B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2159/2017
Ur t e i l vom 2 5 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. März 2017
D-2159/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Sprache und ethnischer Zugehörigkeit zur sri-lankisch-muslimischen
Volksgruppe (englisch „Moors“) und stammt aus B._______ (Distrikt
C._______, Ostprovinz). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Hei-
matstaat am 22. November 2014 auf dem Luftweg in unbekannter Rich-
tung. Am 4. Dezember 2014 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und
stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein
Asylgesuch. Am 10. Dezember 2014 wurde er durch das damalige Bun-
desamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration
[SEM]) summarisch befragt sowie am 5. Januar 2015 eingehend und am
6. Februar 2015 ergänzend zu seinen Asylgründen angehört. Zwischen-
zeitlich wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem
Kanton Graubünden zugewiesen.
B.
Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen Folgendes geltend: Wie seine gesamte Familie – darunter
bereits sein Grossvater und sein Vater – habe er die sri-lankische United
National Party (UNP) unterstützt. So sei sein Grossvater [...] gewesen. Er
selbst habe sich ‒ insbesondere in der lokalen Sektion des D._______ ‒
sozial engagiert und die Absicht gehabt, künftig möglicherweise bei den
Wahlen für die UNP zu kandidieren. Beruflich habe er ein [...] geführt, und
für diesen Laden habe er im Jahr 2012 während eines halben Jahres auf
der Frontseite der Zeitung E._______ eine ständige Anzeige unterhalten.
Deswegen sei er von Unbekannten angerufen worden, die ihm vorgewor-
fen hätten, diese Zeitung auch politisch zu unterstützen, und ihm mit Kon-
sequenzen gedroht hätten. Auch sei ihm einmal in seinem Laden ein ano-
nymes Schreiben ähnlichen Inhalts zugegangen. Er habe diese Drohungen
nicht ernstgenommen und sie auf geschäftliche Rivalitäten zurückgeführt.
Jedoch seien in der Folge zweimal des Nachts Steine auf sein Haus ge-
worfen worden. Am 10. Dezember 2012 sei er auf der Strasse von zwei
Unbekannten, die mit einem Motorrad unterwegs gewesen seien, wegen
seiner Reklame in der Zeitung beschimpft und mit einem Stock geschlagen
worden. Wegen dieses Vorfalls habe er eine Anzeige bei der Polizei erstat-
tet. Am 1. August 2014 sei er zum lokalen Organisator des gewerkschaftli-
chen Gesundheitsdiensts der UNP ernannt worden. Am Abend des
12. September 2014 seien vier Unbekannte ‒ die ausgesehen hätten wie
ehemalige Angehörige der Sicherheitskräfte ‒ zu seinem Haus gekommen,
D-2159/2017
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hätten ihn in einem weissen Kleinbus entführt und an einen unbekannten
Ort gebracht, wo er bis zum 17. September 2014 festgehalten worden sei.
Während dieser fünf Tage sei er bedroht und gefoltert worden, wobei ihm
erneut die Annoncen in der Zeitung E._______ vorgeworfen worden seien.
Seine Entführer hätten ihn ausserdem zwingen wollen, die erwähnte Funk-
tion bei der UNP nicht anzunehmen und gegenüber den Medien Aussagen
über die Korruption in der Partei zu machen, wobei sie ihm mit der Er-
schiessung gedroht hätten. Er vermute, dass die Bedrohungen im Jahr
2012 und die Entführung im Jahr 2014 mit seinen politischen Ambitionen
zugunsten der UNP zu tun gehabt hätten. So stamme ein ranghoher Poli-
tiker und [...] namens F._______ ebenfalls aus B._______. Dieser habe
eine eigene Schlägertruppe, die er benutze, um Leute anzugreifen, die sich
gegen ihn oder seine Partei stellen würden. Es gehe darum, in B._______
nur dessen Partei zuzulassen. Zudem sei auch möglich, dass der (dama-
lige) G._______ für die Vorfälle verantwortlich sei, arbeite dieser doch
manchmal mit F._______ zusammen. Nach seiner Freilassung habe er
sich bis zur Ausreise aus Sri Lanka bei einer Tante in H._______ (Distrikt
Colombo, Westprovinz) aufgehalten. Im Rahmen seiner Anhörungen gab
der Beschwerdeführer als Beweismittel unter anderem Bestätigungsschrei-
ben der UNP und des D._______, einen Auszug aus einem sri-lankischen
Polizeiregister, einen Artikel aus der Zeitung E._______ sowie einen Aus-
zug aus dem sri-lankischen Handelsregister zu den Akten des Asylverfah-
rens.
C.
Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin an das SEM vom 16. April
2015 teilte der Beschwerdeführer unter anderem mit, seine Ehefrau und
sein ältester Sohn seien von unbekannten Personen nach seinem Verbleib
gefragt worden.
D.
Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 26. Mai 2015 über-
mittelte der Beschwerdeführer dem SEM ein Schreiben seiner Ehefrau, ein
Schreiben einer unbekannten Drittperson (in der Eingabe als vom Jahr
2012 datierender Drohbrief bezeichnet) sowie verschiedene Artikel aus sri-
lankischen Zeitungen. Auch wurde mit der Eingabe erneut geltend ge-
macht, die Ehefrau sowie der älteste Sohn des Beschwerdeführers seien
wiederholt von Unbekannten nach dessen Verbleib gefragt worden. Der
Sohn fürchte sich deswegen davor, alleine zur Schule zu gehen.
D-2159/2017
Seite 4
E.
Mit Eingabe der damaligen Rechtsvertreterin an das SEM vom 1. Februar
2016 wurden die Geburtsurkunden des Beschwerdeführers, seiner Ehe-
frau und seiner Kinder sowie seine Heiratsurkunde eingereicht.
F.
Mit Schreiben vom 5. August 2016 ersuchte das SEM die schweizerische
Botschaft in Sri Lanka um die Abklärung verschiedener Fragen zur Person
des Beschwerdeführers und zu seiner Familie.
G.
Mit Schreiben vom 30. August 2016 übermittelte die schweizerische Bot-
schaft in Sri Lanka dem SEM die Ergebnisse der durchgeführten Abklärun-
gen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2016 übermittelte das SEM dem
Beschwerdeführer eine Zusammenfassung der Botschaftsabklärungen
und erteilte ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör.
I.
Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 8. September 2016
ersuchte der Beschwerdeführer darum, es sei ihm nicht nur eine Zusam-
menfassung, sondern der Wortlaut der Botschaftsabklärung offenzulegen.
J.
Diesem Antrag entsprach das SEM mit Zwischenverfügung vom 14. Sep-
tember 2016, unter Abdeckung jener Stellen im Botschaftsbericht, die es
als der Geheimhaltung unterliegend einstufte.
K.
Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin an das SEM vom 26. Ok-
tober 2016 übermittelte der Beschwerdeführer eine entsprechende Stel-
lungnahme und ein weiteres Schreiben seiner Ehefrau.
L.
Mit Verfügung vom 9. März 2017 (Datum der Eröffnung: 13. März 2017)
lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Dabei begrün-
dete das Staatssekretariat die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentli-
chen damit, nachdem in Sri Lanka durch die Wahlen des Jahres 2015 ein
Regimewechsel eingetreten sei und die UNP nunmehr die stärkste Partei
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Seite 5
bilde, sei die vom Beschwerdeführer im Jahr 2014 erlittene Verfolgung
nicht mehr asylrelevant. Auf die weitere Begründung der Verfügung wird,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
M.
Mit Eingabe an das SEM vom 23. März 2017 teilte der heutige Rechtsver-
treter die Mandatsübernahme mit und ersuchte um Einsicht in die Verfah-
rensakten. Diesem Antrag entsprach das Staatssekretariat mit Schreiben
vom 27. März 2017.
N.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. April 2017 focht der Be-
schwerdeführer den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsge-
richt an. Dabei beantragte er, die genannte Verfügung sei wegen Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise nicht rechtsgenüglicher Ab-
klärung des Sachverhalts aufzuheben und zur erneuten Beurteilung an das
Staatssekretariat zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen, und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Sub-
eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und er sei in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, es seien ihm
vollständige Einsicht in das Schreiben des SEM an die schweizerische Bot-
schaft in Sri Lanka vom 5. August 2016 sowie eine Frist zur Ergänzung der
Beschwerde zu gewähren. Mit der Beschwerdeschrift wurden als Beweis-
mittel verschiedene Dokumente in Bezug auf die politische und menschen-
rechtliche Situation in Sri Lanka (Berichterstattungen von Medien, ver-
schiedenen Organisationen und Weiteres) übermittelt. Auf die Begründung
der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit
für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
O.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 19. April 2017 wurde
das Gesuch um Akteneinsicht gutgeheissen, und dem Beschwerdeführer
wurde zur Ergänzung der Beschwerde eine Frist bis zum 4. Mai 2017 ge-
setzt.
P.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Mai 2017 reichte der Be-
schwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein.
D-2159/2017
Seite 6
Q.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 5. Mai 2017 wurde der
Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– mit
Frist bis zum 22. Mai 2017 aufgefordert.
R.
Mit Einzahlung vom 22. Mai 2017 wurde der verlangte Kostenvorschuss
fristgerecht geleistet.
S.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2017 äusserte sich der Rechtsvertreter ergän-
zend zu den Beschwerdegründen.
T.
Mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2017 hielt das SEM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Auf die entsprechenden Ausführungen wird, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
U.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2017 wurde dem Beschwerdeführer
in Bezug auf die Vernehmlassung des SEM das Replikrecht erteilt.
V.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. Juli 2017 äusserte sich der
Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM und zu weiteren Aspek-
ten seiner Beschwerde. Dabei übermittelte er ein Schreiben seiner Ehefrau
und ein Schreiben einer Drittperson. Auf die entsprechenden Ausführungen
und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31)
durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Perso-
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Seite 7
nen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor wel-
chem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich
die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
Im vorliegenden Fall werden durch den Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers zunächst die folgenden prozessualen Anträge gestellt.
3.1 Mit der Beschwerdeschrift wird zunächst beantragt, es sei dem Rechts-
vertreter die Zusammensetzung des Spruchkörpers im vorliegenden Ver-
fahren bekanntzugeben. Eine entsprechende Mitteilung wurde dem
Rechtsvertreter bereits mit Zwischenverfügung vom 19. April 2017 ge-
macht. Soweit sich seither eine Änderung der Zusammensetzung des Gre-
miums ergeben hat, werden dem Rechtsvertreter die beteiligten Gerichts-
personen mit vorliegendem Urteil bekannt.
3.2 Mit Urteil E-1526/2017 vom 26. April 2017 (dortige E. 4.1–4.3) ‒ in wel-
chem der gleiche Rechtsvertreter wie im vorliegenden Fall mandatiert
war ‒ hat das Bundesverwaltungsgericht dargelegt, warum kein Anspruch
auf die Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers
besteht. Soweit auch im vorliegenden Verfahren ein entsprechender Antrag
gestellt wird (Beschwerdeschrift, S. 4), ist auf diesen somit nicht einzutre-
ten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1549/2017 vom 2. Mai
2018 E. 4 [zur Publikation vorgesehen] und E-6020/2017 vom 27. Novem-
ber 2017 E. 4.1; zudem auch Entscheid der Verwaltungskommission des
Bundesgerichts 12T_3/2018 vom 28. Mai 2018 E. 2.4).
3.3 Des Weiteren wird mit der Beschwerdeschrift verlangt, das SEM habe
sämtliche länderspezifische Quellen offenzulegen, mit welchen es seine
Einschätzung der aktuellen Situation in Sri Lanka begründe, verbunden mit
D-2159/2017
Seite 8
der Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer diesbezüglichen Stellung-
nahme (Beschwerdeschrift, S. 19 f., 29). Dabei bezieht sich der Rechtsver-
treter insbesondere auf eine länderspezifische Lageanalyse des SEM zu
Sri Lanka vom Jahr 2016, zu welcher er bereits in anderen Beschwerde-
verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht verschiedene Stellungnah-
men eingereicht habe, wobei er die Fehlerhaftigkeit der fraglichen Analy-
sen aufgezeigt habe. Hinsichtlich dieses Antrags wurde bereits in mehre-
ren vom nämlichen Rechtsvertreter geführten Verfahren (vgl. etwa Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-6394/2017 vom 27. November 2017
E. 4.1) festgestellt, dass diese Analysen des SEM (unter dem Titel „Focus
Sri Lanka, Lagebild ‒ Version vom 16. August 2016“) öffentlich zugänglich
sind. Darin werden neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern
und anderen nicht offengelegten Referenzen überwiegend sonstige öffent-
lich zugängliche Quellen zitiert. Damit ist trotz der teilweise nicht im Einzel-
nen offengelegten Referenzen dem Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör ausreichend Genüge getan. Die Frage wiederum, inwie-
fern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt,
beschlägt nicht das rechtliche Gehör, sondern ist gegebenfalls im Rahmen
der materiellen Würdigung der Argumente der Parteien durch das Gericht
zu berücksichtigen. Der Antrag, das SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht
öffentlich zugänglichen Quellen seines Lagebildes vom 16. August 2016 zu
Sri Lanka offenzulegen, ist demnach abzuweisen.
3.4 Auf weitere prozessuale Anträge ist im betreffenden materiellen Zu-
sammenhang einzugehen (vgl. E. 5.14).
4.
Des Weiteren wird vorgebracht, der Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz in verschiedener Hinsicht ver-
letzt worden.
4.1 In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer zunächst gel-
tend, das rechtliche Gehör sei dadurch verletzt worden, dass einige der
zahlreichen Beweismittel, die er im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht
habe, durch das SEM nicht als entscheidrelevant erkannt und somit nicht
ausreichend gewürdigt worden seien (Beschwerdeschrift, S. 9‒11). Dies
gelte etwa für einen eingereichten Auszug aus der regimekritischen Zei-
tung E._______ vom 16. Dezember 2012, worin die damals erfolgten Über-
griffe gegen den Beschwerdeführer dokumentiert worden seien. Das SEM
habe nicht erkannt, dass mit diesem Beweismittel eine Verbindung zwi-
schen den Übergriffen auf den Beschwerdeführer und dem sri-lankischen
D-2159/2017
Seite 9
Politiker F._______ aus B._______ belegt werde. Des Weiteren seien ins-
besondere auch die eingereichten Schreiben der Ehefrau des Beschwer-
deführers nicht korrekt abgenommen und gewürdigt worden. Diese Rüge
verkennt, dass mit der angefochtenen Verfügung die Glaubhaftigkeit der
geltend gemachten Asylvorbringen des Beschwerdeführers gar nicht in
Zweifel gezogen wurde. Vielmehr hielt das SEM im Rahmen des Asylent-
scheids dafür, trotz gegebener Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei deren
asylrechtliche Relevanz – jedenfalls zum Zeitpunkt des Entscheids ‒ nicht
gegeben. Von einer unzureichenden Würdigung der fraglichen Beweismit-
tel ‒ welche die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Probleme des Be-
schwerdeführers betreffen ‒ durch die Vorinstanz kann somit keine Rede
sein.
4.2 Weiter wird mit der Beschwerdeschrift (S. 11 f.) behauptet, der rechts-
erhebliche Sachverhalt sei nicht vollständig abgeklärt worden. Der Be-
schwerdeführer habe im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens darge-
legt, dass er zum einen der ethnischen Minderheit der sri-lankischen Mus-
lime angehöre, zum anderen aus einer wohlhabenden Familie stamme und
ein erfolgreicher Geschäftsmann gewesen sei. Sowohl bei der muslimi-
schen Religionszugehörigkeit als auch beim Reichtum des Beschwerde-
führers handle es sich um Risikofaktoren, aus welchen ihm bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka asyrelevante Nachteile erwachsen könnten. Diesbe-
züglich ist allerdings festzustellen, dass der Beschwerdeführer gegenüber
der Vorinstanz weder anlässlich seiner Befragungen noch im Rahmen sei-
ner schriftlichen Äusserungen geltend machte, aufgrund dieser individuel-
len Merkmale konkrete Schwierigkeiten gehabt zu haben oder mit Blick auf
die Zukunft zu befürchten. Für die Vorinstanz war somit offensichtlich kein
Anlass gegeben, in dieser Hinsicht weitere Abklärungen zu veranlassen
oder diese Aspekte überhaupt bei der Beurteilung des Asylgesuchs zu be-
rücksichtigen.
4.3 Auf eine unvollständige und unrichtige Abklärung des Sachverhalts sei
auch zurückzuführen, so der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsver-
treter weiter (Beschwerdeschrift, S. 12‒17), dass die Rolle von F._______
und dessen Verhältnis zum Beschwerdeführer durch das SEM nicht er-
kannt worden seien. Die frühere Rechtsvertretung habe im vorinstanzli-
chen Verfahren – nämlich im Rahmen der Stellungnahme vom 26. Oktober
2016 zu den Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka ‒
falsche Angaben zu jener Person gemacht. Dies hätte dem Staatssekreta-
riat bei einer korrekten Recherche auffallen sollen. Angesichts dessen sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben, damit der Sachverhalt nunmehr
D-2159/2017
Seite 10
korrekt abgeklärt werden könne. Dieser Rüge kann offensichtlich nicht ge-
folgt werden. Es entbehrt jeder Grundlage, aus einem behaupteten Ver-
säumnis der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Verfahren vor
dem SEM auf eine mangelhafte Verfahrensführung durch die Vorinstanz zu
schliessen. Auch ist nicht zu erkennen, inwiefern das SEM zur Person von
F._______ ‒ dessen politische Rolle in der angefochtenen Verfügung
durchaus berücksichtigt wurde ‒ zusätzliche Abklärungen hätte treffen sol-
len. Auf die materielle Frage, welche Bedeutung der geltend gemachten
Urheberschaft von F._______ bezüglich der Übergriffe auf den Beschwer-
deführer im vorliegenden Verfahren zukommt, ist an anderer Stelle einzu-
gehen (vgl. E. 5.6 ff.).
4.4 Des Weiteren wird unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs vorgebracht, es sei dem Beschwerdeführer durch das
SEM keine vollständige Einsicht in die Akten des erstinstanzlichen Asylver-
fahrens gewährt worden (Beschwerdeschrift, S. 14 f.). Nachdem mit Zwi-
schenverfügung des Instruktionsrichters vom 19. April 2017 das mit der
Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Akteneinsicht mit Gewährung ei-
ner Frist zur Beschwerdeergänzung gutgeheissen wurde, ist diese Rüge
gegenstandslos geworden.
4.5 Schliesslich wird unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs geltend ge-
macht, das SEM habe mit der angefochtenen Verfügung seine Begrün-
dungspflicht verletzt, indem es zahlreiche Vorbringen und Beweismittel
nicht korrekt gewürdigt habe. Diesbezüglich ist zwar festzuhalten, dass die
zuständige Behörde verpflichtet ist, die Vorbringen der Betroffenen sorgfäl-
tig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen.
Jedoch muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tat-
beständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander-
setzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschrän-
ken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Es ist denn auch festzustellen, dass in der
angefochtenen Verfügung die wesentlichen Vorbringen des Beschwerde-
führers in Bezug auf seine Asylgründe aufgeführt und auch, soweit dies als
angezeigt erscheint, bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt
worden sind. Der blosse Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne
Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten und in ihrer Be-
gründung erwähnt hat, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu
werten.
D-2159/2017
Seite 11
4.6 Zusammenfassend erweist sich somit, dass die Rüge des Beschwer-
deführers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz
verletzt worden, nicht gerechtfertigt ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Im vorliegenden Fall wurde durch die Vorinstanz nicht in Zweifel gezo-
gen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat im Zusammen-
hang mit seiner Unterstützung der sri-lankischen Partei UNP bedroht und
‒ insbesondere ‒ im Jahr 2014 Opfer einer Entführung und von Misshand-
lungen wurde. Jedoch hält das SEM dafür, die damals erlittene Verfolgung
sei nicht asylrelevant, da nach den Wahlen des Jahres 2015 in Sri Lanka
und dem dadurch eingeleiteten Regierungswechsel die UNP nunmehr die
stärkste Partei sei. Zur weiteren Begründung dieser Einschätzung stützte
sich das Staatssekretariat in der angefochtenen Verfügung im Wesentli-
chen auf die Ergebnisse der Abklärungen, welche die schweizerische Bot-
schaft in Sri Lanka hinsichtlich des Beschwerdeführers durchgeführt hatte.
5.4 Bezüglich dieser Botschaftsabklärungen ist den vorinstanzlichen Akten
Folgendes zu entnehmen.
5.4.1 Mit Schreiben vom 5. August 2016 ersuchte das SEM die schweize-
rische Botschaft in Sri Lanka um die Abklärung folgender Fragen zur Per-
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Seite 12
son des Beschwerdeführers und seiner Familie: (1) Wie gross ist der Be-
kanntheitsgrad der Familie des Beschwerdeführers bei den sri-lankischen
Behörden? (2) Ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als
Zeuge von Übergriffen, die von höherrangigen Politikern angeordnet wur-
den, bei einer Aussage gefährdet sein könnte? (3) Wäre in diesem Fall von
der Nichtgewährung staatlichen Schutzes für den Beschwerdeführer aus-
zugehen?
5.4.2 In ihrem Bericht vom 30. August 2016 führte die Botschaft im We-
sentlichen aus, das Asylgesuch des Beschwerdeführers stamme aus einer
Zeit des politischen Umbruchs. Mit der Schaltung von Werbung in einer
Zeitung, die für die Aufdeckung von Korruptionsfällen bekannt sei, habe
der Beschwerdeführer gegen die damaligen Machthaber Stellung bezogen
und indirekt die kritische Meinungsbildung gegen die damalige Machtstruk-
tur unterstützt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden auf den ers-
ten Blick im damaligen Kontext als nachvollziehbar und glaubwürdig er-
scheinen. Anfangs des Jahres 2015 sei bei den sri-lankischen Wahlen der
damalige Staatspräsident Mahinda Rajapaksa abgewählt worden. Mit dem
Regierungswechsel sei die UNP zur stärksten Partei Sri Lankas geworden.
Die neue Regierung habe eine Kursänderung vorgenommen; es werde
aber noch einige Zeit dauern, bis die Personen des alten Regimes in
Schlüsselpositionen ersetzt seien. Eine der grossen Errungenschaften der
seit dem Machtwechsel verstrichenen eineinhalb Jahre sei die Möglichkeit
zur (beinahe) freien Meinungsäusserung, und die Medien könnten nun
weitgehend frei arbeiten. Im heutigen Kontext sei eine Gefährdung wegen
des Schaltens von Werbung in einer „unbequemen“ Zeitung nicht mehr
wahrscheinlich. Bezüglich des Zeugenschutzes könne gesagt werden,
dass der Staat grundsätzlich schutzwillig sei. Eine andere Frage sei, inwie-
fern die Schutzfähigkeit des Staates tatsächlich gegeben sei. Die Familie
des Beschwerdeführers aus C._______ sei seit Generationen eng mit der
UNP verbunden, und es würden ihr mindestens zwei Parlamentarier ent-
stammen. Es sei davon auszugehen, dass die Familie mindestens der obe-
ren Mittelklasse angehöre und dank ihrer politischen Aktivitäten auch Ver-
bindungen in die Hauptstadt habe. In den D._______ würden üblicher-
weise nur erfolgreiche Personen aufgenommen. Es sollte daher dem Be-
schwerdeführer auch wirtschaftlich zuzumuten sein, in der Hauptstadt eine
Aufenthaltsalternative zu prüfen. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers
aufgrund seines Engagements für die UNP und seiner indirekten Unterstüt-
zung einer „unbequemen“ Zeitung sei im heutigen Kontext sehr unwahr-
scheinlich.
D-2159/2017
Seite 13
5.4.3 Im Rahmen des entsprechenden rechtlichen Gehörs ‒ mit Eingabe
der damaligen Rechtsvertreterin an das SEM vom 26. Oktober 2016 ‒ äus-
serte sich der Beschwerdeführer dazu im Wesentlichen folgendermassen:
Wie die Botschaft in ihrem Bericht festgehalten habe, werde es noch einige
Zeit dauern, bis die Personen des alten Regimes in Schlüsselpositionen
ersetzt würden. Tatsächlich hätten auch einige Minister des alten Regimes
nach den Wahlen des Jahres 2015 einfach die Partei gewechselt, um wei-
terhin in der Regierung und somit an der Macht bleiben zu können. Auch
der vom Beschwerdeführer genannte F._______ habe nach den Wahlen
zur UNP gewechselt. Der Beschwerdeführer sei sich sicher, dass die Be-
drohungen gegen ihn selbst und seine Familie durch F._______ angeord-
net worden seien. Die Zeitung, in welcher die Inserate des Beschwerde-
führers erschienen seien, habe auch F._______ kritisiert. Letzterer fürchte
sich nun davon, dass der Beschwerdeführer – dessen Familie eng mit der
UNP verbunden sei ‒ bei den nächsten Wahlen als Vertreter dieser Partei
in C._______ kandidieren werde und sehe in ihm einen politischen Gegner.
Aus diesem Grund würden die Verfolgungen gegen den Beschwerdeführer
und dessen Familie weitergehen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers
werde belästigt, nach ihrem Ehemann befragt, bedroht und körperlich atta-
ckiert. Nach Einschätzung der Ehefrau sei es möglich, dass es sich bei den
sie belästigenden Unbekannten um Sicherheitsleute von F._______
handle. Bezüglich einer allfälligen Aufenthaltsalternative in Colombo sei zu
berücksichtigen, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers und
seiner Familie immer in C._______ gewesen sei, und hier habe sich immer
auch sein Geschäft befunden. Da der Beschwerdeführer aus einer bekann-
ten Familie stamme, werde er in Colombo nicht anonym bleiben können.
Somit werde es für ihn nicht möglich sein, in Colombo als Geschäftsmann
tätig zu sein und eine gesicherte wirtschaftliche Existenz aufzubauen.
5.5 Mit der Beschwerdeschrift und den weiteren Eingaben im vorliegenden
Verfahren macht der Beschwerdeführer zur Frage der asylrechtlichen Re-
levanz seiner Vorbringen im Wesentlichen Folgendes geltend. Soweit das
SEM davon ausgehe, der Beschwerdeführer werde von „Dritten“ und nicht
etwa von staatlichen Akteuren verfolgt, liege eine Fehleinschätzung vor.
Die Verfolgung gehe vielmehr von F._______ aus, der ein Parlamentsmit-
glied, [...] und [...] sei. Nach den Parlamentswahlen und dem Präsident-
schaftswechsel des Jahres 2015 könnten entgegen der Annahme des
Staatssekretariats in Sri Lanka nunmehr keineswegs Menschenrechtsver-
letzungen gefahrlos bezeugt oder gar aufgeklärt werden. Auch treffe der
Schluss nicht zu, dass die früheren regierungskritischen Tätigkeiten des
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Beschwerdeführers mit dem Regimewechsel nun nicht mehr als solche an-
gesehen würden. Durch die Wahlen des Jahres 2015 seien vielmehr ge-
rade jene Kräfte gestärkt worden, die für die Verfolgung des Beschwerde-
führers verantwortlich seien. Schliesslich sei auch nicht davon auszuge-
hen, dass in Sri Lanka die staatliche Schutzpflicht gegenüber dem Be-
schwerdeführer gewährleistet sei, sollte dieser weiterhin mit entsprechen-
den Bedrohungen konfrontiert werden. Wie der Beschwerdeführer belegt
habe, hätten er selbst wie auch seine Ehefrau aufgrund der erlebten Be-
helligungen mehrfach erfolglos Anzeige erstattet, und seine Familie sei
nach wie vor Übergriffen durch Unbekannte ausgesetzt.
5.6 Mit Blick auf die Argumentation des Beschwerdeführers im Rahmen
des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren zu den Abklärungen
der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka sowie auf Beschwerdestufe ist
zunächst Folgendes festzuhalten: Anlässlich seiner Befragungen durch die
Vorinstanz sagte er aus, er sei im Jahr 2012 von unbekannten Personen
telephonisch und mittels eines anonymen Schreibens bedroht und
schliesslich auf der Strasse beschimpft und geschlagen worden. Am
12. September 2014 sei er von Unbekannten, die ausgesehen hätten wie
ehemalige Angehörige der Sicherheitskräfte, entführt, bis zum 17. Septem-
ber 2014 festgehalten und dabei bedroht und misshandelt worden. Auf die
Frage, ob er eine Vermutung habe, wer für diese Übergriffe verantwortlich
sei, wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass ein ranghoher Politiker
und [...] namens F._______ ebenfalls aus B._______ stamme. Er vermute,
dass die Bedrohungen im Jahr 2012 und die Entführung im Jahr 2014 mit
seinen politischen Ambitionen zugunsten der UNP zu tun hätten (Protokoll
der Anhörung vom 5. Januar 2015, S. 7). Auf der Grundlage der Aussagen
des Beschwerdeführers und der vorliegenden Informationen ist zwar als
nachvollziehbar zu bezeichnen, dass die erlebten Übergriffe auf sein En-
gagement zugunsten der UNP zurückzuführen waren. Hingegen erscheint
mangels konkreter Beweise nicht gesichert, ob die Verantwortung für diese
Behelligungen tatsächlich F._______ anzulasten ist oder allenfalls anderen
Personen oder Gruppierungen, welche die UNP zum damaligen Zeitpunkt
in der Heimatregion des Beschwerdeführers, dem Distrikt C._______ in der
Ostprovinz, zu bekämpfen suchten. Seine persönliche Überzeugung, dass
F._______ tatsächlich für die Übergriffe verantwortlich sei, machte der Be-
schwerdeführer selbst auch erst im Beschwerdeverfahren geltend, aller-
dings ohne hierfür konkretere Indizien vorzubringen als anlässlich seiner
Anhörung vom 5. Januar 2015, bei welcher er nur von einer entsprechen-
den Vermutung sprach. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner
Befragungen ausserdem die Vermutung äusserte, der (damalige)
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G._______ könnte hinter den Vorfällen stehen, ist festzustellen, dass die-
ser Verdacht weder im weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens
noch auf Beschwerdeebene erneut erwähnt wurde. Der Vollständigkeit hal-
ber ist immerhin festzuhalten, dass auch dieser Verdacht mit keinerlei kon-
kreten Indizien oder gar Belegen untermauert wurde. Jedoch erweist sich
aus nachfolgenden Gründen, dass die Beantwortung der Frage nach der
persönlichen Verantwortung für die Übergriffe aus heutiger Sicht ohnehin
nicht von entscheidwesentlicher Bedeutung ist.
5.7 Für die Beurteilung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers ist viel-
mehr ‒ wie das SEM gestützt auf die erwähnten Botschaftsabklärungen
zutreffenderweise festgestellt hat ‒ als ausschlaggebend zu erachten, dass
die UNP auf nationaler Ebene die derzeit einflussreichste Partei Sri Lankas
darstellt. Zunächst siegte anlässlich der Präsidentschaftswahl vom 8. Ja-
nuar 2015 der von der UNP massgeblich unterstützte Maithripala Sirisena,
der zum heutigen Zeitpunkt nach wie vor das Amt des sri-lankischen
Staatspräsidenten innehat. Zudem ist die UNP die führende Kraft in der
Koalition namens United National Front for Good Governance (UNFGG),
welche wiederum bei den Wahlen zum nationalen Parlament vom 17. Au-
gust 2015 einen Stimmenanteil von 45,66 Prozent errang und dabei zum
mächtigsten Parteienbündnis wurde. Zwar hat die UNP zuletzt bei den
Wahlen der Lokalbehörden auf Distrikts- und Gemeindeebene vom
10. Februar 2018 erhebliche Verluste erlitten. Dies ändert aber nichts da-
ran, dass die UNP aufgrund der Wahlergebnisse vom Jahr 2015 zum heu-
tigen Zeitpunkt weiterhin die wichtigste an der sri-lankischen Regierung be-
teiligte Partei bildet. Die vom Beschwerdeführer in den Jahren 2012 und
2014 erlebten Behelligungen zielten nach seiner eigenen Einschätzung ‒
wie er im Rahmen der Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren deutlich
machte ‒ ausschliesslich darauf ab, ihn von der Unterstützung der UNP
abzubringen. Nachdem sich diese Partei heute an der Regierungsmacht
befindet, kann ein aktuelles Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staats
gegenüber dem Beschwerdeführer offensichtlich ausgeschlossen werden.
5.8 Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, es bestehe für ihn eine an-
haltende Verfolgungsgefahr seitens eines Parlamentsmitglieds, [...] und [...]
namens F._______. Dies wird zum einen mit der erwähnten politischen
Rolle des Beschwerdeführers begründet, zum anderen damit, er sei zum
Zeugen von ‒ an ihm selbst begangenen ‒ Menschenrechtsverletzungen
geworden, die von F._______ angeordnet worden seien. Bezüglich dieser
Zeugenschaft ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer – wie
erwähnt (E. 5.6) – lediglich von Vermutungen zur Verantwortlichkeit von
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F._______ ausgeht. Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Beschwer-
deführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorbrachte, er befinde sich mit
der genannten Person in einem persönlichen Konflikt, sondern, wie eben-
falls bereits erwähnt (E. 5.7), die erlebten Behelligungen ausschliesslich
auf seine Unterstützung der UNP zurückführte. Weshalb F._______ – falls
tatsächlich von dessen Verantwortlichkeit für die Angriffe auf den Be-
schwerdeführer auszugehen wäre, was aber nicht als gesichert gelten
kann (vgl. E. 5.6) ‒ nach dem Wahlsieg der UNP weiterhin ein Interesse
daran haben sollte, gegen den Beschwerdeführer vorzugehen, ist nicht er-
sichtlich. Auch das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argument,
F._______ habe nach dem Wahlsieg die politische Seite gewechselt und
sei nunmehr [...], ist nicht geeignet, ein derartiges Verfolgungsinteresse zu
begründen.
5.9 Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Be-
schwerdeführer nach eigenen Angaben aus einer Familie stammt, die seit
Jahrzehnten die UNP unterstützt und verschiedene prominente Parteimit-
glieder hervorgebracht hat, darunter mindestens zwei Angehörige des na-
tionalen Parlaments. Unter den derzeitigen politischen Machtverhältnissen
in Sri Lanka ist auch unter diesem Aspekt davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer wegen seiner Unterstützung der UNP keiner Verfol-
gungsgefahr ausgesetzt ist. Vielmehr ist anzunehmen, dass er nicht zuletzt
durch seine familiären Verbindungen auch den Schutz der sri-lankischen
Behörden erlangen könnte, sollte er bei der Rückkehr in den Heimatstaat
– was aber unwahrscheinlich erscheint – erneut von Behelligungen auf-
grund seiner politischen Haltung betroffen werden.
5.10 Festzustellen ist des Weiteren, dass sich die geltend gemachten Vor-
fälle ausschliesslich im Heimatort des Beschwerdeführers, B._______ im
Distrikt C._______ in der Ostprovinz, abspielten. Gestützt auf seine Aus-
sagen bei den Befragungen durch die Vorinstanz ist davon auszugehen,
dass die Übergriffe gegen seine Person auf politische Rivalitäten im örtli-
chen Kontext von B._______ zurückzuführen waren. Selbst unter der An-
nahme, dass diese lokalen Rivalitäten auch zum heutigen Zeitpunkt – vier
Jahre nach den letzten Übergriffen ‒ noch weiterbestünden, liegt unter Be-
rücksichtigung der derzeitigen politischen Rolle der UNP kein überzeugen-
der Grund für die Annahme vor, der Beschwerdeführer könnte ausserhalb
seiner engeren Herkunftsregion und zumal im Grossraum der Stadt Co-
lombo einer aktuellen Gefahr vergleichbarer Behelligungen ausgesetzt
sein. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, ist somit auch von einer
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Aufenthaltsalternative in Colombo auszugehen. Die praxisgemässen Vo-
raussetzungen für die Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative
(BVGE 2011/51 E. 8) sind in Bezug auf den Beschwerdeführer als erfüllt
zu erachten. Namentlich kann ihm ‒ angesichts seiner familiären Herkunft
und Vernetzung sowie seines Berufs als [...] (vgl. auch noch anschliessend,
E. 7.3.3 f.) ‒ zugemutet werden, sich in einem anderen Landesteil, insbe-
sondere im Grossraum der Stadt Colombo, niederzulassen und sich dort
eine neue Existenz aufzubauen.
5.11 Im Zusammenhang mit dieser Feststellung ist im Übrigen auf das Vor-
bringen einzugehen, die Ehefrau und der älteste Sohn des Beschwerde-
führers seien an ihrem Wohnort in B._______ mehrfach von Unbekannten
belästigt worden. Es erscheint nicht als nachvollziehbar, warum die Ehe-
frau mit ihren Kindern, sollten die behaupteten Probleme in B._______ den
Tatsachen entsprechen, diesen bislang nicht durch einen Wechsel des Auf-
enthaltsorts innerhalb des Heimatstaats, beispielsweise in den Grossraum
der Stadt Colombo, begegnet ist. Wie soeben festgehalten wurde, ist die
Wahrnehmung einer derartigen Aufenthaltsalternative im Falle des Be-
schwerdeführers als zumutbar zu erachten. Es ist kein konkreter Grund
ersichtlich, weshalb für seine engsten Familienangehörigen eine andere
Einschätzung resultieren sollte.
5.12 Mit der Beschwerdeschrift (S. 11 f.) behauptet der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter ausserdem, als besondere Gefährdungs-
merkmale seien zum einen der Reichtum seiner Familie und sein Status
als erfolgreicher Geschäftsmann, zum anderen die Zugehörigkeit zur eth-
nischen Minderheit der sri-lankischen Muslime (englisch „Moors“) zu wer-
ten. Es ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers im
Rahmen seiner Befragungen durch die Vorinstanz keinerlei Anlass dazu
bieten, er selbst habe aufgrund dieser persönlichen Merkmale eine spezi-
fische Bedrohung empfunden.
5.13 Ferner wird geltend gemacht (Beschwerdeschrift, S. 21‒24), es er-
gebe sich für den Beschwerdeführer eine asylrelevante Gefährdung aus
dem Umstand, dass er im Hinblick auf einen Vollzug der Wegweisung auf
dem sri-lankischen Generalkonsulat in Genf werde vorsprechen müssen.
Ausserdem bestehe die Gefahr, dass er nach der Rückschaffung in seinen
Heimatstaat mit Verhaftung und Misshandlung zu rechnen habe (ebd.,
S. 24 ff.). Nach dem zuvor Gesagten besteht kein konkreter Grund für die
Stichhaltigkeit dieser beiden Behauptungen. Der Umstand alleine, dass
sich in der Vergangenheit bei Rückschaffungen nach Sri Lanka ‒ die mit
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dem vorliegenden Fall keinerlei Verbindung aufweisen ‒ vereinzelte Vor-
fälle ereigneten, lässt in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Rück-
schlüsse zu.
5.14 Schliesslich werden mit der Beschwerdeschrift im Zusammenhang
mit den soeben erwogenen Vorbringen folgende Beweisanträge gestellt.
5.14.1 Zum einen wird beantragt, es sei im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen
(Beschwerdeschrift, S. 29). Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich,
dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und
sachlich richtig ermittelt hat. Der Antrag erweist sich somit als unbegründet
und ist daher abzuweisen.
5.14.2 Zum anderen wird verlangt, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei
durch die schweizerische Botschaft in Sri Lanka zu den anhaltenden Be-
helligungen an ihrem derzeitigen Wohnort B._______ zu befragen (Be-
schwerdeschrift, S. 16, 29). Nachdem der Beschwerdeführer wie auch
seine Ehefrau insbesondere im Grossraum der Stadt Colombo über eine
Aufenthaltsalternative verfügen (vgl. zuvor, E. 5.10 f.), kommt allfälligen
Behelligungen der Ehefrau in B._______ keine entscheidwesentliche Be-
deutung zu. Auch dieser Beweisantrag ist folglich abzuweisen.
5.15 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur
Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien
asylrechtlich nicht relevant. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu
Recht abgelehnt.
6.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge-
such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte
Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
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den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
länderinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka
ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerde-
führer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers erge-
ben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte
für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001
Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte [EGMR] etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, so-
wie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde
Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Einschät-
zung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen
(BVGE 2011/24 E. 10.4). Ebenso hat der EGMR wiederholt festgestellt,
dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka
eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine
Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich
vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Weder aus
den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht er-
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geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaf-
fung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss
der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Behauptung
in der Beschwerdeschrift (S. 31 f.), es sei mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – wie jeder nach
Sri Lanka zurückgeschaffte Asylgesuchsteller ‒ jederzeit Opfer einer Ver-
haftung und von Verhören unter Folteranwendung werden könne. Aufgrund
der Erwägungen zur asylrechtlichen Relevanz der Asylgründe des Be-
schwerdeführers (zuvor, E. 5) besteht für eine derartige Befürchtung kein
konkreter Anlass. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne
der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zuläs-
sig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt im länderspezifischen Re-
ferenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka insbe-
sondere tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vorgenommen (ebd.,
E. 13.2–13.4). Hinsichtlich der Ostprovinz, aus welcher der Beschwerde-
führer stammt, wurde dabei zusammenfassend festgestellt, dass der Weg-
weisungsvollzug dorthin zumutbar ist, sofern das Vorliegen der individuel-
len Zumutbarkeitskriterien – insbesondere die Existenz eines tragfähigen
familiären oder anderweitigen sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussich-
ten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation – bejaht werden
kann (ebd., E. 13.4).
7.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ im Distrikt C._______,
Ostprovinz, wo nach wie vor seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder
leben. Nach seinen eigenen Aussagen gehört er einer wohlhabenden Fa-
milie an, ist selbst ein erfolgreicher und angesehener Geschäftsmann, der
in B._______ ein [...] besitzt. Dieses Geschäft habe er zwar bei seinem
Weggang einem Verwandten und engen Freund anvertraut, laute aber
nach wie vor auf seinen Namen (Protokoll der Anhörung vom 5. Januar
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Seite 21
2015, S. 3). In B._______ leben ausserdem seine Eltern und mehrere Ge-
schwister. Somit ist offensichtlich davon auszugehen, dass er nach seiner
Rückkehr in sein Heimatland auf die Unterstützung seiner Angehörigen
wird zählen können, im eigenen Haus eine Unterkunftsmöglichkeit vorfin-
den wird und sich angesichts seiner Erfahrungen als erfolgreicher Ge-
schäftsmann auch wirtschaftlich wieder wird integrieren können. Es erweist
sich folglich, dass der Beschwerdeführer die vom Bundesverwaltungsge-
richt in der zuletzt aktualisierten Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten Kriterien erfüllt.
Dem Umstand, dass er nicht der tamilischen Ethnie, sondern der sri-lan-
kisch-muslimischen Minderheit tamilischer Sprache angehört, kommt dies-
bezüglich keine besondere Bedeutung zu.
7.3.4 Angesichts dessen, dass bei der Beurteilung des Asylgesuchs auf
das Bestehen einer Aufenthaltsalternative (insbesondere) im Grossraum
der Stadt Colombo hingewiesen wurde (zuvor, E. 5.10), ist ausserdem fest-
zustellen, dass die Voraussetzungen für die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs auch diesbezüglich erfüllt sind. Mit seiner Herkunft aus einer
angesehenen und wohlhabenden Familie, die ein jahrzehntelanges Enga-
gement zugunsten der UNP – der derzeit wichtigsten politischen Partei in
Sri Lanka ‒ und im nationalen Parlament vorweist, ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer auch in Colombo über ein soziales Bezie-
hungsnetz verfügt. Gemäss seinen eigenen Aussagen lebt hier auch eine
Tante, bei welcher er sich vor seiner Ausreise während rund zweier Monate
aufhielt. Es sind angesichts seines familiären und beruflichen Hintergrunds
keine Bedenken ersichtlich, weshalb er sich hier nicht ebenfalls eine gesi-
cherte Einkommens- und Wohnsituation verschaffen könnte.
7.3.5 Des Weiteren bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf
schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG aus-
gesetzt. Zwar gab der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren an,
aufgrund der in Sri Lanka erlittenen Foltermethoden stelle sich – wenn er
an das Erlebte denke – ein Harndrang ein (Protokoll der Anhörung vom
6. Februar 2015, S. 6). Jedoch machte er zu keinem Verfahrenszeitpunkt
darüber hinausgehende gesundheitliche Probleme geltend, insbesondere
auch keine mit dem Erlebten zusammenhängende psychische Leiden.
Vielmehr gab er zu Protokoll (ebd.), er sei in diesem Zusammenhang nicht
in ärztlicher Behandlung. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch un-
ter diesem Gesichtspunkt als zumutbar zu bezeichnen.
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7.3.6 Schliesslich besteht aufgrund der Erwägungen zur asylrechtlichen
Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. E. 5) auch kein kon-
kreter Grund zur Annahme, er könnte, wie mit der Beschwerdeschrift
(S. 32) im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs behauptet, bei seiner Rückkehr der Gefahr von Behelligun-
gen durch sri-lankische Behörden oder paramilitärische Gruppierungen
ausgesetzt sein.
7.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
7.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug ste-
hen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und
sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – an-
gemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Be-
gleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvor-
schuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss
verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Mia Fuchs Martin Scheyli
Versand: