B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2167/2016
Ur t e i l vom 1 4 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 24. März 2016 / N (…).
D-2167/2016
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat als Kind und lebte seither in Pakistan, von wo aus er vor etwa zwei
Monaten via Iran, Türkei, Griechenland, Serbien, Kroatien und Österreich
am 8. Oktober 2015 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags ein Asyl-
gesuch einreichte. Er wurde am 19. Oktober 2015 zu seiner Person be-
fragt.
B.
Am 6. Januar 2016 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Über-
nahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o-
der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Gesuch
blieb innert der vorgesehenen Frist unbeantwortet.
C.
Am 8. März 2016 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu
einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Über-
stellung nach Kroatien gewährt, welches gemäss Dublin-III-VO grundsätz-
lich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei.
D.
Mit Eingabe vom 18. März 2016 (Eingang beim SEM am 21. März 2016)
nahm der Beschwerdeführer innert Frist Stellung und führte im Wesentli-
chen aus, er habe im Internet gelesen, dass sich die kroatische Regierung
vermehrt negativ gegenüber Asylsuchenden geäussert habe; asylsu-
chende Personen würden abgeschoben, entweder nach Griechenland o-
der in ihre Heimatstaaten. Er habe in Kroatien nicht um Asyl ersucht, son-
dern ausschliesslich in der Schweiz. Er habe Angst, in Kroatien wie in Kri-
mineller behandelt zu werden, kein gerechtes Asylverfahren zu erhalten
und schliesslich abgeschoben zu werden. Es sei für ihn nicht ersichtlich,
warum Kroatien für die Prüfung seines Asylantrages zuständig sein sollte.
E.
Mit Verfügung vom 24. März 2016 (eröffnet am 31. März 2016) trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung
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nach Kroatien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines
Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der
Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
F.
Mit Beschwerde vom 7. April 2016 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer – handelnd durch seine neu mandatierte
Rechtsvertreterin –, die Verfügung vom 24. März 2016 sei aufzuheben und
auf sein Asylgesuch sei einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragte er
die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen
Prozessführung.
G.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 13. April 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwer-
deführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
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Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden (Art. 111
Bst. e AsylG). Sie ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und
2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). Gemäss
Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen
Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat
oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.
3.2 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
3.4 Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz
gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
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Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck
der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die be-
troffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen
(Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
4.
4.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich der
Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Kroatien aufgehal-
ten hatte. Anlässlich seiner Befragung zur Person im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 19. Oktober 2015 führte er aus, via
andere Staaten nach Kroatien und Österreich sodann in die Schweiz ge-
langt zu sein. Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden am 6. Januar
2016 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-
VO. Die kroatischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der
in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie
ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).
Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben.
4.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstel-
len aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen
würden.
4.2.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
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2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben.
4.2.2 In einem im Rahmen des "Asylum Information Database"-Projektes
(AIDA) erstellten Länderbericht des Europäischen Flüchtlingsrates ECRE
vom Dezember 2015 wird die Überlastung des kroatischen Asylsystems
durch die geographische Lage Kroatiens an der "Balkan-Route" und die
grosse Anzahl von Flüchtlingen auf der Durchreise geschildert. Dies gilt
jedoch in erster Linie für die asylsuchenden Personen, welche Kroatien als
Transitstaat auf ihrem weiteren Weg in westeuropäische Staaten betrach-
ten. Der Bericht hält auch fest, dass Asylsuchende, welche im Rahmen des
Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt würden, grundsätzlich ohne
Probleme Zugang zum kroatischen Asylverfahren erhalten. Personen, die
Kroatien während laufenden Asylverfahren verlassen hätten und deren
Verfahren ausgesetzt worden seien, wären gehalten, einen Folge-Asylan-
trag zu stellen (vgl. Aida Country Report: Croatia, Update vom Dezember
2015, First instance procedure, Ziff. 3.2, S. 27,
/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf>, zu-
letzt besucht am 7. April 2016). Der Beschwerdeführer wollte in Kroatien
nach eigenen Angaben nicht Asyl beantragen, sondern schnell weiterrei-
sen. Er hat sich bisher nicht darum bemüht, Zugang zum kroatischen Asyl-
verfahren zu erlangen. Während das Gericht die schwierigen Umstände in
Kroatien nicht in Abrede stellen will, sind vorliegend keine Hinweise vor-
handen, dass er in Kroatien aufgrund systemischer Schwachstellen kein
faires Asylverfahren erhalten würde. Aus dem Umstand, dass Kroatien
seine Zuständigkeit implizit infolge Verfristung akzeptierte, kann ebenso
wenig auf systemische Schwachstellen geschlossen werden. Die in der
Beschwerde geäusserte, allgemeine Kritik zum Dublin-System und dem
Abkommen zwischen der EU und der Türkei ist für das Gericht vorliegend
– wenn auch nachvollziehbar – unerheblich und wäre bei den diesbezüg-
lich zuständigen politischen Institutionen geltend zu machen.
4.2.3 Es sind vorliegend keine wesentlichen Gründe ersichtlich, die auf
systemische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem oder den Aufnah-
mebedingungen hindeuten würden. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO ist deshalb in dieser Hinsicht nicht gerechtfertigt.
4.3 Der Beschwerdeführer fordert mit seinen Vorbringen die Anwendung
der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der –
das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung
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von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch auch dann behan-
deln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig
wäre.
4.3.1 Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich im Wesentlichen aus, er
habe Angst, in Kroatien kein gerechtes Asylverfahren durchlaufen zu kön-
nen und in seinen Herkunfts- oder Heimatstaat abgeschoben zu werden.
Er habe stets in der Schweiz um Asyl nachsuchen wollen und habe Angst,
in Kroatien wie ein Krimineller behandelt zu werden.
4.3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchen-
den kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszu-
wählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Der Beschwerdeführer hat so-
dann kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Be-
hörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf in-
ternationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie
zu prüfen. Den Akten sind denn auch – entgegen den Befürchtungen des
Beschwerdeführers – keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroa-
tien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten
und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden. Aus den angeblich vom ehemaligen kroatischen Pre-
mierminister gemachten Äusserungen, sein Land schaffe es nicht mehr,
die Tausenden von Flüchtlingen zu registrieren, lässt sich in keiner Weise
ableiten, Kroatien werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz
des Non-Refoulement missachten. Ausserdem hat der Beschwerdeführer
nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in
Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 EU-
Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der
Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtli-
nie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer
allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nö-
tigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihm zustehenden
Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Auf-
nahmerichtlinie).
4.3.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO.
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Seite 8
4.4 Den Akten sind schliesslich auch keine Hinweise auf eine gesetzeswid-
rige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vor-
instanz zu entnehmen. Da die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts
im Hinblick auf die Angemessenheit von Dublin-Entscheiden eingeschränkt
ist, insbesondere was das Vorliegen von humanitären Gründen im Sinne
von Art. 29a AsylV 1 betrifft, muss sich das Gericht im vorliegenden Einzel-
fall einer Wertung enthalten (vgl. BVGE 2015/9).
4.5
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in An-
wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1). Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Vorausset-
zung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
5.
Zusammenfassend verletzt die angefochtenen Verfügung kein Bundes-
recht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
6.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als ge-
genstandslos erweist.
7.
7.1
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren,
weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
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Seite 9
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
Versand: