Abtei lung IV
D-2165/2008/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . A u g u s t 2 0 0 8
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren _______,
Somalia,
vertreten durch lic. iur. Brigitt Thambiah, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Zuweisung an den Kanton; Verfügung des BFM vom
26. März 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2165/2008
Sachverhalt:
A.
Das BFM wies den Beschwerdeführer mit Verfügung vom
26. März 2008 in Anwendung von Art. 27 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und Art. 21 und 22 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR
142.311) dem Kanton Z._______ zu.
B.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 3. April 2008 beim Bun-
desverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und be-
antragte die Zuweisung an den Kanton Y._______. In formeller
Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht.
C.
Die zuständige Instruktionsrichterin hiess am 10. April 2008 das Ge-
such um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf einen Kostenvor-
schuss.
D.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 22. April 2008 die
Abweisung der Beschwerde.
E.
Am 16. Mai 2008 liess der Beschwerdeführer durch seine neu manda-
tierte Rechtsvertretung zur Vernehmlassung des BFM Stellung neh-
men.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
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fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Beim Ent-
scheid über die erstmalige Zuteilung an einen Kanton (Art. 27 Abs. 3
AsylG) handelt es sich um eine beschränkt selbständig anfechtbare
Zwischenverfügung (Art. 107 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist sodann aufgrund der Akten auch als prozessfähig
einzustufen, ergeben sich doch keine Anhaltspunkte auf eine mögli-
cherweise fehlende Urteilsfähigkeit (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr.5).
Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2. Das BFM verteilt Asylsuchende nach einem durch den Bundesrat
bestimmten Verteilschlüssel auf die Kantone, sofern sich diese nicht
auf einen anderen Verteilschlüssel einigen können (vgl. Art. 27 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 21 AsylV 1). Bei der Zuweisung trägt das BFM den
schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden
Rechnung. Der Zuweisungsentscheid kann nur mit der Begründung
angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie
(vgl. Art. 27 Abs. 3 AsylG). Mit der Öffnung des Rechtsmittelwegs bei
Eingriffen in die Familieneinheit trägt das Gesetz den Anforderungen
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention,
EMRK, SR 0.101) Rechnung. Dementsprechend wird der Kreis der
Personen, die sich im vorliegenden Zusammenhang darauf berufen
können, von Artikel 8 EMRK bestimmt (Botschaft zur Totalrevision des
Asylgesetzes, BBl 1996 II 54f.). Abgesehen von der Kernfamilie, d.h.
den Beziehungen zwischen Ehepartnern sowie zwischen Eltern und
ihren minderjährigen Kindern (vgl. Art. 1 Bst. e AsylV 1), erfasst Art. 8
EMRK die Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten, die in der
Familie eine wesentliche Rolle spielen können. Als solchermassen er-
weitertes Familienleben haben die Strassburger Organe das Verhältnis
von Grosseltern sowie Enkeln und Enkelinnen, zwischen Onkeln und
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Tanten sowie Nichten und Neffen und insbesondere auch zwischen
Geschwistern anerkannt. Im Verhältnis zwischen Verwandten ausser-
halb der Kernfamilie setzt die Berufung auf den Grundsatz der Familie-
neinheit - über die nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung hin-
aus - ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraus (vgl. Urteil des
Bundesgerichts vom 24. Oktober 2002 [2A.145/2002] E. 3.2-3.5, BGE
129 II 11 E. 2 S. 14, 120 Ib 257 E. 1d-f S. 260 ff.). Ein solches ist daher
auch zwischen dem Beschwerdeführer und seinen im Kanton
Y._______ beziehungsweise X._______ ansässigen Geschwistern
auszuweisen. Liegt kein derartiges Verhältnis vor, ist Art. 8 Ziff. 1
EMRK durch die Zuweisung in einen anderen Kanton von vornherein
nicht betroffen.
3.
3.1 In seinem Entscheid hielt das BFM fest, aus der Abklärung im
Empfangs- und Transitzentrum und nach erfolgter Rechtsbelehrung
seien keine spezifisch schützenswerten Interessen des Beschwerde-
führers ersichtlich, die für die Zuweisung in einen bestimmten Kanton
sprechen würden.
3.2 Zur Begründung seiner Beschwerde machte der Beschwerdefüh-
rer geltend, er habe anlässlich der Anhörung gesagt, dass er in den
Kanton Y._______ möchte, um mit seiner Halbschwester zusammen
zu leben. Als Minderjähriger habe er das Recht mit einem
Familienmitglied zusammenzuleben. Zudem bestätigte seine
Schwester in der Beschwerde, dass sie ihren Bruder bei sich
aufnehmen könne.
3.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM fest, die Beschwerde ent-
halte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche
eine Änderung seine Standpunktes rechtfertigen könnten. Es sei kei-
neswegs festgestellt, dass es sich bei B._______ um die
Halbschwester des Gesuchstellers handle, da dessen Angaben
während der Befragung vom 21. Februar 2008 zur zweiten Ehefrau
des Vaters und somit der Mutter der Halbschwester sehr ungenau sei-
en. Des Weiteren berücksichtige das BFM bei der Kantonszuteilung
nur Familienangehörige im Sinne von Art. 1 lit. e AsylV 1. Darunter fie-
len Ehegatten, minderjährige Kinder und eingetragene Partnerinnen
oder Partner. Die Halbschwester gehöre demnach nicht zur engeren
Familie.
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3.4 In seiner Stellungnahme führte der Beschwerdeführer vorab aus,
die zweite Ehefrau seines Vaters sei seine eigene Mutter. Die Mutter
seiner Halbschwester sei die erste Ehefrau seines Vaters. Da diese
aber nicht seine eigene Mutter sei, sei nicht ersichtlich, weshalb er zu
dieser Frau genaue Angaben habe machen sollen. Zudem sei unhalt-
bar, einzig aus diesem Grund am Verwandschaftsverhältnis zu seiner
Halbschwester zu zweifeln und sie beide der Lüge zu bezichtigen. Des
Weiteren gehe Art. 8 Ziff. 1 EMRK, der als völkerrechtliche Bestim-
mung Vorrang vor Art. 1 lit. e AsylV 1 habe, von einem weiten Fami-
lienbegriff aus. Erfasst würden nicht nur die sogenannte Kernfamilie,
sondern auch Beziehungen zu weiteren nahen Familienmitgliedern,
wenn eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung
bestehe. Eine Halbschwester sei zweifellos ein solch nahes Familien-
mitglied. Zudem bestehe zwischen ihnen eine nahe und tatsächlich ge-
lebte Beziehung. Er halte sich, wenn immer möglich bei ihr in
Y._______ auf. Er bedürfe im Alltag ihrer Unterstützung, denn er sei
hier fremd, kenne dementsprechend die hiesigen Verhältnisse, die
Sprache und die Schrift nicht. Seine Schwester spreche deutsch und
könne ihm bei der Integration erhebliche Unterstützung bieten, was in
Anbetracht dessen, dass somalische Staatsbürger in aller Regel nicht
zurückgeschickt würden, von grosser Bedeutung sei.
4. Nach Durchsicht der Akten ist der Entscheid der Vorinstanz im Re-
sultat zu bestätigen.
4.1 Entgegen der Meinung der Vorinstanz erfasst der in Art. 27 Abs. 3
AsylG relevante Familienbegriff zwar nicht nur die Kernfamilie gemäss
Art. 1 Bst. e AsylV1, sondern auch Beziehungen zwischen allen nahen
Verwandten, die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können.
Im Verhältnis zwischen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie setzt
die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit jedoch wie er-
wähnt – über die nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung hi-
naus – ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraus. Die Abhängig-
keit eines Menschen von einem andern steht im Gegensatz zu seiner
erlangten Selbständigkeit. Sie kann sich unabhängig vom Alter na-
mentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie
bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden
Krankheiten ergeben. Liegen keine solchen Umstände vor, hängt sie
regelmässig vom Alter beziehungsweise Entwicklungsstand der betref-
fenden Person ab. Je jünger ein Kind ist, desto mehr bedarf es der
Fürsorge einer erwachsenen Person. Bei Jugendlichen kommt es da-
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gegen wesentlich auf ihre Reife an. Mit zunehmendem Alter und wach-
sender Persönlichkeitsentwicklung verringert sich die Abhängigkeit von
den sie betreuenden Familienangehörigen. Die massgebliche Grenze
ist von Fall zu Fall zu bestimmen. Bei Erreichen eines gewissen Alters
kann jedoch gemeinhin von einer genügenden Selbständigkeit ausge-
gangen werden, sodass es sich bei Überschreiten dieser Limite recht-
fertigt, nur unter besonderen Umständen eine massgebliche Abhängig-
keit anzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. Oktober
2002 [2A.145/2002] E. 3.2-3.5, BGE 120 Ib 257 E. 1d-f S. 260 ff.). Ent-
scheidend ist also, ob der Beschwerdeführer heute selbständig genug
ist, um getrennt von seiner Halbschwester leben zu können.
4.2 Ob es sich bei B._______ tatsächlich um die Halbschwester des
Beschwerdeführers handelt, braucht nicht abschliessend festgestellt
zu werden. Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführer es bisher unterlassen hat, Identitätsdokumente
einzureichen, weshalb auch seine Minderjährigkeit nicht mit ab-
schliessender Sicherheit feststeht. Vorliegend fehlt es aber ohnehin an
einem Abhängigkeitsverhältnis im oben genannten Sinn zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner Halbschwester. So ist bereits darauf hin-
zuweisen, dass die Bindung zwischen dem Beschwerdeführer und den
Halbgeschwistern bisher offensichtlich keine besonders enge gewesen
ist, weiss doch der Beschwerdeführer über die Familie der Schwestern
kaum etwas. Mindestens der Name der ersten Ehefrau des Vaters und
damit der Mutter der Halbschwester müsste dem Beschwerdeführer
bei einer engen Bindung geläufig sein. Gleichzeitig ist auch nicht da-
von auszugehen, dass aufgrund der neuen Situation in der Schweiz
Umstände vorlägen, die ein Zusammenleben des Beschwerdeführers
mit einer der Schwestern als dringend angezeigt erscheinen lassen
würden. Dass die Zuweisung an den Kanton Y._______ oder den
Kanton X._______ für den Beschwerdeführer bestimmte
Erleichterungen im täglichen Leben zur Folge hätte und insofern auch
Sinn machen würde, soll nicht verkannt werden. Nachdem jedoch der
Rechtsmittelweg vorliegend auf den Grundsatz der Einheit der Familie
beschränkt ist, steht an dieser Stelle nicht die Frage nach der
„vorteilhafteren“ Lösung beziehungsweise der Wahrung
schützenswerter Interessen, sondern allein diejenige nach der
Vereinbarkeit einer Kantonszuweisung mit der Forderung von Art. 8
Abs. 1 EMRK nach der Achtung des Familienlebens im Mittelpunkt. Die
zwangsläufig anspruchsvolle Lebenssituation von Asylsuchenden, die
weder mit der Sprache noch mit den kulturellen Gepflogenheiten des
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Gastlandes vertraut sind, stellt für sich allein kein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis im erwähnten Sinne dar, zumal davon die
meisten Asylbewerber gleichermassen betroffen sind. Ein solches
lässt sich auch nicht aus dem jugendlichen Alter des Be-
schwerdeführers ableiten. Der Beschwerdeführer steht kurz vor der Er-
reichung der Volljährigkeit und machte während den Befragungen ei-
nen sehr selbstständigen Eindruck. Aufgrund der Aktenlage ist dem-
nach davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe einen Reife- und
Entwicklungsstand erreicht, der ihm erlaubt, das tägliche Leben selb-
ständig zu bewältigen. Dass die Schwestern ihn bei einer Integration
tatkräftig unterstützten könnten, ist zwar nicht abzustreiten, vermag
aber ebenfalls kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu bewirken.
Dies umso weniger, als eine solche Unterstützung nicht ein Zusam-
menleben zwingend erfordert und die Distanzen zwischen dem Aargau
und Y._______ und X._______ nicht unüberwindbar sind. Somit kann
davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer getrennt von
seiner Halbschwester leben kann.
4.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Zuweisung des
Beschwerdeführers an den Kanton Aargau den Grundsatz der Einheit
der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt. Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Fe-
bruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das mit der Be-
schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom
10. April 2008 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
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