Abteilung IV
D-2171/2010/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
A.__________, geboren (...),
B.__________, geboren (...),
C._________, geboren (...),
D.___________, geboren (...),
E.___________, geboren (...),
Serbien,
alle vertreten durch (...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2171/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführer, ethnische Roma aus F.________ /
Serbien, ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 20. Februar
2010 verliessen und via Kroatien am 23. Februar 2010 in die Schweiz
einreisten, wo sie gleichentags um Asyl ersuchten,
dass das BFM am 4. März 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
G.__________ (EVZ) die Personalien der Beschwerdeführer erhob
und sie summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das
Verlassen des Heimatlandes befragte,
dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er
habe seit dem Jahre 2004 mit Einheimischen aus F.________
Probleme gehabt,
dass er nachdem diese Probleme begonnen hätten, von seiner Mutter
erfahren habe, dass er von seinem Vater adoptiert worden sei,
dass sie ihm gesagt habe, wer sein leiblicher Vater sei und dass dieser
früher einen Verwandten des ehemaligen serbischen Präsidenten Milo-
sevic erschossen habe,
dass sein leiblicher Grossvater 1995 von der gegnerischen Familie
erschossen worden sei,
dass er (der Beschwerdeführer) deshalb von dieser Familie bedroht
und belästigt worden sei,
dass er sich mehrmals bei der Polizei beschwert habe, diese aber
nichts dagegen unternommen habe,
dass seine Familie auch zuhause mehrmals überfallen worden sei,
dass ihre Wohnung mit Steinen beworfen und vor etwa drei Jahren in
Brand gesteckt worden sei,
dass es jedoch nur geringe Schäden gegeben habe, weshalb sie
weiterhin in der Wohnung hätten leben können,
dass seine Ehefrau seit diesen Vorfällen psychisch angeschlagen sei,
Seite 2
D-2171/2010
dass sich sein leiblicher Vater mehrmals für einige Tage bei ihm aufge-
halten habe, Anfang Januar 2010 jedoch das Land verlassen habe,
dass er deshalb das Heimatland auch habe verlassen müssen,
dass er zusammen mit seiner Ehefrau und drei Kindern in die Schweiz
gereist sei,
dass er seine älteste, neunjährige Tochter aufgrund der Dringlichkeit
seiner Ausreise bei seiner Mutter in F.__________ habe zurücklassen
müssen,
dass das BFM am 18. März 2010 mit der Beschwerdeführerin eine ein-
lässliche Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durchführte,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, ihr Ehemann habe seit zwei oder drei
Jahren Probleme gehabt,
dass sie diese Probleme aber auch mitbekommen und gespürt habe,
dass sie von Mafiosi belästigt und zuhause mehrmals überfallen wor-
den seien, sie die genauen Gründe dafür aber nicht kenne,
dass vor einem Jahr beziehungsweise vor zwei oder drei Jahren ihre
Wohnung in Brand gesteckt worden sei,
dass ihr Ehemann mehrmals von der Polizei mitgenommen und malträ-
tiert worden sei,
dass die Polizei ihre Wohnung mehrmals ohne Durchsuchungsbefehl
durchsucht habe,
dass die Polizei ihnen nicht erlaubt habe, auf dem Markt Kleider zu
verkaufen, und manchmal die Waren beschlagnahmt habe,
dass sie das Land fluchtartig hätten verlassen müssen und ihre älteste
Tochter zu dem Zeitpunkt in der Schule gewesen sei, weshalb sie sie
bei ihrer Schwiegermutter hätten zurücklassen müssen,
Seite 3
D-2171/2010
dass sie gesundheitlich angeschlagen sei und regelmässig Medika-
mente einnehme,
dass gemäss Mitteilung der Securitas der Beschwerdeführer vom
17. bis 22. März 2010 aus dem EVZ verschwunden war,
dass er demnach auch an der für den 18. März 2010 vorgesehenen
Anhörung nicht erschien,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 23. März 2010 das Recht-
liche Gehör gemäss Art. 36 Abs. 2 AsylG hinsichtlich der Fällung eines
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG ge-
währte,
dass er dabei geltend machte, er habe nicht gewusst, dass für jenen
Tag eine Anhörung angesetzt gewesen sei,
dass er das Zentrum verlassen habe, weil er etwas verdienen und
Pässe habe besorgen wollen,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. März 2010 – eröffnet am
gleichen Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2
Bst. c AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. April 2010 (per Telefax;
per Post am 7. April 2010) durch ihrer Rechtsvertreterin gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
beantragen liessen, es sei auf das Asylgesuch vom 23. Februar 2010
einzutreten, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer
festzustellen und als Folge davon sei ihnen und ihren Kindern in der
Schweiz Asyl zu gewähren; gegebenenfalls sei das Dossier zur Neu-
beurteilung dem BFM zurückzugeben,
dass sie zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liessen,
