B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2161/2018
Ur t e i l vom 9 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Karin Fischli.
Partei
A._______, geboren am (…), und
B._______, geboren am (…),
Aserbaidschan,
vertreten durch Necmettin Sahin, Office Avanti,
Gesuchstellende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Gesuch um Wiederherstellung einer Frist;
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
27. März 2018 / D-1178/2018.
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Sachverhalt:
A.
Die Gesuchstellenden suchten am 10. Oktober 2017 in der Schweiz um
Asyl nach. Per Zufallsprinzip wurden sie der Testphase des Verfahrens-
zentrums (VZ) C._______ zugewiesen und ihr Asylverfahren wurde ge-
mäss den Bestimmungen der Testphasenverordnung vom 4. September
2013 (TestV, SR 142.318.1) durchgeführt.
B.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2018 lehnte das SEM die Asylgesuche der
Gesuchstellenden ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug an.
C.
Diese Verfügung fochten die Gesuchstellenden mit Eingabe ihres Rechts-
vertreters vom 26. Februar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Zwischenverfügung vom 2. März
2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vorbehältlich des Nachreichens einer Für-
sorgebestätigung sowie einer künftigen Veränderung der finanziellen Lage
der Gesuchstellenden gut und forderte letztere dazu auf, bis zum 19. März
2018 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder im Unterlassungsfall
einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zugunsten der Gerichtskasse zu
überweisen, ansonsten werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Wei-
ter wurden die Gesuchstellenden aufgefordert, innert genannter Frist die
Übersetzungen der drei der Beschwerde beigelegten fremdsprachigen Be-
weismittel einzureichen, wobei bei ungenutztem Fristablauf gestützt auf die
bisherige Aktenlage entschieden werde.
D.
Mit Urteil D-1178/2018 vom 27. März 2018 trat das Bundesverwaltungsge-
richt auf die Beschwerde der Gesuchstellenden zufolge Nichteinreichens
der Fürsorgebestätigung und Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht
ein.
E.
Mit Eingabe betitelt als „Gesuch um Wiedererwägung“ vom 13. April 2018
gelangten die Gesuchstellenden via ihren Rechtsvertreter an das Bundes-
verwaltungsgericht und ersuchten darum, das Urteil vom 27. März 2018 sei
aufzuheben und es sei wiedererwägungsweise auf die Beschwerde vom
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26. Februar 2018 einzutreten. Eventualiter sei wiedererwägungsweise
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen sei. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie da-
rum, ihrem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, das Migra-
tionsamt des Kantons C._______ sei im Sinne einer vorsorglichen Mass-
nahme unverzüglich anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen Ab-
stand zu nehmen, sie seien im Sinne von Art. 111d Abs. 2 AsylG (SR
142.31) von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien und es sei
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
In der Begründung der Eingabe wird einerseits auf die späte Einreichung
der Originale der Beweismittel eingegangen und ausgeführt, in Aserbaid-
schan herrsche Angst vor dem Staatspräsidenten und den staatlichen Si-
cherheitskräften, weshalb es für die Gesuchstellenden schwierig gewesen
sei, die Originale der drei im Beschwerdeverfahren in Kopie eingereichten
Dokumente zu erhalten. Niemand habe den Mut gehabt, ihnen die Doku-
mente per Post zu schicken, da diese immer überprüft werde und harte
Strafen drohen könnten. Folglich hätten sie die Dokumente über spezielle
Wege hierherbringen lassen müssen und könnten diese erst jetzt im Origi-
nal einreichen. Andererseits wird zur nicht eingereichten Fürsorgebestäti-
gung im vorangehenden Beschwerdeverfahren erläutert, dass die Gesuch-
stellenden bereits am 11. Januar 2018 eine Fürsorgebestätigung erhalten
und dem Rechtsvertreter gebracht hätten. Letzterer sei davon ausgegan-
gen, er habe diese der Beschwerde beigelegt und habe erst durch den
Nichteintretensentscheid vom 27. März 2018 realisiert, dass dem nicht so
gewesen sei. Es sei sein Fehler gewesen, was ihm leid tue. Aus diesem
Grund habe er die Kosten des Entscheids selbst bezahlt. Eine aktuelle Für-
sorgebestätigung werde nun eingereicht.
Als Beweismittel wurden drei fremdsprachige Beweismittel im Original –
welche im Beschwerdeverfahren bereits als Kopie eingereicht worden wa-
ren –, ein Zahlungsbeleg, ein Arbeitsheft sowie zwei Fürsorgebestätigun-
gen zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
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endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Diese Zuständig-
keit umfasst auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von
Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im Zusammenhang mit
solchen Beschwerden stehen. Es ist ausserdem zuständig für die Revision
von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat
(vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Eingabe vom 13. April 2018 wird als „Gesuch um Wiedererwägung“
bezeichnet, in der Sache wird jedoch um Wiederherstellung der Frist zur
Einreichung der Fürsorgebestätigung beziehungsweise – da Rechtsmittel-
entscheide einem Wiedererwägungsverbot unterliegen – um Revision er-
sucht. Eine falsche Bezeichnung des Rechtsmittels schadet indessen
nicht, sofern die Gültigkeitsanforderungen der zutreffenden Rechtsvorkehr
erfüllt sind (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013; S. 128; FRITZ GYGI, Bundesverwal-
tungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 50 und 198).
1.4 Die Eingabe der Gesuchstellenden ist somit als Fristwiederherstel-
lungsgesuch und als Revisionsgesuch entgegenzunehmen, so dass nach-
folgend auf beide Gesuche einzeln einzugehen ist.
2.
2.1 Gesuche, mit denen nach Nichteintreten des Bundesverwaltungsge-
richts auf eine Asylbeschwerde das Vorliegen entschuldbarer Gründe gel-
tend gemacht werden, welche die Partei an der rechtzeitigen Leistung des
Kostenvorschusses gehindert hätten, werden gemäss koordinierter Praxis
der Abteilungen IV und V grundsätzlich im Verfahren gemäss Art. 24 Abs. 1
VwVG (Wiederherstellung der Frist) behandelt.
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel in der Beset-
zung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG). Da Frist-
wiederherstellungsgesuche im Sinne von Art. 24 VwVG nicht unter die in
Art. 111 AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts dem Einzelrichter oder der
Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständigkeiten fallen, gilt diese Regel auch
hier.
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Seite 5
3.
3.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG wird eine Frist wiederhergestellt, wenn
die gesuchstellende Person oder ihr Vertreter unverschuldeterweise abge-
halten worden ist, binnen Frist zu handeln, vorausgesetzt, dass innert 30
Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe des Grundes darum
ersucht und zugleich die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird. Als
formelle Voraussetzungen ist somit erforderlich, dass innert der genannten
Frist sowohl ein Gesuch um Fristwiederherstellung gestellt als auch die
versäumte Rechtshandlung vorgenommen wird.
3.2 Der Nichteintretensentscheid erging am 27. März 2018 und wurde glei-
chentags versandt. Die Gesuchstellenden ersuchten mit Eingabe vom
13. April 2018 sinngemäss um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung
einer Fürsorgebestätigung und holten die versäumte Rechtshandlung mit
der Einreichung einer aktuellen Fürsorgebestätigung nach. Somit ist die
gesetzliche Frist von 30 Tagen nach Wegfall des angeführten Hindernisses
(angebliches Unwissen des Rechtsvertreters, dass der Beschwerde vom
26. Februar 2018 keine Fürsorgebestätigung beigelegen habe) nach
Art. 24 Abs.1 VwVG gewahrt.
4.
4.1 Die Wiederherstellung einer Frist dient dazu, die Rechtsnachteile zu
beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristver-
säumnis erleidet (vgl. PATRICIA EGLI , in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 24 N 1;
STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundes-
gesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu
Art. 24 VwVG). Ein Fristversäumnis ist dann unverschuldet, wenn dafür ob-
jektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer
Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Als erheblich
sind nur Gründe zu betrachten, die der gesuchstellenden Person auch bei
Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung der Interessen verunmög-
licht oder unzumutbar erschwert hätten. Unverschuldete Hindernisse sind
beispielsweise Naturkatastrophen, eine plötzliche schwerwiegende Er-
krankung oder ein Unfall, nicht hingegen organisatorische Unzulänglichkei-
ten oder die Unkenntnis gesetzlicher Vorschriften. Eine durch die Vertre-
tung verschuldete Verspätung muss sich die gesuchstellende Person
grundsätzlich anrechnen lassen (vgl. zum Ganzen VOGEL, a.a.O., N 10 ff.
zu Art. 24 VwVG).
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Seite 6
4.2 Vorliegend begründet der Rechtsvertreter der Gesuchstellenden das
Fristversäumnis damit, dass er versehentlich davon ausgegangen sei, mit
der Beschwerde vom 26. Februar 2018 sei bereits eine Fürsorgebestäti-
gung eingereicht worden. Damit vermag er indessen kein unverschuldetes
objektives Hindernis für das Versäumen der mit Zwischenverfügung vom
2. März 2018 gesetzten Frist nachzuweisen. Der Beschwerde vom 26. Fe-
bruar 2018 lag keine Fürsorgebestätigung bei und der Rechtsvertreter
führte in der Rechtsmitteleingabe weder aus, er schicke eine solche mit,
noch stellte er eine solche in Aussicht. Auch das Beweismittelverzeichnis
enthält keinen Hinweis auf eine solche Bestätigung. Das Bundesverwal-
tungsgericht forderte die Gesuchstellenden mit Zwischenverfügung vom
2. März 2018 unter anderem dazu auf, bis zum 19. März 2018 eine Fürsor-
gebestätigung nachzureichen oder im Unterlassungsfall einen Kostenvor-
schuss von Fr. 750.– zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen, an-
sonsten werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Diese Zwischenver-
fügung wurde dem Rechtsvertreter zugestellt und er reagierte sogar mit
der Eingabe vom 16. März 2018 auf eine der im Dispositiv der Zwischen-
verfügung genannten Aufforderungen (Einreichen der Übersetzungen der
drei fremdsprachigen Beweismittel bis zum 19. März 2018) und reichte
eine Übersetzung zu den Akten. Indessen wurde weder eine Fürsorgebe-
stätigung eingereicht, noch der Kostenvorschuss bezahlt. Der Rechtsver-
treter wurde in der Zwischenverfügung vom 2. März 2018 explizit darauf
hingewiesen, eine Fürsorgebestätigung einzureichen, so dass seine jet-
zige Erklärung, er habe erst nach der Zustellung des Nichteintretensent-
scheids vom 27. März 2018 gemerkt, dass er die Fürsorgebestätigung
nicht eingereicht habe, nicht überzeugt. Bei zumutbarer Sorgfalt hätte der
Rechtsvertreter erkennen müssen, dass die fehlende Fürsorgebestätigung
noch einzureichen war. Das Fristversäumnis des Rechtsvertreters, das
sich die Gesuchstellenden anrechnen lassen müssen, kann somit nicht als
unverschuldet im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden. Es
beruht vielmehr auf dessen Nachlässigkeit.
4.3 Aufgrund des Gesagten ist das Gesuch vom 13. April 2018 um Wieder-
herstellung der mit Zwischenverfügung vom 2. März 2018 gesetzten Frist
abzuweisen. Als Zwischenresultat ist somit festzuhalten, dass das Urteil
D-1178/2018 vom 27. März 2018 bestehen bleibt.
5.
5.1 Im Weiteren ist auf das Revisionsgesuch der Gesuchstellenden einzu-
gehen.
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Seite 7
5.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
5.3 Die als „Gesuch um Wiedererwägung“ betitelte Eingabe vom 13. April
2018, mit welcher die Gesuchstellenden das Bundesverwaltungsgericht
unter Verweis auf die nun nachgereichten Originale der bereits im vorin-
stanzlichen Verfahren in Kopie eingereichten Beweismittel um nochmalige
Prüfung ihrer Asylgesuche ersuchen, ist als Revisionsgesuch gegen das
Urteil D-1178/2018 vom 27. März 2018 entgegenzunehmen.
5.4 Die Gesuchstellenden sind durch das Urteil vom 27. März 2018 beson-
ders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe-
bung oder Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Revisionsge-
suchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam).
5.5 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7
E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).
5.6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung
handhabt sie restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wi-
prächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl.
2011, Art. 121 N 1; NICOLAS VON WERDT in: Seiler/von Werdt/Günge-
rich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz,
2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Die Revision eines Entscheids des Bundesver-
waltungsgerichts kann nur aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten
Gründen verlangt werden. Die in Art. 121–123 BGG enthaltene Aufzählung
der Revisionsgründe ist abschliessend. Gründe, welche die Partei, die um
Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte
geltend machen können, gelten nicht als Revisionsgründe (Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG).
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Seite 8
6.
6.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
6.2 Hinsichtlich des Anfechtungsobjekts einer Revision ist festzuhalten,
dass die Revision eines Prozessurteils nur aus Gründen verlangt werden
kann, die sich auf das Zustandekommen dieses Prozessurteils beziehen,
nicht aber auf das zugrundeliegende Sachurteil respektive nicht aus mate-
riellen Gründen (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen
Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone,
Zürich 1985, S. 76; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.).
6.3 Vorliegend reichen die Gesuchstellenden drei Beweismittel im Original
ein und legen dar, sie hätten die Originale der im vorinstanzlichen Verfah-
ren in Kopie eingereichten Beweismittel erst kürzlich erhalten und einrei-
chen können. Denn niemand in Aserbaidschan habe den Mut gehabt,
ihnen die Originaldokumente per Post zu schicken, da diese immer über-
prüft werde und harte Strafen drohen könnten. Mit den genannten Beweis-
mitteln wird implizit der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an-
gerufen, gemäss welchem in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die
Revision eines Urteils verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei
nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismit-
tel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter
Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid
entstanden. In materieller Hinsicht haben die eingereichten Beweismittel
jedoch die Verfügung des SEM vom 15. Februar 2018 zum Anfechtungs-
objekt und nicht das Urteil D-1178/2018 vom 27. März 2018. Bei diesem
Urteil handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid zufolge nicht ein-
gereichter Fürsorgebestätigung beziehungsweise nichtbezahlten Kosten-
vorschusses. Bei solchen Entscheiden ist die Kognition der Rechtsmitte-
linstanz auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob zu Recht oder zu
Unrecht ein Nichteintretensentscheid getroffen worden ist. Eine Aufhebung
des Urteils wäre mithin dann möglich, wenn bewiesen oder zumindest
überzeugend dargetan würde, dass das Gericht formell zu Unrecht nicht
auf die Beschwerde eingetreten ist, beispielsweise wenn rechtzeitig ein
Kostenvorschuss einbezahlt oder wenn eine Eingabe übersehen respek-
tive bewusst nicht behandelt worden wäre.
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Seite 9
6.4 Der Eingabe vom 13. April 2018 sind keine Vorbringen in revisions-
rechtlicher Hinsicht zu entnehmen, welche sich auf das Zustandekommen
des Nichteintretensentscheids beziehen. Die eingereichten Beweismittel
sind allenfalls geeignet, die Beurteilung der Gewährung von Asyl, der An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Feststellung eines Wegwei-
sungsvollzugshindernisses zu ändern. Dazu liegt indessen kein Beschwer-
deurteil des Bundesverwaltungsgerichts, sondern die vorinstanzliche Ver-
fügung des SEM vor.
Bei dieser Sachlage kann offen gelassen werden, ob die weiteren formellen
Voraussetzungen eines Revisionsgesuches und weitere Anforderungen er-
füllt sind.
6.5 Das vorliegende Revisionsgesuch vom 13. April 2018 richtet sich fak-
tisch an die zuletzt materiell urteilende Behörde – in casu das SEM. Auf
das Revisionsgesuch ist somit mangels funktioneller Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts nicht einzutreten.
6.6 Die als „Gesuch um Wiedererwägung“ betitelte Eingabe vom 13. April
2018 geht zur weiteren, ihm angezeigt erscheinenden Behandlung an das
SEM.
7.
7.1 Mit vorliegendem Urteil ist dieses Verfahren abgeschlossen, weshalb
sich die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Gesuchs,
auf Anweisung des Migrationsamts des Kantons C._______, im Sinne ei-
ner vorsorglichen Massnahme von Vollzugshandlungen Abstand zu neh-
men, sowie auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als ge-
genstandslos erweisen.
7.2 Der mit dem Gesuch gestellte Antrag auf Befreiung der Verfahrenskos-
ten, welcher gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG (Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung) zu behandeln ist, ist abzuweisen, da sich die Begehren,
wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos her-
ausstellten.
7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Gesuchstellenden ins-
gesamt die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2161/2018
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
3.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1178/2018 vom 27. März
2018 bleibt bestehen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Gesuchstellenden aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Karin Fischli
Versand: