGUA-Analyse nichts dergleichen
abzuleiten wäre. Dass also ein Tibeter mit dem Profil des Beschwerdeführers ein
Ausreisevisum erhalten hat, scheint eher unwahrscheinlich. Letztlich kann die
Frage der illegalen Ausreise jedoch offenbleiben, zumal der Beschwerdeführer
zweifellos inzwischen die mit einem Ausreisevisum immer verbundene Dauer
eines legalen Aufenthalts ausserhalb Chinas längst überschritten haben dürfte.
Im Weiteren erachtete das BFM den bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers
in der Schweiz (im Entscheidzeitpunkt acht Monate) als nicht genügend lange, um
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Gefahr zu laufen, im Falle der Rückkehr
Übergriffen ausgesetzt zu werden. An dieser Stelle sei die Bemerkung erlaubt,
dass dadurch, dass die Vorinstanz in solchen Fällen regelmässig die vorläufige
Aufnahme wegen Unzumutbarkeit anordnet, es in der Regel nur eine Frage der
Zeit ist, bis die tibetische Person die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
Flüchtlingsrechtlich relevante Übergriffe sind gemäss der bisherigen Praxis
insbesondere dann zu befürchten, wenn die chinesischen Behörden bei der
Wiedereinreise auf die illegale Ausreise und die Stellung eines Asylgesuches im
westlichen Ausland aufmerksam werden und somit der Verdacht exilpolitischer
Aktivitäten oder staatskritischer Äusserungen aufkommt. Diese Gefahr wiederum
ist umso grösser, je länger der Aufenthalt im Ausland dauerte. Ab welchem
Zeitpunkt das entsprechende Risiko nun als nur entfernt möglich oder eben als
überwiegend wahrscheinlich und damit flüchtlingsrechtlich relevant zu beurteilen
ist, ist am konkreten Einzelfall zu messen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich
um einen Mann aus einfachen Verhältnissen. Er hat nur wenig Schulbildung und
war als Bauer beziehungsweise Händler tätig. Dass es sich dabei jedoch um einen
internationalen Handel handeln könnte, der eine Auslandreise allenfalls
rechtfertigen könnte, ist aufgrund der Akten auszuschliessen. Der
Beschwerdeführer hat selber Pilze gesammelt und diese in der Region verkauft.
Dem Beschwerdeführer dürfte es demnach schwer fallen, seine Reise zum
Beispiel mit beruflichen Verpflichtungen oder mit Besuchen bei Verwandten zu
begründen. Bereits aufgrund dieser Umstände dürften sich den chinesischen
Einreisebehörden erste Fragen zur Auslandsreise des Beschwerdeführers stellen.
Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt seit bald
einem Jahr im Ausland aufhält. Diese Fallumstände dürften vorliegend insgesamt
genügen, um die Aufmerksamkeit der Grenzkontrollbehörden zu wecken. Der
Beschwerdeführer hat aus diesem Grund begründete Furcht vor gezielten und
intensiven Übergriffen im Falle der Wiedereinreise.
Damit ist ihm begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
zuzuerkennen. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach China
8aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe Verfolgung zu befürchten hat. Nachdem die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einzig aufgrund des Vorliegens
subjektiver Nachfluchtgründe zu bejahen ist, ist eine Asylgewährung gemäss dem
Ausschlussgrund von Art. 54 AsylG ausgeschlossen.
5.5 Abschliessend ist demnach festzustellen, dass die Vorinstanz angesichts des
Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers zu Unrecht verneint, jedoch die Asylgewährung zu Recht
verweigert hat. Die Vorinstanz hat als Folge des negativen Asylentscheides zudem
zu Recht die Wegweisung des Beschwerdeführers angeordnet (Art. 44 Abs. 1
AsylG).
6. Das BFM hat den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung vom 23.
Februar 2007 zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig
aufgenommen. Ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers durch
Rückschaffung in die Volksrepublik China erweist sich mithin nicht nur als
unzumutbar, sondern muss überdies zufolge erstellter Flüchtlingseigenschaft auch
als unzulässig erachtet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 14as Abs. 3 ANAG).
7. Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen, soweit sie das Asylgesuch
des Beschwerdeführers abweist und in der Folge die Wegweisung aus der
Schweiz anordnet. Sie ist demgegenüber aufzuheben, soweit sie die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint. Die Beschwerde ist daher
teilweise gutzuheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
beantragt wird. Soweit der Beschwerdeführer demgegenüber die Asylgewährung
beantragt, ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren bezüglich der Asylgewährung
unterlegen ist, wäre er im Rahmen des Unterliegens kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 30. März 2007 die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, und sich die
finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers seither nicht verändert haben, ist
auf eine Kostenerhebung zu verzichten.
8.2 Nachdem dem nicht vertretenen Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen
Kosten entstanden sein dürften, ist trotz des teilweise Obsiegens keine
Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling
anzuerkennen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N)
- Amt des Kantons C._______
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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