es seien vorsorgliche Massnahmen anzuordnen und es sei ihnen die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. April 2010 (per Telefax) beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
Seite 4
D-2171/2010
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
unter nachfolgendem Vorbehalt – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG
und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
Seite 5
D-2171/2010
dass nach dem vorstehend Gesagten auf den Antrag, es sei die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer festzustellen und ihnen
in der Folge davon Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende ihre
Mitwirkungspflicht schuldhaft auf andere Weise als nach Art. 32 Abs. 2
Bst. a oder b AsylG grob verletzen (Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG),
dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dann als grob zu bezeich-
nen ist, wenn dadurch die Abklärungen der Asylvorbringen erheblich
erschwert werden (vgl. EMARK 1995 Nr. 18),
dass die Mitwirkungspflicht im Asylverfahren unter anderem insbe-
sondere beinhaltet, dass Asylsuchende an der Feststellung des Sach-
verhaltes mitzuwirken haben, indem sie an der Anhörung zu den Asyl -
gründen teilnehmen und ihre Vorbringen darlegen (vgl. Art. 8 Abs. 1
Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer der Vorladung des BFM zur direkten
Bundesanhörung am 18. März 2010 unbestrittenermassen keine Folge
leistete,
dass ihm das BFM am 23. März 2010 in korrekter Weise das rechtliche
Gehör zu den Umständen gewährt hat, die in der Folge zur Nichtein-
tretensverfügung geführt haben,
dass das Nichterscheinen an einer Anhörung, zu der ein Asylsuchen-
der ordnungsgemäss eingeladen worden ist, in ständiger Praxis der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), die das Bundesver-
waltungsgericht fortsetzt, als Verhinderung einer konkret vorge-
sehenen Verfahrenshandlung gelten muss und eine grobe Verletzung
der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG dar -
Seite 6
D-2171/2010
stellt (vgl. EMARK 2000 Nr. 8 E. 7a S. 69 f., EMARK 2003 Nr. 22 E. 4a
S. 142 f.; zur Qualifizierung einer Mitwirkungspflicht als grob vgl. auch
EMARK 2001 Nr. 19 E. 4a S. 142 und EMARK 2003 Nr. 21 E. 3d
S. 136, in jüngster Rechtsprechung statt vieler: Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts i.S. E-6116/2009 vom 5. Oktober 2009),
dass das Asylgesetz dabei keinen Vorsatz voraussetzt (vgl. EMARK
2000 Nr. 8), weshalb auf ein Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn der
Asylsuchende diese Pflicht in schuldhafter Weise verletzt hat,
dass unter einer schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung im Gegen-
satz zur strafrechtlichen Terminologie eine solche zu verstehen ist, bei
welcher die betreffende Person durch aktives Handeln zur Verletzung
beiträgt oder ein Handeln unterlässt, das ihr aufgrund ihres Alters,
ihrer Ausbildung, ihrer beruflichen und sozialen Stellung vernünftiger-
weise zugemutet werden kann,
dass der Beschwerdeführer beim Einreichen des Asylgesuches mit
dem "Merkblatt für Asylsuchende und Schutzbedürftige" über seine
Verpflichtung zur Mitwirkung am Verfahren aufmerksam gemacht
worden ist, insbesondere auch darauf, sich den Behörden zur Verfü-
gung zu halten und jeder Vorladung und Aufforderung zur Mitwirkung
am Verfahren nachzukommen,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung sodann zu Recht
davon ausgegangen ist, die Mitwirkungspflichtverletzung sei schuld-
haft erfolgt, da der Beschwerdeführer der Vorinstanz gegenüber keine
überzeugenden Gründe darlegte, die sein Nichterscheinen zur An-
hörung vom 18. März 2010 in nachvollziehbarer Weise entschuldigen
könnten,
dass auch in der Beschwerdeeingabe keine entschuldbaren Gründe
enthalten sind,
dass die Angaben des Beschwerdeführers, im Wesentlichen er habe
nicht gewusst, dass für jenen Tag eine Anhörung angesetzt gewesen
sei, nicht zu überzeugen vermögen und an der Einschätzung der
Schuldhaftigkeit nichts ändern, zumal seine Ehefrau ja Kenntnis vom
Zeitpunkt der Anhörung hatte und daran teilnahm,
Seite 7
D-2171/2010
dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner in Art. 8 AsylG statuierten
Mitwirkungspflicht verpflichtet gewesen wäre, sich während des Ver-
fahrens den Behörden von Bund und Kanton zur Verfügung zu halten,
dass er aber gemäss Mitteilung der Securitas am 17. März 2010 aus
dem Ausgang nicht ins Empfangs- und Verfahrenszentrum zurück-
kehrte und sich erst am 22. März 2010 zurückmeldete,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei am 19. März 2010
zurückgekehrt, aber man habe ihm an der Empfangsstelle gesagt, er
könne am Wochenende nicht hereinkommen, sich bloss als unbewie-
sene Schutzbehauptung darstellt, zumal er dies erst auf Beschwerde-
ebene vorbringt,
dass der Beschwerdeführer durch sein Verschwinden aus dem EVZ
und sein Nichterscheinen an der Anhörung vom 18. März 2010 den
Fortgang des Verfahrens schuldhaft und in grober Weise massgeblich
behindert hat, was praxisgemäss eine grobe Verletzung der Mit-
wirkungspflicht darstellt (vgl. EMARK 2003 Nr. 22),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass im Weiteren geprüft werden muss, ob auch bezüglich der Be-
schwerdeführerin zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten
wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren
Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-
Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine
Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass die fehlende Verfolgung im Herkunftsland somit lediglich vermutet
wird und widerlegt werden kann,
dass die Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge die Staatsange-
hörigkeit von Serbien besitzen,
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien zum
"safe country" erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen
Sicherheit vor Verfolgung besteht,
Seite 8
D-2171/2010
dass somit die formellen Bedingungen für den Erlass eines Nichtein-
tretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt
sind,
dass zu prüfen bleibt, ob das BFM im Weiteren zu Recht erwogen hat,
aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Be-
zug auf Serbien bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit
widerlegen könnten,
dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in
Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwendung gelangt
(vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass dieser weite Verfolgungsbegriff nicht bloss ernsthafte Nachteile
nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten
Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst
(vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3
S. 247),
dass dabei ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweismass
des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden
ist,
dass, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben,
deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt
werden kann, auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren
Staat einlässlich geprüft werden muss, ob sie die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllen (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.),
dass als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie
in ihrem Heimatstaat oder Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen
ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes,
des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
Seite 9
D-2171/2010
dass die Rechtsvertreterin in ihrer Beschwerde ausdrücklich erklärte,
die Beschwerdeführer hätten nie eine Verfolgung aus ethnischen Grün-
den geltend gemacht,
dass sie vorbrachten, sie seien durch Mitglieder einer anderen Familie
– also durch private Dritte – verfolgt und schikaniert worden,
dass Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure nur dann asylrelevant
sein kann, wenn die verfolgte Person nicht auf den adäquaten Schutz
der Behörden des Heimatstaates zählen kann, indem es der be-
troffenen Person nicht möglich ist, im Heimatland effektiv Zugang zu
einer funktionierenden Infrastruktur zu haben und ihr deren Inan-
spruchnahme nicht zumutbar ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18),
dass vorliegend indessen – in Übereinstimmung mit der Beurteilung
des BFM – von einem adäquaten staatlichen Schutz für die Be-
schwerdeführer auszugehen ist,
dass die Beschwerdeführer zwar vorbrachten, sie hätten sich nach den
Übergriffen an die örtliche Polizei gewandt, diese habe dagegen aller -
dings nichts unternommen,
dass die Beschwerdeführerin zudem geltend machte, ihr Ehemann sei
von der Polizei mitgenommen und malträtiert worden,
dass in Serbien in solchen Fällen die Möglichkeit besteht, gegen fehl -
bare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden
Rechte bei höheren Instanzen einzufordern,
dass es dem Beschwerdeführer demnach freisteht, entsprechende
rechtliche Schritte gegen allfällige fehlbare Beamte einzuleiten,
dass - ungeachtet diverser Widersprüche in den Aussagen der Be-
schwerdeführer und sich daraus ergebender Zweifel an der Glaub-
haftigkeit ihrer Vorbringen - das BFM demnach in der angefochtenen
Verfügung zu Recht zum Schluss gelangte, die von der Beschwerde-
führerin dargelegten Vorbringen, wegen privaten Problemen ihres
Schwiegervaters und in der Folge auch ihres Ehemannes Übergriffen
durch serbische Banden ausgesetzt gewesen zu sein und dagegen er-
folglos bei der Polizei interveniert zu haben, seien als nicht asyl rele-
vant zu erachten,
Seite 10
D-2171/2010
dass in der Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird,
was allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, da sich die
Beschwerdeführer darin hauptsächlich darauf beschränken, bereits
