B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2169/2016
Ur t e i l vom 2 0 . De zembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richter David Wenger,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Syrien,
vertreten durch MLaw Benedikt Homberger,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. März 2016 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus
B._______ (kurdisch: C._______), Provinz D._______, stammender Kurde
mit letztem Wohnsitz in E._______ in der nämlichen Provinz seinen Hei-
matstaat am 1. November 2014 auf dem Landweg. Über F._______,
G._______ und weitere ihm unbekannte Länder sowie H._______ ge-
langte er am 19. Januar 2015 illegal in die Schweiz. Im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) I._______ reichte er gleichentags ein Asylge-
such ein. Anlässlich der dort am 28. Januar 2015 durchgeführten Befra-
gung zur Person (BzP) führte er an, seine Heimat wegen der allgemeinen
Lage, des Krieges und wegen seiner Angst, von den syrischen Behörden
zwangsrekrutiert zu werden, verlassen zu haben. Er habe sich deshalb we-
der bei den Militärbehörden gemeldet, um das Dienstbüchlein zu erhalten,
noch eine Aufforderung seitens des Militärs erhalten. Aus Angst vor einer
Zwangsrekrutierung habe er sich etwa im (...) in das an der Grenze zur
F._______ liegende Dorf E._______ begeben und sich dort versteckt. Er
sei weder vom Krieg persönlich betroffen gewesen noch habe er sich daran
irgendwie beteiligt. Im Jahre (...) habe er nach Ausbruch der Unruhen mit
anderen Personen an Demonstrationen teilgenommen. Danach seien sie
vom Geheimdienst aufs Revier mitgenommen und verhört worden. Glei-
chentags habe man sie wieder freigelassen. Sie seien aufgefordert wor-
den, sich nochmals zu melden, was sie dann auch getan hätten. Ansonsten
habe er keine Probleme gehabt. Sodann sei er Mitglied der J._______ von
(...) gewesen, welche er dadurch unterstützt habe, indem er Flugblätter
verteilt und andere Kleinigkeiten für diese erledigt habe.
Ferner wurde ihm zu einer möglichen Zuständigkeit von G._______ sowie
von H._______ zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens und der Fällung eines möglichen Nichteintretensentscheids des SEM
das rechtliche Gehör gewährt. Diesbezüglich führte er an, dass es in
G._______ überhaupt kein Asylverfahren gebe und er es bevorzuge, in der
Schweiz zu bleiben, als nach H._______ zu gehen.
Sodann wurde ihm gleichentags das rechtliche Gehör zum Ersuchen, dem
Kanton seiner bereits in der Schweiz lebenden (Nennung Verwandte)
(N_______ und N_______) zugeteilt zu werden, gewährt.
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A.b Mit Verfügung des SEM vom 29. Januar 2015 wurde der Beschwerde-
führer für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton
K._______ zugewiesen.
A.c Am 30. Januar 2015 übermittelte das SEM gestützt auf Art. 34 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013;
Dublin-III-VO) ein Informationsersuchen an die Behörden von H._______.
Diese teilten in ihrer Antwort vom 24. Februar 2015 mit, dass der Be-
schwerdeführer in H._______ nicht in Erscheinung getreten sei.
A.d Am 11. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer vom SEM angehört.
Dabei führte er zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen an, er
hätte im Jahre (...) ein Militärdienstbüchlein beantragen sollen. Da er nicht
gegen sein Volk habe kämpfen wollen, habe er dies jedoch nicht getan. Er
habe auch keine behördliche Aufforderung erhalten, zumal die Behörden
seine Adresse nicht gekannt hätten. Sodann sei er gegen das ungerechte
und diktatorische Regime in seiner Heimat. Im Jahre (...) hätten die Behör-
den begonnen, die jungen Leute als Reservisten einzuberufen, weshalb er
seinen Wohnort nach E._______ verlegt habe. Er habe zunächst zusam-
men mit seiner Mutter und seiner Schwester nach F._______ fliehen wol-
len. Sie seien jedoch unterwegs respektive an der Grenze getrennt worden,
da man ihn erwischt und nach Syrien zurückgewiesen habe. Seine Mutter
und seine Schwester hätten jedoch weiterreisen können. In der Folge habe
er sich über ein Jahr lang in E._______ aufgehalten, bis er genügend Geld
für eine erneute Ausreise zusammengehabt habe. Ferner sei er nicht nur
im Jahre (...), sondern auch sonst an Demonstrationen beteiligt gewesen.
Auch als er sich in E._______ versteckt habe, sei er auf dem inoffiziellen
Weg nach B._______ gegangen, um dort an Kundgebungen teilzunehmen.
Im Jahre (...) sei er einmal von den syrischen Behörden zuhause aufge-
sucht und auf den Polizeiposten mitgenommen worden. Auf dem Posten
habe man ihn befragt und ihn aufgefordert, am nächsten Tag nochmals
wiederzukommen. Als er am nächsten Tag hingegangen sei, seien ihm
nochmals viele Fragen gestellt worden. So habe man ihn nach dem Auf-
enthaltsort seiner Familie gefragt, ob sich jemand im Ausland aufhalte und
ob er an Demonstrationen teilnehme. Dies habe er verneint. Nach diesen
Befragungen sei er nicht mehr mit den syrischen Behörden in Kontakt ge-
kommen. Seine Demonstrationsteilnahmen hätten weder für ihn noch für
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seine Familienangehörigen Konsequenzen gehabt. Die Behörden hätten
keine Beweise gegen ihn gefunden. Er sei während den Kundgebungen oft
vermummt gewesen aus Angst davor, gefilmt zu werden. Er sei sehr vor-
sichtig gewesen, habe aber trotzdem helfen wollen. Er sei dieses Risiko
eingegangen, weil er in der (L._______) gewesen sei. Früher sei er bloss
Sympathisant gewesen, aber seit den Ereignissen sei er Mitglied. Auch in
der Schweiz sei er mit allen seinen Kollegen bei dieser Partei aktiv und seit
(...) Mitglied. In Syrien habe er keine spezielle Position innerhalb der Partei
gehabt, sondern habe einfach an Demonstrationen teilgenommen. Wegen
seiner Parteizugehörigkeit sei es nie zu Problemen gekommen. In der
Schweiz habe er noch keine Tätigkeiten für die Partei ausgeführt.
Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit we-
sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
B.
Mit Verfügung vom 10. März 2016 – frühestens eröffnet am 11. März 2016
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ordnete indessen
wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Auf-
nahme an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen da-
mit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen
von Art. 3 AsylG (SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhiel-
ten, weshalb darauf verzichtet werden könne, auf allfällige vorhandene Un-
glaubhaftigkeitselemente im Sachverhaltsvortrag einzugehen. Eine spä-
tere Geltendmachung respektive Prüfung der Glaubhaftigkeit bleibe jedoch
vorbehalten. Der Vollzug der Wegweisung nach Syrien sei im gegenwärti-
gen Zeitpunkt als nicht zumutbar zu erachten.
C.
Mit Eingabe vom 8. April 2016 focht der Beschwerdeführer den Entscheid
des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, es sei die
vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling
vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen, und ersuchte in prozessualer Hinsicht
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung seines Rechts-
vertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Ferner sei eine 7-tägige
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Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde gemäss Art. 110 AsylG zu ge-
währen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Der Eingabe lagen (Nennung Beweismittel) bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2016 forderte der Instruktionsrichter
den Beschwerdeführer auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung
eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, unter Androhung des Nicht-
eintretens im Unterlassungsfall. Ferner wurde für die Behandlung der wei-
teren Anträge auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
E.
In seinem Schreiben vom 21. April 2016 ersuchte der Beschwerdeführer
um Einsicht in die – gemäss Auskunft der Vorinstanz bereits beim Bundes-
verwaltungsgericht befindlichen Asylakten – sowie um Erstreckung der
Frist zur Verbesserung der Beschwerde.
F.
Mit Verfügung vom 26. April 2016 wurden ein Doppel der Beschwerde-
schrift sowie die vorinstanzlichen Akten N_______ an das SEM überwie-
sen und die Vorinstanz aufgefordert, dem Beschwerdeführer Einsicht in die
entscheidrelevanten Akten des Asylverfahrens zu gewähren, den entspre-
chenden Zustellnachweis zu erbringen und anschliessend die Vorakten an
das Bundesverwaltungsgericht zu retournieren. Sodann wurde dem Be-
schwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, innert sieben Tagen ab Erhalt der
vorinstanzlichen Akten eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, unter
Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
G.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2016 legte der Beschwerdeführer eine Beschwer-
deverbesserung ins Recht und beantragte darin, es sei der Entscheid des
SEM vom 10. März 2016 aufzuheben, er sei gestützt auf die Akten als
Flüchtling anzuerkennen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu
gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, sub-
eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Ferner ersuchte er in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgelt-
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lichen Rechtsbeistand. Auf die Begründung wird – soweit entscheidwesent-
lich – in den Erwägungen eingegangen.
In der Beilage legte der Beschwerdeführer (Auflistung Beweismittel) ins
Recht.
H.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2016 teilte der Instruktionsrichter dem Be-
schwerdeführer mit, dass er sich aufgrund der angeordneten vorläufigen
Aufnahme bis auf Weiteres in der Schweiz aufhalten könne und dessen
ungeachtet den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe.
Sodann wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 3. Juni 2016
eine Fürsorgebestätigung nachzureichen, wobei im Unterlassungsfall auf-
grund der bisherigen Akten entschieden werde. Ferner wurde ihm mitge-
teilt, dass über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und um Gewährung der amtlichen Rechtsverbei-
ständung nach Ablauf der angesetzten Frist entschieden werde.
I.
Mit Eingabe vom 25. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer (Nennung
Beweismittel) zu den Akten.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2016 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutge-
heissen und dem Beschwerdeführer MLaw Benedikt Homberger als amtli-
cher Rechtsbeistand beigeordnet. Ferner wurde die Vorinstanz ersucht, bis
zum 15. Juni 2016 eine Vernehmlassung einzureichen und festgehalten,
dass bei ungenutzter Frist Verzicht angenommen werde.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2016 hielt die Vorinstanz – nebst
einigen ergänzenden Bemerkungen – fest, dass die Beschwerdeschrift
keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Ände-
rung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, enthalte, und verwies auf
ihre Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhielt.
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L.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 24. Juni 2015 zur
Kenntnis gebracht und ihm Frist bis zum 11. Juli 2016 zur Einreichung einer
allfälligen Replik angesetzt.
M.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 11. Juli 2016.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz brachte zur Begründung des ablehnenden Asylent-
scheids vor, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Geg-
ner des Regimes identifizierte Personen hätten eine Behandlung zu erwar-
ten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG gleichkomme. Diesbezüglich sei grundsätzlich festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel eingereicht habe, die einer-
seits seine Teilnahme an Demonstrationen in Syrien, andererseits seine
damalige Mitgliedschaft in einer kurdischen Partei belegen würden. Zudem
habe er sehr wenig über seine Aufgaben in der Partei zu berichten gewusst
und lediglich angegeben, dass er an Demonstrationen teilgenommen
habe. Sodann würden der Widerspruch betreffend der Partei, in der er Mit-
glied gewesen sei, aber auch sein Unvermögen, den Parteiführer (...) der
richtigen Partei zuordnen zu können, aufzeigen, dass er in Syrien kaum
politisch tiefergehend interessiert gewesen sein könne und sich ein politi-
sches Profil zugelegt habe. Insgesamt ergebe sich damit jedoch ein Bild
einer – wenn überhaupt – nur sehr niederschwellig politisch aktiven Per-
son. Zwar könnten in Syrien auch Personen mit niederschwelligen politi-
schen Aktivitäten gefährdet sein, dies bedinge jedoch eine Identifikation als
Regimegegner durch die Behörden. Die blosse Teilnahme an Demonstra-
tionen reiche deshalb nicht aus, um von einer asylrelevanten Gefährdung
auszugehen. Genau diese Identifikation habe beim Beschwerdeführer of-
fensichtlich nicht stattgefunden. Er habe zwar angeführt, an zwei aufeinan-
derfolgenden Tagen auf einem Polizeiposten befragt worden zu sein. Er sei
jedoch beide Male am selben Tag wieder freigelassen worden. Er habe
anlässlich der Befragung verneint, an Demonstrationen teilgenommen zu
haben. Die Behörden hätten auch keine Beweise gegen ihn gefunden, da
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er sehr vorsichtig gewesen und an den Demonstrationen jeweils vermummt
gewesen sei. Weitere Konsequenzen aus diesen Befragungen hätten sich
weder für ihn noch für seine Familie ergeben. Auch seine vermeintliche
Parteimitgliedschaft sei folgenlos geblieben. Gemäss seinen Angaben –
welche teilweise widersprüchlich und äusserst unsubstanziiert geblieben
seien – hätten die syrischen Behörden den Beschwerdeführer also weder
als Teilnehmer einer Demonstration identifiziert noch sonst als Regimegeg-
ner eingestuft. Andernfalls hätte man ihn kaum ohne längere Haft und ein-
fach so ohne weitere Konsequenzen freigelassen. Folglich liege bezüglich
dieses Vorbringens keine asylrelevante Verfolgung vor und sei auch in Zu-
kunft nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Bezüglich der
geltend gemachten Furcht, für den Militärdienst ausgehoben und einberu-
fen zu werden sei festzuhalten, dass er aufgrund seiner Aussagen nicht
habe nachweisen können, von der syrischen Armee überhaupt als dienst-
tauglich erklärt und einberufen worden zu sein. Aufgrund dieser Aktenlage
liege deshalb auch bezüglich dieses Vorbringens keine asylrelevante Ver-
folgung vor und es sei auch in Zukunft – der Beschwerdeführer sei in den
Augen der syrischen Behörden kein Wehrdienstverweigerer, geschweige
denn ein Deserteur – nichts zu befürchten. Weiter seien die angeführten
Nachteile (Krieg, diktatorisches Regime, allgemeine Lage in Syrien) in der
politischen Lage sowie der Bürgerkriegssituation und den daraus folgen-
den allgemeinen Lebensbedingungen in Syrien begründet, welche grosse
Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen würden. Dies gelte ge-
mäss konstanter Praxis nicht als Asylgrund nach Art. 3 AsylG.
Auch die vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten vermöchten keine
Furcht vor asylrelevanter Verfolgung in Syrien zu begründen. Für die An-
nahme begründeter Furcht sei insofern nicht primär das Hervortreten im
Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massge-
bend; ausschlaggebend sei vielmehr eine öffentliche Exponierung, die auf-
grund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und
aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen
den Eindruck erwecke, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen
Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde. Er habe gel-
tend gemacht, Mitglied der Schweizer Organisation der L._______ zu sein.
Gemäss den Akten sei es bisher bei der blossen Mitgliedschaft in der Partei
geblieben. Angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von
syrischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa, erscheine es unwahr-
scheinlich, dass die heimatlichen Behörden den Beschwerdeführer hier in
der Schweiz identifiziert hätten, als Bedrohung wahrnehmen und ihn bei
einer Rückkehr nach Syrien deswegen verfolgen würden. Dies nicht zuletzt
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deshalb, weil er auch nicht bereits in seiner Heimat als Regimegegner iden-
tifiziert worden sei und über ein entsprechendes politisches Profil verfügt
habe. Zusammenfassend erfülle er die Voraussetzungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Eine eingehende Prüfung der
Glaubhaftigkeit bleibe vorbehalten.
3.2 Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer in der Beschwerde-
schrift im Wesentlichen ein, er habe mittlerweile Fotos erhältlich machen
können, die ihn nicht vermummt an einer Demonstration gegen das syri-
sche Regime in B._______ zeigen würden. Sein Engagement anlässlich
von Kundgebungen in Syrien werde ihm von der L._______ mit Schreiben
vom (...) bestätigt. Ferner könne er sich nicht erklären, warum in der BzP
protokolliert worden sei, er sei ein Mitglied der J._______ gewesen. Es
müsse sich dabei um ein Missverständnis respektive einen Übersetzungs-
fehler handeln. Er und seine ganze Familie seien seit langer Zeit Anhänger
von (...), dem Vorsitzenden der L._______. Wahrscheinlich habe ihn bei
der Rückübersetzung die Abkürzung nicht weiter gestört, da er den Namen
(...) daneben gesehen habe. Es sei ihm anlässlich der Anhörung keine Ge-
legenheit gegeben worden, dieses offensichtliche Missverständnis aufzu-
klären, weshalb die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt habe. Sodann
habe die Vorinstanz den Ausführungen im Referenzurteil D-5779/2013 vom
25. Februar 2015 nicht Rechnung getragen, wonach der Druck seit seiner
Flucht aus Syrien von allen Seiten massiv gestiegen sei respektive wonach
sich die politische und menschenrechtliche Lage seit seiner Ausreise in er-
heblicher Weise verändert habe. Weiter habe er übereinstimmende und
genaue Angaben zu seiner Verhaftung und den polizeilichen Befragungen
gemacht, stelle die Situation nicht übertrieben, sondern nüchtern dar, wes-
halb seine Aussagen als glaubhaft zu erachten seien. Zudem basiere die
Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach er nicht als Demonstrationsteil-
nehmer identifiziert worden sei, auf einer blossen Vermutung. So müsse es
einen Grund gegeben haben, dass er überhaupt von der Polizei zu Hause
abgeholt worden sei. Wahrscheinlich sei er von einem Demonstrationsteil-
nehmer bei den Behörden angezeigt worden, wie dies auch anderen
Freunden von ihm geschehen sei. Sodann sei nicht klar, ob er gänzlich
ohne Verdacht wieder gehen gelassen oder ob er nicht fichiert und danach
überwacht worden sei. Mit Sicherheit hätten die Befragungen durch die sy-
rischen Behörden grosse Ängste bei ihm ausgelöst, zumal ihm die grausa-
men Vorgehensweisen des Regimes bestens bekannt seien. Aufgrund der
bewiesenen Teilnahme an regimefeindlichen Kundgebungen sowie seiner
Verhaftung und Befragungen müsse von einer flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Gefährdung seiner Person ausgegangen werden.
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Hinsichtlich der befürchteten Zwangsrekrutierung treffe es zu, dass seitens
der Behörden noch keine Kontaktaufnahme stattgefunden habe. Es könne
aber nicht bestritten werden, dass er im Jahre (...) kurz vor dem dienst-
pflichtigen Alter gestanden sei und ab 18 Jahren Männer einen obligatori-
schen Militärdienst zu leisten hätten, was auch für die J._______ gelte. Es
würden verschiedene Berichte über Zwangsrekrutierungen bestehen,
selbst von Minderjährigen. Die Bedrohung einer erzwungenen Rekrutie-
rung sei daher allgegenwärtig gewesen und seine Furcht vor einer solchen
berechtigt. Zudem sei ihm auch bewusst gewesen, dass er im Falle einer
Aushebung an Kriegshandlungen teilnehmen und befürchten müsste, sel-
ber ein Opfer zu werden. Es habe daher ohne Weiteres eine asylrelevante
Verfolgung vorgelegen. Sodann sei im syrischen Kontext gemäss der Po-
sition des UNHCR (Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen)
aufgrund der allgemeinen Lage und des Krieges bei syrischen Flüchtlingen
nur ausnahmsweise die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Es bestehe da-
her im Falle einer Wegweisung ein „real risk“ einer Gefährdung seiner Per-
son im Sinne des Asylgesetzes.
Hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeit sei anzumerken, dass er nicht nur
Mitglied in der L._______ sei, sondern auch schon an Versammlungen der
Organisation teilgenommen habe. Tatsächlich verfüge er nicht über ein be-
sonders exponiertes politisches Profil in der Schweiz. Die eingereichten
Dokumente würden jedoch eindeutig belegen, dass er sich erstens zur
L._______ – und nicht etwa zur J._______ – bekenne und zweitens derart
politisch engagiert gewesen sei, dass zwischen seiner Einreise in die
Schweiz und seiner Anmeldung bei der Schweizer L._______ keine zwei
Monate vergangen seien.
3.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM ergänzend aus, es habe in
seinem Asylentscheid nicht grundsätzlich bestritten, dass der Beschwerde-
führer an Kundgebungen teilgenommen habe. Der Kern der Argumentation
des SEM bestehe darin, dass eine Teilnahme an Demonstrationen eine
Identifizierung als Regimegegner durch die syrischen Behörden voraus-
setze, damit gemäss aktueller Praxis und Rechtsprechung von einer asyl-
relevanten Gefährdung auszugehen sei. Diese Identifizierung habe im
Falle des Beschwerdeführers, wie im angefochtenen Asylentscheid ausge-
führt, offensichtlich nicht stattgefunden, weshalb dieses Vorbringen vorlie-
gend keine Asylrelevanz entfalte. Die wesentlichen Gesichtspunkte, auf
welche sich der Entscheid stütze, und die Überlegungen, die zu diesem
geführt hätten, seien vom SEM genannt worden, weshalb weder von einer
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Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund des in der Verfügung erwähn-
ten, jedoch in der Anhörung nicht vorgehaltenen Widerspruchs bezüglich
der Parteizugehörigkeit gesprochen werden könne. Noch treffe der Vorwurf
zu, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt, weil es nicht genauer
ausgeführt habe, welche Aspekte in den Angaben des Beschwerdeführers
widersprüchlich und unsubstanziiert gewesen seien. Weil diese für die be-
schwerdeführende Partei nicht ersichtlich seien, seien folgende in der an-
gefochtenen Verfügung unter Vorbehalt nicht explizit aufgeführten Un-
glaubhaftigkeitselemente zu ergänzen: Der Beschwerdeführer habe sich
bezüglich seiner Teilnahmen an Demonstrationen in Ungereimtheiten ver-
wickelt und nur vage und unsubstanziierte Angaben gemacht, so zum Ort
und den Umständen der angeblichen Verhaftung. Ferner fehle es den
Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die Ereignisse auf dem
Polizeiposten – entgegen der in der Beschwerde(ergänzung) vertretenen
Ansicht – an Inhalt und Realkennzeichen. So habe er keine Angaben zu
geben vermocht, warum gerade er verhört worden sei und seine Schilde-
rung, ob er auf dem Posten ein Papier unterschrieben habe oder nicht und
was darauf gestanden sei, sei diffus geblieben. Wäre der Beschwerdefüh-
rer von den syrischen Behörden tatsächlich als potenzieller Regimegegner
vorgeladen und eingehend befragt worden, wäre zu erwarten gewesen,
dass er im Rahmen der Anhörung detailliert und präzise darüber Auskunft
hätte geben können, wozu er aber nicht in der Lage gewesen sei. Sodann
hätte er kaum noch bis Ende des Jahres (...) unbehelligt in B._______
(C._______) leben und weiter an Kundgebungen teilnehmen können,
wenn er von den Behörden als Regimegegner identifiziert worden wäre und
in deren Fokus gestanden hätte. Wäre er – wie auf Beschwerdeebene be-
hauptet werde – nach seiner Freilassung fichiert und überwacht worden,
was seiner Ansicht nach als ebenso plausibel erachtet werden müsse,
dann hätte die Überwachung nach einer erneuten regimekritischen Tätig-
keit zu sofortigen Konsequenzen führen müssen. Die vom Beschwerdefüh-
rer eingereichten Fotos vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu än-
dern. Zwar würden diese belegen, dass er an einer Kundgebung teilge-
nommen habe. Er führe aber nicht an, wann diese Kundgebung stattgefun-
den habe und welcher Anlass dieser Manifestation zugrunde gelegen
habe. Unbesehen der unpräzisen Angaben sei auf dem Foto zu erkennen,
dass es sich um eine friedliche Kundgebung unter Teilnahme von Kindern
handle. Auf den Fotos sei zu erkennen, dass der Beschwerdeführer ledig-
lich ein einfacher Teilnehmer, wenn nicht gar nur ein Beobachter, neben
vielen anderen gewesen sei. Den Akten seien letztlich nach wie vor keine
Hinweise zu entnehmen, die auf eine Identifikation als Regimegegner hin-
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weisen würden, weshalb nicht von einer asylrelevanten Gefährdung aus-
gegangen werden könne. Bezüglich der Furcht einer Rekrutierung durch
die syrische Armee sei auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid
sowie die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu ver-
weisen. Die auf Beschwerdeebene neu vorgebrachte Angst vor einer Rek-
rutierung durch die J._______ respektive der M._______ ([...]) sei festzu-
halten, dass der Beschwerdeführer weder in den Befragungen noch in der
Beschwerdeschrift geltend mache, dass er vor seiner Ausreise konkreten
Massnahmen seitens der J._______ ausgesetzt gewesen sei. Die Furcht
davor, bei einer Rückkehr von der M._______ allenfalls zwangsrekrutiert
zu werden, entfalte praxisgemäss keine Asylrelevanz. So sei die allge-
meine Wehrpflicht, respektive eine allenfalls daraus resultierende Rekru-
tierung durch die M._______ nicht an eine der in Art. 3 AsylG erwähnten
Eigenschaften geknüpft.
3.4 In seiner Replik brachte der Beschwerdeführer schliesslich vor, bezüg-
lich der Teilnahme an Demonstrationen und seiner politischen Aktivitäten
sei nochmals hervorzuheben, dass seine ganze Familie in Syrien politisch
aktiv gewesen sei und zumindest an Demonstrationen der L._______ ge-
gen das Regime teilgenommen habe. Diesbezüglich sei auf die Asylakten
seiner (Nennung Verwandte) (N_______) und den Umstand, dass seine
ganze Familie aus Syrien geflohen sei und an Kundgebungen teilgenom-
men habe, hinzuweisen. Sein verstorbener (Nennung Verwandter) und
seine in N._______ und O._______ als Flüchtlinge anerkannten (Nennung
Verwandte) seien in Syrien alle aktive Parteimitglieder der L._______ ge-
wesen. Die eingereichte Bestätigung der L._______ hebe hervor, dass er
stets eine grosse Rolle bei den Parteiaktivitäten und den von ihr organisier-
ten friedlichen Demonstrationen gespielt habe. Die Aussage über seine
Teilnahme an Demonstrationen in Syrien sei somit auch aufgrund seines
familiären Hintergrundes und der Aussagen seiner Mutter und Schwester
glaubhaft, weshalb kein Grund bestehe, diese in Frage zu stellen. Der vor-
instanzlichen Einschätzung zum eingereichten Foto einer Demonstration
in B._______, wonach er lediglich ein einfacher Teilnehmer, wenn nicht gar
nicht Beobachter gewesen sei, sei dies entgegenzuhalten. Auch sei daran
zu erinnern, dass zu Beginn des Konfliktes die Demonstranten immer fried-
lich hätten demonstrieren wollen. Es sei an dieser Stelle erneut auf die Er-
wägungen im Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 hinzuweisen. Wei-
ter bestehe die Gefahr einer Rekrutierung durch das syrische Militär in den-
jenigen Gebieten, in denen das Regime aktuell Einfluss habe, wobei dieses
Gebiet – wie auch die Situation in seiner Heimat – gemäss den aufgeführ-
ten Quellen als volatil einzuschätzen sei. Sodann sei hervorzuheben, dass
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Seite 14
die Rekrutierungen durch die M._______ als flüchtlingsrechtlich relevant
eingestuft werden müssten. Die Wehrdienstverweigerung gegenüber der
M._______ sei auch als politische Opposition zu werten und somit, zumin-
dest unter diesem Gesichtspunkt, asylrelevant im Sinne des Asylgesetzes.
Schliesslich sei eine Wegweisung nach Syrien nicht nur als unzumutbar,
sondern zumindest als unzulässig zu erachten, zumal gemäss dem Euro-
päischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine Wegweisung nach
Syrien eine Verletzung des völkerrechtlichen Rückschiebungsschutzes von
Art. 3 EMRK darstellen würde.
4.
4.1 Vorweg ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (inkl. Un-
tersuchungsgrundsatz und Begründungspflicht) zu prüfen, da ein allenfalls
ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Behandlung verun-
möglichen würde.
4.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät-
zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das
Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die recht-
lich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Be-
weis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser
Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der
Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG).
Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende
Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuch-
stellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen,
ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Un-
tersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbrin-
gen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen,
die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden
können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2, 2012/21 E. 5.1; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995
Nr. 23 E. 5a S. 222).
4.1.2 Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art.
12 VwVG) davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt
gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien.
So gilt ein Sachverhalt insbesondere dann als unrichtig erhoben, wenn der
D-2169/2016
Seite 15
Verfügung falsche beziehungsweise aktenwidrige Tatsachen zugrunde ge-
legt wurden sowie wenn Beweise unzutreffend gewürdigt wurden (vgl. OLI-
VER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Pra-
xiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 39).
Als unvollständig festgestellt gilt der Sachverhalt dann, wenn nicht über alle
rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine ent-
scheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin
nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. ZI-
BUNG/HOFSTETTER, a.a.O., Art. 49 N 40; siehe zum Ganzen auch BENJAMIN
SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 28 zu Art.
49). Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der
aktenkundigen Parteivorbringen und der aktuellen Situation in Syrien, die
im Übrigen durch das SEM einer laufenden Überprüfung unterzogen wird,
zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was noch keine Ver-
letzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt. Die verfügende Behörde
muss sich dabei nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung
und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf
die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). Das
SEM konzentrierte sich denn auch auf die für den vorinstanzlichen Ent-
scheid massgebenden Vorbringen, ohne diese oberflächlich oder pauschal
zu würdigen oder gar den Rahmen des Ermessens zu überspannen, zumal
der Vorinstanz bei der Beurteilung der in Art. 3 AsylG oder Art. 7 AsylG sta-
tuierten Voraussetzungen an das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft oh-
nehin kein Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/2 E. 5.3, 2010/54 E. 7.7).
4.1.3 Soweit der Beschwerdeführer anführte, es sei ihm anlässlich der An-
hörung keine Gelegenheit gegeben worden, zu einem von der Vorinstanz
als widersprüchlich erachteten Vorbringen Stellung zu nehmen, um ein of-
fensichtliches Missverständnis aufzuklären, ist weiter zu bemerken, dass
sich aus Art. 30 Abs. 1 VwVG kein Anspruch eines Asylgesuchstellers
ergibt, zu seinen eigenen, im Verlauf des Asylverfahrens deponierten Aus-
sagen vor Erlass einer entsprechenden Verfügung Stellung zu nehmen.
Wohl kann es im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund der
Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes geboten erscheinen, einen Asylgesuchsteller – namentlich
zur allfälligen Klärung aufgetretener Ungereimtheiten oder Widersprüche –
mit seinen eigenen früheren Aussagen – nie aber mit einer rechtlichen Wür-
digung dieser Aussagen – zu konfrontieren und ihm diesbezüglich die Mög-
lichkeit einer Stellungnahme einzuräumen. Der Anspruch auf vorgängige
Anhörung, wie Art. 30 Abs. 1 VwVG den Anspruch auf rechtliches Gehör
D-2169/2016
Seite 16
konkretisiert, wird indessen im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen
selber wahrgenommen; indem ein Asylgesuchsteller im Rahmen der Anhö-
rung seine Asylgründe darlegt, nimmt er an den entsprechenden Beweis-
erhebungen unmittelbar teil; damit stellt die Anhörung eines Asylgesuch-
stellers zu seinen Asylgründen selber einen Teil der Gewährung des recht-
lichen Gehörs dar, und ein weiterer Anspruch, zum Beweisergebnis der An-
hörung Stellung zu nehmen, besteht nicht. Wann und wieweit der Asylge-
suchsteller mit Widersprüchen oder Tatsachenwidrigkeiten in den eigenen
Aussagen zu konfrontieren ist, ist somit nicht eine Frage eines verfahrens-
rechtlichen Anspruches eines Gesuchstellers, sondern der Pflicht der Be-
hörde zur Feststellung des vollständigen Sachverhaltes. Ob die Behörde
dem genannten Grundsatz in genügendem Masse nachgekommen ist, ist
daher von der Rechtsmittelinstanz im Rahmen der Prüfung der Vollstän-
digkeit und Richtigkeit der Sachverhaltsermittlungen zu beurteilen (vgl.
EMARK 1994 Nr. 13). In casu kann der Beschwerdeführer aus dem Um-
stand, dass ihm anlässlich der Anhörung eine von seinen früheren Vorbrin-
gen abweichende Aussage betreffend seine Parteimitgliedschaft nicht vor-
gehalten wurde, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nach Erlass der ange-
fochtenen Verfügung erhielt er vom SEM vollständige Akteneinsicht und
hatte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit, zu diesem
Punkt umfassend Stellung zu nehmen. Sodann wurde – im Gegensatz zum
angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5262/2013 vom
21. Februar 2014 E. 3.1.4 – die Anhörung bereits dreieinhalb Monate nach
der BzP durchgeführt und nicht erst über zwei Jahre später. Eine Verlet-
zung der Begründungspflicht ist sodann nicht zu erkennen, weil es dem
Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des SEM-
Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (BGE 129 I
232 E. 3.2).
Der Vorwurf, die Vorinstanz habe den Ausführungen im Referenzurteil
D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.1 nicht Rechnung getragen, wo-
rin erwogen wurde, es sei nicht zu erkennen, ob und inwiefern das Bun-
desamt den Asylentscheid unter Berücksichtigung der zusammengefass-
ten Entwicklungen der politischen und menschenrechtlichen Situation in
Syrien getroffen habe, zumal auch in seinem Fall seit seiner Flucht aus
Syrien der Druck von allen Seiten massiv gestiegen sei respektive sich die
politische und menschenrechtliche Lage seit seiner Ausreise in erheblicher
Weise verändert habe, ist als nicht stichhaltig zu erachten. Im Gegensatz
zum zitierten Entscheid sind vorliegend keine Anhaltspunkte zu erkennen,
dass das SEM die aktuelle Situation in der Heimat des Beschwerdeführers
D-2169/2016
Seite 17
– der diese auch erst im November 2014 verliess – im Zeitpunkt ihres Asy-
lentscheides vom März 2016 nicht gebührend berücksichtigt hätte und
führte in diesem Zusammenhang denn auch die im damaligen Zeitpunkt
geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an (vgl. act.
A20/8 S. 3).
4.1.4 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich dem-
nach insgesamt als unbegründet.
4.2 In materieller Hinsicht ist vorliegend mit der Vorinstanz einig zu gehen,
dass der Beschwerdeführer vor dem Verlassen Syriens nicht als regime-
feindliche Person im Visier der syrischen Behörden stand. Zwar wendete
der Beschwerdeführer zunächst ein, durch die Einreichung von Fotos, wel-
che ihn nicht vermummt an einer Demonstration gegen das syrische Re-
gime in B._______ zeigten, könne er – entgegen der vorinstanzlichen An-
sicht – seine Teilnahme an solchen Kundgebungen belegen. Zudem werde
sein Engagement anlässlich von Kundgebungen in Syrien durch die
L._______ mit Schreiben vom (...) bestätigt. Das SEM hat hinsichtlich der
eingereichten Fotos jedoch in zutreffender Weise erwogen, dass diese kei-
nen Hinweis zu liefern vermögen, dass er von den syrischen Behörden als
Regimegegner identifiziert worden wäre. Aus den undatierten Fotos und
den vagen Ausführungen dazu sind keine konkreten Anhaltspunkte zu Zeit-
punkt und Örtlichkeiten der Veranstaltung zu ersehen. Weder vermögen
die Fotos zu belegen, dass der Beschwerdeführer an mehreren Demonst-
rationen gegen das syrische Regime teilgenommen, sich meistens ver-
mummt oder anlässlich der Kundgebungen Flugblätter verteilt oder Klei-
nigkeiten für die L._______ erledigt hat noch dass er sich im geltend ge-
machten Umfang und während der angeführten Zeitdauer politisch betä-
tigte. Diese Einschätzung wird auch dadurch gestützt, dass er eigenen An-
gaben zufolge im Nachgang zu den angeblichen Befragungen im Jahre (...)
– unbesehen der von der Vorinstanz geäusserten Zweifel an der Glaubhaf-
tigkeit dieses Vorfalls – nie mehr irgendwelchen Kontakt mit den syrischen
Behörden gehabt habe und er auch ausdrücklich verneinte, dass seine De-
monstrationsteilnahmen Konsequenzen für ihn oder seine Familienange-
hörigen gehabt hätten (vgl. act. A18/12 S. 7 f.). Die von ihm eingereichte
Bestätigung der L._______ vom (...) vermag angesichts ihres pauschalen
und vagen Inhalts zu den angeblichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers
für die Partei nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen, zumal daraus
ebenso wenig ersichtlich ist, ob auch seine Aktivitäten für die L._______
vor seiner Ausreise gemeint sind. Die entsprechende Bestätigung sowie
die eingereichten Fotos sind daher für den Nachweis der angeführten
D-2169/2016
Seite 18
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung als nicht beweiskräftig zu qualifi-
zieren. Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene gemachten Mutmassungen,
weshalb er als Demonstrationsteilnehmer erkannt worden sein müsse und
es genauso plausibel sei, dass man ihn in der Folge registriert und über-
wacht habe, kann auf die zutreffenden und zu bestätigenden Ausführungen
des SEM in seiner Vernehmlassung verwiesen werden. So wäre bei einer
tatsächlichen Überwachung in der Tat zu erwarten gewesen, dass die syri-
schen Behörden gegen den Beschwerdeführer bei nächstbester regimekri-
tischer Tätigkeit – welche sich eigenen Angaben zufolge bis ins Jahr (...)
hingezogen habe – umgehend entsprechende Massnahmen eingeleitet
hätten.
Sodann ist bezüglich des Einwandes, er könne sich nicht erklären, warum
in der BzP protokolliert worden sei, er sei ein Mitglied der J._______ ge-
wesen, weshalb es sich dabei um ein Missverständnis respektive einen
Übersetzungsfehler handeln müsse, anzuführen, dass er am Schluss der
BzP die Korrektheit und Wahrheit seiner Aussagen nach Rückübersetzung
in einer ihm verständlichen Sprache unterschriftlich bestätigte. Der Hin-
weis, wonach ihn bei der Rückübersetzung die Abkürzung „J._______“
nicht weiter gestört habe, da er den Namen (...) daneben gesehen habe,
erscheint angesichts seiner fehlenden Deutschkenntnisse, des ihm unbe-
kannten Schriftbildes und des Umstandes, dass er kaum gewusst haben
dürfte, an welcher Stelle im Protokoll sie sich im Rahmen der Rücküber-
setzung gerade befunden hätten, als blosse Schutzbehauptung. Selbst
wenn er den Namen (...) erkannt hätte, wäre immer noch nicht einsichtig,
wie er hätte wissen können, in welchem Kontext dieser Name im betreffen-
den Satz gestanden wäre. Da letztlich auch die Vorinstanz nicht aus-
schloss, dass sich der Beschwerdeführer an Demonstrationen beteiligt ha-
ben könnte und sich aus den Asylakten seiner (Nennung Verwandte)
ergibt, dass sich diese an Kundgebungen gegen das Regime beteiligten,
ohne dass diesen aber daraus irgendwelche Konsequenzen erwachsen
wären, ist auf eine abschliessende Prüfung der Glaubhaftigkeit bezüglich
des von der Vorinstanz angeführten Widerspruchs bezüglich der Parteizu-
gehörigkeit des Beschwerdeführers zu verzichten.
4.3 Im Weiteren befürchtet der Beschwerdeführer eine Zwangsrekrutie-
rung durch die syrischen Streitkräfte als auch durch die J._______ respek-
tive deren militärischen Flügel M._______. Auch wenn diesbezüglich sei-
tens der syrischen Behörden noch keine Kontaktaufnahme stattgefunden
habe, sei unbestritten, dass er im Jahre (...) kurz vor dem dienstpflichtigen
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Seite 19
Alter gestanden sei und ab 18 Jahren Männer einen obligatorischen Mili-
tärdienst zu leisten hätten, was auch für die J._______ gelte. Es würden
verschiedene Berichte über Zwangsrekrutierungen bestehen, selbst von
Minderjährigen. Die Bedrohung einer erzwungenen Rekrutierung sei daher
allgegenwärtig gewesen und seine Furcht vor einer solchen berechtigt.
4.3.1 Im Rahmen eines Grundsatzentscheids (BVGE 2015/3 E. 5) stellte
das Bundesverwaltungsgericht fest, dass auch nach der Einführung von
Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die
ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Hei-
matstaat begründen, weiterhin gültig bleibe. Entsprechend vermag eine
Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zu begründen, sondern nur wenn damit eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die be-
troffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer
Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen
hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt
(vgl. BVGE 2015/3 E. 4.3 4.5 und 5).
4.3.2 Soweit der Beschwerdeführer eine Rekrutierung durch die syrischen
Truppen befürchtet, ist anzuführen, dass er offenbar noch gar nicht ausge-
hoben wurde. So habe er noch keine konkrete Aufforderung für die Abho-
lung eines Militärdienstbüchleins oder gar eine Einberufung für den Militär-
dienst erhalten. Bis zur Ausreise habe er deswegen auch weder Kontakt
noch Probleme mit den Militärbehörden gehabt (vgl. act. A18/12 S. 4 f.).
Damit hätte sich der Beschwerdeführer mit seiner Ausreise aus Syrien der
wehrdienstlichen Musterung, nicht jedoch der eigentlichen Dienstpflicht in
der staatlichen syrischen Armee entzogen. Demnach steht im heutigen
Zeitpunkt noch gar nicht fest, ob der Beschwerdeführer überhaupt als
diensttauglich erachtet werden könnte und dementsprechend der Wehr-
pflicht unterstehen würde. Daher kann er auch nicht als Dienstverweigerer
oder als Deserteur betrachtet werden. Zwar gehört er der kurdischen Eth-
nie an, konnte jedoch weder nachweisen noch glaubhaft machen, dass er
deswegen oder wegen eigener Aktivitäten bisher die Aufmerksamkeit der
staatlichen syrischen Sicherheitskräfte respektive der Armee auf sich ge-
zogen hat. Für den Beschwerdeführer besteht vorliegend keine überwie-
gende Wahrscheinlichkeit, dass das Nichterscheinen beim Rekrutierungs-
büro durch die syrischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit
aufgefasst würde. Eine ihm allenfalls drohende Strafe würde also allein der
Sicherstellung der Wehrpflicht dienen, was nach bestätigter Praxis grund-
sätzlich als legitim zu erachten wäre (vgl. BVGE 2015/3 E. 5). Es ist somit
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Seite 20
nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Festnahme durch die syri-
schen Behörden mit einer politisch motivierten Bestrafung oder einer Be-
handlung rechnen müsste, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichzusetzen wäre. Zudem hat sich das
syrische Regime im Juli 2012 aus Derik zurückgezogen (vgl. BVGE 2015/3,
E. 6.7.5.1), weshalb es mithin als unwahrscheinlich zu erachten ist, dass
in Derik nach wie vor ein Rekrutierungsbüro des syrischen Regimes exis-
tiert und der Beschwerdeführer ernsthaft befürchten müsste, durch die sy-
rischen Militärbehörden einberufen respektive ausgehoben zu werden.
4.3.3 Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene erstmals angeführten Furcht
des Beschwerdeführers, durch die M._______ rekrutiert zu werden, ist fest-
zuhalten, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts einer Dienstverweigerung gegenüber der M._______ keine Asylrele-
vanz zukommt (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-4866/2015 vom 18. Mai
2017 E. 5.1.2 f.;E-507/2015 vom 5. Mai 2017 E. 6.2). In Ermangelung eines
im Sinne von Art. 3 AsylG relevanten Verfolgungsmotivs wäre eine dro-
hende Bestrafung somit lediglich unter dem Aspekt der Unzulässigkeit res-
pektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant, was aufgrund
der in der angefochtenen Verfügung angeordneten vorläufigen Aufnahme
hier allerdings nicht Prozessgegenstand ist (vgl. zum Ganzen: Urteile des
BVGer D-6494/2014 vom 14. Oktober 2015, E. 5.3; D-5329/2014 vom
23. Juni 2015 E. 5.3).
4.4
4.4.1 Sodann ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten
nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend gemach-
ten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für eine zukünftige
Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und deshalb (das
heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllt.
Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person
erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen er-
halten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1).
4.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis weiterhin davon
aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im
D-2169/2016
Seite 21
Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und
gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Re-
ferenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 f.,
m.w.H.). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der
syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine
begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten
schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn sie sich in besonderem
Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlich-
keit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit
abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des
syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. Refe-
renzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.6). Ange-
sichts dieser konstanten und neueren Rechtsprechung besteht keine Ver-
anlassung, dem in der Beschwerde vom 14. April 2014 gestellten Antrag,
es seien die auf Seite 36 aufgeführten Asylakten in acht anderen Verfahren
beizuziehen, stattzugeben. Der entsprechende Beweisantrag ist daher ab-
zuweisen.
4.4.3 Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf seine exilpolitischen Akti-
vitäten in der Schweiz geltend, er sei Mitglied in der Schweizer L._______
und habe schon an Versammlungen der Organisation teilgenommen. Wei-
ter gesteht er selber ein, nicht über ein besonders exponiertes politisches
Profil in der Schweiz zu verfügen. Jedoch seien zwischen seiner Einreise
in die Schweiz und seiner Anmeldung bei der Schweizer L._______ keine
zwei Monate vergangen. Zum Beleg reichte er diesbezüglich (Nennung Be-
weismittel) ein, worin ihm eine stets grosse Rolle bei den Parteiaktivitäten
und den von ihr organisierten friedlichen Demonstrationen attestiert wird.
Wie vorstehend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer keine hinrei-
chend überzeugenden Indizien vorbringen, die auf eine Vorverfolgung
schliessen lassen könnten (vgl. E. 4.2 f.). Es kann daher ausgeschlossen
werden, dass dieser vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Per-
son ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Aufgrund der Akten drängt sich
sodann der Schluss auf, der Beschwerdeführer sei nicht der Kategorie von
Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil
als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksam-
keit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Auf-
grund der eingereichten Beweismittel und der Angaben des Beschwerde-
führers ist nicht davon auszugehen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch
tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat.
Er hat vielmehr wie Tausende syrischer Staatsangehöriger oder staatenlo-
ser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen
D-2169/2016
Seite 22
Staaten an – vorliegend nicht näher konkretisierten – Kundgebungen ge-
gen das syrische Regime teilgenommen. Es ist indes nicht wahrscheinlich,
dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner
Person bestehen könnte, da es sich bei ihm nicht um eine für die exilpoliti-
sche Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und
Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter
und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Es sind aufgrund
der vagen Angaben und den pauschalen Ausführungen in der erwähnten
Bestätigung denn auch keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass er
bislang überhaupt für die von ihm angeführte exilpolitische Partei tätig ist
oder war. Aufgrund des Gesagten übersteigt das exilpolitische Engage-
ment des Beschwerdeführers die Schwelle der massentypischen Erschei-
nungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht.
Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstel-
lung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass der Beschwerdeführer
bei der (hypothetischen) Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürch-
ten hätte. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon
auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung
durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da im Falle des Be-
schwerdeführers nicht von einer Vorverfolgung ausgegangen und somit
ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen Syriens als re-
gimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, ist
nicht davon auszugehen, dass diese ihn als staatsgefährdend einstufen
würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, er hätte bei einer Rückkehr
asylrelevante Massnahmen zu befürchten.
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Ver-
folgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. Es erübrigt
sich daher, auf die weiteren Ausführungen näher einzugehen, da sie an
obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
D-2169/2016
Seite 23
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4, 2011/24 E. 10.1, 2009/50 E. 9; EMARK
2001 Nr. 21).
6.
Mit dem vorliegenden Urteil erwächst die vom SEM angeordnete vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers in Rechtskraft. Im Sinne einer Klarstel-
lung ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht
der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt an-
gesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet.
Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem As-
pekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Auslän-
derinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei-
ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der gene-
rellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs Rechnung getragen, so dass sich Ausführungen zur
Frage der Zulässigkeit sowie der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges
(vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748) erübrigen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwi-
schenverfügung des Instruktionsrichters vom 31. Mai 2016 unter anderem
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Diese Einschätzung ist in Würdi-
gung sämtlicher Umstände auch im Urteilszeitpunkt weiterhin als zutref-
fend zu erachten, weshalb vorliegend am Ergebnis der oben erwähnten
Zwischenverfügung festzuhalten und auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten ist.
D-2169/2016
Seite 24
8.2 Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2016 wurde ausserdem das Ge-
such um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 AsylG)
und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand be-
stellt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen
Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Seitens der
Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf Nachforderung
einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorlie-
gende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann
(Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In casu ist ein Aufwand von acht Stunden als
angemessen zu erachten. Die Auslagen sind auf Fr. 32.– zu beziffern. Das
Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von
einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Ver-
treterinnen und Vertreter aus (Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anwendung der genannten Be-
stimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfak-
toren (vgl. Art. 9–13 VGKE) ist das dem Rechtsvertreter für die oben er-
wähnten Beschwerdeverfahren auszurichtende amtliche Entschädigung
auf insgesamt Fr. 1232.– (Honorar: Fr. 1200.–, Auslagen: Fr. 32.–) festzu-
setzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2169/2016
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse eine Ent-
schädigung von Fr. 1232.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
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