B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2165/2014/mel
U r t e i l v o m 3 0 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…),
und ihr Kind
B._______, geboren (…),
beide Afghanistan,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. März 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, am
14. März 2010 zusammen mit dem von ihr inzwischen geschiedenen
Ehemann in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, auf welches das BFM mit
Verfügung vom 10. Mai 2010 nicht eintrat und die Beschwerdeführerin
und ihre Familie nach Österreich wegwies, da sie vor ihrer Reise in die
Schweiz gestützt auf einen Treffer der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac
in diesem Land ein Asylgesuch eingereicht hatten,
dass die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 30. November
2011 vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen wurde,
die Beschwerdeführerin und ihre Familie am 11. April 2011 nach Öster-
reich überstellt wurden,
dass die Beschwerdeführerin mit ihrem jüngsten Kind am 9. Januar 2014
im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ erneut ein Asylgesuch
einreichte und dazu am 21. Januar 2014 summarisch befragt wurde,
dass sie dabei geltend machte, sie sei mit ihrem Kind aus Österreich in
die Schweiz gekommen, weil dieses in Gefahr sei, und sie wolle das Kind
in den Händen seines in der Schweiz lebenden Vaters lassen,
dass gewisse Leute aus islamischen Gründen ihre Steinigung verlangt
hätten, weil sie nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet sei,
dass sie bei der Scheidung von ihrem Ex-Ehemann einem anderen Mann
versprochen worden sei, welcher ihr gedroht habe, sie umzubringen,
wenn er sie mit dem Vater ihres Kindes sehe,
dass sie diesen Sachverhalt der österreichischen Polizei gemeldet habe,
dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die Abklärungen des BFM bei
den österreichischen Behörden in diesem Land als Flüchtling anerkannt
worden ist, worauf das BFM das zuvor eingeleitete Dublin-Verfahren am
12. Februar 2014 beendet und der Beschwerdeführerin zum beabsichtig-
ten Nichteintretensentscheid sowie zur vorgesehenen Wegweisung nach
Österreich das rechtliche Gehör gewährt hat,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 3. Februar
2014, welche am 3. März 2014 beim BFM eingegangen sei, im Wesentli-
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chen geltend machte, es sei ihr nicht bekannt, dass sie in Österreich als
Flüchtling anerkannt sei,
dass der Vater des Kindes in der Schweiz vorläufig aufgenommen sei und
sein Kind noch nicht habe anerkennen können, weil die dazu nötigen Pa-
piere fehlten,
dass er sie und das Kind in Österreich besucht habe und sie faktisch eine
eheähnliche Beziehung führten,
dass sie indessen in der Schweiz als Familie zusammenleben wollten,
dass das BFM die österreichischen Behörden am 20. Februar 2014 ge-
stützt auf die Rückführungsrichtlinie Nr. 2008/115/EG und das bilaterale
Rückübernahmeabkommen zwischen Österreich und der Schweiz um
Rückübernahme der Beschwerdeführerin und ihres Kindes ersuchte,
dass die österreichischen Behörden am folgenden Tag dem Ersuchen zu-
stimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. März 2014 – eröffnet am 16. April
2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführerin
und ihres Kindes aus der Schweiz nach Österreich und den Vollzug an-
ordnete,
dass der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Akten-
verzeichnis ausgehändigt wurden,
dass der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, sie habe die Schweiz am
Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen und kön-
ne ansonsten in Haft genommen sowie unter Zwang nach Österreich zu-
rückgeführt werden,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es bestünden
aufgrund der in Österreich erfolgten Anerkennung als Flüchtling zwar
Hinweise auf das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft,
dass indessen unter Hinweis auf Art. 25 Abs. 2 VwVG dem Begehren um
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann entspro-
chen werden könne, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen
werde, was vorliegend offensichtlich nicht gelungen sei, da ein Drittstaat
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die Flüchtlingseigenschaft bereits festgestellt und Schutz vor Verfolgung
gewährt habe,
dass die Beschwerdeführerin nach Österreich zurückkehren könne, ohne
eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulements-Prinzips zu be-
fürchten,
dass Österreich ein funktionierender Rechtsstaat sei und sich die Be-
schwerdeführerin im Fall einer Bedrohung oder Verfolgung durch Dritte
an die österreichische Justiz wenden, Anzeige erstatten und für sich und
ihr Kind um Schutz nachsuchen könne,
dass sie sich zudem nicht auf den in Art. 8 EMRK enthaltenen Schutz des
Familienlebens berufen könne, weil diese Gesetzesnorm nur Beziehun-
gen zu einer Person mit einem gefestigtem Anwesenheitsrecht wie Bür-
gerrecht oder Niederlassungsbewilligung in der Schweiz schütze,
dass die im Fall des Vaters des Kindes angeordnete vorläufige Aufnahme
infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs kein gefestigtes Anwe-
senheitsrecht im Sinne der Rechtsprechung darstelle,
dass weder die in Österreich herrschende Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Land sprä-
chen und aufgrund der vorliegenden Zustimmung der österreichischen
Behörden der Vollzug der Wegweisung möglich und durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 21. April 2014 (Datum
Poststempel: 22. April 2014) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
de erhob und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, auf ihr
Asylgesuch sei einzutreten, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es
sei ihr Asyl zu gewähren, sowie eventualiter sei die Sache an das BFM
zur Neubeurteilung zurückzuweisen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersucht wurde,
dass zur Begründung unter anderem angeführt wurde, sie habe sich an-
lässlich ihres ersten Asylgesuches in der Schweiz scheiden lassen, weil
sie von ihrem Ex-Ehemann schlecht behandelt worden sei und sich in ei-
nen Bekannten, der sie unterstützt habe, verliebt habe,
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dass die elterliche Sorge über die drei älteren Kinder dem Vater zuge-
sprochen worden sei, weshalb dieser mit ihnen in Österreich lebe,
dass ihr jüngster Sohn das Kind eines in der Schweiz als vorläufig aufge-
nommen Bekannten sei,
dass sie von ihrem Ex-Ehemann und den drei älteren Kindern als
schlechte Frau gesehen und von der Verwandtschaft des Ex-Ehemannes
bedroht werde,
dass man sie am liebsten steinigen wolle, weshalb sie grosse Angst vor
ihnen habe und sich in Österreich kaum aus dem Haus getraue,
dass sie befürchte, eines Tages umgebracht zu werden, weil die anderen
keine Angst vor der Polizei hätten und ihr Ehre wiederherstellen wollten,
dass sie von ihrem Ex-Ehemann einem gewissen D._______ zur Ehe
versprochen worden sei, worauf sie dieser bedroht und ihr angekündigt
habe, er werde sie umbringen, wenn er sie noch einmal mit dem Vater
des jüngsten Kindes sehe,
dass sie auch in der Unterkunft in der Schweiz Probleme mit muslimi-
schen Mitbewohnern habe, weil sie ein uneheliches Kind habe,
dass sie (…) habe und sich nur bei ihrem Freund in der Schweiz sicher
fühle,
dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind am 24. April 2014 von den zu-
ständigen kantonalen Behörden in Haft genommen wurden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. April 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. April 2014 – am
28. April 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen – meldete,
sie sei infolge illegalen Aufenthaltes nach dem ersten Asylverfahren in
Haft genommen worden,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
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welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich
auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 m.w.H.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn eine asylsuchende Person in einen vom Bundesrat als
sicher bezeichneten Drittstaat i.S. von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurück-
kehren kann, in welchem sie sich vor Einreichung des Asylgesuchs in der
Schweiz aufgehalten hat,
dass Österreich als sicherer Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG gilt,
dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die Aktenlage in Österreich als
Flüchtling anerkannt ist, sich in diesem Land vor ihrer Reise in die
Schweiz aufgehalten hat und aufgrund der Zustimmung der österreichi-
schen Behörden zur Rückübernahme in dieses Land zurückkehren kann
(vgl. Akte B13/1),
dass folglich im vorliegenden Fall Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zur An-
wendung gelangt,
dass mit der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Gesetzesrevision –
entgegen der vorher in Kraft stehenden gesetzlichen Regelung von alt
Art. 34 Abs. 3 AsylG – keine Ausnahmeregelungen mehr bestehen, was
zur Folge hat, dass der Einwand der Beschwerdeführerin gegen ihre
Rückführung nach Österreich, nämlich in der Schweiz lebe der Vater ihres
jüngsten Kindes, mit welchem sie ein eheähnliches Zusammenleben füh-
re und zu welchem sie folglich eine enge Beziehung habe, grundsätzlich
nur dann beachtlich ist, wenn er den in Art. 8 EMRK festgehaltenen
Schutz des Familienlebens berührt,
dass sich die Beschwerdeführerin indessen nur dann auf den in
Art. 8 EMRK festgehaltenen Schutz des Familienlebens berufen könnte,
wenn ihr Lebenspartner und Vater des gemeinsamen jüngsten Kindes in
der Schweiz über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügen würde,
dass sich aus den Akten ergibt, dass diese Person in der Schweiz vorläu-
fig aufgenommen wurde,
dass die vorläufige Aufnahme in der Schweiz jedoch nicht als gefestigtes
Aufenthaltsrecht gilt, weshalb sich die Beschwerdeführerin und ihr Kind
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nicht auf die erwähnte Bestimmung der EMRK berufen können, wie das
BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffenderweise festhielt,
dass folglich die Einwände der Beschwerdeführerin gegen ihre Wegwei-
sung aus der Schweiz nach Österreich nicht zu überzeugen vermögen,
dass im Übrigen ihre Darstellung, sie und der in der Schweiz vorläufig
aufgenommene Partner würden eine eheähnliche Gemeinschaft leben,
nicht zu überzeugen vermag, zumal den Akten keine entsprechenden
Beweismittel oder Belege entnommen werden können, welche dies nahe-
legen würden, und es fraglich erscheint, wie eine eheähnliche Gemein-
schaft gelebt werden kann, wenn sich die Partner nicht im gleichen Land
befinden,
dass im Übrigen nicht einmal belegt ist, wer der Vater des jüngsten Kin-
des ist,
dass zudem gemäss BVGE 2010/56 die Ausnahme des offensichtlichen
Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft schon unter der bisherigen gesetzli-
chen Regelung nicht zum Tragen kam, wenn der asylsuchenden Person
bereits Asyl oder ein vergleichbarer effektiver Schutz in einem vom
schweizerischen Bundesrat als verfolgungssicher bezeichneten Drittstaat
gewährt worden ist (alt Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG), sie sich dort vor der
Einreise in die Schweiz aufgehalten hat und dorthin zurückkehren kann,
ohne dass sie eine Verletzung des Rückschiebeverbots durch diesen
Staat befürchten müsste (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mit der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Gesetzesrevision
keine Absicht bestand, diese Regelung zu ändern, weshalb grundsätzlich
auch nach geltendem Recht in der Schweiz keine zusätzliche Anerken-
nung als Flüchtling und keine Asylgewährung erfolgt für Personen, die be-
reits in einem sicheren Drittstaat als Flüchtling anerkannt worden sind,
sich vor der Reise in die Schweiz dort aufgehalten haben und dorthin zu-
rückkehren können,
dass dies auch für die Beschwerdeführerin und ihr Kind gilt,
dass der Einwand der Beschwerdeführerin, sie wisse nichts davon, in Ös-
terreich als Flüchtling anerkannt worden zu sein, angesichts der unmiss-
verständlichen Erklärung der österreichischen Behörden (vgl. Akte B13/1)
nicht überzeugt,
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dass ferner für die Erteilung von Zweitasyl i.S. von Art. 50 AsylG die zeitli-
che Voraussetzung, nämlich ein über zweijähriger ordnungsgemässer
und andauernder Aufenthalt in der Schweiz, nicht erfüllt ist, da die Be-
schwerdeführerin gestützt auf die bestehende Aktenlage erst am 9. Janu-
ar 2014 in die Schweiz einreiste,
dass somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin bean-
tragt wird, das BFM sei anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin und ihres Kindes anzuerkennen und ihnen Asyl sei zu
gewähren,
dass der Bundesrat Österreich als sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2
Bst. b AsylG bezeichnet hat, die Beschwerdeführerin sich vor der Einreise
in die Schweiz in diesem Land aufgehalten hat, Österreich sie als Flücht-
ling anerkannt hat, womit sie in diesem Land über eine gültige Aufent-
haltsbewilligung und damit über einen geregelten Aufenthaltsstatus ver-
fügt, und sie und ihr jüngstes Kind aufgrund der Rückübernahmezusiche-
rung der österreichischen Behörden dorthin zurückkehren können,
dass weitere Ausführungen zur Rückübernahme unterbleiben können, da
sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung des BFM an-
schliesst und seinen Erwägungen in der Beschwerde keine stichhaltigen
Einwände entgegengesetzt werden,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG
zu Recht auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht einge-
treten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20),
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dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass vorliegend einzig der Vollzug der Wegweisung nach Österreich vom
BFM angeordnet wurde und vom Gericht einer Prüfung zu unterziehen
ist, nicht jedoch ein solcher in das Heimatland der Beschwerdeführerin,
dass Österreich seinen Verpflichtungen aus dem Abkommen vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der
EMRK nachkommt, so dass der Vollzug der Wegweisung in diesen Staat
offensichtlich zulässig ist,
dass es der Beschwerdeführerin insbesondere obliegt, sich betreffend
Schutz vor Verfolgung durch Drittpersonen an die österreichische Polizei
zu wenden, zumal weder Hinweise erkennbar sind noch geltend gemacht
wurde, die österreichischen Behörden würden ihrer Pflicht, ihren Bewoh-
nern Schutz vor Verfolgung zu gewähren, nicht nachkommen,
dass die Zumutbarkeit des Vollzugs gegeben ist, zumal der Beschwerde-
führerin namentlich die Möglichkeit offensteht, in Österreich gegen allfällig
fehlbare Behördenvertreter auf dem Rechtsweg vorzugehen, sie als
Flüchtling Anspruch auf die gleiche Fürsorge und öffentliche Unterstüt-
zung wie die Einheimischen hat (vgl. Art. 23 FK) und ihr auch die übrigen
aus der FK fliessenden Rechte zustehen,
dass die geltend gemachten allenfalls nötigen medizinischen Behandlun-
gen ([…]) nicht geeignet sind, diese Einschätzung in Frage zu stellen, da
in Österreich ein funktionierendes Gesundheitswesen existiert, das von
der Beschwerdeführerin und ihrem Kind in Anspruch genommen werden
kann,
dass der Wegweisungsvollzug folglich als zumutbar zu betrachten ist,
dass der Wegweisungsvollzug zudem möglich ist, zumal die österreichi-
schen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin und ihres
Kindes zugestimmt haben,
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dass insgesamt der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
nach dem Gesagten ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AuG),
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, so-
weit darauf einzutreten war,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG abzuweisen ist, da sich die Begeh-
ren als aussichtslos erwiesen haben, weshalb die Voraussetzungen für
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht vorliegen,
dass angesichts der direkten Entscheidung das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: