B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2162/2014, D-2154/2014
U r t e i l v o m 3 0 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Sandra Min.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
Eritrea,
beide vertreten durch C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuche aus dem Ausland und Einreisebewilligungen;
Verfügungen des BFM vom 20. März 2014 /
N (…) und N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 5. März 2012 liess A._______ (nachfolgend: Beschwer-
deführer 1) durch seine in der Schweiz lebende Schwester (C._______)
beim BFM ein Asylgesuch einreichen und um Erteilung einer Einreisebe-
willigung ersuchen.
Dieser Eingabe lag ein englischsprachiges Schreiben des Beschwerde-
führers 1 zu seinen Fluchtgründen und seiner Aufenthaltssituation im Su-
dan bei.
B.
Mit Eingabe vom 13. August 2012 erkundigte sich C._______ nach dem
Verfahrensstand im Verfahren des Beschwerdeführers 1 und reichte unter
anderem dessen Taufurkunde zu den Akten.
C.
Mit Eingabe vom 12. September 2012 reichte C._______ beim BFM für
einen weiteren Bruder (B._______, nachfolgend: Beschwerdeführer 2),
ein Asyl- und Einreisegesuch ein.
Dieser Eingabe lag ein in englischer Sprache verfasstes Schreiben des
Beschwerdeführers 2 vom 22. Juli 2012 bei.
D.
Mit Eingaben respektive E-Mails vom 11. Februar 2013, 10. Juli 2013,
22. Oktober 2013 und 20. November 2013 wandte sich die Schwester der
Beschwerdeführer 1 und 2 beziehungsweise eine von dieser bevollmäch-
tigte Bekannte (D._______) im Zusammenhang mit dem Verfahren des
Beschwerdeführers 1 erneut an das BFM.
E.
E.a Mit Schreiben vom 28. November 2013 respektive vom 18. Dezember
2013 teilte das BFM den Beschwerdeführern 1 und 2 zusammengefasst
mit, dass eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen
und kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich sei. Gleichzeitig forderte
es sie auf, zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts
konkrete Fragen zu beantworten.
E.b Der Beschwerdeführer 1 nahm mit Schreiben vom 1. Januar 2014
(Eingang BFM: 10. Januar 2014) zu den vom BFM aufgeworfenen Fragen
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Stellung. Das Antwortschreiben des Beschwerdeführers 2 datiert vom
4. Januar 2014 (Eingang BFM: 24. Januar 2014).
F.
Der Beschwerdeführer 1 machte in den vorgenannten schriftlichen Ein-
gaben zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen folgenden
Sachverhalt geltend: Er sei in der zehnten Klasse gewesen, als er Ende
Januar 2010 verhaftet und dann nach Sawa zum Militärtraining geschickt
worden sei. Sechs Monate später habe er in den Nationaldienst eintreten
müssen. Am 14. Juli 2011 habe er versucht, aus dem Nationaldienst zu
fliehen, sei jedoch auf der Flucht von den Militärbehörden verhaftet wor-
den. Am 16. September 2011 sei ihm während der Verrichtung von
Zwangsarbeit auf dem Feld die Flucht gelungen. Er sei in den Sudan ge-
reist, wo er in der Region von Kassala von Beduinen entführt worden sei.
Für seine Freilassung habe er USD 4000.– bezahlen müssen. Aufgrund
dieses Erlebnisses sei er nicht in das Flüchtlingslager Shegerab gegan-
gen, zumal Beduinen dort leicht eindringen könnten. Er habe sich daher
nach Khartum begeben. Dort sei er einmal von zwei jungen Sudanesen
ins Riyadh Gefängnis gebracht und gegen Bezahlung einer Geldsumme
wieder freigelassen worden. Aufgrund der widrigen Umstände in Khartum
sei er nach Äthiopien gereist, wo er ab April 2012 als registrierter Flücht-
ling im Flüchtlingslager Adi Harish gelebt habe. Im August 2013 sei er
wieder nach Khartum zurückgekehrt. Er wohne dort unter anderem mit
dem Beschwerdeführer 2 und werde von seiner in der Schweiz lebenden
Schwester finanziell unterstützt. Er lebe in ständiger Angst vor einer De-
portation oder Entführung und werde als Flüchtling wie auch aufgrund
seiner christlichen Religion diskriminiert. Er habe im Sudan zudem keine
Bewegungsfreiheit und keine Erlaubnis zu arbeiten.
Für den Inhalt der weiteren Vorbringen wird auf die Akten und die nach-
stehenden Erwägungen verwiesen.
G.
Der Beschwerdeführer 2 machte in den vorgenannten schriftlichen Ein-
gaben zur Begründung seines Asylgesuchs zusammengefasst geltend,
dass seine Mutter im Juni 2012 aufgefordert worden sei, ihn in den Mili-
tärdienst zu schicken. Als sie dies verweigert habe, sei sie festgenommen
worden; er selbst habe sich (vor der lokalen Miliz) verstecken können und
sei anschliessend in den Sudan geflohen. Nachdem er die Grenze über-
quert habe, sei er von Menschenhändlern entführt worden und seine in
der Schweiz lebende Schwester habe ein Lösegeld von 15'000 sudanesi-
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schen Pfund für seine Freilassung bezahlen müssen. Er habe sich nach
seiner Freilassung nicht im Flüchtlingslager des Flüchtlingskommissariats
der Vereinten Nationen (UNHCR) gemeldet, weil er dieses für unsicher
gehalten habe. Statt dessen habe er sich nach Khartum begeben, wo er
(unterdessen) mit dem Beschwerdeführer 1 zusammenwohne. Er fühle
sich jedoch auch in Khartum nicht sicher, da ständig die Gefahr einer De-
portation oder Entführung bestehe. Zudem würden Flüchtlinge und Chris-
ten von der sudanesischen Bevölkerung sowie den Behörden schikaniert
und es sei auch schon zu Übergriffen gekommen. Er werde beispielswei-
se jedes Mal, wenn er in das Stadtzentrum wolle, aufgefordert, der Polizei
Geld zu geben. Im März 2013 sei er zudem einmal für zwei Tage festge-
nommen worden und erst gegen Bezahlung einer Geldsumme wieder
freigelassen worden. Er könne sich nicht frei bewegen und habe auch
keinen Zugang zu Gesundheitszentren. Zudem könne er im Sudan weder
zur Schule gehen noch arbeiten. Er sei von der finanziellen Unterstützung
seiner in der Schweiz lebenden Schwester abhängig. Ihre Unterstüt-
zungszahlungen reichten aber nicht für die täglichen Ausgaben, die Miete
und Kleider aus. Er sei zudem noch minderjährig, weshalb insbesondere
auch das Kindeswohl im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu be-
rücksichtigen sei.
Weitergehend wird auf die Akten und die nachstehenden Erwägungen
verwiesen.
H.
H.a Mit separaten Verfügungen vom 20. März 2014 – beide am 24. März
2014 eröffnet – verweigerte das BFM den Beschwerdeführern 1 und 2 die
Einreise in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab.
H.b Zur Begründung führte die Vorinstanz – die beiden Verfügungen zu-
sammengefasst – zunächst aus, die Ausführungen der Beschwerdefüh-
renden liessen darauf schliessen, dass sie aufgrund der Flucht aus dem
Gefängnis (Beschwerdeführer 1) beziehungsweise der Flucht vor dem Mi-
litärdienst (Beschwerdeführer 2) bei einer Rückkehr nach Eritrea ernstzu-
nehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden haben könn-
ten.
Sodann hielt es zu deren Aufenthalt im Sudan zusammengefasst unter
anderem fest, dass die dortige Lage für eritreische Flüchtlinge und Asyl-
bewerber nicht einfach sei. Dennoch würden keine konkreten Anhalts-
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punkte zur Annahme bestehen, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für
die Beschwerdeführer nicht zumutbar oder möglich wäre. Dazu sei zu er-
wähnen, dass Flüchtlinge im Sudan, die vom UNHCR registriert worden
seien, einem Flüchtlingslager zugeteilt würden, wo sie sich aufzuhalten
hätten und die nötige Versorgung erhalten würden. Sie verfügten im Su-
dan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land. Es sei ih-
nen daher zuzumuten, sich beim UNHCR zu melden, sollte ihre Situation
tatsächlich kritisch sein.
Ihre Befürchtungen, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, würden als
unbegründet erachtet. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko
einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan als
Flüchtlinge anerkannt seien, gering. Das UNHCR registriere vor Ort sämt-
liche Eritreer, die sich in einem Flüchtlingslager meldeten, unabhängig
davon, weshalb sie Eritrea verlassen hätten. Im Übrigen betreibe das
UNHCR in Khartum ein Büro und habe in den letzten Monaten begonnen,
in Khartum wohnhafte Flüchtlinge zu registrieren und Flüchtlingsausweise
auszustellen. Es gebe vorliegend auch keine konkreten Anhaltspunkte
dafür, dass den Beschwerdeführern eine Rückführung nach Eritrea dro-
hen könnte. So verfügten sie nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das
eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begrün-
den könnte. Sie hätten auch nicht glaubhaft darlegen können, persönlich
faktisch und unmittelbar bedroht zu sein, unter Verletzung des Non-
Refoulement-Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu werden. Da sie zu-
dem den Flüchtlingsstatus durch das UNHCR erhalten hätten oder diesen
erwerben könnten, hätten sie jederzeit die Möglichkeit sich bei einer Ver-
tretung des UNHCR im Sudan zu melden. Diesbezüglich sei festzuhalten,
dass das UNHCR den Sudan, welcher das Abkommen vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) unterzeichnet
habe, an seine internationalen Verpflichtungen erinnert habe.
Zudem vermöchten die geltend gemachten Entführungen die Furcht der
Beschwerdeführer vor zukünftiger Verfolgung bei einer objektivierten Be-
trachtungsweise nicht zu begründen, da es sich dabei um einmalige, iso-
lierte Ereignisse handle. Dies werde unter anderem dadurch belegt, dass
die Beschwerdeführer seit diesen Vorfällen offenbar nicht weiter behelligt
worden seien. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum sie es unterlassen
haben sollten, die von ihnen geltend gemachten Geschehnisse während
der Flucht dem UNHCR im Sudan oder der sudanesischen Polizei zu
melden. Es wäre ihnen freigestanden und auch zuzumuten gewesen, in
ein UNHCR-Flüchtlingslager zu gehen, sich dort registrieren zu lassen
D-2162/2014, D-2154/2014
Seite 6
und die geltend gemachten Übergriffe vor Ort zu melden. Schliesslich ge-
be es keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführer im heutigen Zeit-
punkt und mit grösserer Wahrscheinlichkeit als andere im Lager lebende
Flüchtlinge, Opfer einer Verschleppung oder Entführung werden könnten
beziehungsweise mehr als andere im Sudan lebende Menschen irgend-
welchen Dritteinwirkungen ausgesetzt werden könnten.
Zu den Vorbringen der Beschwerdeführer bezüglich Benachteiligungen
aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit hielt das BFM sodann im Wesent-
lichen fest, dass Christen im Sudan zwar Opfer von Diskriminierungen
sein könnten, in diesem Land aber keine allgemeine und staatliche Un-
terdrückung oder Verfolgung von Christen herrsche. In Anbetracht der
Tatsache, dass die Beschwerdeführer seit längerem im Sudan gelebt hät-
ten, ohne dass es zu konkreten Vorfällen gekommen sei, könne nicht von
einer ernsthaften oder drohenden Verfolgungsabsicht ausgegangen wer-
den.
Weiter führte das BFM aus, dass das Leben in Khartum für eritreische
Flüchtlinge gewiss nicht einfach sei. Die Hürden für eine zumutbare Exis-
tenz in Khartum seien im Falle der Beschwerdeführer, welche von ihrer in
der Schweiz lebenden Schwester finanziell unterstützt würden, jedoch
nicht unüberwindbar, auch wenn sie keine Bewegungsfreiheit, keine Aus-
bildungsmöglichkeiten und keine Erlaubnis zu arbeiten hätten. Eine
schwierige Lebenssituation und insoweit humanitäre Überlegungen stell-
ten keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz dar. Eine
Einreisebewilligung könne nur erteilt werden, wenn mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden
Person ausgegangen werden müsse. Letzteres treffe – wie bereits darge-
legt – in Bezug auf die Beschwerdeführer nicht zu. Überdies lebe eine
grosse eritreische Diaspora im Sudan, die für in Not geratene Landsleute
bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Ferner reiche alleine die
Anwesenheit ihrer Geschwister in der Schweiz nicht aus, um die voran-
gegangen Feststellungen umzustossen. Die Beschwerdeführer benötig-
ten nach dem Gesagten den zusätzlichen subsidiären Schutz der
Schweiz nicht, weshalb ihnen zuzumuten sei, vorderhand im Sudan zu
verbleiben.
I.
Gegen die Verfügungen des BFM liessen die Beschwerdeführer 1 und 2
durch ihre Schwester mit Eingaben vom 17. April 2014 beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erheben. In materieller Hinsicht beantragten
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Seite 7
sie, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und zwecks Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei ihnen ge-
stützt auf aArt. 20 Abs. 2 und 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des
Asylverfahrens zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten
sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird – soweit für den Ent-
scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer 1 und 2 haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden
legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
D-2162/2014, D-2154/2014
Seite 8
1.4 Die beiden Beschwerdeverfahren D-2162/2014 und D-2154/2014 sind
aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie
aus prozessökonomischen Gründen zu vereinigen. Es ist daher vorlie-
gend über beide Beschwerden in einem Urteil zu befinden.
2.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Re-
gel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper;
Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen
Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a
Abs. 1 AsylG).
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die Rügemöglichkeiten
richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4.
Für Asylgesuche, die – wie vorliegend – im Ausland vor Inkrafttreten der
Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 gestellt worden
sind, gelten die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisheri-
gen Fassung (vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Sep-
tember 2012).
5.
5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei
einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Be-
richt an das BFM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Ver-
fahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht mög-
lich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ih-
re Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1).
5.2 Der Umstand, dass die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht ent-
sprechend dem Wortlaut in aArt. 19 Abs. 1 und aArt. 20 AsylG bei einer
schweizerischen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wur-
den, ist nicht massgebend (vgl. BVGE 2011/39 E. 3, mit weiteren Hinwei-
sen). Insofern wurden daher die Asylgesuche zu Recht als Asylgesuche
aus dem Ausland anhand genommen.
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Seite 9
5.3 Vorliegend wurde auf eine Befragung durch die Botschaft mangels
entsprechender Kapazitäten verzichtet und den Beschwerdeführern –
zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs – ein schriftlicher Fragenkatalog
zugestellt. Vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behand-
lung von Asylgesuchen aus dem Ausland sowie unter Berücksichtigung
der gesamten Aktenlage ist festzustellen, dass in casu auf eine Befra-
gung verzichtet werden durfte und mit der Aufforderung zur Beantwortung
des Fragenkatalogs den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforde-
rungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30).
6.
6.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz
zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes
Land auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib
namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist.
Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
6.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und
damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn sie keine Ver-
folgung glaubhaft machen kann (Art. 3 und 7 AsylG) oder wenn ihr zuzu-
muten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52
Abs. 2 AsylG).
6.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmög-
lichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. zum Ganzen BVGE
2011/10 E. 3).
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Seite 10
7.
7.1 In den Rechtsmitteleingaben wird hauptsächlich die Rückweisung der
angefochtenen Verfügungen an das BFM zwecks Neubeurteilung verlangt
und dazu im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführer 1 und
2 seien kurz nach Eröffnung der Verfügungen nach Libyen weitergeflüch-
tet. Während der Beschwerdeführer 1 Libyen im Zeitpunkt der Beschwer-
deeinreichung noch nicht erreicht habe, halte sich der Beschwerdeführer
2 seit dem 28. März 2014 in Benghazi auf und plane die Weiterreise nach
Tripolis. Es sei nun aber – beispielsweise unter Berücksichtigung eines
Berichtes von Amnesty International – festzuhalten, dass sich der Aufent-
halt für Flüchtlinge in Libyen als höchst prekär erweise. Den Beschwerde-
führern könne demzufolge ein Aufenthalt in diesem Land nicht zugemutet
werden.
7.2 Vorab ist festzuhalten, dass es sich beim Vorbringen, die Beschwer-
deführer 1 und 2 seien in Richtung Libyen weitergeflüchtet beziehungs-
weise würden sich bereits dort aufhalten, lediglich um eine unbelegte Be-
hauptung handelt. Sodann wird in den Beschwerden hauptsächlich ein
Abschnitt aus dem Länderreport 2013 von Amnesty International wieder-
gegeben, der sich auf Flüchtlinge, Asylsuchende und Migranten in Libyen
bezieht. Es werden jedoch keine Ausführungen zur konkreten Situation
der Beschwerdeführer in Libyen gemacht, weshalb keine Anhaltspunkte
für die Annahme bestehen, dass sie persönlich in diesem Drittstaat von
asylrelevanten Nachteilen betroffen sind. Eine eingehende Prüfung der
Frage der Zumutbarkeit eines Verbleibs in Libyen erübrigt sich aber, da
es den Beschwerdeführern, welche durch ihre in der Schweiz lebenden
Geschwister (insbesondere die Rechtsvertreterin) über die nötigen finan-
ziellen Mitteln für eine weitere Reise verfügen dürften, ohnehin zuzumu-
ten ist, sich wieder in den Sudan zu begeben, sollten sie in Libyen kon-
kret gefährdet sein. Es besteht daher kein Grund, die angefochtenen Ver-
fügungen zu kassieren, weshalb das Begehren abzuweisen ist.
7.3 Bezüglich der Zumutbarkeit eines Aufenthalts im Sudan, wo die Be-
schwerdeführer schon mehrere Monate gelebt haben, kann auf die ent-
sprechenden, unter Bst. H.b vorstehend angeführten Erwägungen des
BFM verwiesen werden, die sich – nach Prüfung der Akten durch das Ge-
richt – weitestgehend als zutreffend erweisen und denen auf Beschwer-
deebene nichts Substanzielles entgegengehalten wird. Das BFM ist ins-
besondere zu Recht zum Schluss gekommen, dass in Bezug auf die Be-
schwerdeführer, welche im Übrigen (mittlerweile) beide volljährig sind,
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer konkreten Gefähr-
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Seite 11
dung ausgegangen werden muss. Das gilt insbesondere auch unter Be-
rücksichtigung der in den angefochtenen Verfügungen nicht explizit er-
wähnten kurzen Inhaftierungen und sonstigen Schikanen, denen sie ge-
mäss ihren Angaben im Sudan ausgesetzt waren. Schliesslich ist erneut
darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführer im Sudan als
Flüchtlinge registrieren lassen (sofern dies nicht bereits geschehen ist
[vgl. das Vorbringen des Beschwerdeführers 2 auf S. 5 der Eingabe vom
4. Januar 2014, wonach er im Sudan ein legaler Flüchtling sei]) und sich
unter den Schutz des UNHCR stellen können.
7.4 Es ist sodann festzuhalten, dass in der Eingabe vom 10. Juli 2013
vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer 1 habe grosse Probleme mit
den Füssen. Da dieser jedoch in seiner Eingabe vom 1. Januar 2014 er-
klärte, er habe keine gesundheitlichen Probleme, ist nicht weiter darauf
einzugehen (vgl. Akten BFM [N 576 446] A 18/7 S. 4).
7.5 Die Beschwerdeführer 1 und 2 sind nach dem Gesagten nicht auf den
subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen. Schliesslich vermögen ihre
in der Schweiz lebenden Geschwister keinen derart gewichtigen Anknüp-
fungspunkt zu begründen, wonach eine Abwägung der Gesamtumstände
im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass es gerade
die Schweiz ist, die den Beschwerdeführern den erforderlichen Schutz
gewähren soll. Da die Asylgesuche somit gestützt auf aArt. 52 Abs. 2
AsylG abgelehnt werden, kann die Frage, ob die Beschwerdeführenden
bereits im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea einer asylrelevanten Ver-
folgung ausgesetzt waren (vgl. BVGE 2012/26), vorliegend offengelassen
werden.
8.
Das BFM hat den Beschwerdeführern 1 und 2 somit zu Recht die Einrei-
se in die Schweiz verweigert und deren Asylgesuche abgelehnt.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügun-
gen Bundesrecht nicht verletzen und den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerden sind nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
werden mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig.
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Seite 12
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Diese liessen jedoch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG ersuchen. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine be-
dürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Ge-
such davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen.
Vorliegend ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer auszugehen.
Auch können die Beschwerdebegehren nicht als aussichtslos bezeichnet
werden. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
sind somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer 1 und 2 sowie das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Min
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