B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2159/2016
Ur t e i l vom 1 9 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 31. März 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im
September 2015 verliess und am 12. Oktober 2015 via die Türkei, Grie-
chenland, Mazedonien, Kroatien, Serbien, Ungarn und Österreich illegal in
die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum M._______ um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person vom
15. Oktober 2015 erklärte, auf der Reise von der Türkei bis in die Schweiz
seien ihm keine Fingerabdrücke abgenommen worden, er sei aber – aus-
ser in Ungarn – nach seinem Namen gefragt worden,
dass das SEM am 6. Januar 2016 die kroatischen Behörden um Über-
nahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte,
dass der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das SEM mit
Schreiben vom 6. Januar 2016 über die Mandatsübernahme informierte,
dass er gleichzeitig das Original der Tazkara des Beschwerdeführers ein-
reichte,
dass die kroatischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Über-
nahmeersuchen des SEM keine Stellung nahmen,
dass das SEM dem Beschwerdeführer am 8. März 2016 via seinen dama-
ligen Rechtsvertreter schriftlich das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kro-
atiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bezie-
hungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid
gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) gewährte,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich mit Stellungnahme vom
30. März 2016 geltend machen liess, er fühle sich in Kroatien nicht sicher,
da er dort keine Hilfe und Versorgung erhalten habe,
dass er sich dort nicht mehr als 20 Stunden aufgehalten habe,
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dass er sich ausserdem darum sorge, in Kroatien keine Arbeit zu finden,
dass bei seiner früheren Arbeitsstelle in Afghanistan auch viele Kroaten tä-
tig gewesen seien, was er auf einen schlechteren Arbeitsmarkt in Kroatien
zurückführe,
dass er sich in der Schweiz bereits integriert fühle und jeden Tag Deutsch
lerne,
dass er sich hier sehr sicher fühle, was in Kroatien nicht der Fall gewesen
sei,
dass das SEM mit Verfügung vom 31. März 2016 – eröffnet am 6. April
2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2015 nicht eintrat, die Wegwei-
sung nach Kroatien verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung
von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton N._______ mit
dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die edi-
tionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und fest-
stellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine auf-
schiebende Wirkung,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch seinen aktuellen
Rechtsvertreter mit Telefaxeingabe vom 10. April 2016 beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, es sei
auf das Asylgesuch einzutreten,
dass der Entscheid des SEM vom 31. März 2016 gemäss Art. 58 Abs. 1
VwVG aufzuheben beziehungsweise zur materiellen Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass das SEM anzuweisen sei, das Selbsteintrittsrecht anzuwenden,
dass der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen
sei,
dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen sei,
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dass das Original der Beschwerde am 12. April 2016 (Poststempel vom
11. April 2016) beim Gericht einging,
dass als Beilagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 31. März
2016, die den Rechtsvertreter mandatierende Vollmacht vom 8. April 2016
und die Mittellosigkeitsbestätigung vom 11. April 2016 eingereicht wurden,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 11. April 2016
gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einst-
weilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. April 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass die kroatischen Behörden das im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-
VO gestellte Übernahmeersuchen des SEM vom 6. Januar 2016 innert der
festgelegten Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Kro-
atiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens somit gegeben ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
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konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend gemacht wird,
Asylsuchende würden in Kroatien aufgrund systemischer Mängel der Auf-
nahmebedingungen und des Asylverfahrens Misshandlungen und der Ge-
fahr von Kettenabschiebungen ausgesetzt,
dass ein Bericht des UNHCR einen Bericht von PRO ASYL bestätige und
nachweise, dass Asylsuchende in Kroatien regelmässig unmenschlicher
und erniedrigender Behandlung ausgesetzt seien,
dass UNHCR ausserdem aufzeige, dass Flüchtlingen in Kroatien kein
Schutz vor Kettenabschiebungen in Drittstaaten gewährleistet werde,
dass Asylsuchende, welche gemäss der Dublin-II-VO aus anderen EU-
Staaten nach Kroatien abgeschoben würden, dort in besonderem Masse
Gefahr liefen, in Drittstaaten wie etwa Serbien, Mazedonien oder Griechen-
land abgeschoben zu werden, ohne dass ihr Asylgesuch je in einem EU-
Staat geprüft worden sei,
dass die Lebensbedingungen in Kroatien für kleine Kinder und Erwach-
sene unerträglich seien, sodass man dort als Flüchtling kein menschen-
würdiges Leben führen könne,
dass der Beschwerdeführer seit mehreren Monaten in der Schweiz lebe,
sich hier gut integriert habe und erstaunlich Deutsch spreche,
dass er hier auch Verwandte und Bekannte habe, welche ihm bei Integra-
tionsproblemen beistünden,
dass die angefochtene Verfügung aus den erwähnten Gründen aufzuhe-
ben und zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen implizit die Anwendung
von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 for-
dert,
dass bereits das faktische Betreten des Hoheitsgebiets eines Mitglied-
staats Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl-
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und Wegweisungsverfahrens bildet (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO), wes-
halb der Beschwerdeführer aus seinem Vorbringen, er habe sich in Kroa-
tien nicht länger als 20 Stunden aufgehalten, nichts für sich ableiten kann,
dass die Vorinstanz die kroatischen Behörden denn auch gestützt auf
Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers er-
suchte, woraufhin die Zuständigkeit Kroatiens implizit anerkannt wurde
(Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien würden
systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dub-
lin-III-VO aufweisen,
dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass in einem im Rahmen des "Asylum Information Database"-Projekts
(AIDA) erstellten Länderbericht des Europäischen Flüchtlingsrates ECRE
vom Dezember 2015 die Belastung des kroatischen Asylsystems durch die
geografische Lage Kroatiens an der "Balkan-Route" und die grosse Anzahl
von Flüchtlingen auf der Durchreise geschildert wird, aber auch festgehal-
ten wird, dass Asylsuchende, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach
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Kroatien überstellt werden, grundsätzlich ohne Probleme Zugang zum kro-
atischen Asylverfahren erhalten (vgl. Aida Country Report: Croatia, Update
vom Dezember 2015, Dublin, Ziff. 3.2., S. 27, /sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf >, ab-
gerufen am 13.04.2016),
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Kroatien werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-
Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem
sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass sich demnach seine Furcht vor einer Kettenabschiebung als unbe-
gründet erweist,
dass der Beschwerdeführer ausserdem nicht dargetan hat, die ihn bei einer
Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht,
dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könn-
ten,
dass er auch nicht konkret dargelegt hat, Kroatien würde ihm dauerhaft die
ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingun-
gen vorenthalten,
dass es dem Beschwerdeführer bei einer allfälligen vorübergehenden Ein-
schränkung offensteht, sich an die zuständigen kroatischen Behörden zu
wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechts-
weg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwer-
deführer geriete im Falle einer Rückkehr nach Kroatien wegen der dortigen
Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage,
dass er die Möglichkeit hat, sich bei allfälligen Schwierigkeiten an die dafür
zuständigen Behörden zu wenden, weshalb er aus seiner Argumentation,
er fühle sich in Kroatien nicht sicher, weil er dort keine Hilfe und Versorgung
erhalten habe, und er befürchte, keine Arbeit zu finden, nichts für sich ab-
zuleiten vermag,
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dass vorliegend auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne
von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO (wegen Schwangerschaft, eines neugebo-
renen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Al-
ters) ersichtlich ist und sich zudem den Aussagen des Beschwerdeführers
nicht entnehmen lässt, zu welchen Verwandten und Bekannten ein solches
Abhängigkeitsverhältnis bestehen sollte,
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien würde gegen Art. 3
EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz
oder Landesrecht verstossen,
dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine
Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an
dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchen-
den kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszu-
wählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Beschwerdeführer
aus seiner angeblich guten Integration und damit dem Wunsch nach einem
Verbleib in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil BVGE 2015/9) und den
Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl.
Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist und – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG seine
Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen abzu-
weisen ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Er-
teilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,
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dass der am 11. April 2016 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem
Urteil dahinfällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.‒
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: