B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2159/2014
U r t e i l v o m 1 5 . J a n u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,
substituiert durch Angela Stettler, MLaw,
Advokatur Kanonengasse,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. März 2014
D-2159/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie und stammt aus Qamishli (Provinz al-Hasakah). Gemäss eigenen
Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 18. September 2010 in Rich-
tung Türkei. Am 1. November 2010 reiste er unkontrolliert in die Schweiz
ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum
Chiasso ein Asylgesuch. Am 9. November 2010 wurde er erstmals durch
das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat
für Migration [SEM]) summarisch befragt.
A.b Mit Verfügung vom 26. Januar 2011 trat das BFM gestützt auf den
damaligen Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf
dieses Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen
Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug an. Diese Verfügung trat un-
angefochten in Rechtskraft, und der Beschwerdeführer wurde am 11. April
2011 nach Italien zurückgeführt.
A.c Am 13. April 2011 reiste der Beschwerdeführer erneut unkontrolliert in
die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Chiasso ein weiteres Asylgesuch. Am 19. April 2011 wurde er er-
neut summarisch befragt. Anschliessend wurde er für die Dauer des Asyl-
verfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen.
A.d Mit Verfügung vom 28. Juni 2011 trat das BFM gestützt auf den da-
maligen Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zum erneuten Mal auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung nach
Italien sowie den Vollzug an.
A.e Eine hiergegen mit Eingabe vom 11. Juli 2011 erhobene Beschwerde
wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3916/2011 vom
21. Juli 2011 abgewiesen.
A.f Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin an das BFM vom
13. Oktober 2011 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung
der Verfügung vom 28. Juni 2011, wobei aus humanitären Gründen –
aufgrund seiner ärztlich belegten psychischen Erkrankung und eines Sui-
zidversuchs – auf sein Asylgesuch einzutreten und dieses materiell zu
prüfen sei.
D-2159/2014
Seite 3
A.g Mit Verfügung vom 28. Oktober 2011 hob das BFM die Verfügung
vom 28. Juni 2011 wiedererwägungsweise auf und ordnete sinngemäss
das Eintreten auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers und die Durch-
führung eines ordentlichen Asylverfahrens an.
A.h Am 20. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu den
Gründen seines Asylgesuchs angehört.
B.
B.a Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner summarischen Be-
fragung vom 9. November 2010 im Wesentlichen Folgendes geltend: Er
sei in Syrien seit Juni 2007 Mitglied der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat;
Demokratische Einheitspartei) gewesen. Im Rahmen seines Engage-
ments für die Partei habe er für eine Tante gearbeitet, die ebenfalls Par-
teimitglied gewesen sei. Diese Tante sei am 16. Januar 2007 verhaftet
worden. Danach sei er – wie auch sein Vater – regelmässig von Angehö-
rigen der staatlichen Sicherheitskräfte aufgesucht und über die Tante be-
fragt worden. Weil sie keine Aussagen hätten machen können, seien sie
durch die Beamten jeweils mitgenommen worden, um damit das Ansehen
der Familie im Viertel schlecht zu machen. Ansonsten habe er mit den
staatlichen Behörden im damaligen Zeitraum jedoch keine Schwierigkei-
ten gehabt. Am 15. September 2010 habe es in Qamishli eine Versamm-
lung der Parteijugend der PYD gegeben, an welcher er habe teilnehmen
wollen. Jedoch habe er vor dem Eingang des Versammlungslokals Fahr-
zeuge von Regierungsbeamten gesehen. Er sei deswegen unverzüglich
weggegangen, ohne mit den Beamten in Kontakt zu kommen, und habe
die folgenden Nächte bei einem Freund verbracht. Am 16. September
2010 habe er einen Reisepass beantragt und gleichentags erhalten. Am
17. September 2010 sei er durch seine Eltern telephonisch informiert
worden, dass Angehörige der Sicherheitskräfte zum Haus der Familie ge-
kommen seien und nach ihm gesucht hätten. Er habe befürchtet, verhaf-
tet zu werden, weshalb er am 18. September 2010 das Land verlassen
habe.
B.b Anlässlich seiner summarischen Befragung vom 19. April 2011 gab
der Beschwerdeführer zu Protokoll, bei seiner ersten Befragung habe er
aus Angst nicht alle Asylgründe offengelegt. In Tat und Wahrheit habe er
mit anderen Parteimitgliedern zugunsten der PYD Geld gesammelt. Des-
wegen sei er am 1. September 2010 durch die Sicherheitskräfte verhaftet
und während dreier Tage befragt und geschlagen worden. Danach habe
man ihn wieder freigelassen. Am 12. September 2010 habe er 100 An-
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stecknadeln ("pin" gemäss der italienischen Übersetzung der Befragung)
und 25 Broschüren der Partei zu einem Bekannten namens B._______
gebracht. Auf dem Rückweg sei er erneut durch Sicherheitsbeamte an-
gehalten und verhaftet worden. Er sei wieder geschlagen worden, und
nach zwei Tagen habe man ihn vor Gericht gestellt. Er sei zu einer Ge-
fängnisstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt worden. Sein
Anwalt habe jedoch gegen eine Kautionszahlung die Entlassung aus der
Haft erwirkt. Als Beweismittel übergab er dem BFM anlässlich der Befra-
gung die Kopie eines amtlichen syrischen Dokuments. Auf die Frage hin,
worauf sich dieses vom März 2011 datierende amtliche Dokument bezie-
he, gab er zur Antwort, es handle sich dabei um die Eingabe seines An-
walts in Bezug auf die Haftentlassung gegen Kaution.
B.c Im Rahmen seiner eingehenden Anhörung vom 20. Januar 2012 be-
gründete der Beschwerdeführer sein Asylgesuch im Wesentlichen folgen-
dermassen: Sein Vater sei früher Mitglied der PKK (Partiya Karkerên Kur-
distan; Arbeiterpartei Kurdistans) gewesen und nach der Gründung der
PYD Letzterer beigetreten. Eine Tante väterlicherseits habe für die PYD
grosse Arbeit geleistet und sei während elf Jahren in den Kandilbergen
gewesen, wo sich die kurdischen Kämpfer versteckten, die gegen die
Türkei kämpfen würden. Im Jahr 2006 habe er damit begonnen, zuguns-
ten der PYD Flugblätter zu verteilen und Spenden zu sammeln. Am
1. September 2010 sei er festgenommen worden, weil er zugunsten der
PYD Spendengelder gesammelt habe. Obwohl er dies abgestritten habe,
sei ihm das gesammelte Geld abgenommen worden, und man habe ihn
während dreier Tage geschlagen und gefoltert. Am 12. September 2010
habe er beim Vorsitzenden der Partei von Qamishli namens Isa Hasso
Material abgeholt, wobei es sich um Halstücher und Flugblätter gehandelt
habe. Nachdem er dieses Material zu B._______ gebracht habe, sei er
erneut verhaftet worden. Nach zwei bis drei Tagen sei er einem Gericht
vorgeführt worden, wobei man ihm vorgeworfen habe, für die PYD zu ar-
beiten. Bei der Urteilsverkündung sei er zu Boden gefallen, und man ha-
be ihn in ein Spital eingeliefert. Am 16. September 2010 sei er aus dem
Spital entlassen worden und wieder in Gewahrsam genommen worden.
Tags darauf sei er aus der Haft freigelassen worden, und am
18. September 2010 sei er aus Syrien ausgereist. Davon, dass er zu ei-
ner Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt, jedoch
gegen Kaution – deren Höhe er nicht kenne – freigelassen worden sei,
habe er erst in der Schweiz erfahren.
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Seite 5
C.
Mit Eingabe an das BFM vom 16. September 2013 machte der Be-
schwerdeführer geltend, er sei in der Schweiz exilpolitisch gegen das sy-
rische Regime aktiv, indem er im März 2012 in Zürich und im Juni 2012 in
Genf an zwei Kundgebungen teilgenommen habe. In diesem Zusammen-
hang reichte er mehrere Photographien sowie ein Bestätigungsschreiben
der PYD in Europa zu den Akten.
D.
Mit Eingabe an das BFM vom 28. Februar 2014 teilte der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers die Mandatsübernahme mit.
E.
Mit Eingabe an das BFM vom 10. März 2014 reichte der Beschwerdefüh-
rer in Bezug auf seine exilpolitischen Aktivitäten einen digitalen Datenträ-
ger (CD-Rom) mit weiteren Photographien und zwei Videoaufnahmen ein.
F.
Mit Verfügung vom 20. März 2014 (Datum der Eröffnung: 21. März 2014)
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig
ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vor-
läufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung des
Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die betreffen-
den Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft.
G.
Mit Eingabe an das BFM vom 8. April 2014 ersuchte der Beschwerdefüh-
rer durch seinen Rechtsvertreter um Einsicht in die Asylverfahrensakten.
Diesem Antrag entsprach das Bundesamt mit Schreiben vom 14. April
2014.
H.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. April 2014 focht der Be-
schwerdeführer den Asylentscheid vom 20. März 2014 beim Bundesver-
waltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung, soweit die Ziffern 1‒3 des Dispositivs betreffend, sowie
die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls
beziehungsweise eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling. In
prozessualer Hinsicht beantragte er, es seien ihm die unentgeltliche Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG (bzw. sinnge-
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Seite 6
mäss, nach Inkrafttreten der entsprechenden Norm am 1. Februar 2014:
Bestellung einer amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a
AsylG) zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit
für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2014 hiess der zuständige Instrukti-
onsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands im
Sinne von Art. 110a AsylG in der Person des bisherigen Rechtsvertreters
gut.
J.
Mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2014 hielt das BFM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Mai 2014
Kenntnis gegeben.
K.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Juli 2014 übermittelte der
Beschwerdeführer als Beweismittel jeweils mit deutscher Übersetzung
Kopien eines vom 1. Juni 2011 datierenden syrischen "Abholbefehls" so-
wie eines vom 15. September 2011 datierenden Haftbefehls.
L.
Mit Eingabe vom 15. September 2014 übermittelte der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers eine Honorarabrechnung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden
gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM oder
(nunmehr) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bun-
desverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betref-
fend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vor-
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liegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im An-
wendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung
des Asylgesuchs, die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung.
Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in
ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-
dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flücht-
lingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
D-2159/2014
Seite 8
4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
4.4 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtig-
keit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwie-
gen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Ei-
ne wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfol-
gungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiier-
te, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dar-
gelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tat-
sächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Ori-
ginalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaub-
haft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechseln-
den, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen.
Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeur-
teilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen
Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönli-
che Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller spre-
chen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven
Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach
nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdi-
gung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände
gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE
2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
4.5 Die soeben aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung sind mit
Blick auf die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht als erfüllt zu
erachten.
4.5.1 Dabei ist zunächst allgemein festzustellen, dass der Beschwerde-
führer wesentliche Elemente der Begründung seines Asylgesuchs, nach-
dem er erstmals am 9. November 2010 befragt worden war, erst im Ver-
lauf der Befragungen vom 19. April 2011 und vom 20. Januar 2012 vor-
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brachte. Die hierfür abgegebene Begründung, er habe bei seiner ersten
Befragung aus Angst nicht alle Asylgründe offengelegt, ist angesichts der
tatsächlichen Vorbringen in keiner Weise nachvollziehbar. Die nicht be-
reits anlässlich der Erstbefragung vorgebrachten Asylgründe sind deshalb
als nachgeschoben zu erachten, was deren Glaubhaftigkeit bereits
grundsätzlich mindert.
4.5.2 Hervorzuheben ist bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit, dass der
bei der Ausreise aus Syrien verwendete Reisepass des Beschwerdefüh-
rers nach dessen eigenen Aussagen (Protokoll der Erstbefragung vom
9. November 2010, S. 3) am 16. September 2010 ausgestellt wurde. Zu
einem späteren Zeitpunkt gab er in Bezug auf die Ausstellung seines Rei-
sepasses kein genaues Datum mehr an, sondern sprach lediglich allge-
mein vom Jahr 2016 (Protokoll der Erstbefragung vom 19. April 2011,
S. 3). Jedoch will er nach seinen Angaben, auf welche er sich bei der Be-
fragung vom 19. April 2011 und der Anhörung vom 20. Januar 2012 be-
rief, am 12. September 2010 verhaftet und bis zum 17. September 2010 –
mit einem zwischenzeitlichen Aufenthalt in einem Spital – von den syri-
schen Sicherheitsbehörden in Gewahrsam gehalten worden sein. Abge-
sehen von dieser offensichtlichen zeitlichen Unvereinbarkeit sind weiter
auch die Angaben des Beschwerdeführers zu den Gegenständen wider-
sprüchlich, die er am 12. September 2010 für die PYD transportiert haben
will, bevor er zum zweiten Mal verhaftet worden sei: Während er bei der
Befragung vom 19. April 2011 behauptete, es habe sich um Ansteckna-
deln und Broschüren der Partei gehandelt, soll es sich gemäss seiner
Aussage vom 20. Januar 2012 um Halstücher und Flugblätter gehandelt
haben. Während der Differenz zwischen Broschüren und Flugblättern
keine Bedeutung beizumessen ist – da es sich um eine Frage der Über-
setzung handeln kann –, ist die inhaltliche Abweichung zwischen An-
stecknadeln und Halstüchern als erheblich zu bezeichnen. Angesichts der
zentralen Bedeutung, welche den Ereignissen dieses Tags in der Flucht-
geschichte des Beschwerdeführers zukommt, ist auch dieser Wider-
spruch nicht nachvollziehbar.
4.5.3 Des Weiteren ist festzustellen, dass auch die Umstände der angeb-
lich zweimaligen Inhaftierung des Beschwerdeführers und der anschlies-
senden Freilassung nicht plausibel erscheinen. So sei er nach seiner
Verhaftung vom 1. September 2010 durch die Sicherheitskräfte während
dreier Tage fast ohne Unterbruch – er sei lediglich des Nachts während
ein bis zwei Stunden in Ruhe gelassen worden – schwerwiegend gefoltert
worden, indem er mit Stöcken auf die Fusssohlen geschlagen, mit Strom-
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schlägen gequält und in qualvoller Haltung in einen Pneu gesteckt wor-
den sei. Jedoch habe er nach seiner Freilassung sofort, nämlich am fol-
genden Tag, wieder als Schneider gearbeitet. Es ist als offensichtlich un-
glaubhaft zu bezeichnen, nach dreitägiger Folterung des behaupteten
Ausmasses am darauf folgenden Tag in körperlicher wie auch psychi-
scher Hinsicht arbeitsfähig gewesen zu sein. Ferner will der Beschwerde-
führer erst im Zeitraum seines Aufenthalts in der Schweiz davon erfahren
haben, dass er durch ein syrisches Strafgericht zu einer Freiheitsstrafe
von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt, jedoch gegen Kaution – de-
ren Höhe er nicht kenne – freigelassen worden sei. Auch dies ist als voll-
kommen unplausibel zu erachten. Insbesondere ist nicht vorstellbar, dass
er – der im Übrigen im betreffenden Strafverfahren rechtsanwaltlich ver-
treten gewesen sei – ohne entsprechende Informationen aus der Haft
entlassen worden sein soll.
4.5.4 Nach dem soeben Gesagten erübrigt es sich, auf weitere Wider-
sprüche und Unstimmigkeiten in den Asylvorbringen des Beschwerdefüh-
rers einzugehen. Bei den eingereichten Beweismitteln handelt es sich um
blosse Kopien amtlicher syrischer Dokumente, deren Echtheit angesichts
der gegebenen Indizien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu vernei-
nen ist.
4.6 Auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet,
die Beurteilung der Asylvorbringen massgeblich zu beeinflussen. Insbe-
sondere ist angesichts der Unglaubhaftigkeit der behaupteten Misshand-
lungen im Gewahrsam der syrischen Sicherheitsbehörden das beschwer-
deweise Vorbringen zurückzuweisen, der Beschwerdeführer sei gerade
wegen seiner Foltererlebnisse nicht in der Lage gewesen, seine Asyl-
gründe in widerspruchsfreier Weise zu schildern. Des Weiteren kann
auch der mit der Beschwerdeschrift vorgebrachten Behauptung nicht ge-
folgt werden, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Tatsache, dass sein
Vater und seine Tante für die PKK und die PYD gearbeitet hätten, im Falle
einer künftigen Rückkehr nach Syrien der Gefahr einer Reflexverfolgung
ausgesetzt. Gemäss den Behauptungen des Beschwerdeführers soll die-
ser unter anderem wegen des politischen Hintergrunds seiner Familien-
angehörigen vor seiner Ausreise aus Syrien einer staatlichen Verfolgung
ausgesetzt gewesen sein. Indessen hat sich erwiesen, dass die behaup-
teten Verfolgungsmassnahmen, die in diesem Zeitraum geschehen sein
sollen, als nicht glaubhaft einzustufen sind. Umso weniger ist davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer zum heutigen oder zu einem künf-
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Seite 11
tigen Zeitpunkt aufgrund seiner Familienangehörigen einer Reflexverfol-
gung ausgesetzt sein könnte.
4.7 Schliesslich ist darauf einzugehen, dass mit der Beschwerdeschrift
geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei im Falle einer allfälligen
Rückkehr nach Syrien wegen Dienstverweigerung in asylrechtlich rele-
vanter Weise gefährdet. In diesem Zusammenhang wird durch den Be-
schwerdeführer ausgeführt, sein jüngerer Bruder sei bereits zum Dienst in
der staatlichen syrischen Armee eingezogen worden. Er selbst habe sei-
nen obligatorischen Dienst bereits geleistet. Jedoch sei aufgrund ver-
schiedener Berichte und angesichts der in Syrien herrschenden Lage da-
von auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat
als Reservist wieder eingezogen würde. Es sei somit ‒ so die Argumenta-
tion in der Beschwerdeschrift sinngemäss ‒ ein objektiver Nachflucht-
grund entstanden. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerde-
führer lediglich in hypothetischer Weise die Befürchtung ausdrückt, er
könnte bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien in den militärischen Re-
servedienst eingezogen und ‒ falls er diesen verweigern würde ‒ in asyl-
rechtlich relevanter Weise als Dienstverweigerer belangt werden. Jedoch
macht er weder geltend, er sei durch die syrischen Behörden tatsächlich
zum Reservedienst aufgeboten worden, noch bringt er vor, er habe sich
in Syrien in anderer Hinsicht der Wehrdienstverweigerung schuldig ge-
macht. Die blosse Möglichkeit, künftig gegebenenfalls als Reservist auf-
geboten zu werden, und die damit verbundene Absicht des Beschwerde-
führers, diesfalls den Dienst in der syrischen Armee verweigern zu wollen,
sind offensichtlich nicht geeignet, zum heutigen Zeitpunkt eine asylrecht-
lich relevante Gefährdung als Dienstverweigerer oder Deserteur (vgl. zur
entsprechenden Situation in Syrien BVGE 2015/3 E. 6.7.2 f.) zu begrün-
den.
4.8 Zusammenfassend erweist sich, dass der Beschwerdeführer weder
asylrelevante Vorfluchtgründe noch einen objektiven Nachfluchtgrund
glaubhaft zu machen vermochte. Die Vorinstanz hat folglich sein Asylge-
such zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 In einem weiteren Schritt ist darauf einzugehen, dass durch den Be-
schwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren ‒ mit Eingaben an das
BFM vom 16. September 2013 und vom 10. März 2014 ‒ ausserdem vor-
gebracht wurde, er betätige sich in der Schweiz in exilpolitischer Weise
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Seite 12
gegen das staatliche syrische Regime und sei deswegen im Falle einer
Rückkehr in seinen Heimatstaat von Verfolgung bedroht.
5.2 Damit werden durch den Beschwerdeführer subjektive Nachflucht-
gründe geltend gemacht. Solche sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjekti-
ven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28
E. 7.1 sowie EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Die am
1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG
hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind.
Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch
durch den – gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen – ausdrücklichen
Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder relativiert (Art. 3
Abs. 4 in fine AsylG).
5.3 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage
wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrecht-
licher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2
[als Referenzurteil publiziert], jeweils mit weiteren Nachweisen). Wie da-
bei ausgeführt wurde, ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass
die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Kon-
flikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner
mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die
sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser
Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit ande-
ren Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicher-
heitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung
zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG gleichkommt.
5.4 Im Rahmen eines weiteren asylrechtlichen Koordinationsentscheids
hat sich das Bundesverwaltungsgericht zudem ausführlich mit der Frage
befasst, unter welchen Umständen angesichts der in Syrien heute herr-
schenden Situation eine regimekritische exilpolitische Betätigung zur An-
D-2159/2014
Seite 13
nahme subjektiver Nachfluchtgründe führt (Urteil D-3839/2013 vom
28. Oktober 2015 E. 6.3).
5.4.1 Diesbezüglich wurde durch das Gericht zunächst festgehalten, dass
die Geheimdienste des staatlichen syrischen Regimes in verschiedenen
europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig sind mit dem Ziel, re-
gimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierun-
gen zu unterwandern und zu bespitzeln. Es kann somit nicht ausge-
schlossen werden, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung ei-
nes Asylgesuchs durch Personen syrischer Herkunft in der Schweiz er-
fahren, insbesondere wenn sich die betreffende Person hier exilpolitisch
betätigt oder mit – aus der Sicht des syrischen Regimes – politisch miss-
liebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten
in Verbindung gebracht wird.
5.4.2 Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv
sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und opposi-
tionelle Organisationen sammeln, vermag nach ständiger Rechtspre-
chung jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen
über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asyl-
rechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden,
nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet er-
scheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausge-
hende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass
die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behör-
den auf sich gezogen und als regimefeindliches Element namentlich iden-
tifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung da-
von aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von
Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen
exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Akti-
vitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum
aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als
ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen.
Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervor-
treten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit
massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung,
die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auf-
tritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Er-
klärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des
syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (Ur-
teil D-3839/2013 E. 6.3.2; vgl. anstelle vieler ausserdem die Entscheide
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E-7519/2014 vom 23. April 2015 E. 5.3.3 sowie D-6772/2013 vom 2. April
2015 E. 7.2.3).
5.4.3 Seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs sind mehr als vier Millionen
Menschen aus Syrien geflüchtet. Der Grossteil davon fand in den Nach-
barländern Syriens Zuflucht, aber auch die Zahl der Menschen, die in eu-
ropäische Staaten geflüchtet sind, wächst stetig. Angesichts dieser Di-
mension ist es nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts wenig
wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die Ressourcen
und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpoliti-
schen Tätigkeiten von Personen syrischer Herkunft im Ausland systema-
tisch zu überwachen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass
durch den Überlebenskampf des staatlichen Regimes die syrischen Ge-
heimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert
sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb auch unter den heuti-
gen Bedingungen weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivi-
täten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflä-
chigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im
Ausland lebenden Opposition liegt (Urteil D-3839/2013 E. 6.3.6; vgl. fer-
ner auch die Urteile E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014
vom 10. Juni 2015 E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die
Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen
Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begrün-
dete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen
lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass
exponiert. Dies ist der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der
Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit ab-
gegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des
syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen.
5.5 Der Beschwerdeführer machte unter dem Gesichtspunkt subjektiver
Nachfluchtgründe mit Eingabe an das BFM vom 16. September 2013
ausschliesslich geltend, er habe zweimal, im März 2012 in Zürich und im
Juni 2012 in Genf, an Kundgebungen teilgenommen. Weitere Ausführun-
gen zu seinen exilpolitischen Aktivitäten machte er nicht. Mit der Eingabe
an das Bundesamt vom 10. März 2014 teilte er ausschliesslich mit, er rei-
che weitere Beweismittel ein, die seine politischen Tätigkeiten belegen
würden. Aus den mit den beiden genannten Eingaben eingereichten Be-
weismitteln (verschiedene Photographien, zwei Videoaufnahmen auf ei-
nem digitalen Datenträger sowie ein Bestätigungsschreiben der PYD in
Europa) geht nichts weiter hervor, als dass verschiedene Personengrup-
D-2159/2014
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pen ‒ darunter möglicherweise der Beschwerdeführer ‒ auf öffentlichen
Plätzen Fahnen und Embleme der PYD und der PKK sowie ein Transpa-
rent zeigen, das sich gegen das Vorgehen des staatlichen Regimes im
syrischen Bürgerkrieg wendet. Dem Bestätigungsschreiben der PYD in
Europa ist lediglich zu entnehmen, der Beschwerdeführer setze sich als
Mitglied oder Sympathisant der PYD aktiv für Demokratie und Freiheit
ein. Im Rahmen der Beschwerdeschrift wurde ohne jegliche weitere Prä-
zisierung ausschliesslich festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich
als Mitglied der Europa-Sektion der PYD in der Schweiz an Demonstrati-
onen beteiligt.
5.6 Auf der Grundlage dieser Vorbringen des Beschwerdeführers kann
von einem besonders ausgeprägten exilpolitischen Engagement im Sinne
der zuvor erwähnten Praxis offensichtlich keine Rede sein. Somit liegen
keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdefüh-
rer aufgrund seiner Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten bei einer
Rückkehr nach Syrien einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt sein könnte. Folglich ist auch das Vorliegen von subjek-
tiven Nachfluchtgründen zu verneinen.
6.
6.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
(Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung
erteilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung
steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde
demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
6.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den
angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer
sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der
Situation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist ei-
ne solche Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliess-
lich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zu-
rückzuführen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. März
2014 gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG,
SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.
D-2159/2014
Seite 16
7.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der – einzig in den
Punkten 1‒3 des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des BFM das
Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich
abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indes-
sen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltli-
che Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenver-
fügung vom 9. Mai 2014 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer
keine Verfahrenskosten zu tragen.
8.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2014 angeordneten
Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss
Art. 110a AsylG ist diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten
(vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Mit der
Honorarabrechnung vom 15. September 2014 wird ein Vertretungsauf-
wand in der Höhe von insgesamt Fr. 2'904.‒ geltend gemacht. Dabei ist
allerdings zum einen festzustellen, dass die ersten drei Posten in der Ab-
rechnung (in der Höhe von insgesamt Fr. 455.30) das vorinstanzliche Ver-
fahren betreffen, das nicht durch die amtliche Rechtsverbeiständung auf
Beschwerdeebene gedeckt ist. Zum anderen erscheint angesichts der im
vorliegenden Fall gegebenen Rechtsfragen auch die Höhe des geltend
gemachten Stundenansatzes von Fr. 300.‒ nicht angemessen. Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE),
abzüglich der fälschlicherweise geltend gemachten Aufwendungen und
auf der Basis eines als angemessen zu erachtenden Stundenansatzes
von Fr. 220.‒ ist die Parteientschädigung daher auf insgesamt Fr. 1'642.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird ein
amtliches Honorar von Fr. 1'642.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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