Abtei lung IV
D-2157/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______,
alias C._______, geboren B._______,
Algerien,
D._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 26. März 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2157/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
Algerien am 20. September 2008 auf dem Seeweg Richtung
E._______ verliess, wo er sich während eines Jahres und zweier
Wochen aufhielt und als F._______ sowie G._______ tätig war,
dass die H._______ Behörden den Beschwerdeführer im Juli 2009
daktyloskopisch erfassten,
dass er sich Ende September 2009 entschieden habe, in die Schweiz
zu reisen, worauf er am 3. Oktober 2009 mit dem Zug illegal in die
Schweiz gelangt sei, wo er gleichentags im I._______ ein Asylgesuch
stellte,
dass er am 14. Oktober 2009 im I._______ summarisch zu seinen
Asylgründen befragt wurde, wobei er darlegte, wegen der Militärzuge-
hörigkeit seiner zwei Brüder sei seine Familie im Jahr 1993 und 1994
von Terroristen der J._______ bedroht und ihre Felder in Brand gesetzt
worden,
dass sie bei der Polizei Anzeige erstattet hätten, worauf ihnen die Poli-
zei versprochen habe, sie mit Waffen auszustatten, was jedoch nie er-
folgt sei,
dass die Terroristen im Herbst 2005 zwei Mädchen aus der Nachbar-
schaft entführt hätten, worauf sie befürchtet hätten, ihrer Familie könn-
te Ähnliches widerfahren,
dass sie deshalb im Jahre 2006 ihr Heimatdorf verlassen hätten und in
ein anderes Dorf gezogen seien,
dass sie seither in Armut gelebt hätten und er auch keine Arbeit gefun-
den habe, weshalb er sich entschlossen habe, sein Heimatland zu ver -
lassen,
dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen
Wegweisung nach E._______ und zu einem möglichen Nichteintre-
tensentscheid gewährt wurde,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
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dass das BFM die H._______ Behörden am 3. Dezember 2009 um
Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass von den H._______ Behörden innert Frist keine Antwort einging,
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Dezember 2009
des K._______ wegen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse
verurteilt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. März 2010 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat,
die Wegweisung aus der Schweiz nach E._______ spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist sowie den Vollzug anordnete und
festhielt, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine
aufschiebende Wirkung,
dass das BFM zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer sei im
Juli 2009 in L._______ daktyloskopisch erfasst worden und im Oktober
2009 illegal in die Schweiz eingereist,
dass E._______ gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-
schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat
oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsab-
kommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwe-
gen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004,
SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass, da bis dato keine Stellungnahme aus E._______ eingegangen
sei und der Termin für die Stellungnahme laut Art. 18 Abs. 7 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist,
den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat
gestellt hat [Dublin-II-Verordnung] am 4. Februar 2010 verfristet sei,
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gelte dies als stillschweigende Zusage zur Übernahme des
Beschwerdeführers,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
(Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung) oder Verlängerung (Art. 19 Abs. 4
Dublin-II-Verordnung) – bis spätestens zum 5. August 2010 zu erfolgen
habe,
dass dem Beschwerdeführer am 14. Oktober 2010 das rechtliche Ge-
hör gewährt worden sei, wobei er seine eigenen Aussagen bestätigt
und erklärt habe, er verstehe, dass E._______ für sein Asylverfahren
zuständig sei und deshalb die Schweiz nicht auf sein Asylgesuch
eintreten könne,
dass er nicht nach E._______ gehen wolle, weil er dort kein Zuhause
und keine Arbeit habe,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers kein Hindernis für eine
Wegweisung nach E._______ darstellen würden, zumal dies
logistische Probleme seien, die der Beschwerdeführer mit den
Behörden des zuständigen Dublin-Staates regeln müsse,
dass der Wegweisungsvollzug nach E._______ durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. April 2010 (Poststem-
pel) Beschwerde gegen diese Verfügung einreichte und beantragte,
die Verfügung des BFM sei aufzuheben und das Asylgesuch sei zur
materiellen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschie-
benden Wirkung, um unverzügliche Anweisung der Vollzugsbehörden,
von allfälligen Vollzugsmassnahmen abzusehen, um Verzicht auf die
Auferlegung von Verfahrenskosten, um Beiordnung einer amtlichen
Rechtsvertretung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchte,
dass er überdies eventualiter um Verlängerung der Ausreisefrist nach
E._______ um einen Monat ersuchte,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen eine Bestätigung des
Zivilstandsamtes M._______ sowie eine
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einreichte,
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dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten
Unterlagen, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen wird,
dass mit Telefax vom 6. April 2010 der Vollzug der Wegweisung im
Rahmen einer vorsorglichen Massnahme (Art. 56 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) ausgesetzt wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. April 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter li-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der Abklärungen des BFM feststeht und vom Be-
schwerdeführer auch nicht bestritten wird, dass er sich vom 21. Sep-
tember 2008 bis am 2. Oktober 2009 in E._______ aufhielt und von
den H._______ Behörden am Juli 2009 daktyloskopisch erfasst wurde,
dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der ein-
schlägigen Staatsverträge (vgl. DAA, Dublin-II-Verordnung und Ver-
ordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003
des Rates [Dublin-DVO]) E._______ als für die Durchführung des Asyl-
verfahrens zuständig zu erachten ist,
dass die H._______ Behörden das Ersuchen des BFM vom 3. Dezem-
ber 2009 um Übernahme des Beschwerdeführers bis dato unbeant-
wortet liessen, wodurch die Fiktion der Zustimmung zur Aufnahme
entsteht (vgl. Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-Verordnung),
dass das BFM aufgrund dieser Sachlage zu Recht folgerte, E._______
habe den Beschwerdeführer zurückzuübernehmen,
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dass - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht -
keine Hinweise darauf bestehen, E._______ halte sich hinsichtlich
bereits eingereister Asylsuchender nicht an die massgebenden
völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Refoulementverbot oder die einschlägigen Normen der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
dass zwar das H._______ Fürsorgesystem für Asylsuchende in der
Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Perso-
nen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in E._______
aufhalten, indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Un-
terbringung von den H._______ Behörden bevorzugt behandelt wer-
den und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche pri -
vate Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass beispielsweise die Organisation N._______ seit dem 1. Januar
2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen O._______
organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung
anbietet,
dass vor diesem Hintergrund die allgemeine Kritik am H._______ Asyl -
verfahren sowie an den Unterbringungs- und Versorgungsmodalitäten
nicht zu überzeugen vermag,
dass in der Rechtsmitteleingabe weiter angeführt wird, er plane, seine
Freundin noch in diesem Monat zu heiraten, und falls er nach
E._______ weggewiesen würde, könnte er dies nicht mehr tun, was
eine Verletzung des Rechts auf Eheschliessung im Sinne von Art. 12
EMRK sowie Art. 14 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) darstellen würde,
dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass das eingereichte Beweismit-
tel (Bestätigung eines pendenten Ehevorbereitungsverfahrens der
Stadt M._______; datiert vom 1. April 2010) zwar ein hängiges Ehevor-
bereitungsverfahren dokumentiert, indessen dem Beweismittel - entge-
gen den diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde - keine zeit -
lichen Angaben bezüglich einer anstehenden Heirat zu entnehmen
sind,
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dass grundsätzlich die Weiterführung eines Ehevorbereitungsver-
fahrens in der Schweiz auch dann möglich ist, wenn die Brautleute
nicht in der Schweiz wohnhaft sind, weshalb auch diesbezüglich einer
Übernahme des Beschwerdeführers durch E._______ nichts ent-
gegensteht und in diesem Zusammenhang keine Verletzung von Art.
12 EMRK feststellbar ist,
dass der Beschwerdeführer auch keine anderen Gründe vorbringen
kann, die die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens nach sich ziehen würden beziehungs-
weise die der Ausreise in den Drittstaat entgegen stünden,
dass weder angesichts der Verhältnisse in E._______ noch zufolge der
individuellen Situation des Beschwerdeführers Anlass zur Ausübung
des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Ver-
ordnung besteht,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG, bei dem es um ein Überstellungsverfahren in den für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt, system-
bedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20),
dass nämlich die Frage nach allfälligen Wegweisungshindernissen
vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber
stattfinden muss, namentlich im Rahmen eines allfälligen Selbstein-
trittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung, welches
wie vorstehend ausgeführt wurde, nicht zur Anwendung gelangt,
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dass das BFM demnach den Vollzug der Wegweisung nach E._______
zu Recht angeordnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Erstreckung der Ausreisefrist nach E._______ an
die dafür zuständige Behörde (BFM) zu richten ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache die Anträge
auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie
auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands-
los werden,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent -
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG un-
geachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das P._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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