B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2168/2012
law/rep
W i e d e r a u f n a h m e e n t s c h e i d
v o m 3 1 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens;
Abschreibungsentscheid D-2144/2008 vom 24. Mai 2011 /
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. März 2008 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch des Gesuchstellers vom
18. Februar 2008 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte
und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers diese Verfügung am
3. April 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei sinnge-
mäss beantragte, die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs seien aufzuheben
und anstelle des Vollzugs der Wegweisung sei die vorläufige Aufnahme
infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen,
dass der Gesuchsteller am 1. Dezember 2010 seine Landsfrau
B._______, geborene C._______ (N …), heiratete, die in der Schweiz
über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt,
dass die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers dem Bundesverwaltungs-
gericht mit schriftlicher Erklärung vom 20. Mai 2011 mitteilte, ihr Mandant
habe infolge Heirat bei den zuständigen Behörden im Kanton D._______
ein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung B ein-
geleitet, weshalb er an seiner Beschwerde nicht mehr länger festhalten
wolle,
dass das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren gestützt
auf diese Erklärung mit Entscheid D-2144/2008 vom 24. Mai 2011 als
durch Rückzug gegenstandslos geworden abschrieb,
dass das Migrationsamt des Kantons D._______ dem Arbeitgeber des
Gesuchstellers mit Schreiben vom 13. März 2012 mitteilte, gemäss
Art. 43 Abs. 2 AsylG erlösche die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit mit Ab-
lauf der nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens festgesetzten Aus-
reisefrist, weshalb der Gesuchsteller seine Erwerbstätigkeit spätestens
am 31. März 2012 aufzugeben habe,
dass der Gesuchsteller das Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom
23. April 2012 (Datum Poststempel) sinngemäss um Wiederaufnahme
des Beschwerdeverfahrens ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Gesuchsteller mit Zwischenver-
fügung vom 4. Mai 2012 aufforderte, bis zum 21. Mai 2012 einen Kosten-
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vorschuss in Höhe von Fr. 600.– zu bezahlen, ansonsten auf das Gesuch
um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens nicht eingetreten werde,
dass der Gesuchsteller den Kostenvorschuss am 6. Mai 2012 einzahlte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021])
des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 3. April 2008
gegen die Verfügung des BFM vom 28. März 2008 mit Abschreibungsent-
scheid D-2144/2008 vom 24. Mai 2011 als gegenstandslos geworden ab-
schrieb,
dass das Bundesverwaltungsgericht daher für die Behandlung des vorlie-
genden Gesuchs um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens zu-
ständig ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit
drei Richtern oder Richterinnen entscheidet (Art. 21 Abs. 1 und Art. 23
VGG),
dass der Gesuchsteller durch den Abschreibungsentscheid vom 24. Mai
2011 besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung des
Gesuchs legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass Abschreibungsbeschlüsse weder in Revision noch in Wiedererwä-
gung gezogen werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 33 E. 1a
S. 232) und die Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens ein eige-
nes Verfahren (sui generis) darstellt (vgl. BVGE E-6557/2011 vom 17. Ja-
nuar 2012 E. 2),
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dass der Gesuchsteller sein Gesuch um Wiederaufnahme des Be-
schwerdeverfahrens im Wesentlichen damit begründete, er habe seine
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in der Annahme zurückge-
zogen, er werde durch die Heirat mit seiner Frau, die eine Aufenthaltsbe-
willigung besitze, ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung erhalten,
dass er damit sinngemäss geltend macht, sein Rückzug der Beschwerde
sei irrtümlich erfolgt,
dass die Wiederaufnahme eines Asylverfahrens unter Berufung darauf,
dass die Erklärung, mit der eine asylsuchende Person ihre Beschwerde
zurückgezogen habe, an einem Willensmangel leide, zwar grundsätzlich
nicht ausgeschlossen ist,
dass bei der Prüfung der materiellen Begründetheit des Gesuchs um
Wiederaufnahme des Asylverfahrens wegen Willensmängeln die ein-
schlägigen vertragsrechtlichen Grundsätze des Obligationenrechts vom
30. März 1911 (OR, SR 220) sinngemäss anzuwenden sind (vgl. EMARK
2002 Nr. 5 E. S. 40 f., EMARK 1996 Nr. 33 E. 4 S. 309 f., EMARK
1993 Nr. 34 E. 5 S. 239 ff., EMARK 1993 Nr. 33 E. 1b S. 232, EMARK
1993 Nr. 5 E. 4a S. 30),
dass die Argumentation des Gesuchstellers, er habe seine Beschwerde in
der Annahme zurückgezogen, nach der Heirat seiner Frau ebenfalls eine
Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, unter dem Aspekt eines Grundlagen-
irrtums im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR zu prüfen ist,
dass in Anlehnung an die obligationenrechtlichen Grundsätze die Erklä-
rung, mit welcher eine Beschwerde zurückgezogen wird, dann als mit ei-
nem wesentlichen Irrtum behaftet erscheint, wenn der Irrtum aus der sub-
jektiven Sicht des Betroffenen kausal für den Rückzug der Beschwerde
war, und sich auch objektiv rechtfertigen lässt, dass sich der Betroffene in
einem Irrtum befunden hat,
dass im vorliegenden Fall die umschriebenen Voraussetzungen jedoch
nicht gegeben sind,
dass das BFM in seiner im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einge-
reichten Vernehmlassung vom 11. April 2011, die der Rechtsvertreterin
des Gesuchstellers vom Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom
5. Mai 2011 zur Replik zugestellt wurde, bezogen auf den Umstand, dass
er am 1. Dezember 2010 seine Frau geheiratet habe, ausführte, gemäss
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Art. 14 Abs. 1 AsylG könnten Asylsuchende nach der Einreichung ihres
Gesuchs bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegwei-
sung grundsätzlich kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtli-
chen Bewilligung einleiten, es sei denn, es bestehe ein Rechtsanspruch,
und festhielt, es bleibe ihm oder seiner Frau – sofern sie dies nicht schon
getan hätten – unbenommen, ein Verfahren um Erteilung einer ausländer-
rechtlichen Bewilligung in deren Wohnsitzkanton einzuleiten,
dass der Gesuchsteller in der Folge das Migrationsamt des Kantons
D._______ am 9. Mai 2011 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung er-
suchte,
dass das Migrationsamt des Kantons D._______ in seinem an den Ge-
suchsteller persönlich gerichteten Schreiben vom 13. Mai 2011 festhielt,
gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG könne nach Einreichung des Asylgesuches
und bis zur Ausreise nach dessen rechtskräftiger Ablehnung oder bis zur
Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug
kein Verfahren um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewil-
ligung eingeleitet werden, ausser es bestehe ein Anspruch darauf,
dass es ihm ferner unmissverständlich mitteilte, im vorliegenden Fall be-
stehe aufgrund des eingereichten Asylgesuches grundsätzlich kein Raum
für ein fremdenpolizeiliches Verfahren, weshalb auf das Begehren vom
9. Mai 2011 nicht eingetreten werden könne,
dass es weiter ausführte, daran ändere auch die am 1. Dezember 2010
erfolgte Heirat mit seiner Frau nichts, da diese lediglich über eine Aufent-
haltsbewilligung B verfüge, weshalb sich aus der Heirat mit ihr kein An-
spruch hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten las-
se,
dass zwar nicht auszuschliessen ist, dass der Gesuchsteller als juristi-
scher Laie das an sich unzweideutige Schreiben des Migrationsamtes
vom 13. Mai 2011 in Anbetracht der dazu in einem gewissen Widerspruch
stehenden Ausführungen des BFM in der Vernehmlassung dahingehend
missverstanden haben könnte, dass er infolge der Heirat mit seiner Frau
erst dann eine Aufenthaltsbewilligung erhalte, wenn das Asylverfahren
abgeschlossen sei,
dass der Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht jedoch von einer juristisch ausgebildeten Mitarbeiterin der
Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende vertreten wurde,
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dass diese hätte wissen müssen, dass gemäss ständiger bundesgericht-
licher Rechtsprechung Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf Art. 8
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz nur er-
wächst, wenn intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen
Verwandten bestehen, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der
Schweiz verfügen, und dies nur der Fall ist, wenn der sich in der Schweiz
aufhaltende Angehörige das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlas-
sungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt,
die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE
135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f., BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.),
dass sie deshalb gleichsam auch hätte erkennen müssen, dass aus der
Tatsache heraus, dass die Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau des Ge-
suchstellers dieser kein gefestigtes Aufenthaltsrecht im Sinne der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung vermittelt, auch dem Gesuchsteller kein
grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung er-
wachsen kann,
dass auch der Umstand, dass die von der Rechtsvertreterin am 20. Mai
2011 zur Begründung des Rückzugs der Beschwerde abgegebene Erklä-
rung, ihr Mandant habe infolge Heirat bei den zuständigen Behörden im
Kanton D._______ ein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen
Bewilligung B eingeleitet, nicht der damals aktuellen Faktenlage ent-
sprach, keinen Grund zur Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens
darzustellen vermag, wurde dem Gesuchsteller doch vom Migrationsamt
bereits mit Schreiben vom 13. Mai 2011 mitgeteilt, dass auf sein Gesuch
um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht eingetreten werde,
dass die Rechtsvertreterin mithin nicht nur die Rechtslage hätte kennen,
sondern – sorgfältige Prozessführung vorausgesetzt – sich auch über den
aktuellen Stand des Verfahrens bezüglich Erteilung einer Aufenthaltsbe-
willigung hätte ins Bild setzen müssen, bevor sie dem Bundesverwal-
tungsgericht namens des Gesuchstellers mit Erklärung vom 20. Mai 2011
mitteilte, ihr Mandant habe infolge Heirat bei den zuständigen Behörden
im Kanton D._______ ein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtli-
chen Bewilligung B eingeleitet, weshalb er an seiner Beschwerde nicht
mehr länger festhalten wolle,
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dass der Gesuchsteller sich allfällige Versäumnisse seiner Rechtsvertre-
terin in Bezug auf die Prozessführung als eigenes Verhalten anrechnen
lassen muss,
dass sich nach dem Gesagten objektiv betrachtet nicht rechtfertigen lässt,
dass der Gesuchsteller beim Rückzug der Beschwerde einem Irrtum un-
terlegen sein soll,
dass es dem Gesuchsteller nach dem Gesagten nicht gelungen ist, dar-
zutun, dass die Rückzugserklärung auf einem Grundlagenirrtum im Sinne
von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR beruht,
dass es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen in der Eingabe vom 23. April
2012 einzugehen, da diese nicht zu einer anderen Beurteilung führen
können,
dass demzufolge das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdever-
fahrens abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass diese durch den am 6. Mai 2012 geleisteten Kostenvorschuss in
selber Höhe gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens wird ab-
gewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe ge-
deckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieser Entscheid geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand: