B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2158/2017
Ur t e i l vom 2 4 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
unbekannter Staatsangehörigkeit,
vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. März 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat
anfangs August 2014 verliess, in den B._______ gelangte, von dort über
C._______ Ende August 2014 auf (Route) nach D._______ weiterreiste
und am 11. September 2014 in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags
um Asyl nachsuchte,
dass die Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) E._______ am 16. September 2014 durchgeführt wurde,
dass die Beschwerdeführerin in der Folge für die Dauer des Verfahrens
dem Kanton F._______ zugewiesen wurde,
dass die Vorinstanz im Rahmen eines Dublin-Verfahrens am 17. Septem-
ber 2014 die D._______ Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; Dublin-III-
VO) um Übernahme der Beschwerdeführerin ersuchte,
dass die D._______ Behörden das vorinstanzliche Übernahmeersuchen
am 14. November 2014 ablehnten, da die Beschwerdeführerin in
D._______ nicht bekannt sei,
dass das SEM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Februar
2015 mitteilte, das Dublin-Verfahren sei beendet und ihr Asylgesuch werde
in der Schweiz geprüft,
dass das SEM die Beschwerdeführerin am 30. Juni 2016 zu den Asylgrün-
den anhörte,
dass die Beschwerdeführerin bei den Befragungen zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei eritreische Staats-
angehörige tigrinyscher Ethnie, spreche bloss Tigrinya und habe seit der
Geburt bis zur Ausreise in M. gelebt,
dass sie nach (Anzahl) Jahren Schulbesuch in M. die Schule abgebrochen
habe, um nicht wie ihr älterer Bruder B. die militärische Ausbildung in Sawa
absolvieren zu müssen,
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dass sie noch nicht offiziell zum Militärdienst aufgeboten oder gesucht wor-
den sei,
dass sie keine Probleme mit den heimatlichen Behörden oder Dritten ge-
habt habe,
dass sie vor diesem Hintergrund ohne Dokumente Eritrea verlassen habe,
dass sie zur Untermauerung ihrer Vorbringen anlässlich der Anhörung di-
verse Fotoausdrucke (Taufschein der Beschwerdeführerin, Identitätskarten
der Eltern und des Bruders A.K. sowie Einwohnerbestätigung von A.K.) als
Beweismittel zu den Akten reichte (vgl. A 18 gemäss Aktenverzeichnis
SEM),
dass das SEM in seiner Verfügung vom 9. März 2017 – eröffnet am
13. März 2017 – festhielt, die Identität der Beschwerdeführerin stehe nicht
fest, weshalb im Zentralen Migrationsinformationssystem des Bundes
(ZEMIS) ihre Staatsangehörigkeit als unbekannt zu erfassen sei,
dass es das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die angebliche Iden-
tität und Herkunft der Beschwerdeführerin respektive ihre Ausreise aus
Eritrea seien weder nachgewiesen noch als zumindest glaubhaft gemacht
zu erachten,
dass das Vorbringen betreffend Furcht vor einer militärischen Rekrutierung
in Eritrea demnach auch nicht geglaubt werden könne,
dass sich ebenfalls Ausführungen zur Frage erübrigen würden, ob die Be-
schwerdeführerin durch die illegale Ausreise aus dem Heimatstaat Flücht-
ling geworden sei beziehungsweise wegen subjektiver Nachfluchtgründe
als Flüchtling anerkannt werden könne,
dass zusammenfassend festzustellen sei, dass keine asylrechtlich relevan-
ten Verfolgungsgründe, weder Vorfluchtgründe noch subjektive Nachflucht-
gründe ersichtlich seien,
dass hinsichtlich der diesbezüglichen Begründung im Einzelnen auf die an-
gefochtene Verfügung zu verweisen ist (II/Ziff. 1 bis 3 S. 5 bis 8),
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dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass hinsichtlich der diesbezüglichen Begründung im Einzelnen ebenfalls
auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist (III/Ziff. 1 bis 3 S. 8 bis 9),
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. April 2017 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten-
und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
die Erfassung der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin mit Eritrea
und die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich-
keit des Vollzugs der Wegweisung sowie die Gewährung der vorläufigen
Aufnahme von Amtes wegen beantragen liess,
dass eventualiter der Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 Bst. a und
Abs. 3 AsylG (SR 142.31) sowie der Erlass eines Kostenvorschusses zu
gewähren sei,
dass mit Zwischenverfügung vom 24. April 2017 die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG,
um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG und um
Erlass eines Kostenvorschusses abgewiesen wurden und ein Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 750.–, zahlbar bis zum 9. Mai 2017, erhoben
wurde,
dass zur Begründung zunächst ausgeführt wurde, die Beschwerde richte
sich ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten
Wegweisung,
dass die Verfügung des SEM vom 9. März 2017, soweit sie die Frage der
Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betreffe (Ziff. 1 und 2 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen sei
und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) grund-
sätzlich nicht mehr zu überprüfen sei (vgl. BVGE 2009/50 m.w.H.),
dass damit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage
bilde, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine
vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
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dass sodann ausgeführt wurde, die Vorinstanz habe die zahlreichen, an-
lässlich der beiden Befragungen (BzP, Anhörung) divergierend respektive
unstimmig ausgefallenen Vorbringen der Beschwerdeführerin (u.a. Schil-
derungen im Zusammenhang rund um die illegale Ausreise aus Eritrea;
Ausführungen rund um die Familie, zum Geburtsdatum der Beschwerde-
führerin oder zu allfälligen Identitätspapieren) unter Angabe der Fundstel-
len in den jeweiligen Protokollen minutiös bereits im Sachverhalt aufge-
führt, mithin eine erste implizite Würdigung vorgenommen haben dürfte,
dass sie im Begründungsteil der angefochtenen Verfügung sodann eben-
falls unter Angabe der Fundstellen in den Protokollen die einzelnen von der
Beschwerdeführerin vorgetragenen Sachverhaltselemente (u.a. Angaben
zu den Identitätspapieren, zu den Beweismitteln [Fotoausdrucke, insbe-
sondere Taufschein], zum Herkunftsort, zu den bisherigen Lebensverhält-
nissen und zu den Schilderungen der angeblichen Ausreise aus Eritrea,
insbesondere zu den Umständen in diesem Zusammenhang) einer einge-
henden Würdigung unterzogen haben dürfte,
dass das SEM in einer in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden-
den Weise dargelegt haben dürfte, aufgrund welcher Feststellungen und
Überlegungen es zum Schluss gelangt sei, die angebliche Identität der Be-
schwerdeführerin und ihre angebliche Herkunft respektive ihre Ausreise
aus Eritrea seien weder nachgewiesen noch könne dies als zumindest
glaubhaft gemacht erachtet werden, weshalb ihre Staatsangehörigkeit als
unbekannt zu gelten habe,
dass die Beschwerdeführerin, bei der die Beweislast hinsichtlich der
Staatsangehörigkeit liege, in der Rechtsmitteleingabe den Erwägungen
des SEM keine stichhaltigen Gründe entgegenzusetzen haben dürfte,
dass sie es grundsätzlich dabei bewenden lassen dürfte, lediglich den be-
reits festgestellten Sachverhalt zu wiederholen, ohne namhafte respektive
massgebende, neue und zugunsten ihrer Person ausfallende Erkenntnisse
zu Tage zu fördern,
dass die Vorhaltungen des SEM zu den für den Entscheid relevantesten
Punkten (u.a. Identitätspapiere, Beweismittel, verschiedene Geburtsdaten
der Beschwerdeführerin) in der Beschwerde als zutreffend bezeichnet wür-
den,
dass sich die Ausführungen zu den übrigen vom SEM als unglaubhaft er-
achteten Sachverhaltselemente mehrheitlich in der blossen Wiedergabe
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der eigenen Sichtweise erschöpfen und teils mutmassend, spekulativ
oder unbehelflich ausgefallen sein (Beibringung der Identitätskarte des Va-
ters in Kopie; Altersangaben zu den Geschwistern, dreimaliges Wiederho-
len der achten Klasse, Zeitpunkt der Ausreise des angeblichen Bruders
A.K. [N …] und der Beschwerdeführerin) respektive Aspekte von margina-
ler Bedeutung (Vermutung des Dolmetschers zur Sprache der Beschwer-
deführerin) beschlagen dürften,
dass die Beschwerdeführerin auch mit der Berufung auf die direkte Ver-
wandtschaft zu A.K., dessen Asylverfahren erstinstanzlich hängig sei,
nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen dürfte,
dass sich das SEM im diesbezüglichen Verfahren noch nicht über dessen
Staatsangehörigkeit geäussert habe und ein von Amtes wegen in Auftrag
zu gebender DNA-Test, dem sich die beiden Personen unterziehen wür-
den, lediglich ein allfälliges Verwandtschaftsverhältnis zum Ergebnis ha-
ben, nicht aber den Nachweis der Staatsangehörigkeit erbringen könnte,
dass bei dieser Sachlage somit keine Veranlassung bestehen dürfte, einen
entsprechenden Test anzuordnen,
dass sich diese Vorgehensweise umso mehr rechtfertigen dürfte, als in der
Beschwerde ein Test bloss für den Fall beantragt werde, „sollte Ihr Gericht
tatsächlich Zweifel an der bestehenden Verwandtschaftsbeziehung he-
gen“,
dass die Beschwerdeführerin die nachteiligen Konsequenzen ihrer diesbe-
züglich nicht klärenden Entgegnungen zum von der Vorinstanz als un-
glaubhaft erkannten Sachvortrag in Eigenverantwortung zu tragen haben
und die vorinstanzliche Feststellung insgesamt zu bestätigen sein dürfte,
wonach davon auszugehen sei, dass die Staatsangehörigkeit der Be-
schwerdeführerin unbekannt sei,
dass der vom SEM vertretene Standpunkt bezüglich des Wegweisungs-
vollzugs (die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Identität, ins-
besondere ihre wirkliche Staatsangehörigkeit sei ungewiss) als zutreffend
zu bestätigen sein dürfte,
dass – obschon Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegwei-
sungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen seien – die Untersuchungs-
pflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin
finde,
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dass es sodann nicht Sache der Behörden sein könne, bei fehlenden Hin-
weisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypotheti-
schen Herkunftsländern zu forschen,
dass demnach davon auszugehen sei, einer Wegweisung stünden keine
Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (vgl. auch III/Ziff. 3.2
S. 9 der angefochtenen Verfügung),
dass die umfangreichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe hinsicht-
lich eines allfälligen Wegweisungsvollzugs nach Eritrea demnach unbe-
achtlich respektive obsolet sein dürften,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. April 2017 um ein wie-
dererwägungsweises Zurückkommen auf die obgenannte Zwischenverfü-
gung, um Erlass des Kostenvorschusses und um Durchführung eines Ver-
nehmlassungsverfahrens ersuchen liess,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, in der Zwischen-
zeit habe die Beschwerdeführerin den mit Beschwerde lediglich in Fotoko-
pie eingereichten Schülerausweis im Original erhalten,
dass nun ein Identitätspapier mit Foto vorliege, womit die Identität der Be-
schwerdeführerin, mithin ihre eritreische Staatsangehörigkeit, als erstellt
erachtet werden könne,
dass mit Zwischenverfügung vom 28. April 2017 das Gesuch um wiederer-
wägungsweise Abänderung der Zwischenverfügung vom 24. April 2017 ab-
gewiesen und festgehalten wurde, die dort getroffenen Anordnungen wür-
den unverändert bestehen bleiben,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, zunächst dürfte
festzuhalten sein, dass gemäss Rechtsprechung unter anderem Schüler-
ausweise den Anforderungen an Reise- oder Identitätspapiere nicht genü-
gen (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 69 f.),
dass sodann aufgrund der prozessualen Verhaltensweise der Beschwer-
deführerin dem im Original eingereichten Schülerausweis ebenfalls keine
beweisrechtliche Bedeutung zuzusprechen sein dürfte,
dass dem Protokoll der Anhörung vom 30. Juni 2016 unter anderem zu
entnehmen sei, dass die Beschwerdeführerin, welche bis zu ihrer angebli-
chen Ausreise aus Eritrea (2014) zur Schule gegangen sei und über Kon-
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takt zu Personen im angeblichen Heimatstaat verfügen wolle, keine Doku-
mente oder Beweismittel im Original beschaffen und sich per Post nach-
schicken lassen könne (vgl. A 17 Fragen 8, 28, 33 sowie 56 ff.),
dass mit der Beschwerde ohne weiteren Kommentar (u.a. hinsichtlich Be-
schaffbarkeit und Beibringung) lediglich in Form eines Fotoausdruckes ein
Schülerausweis datierend von 2009 – 2010 eingereicht wurde,
dass ebenfalls kommentarlos das Original eines Schülerausweises mit der
vorliegenden Eingabe eingereicht wurde,
dass nach dem Gesagten eine Abänderung der Zwischenverfügung vom
24. April 2017 nicht in Betracht fallen und es sich erübrigen dürfte, in An-
betracht der noch bis zum 9. Mai 2017 laufenden Frist zur Bezahlung des
Kostenvorschusses eine neue Frist anzusetzen,
dass der mit Zwischenverfügung vom 24. April 2017 einverlangte Kosten-
vorschuss am 8. Mai 2017 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sich die Beschwerde gegen den verfügten Wegweisungsvollzug (Dis-
positivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 9. März 2017) richtet, hingegen
die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesu-
ches und die Anordnung der Wegweisung der Beschwerdeführerin (Dispo-
sitivziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 9. März 2017) unangefochten blieben
und damit in Rechtskraft erwachsen sind,
dass deshalb – wie erwähnt – Gegenstand des vorliegenden Beschwerde-
verfahrens einzig die Frage bildet, ob der Wegweisungsvollzug vom SEM
zu Recht als durchführbar bezeichnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin davon auszugehen
ist, dass sie nicht aus Eritrea stammt und die Prüfung von allfälligen Weg-
weisungshindernissen in Bezug auf diesen Staat somit entfällt, da der wirk-
liche Heimatstaat der Beschwerdeführerin ungewiss bleibt,
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dass der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 24. April 2017
in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen dargelegt wurde, weshalb
ihre Vorbringen in der Beschwerde – da aussichtslos – keine andere Beur-
teilung in der Frage eines allfälligen Wegweisungsvollzugs zu bewirken
vermögen,
dass der Beschwerdeführerin zudem mit Zwischenverfügung vom 28. April
2017 dargelegt wurde, weshalb die in der Eingabe vom 26. April 2017 an-
geführte Begründung ebenfalls nicht geeignet sei, eine wiedererwägungs-
weise Abänderung der Zwischenverfügung vom 24. April 2017 zu bewir-
ken,
dass es sich daher rechtfertigt, zur Vermeidung von Wiederholungen, so-
wohl auf die angefochtene Verfügung als auch auf die beiden eben ge-
nannten Zwischenverfügungen zu verweisen,
dass sich die Sachlage bezüglich der Begehren von damals zwischenzeit-
lich nicht verändert hat und davon auszugehen ist, einer Wegweisung stün-
den keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen,
dass nach dem Gesagten der Antrag, es sei die Staatsangehörigkeit der
Beschwerdeführerin mit Eritrea zu erfassen, abzuweisen ist,
dass es sich gleichermassen mit dem Eventualbegehren um Aufhebung
des Entscheids und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz verhält, dieses mithin ebenfalls abzuweisen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwer-
de abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der
am 8. Mai 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
Versand: