B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2157/2017
Ur t e i l vom 2 1 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richterin Mia Fuchs,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. März 2017 / N (…).
D-2157/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______
(Distrikt C._______), verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss
am 19. Oktober 2015 und gelangte am 16. November 2015 in die Schweiz,
wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 23. November 2015 sagte er,
er habe zusammen mit seinem Onkel und anderen Personen die TNA (Ta-
mil National Alliance) unterstützt, indem er Propaganda für diese gemacht
habe. Im April 2015 sei sein Onkel von Sympathisanten anderer Parteien
angegriffen und derart auf den Kopf geschlagen worden, dass er verstor-
ben sei. Sie hätten bei der Polizei Anzeige erstattet, doch diese habe die
Täter geschützt. Als sie unterwegs zum Friedhof gewesen seien, hätten sie
eine kleine Demonstration gegen die Täter veranstaltet. Die Polizei habe
sie verjagt und als sie vom Friedhof zurückgekommen seien, hätten die
Polizisten sie mit Steinen beworfen. Da er in der ersten Reihe gestanden
sei und die TNA unterstützt habe, sei er gesucht worden und habe nicht
mehr zuhause geschlafen. Als er an seinem Geburtstag zu seinen Eltern
gegangen sei, seien nachts vermummte Personen gekommen. Er sei zur
Hintertür hinaus geflohen, sei aber mit Steinen und Metallstangen bewor-
fen worden, wobei er sich an der linken Augenbraue verletzt habe. Er sei
zu seiner Tante gegangen und ins Spital gebracht worden. Die Personen
hätten immer noch nach ihm gesucht – insgesamt sei er viermal zu Hause
und bei zwei Tanten gesucht worden –, weshalb seine Eltern seine Aus-
reise organisiert hätten.
A.c Am 18. Februar 2016 ging beim SEM eine vom Vater des Beschwer-
deführers zugestellte DVD ein, auf der die Ereignisse um die Beerdigung
des Onkels des Beschwerdeführers aufgezeichnet sind.
A.d Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 21. Februar 2017 zu seinen
Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe von seinen
Eltern erfahren, dass er nach seiner Ausreise noch zweimal gesucht wor-
den sei. Sein Bruder sei wegen der Vorfälle verwirrt – er habe einen Schock
erlitten, als nachts maskierte Leute gekommen seien. Das Haus der Fami-
lie sei mit Steinen beworfen worden. Die Polizei sei informiert worden, habe
aber nur gesagt, man solle die Verantwortlichen vorbeibringen. Seine El-
tern lebten nun in Angst. Er habe zusammen mit seinem Onkel die TNA
unterstützt. Bei Wahlen habe er Poster aufgeklebt und Flugblätter verteilt
und sei an vorderster Front gestanden. Im Jahr 2015 habe es wiederum
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Wahlen gegeben. Sein Onkel sei an einem Abend von mehreren Personen
„gejagt“ worden und habe sich in ein Haus retten wollen. Er sei von einem
Gegenstand getroffen worden und zu Boden gefallen. Als Unbeteiligte
nachgeschaut hätten, hätten sie gesehen, dass man auf seinen Onkel ein-
geschlagen habe. Als die Zeugen sich etwas später aus ihren Häusern ge-
wagt hätten, hätten sie seinen Onkel schwerstverletzt vorgefunden. Auf-
grund der Schreie seien auch er und seine Familie herbeigeeilt. Sie hätten
den Onkel ins Spital gebracht, wo er zwei Stunden später verstorben sei.
Nachdem die Leiche obduziert worden sei, hätten sie diese in das Haus
des Onkels gebracht und Nachtwache gehalten. Es seien die ganze Nacht
Motorräder vorbeigefahren. Sie hätten Spruchbänder angefertigt und diese
mitgetragen, als die Leiche zum Friedhof gebracht worden sei. Als der Zug
bei einer Kreuzung angehalten habe, sei die Polizei gekommen und habe
die Leute sowie die anwesenden Journalisten fortgejagt. Sie hätten Paro-
len gerufen und seien zum Friedhof weitergelaufen. Als sie nach der Be-
stattung zum Haus des Onkels gegangen seien, hätten Leute auf zwei oder
drei Motorrädern sie überfahren wollen. Bei der Bestattung seines Onkels
sei er an vorderster Front gewesen und habe alles organisiert. Er habe
Morddrohungen erhalten, weshalb er nicht mehr zu Hause geblieben sei.
Es sei nach ihm gesucht worden und er habe sich versteckt. Jemand habe
indessen verraten, wo er sich aufgehalten habe. Als man ihn gesucht habe,
habe man ihm auch vorgeworfen, dass er sich nicht ordnungsgemäss habe
registrieren lassen, als er vom Vanni-Gebiet, wo er die Schule besucht
habe, nach C._______ zurückgekehrt sei. Man habe ihm zudem vorgehal-
ten, dass er Poster angebracht und Flugblätter verteilt habe, und Morddro-
hungen ausgesprochen. Seit dem Tod seines Onkels sei er nicht mehr zu-
hause gewesen; er habe sich an verschiedenen Orten versteckt. Sie seien
immer wieder zu ihm nach Hause gegangen, um ihn zu suchen. Als seine
Angehörigen geschrien hätten, habe man ihnen gesagt, sie sollten ruhig
sein, sonst werde man auch sie umbringen. Während er im Haus seiner
Tante gewesen sei, seien sie auch dorthin gekommen. Als er einmal zu-
hause gewesen sei, seien sie gegen 23.30 Uhr vorbeigekommen. Sie hät-
ten ihn wegrennen sehen und mit einem „langen Draht“ nach ihm geworfen.
Er sei über dem linken Auge getroffen worden und habe geblutet. Er sei
zum Haus seiner Tante gerannt und habe sich dort versteckt. Viel später
habe man ihn ins Spital gebracht, wo die Wunde genäht worden sei. Aus
Angst habe er das Spital vorzeitig verlassen. Seine Familie habe beschlos-
sen, ihn wegzuschicken. Seine Mutter habe sich nach dem Vorfall an die
Polizei gewandt, die sich aber nicht für den Fall interessiert habe. Die Leute
der EPDP (Eelam People’s Democratic Party) hätten seinen Onkel umge-
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bracht. Nachdem sie Anzeige erstattet hätten, habe man einen jungen Bur-
schen festgenommen und versucht, sie hinters Licht zu führen. Es habe
indessen kein Gerichtsverfahren gegeben und sie wüssten nicht, was wei-
ter geschehen sei. Er befürchte, im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka
von denjenigen, die Morddrohungen gegen ihn ausgesprochen hätten, um-
gebracht zu werden. Auf die Frage nach weiteren politischen Tätigkeiten
antwortete der Beschwerdeführer, er habe für (…) gekocht, die sich in dem
von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) geführten (…) von
D._______ befunden hätten. In der Schweiz nehme er an Veranstaltungen
wie dem Märtyrertag und an allen Demonstrationen teil. Sein Hauptprob-
lem sei, dass er der TNA geholfen habe und nach dem Tod seines Onkels
alles an vorderster Front angeführt habe. Man habe in seiner Vergangen-
heit geforscht, zum Beispiel nach seiner Unterstützung (…) und dass er
sich nach seiner Rückkehr nach C._______ nicht habe registrieren lassen.
Sein Leben sei in Sri Lanka nicht sicher. Zur Stützung seiner Vorbringen
gab der Beschwerdeführer einen Internetbericht und mehrere Zeitungsar-
tikel ab.
B.
Mit Verfügung vom 6. März 2017 – eröffnet am 9. März 2017 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 10. April 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die
Verfügung des SEM. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsge-
richt habe nach Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche
Gerichtspersonen mit der Behandlung der Sache betraut würden. Gleich-
zeitig sei zu bestätigen, dass die Gerichtspersonen zufällig ausgewählt
worden seien [1]. Es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung
den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung verletze und deshalb
nichtig sei. Das SEM sei anzuweisen, das Asylverfahren weiterzuführen
[2]. Das SEM sei anzuweisen, ihm vollständige und korrekte Akteneinsicht
zu gewähren, verbunden mit einer angemessenen Frist zur Beschwerde-
ergänzung [3]. Die Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzu-
weisen [4]. Eventuell sei die Verfügung wegen Verletzung der Begrün-
dungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen
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[5]. Eventuell sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und richti-
gen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen [6]. Eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen und ihm Asyl zu gewähren [7]. Eventuell sei die Verfügung betref-
fend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder
zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen [8].
Der Eingabe lagen zahlreiche Beweismittel bei (vgl. S. 41 f. derselben).
D.
Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfü-
gung vom 26. April 2017 auf, bis zum 11. Mai 2017 einen Kostenvorschuss
von Fr. 900.– zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde
auf die Beschwerde nicht eingetreten. Zudem wurde er aufgefordert, inner-
halb derselben Frist die in Aussicht gestellten Beweismittel nachzureichen.
Schliesslich teilte er ihm die Zusammensetzung des Spruchkörpers – unter
Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten – mit und verwies hinsicht-
lich der Fragen zur Geschäftsverteilung auf die Bestimmungen des Ge-
schäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht
(VGR, SR 173.320.1).
E.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2017 machte der Beschwerdeführer zusätzliche
Ausführungen zur Paginierung der Akten durch das SEM und der Akten-
einsicht. Der Eingabe lagen weitere Beweismittel bei (vgl. S. 6 derselben).
F.
Ebenfalls am 11. Mai 2017 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Kos-
tenvorschuss von Fr. 900.– ein.
G.
Der Instruktionsrichter wies das SEM mit Zwischenverfügung vom 22. Mai
2017 an, das Beweismittelverzeichnis zu komplettieren und dem Be-
schwerdeführer anschliessend Einsicht in dasselbe zu gewähren. Zudem
wies er das SEM an, ihm Kopien der vollständigen Akten A6/6 und A12
zuzustellen sowie in geeigneter Weise Einsicht in die Akte A9/1 zu gewäh-
ren. Dem Beschwerdeführer setzte er eine Frist von 15 Tagen ab Erhalt der
ergänzenden Akteneinsicht zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung.
H.
Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 6. Juni 2017 die ergän-
zende Akteneinsicht.
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Seite 6
I.
Der Beschwerdeführer übermittelte am 3. Juli 2017 eine Beschwerdeer-
gänzung. Dieser wurden weitere Beweismittel beigelegt (vgl. S. 9 dersel-
ben).
J.
In seiner Vernehmlassung vom 19. Juli 2017 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde.
K.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 11. August 2017
an seinen Anträgen fest. Er beantragte erneut Frist zur Einreichung von
Belegen für seine Tätigkeit im (…) von D._______ und der von ihm kriti-
sierten Arbeitsweise der (vormals) in Colombo stationierten Vertreterin des
SEM.
L.
Der Instruktionsrichter lehnte den Antrag auf Fristansetzung zur Einrei-
chung von Beweismitteln aus dem Ausland und Belegen für die kritisierte
Arbeitsleistung einer Mitarbeiterin des SEM unter Hinweis auf Art. 32
VwVG mit Zwischenverfügung vom 15. August 2017 ab.
M.
Mit Eingabe vom 15. August 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, sein
Bruder sei in C._______ verhaftet worden. Diesbezüglich liefen Abklärun-
gen, es sei eine Frist zur Einreichung von Beweismitteln anzusetzen. Es
lag ein Bericht aus (…).com bei.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2017 forderte der Instruktionsrich-
ter den Beschwerdeführer auf, bis zum 21. September 2017 die in Aussicht
gestellten Abklärungsergebnisse mit den entsprechenden Beweismitteln
nachzureichen.
O.
Am 21. September 2017 teilte der Beschwerdeführer seine Erkenntnisse
über den Hintergrund der Festnahme seines Bruders mit. Er übermittelte
eine Übersetzung des Berichts aus (…).com.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
In der Zwischenverfügung vom 26. April 2017 wurde dem Beschwerdefüh-
rer der Spruchkörper bekannt gegeben, wie er anlässlich der Erfassung
der vorliegenden Beschwerde nach den Bestimmungen von Art. 31 und 32
VGR und des für die Abteilung IV des Gerichts geltenden Schlüssels zur
Geschäftslastverteilung festgesetzt worden war (vgl. sodann Art. 23 und 26
VGR, Art. 24 und 39 Abs. 1 VGG sowie Art. 38 VGG i.V.m. Art. 34 BGG).
Zusätzlich wurde dem Beschwerdeführer auch der für das Verfahren zu-
ständige Gerichtsschreiber bekannt gegeben (Art. 26 VGG; Art. 29 VGR),
welcher indes kein Teil des Spruchkörpers ist (Art. 21 Abs. 1 VGG [e contra-
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Seite 8
rio]). Den Anforderungen von Art. 32 Abs. 4 VGR wurde damit Genüge ge-
tan; einer weitergehenden Auskunfts- oder gar Beweispflicht unterliegt das
Gericht nicht (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-2886/2017
vom 1. Juni 2017, E-1526/2017 vom 26. April 2017, D-3605/2016 vom
4. Juli 2016).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation be-
gründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), erfüllt grundsätzlich eben-
falls die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft, verwehrt bleibt ihm
jedoch die Asylgewährung (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Per-
sonen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der
Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer be-
reits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Aus-
richtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehalten
bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdefüh-
rer bei den Befragungen nicht in der Lage gewesen sei, die geltend ge-
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machten Ereignisse um den Tod seines Onkels differenziert und überein-
stimmend darzulegen. Bei der BzP habe er gesagt, er habe für die TNA
Flugblätter verteilt und Plakate aufgehängt. Bei der Anhörung habe er in-
dessen gesagt, er habe Poster angebracht und sei von Haus zu Haus ge-
gangen, um die Leute aufzufordern, für die TNA zu stimmen. Bei der BzP
habe er geschätzt, die TNA gebe es seit zirka 30 Jahren, die Partei sei
jedoch erst 2001 gegründet worden. Ausserdem habe er bei der BzP ge-
sagt, Sympathisanten anderer Parteien hätten seinen Onkel getötet, wäh-
rend er bei der Anhörung vorgebracht habe, es seien die Leute von der
EPDP gewesen. Des Weiteren habe er bei der BzP ausgeführt, er habe
sich am (…) an der Augenbraue verletzt, als die Angreifer „Steine und Me-
tallstangen“ nach ihm geworfen hätten, während er bei der Anhörung er-
zählt habe, man habe einen „langen Draht“ nach ihm geworfen. Ferner
habe er auf die Frage der Hilfswerkvertreterin, wie die geltend gemachten
Morddrohungen abgelaufen seien, keine nachvollziehbare Antwort geben
können.
Mit den eingereichten Beweismitteln werde belegt, dass E._______ am
(…) in F._______ umgebracht worden sei. In der Zeitung „Thinakkural“ vom
(…) würden Mitglieder der Gangsterbande (…) als Täter genannt, die seit
Jahren die Gegend terrorisierten. Auch die Protestkundgebungen anläss-
lich der Beerdigung von E._______, die auf der eingereichten DVD zu se-
hen seien, richteten sich unmissverständlich gegen die kriminellen Aktivi-
täten der (…) und deren unzureichende Verfolgung durch die Behörden.
Dasselbe gehe aus einer englischsprachigen Veröffentlichung im Internet
hervor. Dort und im erwähnten Zeitungsausschnitt werde erwähnt, dass
E._______ Vater zweier Kinder gewesen sei, während der Beschwerde-
führer gesagt habe, er habe drei Kinder hinterlassen. Weder der DVD noch
den eingereichten weiteren Beweismitteln sei zu entnehmen, dass er sich
bei der Demonstration exponiert habe. Ebenso wenig bestünden in den
eingereichten Beweismitteln Hinweise darauf, dass E._______ wegen Ak-
tivitäten für die TNA getötet worden sei. Dass er selbst dessen Neffe und
ein Unterstützer der TNA sei, werde lediglich im Bestätigungsschreiben des
Parlamentariers G._______ vom 8. Februar 2016 erwähnt. Allerdings habe
der Beschwerdeführer eingeräumt, dass er den Parlamentarier nicht per-
sönlich kenne und dass seine Eltern das Schreiben bei diesem abgeholt
hätten. Solche Dokumente könnten leicht als Gefälligkeit oder gegen
Bezahlung erworben werden, weshalb ihr Beweiswert als gering einzustu-
fen sei. Insgesamt gesehen könne nicht geglaubt werden, dass der Be-
schwerdeführer sich durch politische Aktivitäten exponiert und im Zusam-
menhang mit dem Mord an E._______ persönliche Nachteile erlitten habe.
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Seite 10
Die eingereichten Beweismittel liessen darauf schliessen, dass die Bevöl-
kerung der Herkunftsregion des Beschwerdeführers unter den kriminellen
Aktivitäten einer Gangsterbande leide, die mutmasslich auch für den Mord
an E._______ verantwortlich sei. Ausserdem seien den Beweismitteln ver-
einzelt Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Behörden zu wenig
entschlossen dagegen vorgingen. Dabei handle es sich nicht um eine ge-
gen ihn gerichtete staatliche Verfolgung aus den in Art. 3 AsylG genannten
Gründen.
Obwohl die Ausreisegründe des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu
werten seien, sei zu prüfen, ob er begründete Furcht vor künftigen Verfol-
gungsmassnahmen habe. Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 sei diese Prüfung anhand
von Risikofaktoren vorzunehmen. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien,
im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht
würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Die Befra-
gung und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Aus-
reise stellten keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Rückkehrer
würden auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identi-
tät und bis hin zur Überwachung ihrer Aktivitäten befragt. Auch diese Kon-
trollmassnahmen nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an.
Der Beschwerdeführer habe nach Kriegsende noch sechs Jahre in Sri
Lanka gelebt, weshalb weder die LTTE-Aktivitäten seiner Schwester noch
allfällig im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren ein Verfol-
gungsinteresse der sri-lankischen Behörden hätten auslösen können. Den
Akten seien auch keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass er sich in der
Schweiz in auffälliger Weise politisch betätigt habe. Es sei nicht ersichtlich,
weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden
geraten und verfolgt werden sollte. Somit bestehe kein begründeter Anlass
zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt werde.
5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Verfügung des SEM sei
nichtig/ungültig, da sie durch unbekannte, allenfalls nicht berechtigte oder
befangene Angestellte des SEM erlassen worden sei. Die erhebliche Man-
gelhaftigkeit der Verfügung zeige sich darin, dass sie den Anspruch auf
Rechtsgleichheit verletze. Daraus ergebe sich unter anderem, dass eine
Person Anspruch auf eine rechtmässig zusammengesetzte, zuständige
und unbefangene Behörde habe. Es müsse nachvollziehbar sein, wer für
D-2157/2017
Seite 11
einen gefällten Entscheid zuständig gewesen sei, oder dies müsse anhand
von Kurzzeichen aus öffentlich zugänglichen Quellen eruiert werden kön-
nen. Indem die Verfügung das Kürzel „H._______“ enthalte, jedoch kein
Rückschluss gezogen werden könne, wer für den Entscheid verantwortlich
sei, sei nicht nachvollziehbar, wer sie erlassen habe. Die nicht lesbaren
Unterschriften und die vorgedruckten Funktionsbezeichnungen „Fachspe-
zialist Asyl“ und „Chefin Fachbereich Asyl“ liessen keinen Rückschluss zu,
welche Personen die Verfügung erlassen hätten. Das SEM habe damit ge-
gen einen zentralen Rechtsgrundsatz verstossen. Dieser schwere Mangel
sei unheilbar und führe zwingend zu einer Rückweisung der Sache an die
Vor-instanz (Urteile des BVGer E-2378/2013, A-4147/2007 und D-
2335/2013). Es handle sich vorliegend nicht um einen zufälligen Fehler,
der ausnahmsweise geheilt werden könne. Bei einer Vielzahl von Fällen,
die von Mitarbeitern der Empfangszentren des SEM verfasst würden,
werde die Namensnennung systematisch unterlassen. Es handle sich da-
bei um eine Rechtsverweigerung in den Empfangszentren, die sich trotz
wiederholter Rügen weigerten, die Namen der beteiligten Personen in der
Verfügung zu nennen.
Das SEM habe trotz ausdrücklichem Ersuchen, es seien alle Akten zuzu-
stellen, weniger als die Hälfte der Akten offengelegt. Teilweise seien Akten-
stücke nicht paginiert worden, so dass nicht ersichtlich sei, um welche Ak-
tenstücke es sich handle. Andere Aktenstücke seien nur unvollständig
übermittelt worden (von der Akte A6/6 nur fünf Seiten). Zu einer korrekten
Akteneinsicht gehöre auch ein korrekt geführtes Beweismittelverzeichnis
(Beweismittel könnten nicht „zusammengefasst“ werden), das alle Akten
enthalten müsse. Vorliegend werde die vom Beschwerdeführer abgege-
bene Kopie seiner Identitätskarte nicht erwähnt. Ebenso wenig seien die
eingereichte Wohnsitzbestätigung oder die „diversen Zeitungsausschnitte“
erwähnt. Die unsorgfältige Führung des Beweismittelverzeichnisses zeige
sich auch bei den Beweismitteln 1 bis 3, wo lediglich „Zeitungsartikel/-aus-
schnitte“ beziehungsweise „diverse Originalschreiben“ stehe. Es sei nicht
klar, wie viele Beweismittel vorlägen und was diese enthielten. In der ge-
währten Akteneinsicht seien einige Beweismittel enthalten, jedoch seien
diese nicht nummeriert, so dass nicht ersichtlich werde, um welche es sich
handle. Ein zentrales Beweismittel, eine DVD, liege dem Rechtsvertreter
nicht vor. Bei der Durchsicht der erhaltenen Akten sei aufgefallen, dass ei-
nige Akten überhaupt keinen Eintrag in das Aktenverzeichnis gefunden hät-
ten, wie zum Beispiel das Schreiben des SEM vom 30. Januar 2017. We-
sentliche Aspekte des vorliegenden Beschwerdeverfahrens seien nicht
D-2157/2017
Seite 12
nachvollziehbar und es könne nicht vollständig und angemessen auf die
angefochtene Verfügung eingegangen werden.
Das SEM habe zahlreiche grobe Verfahrensfehler begangen. So seien teil-
weise Beweismittel, die der Beschwerdeführer während der Anhörung vor-
gelegt habe, nicht zu den Akten genommen und auch nicht gewürdigt wor-
den. Das SEM habe zwischen BzP und Anhörung über ein Jahr verstrei-
chen lassen und die vom SEM vorgegebene maximale Anhörungszeit von
vier Stunden sei um eine Stunde überschritten worden. Trotzdem seien
zahlreiche der vom Beschwerdeführer erfüllten Risikofaktoren nicht eruiert
worden, womit der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt
worden sei. So habe es das SEM unterlassen, dem Beschwerdeführer Fra-
gen zum Gesundheitszustand zu stellen.
Der Beschwerdeführer sei von 1995 bis 2009 im Vanni-Gebiet aufgewach-
sen, die anderen Jahre seiner Kindheit habe er in B._______ verbracht.
Während den Jahren im Vanni-Gebiet habe er für das (…) D._______ der
LTTE gekocht – bereits sein Vater habe im (…) geholfen. In B._______
habe er sich für die TNA für die Anliegen der Tamilen eingesetzt. Seine
Familie sei 2002 nach B._______ zurückgekehrt, er sei zwecks Schulbe-
suchs wieder ins Vanni-Gebiet gegangen. Im Jahr 2009 sei er per Schiff
nach B._______ gefahren. Alle Passagiere seien registriert und in ein
Flüchtlingscamp geschickt worden; er habe durch Bestechung einer sol-
chen Registrierung entgehen können. Die Propagandaarbeit für die TNA
habe er zusammen mit seinem Onkel gemacht. An dessen Todestag seien
mehrere Personen der EPDP/(…) auf den Onkel zugekommen. Er sei an-
gegriffen und schwer misshandelt worden. Die Polizei habe nur oberfläch-
liche Massnahmen zur Ergreifung der Täter eingeleitet. Es sei lediglich ein
Junge festgehalten und wieder freigelassen worden. Die Polizei habe eine
auf dem Gang zum Friedhof beginnende Demonstration verboten. Einige
der Täter hätten sich unter die Teilnehmer gemischt. Der Beschwerdeführer
sei nach der Beerdigung beinahe von Personen, die ihn mit dem Motorrad
verfolgt hätten, überfahren worden. Er sei stark in die Vorbereitung der De-
monstration verwickelt gewesen, was ihn zum nächsten Ziel der Angreifer
gemacht habe. Auch Morddrohungen seien nicht ausgeblieben. Nebst den
Aktivitäten für die TNA sei ihm auch vorgehalten worden, dass er sich nach
der Rückkehr aus dem Vanni-Gebiet nicht habe registrieren lassen. Seine
Peiniger hätten also gut über sein Leben Bescheid gewusst. Unter seinen
Bekannten habe es einen Verräter gegeben, der den Peinigern mitgeteilt
habe, wo er sich aufhalte. Als er seine Eltern besucht habe, seien Leute
D-2157/2017
Seite 13
auf Motorrädern gekommen, die Steine und Metallstangen nach ihm ge-
worfen hätten. Die Metallstange habe ihn am Auge getroffen und er sei in
ein Spital gebracht worden, als man die Blutung nicht habe stoppen kön-
nen. Seine Mutter sei zur Polizei gegangen, habe sich aber gefürchtet, da
sie gewusst habe, dass diese sich nicht für die Sache interessieren werde.
Nach der Ausreise sei der Beschwerdeführer zweimal gesucht worden.
Sein älterer Bruder habe einen Schock erlitten, als die Leute in der Nacht
aufgetaucht seien. Er leide an einer Angststörung und sei nun voll auf die
Hilfe der Eltern angewiesen. Inzwischen werde das Haus von den Angrei-
fern „nur noch“ mit Steinen beworfen. Die Polizei unternehme nichts. Der
Beschwerdeführer habe keinen regelmässigen Kontakt mit seiner Familie,
da diese Angst habe, mit ihm zu sprechen. Seit seiner Ankunft in der
Schweiz habe der Beschwerdeführer an mehreren exilpolitischen Veran-
staltungen und im Jahr 2016 am Heldentag in I._______ teilgenommen.
Das SEM missachte mit der angefochtenen Verfügung die Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts. Beim Beschwerdeführer handle sich um
einen jungen Tamilen aus dem Norden Sri Lankas, der einen grossen Teil
seines Lebens im Vanni-Gebiet gelebt habe. Er habe LTTE-Verbindungen,
exilpolitisches Engagement und es lägen zusätzliche Verdachtsmomente
vor. Das SEM habe keine Prüfung dieser Risikofaktoren vorgenommen.
Das SEM übersehe bewusst den beschränkten Beweiswert des Befra-
gungsprotokolls und, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung aus-
führliche und glaubhafte Aussagen gemacht habe.
Anlässlich der Anhörung des Beschwerdeführers sei eine Übersetzungs-
person mit mangelnden Fähigkeiten anwesend gewesen, was sich in den
teilweise nicht nachvollziehbaren und unklaren Übersetzungen ergebe.
Das SEM habe viele seiner eigenen Leitlinien missachtet, was eine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs, von Art. 6 Abs. 3 EMRK und Art. 8 Abs. 2 BV
darstelle. Diese Verletzung wiege besonders schwer, weil sich das SEM
bei der Glaubhaftigkeitsprüfung in zentralen Punkten auf die Aussagen des
Beschwerdeführers berufe. Bereits bei der sechsten Frage in der Anhörung
werde klar, dass der Dolmetscher nicht eindeutig, sondern sinngemäss
übersetze. Nuancen könnten aber einen grossen Unterschied bewirken.
Bei der Antwort auf Frage 42 sei das Wort „Draht“ anstelle von „Metall-
stange“ verwendet worden. Dass ein Draht nicht weit geworfen und nir-
gendwo aufschlagen könne, ergebe sich aus der Definition des Worts. We-
der der Dolmetscher noch der Sachbearbeiter kennten die Definition des
Worts. Der Beschwerdeführer sei von einer Person mit dem notwendigen
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Länderwissen und ausreichenden Deutschkenntnissen unter Beiziehung
eines qualifizierten Dolmetschers erneut anzuhören.
Der Beschwerdeführer habe an der Anhörung geltend gemacht, dass er an
Kopf- und Ohrenschmerzen leide. Auf diese Bemerkung sei in keiner Art
und Weise eingegangen worden. Er sei nicht gefragt worden, ob er die An-
hörung weiterführen möchte oder ob diese abgebrochen werden müsse.
Somit habe er seine Vorbringen unter einem unbekannt hohen Leidens-
druck geltend gemacht, weshalb die Anhörung unter unzumutbaren Um-
ständen stattgefunden habe. Entgegen seinen Pflichten habe der Sachbe-
arbeiter keine weiteren Abklärungen zum Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers veranlasst.
Der Sachbearbeiter des SEM habe nicht beachtet, dass zwischen BzP und
der Anhörung über ein Jahr gelegen habe. Es sei klar, dass aufgrund der
verblassenden Erinnerung nicht deckungsgleiche Vorbringen zu Protokoll
gegeben werden konnten, womit sich die dem Beschwerdeführer vorge-
haltenen Widersprüche erklären liessen. Das SEM missachte eine Emp-
fehlung von Prof. Walter Kälin in einem Gutachten vom 23. Februar 2014,
in dem geraten worden sei, die zeitliche Nähe zwischen Anhörung und BzP
zu wahren. Das SEM habe in einer Medienmitteilung vom 26. Mai 2014
versprochen, diese Empfehlungen umzusetzen, was vorliegend missachtet
worden sei. Die Anhörung habe die vom SEM festgelegte maximale Länge
von vier Stunden überschritten. Angeblich habe eine Pause stattgefunden,
aus dem Protokoll werde indessen nicht ersichtlich, wie lange diese gedau-
ert habe. Diese müsse demnach kurz gewesen sein.
Der Beschwerdeführer habe dargelegt, dass er im (…) D._______ gear-
beitet habe. Dieses sei (…) von der sri-lankischen Armee angegriffen wor-
den, wobei auch viele (…) gestorben seien. Der Angriff sei damit begründet
worden, dass es sich beim (…) um ein Trainingslager für Terroristen
handle. Der Beschwerdeführer sei somit verdächtig, ein Unterstützer der
LTTE gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer habe somit in den Augen
der sri-lankischen Regierung (…) Terroristen beim (…) unterstützt und für
diese gekocht. Dass auch sein Vater für das (…) gearbeitet habe, spreche
auch für dessen Unterstützung der LTTE. Der Beschwerdeführer und sein
Vater seien dabei in Kontakt mit anderen Mitarbeitern (…) gekommen.
Hätte der Mitarbeiter des SEM die geringsten Länderkenntnisse oder hätte
er Google verwendet, um zu schauen, ob er dieses (…) finde, wäre er auf
entsprechende Beiträge gestossen und hätte die Signifikanz der Arbeit des
Beschwerdeführers und dessen Vaters in diesem (…) erkannt. Stattdessen
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werde in der Verfügung ausgeführt, die geltend gemachten LTTE-Aktivitä-
ten der Schwester des Beschwerdeführers stellten keinen Risikofaktor dar
und lösten kein Verfolgungsinteresse der Behörden aus. Der Beschwerde-
führer habe nie geltend gemacht, dass seine Schwester für die LTTE tätig
gewesen sei. Das SEM habe den Sachverhalt bezüglich der Unterstützung
der LTTE durch den Beschwerdeführer nicht vollständig und korrekt abge-
klärt.
Der Beschwerdeführer habe sich stark für die TNA engagiert und sei nach
der Ermordung seines Onkels an vorderster Front bei der Organisation der
Demonstration aktiv gewesen. Die DVD, auf welche sich das SEM beziehe,
sei nicht ediert worden. Die Drangsalierungen des Beschwerdeführers hät-
ten nach der Demonstration begonnen. Das SEM habe die Aussagen des
Beschwerdeführers als unglaubhaft gewertet, da er gesagt habe, sein On-
kel habe drei Kinder gehabt, während im Zeitungsartikel von zwei Kindern
die Rede sei. Zum Beleg seiner Aussagen würden die drei Geburtsurkun-
den der Kinder beigelegt.
Das SEM beziehe sich auf einen Zeitungsartikel vom (…) und einen Artikel
aus dem Internet, die besagten, dass Mitglieder der (…) für den Mord am
Onkel verantwortlich seien und nicht Sympathisanten von anderen Par-
teien. Diese Gruppe treibe seit über (…) Jahren ihr Unwesen, was nur mög-
lich sei, da diese Verbindungen zu den Sicherheitskräften habe. Dem
Sachbearbeiter hätte klar sein müssen, dass eine solche Gruppe, würde
sie aus Regierungsgegnern bestehen, vernichtet worden wäre. Dass diese
Gruppe über einen solch langen Zeitraum ihr Unwesen treiben könne, ma-
che klar, dass hier staatliche Legitimation, wenn nicht gar Unterstützung
bestehe. Auch der Umstand, dass im Zusammenhang mit dem Mord am
Onkel nie jemand verhaftet oder verurteilt worden sei, spreche dafür, dass
etwas nicht mit rechten Dingen zugehe. Aus der Übersetzung des Artikels
vom (…) gehe hervor, dass ein Verdächtiger verhaftet worden sei. In der
Ausgabe der „Valipuri“ Tamil Daily News Paper vom (…) sei ein Artikel er-
schienen, in dem ausgeführt werde, dass damals ein Verdächtiger verhaf-
tet worden sei, der auf Kaution freigekommen sei. Derselbe Mann habe
zwei Menschen mit einem Schwert verletzt und andere bedroht. Dass ein
Mann, der mit grosser Wahrscheinlichkeit einen Mord begangen habe, auf
Kaution freigelassen werde, spreche für eine Zusammenarbeit der sri-lan-
kischen Behörden mit der (…). Das SEM hätte Abklärungen vornehmen
können, was mit dem angeblichen Täter geschehen sei und ob es ein Ge-
richtsverfahren gegeben habe. Weiter hätte auffallen müssen, dass sich
immer wieder Mitarbeiter des CID (Criminal Investigation Department) zu
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solchen Gruppen zusammenschlössen, um vom CID abzulenken. Der Be-
schwerdeführer sei in seiner Heimatregion aufgrund seines Engagements
gegen die Gruppe immer noch in Gefahr. Das SEM habe den Sachverhalt
unkorrekt und unvollständig abgeklärt.
Es gelte zu beachten, dass fast jeder Tamile, der im Vanni-Gebiet gelebt
habe, über eine Verbindung zu den LTTE verfüge. Es sei indessen schon
logistisch gesehen nicht möglich, jede Person, die zur fraglichen Zeit dort
gelebt habe, zu verfolgen. Wesentlich sei, ob der Betreffende erneut für die
Sache des tamilischen Separatismus tätig und aufgefallen sei. Der Be-
schwerdeführer habe sich aktiv für die TNA eingesetzt und beim Organi-
sieren der Demonstration geholfen. In der Schweiz engagiere er sich für
die tamilische Diaspora. Zudem habe er ein weiteres Verdachtsmoment
gegen sich kreiert, da er 2009 gegen Bestechung um eine Registrierung
gekommen sei. Er sei auch deshalb bedroht worden. Da seine Peiniger
eng mit den sri-lankischen Behörden zusammenarbeiteten, dürfte letzteren
der entsprechende Sachverhalt bekannt sein und sich ein weiterer Grund
für eine Verfolgung durch die Sicherheitsbehörden ergeben. Das SEM
habe diesen Sachverhalt weder korrekt noch vollständig abgeklärt.
Die (bereits vorstehend geschilderte; Anmerkung des Gerichts) familiäre
Situation werde in der angefochtenen Verfügung weder erwähnt noch be-
rücksichtigt. Auch habe der Beschwerdeführer nie einen Beruf erlernt, da
er sich lange Zeit habe versteckt halten müssen. Er könne keine wirkliche
Unterstützung durch seine Familie erwarten und es sei ihm aufgrund der
geringen Berufserfahrung beinahe unmöglich, für den Lebensunterhalt auf-
zukommen. Die individuelle Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hätte
besser abgeklärt und geprüft werden müssen. Das SEM habe auch dies-
bezüglich den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unkorrekt
abgeklärt.
Das SEM habe die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheit-
lichen Probleme nicht weiter abgeklärt und dabei einen wichtigen Verfah-
rensgrundsatz missachtet. Auch diesbezüglich sei der Sachverhalt unvoll-
ständig und unkorrekt abgeklärt worden. Es sei auch nicht abgeklärt wor-
den, welche Verfolgungsgefahr mit der bei ihm vorhandenen Narbe über
der linken Augenbraue bestehe. Aus dem Referenzurteil vom 15. Juli 2016
und der Ziffer 3.1.3 im beigelegten Länderbericht ergebe sich, dass Kör-
pernarben bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einen behördlichen Verdacht
auf eine frühere Tätigkeit für die LTTE erwecken könnten. Da der Be-
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schwerdeführer weitere asylrelevante Faktoren aufweise, hätte dieses Ver-
dachtsmoment abgeklärt werden müssen, da er mit einem Verdacht auf
frühere Verhöre unter Folteranwendung konfrontiert werde.
Beim exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers handle es sich
um einen relevanten Risikofaktor. Gerade aus der Konstellation, dass den
Behörden der familiäre LTTE-Hintergrund bekannt sei, gegen ihn ein be-
reits registrierter Verdacht bestehe und er nun als Unterstützer der LTTE
auftrete, ergebe sich ein enormes Verfolgungsinteresse der Behörden.
Der Beschwerdeführer müsse vor einer Ausschaffung nach Sri Lanka auf
dem sri-lankischen Generalkonsulat vorsprechen. Dort erfolge eine Über-
prüfung, was mit entsprechenden Formularen belegt werden könne. Es
werde geprüft, ob die fragliche Person auf der Black List stehe oder ob die
Person aus Sicht des Konsulats auf einer solchen Liste aufgeführt werden
sollte. Dies führe dazu, dass eine Verhaftung durch den CID und den TID
(Terrorist Investigation Department) erfolge. Die internen Dokumente
machten klar, dass das einzige Interesse der sri-lankischen Behörden für
eine Rückübernahme von abgewiesenen Asylgesuchstellern darin liege,
diese nach Belieben zu verfolgen. Vor dem Hintergrund der Herkunft des
Beschwerdeführers aus dem Vanni-Gebiet, seiner Zwangsrekrutierung
durch die LTTE, seines unbehelligten Durchlaufens des Screening-Prozes-
ses, des Verrats seiner Unterstützungsleistungen für die LTTE durch einen
ehemaligen Freund, der polizeilichen Vorladung durch das Hauptquartier
des TID in Colombo aufgrund eines Verdachts auf Terroraktivitäten und sei-
nem Entzug vor dem behördlichen Zugriff sei klar, dass er bei der Überprü-
fung im Formular einen Eintrag erhalten werde, weil sein Name bereits auf
der Stop List aufgeführt sei. Im angefochtenen Entscheid werde nicht kor-
rekt thematisiert, dass standardmässige Background-Checks bei Rückkeh-
rern regelmässig zur Verfolgung führten, wobei diese bereits mit der Pa-
pierbeschaffung in der Schweiz beginne. Die sri-lankischen Behörden ver-
fügten auch in der Schweiz über ein Netz an Informanten. Die Background-
Checks liefen so ab, dass – teilweise unter Anwendung von Gewalt – Er-
kundigungen über Herkunft und Aktivitäten eingezogen würden. Seien die
Antworten nicht zufriedenstellend, würden weitere Verhöre vorgenommen,
wobei die Methoden sich steigerten und bereits das Folterverbot verletzten.
Gäben die Befragten Kontakte zu den LTTE zu, bilde dies einen Grund für
weitere Verfolgungsmassnahmen. Selbst wenn eine Entlassung durch Be-
stechung erfolge, seien die Abklärungen nicht beendet. Es erfolgten wei-
tere Ermittlungen und Vergleiche mit anderen Ergebnissen, was zu weite-
ren Vorladungen führe. Dieses System müsste dem SEM bekannt sein.
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Aus den Ausführungen im angefochtenen Entscheid werde klar, dass jeg-
liche Art eines solchen Hintergrundwissens bei den „Entscheidern“ nicht
vorhanden sei. Trotz den Erfahrungen der letzten Jahre und des Referen-
zurteils des Bundesverwaltungsgerichts erfolgten Ausschaffungen, die re-
gelmässig zu kritischen Situationen und Verfolgungen führten. Es sei nicht
erkennbar, was das SEM und die Botschaft motiviere, solch kritische Aus-
schaffungen zu vollziehen. Da die LTTE vor allem an Schulen über schuli-
sche und studentische Vereinigungen tätig gewesen sei, mache die Frage-
stellung beim Antrag auf Ausstellung eines Ersatzreisepapiers nach der be-
suchten Schule klar, dass bei der Rückfrage bei der Schulleitung ein politi-
sches Engagement bekannt würde. Schon nur sein Abschluss an der Uni-
versität von C._______ zum besagten Zeitpunkt mache den Beschwerde-
führer verdächtig und würde einen erneuten Background-Check auslösen,
was die mehrjährigen Unterstützungstätigkeiten für die LTTE zu Tage brin-
gen würde.
In der Folge wird auf Ereignisse bei Rückschaffungen von abgewiesenen
tamilischen Asylgesuchstellenden und die angebliche Zusammenarbeit
von schweizerischen Behördenvertretern mit sri-lankischen Sicherheitsbe-
hörden hingewiesen und geltend gemacht, dass aufgrund von Medienbe-
richten, in denen die Zurückgeschafften namentlich erwähnt worden seien,
für diese und Namensvetter eine zusätzliche Gefährdung geschaffen wor-
den sei. Hinzu käme, dass mit den Behörden verbundene Paramilitärs sys-
tematisch LTTE-Aktivisten bedrohten. Der Übereifer des SEM und einer
Mitarbeiterin der schweizerischen Botschaft habe zur Gefährdung der Zu-
rückgeschafften geführt. Diese lebten in prekären Verhältnissen und seien
Schikanen der Behörden ausgesetzt. Zu ihrer Sicherheit lebten sie ver-
steckt und ihre Daseinsbedingungen seien als unmenschliche Behandlung
zu bezeichnen. Eine Rückschaffung nach Sri Lanka an sich stelle ange-
sichts der dortigen Zustände eine asylrelevante Verfolgungsgefahr dar.
Auch vorliegend liege ein neuer Asylgrund vor, der zu berücksichtigen sei.
Das SEM habe die Gefahr, die dem Beschwerdeführer durch die bevorste-
hende Vorladung auf das Generalkonsulat und den Background-Check
drohe, nicht eruieren können. Der Sachverhalt sei nicht vollständig und kor-
rekt abgeklärt.
Im Weiteren wird Kritik an der Beschaffung und Berücksichtigung des Län-
derwissens durch das SEM und das Bundesverwaltungsgericht geübt und
darauf hingewiesen, dass der individuelle Sachverhalt nur im Kontext mit
der Ländersituation und den Verhältnissen im Verfolgerstaat abgeklärt und
beurteilt werden könne. Alle Länderinformationen seien rechtserheblich
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und auf den konkreten Fall bezogen, da sie direkte Auswirkungen auf die
Beurteilung der Glaubhaftigkeit und die materielle Würdigung im Einzelfall
hätten. Ob ein mehrjähriger Auslandaufenthalt und soziale Bindungen zu
LTTE-Unterstützern zu einer asylrelevanten Verfolgung führten, könne erst
beurteilt werden, wenn die Situation im Herkunftsstaat und die Praxis der
Verfolgung politischer Aktivitäten bekannt sei. Der Beschwerdeführer sei
von den LTTE zwangsrekrutiert worden und habe ein entsprechendes Trai-
ning absolviert. Er habe sich dem Screening-Prozess trotz Internierung in
verschiedenen Lagern entziehen können und sei von den sri-lankischen
Behörden im November 2009 aus dem Flüchtlingscamp entlassen worden.
Ab März 2011 sei er vom CID wiederholt belangt und zu seiner Vergangen-
heit befragt worden. Im September 2014 sei seiner Familie eine Mitteilung
des TID aus Colombo ausgehändigt worden, nach welcher er aufgrund ei-
nes akuten Verdachts der Unterstützung des Terrors in Colombo zu er-
scheinen habe. Vor dem Hintergrund eines solchen Verdachts sei klar,
dass sein Name auf der Stop List vermerkt sei.
Das SEM gebe vor, sich am Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
zu orientieren, nehme aber keine entsprechende Prüfung vor. Vielmehr
habe es sich an der veralteten Rechtsprechung und seinem Lagebild vom
16. August 2016 orientiert. Die vom Rechtsvertreter verfassten Stellung-
nahmen vom 30. Juli 2016 und 18. Oktober 2016 würden beigelegt und
bildeten Bestandteil der Beschwerde. Sie zeigten, wie unsorgfältig und ma-
nipulativ das Lagebild durch das SEM verfasst worden sei. In der Beilage
finde sich ein Länderbericht vom 12. Oktober 2016, der belege, wie sich
die Situation in Sri Lanka tatsächlich präsentiere. In der Folge wird darauf
hingewiesen, welche Kapitel dieses Länderberichts für den vorliegenden
Fall von besonderer Relevanz seien.
Die Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich auch im Jahr 2017 nicht verbes-
sert. Angesichts der dokumentierten Folterungen, Entführungen und wei-
terer Probleme sowie des Unwillens der Regierung, den Justiz- und Poli-
zeiapparat zu reformieren, sei klar, dass Personen mit einem politischen
Profil heute einer grösseren Gefährdung ausgesetzt seien als zu Bürger-
kriegszeiten. Es fehle eine innerstaatliche Fluchtalternative und es gebe
keinen bewaffneten Konflikt mehr.
Das SEM habe den Anspruch auf die Begründungspflicht verletzt, denn die
Glaubhaftigkeitsprüfung im angefochtenen Entscheid dokumentiere man-
gelnde Sorgfalt und fehlende Ernsthaftigkeit der Prüfung. Nebst dem Man-
gel an Länderkenntnissen verfüge der Sachbearbeiter möglicherweise
D-2157/2017
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auch über ungenügendes Wissen bezüglich der deutschen Sprache. Der
Sachbearbeiter habe den Umstand, dass eine Befragung zu grundsätzli-
chen und oberflächlichen Abklärungen diene, völlig verkannt. Es scheine
ihm nicht bewusst zu sein, dass die Aussagen an der Befragung, die über
ein Jahr zurückliege, nicht mit exakt denselben Worten formuliert worden
seien wie diejenige an der Anhörung. So führe der Sachbearbeiter aus, es
sei widersprüchlich, einmal von Sympathisanten anderer Parteien und an-
derseits von Leuten der Oppositionspartei zu sprechen. Auch die Parteiar-
beit sei nicht ausführlich genug erwähnt worden, was aufgrund der Dauer
der Befragung logisch sei. Es werde als widersprüchlich empfunden, dass
er einmal von Propagandaarbeit im Sinne von Plakate aufhängen und von
Tür zu Tür gehen und einmal von Propagandaarbeit im Sinne von Plakate
aufhängen und Flugblätter verteilen (was an Türen gemacht werde) spre-
che. Durch eine Abklärung über die Botschaft hätte das SEM erkennen
können, dass der Onkel des Beschwerdeführers drei Kinder gehabt habe.
Das Bundesverwaltungsgericht habe im Referenzurteil E-1866/2015 Risi-
kofaktoren definiert und diese in solche unterteilt, die stark beziehungs-
weise schwach risikobegründend seien. Die stark risikobegründenden Fak-
toren führten bereits für sich allein zu einer begründeten Furcht vor Verfol-
gung. Bei Personen mit Verbindungen zu den LTTE oder mit exilpolitischen
Aktivitäten sei zu prüfen, ob diese in den Augen der Behörden ein Interesse
am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus hätten. Schwach ri-
sikobegründende Faktoren erhöhten die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgung, wenn sie in Kombination mit einem stark risikobe-
gründenden Faktor oder unter sich kombiniert aufträten. Der Beschwerde-
führer erfülle mehrere der Risikofaktoren. Er habe wie bereits sein Vater im
(…) von D._______ gearbeitet, (…). Er engagiere sich in der Schweiz exil-
politisch und habe bereits in Sri Lanka die Interessen der Tamilen unter-
stützt. Auch habe er sich gegen eine Gruppe gestellt, die mit grosser Wahr-
scheinlichkeit durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte unterstützt werde.
In deren Augen sei das exilpolitische Engagement ein weiterer Schritt in
Richtung des Wiederaufbaus eines tamilischen Separatismus. Mit seiner
Flucht ins Ausland und dem Aufenthalt in einem tamilischen Diasporazent-
rum mache er sich weiter verdächtig, Wiederaufbaubestrebungen der
LTTE getätigt zu haben. Zudem würde er mit temporären Reisedokumen-
ten zurückgeschafft, was die Aufmerksamkeit der Behörden erhöhen
würde. Es sei klar, dass er den Flughafen in Colombo nicht unbemerkt
werde verlassen können und es zu einer näheren Überprüfung käme. Da-
bei würden die zahlreichen weiteren Risikofaktoren zutage treten, was zu
einer Verhaftung direkt am Flughafen oder zu einem späteren Zeitpunkt
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führen würde. Der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und
es sei ihm Asyl zu gewähren.
5.3 In der Eingabe vom 11. Mai 2017 wird ausgeführt, das SEM habe das
Beweismittelverzeichnis pauschal und ohne korrekte Erwähnung der Akten
und ohne deren Nummerierung geführt. Mangels eines korrekten Verzeich-
nisses könne nicht gesagt werden, ob und welche Beweismittel im Rahmen
der Akteneinsicht offengelegt worden seien. Vom Aktenstück A6/6 seien
nur fünf Seiten offengelegt worden und die Aktenstücke A9/1 sowie A10/1
fehlten. Bezogen auf Akte A12 solle eine Eingabe des Beschwerdeführers
bestehen, die sich nicht in den Akten befinde. Bezüglich Akte A9 sollte eine
Akteneinsicht im Umfang gewährt werden, wie die Angaben in der Bot-
schaftsabklärung nicht der Geheimhaltung unterstünden. Gestützt auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung sei zwingend ein korrektes Aktenver-
zeichnis/Beweismittelverzeichnis zu erstellen und die Akten seien zu pagi-
nieren. Mit der Eingabe würden die Übersetzungen der beiden eingereich-
ten Zeitungsartikel aus Thinakkural und Uthayan vom (…) eingereicht. Der
Beschwerdeführer habe bislang keine Beweise für seine Tätigkeit im (…)
von D._______ und auch keine für seinen Schulbesuch im Vanni-Gebiet
gefunden. Er habe aber einen Schulfreund, der in der Schweiz lebe und zu
befragen sei, sollte an seinem Schulbesuch im Vanni-Gebiet gezweifelt
werden. Er erwarte noch weitere Angaben zu einem Mann, der mit ihm für
die TNA gearbeitet habe. Auch dieser sei zu befragen, sollten seine Aktivi-
täten angezweifelt werden. Politische Tätigkeiten zugunsten einer tamili-
schen Partei reichten unter der Regierung Sirisena für eine Verhaftung aus.
Die SFH halte in einem Bericht vom Dezember 2016 fest, dass ein faktisch
legales politisches Engagement für tamilische Rechte in Sri Lanka zu Fol-
ter und Festnahme führen könne. Dies werde in einem Bericht der NGO
ITJP (International Truth and Justice Project) bestätigt, welche 33 Folter-
opfer befragt habe. Dabei habe sich ergeben, dass einigen der Opfer ihr
politisches oder menschenrechtliches Engagement für die tamilische Min-
derheit als Grund für die Verhaftung angegeben worden sei. Einige der von
der ITJP porträtierten Folteropfer hätten sich für die TNA eingesetzt und
seien deshalb verhaftet und befragt worden, obwohl die TNA faktisch legal
sei. Die Mehrheit der singhalesischen Bevölkerung sehe die TNA heute
noch als parlamentarischen Arm der LTTE (in der Folge wird auf die Rolle
der TNA in der heutigen sri-lankischen Politik, namentlich deren innere Un-
einigkeit, der teilweisen Zusammenarbeit mit der Regierung sowie deren
Auseinandersetzungen mit der Regierung eingegangen). Vor dem Hinter-
grund der Verfolgungsgefahr von Personen, die Aktivitäten zugunsten der
TNA gehabt hätten, ergebe sich ein weiterer asylrelevanter Risikofaktor.
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5.4 In der Beschwerdeergänzung wird gerügt, das nachträglich erstellte
Beweismittelverzeichnis enthalte Fehler. Das Beweismittel 5 aus dem
früheren Verzeichnis sei nicht erwähnt worden. Im Weiteren sei das Be-
weismittel 10 falsch bezeichnet worden, da es sich nicht um die Todesan-
zeige des Vaters des Beschwerdeführers, sondern um diejenige seines
Onkels handle. Dieser Fehler geselle sich zu den bereits gerügten und
rechtfertige die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Auf der einge-
reichten DVD werde die vom Beschwerdeführer beschriebene Demonstra-
tion gezeigt. Eine solche bleibe nicht unbemerkt und habe auch Journalis-
ten auf den Plan gerufen. Es hätten zwar viele Menschen teilgenommen,
aber wohl nur die engsten Familienangehörigen seien an der Vorbereitung
beteiligt gewesen. Eine ausgeprägte Beteiligung an einer Demonstration,
welche die (…) an den Pranger stelle, führe zu einer asylrelevanten Verfol-
gung.
In der Folge wird ausführlich auf die heutige Situation in Sri Lanka, die dor-
tige politische Situation und die Menschenrechtslage eingegangen, wobei
über weite Strecken und zum Teil wortwörtlich das wiederholt wird, was
bereits in der Beschwerde und der Eingabe vom 11. Mai 2017 ausgeführt
wurde.
Die verfügbaren Länderberichte und Informationen machten klar, dass eine
überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass zurückgeschafften
tamilischen Asylbewerbern etwas zustosse. Es gebe klar dokumentierte
Fälle, in denen es zu Verfolgungsmassnahmen gekommen sei. Der Be-
schwerdeführer im Verfahren N (…) sei am 16. November 2017 (recte:
2016) nach Sri Lanka zurückgeschafft worden. Im Januar 2017 sei sein
Bruder aufgrund einer offensichtlichen Verwechslung mit dem Zurückge-
schafften ermordet worden. Es sei klar, dass dahinter Sicherheitskräfte
stünden. Für den Betroffenen sei seit dem 17. Mai 2017 ein Gesuch um
Erteilung eines humanitären Visums hängig. Es werde verlangt, dass diese
Akten durch das Bundesverwaltungsgericht beigezogen würden. Im Ver-
fahren N (…) sei die dortige Gesuchstellerin am 29. Mai 2017 zurückge-
schafft worden. Sie sei sofort verhaftet und über ihren Bruder befragt wor-
den, der hochrangiges Mitglied des LTTE-Geheimdiensts gewesen sei. Ge-
gen Bezahlung einer hohen Summe sei sie freigelassen worden. Nun
drohe ihr eine längere Freiheitsstrafe. Die Schweizer Behörden hätten ihre
Asylunterlagen den sri-lankischen Terrorismusbekämpfungsbehörden
übergeben. Auch hier sei seit dem 4. Juni 2017 ein Gesuch um die Ertei-
lung eines Visums hängig und es werde auch hier verlangt, dass die Akten
beigezogen würden.
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Seite 23
Schliesslich werde ausdrücklich verlangt, dass die in der Beschwerde be-
züglich der Verletzung der Begründungspflicht erhobenen Rügen auch als
Rügen wegen einer unrichtigen oder willkürlichen Beweiswürdigung ge-
prüft würden.
5.5 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer
habe Sri Lanka am 19. Oktober 2015 auf dem Luftweg verlassen. Damals
sei bereits Maithripala Sirisena Präsident gewesen. Im August 2015 seien
Parlamentswahlen durchgeführt worden, die von der EU als frei und fair
bewertet worden seien. Seit dem Regierungswechsel im Januar 2015
seien positive Veränderungen eingetreten, weshalb das SEM unter-
scheide, ob eine Person vor oder nach Januar 2015 ausgereist sei. Bei
Personen, die sich bis Januar 2015 in Sri Lanka aufgehalten hätten, hätten
die Sicherheitsbehörden bereits die Möglichkeit gehabt, ein Screening vor-
zunehmen, weshalb sie einem geringen Risiko unterlägen, nunmehr ver-
haftet und rehabilitiert zu werden. Für die Beurteilung einer Verfolgungsge-
fahr komme deshalb dem Zeitpunkt der Ausreise eine zentrale Bedeutung
zu. Auf Beschwerdeebene werde belegt, dass der getötete E._______ drei
Kinder gehabt habe. In der Verfügung sei darauf hingewiesen worden, dass
dieser gemäss den vorliegenden Zeitungsberichten zwei Kinder gehabt
habe, ohne dass daraus weitergehende Schlüsse gezogen worden seien.
In der angefochtenen Verfügung sei versehentlich von geltend gemachten
LTTE-Aktivitäten der Schwester des Beschwerdeführers die Rede, was
dieser nicht geltend gemacht habe. Dieser Fehler ändere an der Richtigkeit
der in der Verfügung gemachten Feststellungen nichts. Den Akten seien
keine glaubhaften Hinweise darauf zu entnehmen, dass ein potentieller Ri-
sikofaktor ein Verfolgungsinteresse der Behörden ausgelöst hätte. Demge-
mäss sei die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Tätigkeit für das (…)
von D._______ nicht geprüft worden. Es erstaune aber, dass der Be-
schwerdeführer von 2007 bis 2009, also nach den verheerenden Bomben-
angriffen vom (…) dort gekocht habe.
Oppositionell gesinnte Personengruppen tamilischer Ethnie würden in der
Schweiz regelmässig infiltriert und überwacht. Das SEM teile die Auffas-
sung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die sri-lankischen Behörden
blosse Mitläufer von Massenveranstaltungen als solche identifizieren könn-
ten und diese nicht als Gefahr wahrnähmen. Mitläufertätigkeiten von unter-
geordneter Bedeutung reichten für die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft nicht aus. Vielmehr müsse die Person als eine überzeugte Aktivistin
im Bestreben der (radikalen) Diaspora für einen tamilischen Staat wahr-
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nehmbar sein. Aufgrund der Aktenlage sei anzunehmen, dass der Be-
schwerdeführer keine ernsthaften Probleme mit den sri-lankischen Behör-
den gehabt habe und es sich bei ihm um einen „Mitläufer“ handle, der nicht
als Gefahr wahrgenommen werde.
Betreffend die Rückkehr und die Wiedereinreise sei festzuhalten, dass bei
der Passkontrolle am Flughafen nicht alle Rückkehrer unmittelbar einrei-
sen könnten. Sie würden an den Chief Immigration Officer verwiesen, wenn
der Verdacht der illegalen Ausreise bestehe, wenn sie offensichtlich aus
einem anderen Staat nach Durchlaufen eines Asylverfahrens zurückge-
führt würden, wenn der SIS (State Intelligence Service) ein Interesse an
vertieften Abklärungen kundgetan habe, nachdem die Rückkehr angekün-
digt worden sei, oder wenn die Person im elektronischen Verzeichnis als
gesucht verzeichnet sei. Je nach Abklärungsergebnis könne die Person
einreisen oder sie werde dem SIS übergeben, der aufkläre, ob jemand ge-
gen die Bestimmungen des Immigrants and Emigrants Act verstossen
habe, wegen kriminellen Aktivitäten gesucht werde oder einen terroristi-
schen Hintergrund habe. Habe jemand gegen Ausreisebestimmungen
verstossen oder sich sonst strafbar gemacht, werde er dem CID überge-
ben. Bestünden Hinweise auf einen terroristischen Hintergrund oder stehe
jemand auf der Liste von gesuchten Personen, erfolge die weitere Abklä-
rung durch das TID. Würde die Person verhaftet, werde sie dem zuständi-
gen Gericht zugeführt. Bei einem Verstoss gegen die Ausreisebestimmun-
gen werde in der Regel eine Geldstrafe verhängt. Rückkehrer, die mit ei-
nem Ersatzreisedokument eingereist seien, würden häufig kurz nach ihrer
Rückkehr an den Wohnort durch lokale Sicherheitskräfte aufgesucht und
befragt. Dabei handle es sich um ein standardisiertes Verfahren, das
grundsätzlich keine Asylrelevanz entfalte.
Die beiden in der Beschwerdeergänzung vom 3. Juli 2017 berechtigter-
weise erwähnten Fehler im nachträglich erstellten Beweismittelverzeichnis
seien korrigiert worden. Diese oder andere im Verlauf des Verfahrens auf-
getretene Unzulänglichkeiten rechtfertigten keine Aufhebung der Verfü-
gung. Bezüglich der in der Beschwerde behaupteten Mängel bei der Anhö-
rung sei darauf hinzuweisen, dass die anwesende Hilfswerkvertreterin kei-
nerlei Einwände angebracht habe.
Gemäss dem verfassungsmässigen Grundsatz von Art. 29 Abs. 1 BV habe
eine Person in einem Verwaltungsverfahren Anspruch auf eine rechtmäs-
sig zusammengesetzte, zuständige und unbefangene Behörde. Die Beru-
fung auf diesen Grundsatz setze die Bekanntgabe der Namen der für die
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Seite 25
Behörde tätigen Personen voraus. Der Anspruch auf Offenlegung der per-
sonellen Zusammensetzung bedeute nicht, dass die Namen der am Ent-
scheid beteiligten Personen ausdrücklich genannt würden. Nach bundes-
gerichtlicher Praxis genüge die Bekanntgabe in irgendeiner Form, womit
der Anspruch auch gewahrt sei, wenn die Beteiligten in einer allgemein zu-
gänglichen Publikation wie einem amtlichen Blatt, einem Staatskalender
oder einem Rechenschaftsbericht der Behörde entnommen werden könn-
ten. Dem werde Genüge getan, indem der Name der Chefin Asylverfahren
aus dem Staatskalender ersichtlich und der Fachspezialist durch das Kür-
zel bestimmbar sei. Weil in den Empfangs- und Verfahrenszentren Mitar-
beiter des SEM arbeiteten und am selben Ort Asylgesuchsteller unterge-
bracht seien, handle es sich bei der Nichtoffenlegung der Namen um eine
Sicherheitsmassnahme zugunsten der Bundesangestellten.
5.6 In der Stellungnahme wird entgegnet, bereits in der Beschwerdeergän-
zung sei dargelegt worden, dass sich die Sicherheitslage für Tamilen in Sri
Lanka auch unter der Regierung Sirisena nicht verändert habe. Das SEM
habe in der angefochtenen Verfügung die Glaubhaftigkeit der Vorbringen
des Beschwerdeführers in Frage gestellt. Es bezweifle, dass er wirklich ein
Neffe des Getöteten sei und verweise darauf, dies gehe nur aus dem
Schreiben des Parlamentariers G._______ hervor. Im Referenzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 sei festgehalten worden, dass
die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen einen Risi-
kofaktor darstelle. Aus der Konstellation, dass den sri-lankischen Behörden
der familiäre LTTE-Hintergrund bekannt sei, gegen ihn ein registrierter Ver-
dacht bestehe und er öffentlich als exilpolitischer Unterstützer der LTTE
auftrete, ergebe sich ein enormes Verfolgungsinteresse der Behörden. Das
SEM lasse ausser Acht, dass die sri-lankischen Behörden durch die Ein-
reisehindernisse das Ziel verfolgten, Personen zu verfolgen, die mit der
LTTE in Verbindung stünden oder ein regimekritisches Profil aufwiesen.
Das SEM versuche systematisch, die Existenz einer Verfolgung von ehe-
maligen Unterstützern und Aktivisten der LTTE zu negieren. Eine wichtige
Rolle dabei spiele die damalige ILO der Schweizer Botschaft in Colombo.
Diese habe unrichtige Informationen mit groben Fehleinschätzungen in die
Schweiz geliefert. Sie habe sich ihrer guten Verbindungen zum CID/TID
gerühmt und zum Beleg einer nicht mehr existierenden Verfolgung von
früheren LTTE-Aktivisten auch ihr Gespräch mit dem Hauptverantwortli-
chen des TID angeführt. Sie habe mehrfach bewusst falsche Informationen
über die Gefährdungslage von nach Sri Lanka zurückgeschafften Tamilen
und zur generellen Sicherheitslage nach Bern weitergegeben. All dies
D-2157/2017
Seite 26
könne nach Ansetzung einer angemessenen Frist belegt werden. Proble-
matisch sei, dass sich die Wirklichkeit nicht an die vom SEM vorgestellte
Realität in Sri Lanka halte. Dies sei Ende Juli 2017 durch einen Gerichts-
prozess bewiesen worden, bei dem durch den High Court in Vavuniya ein
früheres LTTE-Mitglied zu lebenslanger Haft verurteilt worden sei. Er habe
eine jahrelange Rehabilitation durchlaufen und sei vom Vater einer im Krieg
getöteten LTTE-Kämpferin angezeigt worden. Der Angezeigte habe vorge-
bracht, er habe durch das Verbüssen der Rehabilitationshaft und die Rein-
tegration seine Strafe verbüsst. Der Richter habe diese Argumentation
nicht geteilt.
Das SEM habe seine unsorgfältige und fehlerhafte Arbeitsweise im vorlie-
genden Verfahren eingeräumt. Angesichts dessen und der in den Be-
schwerdeeingaben geltend gemachten Verfahrensfehler, erscheine es ab-
wegig, von einer sorgfältigen und korrekten Arbeitsweise des Sachbearbei-
ters auszugehen. Eine Serie von begangenen Fehlern berechtige zur An-
nahme, dass der entsprechende Fachspezialist extrem unsorgfältig er-
scheine und jede Ernsthaftigkeit vermissen lasse, was die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung rechtfertige.
In pauschaler Art und Weise negiere das SEM in der Vernehmlassung die
Mangelhaftigkeit der Anhörung des Beschwerdeführers und veranschauli-
che die unsorgfältige und unrichtige Arbeitsweise. Es gehe auf keinen der
in der Beschwerde dargelegten Verfahrensmängel ein, was den Eindruck
vermittle, es habe den Ausführungen nichts entgegenzusetzen. Die Argu-
mentation, gestützt auf die fehlenden Einwände der Hilfswerkvertretung
könne von einer korrekt durchgeführten Anhörung ausgegangen werden,
genüge für sich allein nicht, da der verantwortliche Mitarbeiter des SEM als
entsprechender Fachspezialist theoretisch selbst über das notwendige
Wissen verfüge, wie eine Anhörung durchzuführen sei. Dazu gehöre, Kom-
munikationsprobleme zwischen Dolmetscher und Gesuchsteller festzuhal-
ten und die Anhörung gegebenenfalls zu annullieren, die körperliche und
psychische Verfassung während der Anhörung zu berücksichtigen und die
zeitliche Nähe zwischen der Befragung und der Anhörung und deren zeit-
liche Dauer entsprechend den Empfehlungen im Rechtsgutachten von
Prof. Walter Kälin einzuhalten.
Der Beschwerdeführer sei am 23. November 2015 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Kreuzlingen befragt und zwei Tage später in den Aufent-
haltskanton transferiert worden. Er sei im Empfangs- und Verfahrenszent-
D-2157/2017
Seite 27
rum Basel angehört worden, habe aber nie dort gelebt. Wie angesichts ei-
ner solchen Ausgangslage argumentiert werden könne, die Nichtoffenle-
gung der Namen erfolge aus Sicherheitsgründen, da in Empfangs- und
Verfahrenszentren des Bundes Mitarbeiter des SEM arbeiteten und am sel-
ben Ort Gesuchsteller untergebracht seien, sei nicht nachvollziehbar. Sol-
che Ausführungen unterstrichen die Willkür und die mehrfach thematisierte
fehlende fachliche Eignung der entsprechenden Person für die Tätigkeit
bei der Befragung von Asylgesuchstellern und beim Fällen von Entschei-
den und machten gleichzeitig klar, weshalb bei einer so schlechten Leis-
tung ein Name nicht offengelegt werden solle. Den Ausführungen des SEM
sei entgegenzuhalten, dass allein das Kürzel des entsprechenden Fach-
spezialisten nicht bestimmbar sei, solange der Name aus keiner allgemein
zugänglichen Publikation entnommen werden könne. Die Namen seien
nun in der Vernehmlassung offengelegt worden. Dies könne den schweren
Verfahrensfehler nicht heilen, da die Nicht-Offenlegung alleine für sich die
Nichtigkeit der Verfügung zur Konsequenz habe.
Die Durchsicht der vom Beschwerdeführer eingereichten DVD habe ge-
zeigt, dass die Beerdigung des Onkels des Beschwerdeführers aufgenom-
men worden sei. Seine Leiche sei in dessen Haus platziert und es falle auf,
dass zahlreiche Menschen erschienen seien, um seinen Tod zu betrauern.
Auch die Proteste seien von vielen Menschen getragen worden. Während
der Beerdigung hielten einige Personen Reden, darunter ein Friedensrich-
ter und ein TNA-Mitglied, die festhielten, dass der Onkel ermordet worden
sei, weil er ein Oppositioneller sei und dass solche Morde bereits früher
geschehen und unaufgeklärt geblieben seien. Auch der Beschwerdeführer
erscheine in der Videoaufnahme. Aus einem Schreiben des TNA-Mitglieds
und Parlamentariers J._______ ergebe sich, dass der Onkel des Be-
schwerdeführers ein engagierter Unterstützer der TNA gewesen und des-
halb ermordet worden sei.
5.7 In der Eingabe vom 21. September 2017 wird darauf hingewiesen, das
alte (…) von D._______ sei nach dessen Zerstörung nicht mehr aufgebaut
worden, indessen sei etwa ein Kilometer davon entfernt ein neues aufge-
baut worden, für das sich der Beschwerdeführer engagiert habe. Der Bru-
der des Beschwerdeführers, K._______, der Autorikscha-Fahrer sei, sei
verhaftet worden. Hintergrund sei die Ermordung eines Polizisten in
B._______ gewesen. Der Bruder sei am 5. August 2017 angehalten und
festgenommen worden, obwohl er die Fahrzeugpapiere dabei gehabt
habe. Vier Tage später sei er freigelassen worden und am 31. August 2017
habe er die Autorikscha zurückerhalten. Am 19. Oktober 2017 müsse er
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Seite 28
vor dem Gericht in B._______ erscheinen. Seltsam sei, dass der Bruder
festgenommen worden sei, obwohl er die Fahrzeugdokumente dabei ge-
habt habe. Aus naheliegenden Gründen habe er dem Beschwerdeführer
nicht sagen können, inwiefern er etwas mit der Ermordung des Polizisten
zu tun habe. Es werde darauf hingewiesen, dass aufgrund der Ungereimt-
heiten bei den Vorwürfen gegen seinen Bruder zu berücksichtigen sei, dass
er und seine Vorgeschichte der Grund für die Schikanen gegen seinen Bru-
der sein dürften.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht im Rahmen seiner Beschwerde das Vor-
liegen von schwerwiegenden Verfahrensfehlern geltend, wobei er vorab
ein ordnungsgemässes Zustandekommen der angefochtenen Verfügung
in Zweifel zieht. Gleichzeitig rügt er eine angeblich ungenügende Verfah-
rensführung durch das SEM, indem er sich auf eine Verletzung des Rechts
auf Akteneinsicht, auf eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfest-
stellung, auf eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unrichtige
und/oder willkürliche Beweiswürdigung beruft.
6.2
6.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Verfügung des SEM sei
nichtig/ungültig, da sie durch unbekannte, allenfalls nicht berechtigte oder
befangene Angestellte des SEM erlassen worden sei.
6.2.2 Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr
anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest
leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nich-
tigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. dazu BGE 132 II 342 E. 2.1 S. 346
m. w. H.). Schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler können unter Um-
ständen die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich ziehen. Aus der mangel-
haften Eröffnung einer Verfügung darf der Partei kein Nachteil erwachsen.
6.2.3 Den in der Beschwerde diesbezüglich erhobenen Rügen wurde vom
SEM Rechnung getragen, indem im Rahmen der vorinstanzlichen Ver-
nehmlassung die am Verfahren beteiligten Personen – der zuständige
Fachspezialist Asyl und die zuständige Chefin Fachbereich Asyl 1 – unter
Namensnennung bekannt gegeben wurden. Damit ist die Vorinstanz dem
grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Bekanntgabe der
aufseiten des SEM fachlich und funktional zuständigen Personen nachge-
kommen. Für die Tragweite dieses Anspruchs des Beschwerdeführers
D-2157/2017
Seite 29
kann – anstelle einer Wiederholung – auf die dem Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers bekannten, umfassenden Erwägungen im Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-2335/2013 vom 8. April 2014 verwiesen werden
(vgl. E. 3.1 - 3.4). Dem SEM ist bekannt, dass es zur Bekanntgabe der
erwähnten Personalien verpflichtet ist, auch wenn die Bekanntgabe nicht
zwingend durch Namensnennung im Entscheid zu erfolgen hat (vgl. a.a.O.,
E. 3.4.1). Der angefochtenen Verfügung kann entnommen werden, dass
die Chefin Fachbereich Asyl 1 und der Fachspezialist Asyl mit dem Kürzel
„H._______“ die Verfügung unterzeichnet haben. Damit ist den gesetzli-
chen Anforderungen an die Bekanntgabe der personellen Zusammenset-
zung der Behörde genüge getan. Die Personen sind ohne weiteres identi-
fizierbar (vgl. Urteile des BVGer D-2335/2013 vom 8. August 2014 E. 3.4
und C-956/2012 vom 7. Oktober 2013 E. 3.1). Nach bundes-
gerichtlicher Praxis genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form, bei-
spielsweise in einem besonderen Schreiben (vgl. Urteil des BVGer D-
2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.4.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz 979). Der
Rechtsvertreter wurde seitens des Bundesverwaltungsgericht auch darauf
hingewiesen, dass er die Namen ohne grossen Aufwand per Telefon, Fax
oder E-Mail in Erfahrung bringen könnte (vgl. Urteile des BVGer E-
941/2017 vom 7. Juli 2017 E. 5 und E-2886/2017 vom 1. Juni 2017 E.
6.2.1.). Nach der Bekanntgabe der Personalien der am vorliegenden Ver-
fahren beteiligten Mitarbeitenden des SEM bestehen keine Zweifel an de-
ren Zeichnungsberechtigung, zumal diese fachlich und funktional für den
Entscheid zuständig sind. Die in der Stellungnahme vom 11. August 2017
vertretene Position, die nachträgliche Offenlegung der Namen der verant-
wortlichen Mitarbeitenden des SEM könne den schweren Verfahrensfehler
nicht heilen, da dieser alleine für sich die Nichtigkeit der Verfügung zur
Konsequenz habe, bedarf angesichts der vorstehend skizzierten Recht-
sprechung keiner weiteren Erörterung. Der Antrag [2], es sei festzustellen,
dass die angefochtene Verfügung den Anspruch auf gleiche und gerechte
Behandlung verletze und deshalb nichtig sei, ist folglich abzuweisen.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
D-2157/2017
Seite 30
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1
S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegun-
gen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie
ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).
6.3.2 Das SEM stellte dem Rechtsvertreter auf dessen Gesuch vom
21. März 2017 hin am 29. März 2017 die Verfahrensakten zu, inklusive die-
jenigen, die im Aktenverzeichnis mit „D“ (Unwesentliche Akten) und „E“
(Der gesuchstellenden Person bekannte Akten) bezeichnet wurden. In der
Beschwerde wurde gerügt, es seien weniger als die Hälfte der angeforder-
ten Aktenstücke offengelegt worden. Mit Zwischenverfügung vom 26. April
2017 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, anhand
des ihm vorliegenden Aktenverzeichnisses zu bezeichnen, welche Akten
ihm nicht oder nicht vollständig zugestellt worden seien, was er mit Schrei-
ben vom 11. Mai 2017 tat. Das SEM wurde danach mit Zwischenverfügung
vom 22. Mai 2017 angewiesen, dem Beschwerdeführer Kopien der voll-
ständigen Akten A6/6 und A12 zuzustellen; zudem habe es ihm in geeig-
neter Weise Einsicht in die Akte A9/1 zu gewähren. Nachdem das SEM am
6. Juni 2017 ergänzende Akteneinsicht gewährt hatte, reichte der Be-
schwerdeführer am 3. Juli 2017 eine Beschwerdeergänzung ein. Vorlie-
gend steht fest, dass das SEM dem Beschwerdeführer nur vermeintlich
nicht volle Einsicht in die Akte A6/6 gewährte, da dieses Aktenstück nur fünf
Blätter enthält, weshalb die Aktenbezeichnung auf A6/5 korrigiert wurde.
Bei der Akte A12 handelt es sich um ein Zustellcouvert und bei der Akte
D-2157/2017
Seite 31
A9/1 um die Antwort auf eine Anfrage des SEM an die schweizerische Bot-
schaft in Colombo, ob dem Beschwerdeführer von einer anderen Ausland-
vertretung ein Schengen-Visum ausgestellt worden sei. Diese beiden Ak-
ten waren nicht entscheidwesentlich. Angesichts dieser Sachlage ist davon
auszugehen, der Beschwerdeführer habe sich vor Bundesverwaltungsge-
richt zu allen ihm wesentlich erscheinenden Punkten äussern können. Die
Rüge, das SEM habe weniger als die Hälfte der angeforderten Dokumente
offengelegt, erweist sich angesichts der Sachlage als übertrieben.
6.3.3 Der Beschwerdeführer rügte berechtigterweise die mangelhafte Füh-
rung des Beweismittelverzeichnisses seitens des SEM und wies darauf hin,
dass ihm eine eingereichte DVD im Rahmen der Akteneinsicht nicht zuge-
stellt worden sei. Das SEM wurde mit Zwischenverfügung vom 22. Mai
2017 angewiesen, das Beweismittelverzeichnis zu komplettieren, indem
die eingereichten Beweismittel vollständig in dieses aufgenommen, hinrei-
chend detailliert bezeichnet und nummeriert würden. Zudem wurde es an-
gewiesen, vollständige Einsicht in das ergänzte Beweismittelverzeichnis
und die in diesem abgelegten Akten (inkl. Zustellung einer Kopie der Iden-
titätskarte und der DVD) zu gewähren. Auf entsprechende Rügen in der
Beschwerdeergänzung reagierte das SEM, indem es das Beweismittelver-
zeichnis nochmals überarbeitete (vgl. die Ausführungen in der Vernehm-
lassung). Das Beweismittelverzeichnis war unvollständig und die Aktenfüh-
rung damit intransparent, weil das SEM es unterlassen hatte, die vom Be-
schwerdeführer eingereichten Beweismittel im Verzeichnis einzeln zu er-
fassen. Die Praxis des SEM, Identitätspapiere und weitere Beweismittel
zum Teil regelmässig in der Sichttasche des N-Dossiers abzulegen, ohne
zumindest Kopien derselben und allfällig davon angefertigter Übersetzun-
gen ins Akten- beziehungsweise Beweismittelverzeichnis aufzunehmen,
widerspricht dem Gebot der transparenten Aktenführung, auch wenn sie
als solche nicht als rechtswidrig zu bezeichnen ist, wenn die Abgabe der
Beweismittel an anderer Stelle aus den Akten hervorgeht. Dass keine Ko-
pie der Identitätskarte des Beschwerdeführers im Akten- beziehungsweise
Beweismittelverzeichnis abgelegt wurde, widerspricht dem Prinzip der
Transparenz, bedeutet für den Beschwerdeführer indessen keinen Rechts-
nachteil, da ihm eine Kopie des Identitätspapieres zugestellt wurde. Das
SEM ist erneut mit Nachdruck auf die im Urteil E-4122/2016 vom 16. Au-
gust 2016 unter E. 6.2.3 gemachten Erwägungen zu erinnern und aufzu-
fordern, den darin enthaltenen Empfehlungen zu folgen. Nachdem das Be-
weismittelverzeichnis mittlerweile korrekt nachgeführt ist und der Be-
schwerdeführer nach Zustellung sämtlicher Beweismittel Stellung bezie-
hen konnte, rechtfertigt sich eine Rückweisung der Sache nicht.
D-2157/2017
Seite 32
6.3.4 In der Beschwerde wird des Weiteren behauptet, das SEM habe teil-
weise Beweismittel, die der Beschwerdeführer während der Anhörung vor-
gelegt habe, nicht zu den Akten genommen, ohne indessen genauere An-
gaben dazu zu machen. Bei der Anhörung wurde der Beschwerdeführer
einleitend gefragt, ob er noch Dokumente oder Beweismittel habe, die er
abgeben wolle. Er bejahte dies und verwies auf einen Ausdruck aus dem
Internet, den er dem Befrager genauso überreichte wie eine Postquittung.
Zudem gab er diverse Zeitungsausschnitte ab. Er wies darauf hin, dass
sein Vater per Einschreiben schon früher gewisse Unterlagen geschickt
habe (act. A15/15 S. 2). Den Akten kann nicht entnommen werden, dass
er Beweismittel abgeben wollte, die vom Befrager zurückgewiesen wurden.
Die erhobene Rüge ist somit nicht stichhaltig.
6.3.5 Der Beschwerdeführer glaubt darin eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs zu erkennen, dass zwischen der BzP und der Anhörung zu den
Asylgründen 14 Monate vergangen seien und die Anhörung die vom SEM
in internen Richtlinien vorgesehene Maximaldauer von vier Stunden über-
schritten habe.
Diesbezüglich ist im Sinne der Ausführungen in den Beschwerdeeingaben
festzuhalten, dass es durchaus wünschenswert ist, wenn zwischen der
BzP und der Anhörung ein relativ kurzer Zeitraum liegt, es aber keine zwin-
gende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM
gibt, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der BzP
durchzuführen. Angesichts der nicht vorhersehbaren und durch die schwei-
zerischen Asylbehörden nicht steuerbaren Geschäftslast, wäre die Erwar-
tung, solche Ordnungsfristen könnten ungeachtet der Anzahl der gestellten
Asylgesuche ausnahmslos eingehalten werden, alles andere als realis-
tisch. Der Länge des zwischen BzP und Anhörung verstrichenen Zeitraums
ist indessen bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen.
Die Anhörung vom 21. Februar 2017 dauerte von 9:45 bis 14:50 und somit
inklusive Rückübersetzung fünf Stunden und fünf Minuten. Da während
dieser Zeit eine Pause (act. A15/15 S. 9) und eine Mittagspause eingelegt
wurden (act. A15/15 S. 12), ist davon auszugehen, dass die eigentliche
Anhörung inklusive Rückübersetzung – falls überhaupt – nur unwesentlich
mehr als vier Stunden in Anspruch nahm. Im Sinne der Ausführungen in
der Beschwerde wäre es aus Transparenzgründen wünschenswert, wenn
die Zeitdauer der Pausen – wie an sich üblich – auch im vorliegenden Pro-
tokoll vermerkt worden wäre, indessen ist in der entsprechenden Unterlas-
D-2157/2017
Seite 33
sung keine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtli-
ches Gehör zu erkennen. Ebenso wenig besteht seitens des Beschwerde-
führers ein dahingehender Rechtsanspruch, dass die Anhörung nicht län-
ger als vier Stunden dauern darf und abgebrochen werde muss, wenn sich
abzeichnet, dass ein höherer Zeitbedarf besteht. In erster Linie massge-
bend ist, ob die angehörte Person in der Lage ist, der Anhörung zu folgen,
was nicht vordringlich anhand von starren zeitlichen Kriterien, sondern im
Rahmen einer individuellen Beurteilung ihrer Befindlichkeit zu beurteilen
ist. Vorliegend sind dem Anhörungsprotokoll keine Hinweise dafür zu ent-
nehmen, dass der Beschwerdeführer gegen Ende der Anhörung nicht mehr
in der Lage gewesen wäre, dieser problemlos zu folgen.
6.3.6 In der Beschwerde wird auch gerügt, das SEM habe es unterlassen,
den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abzuklären, obwohl er
während der Anhörung darauf hingewiesen habe, dass er an Kopf- und
Ohrenschmerzen leide (act. A15/15 S. 9). Aufgrund dieses Hinweises
musste sich das SEM nicht veranlasst sehen, den Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers weiter abzuklären, da seine Aussage, er leide momen-
tan unter Kopf- und Ohrenschmerzen, dafür zu wenig substanziiert war. Bei
der BzP gab der Beschwerdeführer auf entsprechende Nachfrage an, er
sei gesund (act. A4/11 S. 8), weshalb der Befrager bei der Anhörung davon
ausgehen durfte, bei den genannten Kopf- und Ohrenschmerzen handle
es sich um eine vorübergehende Beeinträchtigung des Wohlbefindens, zu-
mal nach der BzP keinerlei Eingaben gemacht wurden, die auf gesundheit-
liche Probleme des Beschwerdeführers hätten schliessen lassen. Im Sinne
der in der Beschwerde erhobenen Kritik, wäre es zwar wünschenswert ge-
wesen, der Befrager wäre auf den Hinweis des Beschwerdeführers dahin-
gehend eingegangen, dass er ihn gefragt hätte, ob es für ihn möglich sei,
die Anhörung fortzusetzen oder ob er sich dazu nicht mehr in der Lage
fühle. Aus dem weiteren Verlauf der Anhörung lässt sich indessen schlies-
sen, dass der Beschwerdeführer nicht unter derart heftigen Schmerzen litt,
dass sein Vermögen, die ihm gestellten Fragen zu verstehen und sie frei
und umfassend zu beantworten, eingeschränkt gewesen wäre. Die Antwor-
ten des Beschwerdeführers lassen zu keinem Zeitpunkt den Eindruck ent-
stehen, er sei aufgrund der Kopf- und Ohrenschmerzen nicht mehr in der
Lage gewesen, der Anhörung zu folgen. Die bei der Anhörung anwesende
Hilfswerkvertreterin brachte zudem keinerlei Bemerkungen oder Einwände
an, was ebenso nicht darauf schliessen lässt, der Beschwerdeführer sei
durch seine Kopf- und Ohrenschmerzen derart beeinträchtigt gewesen,
dass die Anhörung nach seinem entsprechenden Hinweis nicht hätte fort-
gesetzt werden dürfen.
D-2157/2017
Seite 34
6.3.7 Insofern gerügt wird, anlässlich der Anhörung des Beschwerdefüh-
rers sei eine Übersetzungsperson mit mangelnden Fähigkeiten anwesend
gewesen, was sich aus den teilweise nicht nachvollziehbaren und unklaren
Übersetzungen ergebe, ist Folgendes zu erwägen: Der Beschwerdeführer
gab im Rahmen der Einleitung der Anhörung an, er verstehe den Dolmet-
scher, es gebe kein Problem. Keine Aussagen konnte er aus naheliegen-
den Gründen zur Qualität der Deutschkenntnisse des Dolmetschers ma-
chen. Dem Anhörungsprotokoll sind entgegen der in der Beschwerde ver-
tretenen Auffassung insgesamt keine nennenswerten Hinweise dafür zu
entnehmen, dass der eingesetzte Dolmetscher nicht in der Lage gewesen
wäre, korrekt in die deutsche Sprache zu übersetzen. Gemäss dem Anhö-
rungsprotokoll hat der Beschwerdeführer ausgesagt, die Leute, die ihn zu
Hause hätten aufsuchen wollen, hätten mit einem „langen Draht“ nach ihm
geworfen, der an einen Baum geschlagen sei und ihn über dem linken
Auge getroffen habe (act. A15/15 S. 7). Bei der BzP sagte er aus, die Leute
hätten Steine und Metallstangen nach ihm geworfen (act. A4/11 S. 7). Da
nicht festgestellt werden kann, welches tamilische Wort der Beschwerde-
führer bei der Anhörung verwendete, greift der Vorwurf, der Dolmetscher
sei der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig, zu kurz. Dem Proto-
koll ist nicht zu entnehmen, dass es Probleme bei der Übersetzung gege-
ben hätte, und auch die anwesende Hilfswerkvertreterin brachte diesbe-
züglich keine Einwände an. Hilfreich wäre indessen zweifellos gewesen,
wenn der Befrager sich vergewissert hätte, was genau nach dem Be-
schwerdeführer geworfen worden sein soll, zumal schwer vorstellbar ist,
dass „lange Drähte“ nach Personen geworfen werden.
6.3.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rüge des Beschwerde-
führers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, mit Aus-
nahme der berechtigten Rüge, die Akteneinsicht sei nicht vollständig ge-
währt und das Beweismittelverzeichnis sei nicht korrekt geführt worden,
nicht gefolgt werden kann. Der Antrag [4] auf Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zufolge Verletzung des rechtlichen Gehörs ist demnach ab-
zuweisen, zumal der berechtigt gerügte Mangel hinsichtlich der Gewäh-
rung der Akteneinsicht und der Führung des Beweismittelverzeichnisses
geheilt wurde.
6.4
6.4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mit-
D-2157/2017
Seite 35
wirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu ge-
hört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzuge-
ben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhö-
rung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu be-
zeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der bio-
metrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig,
wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be-
rücksichtigt werden.
6.4.2 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Umstand, dass
der Beschwerdeführer im (…) von D._______ gearbeitet habe, mache ihn
verdächtig, ein Unterstützer der LTTE gewesen zu sein. Auch sein Vater
habe schon für dieses (…) gearbeitet. Hätte das SEM den Sachverhalt
komplett und richtig erhoben und insbesondere die geltende Rechtspre-
chung und die Länderhintergrundinformationen beigezogen, hätte es sich
bewusst werden müssen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Un-
terstützung der LTTE einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt gewe-
sen sei beziehungsweise wäre .
Dieser Auffassung kann aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden: Ei-
nerseits wurde der Beschwerdeführer bei der BzP einleitend darauf auf-
merksam gemacht, er sei insbesondere verpflichtet, jegliche Tätigkeiten für
die LTTE offenzulegen. Trotz diesem unmissverständlichen Hinweis er-
wähnte er in der Folge sein angebliches Engagement im (…) von
D._______ nicht. Erst im Rahmen der Anhörung machte er geltend, er
habe dort (…) gekocht und auch sein Vater sei schon für (…) tätig gewe-
sen. Der Beschwerdeführer besuchte im Vanni-Gebiet eigenen Angaben
gemäss von 2007 bis 2009 die Schule, so dass fraglich erscheint, ob er in
der Lage war, nebenbei noch für (…) zu kochen. Anderseits verliess der
Vater des Beschwerdeführers das Vanni-Gebiet gemäss den Aussagen
des Beschwerdeführers im Jahr 2002 und lebte seither in B._______. Der
Beschwerdeführer selbst verliess das Vanni-Gebiet 2009 und lebte bis
2015 in B._______. Der Beschwerdeführer brachte zu keinem Zeitpunkt
vor, es seien ihm oder seinem Vater, der heute noch in B._______ lebt und
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Seite 36
offenbar auf freiem Fuss ist, im Zusammenhang mit der behaupteten Tä-
tigkeit (…) irgendwelche Schwierigkeiten entstanden. Bei dieser Sachlage
musste sich das SEM nicht veranlasst sehen, weitere Abklärungen in sach-
verhaltlicher Hinsicht zu tätigen, denn massgebend für die Beurteilung ei-
ner allfälligen asylrechtlich relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers
ist nicht die Frage, ob er für (…) gekocht hat, sondern, ob es konkrete Hin-
weise auf eine ihm deshalb drohende Verfolgung gibt. Solche glaubhaften
Hinweise machte er aber nicht geltend.
6.4.3 Insofern in der Beschwerde gerügt wird, das SEM hätte weitere Ab-
klärungen zur Ermordung des Onkels des Beschwerdeführers tätigen müs-
sen, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer machte geltend,
die sri-lankischen Behörden hätten einen Jungen festgenommen, um die
Angehörigen des Opfers zu beschwichtigen. Als Täter bezeichnete er An-
gehörige der Oppositionspartei EPDP (act. A15/15 S.8). In von ihm einge-
reichten Pressebeiträgen wird hingegen erwähnt, der Onkel des Beschwer-
deführers sei das Opfer einer Bande von Kriminellen geworden; ein mögli-
cher politischer Hintergrund der Tat wird nicht angedeutet. Im Schreiben
des Parlamentariers G._______ wird behauptet, der Beschwerdeführer sei
den Behörden dabei behilflich gewesen, vier Täter dingfest zu machen. In
den beiden anderen Schreiben, mit denen der Beschwerdeführer sein Asyl-
gesuch zu stützen sucht, werden Rowdys aus dem Nachbardorf bezie-
hungsweise Jugendliche aus der Region als verantwortlich für die Tat be-
zeichnet. Der Beschwerdeführer verkennt in seiner Argumentation, dass er
den behaupteten Sachverhalt zu beweisen beziehungsweise glaubhaft zu
machen hat. Angesichts der widersprüchlichen Angaben der von ihm dazu
eingereichten Beweismittel gelang es ihm indessen weder, zu beweisen
oder glaubhaft zu machen, dass sein Onkel aus politischen Gründen (Tä-
tigkeit für die TNA) umgebracht wurde, noch, dass die sri-lankischen Be-
hörden einen unbeteiligten Jungen festgenommen haben, um die Anzeige-
erstatter zu beschwichtigen und die wirklichen Täter zu schützen. Demge-
mäss musste sich das SEM nicht veranlasst sehen, Abklärungen in Sri
Lanka vorzunehmen. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, über seine
nach wie vor in B._______ lebenden Angehörigen weitere Erkenntnisse
über den Todesfall und dessen Bearbeitung durch die heimatlichen Behör-
den zu erfragen und ins vorliegende Verfahren einzubringen, sollte es sol-
che geben.
6.4.4 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den Sachverhalt, wonach
er sich im Vanni-Gebiet aufgehalten habe und nach seiner Rückkehr nach
B._______ im Jahr 2009 Bestechungsgelder bezahlt habe, damit er nicht
D-2157/2017
Seite 37
registriert werde, weder näher abgeklärt noch in irgendeiner Art und Weise
erwähnt.
Das SEM hat bei der Zusammenfassung des Sachverhalts unter Ziffer 2
festgehalten, dass der Beschwerdeführer geltend machte, sich zweimal im
Vanni-Gebiet aufgehalten zu haben. Unter Ziffer 4 der Erwägungen er-
wähnte das SEM ebenso, dass er angab, er habe sich bei seiner Rückkehr
aus dem Vanni-Gebiet entgegen den Vorschriften nicht registrieren lassen.
Die in der Beschwerde erhobene Rüge, das SEM habe diese Vorbringen
nicht erwähnt, ist damit aktenwidrig. Weitere Abklärungen zu diesen Vor-
bringen erübrigten sich aus Sicht des SEM, da es die geltend gemachte
Verfolgung und damit die im Zusammenhang mit der angeblichen Nicht-
Registrierung ausgesprochenen Drohungen als unglaubhaft wertete.
6.4.5 Des Weiteren wird gerügt, das SEM habe die familiäre Situation in
der Verfügung weder erwähnt noch berücksichtigt. Der Bruder des Be-
schwerdeführers benötige rund um die Uhr die Betreuung der Mutter und
die Eltern litten gesundheitlich stark unter den Behelligungen. Seit seiner
Ausreise habe er kaum Kontakt mit seiner Familie, da diese sich vor einer
Kontaktaufnahme mit ihm fürchte.
Das SEM legte in der angefochtenen Verfügung dar, weshalb es von der
Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfol-
gungssituation ausging. Da es damit implizit auch die daraus abgeleiteten
Probleme der Familie des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtete,
erübrigte es sich aus seiner Sicht, auf die entsprechenden Vorbringen ge-
sondert einzugehen. Die Behauptung, der Beschwerdeführer habe kaum
Kontakt zu seinen Eltern, vermag nicht zu überzeugen, da der Vater des
Beschwerdeführers dem SEM Beweismittel zusandte und er umgehend
über die Inhaftierung seines Bruders informiert wurde. Gemäss Angabe in
der Eingabe vom 21. September 2017 sei der Bruder des Beschwerdefüh-
rers Autorikschafahrer und im August 2017 nach der Ermordung eines Po-
lizisten festgenommen worden, als er mit seiner Autorikscha unterwegs ge-
wesen sei. Diese Ausführungen stehen im krassen Gegensatz zur Schilde-
rung in der Beschwerde vom 10. April 2017, beim Bruder des Beschwer-
deführers handle es sich um eine derart hilflose Person, dass er rund um
die Uhr der Betreuung der Mutter bedürfe. Angesichts des vorstehend Ge-
sagten, erübrigen sich weitere Ausführungen zur erhobenen Rüge.
D-2157/2017
Seite 38
6.4.6 In der Beschwerde wird die Rüge erhoben, das SEM habe keine wei-
teren Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ge-
troffen. Es gehöre zur Pflicht eines Sachbearbeiters, der eine Anhörung
durchführe, bei der bekannt werde, dass ein Beschwerdeführer an gesund-
heitlichen Problemen leide, diese abzuklären.
In diesem Zusammenhang ist auf die vorstehenden Ausführungen bezüg-
lich der entsprechenden Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu
verweisen. Der Beschwerdeführer gab bei der BzP an, er sei gesund. Zwi-
schen der BzP und der Anhörung wurden seitens des Beschwerdeführers
keinerlei Hinweise gemacht, wonach sich bei ihm relevante gesundheitli-
che Probleme eingestellt hätten. Im Verlauf der Anhörung wies er nach der
eingelegten Pause darauf hin, dass er unter Kopf- und Ohrenschmerzen
leide. Aufgrund des Anhörungsprotokolls kann jedoch nicht geschlossen
werden, dass die genannten Schmerzen es ihm verunmöglicht oder unzu-
mutbar erschwert hätten, die ihm gestellten Fragen zu erfassen und zu be-
antworten. Angesichts dieser Ausgangslage musste sich das SEM nicht
veranlasst sehen, Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwer-
deführers zu veranlassen.
6.4.7 Schliesslich wird gerügt, das SEM habe die exilpolitischen Aktivitäten
des Beschwerdeführers nicht abgeklärt.
Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei der Anhö-
rung von der Hilfswerkvertretung gefragt wurde, ob er in der Schweiz exil-
politisch aktiv sei. Er gab an, er nehme an Veranstaltungen wie dem Mär-
tyrertag teil. Im Jahr 2016 habe er an vorderster Front gestanden und mit-
geholfen (act. A15/15 S. 12). Aus der Antwort des Beschwerdeführers liess
sich erkennen, dass er an den Veranstaltungen der tamilischen Diaspora
in der Schweiz teilnimmt, ohne indessen eine führende Stellung innerhalb
derselben innezuhaben. Weitere Abklärungen erwiesen sich somit als nicht
notwendig, zumal er bereits bei der BzP darauf hingewiesen wurde, er
habe das SEM während des weiteren Asylverfahrens über allfällige politi-
sche Tätigkeiten in der Schweiz zu informieren (act. A4/11 S. 2). Entspre-
chende Informationen seinerseits wurden dem SEM indessen keine über-
mittelt.
6.4.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der rechtserhebliche Sach-
verhalt als erstellt zu erachten ist, weshalb der Antrag, die angefochtene
D-2157/2017
Seite 39
Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollstän-
digen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurtei-
lung an das SEM zurückzuweisen [6], abzuweisen ist.
6.4.9 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, ist der Be-
schwerdeführer nicht erneut anzuhören. Der rechtserhebliche Sachverhalt
erscheint als hinreichend festgestellt, zumal im Beschwerdeverfahren Er-
gänzungen und Berichtigungen gemacht sowie weitere Beweismittel nach-
gereicht werden konnten. Der Antrag auf erneute Anhörung des Beschwer-
deführers durch das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer
kompetenten Übersetzungsperson ist demnach abzuweisen.
6.5
6.5.1 In der Beschwerde wird des Weiteren gerügt, das SEM habe mit der
angefochtenen Verfügung ebenfalls die Begründungspflicht verletzt.
6.5.2 Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs,
ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermögli-
chen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist,
wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die
Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungs-
dichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfah-
rensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwie-
genden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen
– und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung –
eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1;
2008/47 E. 3.2).
6.5.3 In den vorstehenden Erwägungen wurde dargelegt, dass die im Zu-
sammenhang mit dem rechtlichen Gehör und der Sachverhaltsfeststellung
erhobenen Rügen im Wesentlichen unberechtigt sind. Das SEM hat in der
angefochtenen Verfügung seinen Standpunkt bezüglich der vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Vorbringen mehr oder weniger aus-
führlich dargelegt und ist damit den Anforderungen an die Begründungs-
pflicht nachgekommen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bun-
desverwaltungsgericht konnten sich von der Tragweite des Entscheides
und den wesentlichen Überlegungen des SEM ein Bild machen und dem
Beschwerdeführer war es vor und nach der Berichtigung des Beweismittel-
verzeichnisses und der Gewährung der ergänzenden Akteneinsicht offen-
sichtlich möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Ob der Begrün-
dung der Verfügung in allen Punkten gefolgt werden kann oder nicht, ist
D-2157/2017
Seite 40
eine Frage der materiellen Beurteilung des Sachverhalts. Selbst wenn das
Bundesverwaltungsgericht der vorinstanzlichen Begründung nicht oder
nicht in allen Punkten folgen könnte, läge keine Verletzung der Begrün-
dungspflicht vor, die eine Rückweisung der Angelegenheit an die
Vorinstanz zur Folge haben müsste.
6.5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfü-
gung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gegen die Be-
gründungspflicht verstösst. Der Antrag, die Verfügung des SEM sei wegen
der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an
die Vorinstanz zurückzuweisen [5], ist abzuweisen.
7.
7.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2013/11 E. 5.1;
2010/57 E. 2.3).
7.2
7.2.1 Der Beschwerdeführer gab bei der BzP an, sein Onkel, mit dem zu-
sammen er die TNA unterstützt habe, sei im April 2015 von Sympathisan-
ten anderer Parteien angegriffen, auf den Kopf geschlagen und getötet
worden. Sie hätten bei der Polizei Anzeige erstattet, welche die Täter nicht
bestraft, sondern geschützt habe (act. A4/11 S. 7). Im Rahmen der Anhö-
rung führte er aus, Leute der Oppositionspartei (EPDP) hätten seinen On-
kel umgebracht. Nachdem sie Anzeige erstattet hätten, hätten sie einen
D-2157/2017
Seite 41
jungen Burschen festgehalten, um sie (die Angehörigen; Anmerkung des
Gerichts) hinters Licht zu führen (act. A15/15 S. 8).
7.2.2 Um seine Aussagen zu untermauern, gab der Beschwerdeführer
mehrere Beweismittel zu den Akten. Einem Artikel aus der Zeitung Thinak-
kural vom (…) ist zu entnehmen, dass in B._______ am (…) ein Familien-
vater zu Tode geprügelt worden sei und eine Bande namens (…) dafür ver-
antwortlich gemacht werde. Das Parlamentsmitglied G._______ führt in ei-
nem Schreiben vom 8. Februar 2016 aus, der Onkel des Beschwerdefüh-
rers sei am (…) von einer Gruppe unbekannter Männer getötet worden.
Der Beschwerdeführer habe diese Tat verurteilt und geholfen, die Mörder
zu ergreifen. Vier Männer seien festgenommen worden und für ein Jahr in
Untersuchungshaft genommen worden. Als Folge davon sei der Beschwer-
deführer von den Freunden der Mörder öfters mit Waffen verfolgt worden.
Das (…) bestätigt, dass der Beschwerdeführer ein aktives Mitglied sei. Im
Zuge eines Konflikts zwischen der Gemeinschaft und Rowdies aus dem
Nachbardorf sei am (…) ein Sozialarbeiter ermordet worden. Die Schuldi-
gen befänden sich in Haft. In dieser Zeit sei auch der Beschwerdeführer
verletzt worden; er habe seine Wunde versorgen lassen und habe sich er-
holt. Er sei in Gefahr gewesen, untergetaucht und habe Sri Lanka schliess-
lich verlassen. In einem Schreiben des Trustee Board des (…) wird ausge-
führt, der Beschwerdeführer habe sich für die Gemeinschaft eingesetzt. Er
sei sehr besorgt gewesen, als sein Kollege, L._______, bei Auseinander-
setzungen zwischen der lokalen Bevölkerung und Jugendlichen aus der
Umgebung getötet worden sei. Die Angreifer befänden sich noch in Haft.
7.2.3 Dem Beschwerdeführer gelingt es mit seinen Aussagen und den ein-
gereichten Beweismitteln nicht, den von ihm geltend gemachten politi-
schen Hintergrund der Tötung seines Onkels zu beweisen oder glaubhaft
zu machen. Bereits die unterschiedlichen Angaben zwischen der BzP und
der Anhörung zu den Tätern – einmal spricht der Beschwerdeführer von
Sympathisanten von Oppositionsparteien, das andere Mal bezeichnet er
eine Partei namentlich – erwecken Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung.
Dem eingereichten Zeitungsartikel folgend soll eine Gruppe von Kriminel-
len verantwortlich für das Tötungsdelikt sein. Das (…) macht Rowdies aus
einem Nachbardorf für die Tat verantwortlich und das Trustee Board führt
aus, Jugendliche aus der Umgebung seien die Täter gewesen. Während
der Beschwerdeführer angab, die Polizei habe einen Jungen festgenom-
men, um die Anzeigeerstatter zu beschwichtigen und zu täuschen, führt
das Parlamentsmitglied aus, der Beschwerdeführer habe geholfen, die
D-2157/2017
Seite 42
Mörder zu fassen. Vier Männer seien festgenommen worden. Das (…) be-
stätigt, dass die Täter in Haft seien. Auch das Trustee Board gibt an, die
Angreifer seien noch in Gewahrsam. Diese voneinander abweichenden
Ausführungen lassen sich mit der Angabe des Beschwerdeführers, die Po-
lizei habe sich für den Fall nicht interessiert und habe quasi pro forma einen
Jungen festgenommen, um die Anzeigeerstatter zu beschwichtigen, klar-
erweise nicht in Übereinstimmung bringen. Auch das Schreiben des
Northern Provincial Council vom 4. April 2017, wonach der Onkel des Be-
schwerdeführers angegriffen und getötet worden sei, weil er ein glühender
Unterstützer und Aktivist der Organisation gewesen sei, vermag nicht zu
belegen, dass die Ermordung einen politischen Hintergrund hatte, zumal
diese Annahme durch nichts konkretisiert oder gar belegt wird. Es entste-
hen erhebliche Zweifel an den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdefüh-
rers.
7.3 Der Beschwerdeführer machte bei der BzP geltend, sie hätten bei der
Bestattung seines Onkels auf dem Weg zum Friedhof eine kleine Demonst-
ration veranstaltet; die Polizei habe sie verjagt. Als sie vom Friedhof zu-
rückgekommen seien, habe die Polizei sie mit Steinen beworfen (act. A4/11
S. 7). Im Rahmen der Anhörung führte er aus, sie hätten mit den Leuten im
Dorf eine Protestaktion durchgeführt, aber man habe sie nur eine oder zwei
Minuten lang in Ruhe gelassen. Danach seien Polizei und Armee gekom-
men und hätten sie an der Weiterführung der Demonstration gehindert (act
A15/15 S. 5). Der Berichterstattung in den Zeitungen Thinakkural und
Uthayan kann solches nicht entnommen werden. In Thinakkural wird be-
richtet, die Demonstration sei von der Polizei gesichert worden und habe
eine Stunde gedauert. In Uthayan wird ebenso geschrieben, die Polizei
habe die Bestattungsfeierlichkeiten, während der es zu Demonstrationen
gekommen sei, gesichert. Es darf davon ausgegangen werden, dass es
den anwesenden Journalisten nicht entgangen wäre, falls die Demonstra-
tion von den Sicherheitsbehörden aufgelöst worden wäre und die Teilneh-
mer nach der Bestattung von der Polizei mit Steinen beworfen worden wä-
ren. Auch auf der vom Beschwerdeführer eingereichten DVD, auf welcher
die Bestattungsrituale und der Leichenzug aufgezeichnet wurden, sind kei-
nerlei Hinweise dafür zu sehen, dass die Polizei – es sind sowohl bei den
Ritualen vor dem Haus des Verstorbenen, als auch auf dem Weg des Lei-
chenzugs zum Friedhof einige Polizisten ersichtlich – irgendwelche Aktio-
nen gegen den Trauer- und Protestzug ergriffen hätte. Die Zweifel an den
Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers werden bestärkt.
D-2157/2017
Seite 43
7.4 Bei der Anhörung brachte der Beschwerdeführer vor, sie seien nach
der Beerdigung des Onkels zu Fuss zu dessen Haus gegangen. Auf zwei
oder drei Motorrädern seien ihnen Leute gefolgt, die sie hätten überfahren
wollen; er und eine andere Person hätten sich durch einen Sprung ins Ge-
büsch gerettet (act. A15/15 S. 6). Obwohl es sich um einen Vorfall gehan-
delt hätte, der auf das Leben des Beschwerdeführers abgezielt hätte, er-
wähnte er diesen bei der BzP nicht ansatzweise. Vielmehr behauptete er
dort, die Polizei habe sie nach der Bestattung des Onkels mit Steinen be-
worfen, was er bei der Anhörung indessen nicht mehr angab. Des Weiteren
sagte er, er habe danach Morddrohungen erhalten. Als man ihn gesucht
habe, habe man ihm seine politischen Aktivitäten und die Nichtregistrierung
nach seiner Rückkehr aus dem Vanni-Gebiet vorgehalten (act. A15/15
S. 6). Die Frage der Hilfswerkvertreterin, wie es abgelaufen sei, als er
Morddrohungen erhalten habe, beantwortete er ausweichend. Die Nach-
frage, ob denn diese Leute je mit ihm oder mit seiner Verwandtschaft ge-
sprochen hätten, verneinte er, indem er sagte, die Leute hätten seine An-
gehörigen gefragt, wo er sich aufhalte, unterhalten hätten sie sich nicht.
Man habe gesagt, er habe für die TNA gearbeitet. Auf nochmalige Nach-
frage, wer ihm vorgeworfen habe, dass er sich nach seiner Rückkehr aus
dem Vanni-Gebiet nicht habe registrieren lassen, gab er an, dies hätten
ihm Leute, die aus anderen Ortschaften gekommen seien und die Opposi-
tion unterstützt hätten, vorgeworfen (act. A15/15 S. 11). Die Ausführungen
des Beschwerdeführers, er habe Morddrohungen erhalten, sind aufgrund
seiner unsubstanziierten und ausweichenden Antworten, als nicht glaub-
haft zu werten. Zur angeblich fehlenden Registrierung nach der Rückkehr
aus dem Vanni-Gebiet ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ein Be-
stätigungsschreiben des „Grama Niladhari“ (Dorfvorsteher) vom 2. Februar
2016 einreichte, dem zu entnehmen ist, dass er seit seiner Geburt bis zum
17. Oktober 2015 im Dorf gelebt habe. Bei der BzP gab der Beschwerde-
führer zudem an, er sei an seiner letzten offiziellen Wohnadresse im Hei-
matstaat offiziell angemeldet gewesen. Zudem wurde ihm eigenen Anga-
ben gemäss im Jahr 2011 ein echter Pass ausgestellt (act. A4/11 S. 4 f.).
Daraus ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer aus Sicht der sri-lan-
kischen Behörden ordentlich angemeldet war. Irgendwelche Probleme im
Zusammenhang mit einer unterlassenen Registrierung bei seiner Rück-
kehr aus dem Vanni-Gebiet konnte er nicht glaubhaft machen.
7.5 Der Beschwerdeführer gab als Grund für die Morddrohungen gegen ihn
an, er habe zusammen mit seinem Onkel die TNA unterstützt, sei bei der
Demonstration an vorderster Front gestanden und habe diese angeführt.
Nachdem die Behauptung, er habe sich bei der Demonstration exponiert,
D-2157/2017
Seite 44
aufgrund der Aufzeichnungen auf der DVD nicht haltbar war, wird auf Be-
schwerdeebene geltend gemacht, er sei in erheblichem Mass in die Vorbe-
reitung der Demonstration involviert gewesen und deshalb gefährdet. Das
Bundesverwaltungsgericht hegt angesichts der Aufzeichnungen auf der
DVD keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer an den Bestattungs-
feierlichkeiten für seinen Onkel und der Demonstration teilnahm. Die Aus-
sage des Beschwerdeführers, er habe die Demonstration an vorderster
Front angeführt, entspricht indessen nicht den Tatsachen, weshalb auch an
der Aussage, er sei massgeblich an der Vorbereitung derselben beteiligt
gewesen, erhebliche Zweifel anzubringen sind. Weder wird der Beschwer-
deführer in der Berichterstattung über die Vorkommnisse am Tag der Be-
stattung namentlich erwähnt noch ist der eingereichten DVD zu entneh-
men, er habe an diesem eine besondere Rolle innegehabt.
7.6 Bei der BzP sagte der Beschwerdeführer, er habe zusammen mit sei-
nem Onkel und anderen Personen die TNA unterstützt. Auf Nachfrage gab
er an, er habe Flugblätter verteilt und Plakate geklebt. Andere Aufgaben
habe er keine gehabt (act. A4/11 S. 7). Während der Anhörung brachte er
vor, sein Onkel und er hätten bei Wahlen Poster aufgeklebt und Flugblätter
verteilt (act. A15/15 S. 5). Auf Nachfrage ergänzte er, er sei von Haus zu
Haus gegangen und habe die Leute aufgefordert, die TNA zu wählen (act.
A15/15 S. 10). Bei der BzP führte er aus, er unterstütze die TNA, seit er
etwa (…) Jahre alt sei (somit zirka ab dem Jahr 2006) und er glaube, die
TNA gebe es seit etwa 30 Jahren (act. A4/11 S. 8). Das SEM wies in der
angefochtenen Verfügung berechtigterweise darauf hin, dass die TNA im
Jahr 2001 gegründet wurde. Von einem engagierten Unterstützer dieser
Partei dürfte erwartet werden, dass er annähernd weiss, seit wann es die
Partei, zu deren Wahl er aufgerufen haben will, gibt. Den Angaben des Be-
schwerdeführers ist des Weiteren zu entnehmen, dass er sich in den Jah-
ren 2007 bis 2009 im Vanni-Gebiet aufgehalten habe und dort zur Schule
gegangen sei. Daneben habe er noch (…) D._______ gekocht. Es dürfte
dem Beschwerdeführer wohl kaum möglich gewesen sein, in dieser Zeit
die TNA zu unterstützen, da er sich in einem von den LTTE kontrollierten
Gebiet aufgehalten habe. Aufgrund der Ungereimtheiten in den Aussagen
des Beschwerdeführers erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als
überwiegend unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer sich in einem
hohen Mass für die TNA engagierte. Dass er seinen Onkel bei dessen Tä-
tigkeiten während der Wahlen (Flugblätter verteilen und Wahlplakate an-
bringen) unterstützte, erscheint indessen durchaus plausibel.
7.7
D-2157/2017
Seite 45
7.7.1 In der Beschwerde wird an einer Stelle behauptet, vor dem Hinter-
grund der Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Vanni-Gebiet, seiner
Zwangsrekrutierung durch die LTTE, seines unbehelligten Durchlaufens
des Screening-Prozesses, des Verrats seiner Unterstützungsleistungen für
die LTTE durch einen ehemaligen Freund, der polizeilichen Vorladung
durch das Hauptquartier des TID in Colombo aufgrund eines Verdachts auf
Terroraktivitäten und seinem Entzug vor dem behördlichen Zugriff sei klar,
dass er bei der Überprüfung im Formular des sri-lankischen Konsulats ei-
nen Eintrag erhalten werde. An anderer Stelle wird wiederholt und ergänzt,
der Beschwerdeführer sei von den LTTE zwangsrekrutiert worden und
habe ein entsprechendes Training absolviert. Er habe sich dem Screening-
Prozess trotz Internierung in verschiedenen Lagern entziehen können und
sei von den sri-lankischen Behörden im November 2009 aus dem Flücht-
lingscamp entlassen worden. Ab März 2011 sei er vom CID wiederholt be-
langt und zu seiner Vergangenheit befragt worden. Im September 2014 sei
seiner Familie eine Mitteilung des TID aus Colombo ausgehändigt worden,
nach welcher er aufgrund eines akuten Verdachts der Unterstützung des
Terrors in Colombo zu erscheinen habe.
7.7.2 Dieser erstmals in der Beschwerde vorgebrachte Hintergrund der
Ausreise des Beschwerdeführers findet in den Akten keinerlei Grundlage.
Der Beschwerdeführer machte nie geltend, von den LTTE zwangsrekrutiert
worden zu sein; ebenso wenig erwähnte er, dass er ein Training absolviert
habe. Auch das Vorbringen, er sei in verschiedenen Lagern interniert und
im November 2009 von den Behörden freigelassen worden, lässt sich mit
der Schilderung seiner Lebensgeschichte anlässlich seiner Befragungen
nicht in Übereinstimmung bringen. Er machte nie geltend, wiederholt vom
CID befragt oder gar belangt worden zu sein. Auch eine Mitteilung an seine
Familie, gemäss der er sich beim TID in Colombo melden müsse, weil er
verdächtigt werde, den Terrorismus unterstützt zu haben, erwähnte er mit
keinem Wort. Im Rahmen der Befragungen machte der Beschwerdeführer
nicht geltend, mit den Sicherheitsbehörden seines Heimatlandes je persön-
liche Probleme gehabt zu haben. Die auf Beschwerdeebene erstmals gel-
tend gemachte Zwangsrekrutierung durch die LTTE und die damit angeb-
lich verbundenen Schwierigkeiten mit dem CID und dem TID sind als nach-
geschoben und klarerweise unglaubhaft zu werten. Durch dieses pro-
zessuale Gebaren werden nicht nur die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der
Asylvorbringen des Beschwerdeführers bestärkt, sondern auch Zweifel an
seiner persönlichen Glaubwürdigkeit geweckt.
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Seite 46
7.8 Der Beschwerdeführer weist in einem Schreiben an seinen Rechtsver-
treter darauf hin, IBC Tamil habe am 7. August 2017 berichtet, dass 18
Personen verhaftet worden seien; unter diesen befinde sich auch sein Bru-
der. Der am 21. September 2017 nachgereichten Übersetzung des ent-
sprechenden Artikels sind indessen keine Namen zu entnehmen, so dass
diesem keine Hinweise auf eine Festnahme des Bruders des Beschwerde-
führers zu entnehmen sind. Sowohl bei der Anhörung als auch im Be-
schwerdeverfahren wurde darauf hingewiesen, dass der Bruder des Be-
schwerdeführers verwirrt und auf die Hilfe seiner Eltern angewiesen sei.
Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers müsse sein Bruder „zu je-
der Sache“ aufgefordert werde, damit er überhaupt etwas tue. Selbst beim
Essen müsse seine Mutter neben ihm stehen, damit er esse. Sein Bruder
arbeite nicht und habe sich immer nur zu Hause aufgehalten (act. A15/15
S. 3). Diese Beschreibung des Bruders lässt sich nicht mit der Angabe im
Schreiben vom 21. September 2017 vereinbaren, der Bruder sei Autorik-
schafahrer. Gemäss den weiteren Angaben hätten die sri-lankischen Be-
hörden nach der Ermordung eines Polizisten in B._______ Fahrzeuge kon-
trolliert und die Fahrzeuge beschlagnahmt, deren Führer die Fahrzeugpa-
piere nicht dabei gehabt hätten. Angesichts der vorstehend aufgezeigten
Ungereimtheiten, ist die Aussage des Beschwerdeführers, sein Bruder
habe die Fahrzeugpapiere dabei gehabt und sei trotzdem festgenommen
worden, mit Vorbehalt zu geniessen. Jedenfalls bestehen in Anbetracht des
geschilderten Hintergrunds der behördlichen Ermittlungen keine Hinweise
darauf, der Bruder des Beschwerdeführers sei wegen der Vorgeschichte
des Beschwerdeführers von den sri-lankischen Behörden schikaniert wor-
den.
7.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht glaubhaft ist, dass der
Beschwerdeführer aufgrund von Unterstützungsleistungen an die TNA, der
Nichtregistrierung nach seiner Rückkehr aus dem Vanni-Gebiet und der
Mitbeteiligung an der Organisation der Bestattungsfeierlichkeiten für sei-
nen ermordeten Onkel verfolgt wurde und von den unbekannten Mördern
seines Onkels gesucht wird. Den Aussagen des Beschwerdeführers ist
nicht zu entnehmen, dass er persönlich je Probleme mit den sri-lankischen
Behörden hatte. Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus,
dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise von den sri-lan-
kischen Behörden gesucht wurde und erachtet sein Vorbringen, Unbe-
kannte, die Oppositionsparteien beziehungsweise der EDPD angehört hät-
ten, hätten ihm nach dem Leben getrachtet, als unglaubhaft.
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Seite 47
7.10 Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, dem Beschwerdefüh-
rer müsse die Möglichkeit gegeben werden, sich im Rahmen einer Anhö-
rung zu den bezüglich der Glaubhaftigkeit erhobenen Vorwürfen zu äus-
sern oder aber seine Vorbringen im Rahmen von zusätzlichen Eingaben
weiter zu belegen, ist nicht beizupflichten. Er konnte sich im Rahmen seiner
Eingaben auf Beschwerdeebene ausreichend zur vorinstanzlichen Argu-
mentation äussern und erhielt die Gelegenheit, weitere Beweismittel nach-
zureichen. Da ihm zur vorgenommenen Würdigung der Aktenlage durch
das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Frage der Glaubhaftigkeit
der von ihm vorgebrachten Ausreisegründe kein Äusserungsrecht zusteht,
besteht keine Veranlassung, den Beschwerdeführer diesbezüglich anzu-
hören.
7.11 In der Eingabe vom 11. Mai 2017 wird beantragt, ein in der Schweiz
lebender Schulfreund des Beschwerdeführers sei zu befragen, sollte an
seinem Schulbesuch im Vanni-Gebiet gezweifelt werden. Das Bundesver-
waltungsgericht erachtet eine Einvernahme dieses Mannes als nicht not-
wendig, da es nicht davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe aufgrund
seines Aufenthalts im Vanni-Gebiet seitens der sri-lankischen Behörden
mit Problemen zu rechnen. Des Weiteren wurde in der Eingabe ausgeführt,
der Beschwerdeführer erwarte noch weitere Angaben zu einem Mann, der
mit ihm für die TNA gearbeitet habe. Auch dieser sei zu befragen, sollten
seine Aktivitäten angezweifelt werden. Einerseits übermittelte der Be-
schwerdeführer dem Gericht die Angaben zu diesem Mann nicht, ander-
seits wird nicht bezweifelt, dass der Beschwerdeführer seinem Onkel bei
dessen Propagandatätigkeiten für die TNA zur Hand ging. Indessen geht
aus der gesamten Aktenlage nicht hervor, dass der Beschwerdeführer sich
an vorderster Front für die TNA engagierte und das Gericht erachtet es als
unglaubhaft, dass er ein engagierter Aktivist der TNA war, woran – in anti-
zipierter Beweiswürdigung – auch die abweichende Aussage eines sri-lan-
kischen Staatsangehörigen nichts zu ändern vermöchte. Die Anträge auf
Einvernahme der genannten beziehungsweise erwähnten Zeugen, sind
abzuweisen.
8.
8.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu
D-2157/2017
Seite 48
werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die
Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder
werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit
in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende
Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem
Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Ent-
schluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die
begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und
zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und
grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. An-
spruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeit-
punkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aus-
gesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Aus-
reise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte,
bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten
müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).
8.2 Wie vorstehend erwogen, erachtet es das Bundesverwaltungsgericht
als überwiegend unwahrscheinlich und damit unglaubhaft, dass der Be-
schwerdeführer im Zusammenhang mit seinen untergeordneten Unterstüt-
zungsleistungen für die TNA, der Ermordung seines Onkels oder der an-
geblichen Nichtregistrierung nach seiner Rückkehr aus dem Vanni-Gebiet
von Drittpersonen bedroht oder verfolgt wurde. Er machte nie geltend, er
habe mit Angehörigen der sri-lankischen Sicherheitskräfte oder Vertretern
anderer Behörden Probleme gehabt. Der gesamten Aktenlage sind keine
überzeugenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sich die sri-lan-
kischen Behörden vor seiner Ausreise aus der Heimat für seine Person
interessierten und in nächster Zeit irgendwelche Schritte gegen ihn einge-
leitet hätten.
8.3 Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Aus-
reise aus Sri Lanka weder asylrechtlich relevante Verfolgung erlitten hatte
noch solche in naher Zukunft in objektiv begründeter Weise befürchten
musste. Er erfüllte somit zu diesem Zeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft
nicht.
8.4
8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach
D-2157/2017
Seite 49
Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa
respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht ge-
nerell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausge-
setzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurtei-
lung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von
Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei
handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeint-
lichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, Teilnahme
an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und Vorliegen früherer Ver-
haftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusam-
menhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE
(sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem
gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen
ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach
Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt
werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM)
nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben
(sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5).
Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Ri-
sikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Per-
son ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkeh-
rer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3
AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben
wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben
zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
8.4.2 Den vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass das Bundes-
verwaltungsgericht Zweifel an dem vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Einsatz für (…) D._______ – und somit mittelbar für die LTTE –
hegt. Gemäss seinen Aussagen soll bereits sein Vater (…) unterstützt ha-
ben. Da der Beschwerdeführer nicht geltend machte, sein Vater oder er
seien wegen den geltend gemachten, zeitlich zurückliegenden Unterstüt-
zungsleistungen von den sri-lankischen Behörden angegangen worden,
und sein Vater offenbar immer noch von den Behörden unbehelligt in
B._______ lebt, ist jedenfalls davon auszugehen, den sri-lankischen Be-
hörden seien diese Jahre zurückliegenden Hilfestellungen nicht zur Kennt-
nis gelangt. Aufgrund dessen muss der Beschwerdeführer auch nicht damit
rechnen, wegen der geltend gemachten Unterstützung (…) in naher Zu-
kunft in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden. Insofern in der
Beschwerde behauptet wird, schon nur der Abschluss des Beschwerdefüh-
rers an der Universität von C._______ zum besagten Zeitpunkt mache ihn
D-2157/2017
Seite 50
verdächtig und werde einen erneuten Background-Check auslösen, was
die mehrjährigen Unterstützungstätigkeiten für die LTTE zu Tage bringen
werde, ist festzustellen, dass er im Rahmen der beiden Befragungen nicht
geltend machte, an der Universität von C._______ studiert zu haben. Viel-
mehr brachte er vor, er habe im Jahr 2010 das College in M._______ ab-
geschlossen und danach nichts gemacht; er habe nach der Schule kein
Interesse und keine Lust gehabt, zu lernen (act. A15/15 S. 5). Die in der
Beschwerde vertretene Argumentation, der Beschwerdeführer sei auf-
grund eines (nicht absolvierten) Studiums gefährdet, mit den LTTE in Ver-
bindung gebracht zu werden, bestätigt die bereits erweckten Zweifel an der
persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers (vgl. E. 7.7 vorste-
hend).
8.4.3 Wie den Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Unterstützung der TNA
durch den Beschwerdeführer zu entnehmen ist, erachtet es das Bundes-
verwaltungsgericht als unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer ein expo-
nierter Unterstützer dieser Partei war. Das Gericht schliesst nicht aus, dass
der Beschwerdeführer seinem Onkel bei Propagandatätigkeiten zur Hand
gegangen ist, erachtet sein Engagement indessen als untergeordnet. Den
Akten sind keine glaubhaften Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer wegen seiner Hilfe beim Wahlkampf in Konflikt mit den sri-
lankischen Behörden oder Sympathisanten anderer Parteien geriet. Da es
sich bei ihm aus Sicht der sri-lankischen Behörden um ein „unbeschriebe-
nes Blatt“ handeln dürfte, vermag die auf Beschwerdeebene geäusserte
Ansicht, der Beschwerdeführer werde einen Eintrag auf der Black List oder
der Stop List erhalten, nicht zu überzeugen.
8.4.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, er habe in der
Schweiz am Märtyrertag und an Demonstrationen teilgenommen, ist nicht
davon auszugehen, dass er die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behör-
den auf sich gezogen und damit eine Gefährdung für sich geschaffen hat
(vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4). Die drei eingereichten
Fotografien, die den Beschwerdeführer bei der Teilnahme am erwähnten
Anlass in N._______ zeigen, sind nicht als Belege für ein exilpolitisches
Engagement zu werten, welches das Interesse der sri-lankischen Behör-
den erwecken könnte. Aufgrund der Aktenlage ist nicht der Schluss zu zie-
hen, er habe sich in einer derart substanziellen Weise exilpolitisch betätigt,
dass ihm seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus
mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zuge-
schrieben werden könnte.
D-2157/2017
Seite 51
8.4.5 Hinsichtlich der Narbe, die der Beschwerdeführer oberhalb der linken
Augenbraue hat, ist festzustellen, dass diese als „leicht sichtbar“ im Sinne
der Erwägungen im Urteil E-1866/2015 zu bezeichnen ist. Indessen ist
nicht davon auszugehen, dass diese Narbe, die sich der Beschwerdeführer
aufgrund eines kleineren „Unfalls“ zugezogen haben könnte, bei den sri-
lankischen Behörden den Verdacht auslösen wird, es könnte sich um eine
Kriegsverletzung oder um Folterspuren handeln, was deren Interesse am
Beschwerdeführer erwecken könnte.
8.4.6 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, die heimatlichen
Behörden würden den Beschwerdeführer verdächtigen, den tamilischen
Separatismus in Sri Lanka wiederaufleben zu lassen. Insofern sind seine
Vorbringen nicht geeignet, eine begründete Furcht vor der Zufügung ernst-
hafter Nachteile im asylrechtlichen Sinn zu erwecken. Die Tatsache, dass
der Beschwerdeführer, der geltend machte, der Schlepper habe ihm den
legal erhaltenen Reisepass nicht zurückgegeben (vgl. act. A4/11 S. 5), aus
der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren wird, genügt nicht, um eine sol-
che Furcht vor Verfolgung zu begründen.
8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder
Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft ge-
macht hat. Das SEM hat somit sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Ange-
sichts der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen in den Beschwerdeeingaben und die eingereichten Beweis-
mittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts
nichts zu ändern vermögen. Der Antrag auf Beiziehung der Akten der Ver-
fahren N (…) und N (…) ist abzuweisen, da kein sachlicher und persönli-
cher Bezug zum vorliegenden Beschwerdeverfahren erkennbar ist.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
D-2157/2017
Seite 52
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.3
10.3.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
10.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
D-2157/2017
Seite 53
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation
in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen.
10.3.3 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf
eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem eu-
ropäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst
(vgl. Urteile des EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013,
10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N.
gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark
vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli
2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in gene-
reller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine
unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurtei-
lung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung
habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Inte-
resse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die in Erwä-
gung 8.4.1 erwähnten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. ge-
gen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.,
§ 13 und 69) – in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebüh-
rend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch
wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstel-
len, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten.
Wie bereits erwogen, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er bei einer Rückkehr in den
Heimatstaat die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem
flüchtlingsrechtlich relevanten Mass auf sich ziehen wird. Es bestehen so-
mit auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm drohe eine menschenrechtswid-
rige Behandlung. Damit lassen vorliegend weder die allgemeine Men-
schenrechtssituation noch individuelle Faktoren den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Weg-
weisung ist demnach sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
D-2157/2017
Seite 54
10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.4.1 In Bezug auf die aktuelle Lage in Sri Lanka ist ebenfalls auf das
Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 zu verweisen.
Demnach ist die Präsenz der Armee in der gesamten Nordprovinz Sri Lan-
kas nach wie vor sehr hoch, woran sich voraussichtlich in absehbarer Zu-
kunft nichts ändern werde. Die Militärpräsenz dient jedoch nicht mehr nur
Sicherheitszwecken, sondern die Soldaten sind auf besetztem tamilischem
Land vermehrt ökonomisch tätig. Dies scheint Teil eines von der sri-lanki-
schen Regierung in der Nordprovinz vorangetriebenen "Singhalisierungs-
prozesses" zu sein. Im Distrikt Jaffna droht sich die Situation der rund
36‘000 intern Vertriebenen zu verschärfen, zumal die Besitzer des Landes
dort zunehmend ihren Grund und Boden zurückfordern, was sie erneuter
Zwangsvertreibung aussetzen würde. Es haben zudem zehntausende der
landesweit rund 800‘000 als zurückgekehrt registrierten intern Vertriebe-
nen bis heute keine dauerhafte Lösung gefunden. Besonders prekär stellt
sich die Situation in der ehemaligen Kriegszone dar, insbesondere in den
Distrikten Kilinochchi und Mullaitivu. Davon ausgenommen ist jedoch der
Distrikt Jaffna der in den vergangen Jahren einen wirtschaftlichen Auf-
schwung erlebt, während die ökonomische Lage insbesondere der ländli-
chen tamilischen Bevölkerung in der übrigen Nordprovinz angesichts der
andauernden Besetzung von privatem und öffentlichem Land durch das
sri-lankische Militär respektive der weiterhin hohen Zahl an intern Vertrie-
benen sowie der verhältnismässig hohen Lebenskosten nach wie vor fragil
ist. Auch die humanitäre Lage hat sich angesichts der anhaltend hohen
Militärpräsenz nicht grundlegend verändert (vgl. a.a.O., E. 13.3).
10.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Wegwei-
sungsvollzug in die Nordprovinz (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1; bezüglich
des Vanni-Gebiets zudem das Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Okto-
ber 2017 E. 9.5) zumutbar ist, wenn das Vorliegen individueller Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann.
D-2157/2017
Seite 55
10.4.3 Der Beschwerdeführer verfügt über eine gute schulische Bildung,
absolvierte indessen keine berufliche Ausbildung. Immerhin besuchte er
gemäss seinen Aussagen bei der BzP einen Computer-Kurs und arbeitete
in B._______ kurze Zeit als (…) in einem Anstellungsverhältnis (act. A4/11
S. 4). Bei der Anhörung gab er an, er habe im Jahr (…) das College abge-
schlossen und danach nichts gemacht. Eine Zeit lang habe ihn zu Hause
ein Lehrer in Englisch unterrichtet, da er aber kein Interesse und keine Lust
zum Lernen gehabt habe, sei er einfach zu Hause geblieben; sein Vater
sei für alles aufgekommen (act. A15/15 S. 5). Die Eltern des Beschwerde-
führers scheinen somit nicht in schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen
zu leben. Es ist davon auszugehen, er werde wieder bei ihnen wohnen
können und sein Vater werde ihn soweit nötig unterstützen. Die in der Be-
schwerde vorgebrachten Einwände gegen die Bejahung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs vermögen in keiner Hinsicht zu überzeugen.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und den Akten
gemäss gesunden Mann, von dem erwartet werden darf, dass er Interesse
und Lust entwickelt, die nötigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu
erwerben, um seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten zu kön-
nen. Auch das Vorbringen, seine Eltern hätten sich um seinen total unselb-
ständigen Bruder zu kümmern, weshalb er von ihnen keine Unterstützung
mehr erwarten könne, überzeugt unter Hinweis auf die vorstehenden Er-
wägungen mitnichten.
10.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
Es erübrigt sich, diesbezüglich auf die weiteren Ausführungen auf Be-
schwerdeebene und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzuge-
hen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu än-
dern vermögen.
D-2157/2017
Seite 56
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und angesichts des
aussergewöhnlichen Umfangs der Beschwerdesache auf insgesamt
Fr. 1200.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind aufgrund der festgestellten Ver-
fahrensverletzung durch das SEM indessen auf Fr. 900.– zu reduzieren.
Der geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu
verwenden.
13.
Praxisgemäss ist sodann eine anteilmässige Parteientschädigung zuzu-
sprechen, wenn – wie vorliegend – eine Verfahrensverletzung auf Be-
schwerdeebene geheilt wird. Diese ist auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2
VGKE) und unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff.
VGKE) auf insgesamt Fr. 300.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer-
zuschlag) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerde-
führer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2157/2017
Seite 57
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung derselben ver-
wendet.
3.
Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.– zu
entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: