B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2163/2014
Ur t e i l vom 2 3 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren (…),
unbekannter Herkunft (angeblich China [Volksrepublik]),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (BFM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM)
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. März 2014 / N (…).
D-2163/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.a
Der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger
von China tibetischer Ethnie, welcher bis Februar 2013 stets in Tibet gelebt
haben will – ersuchte am 10. Mai 2013 um Gewährung von Asyl in der
Schweiz, worauf er von der Vorinstanz am 24. Mai 2013 zu seiner Person,
zum Verbleib seiner Identitätspapiere, zu seinem Reiseweg und summa-
risch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde.
A.b Nach der summarischen Befragung wurde vom BFM amtsintern die
Durchführung einer Herkunftsanalyse in Auftrag gegeben, zwecks Beant-
wortung der Frage, ob der Beschwerdeführer in China sozialisiert worden
sei. Gemäss Aktenlage führte in der Folge am 20. Juni 2013 eine soge-
nannte "Alltagsspezialistin" des Bundesamtes mit dem Beschwerdeführer
ein telefonisches Gespräch, welches aufgezeichnet wurde. Auf der Grund-
lage dieser Gesprächsaufzeichnung (von 36 Minuten Dauer) verfasste am
20. Februar 2014 eine andere Person – ein vom BFM beauftragter sprach-
und länderkundiger Experte – eine Sprach- und Herkunftsanalyse (ein so-
genanntes "Lingua-Gutachten"). In seinem Gutachten gelangte der Ex-
perte aufgrund einer linguistischen Analyse und mit Blick auf die landes-
kundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers zum Schluss, des-
sen Sozialisation habe sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Ge-
meinschaft ausserhalb der Volksrepublik China stattgefunden und eindeu-
tig nicht an dem von ihm behaupteten Herkunftsort in Tibet.
A.c Die einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgründen fand am 12. März
2014 statt, wobei dem Beschwerdeführer im Verlauf der Anhörung das
rechtliche Gehör zum Ergebnis der Herkunftsanalyse gewährt wurde. Bei
dieser Gelegenheit hielt er am Vorbringen fest, er habe bis Februar 2013
stets an dem von ihm bezeichneten Ort in Tibet gelebt.
B.
B.a Im Rahmen der summarischen Befragung und der einlässlichen Anhö-
rung führte der Beschwerdeführer zu seinem persönlichen Hintergrund
aus, er stamme aus dem Dorf U._______, welches in der Gemeinde
V._______ liege. Den Namen seines Bezirkes und der Präfektur kenne er
nicht, sein Heimatort sei aber in der tibetischen Provinz Ü-Tsang gelegen.
Dort habe er mit seiner Ehefrau und seiner Tochter und zusammen mit sei-
nem jüngeren Bruder bei seinen Eltern gelebt. Seine Familie besitze dort
ein Haus und etwas Land, auf welchem sie zur Selbstversorgung Weizen
und Gerste anbauen würden. Da seinen Eltern das Geld gefehlt habe, um
D-2163/2014
Seite 3
ihn zur Schule zu schicken, habe er nie die Schule besucht. Zudem habe
sein Vater den chinesischen Schulunterricht grundsätzlich abgelehnt. Er
könne daher weder lesen noch schreiben und er spreche auch kein Chine-
sisch. Er habe auch keinen Beruf erlernt, sondern jeweils im Sommer auf
dem Feld und im Winter in U._______ für Private auf dem Bau gearbeitet.
Wenn er keine Arbeit gehabt habe, habe er unentgeltlich im örtlichen Klos-
ter ausgeholfen.
B.b Auf die Frage nach seinen Gesuchsgründen brachte er im Wesentli-
chen vor, er habe seine Heimat verlassen, da ihm dort eine Verhaftung
durch die chinesischen Behörden gedroht habe. Diesbezüglich führte er im
Verlauf der Befragung und der Anhörung an, er und sein Vater respektive
sie beide und sein jüngerer Bruder seien am 11. Februar 2013 zum örtli-
chen Kloster gegangen, um dort – wie am tibetischen Neujahrestag üblich
– ein Rauchopfer darzubringen. Beim Kloster hätten sie zwei Mönche an-
getroffen, welche ausgestattet mit einer tibetischen Flagge und Flugblät-
tern zu einer Demonstration aufgerufen hätten, respektive beim Kloster sei
es spontan zu einer Demonstration gekommen. Er und sein Vater hätten
den beiden Mönchen beim Anzetteln dieser Demonstration geholfen, res-
pektive sie hätten an der spontanen Demonstration teilgenommen. Wegen
der Demonstration sei es zu einem grossen Menschenauflauf gekommen,
worauf die beim Kloster anwesenden zwei respektive drei chinesischen
Polizisten die Kontrolle über die Ansammlung verloren und deshalb zu
schiessen begonnen hätten. Als die Polizisten einen der zwei Mönche er-
schossen habe, respektive als ein neben ihm stehender Mönch getroffen
worden sei, habe er ein Holzstück ergriffen und einen der Polizisten mit
einem Schlag auf den Hals respektive den Kopf niedergeschlagen. Danach
hätten alle Anwesenden die Flucht ergriffen. Er und sein Vater seien da-
raufhin gemeinsam nach Hause zurückgekehrt, respektive bei der allge-
meinen Flucht hätten sie beide seinen jüngeren Bruder aus den Augen ver-
loren. Da er von den anderen Polizisten gesehen worden sei, habe ihm
sein Vater zur Flucht ausser Landes geraten, respektive in der Folge seien
sie von seinem Onkel besucht worden, welcher ihnen beiden zur Flucht
geraten habe. Sein Vater habe jedoch zuhause bleiben wollen. So sei er
gleich am nächsten Morgen respektive noch in der gleichen Nacht in einem
Auto zu seinem Onkel respektive mit seinem Onkel nach W._______ ge-
flohen, wo dieser seine Ausreise organisiert habe. Im Rahmen der Anhö-
rung machte der Beschwerdeführer zudem die Teilnahme an zwei De-
monstrationen in den Jahren 2008 und 2011 geltend, und er brachte vor,
mehrfach verhaftet worden zu sein.
D-2163/2014
Seite 4
B.c Zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere führte er aus, einen
Pass habe er nie besessen, jedoch habe er 2007 eine Identitätskarte be-
antragt, welche er damals nach einer Wartefrist von rund fünf Monaten
auch erhalten habe. Aufgrund seiner sehr plötzlichen Flucht habe er jedoch
nicht daran gedacht, diese mitzunehmen, und mangels Kontaktmöglichkei-
ten zu seiner Familie könne er diese auch nicht mehr beschaffen. Zu sei-
nem Reiseweg führte er im Einzelnen das Folgende an: Nachdem er am
11. Februar 2013 zuhause Probleme bekommen habe, sei er am 12. Feb-
ruar 2013 in einem Auto nach W._______ gefahren, wo er sich (…) bei
seinem Onkel aufgehalten habe. Sein Onkel habe derweil einen Passier-
schein machen lassen, worauf sie zusammen in einem Auto von
W._______ über X._______ nach Y._______ gefahren seien, wo es eine
Strassenkontrolle gegeben habe, und weiter bis nach Z._______. Dort hät-
ten sie zwei Tage in einem Hotel verbracht, anschliessend hätten sie sich
mit drei respektive nur zwei Mönchen einem Schlepper angeschlossen,
welcher sie innert zwei Tagen zu Fuss durch eine sehr abgelegene Gegend
(noch in China) in eine abgelegene Ortschaft in Nepal geführt habe. Von
dort seien sie mit einem grossen Auto in die nepalesische Hauptstadt ge-
fahren worden. Nachdem sein Onkel für ihn gegen Bezahlung einen Aus-
weis habe machen lassen, habe er während der nächsten (… [Zeit]) bei
einem Freund seines Onkels als Hilfskoch gearbeitet. Schliesslich habe er
Nepal (…) auf dem Luftweg verlassen, indem er mit Hilfe eines Schleppers
über Indien und ein ihm unbekanntes muslimisches Land in ein ihm unbe-
kanntes westliches Land gereist sei. Von dort habe er (… [in der Folge])
die Schweiz erreicht.
C.
Mit Verfügung vom 21. März 2014 (eröffnet am 25. März 2014) lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an, unter aus-
drücklichem Ausschluss eines Vollzuges in die Volksrepublik China. In sei-
nem Entscheid erklärte das Bundesamt die Vorbringen des Beschwerde-
führers über seine angebliche Herkunft aus Tibet unter Verweis auf den
wesentlichen Inhalt und das Ergebnis der durchgeführten Herkunftsana-
lyse als unglaubhaft, womit den Gesuchsvorbringen die Grundlage entzo-
gen sei, was durch klare Widersprüche in den Sachverhaltsschilderungen
des Beschwerdeführers bestätigt werde. Zwar sei dieser tibetischer Ethnie,
aufgrund seiner unglaubhaften Angaben zu seiner angeblichen Herkunft
aus Tibet bestehe jedoch kein hinreichender Anlass zur Annahme, dass er
wie behauptet ein Staatsangehöriger von China sei.
D-2163/2014
Seite 5
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 22. April 2014
(Poststempel) Beschwerde, wobei er in seiner Eingaben zur Hauptsache
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung
der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und
die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme beantragte. Gleichzeitig er-
suchte er um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kos-
tenvorschusspflicht. Im Rahmen seiner Eingabe hielt der Beschwerdefüh-
rer an seinen Gesuchsvorbringen und insbesondere an der geltend ge-
machten Herkunft aus Tibet und dementsprechend an seiner Staatsange-
hörigkeit von China fest.
E.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April
2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten. Dem Gesuch um Erlass der Verfah-
renskosten wurde entsprochen und auf das Erheben eines Kostenvor-
schusses antragsgemäss verzichtet. Gleichzeitig wurde das BFM unter Zu-
stellung der Akten zum Schriftenwechsel eingeladen.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 30. April 2014 hielt das BFM an der ange-
fochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2014 wurde dem Beschwerdeführer
die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht und Frist zur
Stellungnahme (Replik) angesetzt. Nach unbenutztem Ablauf der ange-
setzten Frist ersuchte der Beschwerdeführer am 28. Mai 2014 um noch-
malige Ansetzung einer Replikfrist, wobei er sowohl auf einen notfallmäs-
sigen Spitalaufenthalt als auch auf ein vom BFM noch nicht beantwortetes
Akteneinsichtsgesuch verwies. Dem Ersuchen des Beschwerdeführers
wurde mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2014 entsprochen. Am 18. Juni
2014 setzte er das Bundeverwaltungsgericht davon in Kenntnis, dass er
vonseiten des Bundesamtes weiterhin keinen Termin für die beantragte Ak-
teneinsicht erhalten habe. Das Bundesamt wurde in der Folge mit Zwi-
schenverfügung vom 23. Juni 2014 aufgefordert, sich zu den mehrfachen
Akteneinsichtsgesuchen vernehmen zu lassen respektive dem Beschwer-
deführer die beantragte Akteneinsicht zu gewähren. Gleichzeitig wurde die-
D-2163/2014
Seite 6
ser aufgefordert, innert sieben Tagen nach Erhalt der beantragten Akten-
einsicht (Anhörung der Lingua-CD) die in Aussicht gestellte Replik nachzu-
reichen. Am 25. Juni 2014 teilte das BFM dem Gericht mit, in der Zwischen-
zeit sei dem Beschwerdeführer ein Termin zur Einsicht in die Lingua-CD
angesetzt worden.
H.
Am 4. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, wo-
bei er unter Vorlage einer Abschrift des telefonischen Gesprächs vom 20.
Juni 2013 an der geltend gemachten Herkunft aus Tibet festhielt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl.
dazu Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 Verwal-
tungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundes-
gerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz
(VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes be-
stimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Eingabe ist als frist- und formgerecht zu erkennen (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
D-2163/2014
Seite 7
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 In der angefochtenen Verfügung gelangt das BFM in entscheidrelevan-
ter Hinsicht zum Schluss, der Beschwerdeführer mache zwar eine Herkunft
aus Tibet geltend, gemäss dem Resultat der durchgeführten Sprach- und
Herkunftsanalyse habe seine Hauptsozialisation jedoch ausserhalb der Au-
tonomen Region Tibet beziehungsweise von China stattgefunden, und
zwar sehr wahrscheinlich in der tibetischen Exilgemeinschaft. In diesem
Zusammenhang verweist das Bundesamt zunächst auf die Feststellungen
des beauftragten Experten, laut welchen die Kenntnisse des Beschwerde-
führers über die administrative Gliederung seines angeblichen Herkunft-
sortes ungenügend seien, er die Lage von Heiligtümern und historischen
Stätten nicht habe benennen können und ihm nahe seines angeblichen
Heimatortes gelegene Siedlungen unbekannt seien. Ebenso unbekannt sei
ihm ein bedeutender Berg in seiner angeblichen Heimatregion. Unzutref-
fend seien seine Angaben zur angeblich fehlenden Elektrifizierung von
U._______. Auf Frage nach seinem Einkommen als Bauarbeiter habe er
gegenüber dem Durchschnitt ein viel zu tiefen Betrag genannt, und ihm
mangele es an Wissen um das örtliche Schul- und Bildungssystem. Seine
geographischen und landeskundlichen-kulturellen Kenntnisse seien damit
insgesamt mangelhaft und würden nicht dem entsprechen, was von einer
Person des von ihm geltend gemachten Alters, sozialen, ethnischen und
beruflichen Hintergrundes erwartet werden könne. Gleichzeitig habe der
beauftrage Experte festgestellt, dass er nur einen eingeschränkten Wort-
schatz habe und sein Sprachgebrauch nicht dem Dialekt des von ihm gel-
tend gemachten Herkunftsortes entspreche, sondern diese vielmehr für
eine exiltibetische Koine typisch sei. Zudem spreche er nicht einmal ein-
fachstes Chinesisch, obwohl entsprechende Kenntnisse im tibetisch-chine-
sischen Sprachumfeld des von ihm geltend gemachten Herkunftsortes zu
erwarten wären. Das Vorbringen, er sei nie zur Schule gegangen, vermöge
in diesem Zusammenhang nicht zu überzeugen, zumal viele chinesische
D-2163/2014
Seite 8
Begriffe ins Vokabular der örtlichen Bevölkerung übergegangen seien.
Schliesslich ständen seine Schilderungen zu seinen Lebensumständen in
seiner angeblichen Heimat im Gegensatz zur Lebenswirklichkeit in der zeit-
genössischen Gesellschaft der Autonomen Region Tibet, weshalb davon
auszugehen sei, dass er nie in diesem Gebiet gelebt habe. Unter zusätzli-
chem Verweis auf Widersprüche in den Reisewegschilderungen gelangt
das Bundesamt zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers über
seine angebliche Herkunft aus der Autonomen Republik Tibet respektive
aus China sowie seine angeblich chinesische Staatsangehörigkeit und an-
geblich illegale Ausreise aus diesem Land seien insgesamt unglaubhaft.
In seinen weiteren Erwägungen hält das BFM im Wesentlichen dafür, den
Gesuchsvorbringen des Beschwerdeführers sei jegliche Grundlage entzo-
gen, nachdem seine Hauptsozialisation nicht in Tibet erfolgt sei. Gleichzei-
tig verweist das Bundesamt auf Widersprüche im Sachverhaltsvortrag und
eine insgesamt mangelnde Substanziierung der Schilderungen des Be-
schwerdeführers, womit der Schluss der Unglaubhaftigkeit bestätigt werde.
Im Anschluss daran stellt das Bundesamt in entscheidrelevanter Hinsicht
fest, im Falle des Beschwerdeführers könne auch nicht vom Vorliegen sub-
jektiver Nachfluchtgründe im Sinne der Praxis gemäss BVGE 2009/29 aus-
gegangen werden, auch wenn er tibetischer Ethnie sei, zumal die von ihm
geltend gemachte Staatsangehörigkeit von China weder belegt noch
glaubhaft gemacht sei. Seine tatsächliche Staatsangehörigkeit sei vielmehr
unbekannt. Zugleich erklärt das Bundesamt in seinem Entscheid den Voll-
zug der Wegweisung – mit Ausnahme in die Volksrepublik China – als zu-
lässig, zumutbar und möglich. Die Prüfung dieser Kriterien sei zwar von
Amtes wegen vorzunehmen. Verletze aber eine asylsuchende Person wie
der Beschwerdeführer ihre Mitwirkungspflicht in grober Weise, sei diese
Überprüfung praxisgemäss eingeschränkt. Eine relevante Gefährdung sei
nicht ersichtlich.
3.2 Im Rahmen seiner Eingabe vom 22. April 2014 hält der Beschwerde-
führer im Wesentlichen dafür, im Rahmen seiner pauschalen Feststellun-
gen über seine angeblich mangelhaften Kenntnisse seiner Herkunftsre-
gion, seinen angeblich nicht herkunftsgerechten Dialekt und über die an-
geblichen Widersprüche in seinen Erlebnis- und Reisewegschilderungen
sei vonseiten des BFM ein falscher Massstab zur Anwendung gebracht
worden. Gemäss WALTER KÄLIN (in: Grundriss des Asylverfahrens, Ba-
sel/Frankfurt a. M. 1990) sei jedoch nicht nur glaubhaft, was zu keinen Ein-
wänden Anlass gibt, sondern Glaubhaftmachung lasse durchaus Einwände
und Zweifel zu, solange diese bloss weniger gewichtig erscheinen, als die
D-2163/2014
Seite 9
Gründe, welche für die Wahrscheinlichkeit der Vorbringen sprechen. Ge-
genüber dem BFM habe er alles so geschildert, wie er es tatsächlich erlebt
habe, auch wenn er sich an gewisse Sachen nicht mehr habe erinnern
können, weil er schon vor mehr als einem Jahr aus der Heimat geflohen
sei. Gleichzeitig sei er bei der Anhörung sehr nervös und auch unsicher
gewesen, und dass er keine genauen Angaben über seine Herkunftsregion
habe machen können, sei darin begründet, dass er in seiner Heimat vorab
mit seiner Arbeit beschäftigt gewesen sei und er keinen Grund gehabt
habe, sich um solche Sachen zu kümmern. Von daher überwiege die Wahr-
scheinlichkeit, dass er die Wahrheit gesagt habe, zumal gemäss SAMUEL
WERENFELS (in: Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht,
Bern u.a. 1987) Behauptungen des Gesuchstellers nicht durch Behauptun-
gen oder Vermutungen der Behörde "widerlegt" werden dürfte, in der Mei-
nung, gegen letztere müsse der Gesuchsteller dann strikte Beweis erbrin-
gen. Was ihm die Behörden entgegenhalte, müsse auf "besseren" Grün-
den beruhen, also objektiv näher an der Wahrheit sein und möglichen Ge-
genargumenten Rechnung tragen, und dürfe auf keinen Fall auf die Be-
weisnot des Gesuchstellers abstellen. Unter Berücksichtigung dieser Vor-
gaben überwiege die Wahrscheinlichkeit, dass er die Wahrheit gesagt
habe. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, das BFM hätte es
nicht bei einem Ausschluss des Wegweisungsvollzuges nach China be-
wenden lassen sollen, sondern es hätte vielmehr über die zuständigen
Auslandvertretungen abklären müssen, ob er in Nepal oder Indien regis-
triert sei und er dorthin zurückkehren könne. Da er jedoch illegal aus China
ausgereist sei, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft, weshalb ihm Asyl,
eventualiter eine vorläufige Aufnahme zu gewähren sei.
3.3 In seiner Vernehmlassung erklärt das BFM die Rüge des Beschwerde-
führers betreffend die Anwendung eines angeblich falschen Prüfungs-
massstabes als unbegründet. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Vor-
bringen sei gewissenhaft erfolgt, wobei sich die Einwände und Zweifel an
seinen Vorbringen als gewichtiger erwiesen hätten, als die Gründe, welche
für die Wahrscheinlichkeit seiner Vorbringen gesprochen hätten, was durch
das Lingua-Gutachten unterstrichen und bestätigt worden sei. Der Be-
schwerdeführer habe denn auch bezeichnenderweise weder zum genann-
ten Gutachten Stellung genommen, noch habe er versucht, die vom Bun-
desamt angeführten Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen zu
widerlegen.
D-2163/2014
Seite 10
3.4 Im Rahmen seiner Replik bekräftigt der Beschwerdeführer die geltend
gemachte Herkunft aus Tibet, wobei er unter Vorlage einer (auszugswei-
sen) Abschrift der Aufnahme des telefonischen Gesprächs (vom 20. Juni
2013) geltend machte, er sei damals sehr nervös gewesen und darüber
hinaus durch das Verhalten der Befragerin verunsichert worden.
4.
4.1 Nach einlässlicher Analyse der damaligen Quellenlage gelangte die
vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in ihrer publizier-
ten Praxis zum Schluss, dass im Falle einer Person, bei welcher die tibeti-
sche Ethnie erstellt ist, vorab auf eine chinesische Staatsangehörigkeit zu
schliessen sei, und zwar auch dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen,
die betreffende Person habe vor ihrer Einreise in die Schweiz in der exilti-
betischen Gemeinde in Nepal oder Indien gelebt (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 4.3.). Im Länderurteil BVGE
2014/12 hat das Bundesverwaltungsgericht diese Praxis einer eingehen-
den Prüfung unterzogen, wobei das Gericht zum folgendem Schluss ge-
langt ist: Für Angehörige der tibetischen Ethnie besteht sowohl in Nepal als
auch in Indien die Möglichkeit, unter gewissen Bedingungen eine Aufent-
haltsbewilligung zu erhalten, beziehungsweise unter engen Voraussetzun-
gen ist es auch möglich, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwer-
ben, womit die chinesische Staatsangehörigkeit – durch den Erwerb einer
neuen Staatsangehörigkeit – wegfällt. Daneben muss aber (weiterhin) da-
von ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien
lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit
erworben haben und nach wie vor die chinesische Staatsangehörigkeit be-
sitzen (vgl. E. 5.8 [erster Absatz; Zwischenergebnis nach E. 5.4 - 5.7]).
Da der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage tibetischer Ethnie ist, mit Her-
kunft entweder wie von ihm behauptet aus China oder aber aus Nepal oder
Indien, handelt es sich bei ihm auch im Lichte der Feststellungen im Län-
derurteil BVGE E-2981/2012 mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit um eine
Staatsangehörigen von China, was allerdings – wie nachfolgend aufge-
zeigt – keineswegs alleine ausschlageben ist.
4.2 In BVGE 2014/12 hat das Bundesverwaltungsgericht zum einen die
bisherige Praxis auf ihre Aktualität hin überprüft, zum andern hat das Ge-
richt – im Sinne einer Präzisierung – namentlich festgehalten, dass bei Per-
sonen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder ver-
heimlichen würden, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine
flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr
D-2163/2014
Seite 11
an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden, zumal die Abklärungspflicht
der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden
Person finde. Verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender durch die Ver-
letzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status
er in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Dritt-
staatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden.
Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren
Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Per-
son in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. a.a.O., E.
5.8 - 5.10).
Im Lichte dieser Präzisierung kommt der Frage nach der Verlässlichkeit der
Herkunftsangaben des Beschwerdeführers zentrale Bedeutung zu.
4.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.; BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BVGE
2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
D-2163/2014
Seite 12
4.4 Aufgrund der Aktenlage ist mit dem BFM darin einig zu gehen, dass die
Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers klar erkennbare Wi-
dersprüche aufweisen. Die insgesamt offenkundigen Unterschiede in den
Schilderungen zum angeblich ausreisrelevanten Ereignis im Rahmen der
summarischen Befragung und der einlässlichen Anhörung (vgl. oben,
Bst. B.b) lassen sich weder mit der Vorbringen betreffend die angebliche
Nervosität des Beschwerdeführers noch mit dem Vorbringen über den an-
geblich zwischenzeitlichen Zeitablauf erklären. Aufgrund der deutlichen
Ungereimtheiten in seinen Angaben und Ausführungen sind seine Ge-
suchsvorbringen als unglaubhaft zu erkennen. Zwar weisen die Reiseweg-
schilderungen des Beschwerdeführers (vgl. oben, Bst. B.c) durchaus ei-
nige zutreffende Elemente auf (so etwa Ortsangaben und mutmassliche
Reisezeiten), da er sich jedoch in der Beschreibung der näheren Umstände
seiner Ausreise wiederum in Widersprüche verstrickt hat (so etwa hinsicht-
lich seiner Reisebegleiter), und er darüber hinaus keinerlei Papiere aus
seiner angeblichen Heimat vorgelegt hat, erwachsen zugleich erhebliche
Zweifel an der von ihm behaupteten Herkunft aus Tibet. Zwar spricht die
vorgenannten Umstände für sich alleine noch nicht mit hinreichender Be-
stimmtheit dafür, dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft zu ver-
schleiern versucht. Das BFM stützt sich jedoch in seiner diesbezüglichen
Argumentation nicht in erster Linie auf die vorgenannten Mängel im Sach-
verhaltsvortrag des Beschwerdeführers, sondern namentlich auf die Er-
kenntnisse der durchgeführten "Lingua-Analyse".
4.5 Im Rahmen von "Lingua-Analysen" werden regelmässig sowohl die
sprachlichen Fähigkeiten als auch landeskundlich-kulturelle Kenntnisse
von Asylsuchenden geprüft, wobei die beauftragen Experten über eine ent-
sprechende Befähigung verfügen. Bei solchen Lingua-Analyse handelt es
sich zwar praxisgemäss nicht um Sachverständigengutachten im Sinne
von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57 - Art. 61 Bundesgesetz über
den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um
eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c
VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst entsprechenden "Lingua-
Analysen" jedoch regelmässig erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte
Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität
des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit
erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. dazu das
vorerwähnte Länderurteil, E. 4.2). Vorliegend kann sich das BFM auf ein
entsprechendes Gutachten stützen, zumal der vom Bundesamt beauf-
tragte Experte in seinem Bericht vom 20. Februar 2014 nicht nur auf eine
landeskundlich-kulturelle Evaluation abstellt, sondern von seiner Seite
D-2163/2014
Seite 13
auch eine ausführliche sprachwissenschaftliche Analyse durchgeführt
wurde. Die Schlussfolgerungen des Experten stützen sich damit auf eine
umfassende Analyse und der Bericht vom 20. Februar 2014 vermag auf-
grund nachvollziehbarer und schlüssiger Ausführungen insgesamt zu über-
zeugen. Den Feststellungen des Experten, welche im Rahmen der ange-
fochtenen Verfügung in ausreichender Weise wiedergegeben wurden, ver-
mag der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerdeeingabe nichts
Stichhaltiges entgegen zu setzen.
4.6 Nach dem Gesagten ist nicht bloss von unglaubhaften Gesuchsvorbrin-
gen auszugehen, sondern es lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten-
lage zugleich mit hinreichender Sicherheit auf eine Verschleierung der tat-
sächlichen Herkunft schliessen. Bei dieser Sachlage ist zum einen den Ge-
suchsvorbringen des Beschwerdeführers jegliche Grundlage entzogen,
zum andern hat er – wie vom BFM im Resultat zu Recht erkannt und wie
nachfolgend aufgezeigt – als unbekannter Herkunft zu gelten.
5.
5.1 Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche wie der Be-
schwerdeführer unglaubhafte Angaben über ihre Herkunft machen, sind
gemäss Länderurteil BVGE 2014/12 grundsätzlich verschiedene Konstel-
lationen bezüglich ihrer mutmasslichen tatsächlichen Herkunft (vorab aus
Indien oder Nepal) wie auch ihrer Staatsangehörigkeit (tatsächlich weiter-
hin vorab China, aber auch Indien oder Nepal) möglich, wobei diese Kons-
tellationen nach jeweils unterschiedlichen Prüfungsrastern zu beurteilen
wären, so gerade auch im Lichte der Drittstaatenregelung gemäss Art. 31a
Abs. 1 Bst. c AsylG (vgla.a.O. E. 5.8 [zweiter Teil]). Vorliegend lässt sich
aufgrund der Akten mit Bestimmtheit einzig sagen, dass der Beschwerde-
führer tibetischer Ethnie ist. Aufgrund seiner unglaubhaften Angaben zu
seiner Sozialisierung und seinem Aufenthaltsort vor seiner Einreise in die
Schweiz kann jedoch vonseiten der Asylbehörden nicht eruiert werden,
nach welcher Fallkonstellation er zu beurteilen wäre.
5.2 In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass die Abklärungs-
pflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsu-
chenden Person findet. Vorliegend verunmöglicht der Beschwerdeführer
durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht Abklärungen betreffend die
Frage, welchen effektiven Status er an seinem bisherigen Aufenthaltsort
mutmasslich in Nepal oder in Indien innehat, wie auch die Prüfung, welche
Staatsangehörigkeit er tatsächlich besitzt. Durch dieses Verhalten verun-
möglicht er namentlich eine Prüfung der Drittstaatenregelung gemäss
D-2163/2014
Seite 14
Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG, aber auch eine Prüfung seiner allfälligen
Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal oder Indien (vgl. dazu BVGE
2014/12 E. 5.9).
5.3 Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht bei einer
Konstellation wie vorliegend – wenn also eine Personen tibetischer Ethnie
wie der Beschwerdeführer ihre wahre Herkunft verschleiert oder verheim-
licht – vermutungsweise davon aus, dass keine flüchtlings- oder wegwei-
sungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Auf-
enthaltsort bestehen (BVGE 2014/12 E. 5.10).
6.
Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Aus-
reise noch subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch
ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung ist demnach zu bestätigen
(vgl. dazu BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht fin-
det jedoch wie erwähnt ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Be-
schwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinwei-
sen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen
Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat daher die Folgen
seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als vonseiten der Asylbe-
hörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine
Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort, zumal er keine konkreten,
D-2163/2014
Seite 15
glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine entsprechende Rück-
kehr sprechen würden.
8.3 Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist
und von daher die Möglichkeit besteht, dass er die chinesische Staatsan-
gehörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegweisungsvollzug nach China im
Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG auszuschliessen (vgl. dazu BVGE
2014/12 E. 6).
9.
Nach vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig und vollständig feststellt worden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), wo-
mit die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch seinem Gesuch um
Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) im Rah-
men der Zwischenverfügung vom 25. April 2014 entsprochen wurde und
sich seine finanzielle Situation in der Zwischenzeit soweit ersichtlich noch
nicht massgeblich verändert hat, ist von einer Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2163/2014
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: