B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-216/2014
U r t e i l v o m 2 2 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...), Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone;
Verfügung des BFM vom 10. Januar 2014 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
Am 20. Dezember 2013 reichte der Beschwerdeführer, ein aus
B._______ stammender irakischer Staatsangehöriger arabischer Volks-
zugehörigkeit, im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______
ein Asylgesuch ein. Am 2. Januar 2014 wurde er dort zu seiner Person
und summarisch zum Reiseweg und zu den Asylgründen befragt.
B.
Mit Verfügung des BFM vom 10. Januar 2014 wurde der Beschwerdefüh-
rer für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton
D._______ zugewiesen. Die Vorinstanz hielt fest, dass der Zuweisungs-
entscheid nur mit der Begründung angefochten werden könne, er verletze
den Grundsatz der Einheit der Familie, und entzog einer allfälligen Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung.
C.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 14. Janu-
ar 2014 (Poststempel: 15. Januar 2014) teilte der Beschwerdeführer mit,
dass er von seinem zehntägigen Beschwerderecht Gebrauch machen
wolle, und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheides vom 10. Januar 2014 und die Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde. Er sei dem Kanton E._______
zuzuweisen, da dort sein Bruder und dessen Familie wohnten. Auf die
Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
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bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
demnach endgültig.
1.2 Beim Entscheid um die Zuteilung an einen Kanton oder die Verweige-
rung einer Neuzuteilung an einen anderen Kanton handelt es sich um ei-
ne selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenver-
fügung (Art. 107 Abs. 1 AsylG), dessen asylrechtliche Abteilungen dafür
zuständig sind (vgl. Art. 23 Abs. 4 i.V.m. Ziff. 4 Abs. 1 des Anhangs des
Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsge-
richt [VGR, SR 173.320.1]). Die Beschwerde gegen eine selbständig an-
fechtbare Zwischenverfügung ist innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung
der Verfügung einzureichen (Art. 108 Abs. 1 AsylG in fine).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Ein Zuweisungsentscheid kann nur mit der Begründung angefochten
werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 27
Abs. 3 letzter Satz AsylG).
1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG). Da es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, ist der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
2.
Das BFM begründete vorliegend seine Verfügung in schematischer Weise
und führte diesbezüglich an, gestützt auf das Asylgesuch vom
20. Dezember 2013 und die Abklärungen im EVZ, in Anwendung von
Art. 27 AsylG und Art. 21 und Art. 22 der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311) sowie in Erwägung, dass aus den Abklä-
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rungen im EVZ und nach erfolgter Rechtsbelehrung keine spezifischen
schützenswerten Interessen des Asylsuchenden ersichtlich seien, die für
eine Zuweisung an einen bestimmten Kanton sprechen würden, werde
der Beschwerdeführer dem Kanton D._______ zugewiesen.
Mit dieser Formularverfügung verletzte das BFM weder seine Begrün-
dungspflicht – als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs – (vgl. auch BVGE
2008/47 E. 3) noch wurde dem Beschwerdeführer vor Erlass des Zuwei-
sungsentscheides das rechtliche Gehör zum Zuteilungskanton verwei-
gert. Zwar wies der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Per-
son (BzP) im EVZ C._______ vom 2. Januar 2014 darauf hin, dass er
darum in keinem anderen Land als der Schweiz ein Asylgesuch einge-
reicht habe, weil sein Bruder sich seit ungefähr (...) Jahren in der Schweiz
aufhalte; zudem habe er diesen nach seiner Ankunft im EVZ bereits ge-
troffen (vgl. act. A7/15 S. 5). Jedoch äusserte er im Rahmen der BzP kei-
nen Wunsch, bei seinem Bruder zu wohnen oder dessen Wohnsitzkanton
zugeteilt zu werden. Es ist daher nicht zu rügen, das Bundesamt habe
sich in der angefochtenen Verfügung damit nicht auseinandergesetzt, und
es war auch nicht gehalten, dem Beschwerdeführer explizit zum Zutei-
lungskanton das rechtliche Gehör zu gewähren. Indessen wurde ihm an-
lässlich der BzP in genereller Hinsicht das rechtliche Gehör und die Mög-
lichkeit von Zusatzbemerkungen eingeräumt (vgl. act. A7/15 S. 10). Da-
durch wurde seinem Anspruch, sich zu allen relevanten Aspekten der be-
vorstehenden Verfügung äussern zu können, Genüge getan. Zusammen-
fassend ist festzuhalten, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
nicht vorliegt.
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das BFM die Asylsuchenden den
Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Asylsu-
chenden sowie der Kantone Rechnung. Gemäss Art. 22 Abs. 1 AsylV 1
berücksichtigt das Bundesamt dabei in der Schweiz lebende Familienan-
gehörige und die Staatsangehörigkeit Asylsuchender sowie besonders
betreuungsintensive Fälle. Nach Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 wird ein Kantons-
wechsel vom BFM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf
Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsu-
chenden Person oder anderer Personen verfügt.
Ein Zuweisungsentscheid des Bundesamts gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter
Satz AsylG – der als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106
Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG) – kann in materieller
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Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den
Grundsatz der Einheit der Familie.
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe vor, sein
Bruder und dessen Familie seien im Kanton E._______ wohnhaft. Er ha-
be die Familie schon etliche Jahre nicht mehr gesehen und würde gerne
in deren Nähe sein respektive wohnen. Auch könne ihm sein Bruder bei
allfälligen Angelegenheiten Unterstützung bieten und er könne jederzeit
auf seinen Bruder zählen.
3.2.2 Aus obigen Ausführungen wird ersichtlich, dass sich der Beschwer-
deführer auf den Schutz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27
Abs. 3 AsylG beruft.
3.2.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der
Begriff "Einheit der Familie" im Asylgesetz einheitlich verwendet und ent-
spricht jenem des Schutzbereiches von Art. 8 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101). In diesen fallen zunächst die Mitglieder der Kernfami-
lie, mithin die Ehegatten, Konkubinatspartner und deren minderjährige
Kinder. Ferner stehen auch über diese hinausgehende verwandtschaftli-
che Bande unter dem Schutz der Einheit der Familie, sofern eine nahe,
echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen be-
steht und zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsver-
hältnis gegeben ist. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis besteht, wenn
eine Person behindert ist oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe ei-
ner Person, die in der Schweiz lebt, besonders angewiesen ist. Dabei
muss ein besonderes Engagement des in der Schweiz lebenden Angehö-
rigen gegeben sein, indem dieser die verwandte Person nicht nur finan-
ziell oder moralisch unterstützt, sondern sich persönlich um sie kümmert
(vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1 S. 677 f. m.w.H.).
3.2.4 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer und sein im Kanton
E._______ wohnhafter Bruder keine Kernfamilie bilden, weshalb zu prü-
fen ist, ob die geschilderten Voraussetzungen, die für eine schützenswer-
te verwandtschaftliche Beziehung ausserhalb der Kernfamilie sprechen
würden, erfüllt sind. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder
ist keine durch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis aufgrund einer
Behinderung oder einer sonstigen erheblichen Fürsorgebedürftigkeit ge-
kennzeichnete Beziehung ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer vor-
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bringt, er sei seit etlichen Jahren getrennt von seinem Bruder und dessen
Familie gewesen, weshalb er gerne bei ihnen in der Nähe sein möchte,
und darüber hinaus im Bedarfsfall die Unterstützung seines Bruders in
Anspruch nehmen könne, kann nicht davon gesprochen werden, er sei
notwendigerweise darauf angewiesen, bei seinem Bruder zu leben, um
sich in der Schweiz zurechtzufinden. Dem Beschwerdeführer ist es auch,
ohne im Aufenthaltskanton seines Bruders zu wohnen, möglich, mit die-
sem Kontakte zu pflegen, um Rat und Unterstützung zu erhalten.
4.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Kantonszuweisung des Be-
schwerdeführers den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von
Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt und die Beschwerde demnach abzu-
weisen ist.
5.
Mit vorliegendem sofortigen Urteil ohne vorgängige Instruktion ist das
sinngemässe Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde gegenstandslos geworden.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: