Abtei lung IV
D-2169/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 11. Februar 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2169/2010
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reichte am 15. Mai 2009 (Eingang bei der
schweizerischen Botschaft in Colombo) ein schriftliches Asylgesuch
ein.
B.
In ihrem schriftlichen Asylgesuch und der am 23. Juni 2009 ein-
gegangen schriftlichen Ergänzung sowie anlässlich der Befragung
durch die schweizerische Botschaft in Colombo vom 12. Oktober 2009
machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei eine
ethnische Tamilin hinduistischen Glaubens aus B._______. Seit un-
gefähr 2001/2002 lebe sie in C._______, wo sie im Jahre 2007 ihren
Ehemann kennengelernt habe. Dieser sei während zwölf Jahren – zu-
letzt als Gruppenführer – bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) gewesen. Dann habe er die Organisation verlassen, weil er es
nicht mehr ertragen habe, Befehle entgegenzunehmen und sei durch
den Dschungel nach C._______ gelangt. Nach einem sechsmonatigen
Aufenthalt habe er sie kennengelernt und sie hätten geheiratet. Als ihr
Ehemann 2009 zu seinem Onkel nach D._______ gegangen sei, sei er
durch die Polizei verhaftet, indes nach zwei Tagen wieder freigelassen
worden. Kurz darauf sei er jedoch von ihr unbekannten Personen in
einem weissen Van entführt worden. Später habe sie erfahren, dass ihr
Ehemann nach E._______ gelangt sei, wo er sich als Asylbewerber
aufhalte. Sie selbst sei dann von Unbekannten verfolgt worden, welche
von ihr umgerechnet Fr. 10'000.-- verlangt hätten. Sie vermute, dass
die Erpresser wüssten, dass ihr Ehemann sich in E._______ aufhalte,
und daher so viel Geld verlangten. Eine Frist für die Übergabe des
Geldes sei ihr nicht gesetzt worden.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie diverse Dokumente in Kopie
zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2010 – eröffnet am 26. Februar 2010 –
wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und verwei-
gerte ihr die Einreise in die Schweiz. Auf die Begründung wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
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D.
Mit Eingabe vom 23. März 2010 (Eingang bei der Schweizerischen
Botschaft in Colombo) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde ge-
gen die Verfügung des BFM vom 11. Februar 2010. Diese Eingabe
wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 25. März 2010 zuständig-
keitshalber überwiesen (Eingang am 6. April 2010). Darin brachte die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei eine alleinstehende
Frau, die unter dem Bürgerkrieg, dem Rassismus und unter
körperlicher Gewalt leide. Ihr Mann sei ein Mitglied der LTTE gewesen.
Sie wisse jedoch nicht mehr über seine diesbezüglichen Aufgaben und
dessen Vergangenheit. Es sei ein Wunder, dass er nach seiner
Verhaftung umgehend wieder frei gelassen worden sei. Ihr Ehemann
sei nicht mehr in Sri Lanka, sondern halte sich ohne Aufenthaltsbewilli-
gung in F._______ auf. Aus diesen Gründen beantrage sie Asyl in der
Schweiz.
E.
Mit Schreiben vom 2. Juni 2010 (Eingang bei der Schweizerischen
Botschaft in Colombo, weitergeleitet von dieser am 8. Juni 2010 und
schliesslich eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht am 21. Juni
2010) unterstrich die Beschwerdeführerin noch einmal ihre Asylgründe
und reichte ein Referenzschreiben eines Parlamentsmitglieds des
G._______ zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im
Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abge-
fasst (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Auf die Ansetzung
einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet wer-
den, da den in Englisch verfassten Rechtsmitteleingaben genügend
klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründungen zu ent-
nehmen sind; mithin kann ohne weiteres darüber befunden werden.
1.4 Die Beschwerde ist – abgesehen vom sprachlichen Mangel – frist-
und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin hat am Verfahren
vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli -
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19
Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen
Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das
Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Ver-
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tretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befra-
gung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich,
so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die
schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungs-
protokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienli-
che Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung
des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1). Im vorliegenden Fall
wurden diesen gesetzlichen Bestimmungen durch die Einholung
detaillierter Informationen durch die schweizerische Botschaft, die
Befragung der Beschwerdeführerin sowie den entsprechenden Bericht
der schweizerischen Vertretung praxisgemäss Genüge getan (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/30).
5.
5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklä-
rung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen.
5.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung ei-
ner Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei
den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich
die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewäh-
rung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur an-
derweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs-
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiter-
hin zutreffende Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbe-
sondere S. 131 ff., welche angesichts bloss redaktioneller Änderungen
bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit
hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist da-
bei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK
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1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann.
6.
6.1 Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz im We-
sentlichen aus, Vorbringen seien dann unglaubhaft, wenn sie in we-
sentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des
Handelns widersprächen. Die Beschwerdeführerin mache geltend, ihr
Ehemann sei während zwölf Jahren bei der LTTE – zuletzt als
Gruppenführer – tätig gewesen, er solle aber bereits zwei Tage nach
seiner Verhaftung durch die Polizei in (...) wieder freigelassen worden
sein. Es könne davon ausgegangen werden, dass die srilankischen Si-
cherheitsbehörden in Erfahrung gebracht hätten, wenn jemand so lan-
ge Mitglied bei der LTTE gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund
widerspreche das geschilderte Vorgehen der srilankischen Behörden
deren ständiger Praxis und der allgemeinen Erfahrung, dass ein
höheres Mitglied der LTTE nach so kurzer Zeit von der Polizei wieder
freigelassen werde. Weiter mache die Beschwerdeführerin geltend, ihr
Ehemann habe sich nach seiner Desertion von der LTTE unbehelligt in
C._______ aufhalten und im Jahr 2007 offiziell eine Ehe eingehen
können. Auch dieses Vorbringen widerspreche der allgemeinen
Erfahrung. Wenn ihr Ehemann tatsächlich ein Gruppenführer der LTTE
gewesen wäre, wäre dies nicht möglich gewesen. Zu diesem Zeitpunkt
sei C._______ nämlich von den LTTE-Zellen infiltriert gewesen und ihr
Ehemann wäre zweifellos für seine Desertion zur Rechenschaft gezo-
gen worden. Deshalb sei das von der Beschwerdeführerin geltend ge-
machte politische Profil ihres Ehemannes unglaubhaft. Somit bestün-
den auch erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer vorgebrach-
ten Verfolgungssituation insgesamt, zumal diese ausschliesslich auf
die angeblichen politischen Tätigkeiten ihres Ehemannes zurückzufüh-
ren sei.
6.2 Überdies seien Vorbringen dann nicht hinreichend begründet,
wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und dif -
ferenziert dargelegt würden und somit den Eindruck vermittelten, dass
die Beschwerdeführerin das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. Sie
habe geltend gemacht, ihr Ehemann sei während längerer Zeit Mit -
glied und zuletzt Gruppenführer der LTTE gewesen. Anlässlich der An-
hörung in Colombo vom 12. Oktober 2009 habe die Beschwerdeführe-
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rin aber kaum Angaben zu dessen Tätigkeit machen können. So habe
sie beispielsweise nicht einmal seinen angeblichen Kampfnamen ge-
kannt. Da sie diese Vorbringen in wesentlichen Punkten zu wenig kon-
kret und detailliert habe darzulegen vermocht, seien diese nicht hinrei -
chend begründet. Dies erhärte die bereits geäusserten Zweifel an der
Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen.
6.3 Somit erübrige es sich, auf zahlreiche weitere unglaubhafte Ele-
mente in der Schilderung der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin
näher einzugehen. Ihre Vorbringen hielten demnach in ihrer Gesamt-
heit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht
stand. An dieser Einschätzung vermöchten auch die von ihr einge-
reichten Dokumente nichts zu ändern. Zusammenfassend sei festzu-
stellen, dass die Beschwerdeführerin nicht schutzbedürftig im Sinne
des Asylgesetzes (Art. 3 AsylG) sei. Daher sei das Asylgesuch abzu-
lehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerde vom
23. März 2010 und dem nachgereichten Schreiben vom 2. Juni 2010
nicht explizit mit den ihr von der Vorinstanz vorgehaltenen
Unglaubhaftigkeitselementen auseinander, sondern verweist pauschal
auf ihre schwierigen Lebensbedingungen in Sri Lanka. Überall wo sie
hingehe, werde sie von Sicherheitskräften und ihr unbekannten
Personen verfolgt. Sie habe auch finanzielle Probleme und lebe zurzeit
in H._______ (I._______).
7.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
vorab zum Schluss, dass das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt
in ausreichender Weise abgeklärt hat, um einen Entscheid über die
Frage einer Gefährdung der Beschwerdeführenden fällen zu können.
Darüber hinaus sind die vom BFM in der angefochtenen Verfügung
festgestellten Widersprüche zu bestätigen. Für die Begründung kann in
casu vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen wer-
den. Sodann ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerde-
führerin bezüglich der Verfolgung durch Unbekannte sehr vage ausge-
fallen sind und Realkennzeichen vermissen lassen, was die bereits be-
stehenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen weiter ver-
stärkt. Auch die beim BFM und beim Bundesverwaltungsgericht in Ko-
pie eingereichten Beweismittel (u.a. Auszüge aus dem „register of
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birth“, ein „certificate of marriage“, ein Referenzschreiben eines
Kommunalpolitikers) sind nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung
glaubhaft zu machen.
7.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend
festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine aktuelle und unmit-
telbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen vermochte.
Mithin erhellt, dass das BFM demnach der Beschwerdeführerin die
Einreise in die Schweiz zu Recht verweigert beziehungsweise das
Asylgesuch abgelehnt hat. Zwar erkennt das Bundesverwaltungs-
gericht, dass die Situation der Beschwerdeführerin aufgrund der der-
zeitigen Lage in Sri Lanka generell als schwierig und belastend zu be-
zeichnen ist. Dieser Umstand betrifft indessen letztlich die Mehrheit
der Zivilbevölkerung in Sri Lanka, weshalb die vorinstanzliche Verfü-
gung angesichts der Praxis im Bereich der Auslandverfahren, bei de-
nen sich die Frage von allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen
gerade nicht stellt, zu bestätigen ist. Zusammenfassend ist festzustel-
len, dass die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführenden im Sinne
von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als nicht gegeben zu qualifizieren ist
und auch keine anderen Gründe die Erteilung einer Einreisebewilli -
gung indizieren würden.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.--
an sich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1VwVG);
aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung
von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) auf das Erheben von Verfahrenskosten verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin durch Vermittlung der schweizerischen Ver-
tretung in Colombo (per EDA-Kurier)
- die schweizerische Vertretung in Colombo (Ref. Nr. [...]), mit der
Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführerin und um
Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr.
N _______ (per Kurier; in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Stadelmann
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