Abtei lung IV
D-2160/2007
spn/lec/mal
{T 0/2}
Urteil vom 8. Mai 2007
Mitwirkung: Richterin Spälti Giannakitsas, Richter Weber, Richter Scherrer
Gerichtsschreiberin Leisinger
A._______, Türkei,
wohnhaft _______,
vertreten durch Martin Ilg, _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 21. Februar 2007 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2wird festgestellt und in Erwägung gezogen,
dass der Beschwerdeführer am 22. Januar 2007 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs anlässlich der summarischen Befragung im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 24. Januar 2007 sowie der direkten An-
hörung durch das BFM am 15. Februar 2007 im Wesentlichen geltend machte, er stam-
me aus der Provinz B._______ und sei türkischer Volkszugehörigkeit mit kurdischen
Wurzeln, die Behörden hätten ihn jedoch nicht als Türken, sondern – obwohl er der kur-
dischen Sprache gar nicht mächtig sei – als Kurden behandelt und dementsprechend
diskriminiert,
dass er und sein Bruder der rechtsgerichteten Ülkücü-Bewegung (Bewegung der "grau-
en Wölfe") angehört hätten,
dass sein Bruder wegen der ideologischen Ideen der Ülkücü-Bewegung mit anderen Mit-
gliedern besagter Bewegung die Lokalität einer "linken" Partei gestürmt habe und an-
schliessend verschwunden sei, weshalb es Anhänger der "Linken" oder PKK-Anhänger
nun auf ihn, den Beschwerdeführer, abgesehen und ihm gedroht hätten, er werde an-
stelle des Bruders zur Rechenschaft gezogen, sofern er dessen Aufenthaltsort nicht
preisgebe,
dass er am 10. oder 12. Januar 2007 von einer Gruppe beziehungsweise von einem ihm
unbekannten Mann bedroht worden sei und man auf ihn geschossen habe, nachdem
man seines Bruders nicht habe habhaft werden können,
dass er den Schüssen jedoch habe ausweichen können und ihm die Flucht in einen na-
hegelegenen Orangenhain gelungen sei,
dass dieser Vorfall massgeblich seinen Entschluss zur Ausreise beeinflusst habe,
dass er schliesslich Racheakte seitens einer Familie befürchte, mit deren minderjähriger
Tochter er eine Beziehung eingegangen sei und die nun die Heirat von ihm verlange,
dass er überdies den Militärdienst verweigern wolle, da er auch dort Diskriminierungen
befürchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Februar 2007 – gleichentags eröffnet – das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers vom 22. Januar 2007 abwies und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 22. März
2007 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhoben hat und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventua-
liter sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen,
dass desweiteren um die Ergreifung vorsorglicher Massnahmen zum Zwecke des Ver-
bleibs des Beschwerdeführers in der Schweiz für die Dauer des Beschwerdeverfahrens
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischen-
verfügung vom 30. März 2007 auf die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 42 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) verwies, das Gesuch um Ver-
3zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit der Begründung, die Beschwerde-
begehren würden sich nach einer summarischen Beurteilung als aussichtslos erweisen,
abwies und den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf die Be-
schwerde zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 600.- bis zum 13.
April 2007 aufforderte,
dass der Beschwerdeführer innert Frist am 11. April 2007 den einverlangten Kostenvor-
schuss leistete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
des BFM im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021) auf dem Gebiet des Asyls entschei-
det (Art. 105 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art.
31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
[Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgeset-
zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR
173.110]),
dass der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass er sodann auch den einverlangten Kostenvorschuss innert angesetzter Frist in vol-
lem Umfang geleistet hat,
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständi-
ge Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren
entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offen-
sichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann
und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin
Asyl gewährt (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht wer-
den muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG) und jenen Personen zukommt, welche in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
4dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zur Begründung im Wesentlichen aus-
führte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft nicht standhalten,
dass die Einberufung zum Militärdienst wie auch eine allfällige Bestrafung wegen
Dienstverweigerung keine asylrelevante Verfolgung darstellen würde, da sie nicht aus
einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erfolge, sondern aus rein militärstrafrechtli-
chen, und der vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtung, im Militär aktiv zum
Kampf gegen die PKK bzw. deren Nachfolgeorganisationen eingesetzt zu werden, ent-
gegengehalten werden müsse, dass derartige Spezialeinheiten aus freiwilligen türki-
schen Staatsangehörigen rekrutiert würden,
dass die Schilderungen der Erlebnisse, welche schliesslich zum Ausreiseentschluss ge-
führt haben sollen, namentlich die Bedrohungen und Angriffe auf den Beschwerdeführer,
aufgrund der lediglich oberflächlichen und wenig detaillierten Wiedergabe sowie der be-
stehenden Widersprüche als unglaubhaft zu erachten seien,
dass diese Einschätzung auch für die Vorbringen, der Beschwerdeführer sei von der Fa-
milie seiner Freundin bedroht worden, zu gelten habe, auch wenn der Beschwerdeführer
auf Nachfrage erklärt habe, er sei nicht wegen der Probleme mit seiner Freundin ausge-
reist und habe dies nicht als Asylgrund angeben wollen,
dass nach Prüfung der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind, wo-
nach die Vorbringen des Beschwerdeführers weder als glaubhaft gemacht im Sinne von
Art. 7 AsylG noch als asylrechtlich relevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren
sind,
dass es bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit um eine Gesamtbeurteilung aller für und ge-
gen den Asylsuchenden sprechenden Elemente geht und glaubhaft eine Sachverhalts-
darstellung nur dann ist, wenn bei einer objektivierten Sichtweise die positiven Elemente
überwiegen und die Behörde somit das Vorhandensein der Flüchtlingseigenschaft mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG;
EMARK 2005 Nr. 7 E. 6 S. 64 ff., Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f., 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f.,
Nr. 28 E. 3a S. 270),
dass die vom Beschwerdeführer in erster Linie geltend gemachten Behelligungen sei-
tens "linker Gruppen" in der Tat widersprüchlich und auffallend vage erscheinen und zu-
dem jeder Logik widersprechen,
dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen ist, den Hergang dieser Bedro-
hung konkret und nachvollziehbar zu schildern, und er sich auch nicht an das genaue
Datum der Tat zu erinnern vermochte, obwohl dieses Ereignis nach seinen eigenen
Worten so einschneidend für ihn gewesen ist, dass er unmittelbar und ohne nochmals
nach Hause zurückzukehren die Flucht ergriffen haben will (A 11, S. 7),
dass der Beschwerdeführer auch die Widersprüche in seinen Vorbringen, gemäss wel-
cher er im Rahmen der Empfangsstellenbefragung von einer Gruppe von Angreifern und
in der direkten Anhörung von einer unbekannten Einzelperson gesprochen hat (vgl. A
11, S. 9) nicht plausibel zu lösen vermochte,
dass sich diese Vorbringen auch nicht als asylrechtlich relevant erweisen, da es dem
Beschwerdeführer zuzumuten gewesen wäre, bei allfälligen Bedrohungen gegen seine
Person den Schutz der türkischen Sicherheitsbehörden in Anspruch zu nehmen,
5dass die Begründung des Beschwerdeführers auf die Frage hin, warum er die Behelli-
gungen durch besagte "Linke" nicht zur Anzeige gebracht habe, man habe ihn nicht als
Türken, sondern als Kurden erachtet und deshalb sei von den Behörden keine Hilfe zu
erwarten gewesen, nicht einzuleuchten vermag und als Schutzbehauptung zu erachten
ist, zumal der Beschwerdeführer sich als der türkischen Ethnie zugehörig bezeichnet
und auch einige Zeit den grauen Wölfen angehört haben will, welche nach eigenen Aus-
führungen des Beschwerdeführers eng mit der Polizei zusammenarbeiten (vgl. A 11 S.
4),
dass auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen im Zusammen-
hang mit der von ihm angeblich zu einer Minderjährigen unterhaltenen Beziehung konst-
ruiert erscheinen und es dem Beschwerdeführer in keiner Weise gelingt, einen asylrele-
vanten Fluchtumstand darzulegen (vgl. A 11, S. 11), weshalb es sich auch erübrigt, auf
die Konsequenzen der Aussage des Beschwerdeführers, er wolle besagte Probleme
nicht zur Begründung des Asyls anführen (A 11, S. 10), einzugehen,
dass sodann auch die Befürchtung des Beschwerdeführers vor Diskriminierungen im Zu-
sammenhang mit der Ableistung seines Militärdienstes keine konkrete Furcht vor Verfol-
gung zu begründen vermag,
dass eine allfällige Strafe wegen Desertion oder Refraktion gemäss der immer noch Gül-
tigkeit entfaltenden konstanten Rechtsprechungspraxis der ARK grundsätzlich keine
asylrechtlich relevante Verfolgung darstellt,
dass es vielmehr das legitime Recht eines Staates ist, seine Bürger zum Militärdienst
einzuberufen und zur Durchsetzung der Wehrpflicht strafrechtliche oder disziplinarische
Sanktionen gegen Refraktäre oder Desserteure zu verhängen, es sei denn, die wehr-
pflichtige Person muss wegen ihrer Weigerung, Militärdienst zu leisten, aus flüchtlings-
rechtlich relevanten Motiven mit einer unverhältnismässig strengen Bestrafung rechnen
(vgl. etwa EMARK 2001 Nr. 150 Erw. 8d S. 117),
dass der Beschwerdeführer vorliegend mit seinen Vorbringen keine Sachlage zu be-
gründen vermag, die eine andere als die generelle Beurteilung zu rechtfertigen vermag,
und auch keine anderen Anhaltspunkte dafür vorliegen, gemäss welcher dem Beschwer-
deführer, der sich als Türke erachtet und einer türkisch nationalen Gruppierung ange-
hört haben will, aus der Militärdienstleistung oder einer Bestrafung wegen Dienstverwei-
gerung asylrelevante Nachteile erwachsen könnten,
dass die Vorbringen in der Beschwerde, die den vom Beschwerdeführer vorgetragenen
Sachverhalt nochmals bekräftigen, zu keiner anderen Einschätzung führen, da sie die
ausgemachten wesentlichen Ungereimheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers
nicht zu entkräften vermögen,
dass demnach das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zu-
treffender Begründung abgelehnt hat,
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichtein-
treten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat,
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und sich der Beschwerdeführer
auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
6steht,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme nach dem Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), so-
fern der Vollzug sich als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist,
dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat unter
Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konven-
tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101), Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1
AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) als zulässig erweist, die Normen des flücht-
lingsrechtlichen Non-refoulements lediglich Personen schützen, welche die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise 1 A FK erfüllen,
dass sich sodann insbesondere in Berücksichtigung der unglaubhaften Gesuchsbegrün-
dung keine Anhaltspunkte für das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr, auf den Be-
schwerdeführer könnte durch Repräsentanten des türkischen Staates oder durch Zivil-
personen in Art. 3 EMRK zuwiderlaufender Weise psychischer oder physischer Zwang
ausgeübt werden, ergeben,
dass sich auch allein aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in der Türkei kein
reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung herleiten lässt,
dass in den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer wür-
de im Falle einer Rückführung als Folge der in der Türkei herrschenden allgemeinen Si-
cherheitslage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, oder würde im Falle der Rück-
kehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitli-
cher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers deshalb als zumutbar im Sin-
ne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei auch möglich
ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenste-
hen könnten,
dass somit die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in
der Schweiz nicht erfüllt sind und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu be-
stätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung mithin weder Bundesrecht verletzt noch unangemes-
sen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig
festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb sie zu bestätigen und die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 11. April 2007 in
gleicher Höhe geleisteten Vorschuss zu verrechnen sind.
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem in dieser Höhe am 11. April 2007 geleisteten Vor-
schuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; 2 Expl.)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N _______)
- C._______
Die Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
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