B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2167/2018
Ur t e i l vom 2 7 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Kind
C._______, geboren am (…),
Afghanistan,
alle vertreten durch MLaw Alexander Hedinger,
Beratungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 12. März 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin) gelangten am 24. Dezember 2015 zusammen
mit ihrem Kind von D._______ her illegal in die Schweiz und suchten am
selben Tag um Asyl nach.
A.b Am 12. Januar 2016 erhob das SEM ihre Personalien und befragte sie
zu ihrem Reiseweg sowie summarisch zu ihren Asylgründen (sogenannte
Befragung zur Person, BzP). Am 29. März 2016 teilte das SEM den Be-
schwerdeführenden die Beendigung des von ihm angehobenen Dublin-
Verfahren mit. Der Beschwerdeführer wurde am 12. Oktober 2017 einläss-
lich zu seinen Asylgründen angehört. Am 6. Dezember 2017 wurde diese
Anhörung fortgesetzt und zudem diejenige der Beschwerdeführerin durch-
geführt. Dabei brachten sie im Wesentlichen vor, sie seien ethnische Ha-
zara, hätten ihren Heimatstaat Afghanistan (…) beziehungsweise (…) Mo-
nate vor ihrer Einreise in die Schweiz in Richtung E._______ beziehungs-
weise F._______ verlassen und seien über G._______, H._______ und
(…) nach D._______ gereist. Der Beschwerdeführer sei im Dorf I._______,
Bezirk J._______, Provinz K._______, geboren und aufgewachsen. Dort
habe er (…) gearbeitet und daneben den Schulunterricht bis ungefähr zum
(…) Schuljahr besucht. Die Beschwerdeführerin stamme aus L._______,
wo sie eine (…)schule besucht habe und Hausfrau gewesen sei. Sie habe
sich einzig nach ihrer Heirat, ab dem Monat (…) 1392 ([…] 2013), während
ungefähr sechs Monaten im Dorf ihres Ehemannes aufgehalten. Sie hätten
L._______ gemeinsam verlassen.
A.c Der Beschwerdeführer brachte anlässlich der BzP die schlechte Si-
cherheitslage als Hauptgrund für seine Ausreise vor. So sei sein Dorf jedes
Jahr von Kuchis (Anmerkung des Gerichts: paschtunische Nomaden) an-
gegriffen worden. Beim letzten Angriff habe man zuvor die Frauen nach
L._______ geschickt, während sich die Männer in eine Burg zurückgezo-
gen und während etwa dreier Tage gegen die Kuchis gekämpft hätten. Da-
bei hätten die Dorfbewohner zirka 20 Kuchis getötet, während es bei jenen
zwei Todesopfer gegeben habe. Nach dem dritten Tag sei das Dorf von der
nationalen Armee befreit und dabei die Burg in Brand gesetzt worden. An-
schliessend habe sich der Beschwerdeführer während 14 Monaten in sei-
ner Heimatprovinz aufgehalten. Die Kuchis seien jeweils nur für drei Mo-
nate in seinem Dorf geblieben, bis die „grüne Saison“ vorbei gewesen sei,
und dann weitergezogen. Der Beschwerdeführer habe sich nicht nach
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L._______ begeben können, weil die Wege durch die Kuchis versperrt ge-
wesen seien. Er sei deshalb nicht mit dem Auto, sondern zu Fuss und von
Berg zu Berg nach L._______ gelangt. Ausser mit den Kuchis habe er
keine weiteren Probleme gehabt. Wann ihr letzter Angriff stattgefunden
habe, könne er nicht sagen, jedoch hätten sie immer im Frühling angegrif-
fen.
A.d Anlässlich der Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen geltend, sein Dorf sei jährlich von Kuchis aufgesucht worden, die sich
während der Erntezeit um den Monat Jaoza (dritter Monat) bis zum siebten
Monat dort aufgehalten hätten. Das Dorf sei jeweils vorgewarnt und von
seinen Bewohnern verlassen worden. Trotz der jährlichen Angriffe sei er im
Jahr 1393 (2014) zusammen mit ungefähr zehn Männern im Dorf zurück-
geblieben. Sie hätten sich in seinem Haus verschanzt, als sich die Kuchis
um dieses herum versammelt hätten. In der Folge sei es zu Kämpfen ge-
kommen, wobei beide Seiten je fünf Todesopfer zu verzeichnen gehabt
hätten, der Beschwerdeführer aber vermute, dass die Opferzahl bei den
Kuchis grösser gewesen sei. Nach drei Tagen sei er vom Militär befreit und
nach M._______ gebracht worden. Von seinem Dorf seien 13 Personen
und insgesamt mehr als 80 Personen inklusive Frauen und Kinder getötet
worden. Nachdem er vom afghanischen Militär gerettet worden sei, habe
er sich noch während ungefähr 15 Monaten in seiner Heimatprovinz auf-
gehalten, sei aber nicht mehr in sein Dorf zurückgegangen. Zudem sei er
während der Rettung durch die Behörden gefilmt worden und im Film er-
kennbar gewesen. Aus Angst, unterwegs gefunden und getötet zu werden,
sei er nicht nach L._______ gegangen. Letztlich sei er auf Umwegen nach
L._______ zu seiner Ehefrau und ihrer Familie gelangt. Dort habe er erfah-
ren, dass sein Schwiegervater von unbekannten Personen Drohanrufe er-
halten habe und nach ihm, dem Beschwerdeführer, gesucht worden sei.
Da er befürchtet habe, die Kuchis könnten nach ihm suchen, um sich zu
rächen, habe er die Ausreise organisiert und seinen Heimatstaat zusam-
men mit Frau und Kind verlassen.
A.e Die Beschwerdeführerin brachte ebenfalls Probleme mit den Kuchis
vor, die jährlich das Dorf ihres Ehemannes angegriffen hätten. Sie habe
sich aber insgesamt lediglich während sechs Monaten dort aufgehalten
und sei im Monat (…) ([…]2014) nach L._______ zu ihren Eltern zurück-
gekehrt. In jenem Monat habe der Angriff um 14 Uhr begonnen. Sie könne
sich nicht mehr an das genaue Datum erinnern, sei aber im Dorf gewesen
und habe dieses zusammen mit weiteren Dorfbewohnern in Richtung des
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Berges verlassen. Sie habe selbst gesehen, wie die Kuchis auf Leute ge-
schossen hätten. Nachdem ihr zusammen mit vielen anderen die Flucht
hinter den Berg gelungen sei, habe sie sich nach L._______ begeben. Die-
ser Vorfall sei der Auslöser der Probleme ihres Ehemannes mit den Kuchis
gewesen. Als Ehefrau wolle sie nicht von ihm getrennt sein. Sie habe keine
anderen Ausreisgründe.
A.f Die Beschwerdeführenden reichten keine Identitätspapiere zu den Ak-
ten. Zum Beweis der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer anlässlich
seiner Anhörung vom 12. Oktober 2017 eine angeblich von den Behörden
beziehungsweise vom Dorfvorsteher und anderen Personen verfasste Be-
stätigung, (…) Fotografien, eine Karte eines Spitals mit dem Vermerk des
Geburtsdatums (…) sowie einen Memory Stick mit (…) TV-Berichten ein,
in denen sein Haus zu sehen sei.
B.
Mit Verfügung vom 14. März 2018 – eröffnet am 15. März 2018 – stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz, ordnete indessen wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Zur Begründung
der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentli-
chen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten den Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, sodass ihre Glaubhaftigkeit
nicht geprüft werden müsse.
C.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 13. April 2018 erhoben die Be-
schwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
diesen Entscheid und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung sowie die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
Bestellung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand
gemäss Art. 110a AsylG (SR 142.31)
Als Beweismittel reichten sie unter anderem einen in Wikileaks veröffent-
lichten Bericht, eine weitere Kopie des bereits beim SEM eingereichten
Schreibens der afghanischen Behörden und „Eine Analyse zur Menschen-
rechtssituation der Ethnie Hazara in Afghanistan und Pakistan“ des World
Hazara Council (WHC) vom 22. Oktober 2016 zu den Akten.
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D.
Mit Schreiben vom 18. April 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art.31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten legitimiert; auf
ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG).
3.
3.1 Die Beschwerdeeingabe richtet sich gegen die Ablehnung des Asylge-
suchs, die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführenden erfüllten
die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung als
solche. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet nicht Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens.
3.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend auf-
gezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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3.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-
lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesent-
lichen damit, dass der Beschwerdeführer hauptsächlich die Furcht vor
Übergriffen durch die Kuchis geltend gemacht habe. Im Verlauf der Anhö-
rung habe er zudem vorgebracht, dass Kuchis dasselbe seien wie Taliban.
Bei den von ihm geschilderten Vorgängen handle es sich um Nachteile,
die er in einer Situation allgemeiner Gewalt erlitten habe. Für diese Fest-
stellung spreche auch, dass sich die Übergriffe der Kuchis regelmässig
über einen längeren Zeitraum wiederholt hätten. Insofern stellten die Vor-
bringen keine asylrelevante Verfolgung dar. Obwohl der Beschwerdeführer
angeblich bei der Rettung gefilmt worden sei und deshalb weitere Vorfälle
befürchte, habe er sich noch längere Zeit in der Provinz K._______ aufge-
halten, ohne weitere Probleme erhalten zu haben. Auch habe er es unter-
lassen, sich in dieser Zeit an die Behörden zu wenden. Zwar habe er er-
wähnt, den Behörden sei das Leben der Leute egal. Er selber sei aber von
den Behörden gerettet worden. Angesicht seiner Schilderungen bestehe
kein Anlass zur Annahme, dass sich eine Verfolgung mit beachtlicher
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Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklicht hätte. Daran ver-
möchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die Person
des Beschwerdeführers erscheine weder in den TV-Sendungen noch auf
den Fotografien. Bei den Ersteren handle es sich um Berichte über das
Dorf und dessen Zerstörung. Ob sein Haus auf den Fotos abgebildet sei,
könne nicht festgestellt werden, ebenso wenig, ob er bei dem von ihm be-
schriebenen Vorfall effektiv anwesend gewesen sei. Gemäss den Angaben
des Beschwerdeführers bestätige der von ihm eingereichte, unter anderen
angeblich vom Dorfvorsteher unterschriebene Brief die Ausführungen bei
der BzP. Die Echtheit des Briefes sei mangels Vergleichsmöglichkeiten
nicht erwiesen. Diesem komme somit nur geringer Beweiswert zu, zumal
ein Schreiben solcher oder ähnlicher Beschaffenheit leicht selbst verfasst
oder gefälscht werden könne.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dieser Sichtweise entgegengehalten,
der Beschwerdeführer habe in der BzP tatsächlich nur von Kuchis geredet.
Für ihn handle es sich aber bei den Kuchis und den Taliban um ein und
dasselbe. Zwar handle es sich bei den Kuchis um einen Nomadenstamm
und bei den Taliban um eine islamische Miliz. Dennoch seien sie aus der
Sicht eines afghanischen Landarbeiters der Ethnie Hazara schwer zu un-
terscheiden. So reichten die Landkonflikte zwischen Hazara und Kuchis bis
zum Anfang des 18. Jahrhunderts zurück. In neuerer Zeit hätten die Taliban
damit angefangen, den Unmut der Kuchis gegenüber der Regierung zu
nutzen und die Kuchis mit Waffen auszurüsten. Der eingereichte, in Wiki-
leaks veröffentlichte Bericht des damaligen US-Botschafters in Afghanistan
gehe davon aus, dass es sich bei der Hälfte der Taliban um Kuchis handle.
Zwar habe es in letzter Zeit Bestrebungen zur Herbeiführung eines Waf-
fenstillstandes gegeben, dieser habe sich aber immer wieder als brüchig
erwiesen. Sodann sei gemäss der WHC-Analyse gerade die Provinz
K._______, Heimat des Beschwerdeführers, berüchtigt für Übergriffe der
Kuchis gegenüber den Hazara. Unmittelbar nach seiner Befreiung seien
der Beschwerdeführer und weitere Dorfbewohner von den Stammesälte-
ren der Kuchis beim Verlassen der Burg gefilmt worden. Sein Gesicht sei
den Kuchis beziehungsweise Taliban bekannt. Da diese beim Angriff auf
das Dorf des Beschwerdeführers eigene Leute verloren hätten, sei davon
auszugehen, dass sie auf Rache aus seien. Zudem habe die Vorinstanz
das von den afghanischen Behörden ausgestellte Dokument, aus dem her-
vorgehe, dass der Beschwerdeführer von den Kuchis bedroht werde, nicht
gewürdigt. Auch habe sie die Asylrelevanz nicht geprüft, da die Vorbringen
des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
standhalten würden.
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Seite 8
5.3 Die Vorinstanz hat einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen der
Beschwerdeführenden nicht asylrelevant sind. Was in der Beschwerde-
schrift dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. So äus-
sert sich der in Wikileaks veröffentlichte Bericht entgegen den Ausführun-
gen in der Rechtsmitteleingabe nicht zum Verhältnis der Kuchis zu den Ta-
liban. Vielmehr wird kurz darauf hingewiesen, der Präsident könnte im
Wahlkampf das Verhältnis Kuchi-Hazara ausnutzen, um vom Fokus der
Debatte betreffend die Leistungen der Regierung in den letzten fünf Jahren
abzulenken („Ghani remained concerned that Karzai would exploit „small
fires“ such as the Kuchi-Hazara dispute to disrupt the election and turn the
focus of the debate away from the performance of the government over the
last five years.“) Auch der WHC-Analyse, derzufolge der Grund für den
Konflikt zwischen den Kuchis und den Hazara Ende des 19. Jahrhunderts
gelegt worden ist, ist diesbezüglich nichts Konkretes zu entnehmen, ausser
dass die Hazara die Kuchis immer mit den Taliban verbinden würden.
Selbst wenn dem so sein sollte, vermöchten die Beschwerdeführenden da-
raus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, geht doch die Beschwerdeschrift
in sinngemässer Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen
davon aus, dass der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachten
Nachteile im Rahmen der sich regelmässig im Frühling wiederholenden
Angriffe der Kuchis auf von den Hazara bewohnte Gebiete, mithin in einer
Situation allgemeiner Gewalt, erlitten hat, weshalb es sich dabei nicht um
eine asylrelevante Verfolgung handelt. Insofern kommt auch dem bei der
Vorinstanz eingereichten Schreiben der afghanischen Behörden für den
Ausgang des vorliegenden Verfahrens keine Bedeutung zu, da darin ledig-
lich die vom Beschwerdeführer anlässlich der BzP geäusserten Vorbringen
bestätigt würden. Zudem erweist sich der diesbezüglich in der Beschwerde
erhobene Vorwurf, dieses Dokument sei durch die Vorinstanz nicht gewür-
digt worden, als unbegründet (vgl. E. 5.1). Wegen des Kuchi-Hazara-Kon-
flikts sind viele Hazara aus den davon betroffenen Gebieten in die grossen
Städte von Afghanistan geflüchtet, wie zum Beispiel L._______, wo sie sich
nicht in spezifischen Stadtteilen niederlassen, weshalb es für die Kuchis
sehr schwierig ist, dort bestimmte Einzelpersonen ausfindig zu machen
(vgl. Danish Immigration Service, Afghanistan – Country of Origin Informa-
tion for use in the asylum determination process, Mai 2012,
827E83C18AD8/0/FFMrapportenAFGHANISTAN2012Final.pdf >,
Seite 46, aufgerufen am 25.4.2018). Nach dem Gesagten gelingt es den
Beschwerdeführenden nicht, gezielt gegen sie gerichtete asylrelevante
Verfolgungsmassnahmen darzutun. Daran vermögen namentlich auch die
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von ihnen als Beweismittel eingereichten Fotografien und das Videomate-
rial nichts zu ändern. Dazu kann auf die Erwägungen des SEM verwiesen
werden, welche sich nach Überprüfung der Akten als zutreffend erweisen
(vgl. E. 5.1). Sodann erweist sich der Vorwurf, die Vorinstanz habe die Asyl-
relevanz nicht geprüft, als unbegründet. Vielmehr konnte das SEM ange-
sichts der fehlenden Asylrelevanz auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen verzichten, weshalb der diesbezüglich in der Beschwerdeschrift
gestellte Antrag abzuweisen ist.
5.4 Zusammenfassend ergibt sich aus diesen Erwägungen, dass die Be-
schwerdeführenden keine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen vermochten. Die Vorinstanz hat folglich das Asylge-
such zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein sol-
ches hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und
zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht
daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde dem-
nach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
6.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 12. März 2018 die vorläu-
fige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat,
erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zum Vollzug der Weg-
weisung. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid for-
mell in Kraft.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig festgestellt hat (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde
ist abzuweisen.
8.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
lichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a
AsylG) sind trotz belegter Mittellosigkeit abzuweisen, da die Beschwerde
gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen
war und die gesetzlichen Voraussetzungen daher nicht gegeben sind. Bei
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Seite 10
diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführen-
den aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Daniel Widmer
Versand: