B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2168/2015
Ur t e i l vom 1 9 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
Ukraine,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 25. März 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 28. Januar 2015 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Befragung zur Person (BzP)
vom 2. Februar 2015 geltend machten, im (… 2014) legal aus ihrem Hei-
matland ausgereist und mit einem Minibus nach C._______ gefahren zu
sein,
dass sie über ein Touristenvisum für D._______, ein Arbeitsvisum für
E._______ und Polen (Beschwerdeführer) verfügt hätten,
dass C._______ sie aufgrund des polnischen Visums zurück nach Polen
habe überstellen wollen und dies für sie nicht in Frage gekommen sei, da
die polnischen Behörden sie sofort in die Ukraine transferiert hätten,
dass sie sich von (…) bis (…) in C._______ aufgehalten hätten und danach
mit dem Zug und per Autostopp nach F._______ gelangt seien,
dass dies kein Transit gewesen sei, sie sich in G._______ an verschiede-
nen Orten aufgehalten und vom Ersparten gelebt hätten und von
F._______ mit dem Zug in die Schweiz eingereist seien,
dass den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zum möglichen
Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
und zur Zuständigkeit von Polen, C._______ oder G._______ für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zu
einer allfälligen Überstellung dorthin gewährte,
dass sie dabei im Wesentlichen geltend machten, Polen würde sie kurz
und bündig in die Ukraine überstellen,
dass das SEM mit Verfügung vom 25. März 2015 – eröffnet am 1. April
2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche
nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Polen anordnete und
die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
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der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 7. April 2015 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben, sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
beantragten und fremdsprachige Dokumente in Kopie einreichten,
dass – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen
auf die Beschwerdebegründung sowie die Beweismittel eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 14. April 2015 den
Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG vorsorglich aussetzte
und die Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum 24. April 2015 die in
Kopie eingereichten fremdsprachigen Dokumente im Original sowie korrekt
und in den wesentlichen Teilen in eine Amtssprache übersetzt einzu-
reichen,
dass die Beschwerdeführenden dieser Aufforderung am 20. April 2015
nachkamen, indem sie die Originale und rudimentäre Bezeichnungen der
Dokumente in deutscher Sprache nachreichten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
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dass die Pflichten nach Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO erlöschen, wenn der
Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei
Monate verlassen hat (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der
«Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am 28. Mai 2014 in C._______
Asylgesuche eingereicht hatten,
dass Abklärungen des SEM ergaben, dass die Zuständigkeit zur Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Polen liege,
dass das SEM die polnischen Behörden am 20. März 2015 um Wiederauf-
nahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-
III-VO ersuchte,
dass die polnischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 24. März
2015 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zustimmten,
dass die Zuständigkeit Polens somit grundsätzlich gegeben ist,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentli-
chen ausführten, Polen würde sie in die Ukraine zurückschaffen, weshalb
sie sich nach dem negativen Entscheid der (Angabe der Behörde) ent-
schieden hätten, sich freiwillig, aber illegal zurück in die Ukraine zu bege-
ben, so dass die ukrainischen Behörden davon nichts erfahren würden,
dass sie sich für (…) Monate in der Ukraine aufgehalten hätten und un-
glücklicherweise aufgrund von Verfolgung durch die ukrainischen Vollzugs-
behörden und des Militäraufrufs, sich am Krieg im Osten des Landes zu
beteiligen, erneut aus ihrem Heimatland hätten fliehen müssen,
dass die Beschwerdeführenden zur Untermauerung ihrer Angaben Miet-
zinszahlungen vom (…), ein Arztrezept vom (…), Tramtickets vom (…),
Zugtickets vom (…) von H._______ nach I._______ sowie vom (…) von
H._______ nach K._______, Supermarktbelege vom (…),einen Antrag für
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eine Lebensversicherung vom (…), den Beleg dafür vom (…), die Lebens-
versicherung der Beschwerdeführenden vom (…) und die beglaubigte Ab-
schrift der Heiratsurkunde, ausgestellt am (…), vom (…) ins Recht legten,
dass die Ausführungen auf Beschwerdeebene diametral zu den Ausführun-
gen in der BzP vom 2. Februar 2015 stehen, in welcher die Beschwerde-
führenden unter Wahrheitspflicht ausführten, von C._______ via
G._______ in die Schweiz gekommen zu sein,
dass sie mit keinem Wort erwähnten, zurück in die Ukraine gegangen zu
sein, und ihre Angaben unterschriftlich bestätigten,
dass die Beschwerdeführenden, welche eigenen Ausführungen zufolge il-
legal in die Ukraine zurückgegangen seien, damit die ukrainischen Behör-
den nichts davon erfahren würden, zumindest durch die Ausstellung der
Heiratsurkunde mit ukrainischen Behörden in Kontakt getreten sein dürf-
ten, was der Logik ihrer Aussagen entbehrt,
dass im Weiteren die auf Beschwerdeebene angebrachten Ausführungen
über den angeblichen Aufenthalt in der Ukraine sehr oberflächlich und vage
ausfielen und konkrete Aussagen zum Reiseweg in den Dublin-Raum voll-
ständig unterblieben,
dass die Beschwerdeführenden ihre widersprüchlichen Ausführungen be-
züglich ihres weiteren Aufenthaltes nach der Ausreise aus C._______ nicht
aufzulösen vermochten,
dass die eingereichten Zugtickets aufgrund der besonderen Regelungen
(Ausstellung von Zugtickets nur gegen Vorlage eines Reisepasses) die ein-
zigen Dokumente sein dürften, die dem Beweis eines Aufenthaltes in der
Ukraine dienlich sein könnten, indessen lediglich den Zeitraum vom (…)
abdecken, was nicht einem mindestens dreimonatigen Aufenthalt aus-
serhalb der Dublin-Mitgliedstaaten entspricht,
dass die Tramtickets sowie die Supermarktbelege mangels persönlichen
Bezugs zu den Beschwerdeführenden nicht geeignet sind, ihre Anwesen-
heit in der Ukraine zu belegen,
dass der Beweiswert der übrigen eingereichten Dokumente vorliegend of-
fenbleiben kann, zumal mit diesen ein mindestens dreimonatiger Aufenthalt
in der Ukraine nicht nachgewiesen werden kann, da beispielsweise die
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Mietzinszahlungen nicht persönlich von den Beschwerdeführenden geleis-
tet werden müssen und der Antrag für eine Lebensversicherung von ir-
gendwoher eingereicht werden kann,
dass es sodann nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb die Beschwerde-
führenden freiwillig in ihr Heimatland zurückkehren sollten, in welchem sie
eigenen Angaben zufolge verfolgt sein sollen,
dass der Nachweis eines über dreimonatigen Aufenthaltes ausserhalb des
Hoheitsgebiets der Dublin-Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO mithin nicht erbracht wurde,
dass die Zuständigkeit Polens somit gegeben ist,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Polen würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU–Grund-
rechtecharta mit sich bringen,
dass Polen Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan haben, die polnischen Behörden würden sich weigern, sie wieder
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aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Polen werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden, und die diesbezüglich pauschalen Ausführungen
nicht substantiiert dargelegt wurden,
dass die Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan haben, Polen würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnah-
merichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nöti-
genfalls an die polnischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden
Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten
(vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass sich die Beschwerdeführerin über Zahnschmerzen, Herzbeschwer-
den, Hautausschlag und Knieschmerzen beklagte und deswegen medizi-
nisch untersucht und behandelt wurde,
dass sich der Beschwerdeführer wegen Hautausschlags, Nagelpilzes und
wegen eines Schlages auf den linken Grosszeh in Behandlung begab,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte [EGMR]),
dass dies im vorliegenden Fall aufgrund der Akten für die Situation der
Beschwerdeführenden nicht zutrifft,
dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Polen über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur verfügt,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
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umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführen-
den Rechnung tragen und die polnischen Behörden vorgängig in geeigne-
ter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren wer-
den (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Polen angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen
von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintreten-
sentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45
E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Christa Grünig
Versand: