B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
D-2165/2010
Abteilung IV
U r t e i l v o m 1 7 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Februar 2010 / N (…).
D-2165/2010
Seite 2
Sachverhalt
A.
Der tamilische Beschwerdeführer aus B._______ (Jaffna) reiste eigenen
Angaben gemäss am 13. September 2008 von Colombo aus auf dem
Luftweg via Dubai nach Italien, von wo aus er am 17. September 2008 in
die Schweiz einreiste und um Asyl ersuchte. Am 23. September 2008
wurde er im C._______ summarisch zur Person, zum Reiseweg und zu
den Fluchtgründen befragt und gleichentags vom BFM ausführlich zu den
Asylgründen angehört.
Der Beschwerdeführer machte in der Anhörung geltend, er habe seit Sep-
tember 2005 bis zur Sperrung der Strasse nach Jaffna im August 2006
als (…) Transporte durchgeführt, auch durch das von der Liberation Ti-
gers of Tamil Eelam (LTTE) kontrollierte Gebiet. Ab Oktober 2005 habe
die LTTE auf ihn einzuwirken versucht, für sie Transporte durchzuführen.
Im Dezember 2005 habe die LTTE ihn gezwungen, für sie Transporte von
Metallwaren, Fahrradersatzteilen, Düngemittel und Dieselöl von Colombo
nach D._______ durchzuführen. Einer seiner Fahrer, A.P., habe auch Ku-
gellager für die LTTE transportiert. Im Oktober 2006 sei die Armee zu ihm
gekommen und habe die Herausgabe des Lastwagens verlangt. Weil er
sich geweigert habe, habe man seinen Kopf an die Wand geschlagen, so
dass er geblutet habe und ärztlich versorgt habe werden müssen. Die
Armee habe seinen Lastwagen mitgenommen. Zwei Wochen später habe
er von Mittelsmännern vom Aufenthaltsort seines Lastwagens in einem
Camp erfahren und ihn von dort abgeholt. Später habe er vom Hören-
Sagen erfahren, dass A.P. früher in Kontakt zu den LTTE gestanden habe
und zu einem ihm unbekannten Zeitpunkt, vor Mai 2008, verschwunden
sei. Er vermute, dass dieser von der Armee festgenommen worden sei
und hierbei von den Transporten des Beschwerdeführers berichtet habe.
Am 3. Mai 2008 sei die Armee in seiner Abwesenheit zu ihm nach Hause
gekommen und habe nach ihm gesucht. Als er von seiner Familie nach
seiner Rückkehr davon erfahren habe, habe er sich aus Angst davor, von
der Armee getötet zu werden, umgehend im Haus seines Onkels väterli-
cherseits versteckt. Am 5. Mai 2008 sei die Armee ein zweites Mal in Zivil
mit einem Fahrzeug ohne Nummernschild zu ihm nach Hause gekommen
und habe nach ihm gesucht. Seine Mutter habe berichtet, dass die Ar-
mee ihn habe mitnehmen wollen. Er sei deswegen am selben Tag noch
zu einer Tante mütterlicherseits in das etwa 15 bis 20 Kilometer entfernte
E._______ gegangen. Am 14. oder 15. Mai 2008 sei er dann aus Angst
vor der Armee nach Colombo gereist, wobei er mittels Bestechung an ei-
D-2165/2010
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nen Passierschein gelangt sei. Er habe sich bei einem Singhalesen ver-
steckt. Während seines Aufenthaltes in Colombo sei die Armee am 20.
Mai 2008 erneut bei ihm zu Hause erschienen und habe nach ihm ge-
sucht. Sie habe das Haus durchsucht, mit einem Panzerfahrzeug den
Boden aufgerissen und seine Familie eingeschüchtert. Die Armee werfe
ihm vor, der LTTE mit dem Transport von zur Bombenherstellung be-
stimmten Waren geholfen zu haben. Seine Mutter sei zusammen mit sei-
nen Geschwistern aus Angst vor der Armee im Juni 2008 nach Colombo
geflohen, ebenfalls mittels der Zahlung von Bestechungsgeldern. Mittler-
weile sei seine Familie von der Polizei aufgefordert worden, Colombo zu
verlassen. Da es in Colombo Bombenexplosionen gegeben habe, habe
er Angst gehabt, bei Polizeikontrollen verhaftet zu werden. Deshalb und
auch, weil er mitbekommen habe, dass er sich nicht habe registrieren
können, habe er in Colombo den Entschluss zur Ausreise gefasst und am
13. September 2008 das Land auf dem Luftweg mit Hilfe eines Schlep-
pers verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2010 - eröffnet am 2. März 2010 - lehnte
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig schob es den Vollzug der
Wegweisung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die Vorinstanz begründete ihre
Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Demzufolge er-
fülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzu-
lehnen sei.
C.
Mit Eingabe vom 1. April 2010 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer
mittels seines Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde gegen die Verfügung des BFM einreichen und beantragte, die
Verfügung des BFM vom 26. Februar 2010 in den Punkten 1 bis 3 des
Dispositivs aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen
und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an
das BFM zurückzuweisen, eventualiter die Verfügung des BFM aufzuhe-
ben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen
und ihm Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht sei vor Gutheissung der
Beschwerde dem unterzeichneten Anwalt eine angemessene Frist zur
Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteient-
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schädigung anzusetzen. Auch werde um die Ansetzung einer Frist zur
Einreichung neuer Beweismittel sowie einer Beschwerdeergänzung er-
sucht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2010 verlangte die damals zustän-
dige Instruktionsrichterin die Zahlung eines Kostenvorschusses bis zum
3. Mai 2010.
E.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2010 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter ein Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20.
Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses einreichen, unter Beilage einer undatierten
Fürsorgebestätigung F._______.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2010 – eröffnet am 27. Mai 2010 –
wies das Gericht den Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung
von weiteren Beweismitteln sowie die Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Mit gleicher Ver-
fügung wurde dem Beschwerdeführer eine einmalige Nachfrist von drei
Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Zahlung des ausstehenden Kosten-
vorschusses angesetzt.
G.
Am 31. Mai 2010 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht durch den Be-
schwerdeführer geleistet.
H.
Mit Schreiben des Rechtsvertreters vom gleichen Tag ersuchte der Be-
schwerdeführer um die Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruch-
körpers für den vorliegenden Fall. Da die Zwischenverfügung vom 19.
Mai 2010 die Bereitschaft der zuständigen Instruktionsrichterin vermissen
liesse, sich den Geboten eines fairen Verfahrens entsprechend gestützt
auf die tatsächliche Aktenlage mit den Rügen der Beschwerde in Bezug
auf die heute bestehende Gefährdungssituation auseinanderzusetzen,
werde ausdrücklich verlangt, die Instruktionsrichterin möge im Rahmen
einer neuen Zwischenverfügung darlegen, wie sie die ihr auferlegten Auf-
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Seite 5
gaben und Pflichten als objektive Richterin in diesem Verfahren wahr-
nehmen wolle ohne den Anschein von Befangenheit zu erwecken. Sollten
Zweifel daran bestehen, dass Personen, welche die LTTE im militärischen
Bereich unterstützt hätten, systematisch registriert und verfolgt würden,
werde um die Ansetzung einer angemessenen Frist zu Einreichung der
entsprechenden Beweismittel ersucht. Der Beschwerdeführer habe ent-
gegen den Ausführungen in der Zwischenverfügung, welche Zweifel an
der Objektivität der Instruktionsrichterin aufkommen liessen, sehr konkret
dargelegt, welche Beweismittel zum Beleg der aktuellen und konkreten
Gefährdungslage einzureichen wären und wie der entsprechende Beweis
beizubringen sei.
I.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2010 teilte die damals zuständige Instruktions-
richterin mit, dass das Gericht keine Veranlassung sehe, die Zusammen-
setzung des Spruchkörpers bekannt zu geben und allfällige weitere Pro-
zesshandlungen darzulegen. Hinsichtlich des Begehrens um Fristanset-
zung zur Einreichung weiterer Beweismittel werde auf die Zwischenverfü-
gung vom 19. Mai 2010 verwiesen.
J.
Mit Eingabe vom 15. März 2011 (Poststempel) brachte der Beschwerde-
führer in einer Beschwerdeergänzung erneut vor, der Sachverhalt sei
durch das BFM falsch und unvollständig abgeklärt worden. Er ersuchte
das Gericht, um die Prüfung der asylrelevanten Verfolgung des Be-
schwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Sri Lan-
ka und reichte diesbezüglich folgende Berichte zu den Akten:
– Kopie eines Zeitungsberichtes des Tamil Guardian vom 24. Septem-
ber 2008 " Sri Lanka orders Tamils in Colombo to register with the Po-
lice"
– RAINER MATTERN, Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Sri Lanka: Aktuel-
le Situation - Update", Bern, 11. Dezember 2008 und 1. Dezember
2010
– International Commission of Jurists (ICJ): "ICJ Briefing Note - Beyond
Lawful Constraints: Sri Lanka's Mass Detention of LTTE Suspects",
September 2010
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Seite 6
– Home Office, UK Border Agency, "Country of Origin (COI) Information
Report "Sri Lanka", 11. November 2010
– Danish Immigration Service " Human Rights and Security Issues con-
cerning Tamils in Sri Lanka, Report from Danish Immigration Service's
fact-finding mission to Colombo, Sri Lanka. 19 June to 3 July 2010",
Kopenhagen, Oktober 2010
– Internetausdruck von "Workers Bush telegraph" mit Link auf tamilnet,
" Police instruct Tamils in Colombo to register their presence", 15. Ok-
tober 2010
– Internetbericht von TamilNet "Nazi-style registration of civilians in Jaff-
na", 6. Februar 2011
– Amnesty International, "Sri Lankan asylum seekers tortured after be-
ing forcibly returned from Australia", 3. September 2011
– Internetbericht von GreenLeft, "Three Tamil refugees disappear after
forcibly returned to Sri Lanka", 14. März 2011
– Internetausdruck aus "Die Wochenzeitung" (WOZ), "Sri Lanka-Auf
dem Flughafen wartet der Geheimdienst", 6. Januar 2011
K.
Mit Verfügung vom 29. Februar 2012 wurde die Vorinstanz ersucht, eine
Vernehmlassung unter Beilage der gesamten Akten einzureichen.
L.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 16. März 2012 an seinen
Erwägungen, der Beschwerdeführer weise kein Profil auf, wonach er im
Heimatland gefährdet wäre, fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
M.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers kritisierte in seiner Replik
vom 5. April 2012, die Vorinstanz habe das Grundsatzurteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 ignoriert, wonach der Be-
schwerdeführer klar ein Risikoprofil aufweise und reichte zum Beleg der
aktuellen Gefährdungssituation in Sri Lanka folgende Berichte als Be-
weismittel ein:
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Seite 7
– United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) "UNHCR
Eligibility Guidelines For Assessing The International Protection
Needs of Asylum-Seekers From Sri Lanka", 5. Juli 2010
– Internet-Ausdruck eines Artikels namens "Sri Lanka is still under
threat – warns Secretary Defence", 11. Januar 2012
– RAINER MATTERN, SFH, "Sri Lanka: Situation für aus dem Norden oder
Osten stammende TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen
nach Sri Lanka-Themenpapier", Bern, 22. September 2011
– Ausdruck des "Parliament of the Democratic Socialist Republic of Sri
Lanka, Prevention of Terrorism (Temporary Provisions) Act No. 48 of
1979, Certified on 20 July 1978"
– Home Office, UK Border Agency, "Sri Lanka- Country of Origin Infor-
mation (COI) Report", 4. Juli 2011,
– ICJ, "ICJ Briefing Note, Beyond Lawful Constraints: Sri Lanka's Mass
Detention of LTTE Suspects", September 2010,
– United States Department of State, "2010 Country Reports on Human
Rights Practices- Sri Lanka", 8. April 2011
– United Nations, Committee against Torture (CAT), "Convention
against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or
Punishment", 31. Oktober - 25 November 2011
– Freedom from Torture (Medical Foundation for the Care of Victims of
Torture), "Freedom from Torture submission to the Committee against
Torture for its examination of Sri Lanka in November 2011"
– Amnesty International: "Sri Lanka: Briefing To Committee Against Tor-
ture", Oktober 2011
– Immigration and Refugee Board of Canada "Sri Lanka: Information on
the treatment of Tamil returnees to Sri Lanka, including failed refugee
applicants; repercussions, upon return, for not having proper govern-
ment authorization to leave the country, such as a passport", 22. Au-
gust 2011
D-2165/2010
Seite 8
– T, "SL military collects details on ex-LTTE members in
Jaffna, Vanni", 6. Oktober 2011
– T, "SL Police registering people in Batticaloa causes fear
among residents", 29. Oktober 2011
– Human Rights Watch," Sri Lanka: Diplomatic Offence Won't Make Kill-
ing Fields Disappear", 30. Juni 2011,
– Human Rights Watch, " Sri Lanka: Official Report Withewashes Mili-
tary Abuses", 1. August 2011
– Human Rights Watch, "UK: Halt Deportations of Tamils to Sri Lanka",
24. Februar 2012
– Ministry of Defence-Sri Lanka , "Trapped in an illusion", 12. März 2012
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
D-2165/2010
Seite 9
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Nachdem die Vorinstanz mit der vorliegend angefochtenen Verfügung
vom 26. Februar 2010 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in
der Schweiz anordnete, ist nachfolgend einzig darüber zu befinden, ob
das BFM zu Recht zum Ergebnis gelangte, der Beschwerdeführer erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht, deshalb die Wegweisung verfügte und
kein Asyl gewährte.
3.
3.1 Das BFM führte in seiner Verfügung zur Begründung aus, dass ge-
mäss konstanter schweizerischer Asylpraxis der Begriff der Flüchtlingsei-
genschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen
Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraussetze. Der
Beschwerdeführer habe geltend gemacht, die Armee habe im Oktober
2006 seinen Lastwagen beschlagnahmt, wobei er am Kopf verletzt wor-
den sei. Bei diesem Übergriff von Oktober 2006 sei ein genügend enger
Kausalzusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr
2008 zu verneinen, weshalb es diesbezüglich an Asylrelevanz fehle. Auch
begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung sei nicht gegeben. Der Be-
schwerdeführer habe geltend gemacht, dass im Mai 2008 die Armee
dreimal zu Hause nach ihm gesucht habe, weil sie ihn verdächtigt habe,
für die LTTE Waren zu transportieren. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
würde er befürchten, verhaftet und getötet zu werden. Es sei diesbezüg-
lich festzustellen, dass es nicht genüge, eine Furcht lediglich mit Vor-
kommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise
ereignen könnten, zu begründen. Vielmehr müssten hinreichende An-
haltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die auf einer
objektivierten Betrachtungsweise und nicht auf dem subjektiven Empfin-
gen des Betroffenen fussen würden. Dies sei vorliegend nicht der Fall. So
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Seite 10
besitze der Beschwerdeführer nicht ein Profil, das auf eine asylrelevante
Verfolgung durch die sri-lankische Behörden schliessen liesse. Er sei nie
ein Mitglied der LTTE gewesen und habe diese lediglich aus Zwang un-
terstützt, wie das Tausende anderer Tamilen auch hätten tun müssen.
Zudem habe er bei seiner Hilfe für die LTTE auch keine Kriegsgüter
transportieren müssen. Aus den Akten würden auch keine politischen Ak-
tivitäten des Beschwerdeführers hervorgehen. Kurz vor seiner Ausreise
habe er sich einen Reisepass ausstellen lassen, den er selbst beantragt
und beim Passbüro abgeholt habe. Wäre er landesweit gesucht, wäre
ihm das nicht möglich gewesen.
3.2 Mit der Beschwerde wurde ausgeführt, das Bundesamt habe vor Er-
lass der angefochtenen Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt
weder vollständig noch richtig abgeklärt und Bundesrecht, insbesondere
Art. 3 und 7 AsylG verletzt. Der Beschwerdeführer sei nur einmal zu sei-
nen Asylgründen angehört wurden und zwar am 23. September 2008,
wobei Erstanhörung und Bundesanhörung gleichentags stattgefunden
hätten. Der offene militärische Konflikt zwischen den LTTE und der Armee
sei aber erst Ende 2008 ausgebrochen. Die Gefährdungslage für Tamilen,
welche der LTTE Hilfe geleistet hätten, habe sich seit der Einreichung des
Asylgesuchs des Beschwerdeführers am 17. September 2008 tiefgreifend
verändert und die Struktur und die Art der Verfolgung würden sich heute
anders präsentieren, als zum Zeitpunkt der Einreichung dieses Asylge-
suchs. Es stelle eine grobe Verletzung der Pflicht des BFM zur Feststel-
lung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts dar,
wenn der Beschwerdeführer, bezogen auf die von ihm vorgebrachte Ver-
folgungssituation, welche sich fundamental geändert habe, vor dem Er-
lass der Verfügung betreffend Asyl nicht mehr angehört worden sei. Wenn
das BFM behaupte, der Beschwerdeführer besitze kein Profil, wonach er
asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre, so werde damit die Gefähr-
dungslage ignoriert und indirekt gerechtfertigt, weshalb das BFM den
Sachverhalt nicht weiter prüfe. Da jeweils zu untersuchen sei, ob im
Zeitpunkt des Entscheides eine asylrelevante Verfolgung vorliege, setze
dies zwingend voraus, dass bei einer grundsätzlich veränderten Struktur
und Art der Verfolgung gegenüber dem letzten Anhörungszeitpunkt eine
weitere Anhörung durchzuführen sei. Die angefochtene Verfügung müsse
daher wegen falscher und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung auf-
gehoben werden. Ansonsten müsse der rechtserhebliche Sachverhalt
zwingend durch das Bundesverwaltungsgericht abgeklärt werden. Es
werde ausdrücklich beantragt, dass der Beschwerdeführer zu seiner ak-
tuellen Verfolgungssituation nochmals angehört werde und der entspre-
D-2165/2010
Seite 11
chende Anhörungstermin auch dem Rechtsvertreter frühzeitig mitgeteilt
werde. Es sei noch einmal darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdefüh-
rer mit einem früher für die LTTE aktiven Mitarbeiter zusammengearbeitet
habe, der ihn vermutlich verraten habe. Von Interesse sei auch die Tatsa-
che, dass der Beschwerdeführer unter anderem Düngemittel für die LTTE
transportiert habe. Es sei davon auszugehen, dass die LTTE dieses
zwangsläufig für die Herstellung von Sprengstoff und somit auch für
Bomben verwendet hätten. Die Transporte des Beschwerdeführers und
die behördliche Suche nach ihm stelle das BFM nicht in Frage. Zwangs-
läufig sei der Beschwerdeführer bei den sri-lankischen Sicherheitskräften
wegen seiner Hilfeleistungen registriert. Bei der Organisation der Trans-
porte seien zweifelsohne im Rahmen der Formalitäten Daten wie der
Name des Beschwerdeführers, das Nummernschild und die Art der La-
dung registriert worden, weshalb die sri-lankischen Behörden heute in der
Lage sein dürften, relativ präzise zu bestimmen, welche Aktivitäten der
Beschwerdeführer genau für die LTTE ausgeführt habe. Bei Rückkehr ins
Heimatland habe der Beschwerdeführer als Unterstützer der LTTE, in ei-
nem sensiblen Bereich betreffend militärischer Technologie, mit einer In-
haftierung in einem Sicherheitslager im Norden des Landes zu rechnen
auf unbestimmte Dauer und ohne Anklageerhebung. Sollte das Bunde-
verwaltungsgericht Zweifel daran haben, dass auch Unterstützer der
LTTE systematisch verfolgt werden, werde um Fristansetzung zur Einrei-
chung entsprechender Dokumente als Beweismittel ersucht.
3.3 In seiner Beschwerdeergänzung kritisierte der Rechtsvertreter erneut
die seiner Ansicht nach falsche und unvollständige Sachverhaltsfeststel-
lung durch das BFM. Zugleich betonte er, aus den Aussagen des Be-
schwerdeführers ergäben sich Anzeichen für eine konkrete Bedrohung.
Unter Hinweis auf die mit der Eingabe beigelegten Dokumente zur aktuel-
len Situation in Sri Lanka hob er die während des Aufenthaltes des Be-
schwerdeführers in Colombo dort geltende Registrierungspflicht für Tami-
len hervor. Auch brachte er vor, es sei unerheblich, ob er Mitglied der
LTTE gewesen sei oder diese ausschliesslich unterstützt habe, er sei bei
seiner Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Weise gefährdet. Auch
habe sich seine Familie unterdessen in Colombo registrieren lassen müs-
sen, weshalb es nur eine Frage der Zeit sei, bis die Behörden im Norden
Sri Lankas vom Aufenthaltsort der Familie erführen und so auch an In-
formationen über den Beschwerdeführer kämen. Zudem habe die Armee
ihn erneut im September 2010 bei dem in der Heimtatortschaft lebenden
Onkel, bei dem er sich bereits im Mai 2008 kurzzeitig versteck hatte, ge-
sucht und den Onkel aufgefordert, bei Rückkehr des Beschwerdeführers
D-2165/2010
Seite 12
die Behörden zu informieren. Es sei darauf hinzuweisen, dass mittlerweile
nach neusten Meldungen in Jaffna ebenfalls eine systematische Regist-
rierung aller Einwohner vorgenommen werde. Auch hätte der Beschwer-
deführer als tamilischer Asylbewerber in einem anderen Land bei einer
unfreiwilligen Rückkehr in die Heimat am Flughafen in Colombo mit asyl-
relevanter Verfolgung zu rechnen.
3.4 In seiner Vernehmlassung vertrat das BFM die Auffassung, der Be-
schwerdeführer weise nach wie vor kein Profil auf, wonach er im Heimat-
land gefährdet wäre, da er nie LTTE-Mitglied gewesen sei, sondern nur in
einer Zwangssituation Unterstützungshandlungen geleistet habe. Dies
treffe aber auf Tausende anderer Tamilen auch zu. Den Behörden sei be-
wusst, dass Tamilen im Einflussgebiet der LTT zu solchen Unterstüt-
zungshandlungen gezwungen worden seien. Auch seien die Hilfeleistun-
gen auf den Zeitraum zwischen Dezember 2005 und August 2006 be-
schränkt gewesen und somit sechs bis sieben Jahre her.
3.5 Demgegenüber wies der Rechtsvertreter darauf hin, die Situation in
Sri Lanka habe sich seit der letzten Beschwerdeeingabe vom 15. März
2011 erneut geändert, auch das Bundesverwaltungsgericht habe der ver-
änderten Lage mit seinem Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 Rech-
nung getragen. So habe das Bundesverwaltungsgericht in eben diesem
Urteil bezüglich der Flüchtlingseigenschaft tamilischer Beschwerdeführer
verschiedene Risikoprofile erfasst, wobei der Beschwerdeführer insbe-
sondere Risikoprofil eins (Personen, die auch nach dem Bürgerkrieg ver-
dächtigt werden, mit der LTTE in Verbindung zu stehen/gestanden zu ha-
ben) und vier (Rückkehrende aus der Schweiz je nach Einzelfall) aufwei-
se. Es sei zu bedenken, dass sich das Grundsatzurteil hauptsächlich auf
Länderinformationen aus dem Jahr 2010 stütze, weshalb diese im Fall
des Beschwerdeführers hätten berücksichtigt werden müssen. Hinsicht-
lich der erhöhten Verfolgungsgefahr für Personen der Gruppe eins sei auf
die Tatsache hinzuweisen, dass die Regierung auch nach Aufhebung der
Emergency Regulations am Prevention of Terrorism Act (PTA) festhalte,
wodurch sich der Wille, auch in Zukunft sämtliche, auch frühere, LTTE-
Unterstützer zu bekämpfen, deutlich werde. Im Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichtes werde im Einzelfall eine Gefährdung von tamilischen
Rückkehrenden aufgrund des Aufenthaltes in der Schweiz nicht ausge-
schlossen (Gruppe vier). Die Stimmung in Sri Lanka gegen im Ausland
lebende Tamilen sei von Misstrauen geprägt. Dies habe zur Folge, dass
die Aktivitäten von Tamilen im Ausland von der sri-lankischen Regierung
genau bewacht würden und wirke sich auf die willkürliche Behandlung
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Seite 13
von Rückkehrenden bei der Einreise im Land aus. Zur Informationsge-
winnung würde altes Aktenmaterial, wie beschlagnahmte LTTE-Akten so-
wie Informationen aus dem Ausland ausgewertet. Es werde auch auf ak-
tuelle Berichte von 2011 und 2012 zu Misshandlung und Folter von aus
dem Ausland nach Sri Lanka Rückkehrenden ohne Verbindung zur LTTE,
die erst durch Zahlung von Bestechungsgeldern durch Familienangehöri-
ge freigelassen würden, hingewiesen. Was mit Personen geschehe, die
tatsächlich in Verbindung zur LTTE stünden, sei unklar. Es gebe jedoch
Berichte, dass diese von weissen Vans abgeholt und an unbekannten Or-
te verbracht würden oder zwar nach dem Verhör freigelassen würden,
später aber erneut verhaftet oder liquidiert würden. Auch dadurch, dass
seit Anfang des Jahres 2011 im Norden und Osten des Landes und seit
Sommer 2011 auch in Colombo die tamilische Bevölkerung systematisch
registriert würde, sollten ehemalige LTTE-Mitglieder und Unterstützer
identifiziert werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) habe in aktuellen Urteilen Risikofaktoren zur Beurteilung der Ge-
fahr für Tamilen, Opfer von Menschenrechtsverletzung zu werden, aufge-
listet. Hinsichtlich der persönlichen Entwicklungen ergänzte er, der Be-
schwerdeführer werde in Sri Lanka nach wie vor gesucht. Sicherheitskräf-
te hätten am 25. November 2011 nach dem Verbleib des Beschwerdefüh-
rers gefragt. Sie hätten nicht geglaubt, dass der Onkel nicht im Kontakt
zum Beschwerdeführer stehen würde. Am 23. März 2012 seien erneut
nicht uniformierte Sicherheitskräfte bei seinem Onkel vorbeigekommen
und hätten noch eindringlicher nach ihm gefragt, wodurch sein Onkel sich
massiv unter Druck gesetzt gefühlt habe. Der Beschwerdeführer habe
sich auch exilpolitisch betätigt, indem er an der (…) Demonstration am
(…) in G._______ teilgenommen habe. Es falle auf, dass die Vorinstanz
weiterhin an der Behauptung festhalte, der Beschwerdeführer verfüge
über kein Risikoprofil. Damit würden die Feststellungen im Grundsatzur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2012 weitgehend
ignoriert. So erfülle der Beschwerdeführer als jemand, der im Verdacht
der LTTE-Unterstützung stünde und noch stehe und gegen den staatlich
ermittelt worden sei, klar das Risikoprofil eins. Es dürfe auch als bekannt
vorausgesetzt werden, dass auch heute noch regelmässig Unterstützter
der LTTE, selbst wenn ihre Taten mehr als zehn Jahre zurücklägen, von
den sri-lankischen Sicherheitskräften erkannt und verhaftet würde. Die
sri-lankischen Behörden würden im Übrigen nicht differenzieren, ob eine
Hilfeleistung, wie die Transportleistungen des Beschwerdeführers für die
LTTE, zwangsweise oder auf freiwilliger Basis erfolgt sei. Es sei noch
einmal festzuhalten, dass der Beschwerdeführer strategisch wichtige Gü-
ter zur Herstellung von Bomben und Sprengstoff transportiert habe und
D-2165/2010
Seite 14
die Behörden anhand ihres Informationsmaterials davon Kenntnis hätten.
Dass diese Transporte zwangsweise erfolgt seien, sei sicherlich nicht
vermerkt, und der Beschwerdeführer habe aufgrund dieser Unterstüt-
zungsleistung mit intensiver Verfolgung zu rechnen, was auch die anhal-
tende Suche der Behörden nach dem Beschwerdeführer belege.
4. Nachfolgend ist zuerst auf die formellen Rügen des Beschwerdeführers
einzugehen, da sie gegebenenfalls zu einer Kassation der vorinstanzli-
chen Verfügung führen könnten.
4.1 Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, die angefochtene Verfü-
gung sei wegen unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung
durch das BFM aufzuheben und die Akten zur Vornahme entsprechender
Abklärungen an die der Vorinstanz zu überweisen. Angesichts der verän-
derten Gefährdungssituation seit der letzten Anhörung hätte der Be-
schwerdeführer vor Erlass der BFM-Verfügung erneut angehört werden
müssen. Sollte keine Rückweisung an die Vorinstanz erfolgen, sei der
Sachverhalt durch das Bundesverwaltungsgericht abzuklären inklusive
Anhörung des Beschwerdeführers zur aktuellen Verfolgungssituation. Mit
dem Vorwurf, der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden und das
BFM habe sich nicht mit der aktuellen Gefährdungslage des Beschwerde-
führers auseinandergesetzt, macht er eine Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs geltend.
4.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den
Sachverhalt - das heisst die rechtserheblichen Tatsachen - von Amtes
wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise
Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Unrichtig" ist die Sachver-
haltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwid-
riger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde.
"Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz
der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes
wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen
Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BENJAMIN SCHINDLER, in:
Christoph Auer/Markus Müller, Benjamin Schindler, VwVG, Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen
2008, Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die Untersuchungs-
pflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8
AsylG).
D-2165/2010
Seite 15
4.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die
Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der
Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Die Begründung der Verfügung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den
Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Art. 35 Abs. 1 VwVG
umschreibt den Inhalt der Begründungspflicht nicht näher; verlangt wird
aber, dass die Begründung eines Entscheides so abgefasst wird, dass
der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur
der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmit-
telinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können.
(vgl. LORENZ KNEUBÜHLER in: Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren (VwVG), AUER/MÜLLER/SCHINDLER [HRSG.], Zürich
2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6).
4.4 Wie den Befragungs-Protokollen zu entnehmen ist, wurde der Be-
schwerdeführer ausführlich zu seinen Asylgründen befragt (vgl. act. A6,
S. 5). Auch die Hilfswerkvertretung machte keinerlei Anmerkungen, wo-
nach die Befragung unvollständig gewesen sei (vgl. act. A6, "Anhang 5
zur Weisung zum Asylgesetz über die Anhörung im Kanton"). Die Proto-
kolle stellen somit eine genügende Basis für einen Entscheid über die
asylrelevante Verfolgung beziehungsweise drohende begründete Furcht
dar. Allerdings lässt sich den Ausführungen in der Verfügung nicht ent-
nehmen, ob das BFM bei seiner Einschätzung, wonach der Beschwerde-
führer nicht gefährdet sei, die Flüchtlingseigenschaft vor dem Hintergrund
der aktuellen Situation in Sri Lanka geprüft hat. Wie bereits in der Zwi-
schenverfügung vom 19. Mai 2010 festgehalten, hat das BFM in seiner
Verfügung nämlich nicht explizit ausgeführt, wie sich die Lage im Ent-
scheidzeitpunkt darstellte. Dies stellt allerdings keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs dar, da eine sachgerechte Anfechtung der Beschwer-
de möglich war. Auch der Vernehmlassung lässt sich nicht entnehmen, ob
das BFM die aktuelle Gefährdungssituation berücksichtigt hat. Zum Ver-
nehmlassungszeitpunkt (16. März 2012) hätte von der Vorinstanz aller-
dings erwartet werden können, auf das Grundsatzurteil des Bundesver-
waltungsgerichtes BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011, in welchem Ge-
fährdungsprofile von bestimmten Risikoprofilen formuliert sind, Bezug zu
nehmen. Schliesslich ist die Vorinstanz (gemäss BVGE 2011/24, Urteil
vom 20. Dezember 2010) an die Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichtes als letzte Instanz gebunden. Eine Rückweisung an die
Vorinstanz kann allerdings unterbleiben, da dem Beschwerdeführer ins-
D-2165/2010
Seite 16
gesamt eine sachgerechte Anfechtung der Beschwerde möglich war.
Auch ist nicht ersichtlich, welche entscheidrelevanten Fakten durch eine
erneute Befragung des Beschwerdeführers zum Tragen kommen sollten.
Dies vor allem vor dem Hintergrund der ausführlichen Beschwerdeergän-
zung vom 15. März 2011 und der Replik vom 5. April 2012, mit welchen
umfassende Berichte zur allgemeinen Gefährdungssituation für Tamilen in
Sri Lanka eingebracht wurden und über die weitergehende Suche nach
dem Beschwerdeführer durch die Armee informiert wurde. Zuletzt ist dem
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer, der im Beschwerdeverfahren
viele Gelegenheiten genutzt hat, Berichte zur aktuellen Gefahrensituation
für zurückkehrende tamilische Asylsuchende einzureichen, durch die Ein-
schätzung der Vorkommnisse durch das BFM kein Nachteil erwachsen,
so dass wegen fehlender Verletzung der Sachverhaltsfeststellungspflicht
und des rechtlichen Gehörs keine Rückweisung an die Vorinstanz mit der
Aufforderung, den Entscheid neu zu fassen, zu erfolgen hat.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Si-
tuation im Zeitpunkt des Entscheides über deren Bestehen – nicht dieje-
nige im Zeitpunkt der Ausreise –, wobei allerdings erlittene Verfolgung
oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfol-
gung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der
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Seite 17
Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu
Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen
(BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f.).
6.
6.1
Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Abwägung sämtlicher Aus-
sagen und unter Berücksichtigung des Grundsatzurteils vom 27. Oktober
2011 (BVGE 2011/24), welches sich einlässlich mit den Risikogruppen
der auch nach Beendigung des Bürgerkriegs noch gefährdeten Personen
auseinandersetzt, zum Ergebnis, dass das BFM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers zu Unrecht abgewiesen hat.
6.2 Vorab ist festzustellen, dass das BFM die Asylrelevanz der Vorbringen
verneint hat, sich aber weder in der Verfügung noch anlässlich der Ver-
nehmlassung zur Frage der Glaubhaftigkeit geäussert hat, weshalb da-
von auszugehen ist, dass die Vorinstanz die Vorbringen grundsätzlich als
glaubhaft erachtet hat.
Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend sub-
stantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in va-
gen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wider-
sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tat-
sachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Glaubhaftma-
chung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduzier-
tes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und
Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Ge-
suchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; BVGE 2010/57 E.2.3;
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a, mit weiteren Hinweisen).
6.3 Es kann damit festgehalten werden, dass die Aussagen des Be-
schwerdeführers zu seinen Transporten für die LTTE und zur behördli-
chen Suche nach ihm in sich schlüssig und plausibel sind. Auch hat das
BFM in seiner Vernehmlassung vom 16. März 2012 die erneute Suche
der Armee nach dem Beschwerdeführer im September 2010 nicht bestrit-
ten. Das BFM hielt in seiner Verfügung allerdings fest, der Beschwerde-
führer habe sich kurz vor seiner Ausreise noch einen Reisepass ausstel-
len lassen, weshalb eine landesweite Suche nach ihm damals wie heute
nicht geglaubt werden könne. Der Beschwerdeführer hat jedoch versucht,
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Seite 18
diesen Widerspruch zu widerlegen und klargestellt, nicht er, sondern der
Schlepper habe den Pass beim Passbüro abgeholt (vgl. act. A1, S. 5, 6;
A6, S. 5). Allerdings ist dem BFM zuzustimmen, dass die Aussagen dies-
bezüglich widersprüchlich sind, gibt er in der Erstbefragung doch erst zu
Protokoll, er habe den Pass, der im Mai 2008 ausgestellt worden sei,
selbst beim Passbüro abgeholt (vgl. act. A1, S. 4), um sich dann später
dahingehend zu korrigieren, er habe einen Schlepper bezahlt, der diesen
für ihn abgeholt habe (vgl. act. A1, S. 6).
Diesem kleinen Widerspruch zum Reisepass kommt allerdings vor dem
Hintergrund, dass seine detaillierten und weitgehend identischen Schilde-
rungen in den beiden Befragungen betreffend LTTE-Unterstützung und
der behördlichen Suche nach ihm insgesamt glaubhaft sind, keine ent-
scheidende Bedeutung zu. Eine Durchsicht der Protokolle ergibt, dass die
Schilderung der Ereignisse den dargestellten Anforderungen durchaus zu
genügen vermag.
Im Übrigen kann gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsge-
richts aufgrund der Ausstellung eines sri-lankischen Reisepasses durch
die zuständige Passbehörde nicht generell der Schluss gezogen werden,
dass die heimatlichen Behörden kein flüchtlingsrelevantes Verfolgungsin-
teresse am betreffenden Reispassinhaber haben. Insbesondere das so-
genannte "24-Stundenverfahren" des Passamtes (vgl. Department of Im-
migration and Emigration Sri Lanka, Issue of passports,
article&id=142&Itemid=191&lang=en#or, abgerufen am 24.08.2012) lässt
nämlich nur eine begrenzte (sicherheitsrelevante) Überprüfung der betref-
fenden Person zu. Die Ausstellung eines Reisepapieres durch das Pass-
amt kann somit - entgegen der Ansicht des BFM – nicht als massgebli-
ches Indiz für das Fehlen einer staatlichen Verfolgung interpretiert wer-
den.
6.4 Zusammenfassend ist somit von vorliegendem glaubhaften Sachver-
halt auszugehen:
Der Beschwerdeführer führte für die LTTE im Zeitraum Dezember 2005
bis August 2006 als selbständiger Lastwagenfahrer Transporte durch,
wobei er mit einem früheren, später verschwundenen LTTE-Sympathisan-
ten respektive Mitglied zusammenarbeitete. Im Oktober 2006 wurde der
Beschwerdeführer von der Armee geschlagen, als er die Herausgabe
seines Lastwagens verweigerte. Die Armee suchte im Mai 2008 insge-
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Seite 19
samt drei Mal nach ihm, wobei sie zuletzt seine Familie massiv ein-
schüchterte und bei ihm zu Hause mit einem Panzerfahrzeug den Boden
aufriss. Er versteckte sich daraufhin bei seinem Onkel und floh nach Co-
lombo, aus Angst, von der Armee getötet zu werden. Die Armee wirft
dem Beschwerdeführer vor, der LTTE mit dem Transport von zur Bom-
benherstellung bestimmten Waren geholfen zu haben. Die Armee suchte
erneut im September 2010 und am 23. März 2012 bei seinem Onkel nach
ihm.
6.5 Durch seine Unterstützungsleistung für die LTTE geriet der Be-
schwerdeführer somit ins Visier der Sicherheitskräfte. Das Gericht geht
davon aus, dass der Beschwerdeführer, wäre er nicht geflohen, in abseh-
barer Zeit mit grosser Sicherheit verhaftet und dann wahrscheinlich miss-
handelt worden wäre, da die Armee intensiv nach ihm suchte wegen des
Verdachts der LTTE-Unterstützung und insbesondere der Bombenherstel-
lung. Somit hatte der Beschwerdeführer begründete Furcht vor asylrele-
vanten Nachteilen und ist vorverfolgt aus Sri Lanka ausgereist.
6.6 Das Gericht ist sodann entgegen der Auffassung des BFM der An-
sicht, dass der Beschwerdeführer angesichts der neuen Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichtes und insbesondere unter Berücksichtigung der in
diesem Urteil formulierten und bereits von Beschwerdeseite erwähnten
Gefährdungsprofile bestimmter Risikogruppen auch nach Beendigung
des Bürgerkrieges ein Risikoprofil besitzt, wonach er bei Rückkehr nach
Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylerheblicher Verfol-
gung zu rechnen hat.
6.6.1 So hielt das Gericht im erwähnten Urteil BVGE 2011/24 vom 27. Ok-
tober 2011 einleitend fest, dass die Regierung Sri Lankas am 19. Mai
2009 offiziell den Sieg der Regierungstruppen über die LTTE verkündet
und Präsident Rajapakse den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet
erklärt habe. Das Führungskader der LTTE sei der Medienberichterstat-
tung zufolge komplett ausgelöscht worden. Hinweise auf aktive LTTE-
Kader im Norden Sri Lankas gebe es keine. Die höchstrangigen LTTE-
Kader seien entweder gefangen genommen oder getötet worden (so
auch der LTTE-Chef Velupillai Prabhakaran), oder sie hätten das Land
verlassen können. Es gebe keine Anzeichen, dass die LTTE heute noch
in der Lage wären, Angriffe auf die Sicherheitskräfte oder sonstige Atten-
tate auszuführen. Es sei somit davon auszugehen, dass im heutigen
Zeitpunkt von den LTTE keine Verfolgungshandlungen mehr ausgingen
und diese Organisation respektive deren Führungsverantwortliche nicht
D-2165/2010
Seite 20
mehr als Verfolger in Erscheinung treten könnten (vgl. BVGE
2011/24 E. 7.1).
6.6.2 Sodann definiert das erwähnte Urteil diverse Personenkreise, die
heute trotz der verbesserten Sicherheitslage seit Beendigung des militäri-
schen Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausge-
setzt sind. Zum erhöht gefährdeten Personenkreis gehören unter ande-
rem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt
werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben,
ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka. Weiter gelten als ge-
fährdet Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Per-
sonen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen. Hinsichtlich der
Gefährdung von abgewiesenen Asylbewerbern hält das Urteil fest, zwar
könne nicht generell angenommen werden, dass abgewiesene tamilische
Asylsuchende aus der Schweiz bei der Rückkehr nach Sri Lanka alleine
aus diesem Grund in einen behördlichen Verdacht geraten, während ihres
Aufenthaltes in der Schweiz Kontakte mit führenden LTTE-Kadern unter-
halten zu haben. Weder das UNHCR noch andere Organisationen hätten
bisher auf eine diesbezügliche, generell drohende Gefahr hingewiesen.
Dies schliesse indessen nicht aus, dass abgewiesenen tamilischen Asyl-
suchenden im Einzelfall nahe Kontakte zu LTTE-Kadern unterstellt wer-
den könnten, was eine konkrete Gefährdung bedeuten könne. Die Ein-
schätzung einer diesbezüglich gearteten Gefahr könne nicht generell vor-
genommen werden, sondern hänge von den individuellen Gegebenheiten
im Einzelfall ab. Je näher die betreffende Person in das Umfeld der oben
beschriebenen Risikogruppen gerate, desto höher müsse die entspre-
chende Gefahr eingeschätzt werden, seitens der sri-lankischen Behörden
der Entfaltung missliebiger politischer Kontakte respektive Tätigkeiten be-
zichtigt und in der Folge in asylbeachtlichem Ausmass verfolgt zu werden
(vgl. BVGE 2011/24 E.8).
6.6.3 Mit der Gefährdungssituation, jedoch im Hinblick auf eine EMRK-
widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen
Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, hat sich auch der EGMR
wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07,
Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08,
Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no.
20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Ap-
plication no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Auch der EGMR
hält fest, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurück-
kehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechen-
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Seite 21
de Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Be-
tracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse,
dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die
Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als
derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich As-
pekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches
LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbe-
fehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeich-
nung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als
Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die
Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, wel-
cher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen von ID-
Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland
oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied (vgl. BVGE 2011/24
E. 10.4.2).
6.6.4 Es ist nochmals festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wegen
der durchgeführten Transporte für die LTTE von Gütern wie Dünger und
Dieselöl, Waren, die – wie der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu
Recht vorbrachte – auch zur Bombenherstellung geeignet sind und dieser
vermutlich auch dienen sollten, von den Sicherheitskräften verfolgt wurde.
Auch wenn es sich, was die Vorinstanz betont, um untergeordnete Tätig-
keiten gehandelt haben mag, führten diese zur mehrmaligen Suche der
Sicherheitskräfte nach ihm im Mai 2008 und nach seiner Ausreise. Dass
er diese Unterstützungshandlungen für die LTTE nur auf Zwang hin er-
bracht hat, was für die Vorinnstanz entscheidend für ihre negative Gefah-
reneinschätzung ist, hielt die Sicherheitskräfte nicht von seiner Verfolgung
ab. Angesichts dessen, dass er auch nach seiner Ausreise noch im Sep-
tember 2010 und März 2012 beim Onkel gesucht wurde und der Onkel
aufgefordert wurde, die Behörden bei Rückkehr des Beschwerdeführers
zu informieren, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass
er auch weiterhin als vermeintlicher LTTE-Unterstützer im Heimatland von
den Behörden gesucht wird und er sich Bedrohung und Misshandlung
ausgesetzt sähe. Als Tamile aus Jaffna würde er zudem bei der Einreise
systematisch ins Visier der Sicherheitskräfte geraten (vgl. RAINER MAT-
TERN, SFH, "Sri Lanka: Situation für aus dem Norden oder Osten stam-
mende TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka-
Themenpapier", Bern, 22. September 2011). Ohne sri-lankischen Reise-
pass würde er mit seinem temporären Reisepass als Person mit einem
durchlaufenen Asylverfahren identifizierbar und infolgedessen von der
Einreisebehörde (Department of Immigration, DIE) und der Kriminalpolizei
D-2165/2010
Seite 22
(Criminal Investigation Department, CID) einer Personenüberprüfung un-
terzogen und zu Identität, persönlichem Hintergrund und Reiseziel be-
fragt. Mit der Feststellung, der Beschwerdeführer spreche tamilisch und
komme aus Jaffna, würde sodann ein Anfangsverdacht bestehen, dass er
der LTTE nahesteht. Möglicherweise würde er sodann dem State Intelli-
gence Service (SIS) und/oder dem Terrorist Investigation Department
(TID) für Verhöre überstellt. Das SIS hat Zugang zu verschiedenen (elekt-
ronischen) Registern. Auch wenn der Inhalt dieser Register nicht im Ein-
zelnen bekannt ist, so besteht Kenntnis darüber, dass die dortigen Infor-
mationen bis zu sechzig Jahre zurückreichen. Auch finden sich dort an-
scheinend auch die Namen von LTTE-Sympathisanten (vgl. Home Office,
UK Border Agency, "Sri Lanka- Country of Origin Information (COI) Re-
port", 4. Juli 2011 und Danish Immigration Service " Human Rights and
Security Issues concerning Tamils in Sri Lanka, Report from Danish Im-
migration Service's fact-finding mission to Colombo, Sri Lanka. 19 June to
3 July 2010", Kopenhagen, Oktober 2010), so dass nicht ausgeschlossen
werden kann, dass dann seine frühere Tätigkeit für die LTTE ans Tages-
licht käme. Als mit der LTTE in Verbindung gebrachte Person würde der
Beschwerdeführer verhört und – vor dem Hintergrund des sich weiterhin
in Kraft befindenden Antiterrorgesetztes (PTA) – mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit festgenommen und misshandelt. Auch nach der Einreise
können bei polizeilichen Kontrollen oder an Checkpoints Festnahmen und
Bedrohungen erfolgen, auf dem Heimweg oder am Heimatort Übergriffe
paramilitärischer Flügel der regierungsnahen tamilischen Parteien. In
Kombination erhöhen all die Faktoren zusammen das Risiko, dass der
Beschwerdeführer bereits anlässlich seiner Wiedereinreise in sein Hei-
matland mit einer eingehenden Prüfung seiner Person und folglich asylre-
levanter Bedrohung zu rechnen hätte.
7.
Insgesamt ist somit – unter Berücksichtigung der neusten Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2011/24, Urteil vom 27. Oktober
2011) – festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein Profil besitzt, auf-
grund dessen er mit erheblicher Wahrscheinlichkeit für die sri-lankischen
Behörden weiterhin als LTTE-Anhänger wahrgenommenen wird und er
aufgrund dieses asylrelevanten Risikoprofils einer aktuellen Verfolgungs-
gefahr ausgesetzt ist. Dem Beschwerdeführer ist, nicht zuletzt auch auf-
grund der erlittenen Vorverfolgung, auch heute noch eine begründete
Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 3 AsylG zu attestieren. Unter die-
sen Umständen erübrigt es sich, auf die weitere Argumentation des BFM,
auf die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwände des Be-
D-2165/2010
Seite 23
schwerdeführers gegen die vorinstanzliche Verfügung und auf die einzel-
nen Beweismittel zur aktuellen Situation in Sri Lanka näher einzugehen-
Der Beschwerdeführer erfüllt nach dem Gesagten nicht nur die Voraus-
setzung für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern es ist
ihm mangels Verwirklichung eines Ausschlussgrundes auch Asyl zu ge-
währen (Art. 49 AsylG), zumal allein aus seiner Tätigkeit für die LTTE
nicht auf eine Handlung zu schliessen ist, welche den Anforderungen an
Art. 53 AsylG genügen würde.
8.
Nach dem Gesagten ist in Gutheissung der Beschwerde die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den
Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz
Asyl zu gewähren.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl.
Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der vom Beschwerdeführer am 31. Mai 2010
bezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.– ist ihm
zurückzuerstatten.
10.
Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Ob-
siegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädi-
gung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen.
11.
Mit Einreichung der Beschwerde vom 1. April 2010 stellte der Rechtsver-
treter des Beschwerdeführers – wie regelmässig in seinen Rechtsmitteln
an das Bundesverwaltungsgericht – den Antrag, ihm im Gutheissungsfall
eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote zu setzen.
Hierbei ist anzumerken, dass ihn das Bundesverwaltungsgericht in zahl-
reichen Verfahren darauf hingewiesen hat, dass Kostennoten unaufgefor-
dert und rechtzeitig einzureichen sind und sich das Gericht vorbehalte,
solche Prozessanträge in Zukunft nicht mehr zu behandeln. Vorliegend
hat es der Rechtsvertreter trotz Kenntnis dieser Praxis unterlassen, eine
Kostennote einzureichen, obwohl er dazu nach der Replik vom 5. April
2012 genügend Zeit gehabt hatte. Der notwendige Vertretungsaufwand
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Seite 24
lässt sich aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen, wes-
halb die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren gestützt darauf
festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung
der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das BFM
anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine
Parteientschädigung in Höhe von pauschal Fr. 3100.– (inklusive Auslagen
und Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2165/2010
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 26. Februar 2010 wird aufgehoben. Das
BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl in der Schweiz zu
gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer
bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600. – ist ihm zurückzuer-
statten.
4.
Dem Beschwerdeführer sind vom BFM Parteikosten in Höhe von
Fr. 3100.– zu vergüten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Mareile Lettau
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