B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2165/2015/pjn
Ur t e i l vom 9 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familiennachzug (Asyl) zugunsten von
B._______, geboren (…), und
C._______, geboren (…), beide Eritrea;
Verfügung des SEM vom 2. März 2015 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers – ebenfalls eine Staatsangehörige
von Eritrea – reichte zusammen mit dem Sohn (…) am 11. Oktober 2010
in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Dazu wurde sie am 20. Oktober 2010
summarisch befragt und am 4. Januar 2011 angehört. Betreffend Zivil-
stand gab sie an, seit 2004 mit dem Beschwerdeführer verheiratet zu sein.
Mit Verfügung des BFM (heute SEM) vom 2. August 2011 wurde ihrem
Asylgesuch entsprochen; sie wurde als Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs.
1 AsylG (SR 142.31) anerkannt und ihr wurde Asyl in der Schweiz gewährt.
Ihr Sohn (…) wurde gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als asylberechtigter
Flüchtling anerkannt.
B.
Am 28. November 2011 liess die Ehefrau bei der Vorinstanz ein Gesuch
um Familiennachzug des Beschwerdeführers mit aktuellem Aufenthalt im
Sudan beziehungsweise in Äthiopien stellen. In der Folge bewilligte das
BFM 13. Dezember 2011 die Einreise in die Schweiz.
C.
C.a Am 3. Oktober 2012 gelangte der Beschwerdeführer von Äthiopien
herkommend in die Schweiz. Hier wurde er am 11. Oktober 2012 summa-
risch befragt und am 15. Januar 2014 angehört. Zur Begründung seines
Gesuchs machte er unter anderem geltend, in Eritrea als Freiheitskämpfer
gedient zu haben. Er sei schwer verletzt worden. In der Folge habe man
ihn nicht vom Dienst befreien wollen, weshalb er desertiert sei.
C.b Zu seinem Zivilstand gab er an, seit 2004 verheiratet zu sein. In Eritrea
lebten zwei Kinder aus erster Ehe bei der Mutter. Zur Trennung sei es im
Jahr 2000 gekommen. Mit den Kindern sei er auch nach der Trennung in
Kontakt gestanden. Eritrea habe er mit seiner jetzigen Frau im Jahr 2006
verlassen.
C.c Am 24. Januar 2014 anerkannte ihn die Vorinstanz als Flüchtling und
gewährte ihm Asyl. Das BFM berief sich in diesem Entscheid wiederum auf
Art. 3 Abs. 1 AsylG.
D.
D.a Am 16. Juli 2014 liess der Beschwerdeführer ein von ihm unterzeich-
netes Gesuch um Familiennachzug seiner beiden noch in Eritrea lebenden
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Kinder aus erster Ehe stellen. Der Eingabe lagen Fotos der Betroffenen
bei.
D.b Am 29. Dezember 2014 wurden der Beschwerdeführer respektive
seine Gattin vom BFM aufgefordert, Dokumente einzusenden und präzi-
sierende Angaben zu machen. Am 12. Januar 2015 liess der Beschwerde-
führer dem SEM diverse Dokumente und Fotos zukommen. Im Begleit-
schreiben erklärte er, mit den Kindern bis 2006 in D._______ gelebt zu
haben.
E.
Mit Verfügung vom 2. März 2015 – eröffnet am 5. März 2015 – wies das
SEM das Gesuch vom 16. Juli 2014 ab und bewilligte die Einreise in die
Schweiz nicht. In ihrem Entscheid hielt die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer habe in der Eingabe vom 12. Januar 2015 vorgebracht, mit den
Kindern aus erster Ehe bis 2006 zusammengelebt zu haben. Dies sei un-
vereinbar mit seinen Angaben anlässlich der Befragung zur Person, wo-
nach er sich bereits 2000 von seiner ersten Frau getrennt habe und die
Kinder in der Folge dort verblieben seien. Im Übrigen sei den Akten nichts,
was auf eine starke Bindung zwischen ihm und diesen Kindern hindeuten
würde, zu entnehmen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass
vor der Flucht die Familiengemeinschaft tatsächlich gelebt worden sei.
F.
Mit Eingabe vom 1. April 2015 (Eingang SEM; Eingang Gericht: 8. April
2015) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzli-
chen Entscheids und die Gutheissung seines Familiennachzugsgesuchs.
Zur Begründung brachte er vor, wegen der Kriegsverletzungen sei es zu
Streitigkeiten zwischen ihm und der damaligen Partnerin gekommen. Nach
der Trennung habe er den Kontakt – soweit es ihm als Armeeangehörigem
überhaupt möglich gewesen sei – aufrechterhalten und die Kinder finanziell
unterstützt. Unter der Trennung habe er sehr gelitten. Seine Exfrau habe
Eritrea mittlerweile ebenfalls verlassen. Der Eingabe lagen Dokumente als
Beweismittel bei.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2015 forderte das Gericht den Be-
schwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser ging in der
Folge fristgemäss ein.
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H.
Mit Vernehmlassung vom 30. April 2015 beantragte das SEM die Abwei-
sung der Beschwerde. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Wegzug
seiner ersten Frau aus Eritrea ändere nichts daran, dass er eine gelebte
Familiengemeinschaft vor der Ausreise nicht habe glaubhaft machen kön-
nen.
I.
Mit Replik vom 13. Mai 2015 hielt der Beschwerdeführer an den bisherigen
Vorbringen fest. Seine Exfrau sei ausgereist und die beiden Kinder lebten
nun bei seinem Bruder. Ein Onkel, welcher die Kinder unterstützt habe, sei
gestorben. Die Kinder seien in Anbetracht der im jugendlichen Alter statt-
findenden Einziehung ins Militär auch in dieser Hinsicht gefährdet. Der Ein-
gabe lagen eine Stellungnahme einer Drittperson und ein SFH-Bericht bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl.
dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG,
SR 173.32] und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz
(VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes be-
stimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Eingabe erweist sich als frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.4 Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliess-
lich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens und die unrichtige o-
der unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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2.
2.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – na-
mentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ih-
rerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn
keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung zielt
auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die
Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf
der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des
Flüchtlings abstützen. Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flücht-
lingseigenschaft ist dabei, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemein-
schaft bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylge-
setzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Nie-
derlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insbe-
sondere S. 68):
"Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der
zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings ein-
heitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt.
Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird,
dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten
beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat
mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren.
Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich ver-
folgt wurden. Eine "conditio sine qua non" der Konzeption des Familien-
asyls ist daher die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familien-
gemeinschaft bestanden haben muss.”
2.2 Art. 51 Abs. 4 AsylG bestimmt sodann, dass jenen Personen, welche
aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG)
einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
rung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewil-
ligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und sie durch die Flucht
getrennt wurden.
Diese Bestimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund
der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten
Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die
noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimat-
staat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist – im
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Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzu-
sammenführung – die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch eben-
falls nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefun-
den hat. Auch in diesem Fall bildet demnach die Tatsache, dass zum Zeit-
punkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss, eine
"conditio sine qua non". Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG
ist somit alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familienge-
meinschaften.
3.
3.1 Aus den Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers geht her-
vor, dass er sich im Jahr 2000 von seiner ersten Ehefrau und Mutter zweier
Kinder trennte beziehungsweise seine Partnerin die Trennung veranlasste.
In der Folge hätten die Kinder bei der Mutter gewohnt (B 7/11 S. 5). Die
Behauptung des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 12. Januar 2015,
mit den beiden Kindern bis 2006 in D._______ gewohnt zu haben, vermag
entsprechend nicht zu überzeugen. Im Sinne seiner weiteren Ausführun-
gen und Eingaben mag zutreffen, dass er nach der Trennung von 2000 –
auch durch seine Zughörigkeit zur Armee und die Verletzungen erschwerte
– Kontakte zu ihnen pflegte, von der Schweiz aus via seine Eltern in Kon-
takt blieb und sie finanziell unterstützte. Dem Anhörungsprotokoll ist indes
zu entnehmen, dass er sich nach der zweiten Heirat 2004 im Urlaub oft bei
der Ehefrau und damit nicht bei den Kindern bei der Exfrau aufhielt (B
16/15 Antwort 11). Ferner gab er auf die Frage, was für ihn das Schwie-
rigste bei der Ausreise aus Eritrea gewesen sei, eine drohende Verhaftung
an. Die Kinder, welche er zurückliess, erwähnte er an dieser Stelle nicht
(a.a.O. Antwort 85). Seine Ausreise erfolgte gemeinsam mit der Ehefrau.
3.2 Es ist aber festzuhalten, dass die Bestimmungen zum Familienasyl
nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG weder zur Aufnahme von neuen respektive
von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch zur Wie-
deraufnahme von bereits abgebrochenen solchen Beziehungen herange-
zogen werden können (vgl. für die langjährige Praxis: Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000
Nr. 11 E. 3b S. 89 sowie 2006 Nr. 8 E. 3.2 S. 94 f.). Das Institut des Fami-
lienasyls zielt nach der Konzeption des Gesetzes und ständiger Praxis al-
leine auf die Bewahrung bestehender Familiengemeinschaften ab, respek-
tive auf deren Wiederherstellung, sollte es aufgrund der Fluchtumstände
zu einer erzwungenen Trennung der Familie gekommen sein. Die entspre-
chenden Anforderungen erfüllt der Beschwerdeführer aber nach dem Ge-
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sagten nicht, da vor der Ausreise keine Familiengemeinschaft zu den bei-
den Kindern aus erster Ehe bestand. Die eingereichten Beweismittel ver-
mögen eine solche Gemeinschaft ebenfalls nicht zu belegen.
3.3 Die Asylgesetzgebung bietet dem Beschwerdeführer keine weitere res-
pektive andere Handhabe, um die beiden Kinder aus erster Ehe in die
Schweiz nachzuziehen. Sollte er am Vorhaben des Nachzuges festhalten
wollen, so ist er an die für ihn zuständige kantonale Behörde zu verweisen,
welche für die Beurteilung des Familiennachzuges nach den ausländer-
rechtlichen Bestimmungen zuständig ist (vgl. dazu wiederum EMARK 2006
Nr. 8 E. 3.2 [S. 95, zweitletzter Absatz]).
4.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zu Recht das Gesuch um
Familiennachzug der beiden Kinder respektive um Bewilligung der Einreise
in die Schweiz und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51
Abs. 1 und 4 AsylG abgelehnt hat. Die angefochtene Verfügung ist daher
zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 VGKE [SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvor-
schuss ist zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Kosten
verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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