dargelegte Sachverhaltsfragmente zu wiederholen,
dass es den Beschwerdeführern – auch unter Berücksichtigung eines
weiten Verfolgungsbegriffes und eines tiefen Beweismasses – gemäss
oben stehenden Erwägungen insgesamt nicht gelungen ist, rechtser-
hebliche Hinweise auf Verfolgung ersichtlich zu machen, weshalb der
Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG be-
züglich der Beschwerdeführerin zu bestätigen ist,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten
ist,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde
einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor liegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein
Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetz-
lichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
Seite 11
D-2171/2010
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da aus den Akten, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat,
keine Anhaltspunkte für eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
hervorgehen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet, und auch keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Be-
schwerdeführern im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizi-
nischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Serbien weder von Bürgerkrieg noch von
allgemeiner Gewalt gezeichnet ist, so dass der Vollzug der Wegwei-
sung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint,
dass zwar Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma
und teilweise behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht
völlig ausgeschlossen werden können, dies indessen im Allgemeinen
nicht ein Ausmass erreichen, das den Vollzug der Wegweisung als un-
zumutbar erscheinen liesse,
dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche die
Rückkehr der Beschwerdeführer als unzumutbar erscheinen lassen
würden, da sich in den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür
finden, sie würden aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesund-
heitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten,
dass die allgemeine Lage für Roma aus Serbien in wirtschaftlicher und
sozialer Sicht zwar schwierig ist,
dass der Beschwerdeführer vor Ort aber in der Lage war, seine sechs-
köpfige Familie zu versorgen,
Seite 12
D-2171/2010
dass er gemäss eigenen Angaben seit seinem 13. oder 14. Lebensjahr
bis zu seiner Ausreise als Händler auf dem Markt gearbeitet und
Kleider verkauft hat (vgl. A1/11, S. 3), womit er über viele Jahre
Berufserfahrung verfügt,
dass auch die Beschwerdeführerin gelegentlich zusammen mit ihrem
Ehemann auf dem Markt gearbeitet habe (vgl. A2/9, S. 2),
dass auch nach wie vor die Unterkunftsmöglichkeit bestehen dürfte, in
der die Beschwerdeführer vor der Ausreise gewohnt haben (vgl. A1/11,
S. 3),
dass die beiden ältesten und bereits schulpflichtigen Kinder in
F.__________ die Schule besucht haben (vgl. A8/17, S. 5),
dass zudem die Eltern des Beschwerdeführers sowie zwei Halbbrüder
von ihm (vgl. A1/11, S. 4), und auch die Eltern der Beschwerdeführerin
und ihre sieben Geschwister in F.__________ leben (vgl. A2/9, S. 3),
womit sie dort über ein hinreichendes familiäres und soziales
Beziehungsnetz verfügen,
dass die Beschwerdeführer somit in der Lage sein dürften, sich an
ihrem bisherigen Wohnort wiederum eine Existenz aufzubauen,
dass die Beschwerdeführerin erklärte, sie habe gesundheitliche Prob-
leme; sie sei bereits in ihrem Heimatstaat wegen ihrer durch Stress
ausgelösten Herzbeschwerden in einem Gesundheitszentrum in Bor
von einem Arzt behandelt worden und habe regelmässig Medikamente
zur Beruhigung eingenommen (vgl. A8/17, S. 11 f.),
dass somit davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerde-
führerin in ihrem Heimatstaat auch nach ihrer Rückkehr wieder eine
angemessene medizinische Betreuung in Anspruch kann,
dass somit weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise
Herkunftsstaat der Beschwerdeführer noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung nach Serbien vorliegend zumut-
bar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
Seite 13
D-2171/2010
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführern obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch das
Bundesverwaltungsgericht – solche können nur für die Dauer des Be-
schwerdeverfahrens Wirkung entfalten – aufgrund des direkten Ent-
scheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 14
D-2171/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (vorab per Telefax;
Einschreiben, Beilagen: Einzahlungsschein, vorinstanzliche Ver-
fügung im Original)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum G.__________ (per
Telefax, zu den Akten Ref.-Nr. N (...))
- (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Corinne Krüger
Versand:
Seite 15