B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2171/2013
U r t e i l v o m 7 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. März 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Sri Lanka
am 15. September 2010, gelangte am 22. September 2010 in die
Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 28. September 2010
wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ befragt. Das
BFM hörte ihn am 15. Oktober 2010 zu den Asylgründen an. Im Wesentli-
chen machte er zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, er sei tami-
lischer Ethnie und stamme aus dem Distrikt D._______, wo er mit seiner
Familie auch gelebt habe. Im Jahre 2006, als die sri-lankische Armee bis
nach D._______ vorgerückt sei, habe sein älterer Bruder E._______, ein
aktives und hochrangiges Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil
Eelam), die Familie aufgefordert, ins Vanni-Gebiet zu ziehen, da es in
D._______ zu gefährlich sei. Daher sei die Familie in den Distrikt
F._______ gezogen, wo er (Beschwerdeführer) für die LTTE-Bank gear-
beitet habe. Im Oktober 2008 habe die Familie wegen der anrückenden
sri-lankischen Armee wiederum fliehen müssen, zuerst nach G._______,
später nach H._______, wo die Familie erfahren habe, dass E._______
bei Kampfhandlungen umgekommen sei. Anschliessend hätten er und
seine Eltern sich nach I._______ begeben, wo sie am 20. April 2009 zu-
sammen mit vielen anderen Tamilen in die Hände der sri-lankischen Ar-
mee gefallen seien. Man habe sie schliesslich in einem Camp in
J._______ inhaftiert, wo er regelmässig von der Armee beziehungsweise
von Leuten des CID (Criminal Investigation Department) bezüglich seines
Bruders E._______, seiner Verbindungen zu den LTTE sowie in Bezug
auf seine Tätigkeit für die LTTE-Bank befragt worden sei. Mit der Hilfe
seiner im Distrikt J._______ lebenden Tante sei es ihm im Juni 2009 ge-
lungen, aus dem Camp zu fliehen, woraufhin er sich bei ihr versteckt ha-
be. Einige Tage später sei es auch seinen Eltern gelungen, mit der Hilfe
seiner Tante aus dem Camp zu fliehen, worauf sie ebenfalls bei der Tante
untergekommen seien. Später seien alle Personen aus dem Camp freige-
lassen worden. Da sein Leben in Gefahr gewesen sei, habe er sich zur
Ausreise entschlossen.
A.b Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer ein
Bestätigungsschreiben eines sri-lankischen Parlamentsmitgliedes vom
8. Oktober 2010 sowie sechs Farbfotos zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 15. März 2013 – eröffnet am 18. März 2013 – stellte
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das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und den Vollzug.
C.
Mit Beschwerde vom 17. April 2013 an das Bundesverwaltungsgericht
stellte der Beschwerdeführer die nachstehend aufgeführten Anträge:
1. Das Bundesamt für Migration habe zu beweisen, dass die angeblichen
Mitarbeiter des BFM, welche die angefochtene Verfügung vom 15. März
2013 verfasst hätten, tatsächlich berechtigt seien, Verfügungen des BFM zu
erlassen und es seien in diesem Zusammenhang deren Namen offen zu
legen.
2. Die Verfügung des BFM vom 15. März 2013 sei wegen Verletzung des
Willkürverbotes aufzuheben und die Sache sei an das BFM zurückzuweisen.
3. Dem Beschwerdeführer sei von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts
eine schriftliche Zusicherung abzugeben, dass die Informationen des
Beschwerdeführers zur Finanzierung der LTTE, welche im Rahmen der
weiteren Verfahren abgegeben würden, keinen weiteren schweizerischen
oder ausländischen Angestellten weitergegeben würden und dass auch das
BFM keine solchen Informationen weitergeben dürfe.
4. Die Verfügung des BFM vom 15. März 2013 sei wegen der Verletzung des
Anspruchs des Beschwerdeführers auf das rechtliche Gehör aufzuheben,
und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 15. März 2013 wegen
Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
6. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 15. März 2013 aufzuheben und
die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM
zurückzuweisen.
7. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 15. März 2013 aufzuheben und
es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Es
sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
8. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 15. März 2013 betreffend die
Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
9. Dem unterzeichnenden Anwalt sei zudem mitzuteilen, welcher
Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und
welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der
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Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut sei und welche Richter an
einem Entscheid weiter mitwirken würden.
Mit der Rechtsmittelschrift wurde eine Vielzahl von Berichten und Doku-
menten zur Lage in Sri Lanka zu den Akten gegeben (Belagen 2-64).
D.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2013 reichte der Beschwerdeführer Ausdrucke
von vier Farbfotos sowie mehrere Berichte und Dokumente zur Lage in
Sri Lanka (Beilagen 66-68) zu den Akten.
E.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 22. Juli 2013 wurde dem Be-
schwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter,
dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Zu-
dem wurde die Vorinstanz eingeladen, bis zum 6. August 2013 eine Ver-
nehmlassung einzureichen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 31. Juli 2013 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde; die Vernehmlassung wurde dem Beschwer-
deführer am 6. August 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt.
G.
Mit Eingabe vom 20. August 2013 reichte der Beschwerdeführer eine
Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz ein. Gleichzeitig wur-
den mehrere Berichte und Dokumente zur Lage in Sri Lanka (Beilagen
69-75) zu den Akten gegeben.
H.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts
vom 30. August 2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sich
das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten vorbehalte, das
Asylgesuch allenfalls gestützt auf Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) zu beurteilen, zumal gewisse Aussagen des
Beschwerdeführers widersprüchlich, unplausibel oder unglaubhaft er-
scheinen würden. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben,
sich bis zum 16. September 2013 zu den in der Verfügung aufgeführten
Unglaubhaftigkeitselementen schriftlich zu äussern.
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I.
Mit Eingabe vom 16. September 2013 nahm der Beschwerdeführer zu
den in der Verfügung vom 30. August 2013 aufgeführten Unglaubhaftig-
keitselementen Stellung. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel (Bei-
lagen 76-84) bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art.
48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art.
108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in kei-
nem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE
2007/41 E. 2 S. 529 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich
2013, 3. Aufl., Rz. 1136).
2.3 Über offensichtlich begründete Beschwerde wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, ist der
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Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
3.
3.1 Die Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas
tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine
Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefris-
ten aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch sol-
che im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der
konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf
zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkeh-
rer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren
durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des
BFM vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri
Lanka vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben diese
zwei tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen.
Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und
eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere
die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür er-
suchte sie das Uno-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die bei-
den Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend
auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechts-
kräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lan-
ka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Okto-
ber 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende
in Haft sind" sowie: Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013:
"UNHCR überprüft Asyldossiers – zwei zurückgeschickte Tamilen seit
Wochen in Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der
Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 15. März 2013 zugrunde liegt, of-
fensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel,
dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flücht-
lings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
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werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ
aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich
eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen
bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist,
als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten im Sinne der Erwägungen
gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache
zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorinstanzlichen Akten und das
Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen
Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren
Vorbringen in der Beschwerdeeingabe ist damit aufgrund der vorliegen-
den Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
4.
4.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art.
63 VwVG).
4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote einge-
reicht. Der entstandene Vertretungsaufwand kann jedoch aufgrund der
Akten zuverlässig abgeschätzt werden (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dem Be-
schwerdeführer ist zu Lasten des BFM unter Berücksichtigung der mass-
gebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädi-
gungspraxis in vergleichbaren Fällen eine Parteientschädigung für den
Aufwand seines Rechtsvertreters von insgesamt Fr. 1'800.– (inkl. Ausla-
gen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 15. März 2013 wird aufgehoben und die Sa-
che zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entschei-
dung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: