Abtei lung IV
D-2158/2007
sch/dua
{T 0/2}
Urteil vom 18. Juni 2007
Mitwirkung: Richter Hans Schürch, Richterin Jenny De Coulon Scuntaro,
Richter Martin Zoller
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller
X._______, geboren _______, Serbien,
handelnd durch Y._______ (Vater), _______,
Beschwerdeführerin
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 26. Februar 2007 i.S. Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und
Asyl / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Grossvater der Beschwerdeführerin, A. stellte am 26. November 1993 ein
Asylgesuch in der Schweiz, welches erstinstanzlich abgelehnt wurde. Nachdem er
erfolgreich bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) gegen den
negativen Asylentscheid des Bundesamtes rekurriert hatte, erteilte ihm das
Bundesamt mit Verfügung vom 30. Januar 1997 Asyl.
Am 26. März 1997 liess A._______ ein Gesuch um Familienzusammenführung
stellen. In der Folge erteilte das Bundesamt den Familienangehörigen von
A._______ eine Einreisebewilligung zwecks Familienvereinigung gestützt auf
Art. 7 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (aAsylG von 1979, AS 1980 1717).
Mit Verfügung vom 29. September 1997 wurden die Familienangehörigen von
A._______, darunter auch der Vater der Beschwerdeführerin, Y._______, im
Rahmen der Familienvereinigung in die Flüchtlingseigenschaft von A._______
einbezogen, und es wurde ihnen Asyl gewährt.
Der Vater der Beschwerdeführerin, Y._______, heiratete am 19. August 2004
B._______ geb. _______ und beantragte mit Gesuch vom 28. Januar 2005, seine
Ehefrau sei in seine Flüchtlingseigenschaft einzuschliessen und es sei ihr Asyl zu
gewähren. Das BFM wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 4. Februar 2005 ab
(vgl. B3). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 20. November 2006 brachte B._______ die Beschwerdeführerin zur Welt.
B. Mit Eingabe vom 20. Januar 2007 liess die Beschwerdeführerin um Einbezug in
die Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern respektive ihres Vaters sowie Ausstellung
eines Reiseausweises ersuchen.
C. Das BFM lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 26. Februar 2007 - eröffnet am
27. Februar 2007 - ab. Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz im
Wesentlichen aus, Voraussetzung für den Einbezug eines Kindes in die
Flüchtlingseigenschaft der Eltern sei, dass mindestens ein Elternteil die originäre
Flüchtlingseigenschaft besitze. Ein Einbezug sei dagegen nicht möglich, wenn die
Eltern ihre Flüchtlingseigenschaft ihrerseits durch einen Einbezug erworben
hätten. Im vorliegenden Fall sei die Mutter der Beschwerdeführerin, B._______,
nicht Flüchtling, sondern im Besitze einer fremdenpolizeilichen
Aufenthaltsbewilligung. Der Vater der Beschwerdeführerin, Y._______, sei zwecks
Familienzusammenführung in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seines
Vaters einbezogen worden. Somit seien die erwähnten Voraussetzungen für den
Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft der Eltern
beziehungsweise des Vaters nicht erfüllt, weshalb das Gesuch abzuweisen sei.
D. Mit Beschwerde vom 22. März 2007 an das Bundesverwaltungsgericht liess die
Beschwerdeführerin beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
sie sei in das Asyl ihres Vaters einzubeziehen. Zur Begründung wurde im
3Wesentlichen geltend gemacht, der Vater der Beschwerdeführerin habe unter
anderem drei Schwestern, welche zusammen mit ihm in die Flüchtlingseigenschaft
und das Asyl ihres Vaters, A._______, einbezogen worden seien. Die Kinder
dieser drei Schwestern - Cousins und Cousinen der Beschwerdeführerin - seien
allesamt in das Asyl ihrer jeweiligen Mutter einbezogen worden. Unter diesen
Umständen sei nun auch die Beschwerdeführerin in das Asyl ihres Vaters
einzubeziehen.
E. Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2007 forderte der zuständige Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführerin auf, innert Frist
einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- einzuzahlen. Der einverlangte Kosten-
vorschuss wurde am 4. April 2007 fristgerecht geleistet.
F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 25. Oktober 2005 vollumfänglich an
seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die
Vernehmlassung der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführerin am 30. Mai 2007
zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM, welche in Anwendung des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergangen sind; das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von
Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre
4minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine
besonderen Umstände dagegen sprechen. In der Schweiz geborene Kinder von
Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt (Art. 51 Abs. 3 AsylG).
3.2 Gemäss geltender Praxis der schweizerischen Asylbehörden zu Art. 51 Abs. 3
AsylG (bzw. Art. 3 Abs. 3 aAsylG) kann die abgeleitete (formelle) Flüchtlings-
eigenschaft jedoch nur dann weiterübertragen werden, wenn ihrem Träger
seinerseits auch die originäre (materielle) Flüchtlingseigenschaft zukommt. In der
Schweiz geborene Kinder erhalten daher kein Familienasyl, wenn deren Eltern
ihrerseits bloss die abgeleitete Flüchtlingseigenschaft besitzen (Grundsatz der
Nichtweiterübertragung einer abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft, vgl. die nach wie
vor zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2000 Nr. 23, 1997 Nr. 1, 1998
Nr. 9).
4.
4.1 Den Akten zufolge ist die Mutter der Beschwerdeführerin nicht Flüchtling, sondern
verfügt über einen rein fremdenpolizeilichen Aufenthaltsstatus in der Schweiz. Das
Gesuch vom 28. Januar 2005 um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das
Asyl ihres Ehemannes wurde vom Bundesamt rechtskräftig abgelehnt
(vgl. vorstehend Abs. A). Die Mutter der Beschwerdeführerin ist somit nicht in der
Lage, der Beschwerdeführerin zum Flüchtlingsstatus zu verhelfen.
4.2 Gestützt auf die Akten ist im Weiteren festzustellen, dass der Vater der
Beschwerdeführerin, Y._______, im September 1997 im Rahmen der
Familienzusammenführung in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seines
Vaters, A._______, einbezogen worden ist. Damit steht fest, dass er die
Flüchtlingseigenschaft derivativ erworben hat. Eine Weitergabe der Flüchtlings-
eigenschaft an die Beschwerdeführerin wäre den vorstehenden Erwägungen (vgl.
E. 3.2) zufolge nur möglich, wenn ihm die Flüchtlingseigenschaft (auch) originär
zukommen würde. Den vorinstanzlichen Akten, namentlich denjenigen im
Zusammenhang mit dem Asylverfahren im Jahr 1997 (Familienzusammenführung),
sind indessen keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Vater der
Beschwerdeführerin gestützt auf eigene Asylgründe als Flüchtling im materiellen
Sinn qualifiziert werden müsste. Das BFM stellte im Übrigen bereits in seiner
Verfügung vom 4. Februar 2005 im Zusammenhang mit dem Gesuch um Einbezug
der Mutter der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes
fest, dass Y._______ nie eigene Asylgründe geltend gemacht habe; diese
Feststellung blieb damals unangefochten. Auch aus der Rechtsmitteleingabe vom
22. März 2007 sind keine Hinweise beziehungsweise Argumente ersichtlich, die
einen anderen Schluss nahelegen würden. Insgesamt bestehen somit keine
konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Vater der Beschwerdeführerin auch die
Voraussetzungen der materiellen Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG
erfüllt. Somit steht fest, dass ihm lediglich die formelle (abgeleitete)
Flüchtlingseigenschaft zukommt. Diese Tatsache ist der Rechtsprechung zufolge
als "besonderer Umstand" im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG zu qualifizieren,
welcher dem Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres
Vaters entgegensteht. Art. 51 Abs. 3 AsylG bezweckt nämlich keine Privilegierung
der in der Schweiz geborenen Kinder; auch für diese steht der Einbezug in die
5Flüchtlingseigenschaft der Eltern unter dem Vorbehalt besonderer Umstände (vgl.
EMARK 2000 Nr. 23 E. 3c S. 211).
4.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für den Einbezug
der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters gemäss Art. 51
Abs. 1 und 3 AsylG nicht erfüllt sind.
5. In der Beschwerde wird sinngemäss gerügt, die Vorinstanz habe die
Beschwerdeführerin ungleich behandelt, indem ihr der Einbezug in die Flüchtlings-
eigenschaft ihres Vaters verwehrt worden sei, während ihre Cousins und die
Cousine - die Kinder der Tanten väterlicherseits - ohne weiteres in die
Flüchtlingseigenschaft ihrer jeweiligen Mütter einbezogen worden seien, obwohl
diese Tanten ihren Flüchtlingsstatus ebenfalls lediglich derivativ erworben hätten.
Angesichts dessen sei nun auch der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigen-
schaft zuzuerkennen und ihr Asyl zu erteilen. Damit verlangt die Beschwerde-
führerin implizit eine Gleichbehandlung im Unrecht. Dazu ist Folgendes
festzustellen:
5.1 In der Regel geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung dem
Rechtsgleichheitsprinzip vor. Hat eine Behörde in einem Fall eine vom Gesetz
abweichende Entscheidung getroffen, so gibt dies demjenigen, der sich in der
gleichen Lage befindet, grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls
abweichend von der Norm behandelt zu werden. Ein Anspruch auf
Gleichbehandlung im Unrecht wird von der Gerichtspraxis nur ausnahmsweise
anerkannt; so kann eine Person nur dann verlangen, normabweichend gleich
behandelt (d.h. gesetzeswidrig begünstigt) zu werden, wenn die Behörde nicht nur
in einem oder in einigen Fällen, sondern in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht
und zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden
werde (vgl. BGE 127 I 1 E. 31, BGE 126 V 390 E. 6, BGE 122 II 446 E. 4, je mit
Hinweisen zur Rechtsprechung).
5.2 Für den vorliegenden Fall ist vorab festzustellen, dass es den Akten zufolge
(vgl. auch die beigezogenen Dossiers N _______ und N _______) zutrifft, dass
das BFM den sechs in der Schweiz geborenen Kindern der drei Schwestern des
Vaters der Beschwerdeführerin gestützt auf die Bestimmung von Art. 51 Abs. 3
AsylG (respektive Art. 3 Abs. 3 aAsylG) Asyl erteilte, obwohl die drei Tanten
väterlicherseits der Beschwerdeführerin - ebenso wie ihr Vater - lediglich die
abgeleitete Flüchtlingseigenschaft besitzen. Mit Blick auf die vorstehenden
Erwägungen sind die entsprechenden Entscheide des BFM als rechtswidrig zu
qualifizieren. Dieser Umstand führt jedoch entgegen der in der Beschwerde
vertretenen Auffassung nicht automatisch dazu, dass die Beschwerdeführerin
verlangen kann, ebenfalls im Widerspruch zu den geltenden Normen behandelt zu
werden. Wie vorstehend ausgeführt wurde, wird ein Anspruch auf
Gleichbehandlung im Unrecht nur dann - ausnahmsweise - bejaht, wenn die
Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zu erkennen gibt, dass sie
auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden werde. Diese Voraus-
setzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Obwohl das Bundesamt aktenkundig in
mehreren Fällen zu Unrecht gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG Asyl erteilt hat, kann
nicht von einer eigentlichen rechtswidrigen Praxis des Bundesamtes gesprochen
6werden, da die in der Beschwerde zitierten Fälle gesamthaft gesehen lediglich
einen Bruchteil der vom BFM gefällten Entscheide auf diesem Gebiet ausmachen
und davon auszugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht respektive die
ARK Kenntnis davon erlangt hätten, wenn das Bundesamt Art. 51 Abs. 3 AsylG in
ständiger Praxis rechtswidrig angewendet hätte. Zudem hat das Bundesamt im
vorliegenden Fall in keiner Weise zu erkennen gegeben, dass es weiterhin
beabsichtigt, rechtswidrige Entscheide im Bereicht von Art. 51 Abs. 3 AsylG zu
fällen. Aufgrund der Aktenlage ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich bei
den Entscheiden des BFM betreffend die Kinder der Tanten väterlicherseits der
Beschwerdeführerin um vereinzelte Fehlleistungen handelt. Unter diese
Umständen ist ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gleichbehandlung im
Unrecht abzulehnen.
6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für den Einbezug
der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters gemäss Art. 51
Abs. 1 und 3 AsylG nicht erfüllt sind und der geltend gemachte Anspruch auf
Gleichbehandlung im Unrecht nicht besteht. Somit hat die Vorinstanz das Gesuch
der Beschwerdeführerin um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern
respektive ihres Vaters zu Recht abgelehnt.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 4. April 2007 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Ref.-Nr. N _______; Kopie)
- das _______ (Kopie)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
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