B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2161/2014/pjn
U r t e i l v o m 2 6 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…), Irak,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. März 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger und ethni-
scher Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, Provinz Dohuk, sein
Heimatland eigenen Angaben zufolge am 10. November 2013 verliess,
am 25. November 2013 illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags
im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte,
dass er dort am 11. Dezember 2013 summarisch befragt und in der Folge
für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 11. März 2014 gestützt auf
Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen an-
hörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen vorbrachte, er sei Jezide und habe deswegen im Heimatland
Probleme gehabt,
dass die Jeziden in Dohuk allgemein diskriminiert und ausgenutzt würden
und kaum eine Chance hätten, eine gute Arbeitsstelle zu erhalten,
dass er im Jahr 2006 mit muslimischen Kurden zusammen in einem
Krankenhaus als Reinigungskraft gearbeitet habe,
dass die Kurden beim Mittagessen nicht mit ihm am selben Tisch hätten
sitzen wollen,
dass er an einem Mittag mit einem Kurden eine verbale Auseinanderset-
zung gehabt habe, worauf dieser ihn mit einem Löffel aufs Auge geschla-
gen habe,
dass er daraufhin nicht mehr zur Arbeit gegangen sei, sondern wie früher
wieder Schafe gehütet habe,
dass er jedoch als ungebildeter Schafhirte keine Zukunftsperspektive ha-
be und mit seinem Leben unzufrieden sei,
dass er sich aus diesen Gründen zur Ausreise entschlossen habe,
dass für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle
bei den Akten zu verweisen ist,
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dass der Beschwerdeführer weder Identitätspapiere noch Beweismittel
zur Untermauerung seiner Asylgründe einreichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 19. März 2014 – eröffnet am 20. März 2014 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus-
führte, den Ausführungen des Beschwerdeführers könnten keine ernst-
haften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG entnommen werden, weshalb
keine asylrelevante Verfolgung vorliege,
dass er demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylge-
such abzulehnen sei,
dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei und insbesondere die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bejahen sei, da der Be-
schwerdeführer aus einer kurdisch kontrollierten nordirakischen Provinz
stamme und dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten
zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom
22. April 2014 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei bean-
tragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventuell sei infolge
Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventuell sei die Sache
zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die
Vorinstanz zurückzuweisen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass der Beschwerde eine Kopie der angefochtenen Verfügung beilag,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
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dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 25. April 2014
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Kos-
tenvorschussverzicht abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis
zum 12. Mai 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.— zu leisten, an-
dernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 7. Mai 2014 einbezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Schweizerische Bundesversammlung am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AS 2013 4375) ver-
abschiedet hat, welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist,
dass gemäss Art. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen für die
im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Asylverfahren das neue Recht
gilt,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass aufgrund der Aktenlage die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers und die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ohne weite-
res beurteilt werden können, weshalb die Rüge, der rechtserhebliche
Sachverhalt sei vom BFM nicht hinreichend festgestellt worden, unbe-
gründet ist,
dass es zwar grundsätzlich zutrifft, dass Angehörige von religiösen Min-
derheiten, namentlich auch Jeziden, im Irak oftmals Diskriminierungen
und teilweise auch Gewalt ausgesetzt sind,
dass eine Kollektivverfolgung der Jeziden am Herkunftsort des Be-
schwerdeführers (Provinz Dohuk) indessen zu verneinen ist (vgl. dazu
Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 17, m.w.H.; vgl. zu den allgemeinen Voraussetzungen
der Kollektivverfolgung auch BVGE 2013/12 E. 6 S. 165), wobei insbe-
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sondere das Kriterium der ausreichenden Verfolgungsdichte vorliegend
als nicht erfüllt zu erachten ist,
dass demnach die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur jezidischen
Glaubensgemeinschaft für sich alleine nicht ausreicht, um eine asylrele-
vante Verfolgung zu begründen,
dass im Weiteren die vom Beschwerdeführer vorgebrachten individuellen
Nachteile, welche er in seinem Heimatland erlitten hat (tätlicher Angriff mit
einem Löffel durch einen muslimischen Kurden im Jahr 2006, Benachtei-
ligung auf dem Arbeitsmarkt, allgemeine persönliche Unzufriedenheit mit
der individuellen wirtschaftlichen beziehungsweise gesellschaftlichen Si-
tuation) bei weitem nicht intensiv genug sind, um als asylrelevante Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
dass die Ausführungen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts
zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist,
dass das Bundesamt das Asylgesuch demnach zu Recht abgewiesen
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je
m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard gilt wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das
heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und an-
dernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2
m.w.H.),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer im
Nordirak drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK (SR 0.101) ersichtlich ist (vgl. dazu auch BVGE 2008/4 E. 6.2 ff.
und E. 6.6),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten
nordirakischen Provinzen (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) keine Situation
allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. dazu BVGE 2008/5),
dass der Vollzug der Wegweisung für alleinstehende, gesunde und junge
kurdische Männer, welche ursprünglich aus einer der drei genannten Pro-
vinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder über
Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar ist,
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dass der Beschwerdeführer noch jung ist, an keinen aktenkundigen ge-
sundheitlichen Problemen leidet und aus der Provinz Dohuk stammt, wo
er über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt,
dass ausserdem davon auszugehen ist, er könne bei seiner Rückkehr
seine vormalige Arbeitstätigkeit als Hirte ohne weiteres wieder aufneh-
men,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Nord-
irak demnach sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht zu-
mutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass demnach der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu
bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.—
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass der am 7. Mai 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.— werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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