B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
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Abteilung IV
D-2158/2013
D-2159/2013
U r t e i l v o m 2 5 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
und seine Ehefrau
C._______, geboren (…),
sowie die Kinder
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
alle Albanien,
(…),
Gesuchstellende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um Wiederherstellung von Fristen in den Beschwer-
deverfahren D-1348/2013 und D-1350/2013 / N (…) und
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Gesuchstellenden am 14. Januar 2013 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten,
dass das BFM mit Verfügungen vom 4. März 2013 (Eröffnung am 7. März
2013) die Asylgesuche der Gesuchstellenden abwies und die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Gesuchstellenden diese Verfügungen mit Eingaben ihres dama-
ligen Rechtsvertreters vom 12. März 2013 (Poststempel vom 13. März
2013) beim Bundesverwaltungsgericht anfochten,
dass das Gericht mit Zwischenverfügung vom 19. März 2013 die Be-
schwerdeverfahren D-1348/2013 und D-1350/2013 vereinigte und die Ge-
suchstellenden zur Leistung eines Kostenvorschusses, zur Beschwerde-
verbesserung und zur Übersetzung von Beweisdokumenten aufforderte,
dass die Gesuchstellenden diese drei Fristen ungenutzt verstreichen lies-
sen,
dass das Bundesverwaltungsgericht daher aufgrund der Nichtleistung des
Kostenvorschusses mit Urteil D-1348/2013 und D-1350/2013 vom 11. Ap-
ril 2013 auf die Beschwerden nicht eingetreten ist,
dass die Gesuchstellenden mit gemeinsamem Schreiben vom 17. April
2013 (Poststempel vom 18. April 2013; per Telefax am 18. April 2013) ans
Bundesverwaltungsgericht gelangten und um Wiederherstellung sämtli-
cher in der Zwischenverfügung vom 19. März 2013 angesetzten Fristen
ersuchten,
dass als Beweismittel die Originalverfügung vom 19. März 2013 sowie ein
Briefumschlag eingereicht wurden,
und erwägt,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
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zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vor-
liegend – endgültig entscheidet (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG], SR 142.31),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Verfahren D-2158/2013 und D-2159/2013 zu vereinigen sind,
dass gemäss Art. 24 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn der
Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten wor-
den ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes in-
nert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und zugleich
die versäumte Rechtshandlung nachholt,
dass das Gesuch um Wiederherstellung der Fristen innert 30 Tagen nach
Wegfall des Hindernisses eingereicht worden ist,
dass jedoch bis zum heutigen Datum die verpassten Prozesshandlungen
nicht nachgeholt wurden,
dass die Eintretensfrage jedoch offenbleiben kann, zumal das Wiederher-
stellungsgesuch ohnehin unbegründet ist,
dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile
zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Frist-
versäumnis erleidet (STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG),
dass auf Wiederherstellung nur zu erkennen ist, wenn die Säumnis auf
ein unverschuldetes Hindernis, mithin eine – objektive oder subjektive –
Unmöglichkeit, rechtzeitig zu handeln, zurückzuführen ist,
dass objektive Unmöglichkeit anzunehmen ist, wenn der Gesuchsteller
bzw. sein Rechtsvertreter wegen eines von ihrem Willen unabhängigen
Umstandes am fristgerechten Handeln verhindert war, während subjekti-
ve Unmöglichkeit vorliegt, wenn zwar die Vornahme einer Handlung ob-
jektiv betrachtet möglich gewesen wäre, der Betroffene aber durch beson-
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dere Umstände, die er nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert
war (STEFAN VOGEL, a.a.O., N 10 ff. zu Art. 24 VwVG),
dass vorliegend das Wiederherstellungsgesuch damit begründet wurde,
dass die Gesuchstellenden erst am 15. April 2013 von den Fristen erfah-
ren hätten, indem ihr damaliger Rechtsvertreter ihnen kommentarlos die
Zwischenverfügung vom 19. März 2013 zugestellt habe,
dass daher keine Gelegenheit zur fristgerechten Vornahme der Prozess-
handlungen bestanden habe,
dass sie durch dieses Fehlverhalten des vormaligen Rechtsvertreters in
ihren Rechten geprellt worden seien,
dass als Beweismittel das Original der Zwischenverfügung vom 19. März
2013 zusammen mit einem Briefumschlag mit Poststempel vom 14. April
2013 und einem Stempel des Rechtsvertreters auf der Rückseite einge-
reicht wurden,
dass die Wiederherstellung einer Frist in materieller Hinsicht ein fehlen-
des Verschulden voraussetzt,
dass betreffend die Frage der Begründetheit des Wiederherstellungsge-
suchs auf die Begründung in der Eingabe abzustellen ist (BERNARD
MAITRE/VANESSA THALMANN, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Pra-
xiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zü-
rich/Basel/Genf 2009, Art. 24 Rz. 10),
dass die Gesuchstellenden als Begründung geltend machten, sie hätten
erst am 15. April 2013 von den verpassten Fristen erfahren und das Ver-
passen der Fristen sei auf die Nachlässigkeit ihres Rechtsvertreters zu-
rückzuführen,
dass sich Gesuchstellende ein fehlerhaftes Verhalten des Rechtsvertre-
ters anrechnen lassen müssen (STEFAN VOGEL, a.a.O., N 17 zu Art. 24
VwVG),
dass die Zwischenverfügung vom 19. März 2013 dem damaligen Rechts-
vertreter gemäss Rückschein am 3. April 2013 eröffnet wurde,
dass dieser somit Gelegenheit hatte, die geforderten Prozesshandlungen
fristgerecht vorzunehmen,
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dass dies insbesondere auch für die am 3. April 2013 endende Frist be-
treffend den Kostenvorschuss gilt,
dass im Wiederherstellungsgesuch nicht dargelegt wurde, wieso der vor-
malige Rechtsvertreter die Fristen unverschuldet nicht einhalten konnte,
dass demzufolge das Gesuch um Wiederherstellung der Fristen vom
17. April 2013 abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass zum Vorbringen der Gesuchstellenden, in vollkommener Unkenntnis
über die Fristen gewesen zu sein, nebenbei noch zu bemerken ist, dass
eine Nachfrage beim BFM ergeben hat, dass den Gesuchstellenden am
20. oder 21. März 2013 eine Kopie der Zwischenverfügung vom 19. März
2013 ausgehändigt wurde,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 300.–
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Gesuchstellenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Beschwerdeverbesse-
rung, zur Übersetzung sowie zur Leistung des Kostenvorschusses wird
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden den Gesuchstellenden aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: