B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2158/2018
Ur t e i l vom 2 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Karin Fischli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und ihre Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 20. März 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden sind gemäss eigenen Angaben syrische Staats-
angehörige kurdischer Ethnie. B._______ (nachfolgend: die Beschwerde-
führerin) stammt aus E._______ und A._______ (nachfolgend: der Be-
schwerdeführer) aus F._______, Syrien, wo sie im Jahr 2011 geheiratet
und anschliessend gelebt hätten. Am (…) 2014 seien sie gemeinsam in die
Türkei ausgereist, wo sie sich (…) aufgehalten hätten, bevor sie weiter über
Griechenland und die Balkanroute am 21. November 2015 in die Schweiz
gelangt seien, wo sie am 24. November 2015 um Asyl nachsuchten.
B.
Am 27. November 2015 wurden die Beschwerdeführenden zu ihrer Person
und dem Reiseweg befragt (Befragung zur Person [BzP]). Zum Nachweis
ihrer Identität reichten die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer
ihre Identitätskarten, ihr Familienbüchlein sowie ein Zivilregisterauszug be-
züglich ihres ersten Kindes ein.
C.
Mit Schreiben vom 19. Januar 2016 teilte das SEM den Beschwerdefüh-
renden mit, dass das Dublin-Verfahren beendet worden sei und das natio-
nale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde.
D.
Am 8. Februar 2016 wurde die Tochter D._______ geboren.
E.
Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin wurden am 10. No-
vember 2017 eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Der Beschwerde-
führer machte dabei im Wesentlichen geltend, er stamme aus F._______
und habe von 2005 bis 2007 den Militärdienst bei der (…) absolviert. Da-
nach sei er einige Jahre in einer (…) tätig gewesen und habe anschlies-
send bis 2012 mit einem (…) gearbeitet. Im Jahr 2011 habe er begonnen,
jeweils am Freitag und manchmal am Dienstag an Demonstrationen gegen
das syrische Regime teilzunehmen. Der Onkel seiner Ehefrau sei Mitglied
der (…) gewesen und habe ihn beauftragt, zusammen mit anderen Perso-
nen an den Demonstrationen für Ordnung zu sorgen, damit es zu keinen
Zwischenfällen mit dem Regime komme. Er sei jeweils vermummt an die
Demonstrationen gegangen, um zu vermeiden, dass ihn die Behörden o-
der Spitzel erkennen würden. Dank dieser Massnahme habe er keine Prob-
leme mit den Behörden gehabt und sei nie festgenommen worden. Im Jahr
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2013 sei er anlässlich einer Demonstration von zwei Personen der regime-
nahen (…)-Miliz angesprochen worden. Sie hätten ihm unter anderem ge-
sagt, dass sie von seinen Demonstrationsteilnahmen wüssten. Er müsse
damit aufhören und mit ihnen zusammenarbeiten. Etwa (…) später hätten
sie ihn ein zweites Mal angesprochen und nachgefragt, was er bereits für
Informationen habe sammeln können. Gleichzeitig hätten sie ihm damit ge-
droht, ihn oder seine Frau umzubringen, wenn er ihnen keine Informatio-
nen liefere. Diese Drohungen hätten ihm grosse Angst gemacht, weshalb
er sich sofort mit seiner Ehefrau und seinem Kind bei seiner Tante in
G._______ versteckt habe. Von dort aus seien sie (…) später in den Irak
geflohen. Dort habe er jedoch nicht regelmässig arbeiten können, weshalb
er seinen Schwager in der Schweiz beauftragt habe, für ihn und seine Fa-
milie ein Visum für die Schweiz zu beantragen, um ihrer Situation entkom-
men zu können. Da er nicht sofort einen Termin auf der Botschaft in der
Türkei bezüglich des Visums erhalten habe, der direkte Weg vom Irak in
die Türkei zu gefährlich gewesen sei und er stets Probleme bei der Arbeits-
suche gehabt habe, sei er trotz allem mit seiner Familie nach Syrien zu-
rückgekehrt. Sie hätten sich wieder bei seiner Tante versteckt, bis sein
Schwager ihn wegen eines Termins auf der Schweizer Botschaft in der Tür-
kei kontaktiert habe. Am (…) 2014 seien sie mit Hilfe eines Schleppers
ausgereist. Das Visumsgesuch sei zwar abgelehnt worden, jedoch hätten
sie keinesfalls nach Syrien zurückkehren wollen. Ausserdem sei zwischen-
zeitlich ein Reservistenaufgebot für den Beschwerdeführer ergangen, wel-
chem er nicht habe nachkommen wollen. Sein Vater habe dieses an seiner
Stelle entgegen genommen und es sei auch in den Medien zum Einrücken
aufgerufen worden. Seine Dienstverweigerung habe auch negative Konse-
quenzen für seine Eltern gehabt, welche deswegen bedroht und beleidigt
worden seien. Seiner Mutter sei zudem verboten worden, den Flughafen
zu benutzen, solange er sich nicht bei den Behörden melde. Dies sei
schlecht für ihre Gesundheit gewesen, da ihr so die benötigte regelmässig
medizinische Behandlung in H._______ verunmöglicht worden sei.
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie stamme aus
E._______, wo sie die Schule bis zur (…) Klasse besucht habe. Anschlies-
send sei sie mit ihrer Familie nach F._______ gezogen, wo sie weiter zur
Schule gegangen sei und später ihren Ehemann kennengelernt habe. Sy-
rien habe sie aufgrund der Probleme ihres Ehemannes verlassen. Sie habe
sich auch aufgrund der Lage in Syrien und der Zukunft ihres Kindes Sorgen
gemacht.
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Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ein Militärbüchlein, ein
Militäraufgebot sowie einen Behindertenausweis für die Mutter des Be-
schwerdeführers zu den Akten.
F.
Mit Verfügung vom 20. März 2018 – eröffnet am 21. März 2018 – lehnte
das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde je-
doch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf-
geschoben.
G.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe des
Rechtsvertreters vom 13. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an.
Sie beantragten die Aufhebung des Entscheids des SEM vom 20. März
2018 und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie
um Erlass der Prozesskosten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Obschon einzig der Beschwerdeführer die Vollmacht für den Rechts-
vertreter unterzeichnet hat, ist davon auszugehen, dass die Beschwerde-
erhebung für alle Familienmitglieder erfolgen sollte. Auf die Nachforderung
einer durch die Beschwerdeführerin unterzeichneten Vollmacht wird aus
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prozessökonomischen Gründen verzichtet. Die Beschwerde ist insoweit
frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass
die oppositionelle Haltung des Beschwerdeführers gegenüber der syri-
schen Regierung keine Asylrelevanz zu entfalten vermöge. Obwohl er ge-
mäss eigenen Angaben regelmässig an Freitagsdemonstrationen teilge-
nommen und für Ordnung gesorgt habe, sei er nicht ins Visier der Behör-
den geraten. Gemäss seinen Angaben in der Anhörung seien alle De-
monstranten verhaftet worden, er sei jedoch vermummt gewesen und so
einer Verhaftung entgangen. Für die syrischen Behörden wäre es ein
Leichtes gewesen, ihn anlässlich einer Demonstration trotz seiner Ver-
mummung festzunehmen. Dass dies nicht geschehen sei, deute auf das
geringe Interesse der Behörden an ihm hin. Er sei somit keiner gegen ihn
gerichteten staatlichen Verfolgungsmassnahme ausgesetzt gewesen.
Dasselbe lasse sich bezüglich der von ihm geschilderten Drohungen sa-
gen. Diese würden gemäss seinen Angaben nicht von behördlicher Seite
ausgehen, sondern von regimetreuen Zivilpersonen. Diese hätten den Be-
hörden allenfalls verraten können, dass er an Demonstrationen teilgenom-
men habe, was die Behörden auch leicht selbst hätten herausfinden kön-
nen. Dass er trotz der von ihm geschilderten Furcht, von den beiden Män-
nern getötet zu werden, wegen der schlechten Beschäftigungslage im Irak
wieder nach Syrien zurückgekehrt sei, sei als weiteres Indiz dafür zu wer-
ten, dass er von behördlicher Seite nichts zu befürchten gehabt habe. Sei-
nen Akten seien ferner keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche seine
subjektive Furcht vor Repressalien bestätigen könnten. Weiter habe der
Beschwerdeführer seinen Militärdienst längst geleistet und sei regulär ent-
lassen worden. Wie er selbst ausgeführt habe, sei der Umstand, dass sein
Vater nach seiner Ausreise an seiner Stelle ein Aufgebot für den Reserve-
dienst entgegen genommen habe, nicht der Ausschlag für die Ausreise aus
Syrien gewesen. Selbst wenn dem so wäre, hätte er sich entgegenhalten
zu lassen, dass die Furcht, künftig in den nationalen Militärdienst eingezo-
gen zu werden, nicht asylrelevant sei.
5.2 Diesen Erwägungen entgegnete der Beschwerdeführer in der Be-
schwerde im Wesentlichen, dass aus verschiedenen Gründen nicht von
einem geringen Interesse der Behörden an seiner Person ausgegangen
werden könne. Er habe in den Jahren 2011 bis 2013 regelmässig an De-
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monstrationen der (…) teilgenommen. Er sei zwar kein Parteimitglied ge-
wesen, habe allerdings als Sympathisant an Demonstrationen teilgenom-
men und aktiv dazu beigetraten, dass es nicht zu Gewaltausbrüchen ge-
kommen sei. Seine regelmässige Unterstützung für die (…) und sein aus-
drücklicher Wille, als Kurde einen Beitrag zu leisten, hätten dazu geführt,
dass er ein politisches Profil habe, welches als oppositionell aufgefasst
werde. Dies umso mehr als sein Onkel ein aktives Parteimitglied der (…)
sei. Weiter verneine er die Unterstellung, dem Regime geholfen zu haben.
Er habe sich lediglich dafür engagiert, dass das Regime die Demonstran-
ten nicht angreife. Dass er nicht verhaftet worden sei, könne ferner nicht
als klares Indiz für das geringe Interesse der syrischen Behörden an ihm
gewertet werden. So weise er darauf hin, dass er von (…)-Milizen „konfron-
tiert“ worden sei und ihn diese unter Androhung des Todes dazu aufgefor-
dert hätten, als Informant für das Regime zu arbeiten. Dies beweise, dass
er in den Augen der Behörden von grosser Bedeutung gewesen sei. Um
weniger aufzufallen und sich zu schützen, habe er sich vermummt, indes-
sen gehe er trotzdem davon aus, überwacht worden zu sein. Die regime-
treuen (…)-Milizen hätten genau gewusst, wer er sei und dass er sich an
Demonstrationen gegen das Regime beteiligt habe.
Zu seiner Rückkehr nach Syrien nach seinem Aufenthalt im Irak sei anzu-
merken, dass er nicht zurückgekehrt sei, weil er dort nichts mehr zu be-
fürchten gehabt habe. Er habe sich dazu entschieden, da der direkte Weg
vom Irak in die Türkei die Überquerung eines Flusses beinhaltet hätte, was
mit seinem damals noch kleinen Kind unmöglich gewesen wäre. So sei er
zu seiner Tante in Syrien zurückgekehrt, bei welcher sie bereits zuvor eine
gewisse Zeit versteckt gelebt hätten. Ferner habe er durchaus Grund zur
subjektiven Furcht vor Repressalien, da er während seines Aufenthalts in
der Türkei ein Aufgebot zum Reservedienst erhalten habe. Da er diesem
Aufgebot nicht nachgekommen sei, gelte er nun als Wehrdienstverweige-
rer und habe mit drakonischen Strafen zu rechnen. Erschwerend komme
seine Beteiligung an regimekritischen Demonstrationen hinzu, welche als
Ausdruck für seine oppositionelle Haltung gewertet werde. Auch die ille-
gale Ausreise aus Syrien untermauere seine regierungsfeindliche Haltung.
Im Falle einer Rückkehr würde ihn sodann eine Behandlung erwarten, wel-
che einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung gleichkomme. Auch
würde ihm dann eine Zwangsrekrutierung drohen.
6.
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6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass das SEM
die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat. Im
Wesentlichen kann auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden.
6.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG, wenn sie aus einem dort aufgeführten Motiv Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten
muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit
künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die
Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar
erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4).
6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, von der regimetreuen (…)-Miliz
und vom syrischen Regime aufgrund seiner Teilnahmen an Demonstratio-
nen gegen das Regime verfolgt worden zu sein. In den Jahren 2011 bis
2013 nahm er gemäss eigenen Angaben zwar oft an Demonstrationen teil,
indessen war er weder Mitglied irgendeiner Partei noch ein vehementer
Vertreter bestimmter politischer Positionen. Vielmehr beteiligte er sich an
den Demonstrationen um für Ordnung zu sorgen, ohne dass daraus auf ein
auffallendes Profil geschlossen werden könnte. Er wurde sodann auch nie
von den Behörden festgenommen (vgl. act. A31, F79) und vermummte
sich, um letzteren nicht aufzufallen (vgl. act. A31, F83-84). Es ist somit nicht
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als klarer politischer Op-
positioneller eingestuft wurde. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, von
zwei Mitgliedern der regimetreuen (…)-Miliz an beziehungsweise nach De-
monstrationen zweimal angesprochen und zur Mithilfe an ihrer Sache auf-
gefordert worden zu sein. Nachdem er dieser Aufforderung nicht nachge-
kommen sei, hätten die zwei Mitglieder ihm und der Beschwerdeführerin
mit dem Tod gedroht, wenn er zukünftig nicht kollaboriere. Diesbezüglich
ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer deswegen zwar vorerst in ein
anderes Dorf zu seiner Tante und anschliessend ins Ausland geflohen sein
will, indessen bereits nach einigen Monaten nach Syrien zurückgekehrt ist,
ohne dass er erneut von der (…)-Miliz kontaktiert oder gar bedroht worden
ist. Ebenso wenig schilderte er, dass er aktiv – etwa bei seinen Eltern –
gesucht worden wäre. Wenn die Miliz ihn tatsächlich intensiv verfolgt oder
mindestens gesucht hätte, ist anzunehmen, dass er bereits in seinem ers-
ten Versteck bei der Tante in G._______ – (…) entfernt von F._______ –
hätte ausfindig gemacht werden können. Er hielt sich dort gemäss eigenen
Angaben bei einem Familienmitglied auf und dies während (...) Monaten,
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weshalb er dort einfach hätte gefunden werden können. Durch seine Rück-
kehr zu besagter Tante in Syrien nach dem Aufenthalt im Irak setzte er sich
aus freien Stücken wiederum dem Risiko, von seinen angeblichen Verfol-
gern gefunden zu werden, aus, ohne dass die befürchtete Verfolgung statt-
fand. Dieses Risiko ist somit nicht als gross einzuschätzen und die Intensi-
tät der Verfolgung erscheint objektiv zu gering, um asylrechtlich relevant zu
sein. Dazu ist ferner anzumerken, dass ihn die zwei Milizmitglieder bei bei-
den geltend gemachten Begegnungen hätten festnehmen können. Dies
unterliessen sie jedoch, was ein weiterer Faktor für das geringe Interesse
am Beschwerdeführer darstellt. Ohne auf die Glaubhaftigkeit dieses Vor-
bringens einzugehen, ist somit dessen Asylrelevanz zu verneinen und nicht
von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung durch das syrische Regime
oder die (…)-Miliz auszugehen.
6.4 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Befürch-
tung, als Reservist für den Militärdienst des syrischen Regimes eingezogen
zu werden, ist dem SEM zuzustimmen, dass diese vorliegend nicht asylre-
levant ist. Ein Einzug als Reservist ist praxisgemäss nicht als asylrechtlich
relevante Verfolgung zu qualifizieren, denn beim Militärdienst handelt es
sich um eine legitime Bürgerpflicht, die vom Staat eingefordert werden
kann. Darüber hinaus vermag praxisgemäss auch eine Wehrdienstverwei-
gerung oder Desertion für sich alleine die Flüchtlingseigenschaft nicht zu
begründen, sondern nur wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG verbunden ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Im syrischen Kon-
text wird dies dann angenommen, wenn die Dienstverweigerung als Aus-
druck der Regimefeindlichkeit aufgefasst wird, das heisst, dass die dro-
hende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde,
sondern damit zu rechnen ist, dass der Beschwerdeführer als politischer
Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft
würde (a.a.O. E. 6.7.3). Vorliegend führte der Beschwerdeführer aus, er
habe erst nach der Ausreise aus Syrien von seinem Vater erfahren, dass
die Behörden ihm ein Reservistenaufgebot für ihn übergeben hätten. Auf-
grund des eingereichten Militärbüchleins und des Reservistenaufgebots –
ohne dass an dieser Stelle auf die Authentizität dieser Dokumente einge-
gangen wird –, ist es durchaus vorstellbar, dass der Beschwerdeführer als
Reservist aufgeboten wurde. Indessen fehlt es an einem in Art. 3 AsylG
umschriebenen Motiv und der erforderlichen Gezieltheit der Verfolgung ge-
gen ihn, als dass diese als asylrechtlich relevant anzusehen wäre. Es ist
sodann nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vom syri-
schen Regime als Regimegegner oder politischer Oppositioneller einge-
stuft wurde – wie vorangehend ausgeführt (vgl. dazu E. 6.3). Somit ist nicht
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anzunehmen, dass das vom Beschwerdeführer missachtete Reservisten-
aufgebot asylrechtlich relevante Konsequenzen für ihn hat. Der auf Be-
schwerdeebene eingereichte Haftbefehl vermag am vorstehend Ausge-
führten nichts zu ändern. Zum einen sind solche Dokumente nach Kennt-
nissen des Gerichts – da sie leicht zu fälschen sind – ohne weiteres käuf-
lich erhältlich, zum anderen sprechen bereits die spärlichen Angaben zur
gesuchten Person gegen die Authentizität. Nicht ersichtlich ist sodann,
weshalb der Beschwerdeführer das angeblich im Februar 2015 ausge-
stellte Dokument erst auf Beschwerdeebene hätte einreichen können.
6.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass zwar aufgrund der längeren Landes-
abwesenheit davon auszugehen ist, dass bei einer Wiedereinreise nach
Syrien eine Befragung durch die heimatlichen Behörden stattfinden würde.
Da der Beschwerdeführer jedoch keine Vorverfolgung erlitten hat und nicht
davon auszugehen ist, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeind-
liche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, kann mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er als
staatsgefährdend eingestuft würde, weshalb die Furcht vor asylrelevanten
Massnahmen im Falle einer Rückkehr nicht begründet ist.
6.6 Aus den weiteren, im Zusammenhang mit der Bürgerkriegssituation in
Syrien stehenden Vorbringen kann ebenfalls nicht auf eine gezielte indivi-
duelle Verfolgung der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 3 AsylG ge-
schlossen werden. Der allgemeinen, vom Bürgerkrieg geprägten Lage in
Syrien wurde vom SEM im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive
der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme der
Beschwerdeführenden Rechnung getragen (vgl. nachfolgend E. 7.3).
6.7 Speziell zur Beschwerdeführerin ist anzumerken, dass sie keine eige-
nen Asylgründe vorbrachte, sondern lediglich ausführte, sie sei wegen den
Problemen des Beschwerdeführers geflüchtet. Eine allfällige Reflexverfol-
gung kann vorliegend ausgeschlossen werden, da der Beschwerdeführer
durch seine Vorbringen keine asylrechtlich relevante Verfolgung nachzu-
weisen vermochte. Auch brachte die Beschwerdeführerin gar keine Verfol-
gungshandlungen gegen sie vor, so dass nicht anzunehmen ist, dass sie
aufgrund der Familienzugehörigkeit verfolgt würde.
6.8 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden
keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten und
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deshalb nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. Das SEM hat ihre
Asylgesuche somit zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich
aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Be-
schwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwick-
lung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine sol-
che Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4
AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer
unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund
der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde
durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da
sich die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als
aussichtslos erwiesen.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
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Seite 12
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Karin Fischli
Versand: