B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2160/2013/was
U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Bruno Huber,
Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
beide Sri Lanka,
beide vertreten durch Hans Peter Roth,
(…)
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. März 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, Kamaladevi Kugendran (in der Folge: die Be-
schwerdeführerin), reichte mit Eingabe vom 14. August 2007 auf der
Schweizerischen Vertretung in C._______ ein schriftliches Asylgesuch
ein, welches am 17. August 2007 mit der Begründung, sie erfülle die An-
forderungen für eine Asylgewährung in der Schweiz oder für die Erteilung
eines Visums für die Schweiz nicht, ohne Einräumung einer Rechtsmittel-
belehrung abgewiesen wurde. Mit Eingabe vom 22. August 2007 ersuchte
die Beschwerdeführerin erneut schriftlich um Gewährung von Asyl. Die-
ses Gesuch blieb unbeantwortet.
B.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin mit ihren bei-
den Kindern (hinsichtlich des in der Zwischenzeit erwachsenen Sohnes
vgl. (…) ihr Heimatland am 11. Mai 2009 legal mit ihrem Reisepass und
gelangte auf dem Luftweg nach D._______ und von dort nach
E._______. Anschliessend wurde sie in einem Auto unter Umgehung der
Grenzkontrollen am 18. Mai 2009 in die Schweiz gebracht, wo sie am
gleichen Tag ein Asylgesuch stellte. Am 20. Mai 2009 wurde die Be-
schwerdeführerin zur Person befragt und am 10. Juni 2009 führte das
BFM eine Anhörung durch.
Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei tamilischer Ethnie und
stamme aus F._______, habe zwischen 1991 und 2003 in C._______ ge-
lebt, anschliessend bis am 2. August 2007 in G._______ und zwischen
dem 2. August 2007 und dem 11. Mai 2009 wieder in C._______. Im Au-
gust 2006 sei ihr Ehemann aus beruflichen Gründen nach C._______ ge-
reist und seither verschollen. Sie habe das Verschwinden des Eheman-
nes am 7. November 2006 bei der sri-lankischen Menschenrechtskom-
mission gemeldet. Wegen der prekären Sicherheitslage in der Gegend
um H._______ habe sie sich im November 2006 entschieden, nach
C._______ zurückzukehren, wobei sie für diese Reise bei den Behörden
eine Clearance beantragt habe. Als sie diese anfangs 2007 habe abholen
wollen, sei sie von einem Soldaten vergewaltigt worden. Am 2. August
2007 sei sie nach C._______ gereist und habe sich dort registrieren las-
sen. Sie habe in J._______ und in I._______ Verwandte. Ihr Bruder be-
sitze die australische Staatsangehörigkeit und habe vergeblich versucht,
ihre Ausreise nach J._______ zu organisieren. Schliesslich habe er einen
Schlepper gefunden und die Reise der Beschwerdeführerin und ihrer
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Kinder in die Schweiz finanziert. Im Fall einer Rückkehr befürchte sie Ver-
folgungsmassnahmen.
Die Beschwerdeführerin reichte zur Untermauerung ihrer Vorbringen ein
Bestätigungsschreiben des Divisional Secretariats von K._______, ein
Schreiben der Schweizerischen Botschaft in C._______, eine Registrie-
rungsbestätigung der sri-lankischen Menschenrechtskommission vom
(…), einen Studentenausweis, eine Heiratsurkunde, Kopien der Geburts-
urkunden, eine Kopie der Identitätskarte, Kopien der Reisepässe und
mehrere Zeitungsartikel zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 18. März 2013 – eröffnet am folgenden Tag – lehnte
das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer minderjähri-
gen Tochter ab, wies beide aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug
der Wegweisung an. Zur Begründung legte das BFM im Wesentlichen
dar, dass die vorgebrachten Fluchtgründe den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermochten. Den Wegweisungs-
vollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die
Einzelheiten der Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen nä-
her eingegangen.
D.
Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
18. April 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und be-
antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung
von Asyl und eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infol-
ge fehlender Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In Ergänzung zum bisheri-
gen Sachverhalt wurde geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin in
der Schweiz an verschiedenen Kundgebungen gegen die sri-lankische
Regierung teilgenommen habe. Auf die weitere Begründung wird in den
nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
E.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April
2013 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten dürfe (s. Art. 42 AsylG)
und über ihr Gesuch, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses beziehungsweise Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
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Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Die Be-
schwerdeführerin wurde aufgefordert, innert Frist Belege für die erst im
Beschwerdeverfahren geltend gemachte Teilnahme an Kundgebungen
nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall wer-
de gestützt auf die bestehende Aktenlage zu entscheiden sein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM legte zur Begründung seines Entscheides unter anderem
dar, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vergewaltigung
anfangs 2007 vermöge aus objektiver Sicht keine Furcht vor zukünftiger
Verfolgung zu begründen, weil es sich um ein einmaliges, isoliertes Er-
eignis handle. Die Beschwerdeführerin sei danach – abgesehen von poli-
zeilichen Routinekontrollen – nicht weiter behelligt worden. Offensichtlich
sei es ihr gelungen, sich den Schwierigkeiten in H._______ mit einem
Wegzug nach C._______ zu entziehen.
5.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde
vor, eine erlittene Vergewaltigung sei per se ein einschneidendes Ereig-
nis, welches geeignet sei, einen grossen psychischen Druck zu erzeugen,
der das Weiterleben im bisherigen gesellschaftlichen Kontext als unzu-
mutbar erscheinen lasse. Da die Tat von einem singhalesischen Soldaten
begangen worden sei, trage sie den Stempel eines Kriegsverbrechens.
Zudem seien von Soldaten begangene Vergewaltigungen in Sri Lanka
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keine Einzelfälle, sondern Bestandteil des gegen die tamilische Minder-
heit bestehenden Genozids, wie zahlreiche Berichte von Journalisten und
Nichtregierungsorganisationen (NGO) zeigten. Das BFM hätte sich vor-
liegend mit der frauenspezifischen Situation näher befassen müssen, um
das Vorliegen eines realen Risikos einer zukünftigen Verfolgung ein-
schätzen zu können.
5.3 Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Probleme wurden von
der Vorinstanz nicht grundsätzlich in Frage gestellt, auch wenn unter
Ziff. 4 der vorinstanzlichen Erwägungen festgehalten wurde, dass die
Glaubhaftigkeitsprüfung vorbehalten werde. Angesichts der vorliegenden
Sachlage geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die
geltend gemachten Fluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft nicht standzuhalten vermögen, weshalb es sich nicht zur
Glaubhaftigkeit der Vorbringen äussert. Zu prüfen sind insbesondere die
Aussagen der Beschwerdeführerin, sie habe in der Gegend von
H._______ mehrmals mit Angehörigen der Armee Schwierigkeiten be-
kommen, weil diese nach dem Verbleib des Ehemannes gefragt und sie –
wenn sie allein zuhause gewesen sei – auch sexuell belästigt hätten, in-
dem sie "begrabscht" worden sei. Darüber hinaus machte sie geltend,
dass sie im Zusammenhang mit dem Erhalt einer Clearance für die Reise
nach C._______ von einem Büroangestellten der Armee vergewaltigt
worden sei. Für den Zeitraum während ihres Aufenthaltes in C._______ in
den Jahren 2007 bis 2009 legte sie dar, sie sei verschiedentlich Routine-
kontrollen unterzogen worden und ausserdem den immer wiederkehren-
den Fragen nach dem Ehemann ausgesetzt gewesen.
5.4 Diese Ereignisse sind in einem gesamthaften Zusammenhang zu se-
hen, wobei einerseits die damaligen Verhältnisse im Heimatland der Be-
schwerdeführerin miteinzubeziehen sind und andererseits die aktuelle Si-
tuation im Land, wie sie sich im heutigen Zeitpunkt zeigt, zu berücksichti-
gen ist.
5.4.1 Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin sexuelle Belästi-
gungen für den Zeitraum seit dem Verschwinden des Ehemannes im Au-
gust 2006 bis zur Reise nach C._______ im August 2007 geltend macht
und darüber hinaus auch eine Vergewaltigung anfangs 2007 vorbringt,
kann die Argumentation der Vorinstanz, wonach es sich um ein einzelnes
Ereignis handle, in dieser Formulierung nicht geteilt werden. Es ist – ge-
stützt auf zahlreiche Berichte von internationalen Organisationen – allge-
mein bekannt, dass alleinstehende Frauen während des Bürgerkrieges in
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Sri Lanka zahlreichen Übergriffen durch Armeeangehörige ausgesetzt
waren, wobei sie oft Angriffe auf ihre sexuelle Integrität erdulden mussten
und sich kaum zur Wehr setzen konnten, weil keine funktionierende
Schutzgewährung vorhanden war. Die Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin für den Zeitraum zwischen August 2006 und August 2007 fallen in den
relevanten Zeitrahmen und sind somit mit dem Zeitgeschehen zu verein-
baren, weshalb die Formulierung des BFM, es handle sich um einen ein-
zelnen Vorfall, in dieser Aussage unzutreffend ist: Zwar machte die Be-
schwerdeführerin eine einzige Vergewaltigung geltend; indessen ergibt
sich aus den Protokollen, dass sie mehrmals Opfer von sexuellen Beläs-
tigungen oder Belästigungsversuchen durch Armeeangehörige geworden
sein soll (vgl. BFM-Akten A2/10 S. 6 und A9/19 S. 12), womit in ihrem Fall
von einer immer wiederkehrenden Gefahr, während des Bürgerkrieges im
Norden des Landes sexuellen Übergriffen ausgesetzt gewesen zu sein,
auszugehen ist.
5.4.2 Zudem ist aus der Sicht der damaligen Verhältnisse insbesondere
die geltend gemachte Vergewaltigung als flüchtlingsrechtlich relevant zu
qualifizieren, da diese einen ernsthaften Nachteil im Sinne des Gesetzes
darstellt und aus den in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen erfolgte.
5.4.3 Da indessen die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt des Entschei-
des zu beurteilen ist und auch die Kausalität zwischen den geltend ge-
machten Nachteilen und der Ausreise aus dem Heimatland sowie die
Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative geprüft werden müs-
sen, sind diese nicht nur unter dem Blickwinkel der Verhältnisse vor Ort
im Zeitpunkt des Geschehenen zu berücksichtigen; vielmehr muss unter-
sucht werden, ob auch im heutigen Zeitpunkt von einer immer noch be-
stehenden oder anderweitigen Verfolgungsgefahr auszugehen ist, ob die
Zeitspanne zwischen erlebter Verfolgung und Ausreise die Kausalität
nicht unterbrochen hat, und ob mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative
allfälligen weiteren Übergriffen auszuweichen wäre.
5.4.4 Die Kausalität wurde vom BFM vorliegend verneint, weil zwischen
der geltend gemachten Vergewaltigung anfangs 2007 und der Ausreise
im Mai 2009 mehr als zwei Jahre liegen und das BFM infolgedessen der
Meinung ist, der Vorfall aus dem Jahr 2007 könne nicht ursächlich für die
Ausreise aus Sri Lanka sein. Dies wurde von der Beschwerdeführerin in
der Beschwerde bestritten. Auch anlässlich der Anhörung machte sie gel-
tend, sie sei nur nach C._______ gereist, um das Land verlassen zu kön-
nen. Praxisgemäss lässt sich eine starre zeitliche Grenze, wann der Kau-
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salzusammenhang als unterbrochen gilt, nicht festlegen, da objektive und
subjektive Gründe, die eine frühere Ausreise verhindert haben, zu be-
rücksichtigen sind. Indessen gilt gemäss Praxis eine Zeitspanne von
sechs bis zwölf Monaten, nach deren Ablauf der zeitliche Kausalzusam-
menhang als unterbrochen zu betrachten ist. Bei einer Zeitspanne von
mehr als zwei Jahren – wie im vorliegenden Fall – wird in der Praxis der
Kausalzusammenhang in aller Regel nicht mehr bejaht (vgl. BVGE
2009/51 E. 4.2.5). Zudem kann vorliegend nicht davon ausgegangen
werden, dass die Beschwerdeführerin gute Gründe hatte, ihr Heimatland
nicht früher verlassen zu haben, auch wenn sie zunächst erfolglos ver-
sucht haben will, bei der Schweizerischen Botschaft ein Asylgesuch zu
stellen und die Ausreise nach J._______ anstrebt. Einerseits ist den Ak-
ten nicht zu entnehmen, dass diese Versuche mehr als zwei Jahre ge-
dauert haben, und andererseits machte die Beschwerdeführerin nicht gel-
tend, in dieser Zeit weitere Male in vergleichbarer Weise Nachteile erlitten
zu haben. Somit war die Beschwerdeführerin, welche im August 2007
nach C._______ übersiedelte, im Zeitpunkt der Ausreise im Mai 2009
keiner aktuellen Gefahr einer Wiederholung der geltend gemachten se-
xuellen Übergriffe ausgesetzt. Vielmehr ist es ihr gelungen, mit der Wahr-
nehmung einer innerstaatlichen Fluchtalternative weg von der Nordhalb-
insel nach C._______ weiteren Nachteilen der geltend gemachten Art
auszuweichen. Die von ihr während ihres Aufenthaltes in C._______ zwi-
schen 2007 und 2009 geltend gemachten Routinekontrollen und Fragen
nach den Identitätsausweisen und dem Ehemann vermögen den Anforde-
rungen an die Intensität zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht
zu genügen. Unter diesen Umständen ist vorliegend – in Übereinstim-
mung mit dem BFM – von einem unterbrochenen Kausalzusammenhang
auszugehen.
5.4.5 Hinsichtlich der Frage, ob im heutigen Zeitpunkt von einer begrün-
deten Furcht vor asylerheblichen Nachteilen auszugehen ist, sind alle re-
levanten Umstände, welche für die Beurteilung von Bedeutung sind, zu
berücksichtigen. Insbesondere muss festgestellt werden, ob und allenfalls
wie sich die Situation vor Ort im heutigen Zeitpunkt zeigt, ob ein allfälliger
durch die frühere Verfolgung entstandener psychischer Druck eine Rück-
kehr ins Heimatland verhindert sowie ob und welche Anhaltspunkte dafür
oder dagegen sprechen, dass sich eine befürchtete weitere Verfolgung
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen
könnte.
D-2160/2013
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5.4.6 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin für den
Zeitraum zwischen August 2007 und Mai 2009, als sie sich mit ihren Kin-
dern in C._______ aufhielt, abgesehen von Routinekontrollen und Fragen
nach der Identitätskarte sowie nach dem Ehemann, welche den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen (vgl.
vorangehende Erwägung), keine Verfolgung geltend macht (vgl. Akte
A2/10 S. 5 f. und A9/19 S. 10 und 17). Gestützt auf diese Sachlage ist
davon auszugehen, dass die von ihr geltend gemachten sexuellen Über-
griffe und Übergriffsversuche im Zusammenhang mit den Verhältnissen
im Norden Sri Lankas während des damaligen Bürgerkrieges zu sehen
sind. Dies gilt umso mehr, als in diesen Teilen des Landes während der
Zeit des Bürgerkrieges kein funktionierendes staatliches System vorhan-
den und die Sicherheitslage allgemein äusserst prekär war. Übergriffe er-
folgten von allen der am Bürgerkrieg beteiligten Gruppierungen, mithin al-
so auch von Seiten des sri-lankischen Militärs. Die Bürgerkriegssituation
führte dazu, dass in der damaligen Zeit von einer fehlenden beziehungs-
weise kaum vorhandenen Schutzgewährung auszugehen war, was zur
Folge hatte, dass von Übergriffen betroffene Frauen kaum eine Möglich-
keit hatten, sich mit Hilfe einer Schutzmacht dagegen zur Wehr setzen zu
können. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten sexuellen
Übergriffe auf ihre Person sind vor dem Hintergrund dieser Situation zu
sehen.
5.4.7 Mit Blick auf die im heutigen Zeitpunkt bestehende Lage in Sri Lan-
ka ist vorab festzuhalten, dass der Bürgerkrieg seit Mai 2009 offiziell be-
endet und die sri-lankischen Behörden wieder die Macht übernommen
haben. Gestützt auf die publizierte Praxis und die allgemein zugänglichen
internationalen Berichte hat sich die Situation im ganzen Land beruhigt
und die Sicherheitslage verbessert (vgl. BVGE 2011/24 E. 7). In Bezug
auf die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe ist festzuhalten, dass die Be-
schwerdeführerin aus heutiger Sicht trotz der geltend gemachten Über-
griffe auf ihre Person nicht zu einer der in der Praxis entwickelten Risiko-
gruppe gezählt werden kann. Gestützt auf ihre Aussagen steht sie nicht in
Verbindung mit den LTTE, auch wenn sie im Beschwerdeverfahren gel-
tend machte, sie habe in der Schweiz an Kundgebungen teilgenommen,
da sie trotz entsprechender Aufforderung in der Zwischenverfügung vom
26. April 2013 bis zum Datum dieses Urteils keine Belege dafür nach-
reichte. Zudem war sie nicht im Bereich der Medien oder in einer Nichtre-
gierungsorganisation tätig. Sie kann auch nicht als politisch Oppositionel-
le betrachtet werden, da sich aus ihren Aussagen keine darauf hinwei-
senden Aussagen entnehmen lassen. Indessen ist sie infolge der geltend
D-2160/2013
Seite 10
gemachten Übergriffe auf ihre Person durch Angehörige des sri-
lankischen Militärs als Opfer einer während des Konflikts begangenen
Menschenrechtsverletzung im Sinne der erwähnten Praxis (vgl. BVGE
2011/24 E. 8.3) zu betrachten. Aus ihren Aussagen ergibt sich jedoch,
dass sie danach noch während zwei Jahren in C._______ lebte, ohne für
diese Zeitdauer eine asylrechtlich erhebliche Verfolgung beziehungswei-
se weitere Übergriffe auf sie geltend zu machen, womit die erlittenen
Nachteile, welche im Norden des Landes stattgefunden haben sollen,
hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe zu relativieren sind.
Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass sie als Opfer einer im
Norden des Landes begangenen Menschenrechtsverletzung im Fall einer
Rückkehr nach C._______, wo sie schon früher während mehrerer Jahre
und ab 2007 während weiterer zwei Jahren gelebt hat, ohne asylerhebli-
che Übergriffe erdulden zu müssen, weitere Verfolgungshandlungen
durch sri-lankische Sicherheitskräfte zu befürchten hat, zumal nicht anzu-
nehmen ist, dass die Sicherheitskräfte in C._______ davon überhaupt
Kenntnis erlangt haben. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob
die geltend gemachten sexuellen Übergriffe als glaubhaft zu betrachten
sind, zumal die allenfalls festgestellte Glaubhaftigkeit an der fehlenden
Flüchtlingseigenschaft nichts zu ändern vermöchte. Gestützt auf die Pra-
xis hat sie zudem als Rückkehrerin aus der Schweiz ebenfalls nicht mit
asylerheblichen Nachteilen zu rechnen, zumal sich die im Urteil BVGE
2011/24 festgehaltenen Begleitumstände im Fall der Beschwerdeführerin
nicht aus den Akten ergeben (vgl. E. 8.4 des erwähnten Grundsatzur-
teils).
5.4.8 Auch wenn die von der Beschwerdeführerin dargelegten Übergriffe
auf ihre Person als Frau schwerwiegend sind, bestehen im vorliegenden
Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass sie an einem unerträglichen psychi-
schen Druck leidet, der eine Rückkehr ins Heimatland verunmöglichen
würde (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG), da den Akten keine entsprechenden
Hinweise entnommen werden können. Vielmehr ergibt sich aus der Anhö-
rung, dass sie im Fall einer Rückkehr ins Heimatland insbesondere die
auf sie zukommenden allgemeinen Schwierigkeiten fürchtet, weil sie ver-
wöhnt sei (vgl. Akte A9/19 S. 18). Ebenso wenig kann vom Bestehen
zwingender, auf die geltend gemachte Verfolgung zurückgehender Grün-
de im Sinne von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ausgegangen
werden, weil die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin einerseits kei-
ne solchen Gründe geltend machte und sie andererseits ihren Heimat-
staat in einem Zeitpunkt verlassen hat, in welchem die Verfolgungsgefahr
D-2160/2013
Seite 11
bereits weggefallen war, womit eine der notwendigen Voraussetzungen
nicht erfüllt ist. In beiden Fällen – hinsichtlich eines allfälligen unerträgli-
chen psychischen Drucks und im Fall von zwingenden Gründen – wäre
überdies das Bestehen der Kausalität eine weitere Voraussetzung, was
vorliegend unter Ziff. 5.4.4 bereits verneint worden ist.
5.5 Die Rüge, das BFM habe sich vorliegend nicht mit der frauenspezifi-
schen Gefährdung in Sri Lanka auseinandergesetzt, vermag unter den
gegebenen Umständen nicht zu überzeugen, auch wenn sich das BFM
nicht einlässlich dazu geäussert hat. Wie die vorangehenden Erwägun-
gen gezeigt haben, genügen die Vorbringen der Beschwerdeführerin ins-
gesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht.
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
nicht glaubhaft machen oder belegen konnte, sie und ihre Tochter
seien in ihrem Heimatland aus asylrechtlich relevanten Gründen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Unter diesen Umständen ist ihre
Furcht vor einer Rückkehr in ihr Heimatland als flüchtlingsrechtlich
nicht begründet zu betrachten. Allein allfällige Befragungen bei der
Einreise weisen keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung auf. Die
Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe sich nicht mit der
frauenspezifischen Verfolgung in Sri Lanka auseinandergesetzt, hat sich
zudem gemäss den vorangehenden Erwägungen als nicht begründet
erwiesen.
5.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die wei-
teren Ausführungen in der Beschwerde sowie die Beilagen einzugehen,
weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der
gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe
nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM
hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
D-2160/2013
Seite 12
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9, m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
D-2160/2013
Seite 13
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführe-
rinnen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müsste sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihr und ihrer Tochter im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Gros-
se Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihr
indessen aufgrund der vorangehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Mit BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht die in BVGE
2008/2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis teilweise abgeändert. Im
Distrikt Jaffna – aus welchem die Beschwerdeführerinnen stammen wo
auch die Eltern von K.K. leben – hat sich die Sicherheits- und Versor-
gungslage seit dem Kriegsende deutlich verbessert. Die Militärpräsenz
hat abgenommen, ist aber nach wie vor auf praktisch jeder Strasse sicht-
bar. Gleichzeitig haben die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und
Tätigkeiten wieder aufgenommen, so dass keine Situation allgemeiner
Gewalt mehr herrscht. Die politische Lage ist ebenfalls nicht dermassen
angespannt, dass eine Rückkehr in dieses Gebiet als generell unzumut-
bar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirt-
schaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim
Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende
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Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf, bei der auch das
zeitliche Element (Ausreise vor oder nach dem Ende des Bürgerkrieges
im Mai 2009) gebührend zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2011/24
E. 13.2.1).
7.4.2 Die Beschwerdeführerin K.K. stammt gemäss eigenen Angaben aus
dem Distrikt H._______ wo sie teilweise lebte. Sie habe aber auch zwi-
schen 1991 und 2003 sowie zwischen 2007 und 2009 in C._______ ge-
wohnt, wo sie registriert gewesen sei. Gemäss ihren Aussagen leben im
Heimatland keine Verwandten mehr. Diese befänden sich im Ausland. In-
dessen ist aufgrund der langen Dauer, während welcher sich die Be-
schwerdeführerin mit ihren beiden Kindern in C._______ aufgehalten hat,
von einem bestehenden Beziehungsnetz im weiteren Sinn und einer ge-
sicherten Wohnsituation an diesem Ort auszugehen. Zudem werden die
Beschwerdeführerinnen bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka nicht auf sich
allein gestellt sein, da auch der erwachsene Sohn von K.K. gleichzeitig
die Schweiz zu verlassen hat (vgl. (…) und somit die Mutter und die jün-
gere Schwester unterstützen kann. Ferner ist es den im Ausland leben-
den Verwandten zuzumuten, der Beschwerdeführerin und ihren Kinder
aus dem Ausland beizustehen, zumal sie auch bereit waren, die Reise in
die Schweiz zu organisieren und zu bezahlen. Wie das BFM ausserdem
zutreffend festhielt, haben die Beschwerdeführerin K.K. und ihre Kinder
den grössten Teil ihres Lebens in ihrem Heimatland verbracht, womit von
einer Reintegration auch unter dem Aspekt des Kindeswohls auszugehen
ist. Diese Tatsachen zeugen davon, dass es ihnen auch in der heutigen
Situation möglich sein wird, sich im Heimatland wieder zurecht zu finden.
Der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter er-
weist sich somit nicht als unzumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE
2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch
als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens
sind den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und
auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kan-
tonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: