B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2171/2015
Ur t e i l vom 2 0 . Ok to be r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Staat unbekannt (angeblich China [Volksrepublik]),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat im September 2014 und reiste mit dem Flugzeug und der Eisenbahn
über ihm unbekannte Länder am 13. Dezember 2014 in die Schweiz ein,
wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Am 7. Januar 2015 wurde er durch
das SEM befragt und am 24. Februar 2015 einlässlich zu seinen Asylgrün-
den angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
seine Eltern seien Hirten und Tierzüchter. Sie hätten ihn in seinem sechs-
ten Lebensjahr in ein Kloster gegeben, wo er einem Mönch gedient und
nur Tibetisch gesprochen habe. Er habe das Kloster seither nicht mehr ver-
lassen dürfen. Sein Vater habe ihn in dieser ganzen Zeit nur ein- oder zwei-
mal besucht, sonst habe er seine Eltern nie mehr gesehen. Sein Lehrer
habe ihm am 12. respektive 13. September 2014 Fotos des Dalai Lamas
gegeben, welche sie beide in den nächsten Tagen im Kloster den Pilgern
verteilt hätten. Sein Lehrer habe ihm dann gesagt, dass sie ausreisen
müssten, da die Chinesen sie festnehmen würden. Sie hätten noch am
selben Abend des letzten Tages, als sie die Fotos verteilt hätten, das Klos-
ter verlassen und seien zu Fuss nach Nepal geflohen.
B.
Am 13. Januar 2015 wurde beim Beschwerdeführer eine radiologische Un-
tersuchung seiner Hand zur Bestimmung des Knochenalters durchgeführt,
welche ein festgestelltes Alter von (…) Jahren ergab. Am 19. Februar 2015
wurde ihm dazu das rechtliche Gehör gewährt. Dabei machte der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen geltend, er könne sein angegebenes Alter
nicht beweisen. Die Identitätskarte könne man erst mit 18 Jahren ausstel-
len lassen und er sei mit (…) Jahren ausgereist. Das Familienbüchlein sei
zu Hause bei seinen Eltern.
Das SEM erachtete den Beschwerdeführer aufgrund der Papierlosigkeit,
unglaubhafter Vorbringen, der radiologischen Untersuchung und seinem
Aussehen für das weitere Verfahren als volljährig.
C.
Mit Verfügung vom 5. März 2015 – eröffnet am 9. März 2015 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
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Schweiz, schloss gleichzeitig jedoch den Vollzug der Wegweisung in die
Volksrepublik China aus.
D.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 7. April 2015 (Poststempel)
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl,
eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung
einer vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Feststellung der Unzumut-
barkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung
einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In formeller Hinsicht ersuchte
er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses so-
wie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2015 stellte die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz ein, eine Ver-
nehmlassung einzureichen.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 29. April 2015 hielt das SEM an seinen bis-
herigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2015 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehm-
lassung des SEM Stellung.
H.
Am 1. Juni 2015 wurde das SEM eingeladen, sich unter Hinweis auf BVGE
2015/10 erneut zur Sache vernehmen zu lassen.
I.
Am 14. Juli 2015 reichte die Vorinstanz eine zweite Stellungnahme ein, in
welcher sie vollumfänglich an den Erwägungen der angefochtenen Verfü-
gung festhielt. Zudem ergänzte das SEM die vorinstanzlichen Akten mit
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einer als vertraulich deklarierten Akte „Hintergrundinformationen zum ge-
prüften Länderwissen“ inklusive dem SEM-internen Fragekatalog Tibet be-
ziehungsweise das Update vom 17. Juni 2014 (SEM Akten A31/9).
J.
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2016 nahm der Beschwerdeführer zur zweiten
Vernehmlassung des SEM Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung der Verfügung führte das SEM zur Hauptsache aus,
der Beschwerdeführer habe seine behauptete Minderjährigkeit nicht glaub-
haft machen oder beweisen können. Er habe unglaubhafte Angaben zu
seinem Alter, zur Ausstellung der Identitätskarte, zu den Eltern, zur Ver-
wandtschaft, zu den Kontakten mit den Eltern, zum Zeitpunkt und Alter sei-
nes Eintritts ins Kloster und zum Reiseweg gemacht. Die radiologische
Knochenaltersbestimmung habe ein Alter von (…) Jahren ergeben. Seine
Antworten anlässlich des rechtlichen Gehörs zur Volljährigkeit hätten nicht
zu überzeugen vermocht. Zudem würden sein Erscheinungsbild sowie sein
Verhalten nicht demjenigen eines (…)-jährigen entsprechen. Er habe
nichts unternommen um seine angebliche Minderjährigkeit glaubhaft zu
machen. So habe er keine Identitätspapiere zu den Akten gereicht. Im
Lichte dieser Aussagen seien seine Angaben betreffend der behaupteten
Minderjährigkeit als unglaubhaft zu taxieren.
Betreffend seiner Herkunft sei er nicht in der Lage gewesen sein Dorf, das
Kloster und die dortige Umgebung einigermassen anschaulich zu beschrei-
ben. Insgesamt sei sein Wissen zum Dorf und der Umgebung sehr be-
schränkt, wobei es sich um Fakten handle, die sichtlich erlernt erscheinen
würden. Er habe demgegenüber keine Angaben über die chinesischen Be-
hörden im Dorf und dessen Umgebung machen können. Seine Aussagen
zum Eintritt ins Kloster, zum Kloster selbst und zu dessen Lage seien un-
substanziiert und widersprüchlich ausgefallen. Zur buddhistischen Rich-
tung der (…)-Schule habe er keine präzisen Angaben gemacht, obwohl er
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über Jahre in einem Kloster dieser Richtung gelebt haben wolle. Seine Aus-
sagen in Bezug auf die Herkunft der im Kloster lebenden Mönche seien
unsubstanziiert beziehungsweise widersprüchlich ausgefallen. Er sei nicht
in der Lage gewesen, genauere Angaben zum angeblich in der Nähe lie-
genden (…)-Kloster zu machen, obwohl es ein wichtiges Zentrum der glei-
chen buddhistischen Richtung sei. Auch seien seine Aussagen zu den
Nachbargemeinden und zur Präfektur dürftig ausgefallen. Über Orte in der
näheren Umgebung habe er nichts sagen können. Tatsächlich dürfte von
einer Person, welche zwanzig Jahre im Dorf respektive in einem Kloster in
der Nähe dieses Dorfs gelebt haben will, ausführlichere und realitätsnä-
here Aussagen erwartet werden. Die Frage nach Veränderungen im Klos-
ter habe er mit der pauschalen Behauptung, es habe sich nicht viel verän-
dert, ohne auf solche Veränderungen einzugehen, beantwortet. In Bezug
auf die allgemeinen Ereignisse in Tibet habe er nur die Selbstverbrennun-
gen nennen können. Auch sei er nicht in der Lage gewesen, etwas zu den
Telefonanschlüssen im Geburtsort sowie zu den Marken der Mobiltelefone
zu sagen. Überdies gebe er an, kein Chinesisch zu verstehen beziehungs-
weise selber zu sprechen und begründe dies damit, dass er im Kloster ge-
lebt und zudem sein Lehrer diese Sprache nicht gemocht habe. Diese Be-
gründung vermöge nicht zu überzeugen, da die Fähigkeit, sich zumindest
in einem Alltagschinesisch verständigen zu können, bei einer in Tibet le-
benden Person vorausgesetzt werden könne. Seine Aussage am Ende der
Anhörung, er könne einfache Sätze formulieren, deute zudem darauf hin,
dass er sich diese Sätze nach der Ausreise aus seinem wirklichen Heimat-
staat angeeignet habe, um eine Sozialisierung in der Volksrepublik China
vorzuweisen. Seine Wissenslücken in Bezug auf die behauptete Herkunfts-
region sowie auf die Chinesischkenntnisse würden die Zweifel an seiner
Herkunft untermauern. Er habe trotz mehrfacher Aufforderung keine hei-
matlichen Ausweispapiere eingereicht oder sich um die Einreichung be-
müht. Einen nachvollziehbaren Grund für das bisherige Versäumnis sei er
schuldig geblieben. Das Argument, er habe schon lange keinen Kontakt
mehr zu seinen Verwandten, habe er nicht glaubhaft darlegen können. So
seien seine Aussagen zu den Kontakten mit den Eltern in den letzten Jah-
ren unsubstanziiert und widersprüchlich. Nicht nachvollziehbar sei auch,
dass er zur erweiterten Verwandtschaft keinerlei Angaben habe machen
können. Seine widersprüchlichen Angaben zum Ausstellungszeitpunkt der
chinesischen Identitätskarte würden nicht der ortsspezifischen Handha-
bung entsprechen. Hinzu komme, dass er nicht in der Lage sei anzugeben,
wo die Leute seines Dorfes die Identitätskarte beantragen müssten. Auch
seine Aussagen zum Reiseweg seien unsubstanziiert, widersprüchlich und
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realitätsfremd gewesen. Er sei nicht in der Lage, den Grenzübertritt zwi-
schen Tibet und Nepal zeitlich und örtlich widerspruchsfrei festzulegen. Es
sei auch nicht nachvollziehbar, dass er von der nepalesischen Grenze noch
einen mehrtägigen Marsch unternommen habe, um an einem ganz ande-
ren Ort auszureisen. Seine Schilderungen zu diesem mehrtätigen Marsch
seien stereotyp und oberflächlich. Er sei weiter nicht in der Lage anzuge-
ben, wohin das Flugzeug in Nepal geflogen sei. Auch die anschliessende
Busreise innerhalb von Nepal habe er nicht beschreiben können und zu
seinem Aufenthalt in Nepal habe er unterschiedliche Angaben gemacht.
Die Aussagen zum Reisedokument sowie zu den Kontrollen seien ober-
flächlich und stereotyp ausgefallen.
Schliesslich habe er auch seine Ausreisegründe nicht glaubhaft darlegen
können. So habe er unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt der Vertei-
lung der Fotos gemacht. Er habe nicht beantworten können, weshalb sein
Lehrer gewusst habe, dass eine Verhaftung drohe. Seine diesbezügliche
Erklärung vermöge nicht zu überzeugen. Es werde weiter auch nicht klar,
ob die Chinesen bereits vor dem Verlassen des Klosters Kenntnis von der
Aktion gehabt hätten. Auch die Aussagen bezüglich der Information der an-
deren Mönche seien widersprüchlich ausgefallen. Schliesslich sei er nicht
in der Lage gewesen, Angaben über weitere mögliche Ereignisse in diesem
Kontext nach der Flucht aus dem Kloster zu machen. Seine Asylvorbringen
seien folglich unglaubhaft.
Aufgrund der fehlenden Ausweispapiere und Chinesischkenntnisse, seines
mangelhaften Länderwissens sowie der unglaubhaften Schilderung seiner
Ausreise und Ausreisemotive sei davon auszugehen, dass seine Soziali-
sierung nicht in der von ihm angegebenen Region stattgefunden habe.
Seine diesbezüglichen Antworten im Rahmen des rechtlichen Gehörs wäh-
rend der Anhörung seien nicht geeignet, an dieser Einschätzung zu zwei-
feln.
4.2 Zur Hauptsache brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde
vor, er habe nur so viel gesagt, wie er gefragt worden sei. Hätte das SEM
nach mehr Details gefragt, hätte er mehr Auskunft geben können. Er habe
so eine Anhörung noch nie geführt und sei daher auch nervös und aufge-
regt gewesen. Das Kloster sei aus Stein und Holz gebaut gewesen. Der
Bau sei relativ alt und nicht modern ausgestattet gewesen. Fortschritte
seien nur vereinzelt sichtbar gewesen. Er habe kein Mobiltelefon besessen
und habe auch kein Bedürfnis danach gehabt. Der Alltag sei von Gebeten
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und Gesprächen in der Gruppe gefüllt gewesen. Er spreche ein paar Wör-
ter Chinesisch, könne aber keine fliessende Konversation führen. Er sei in
einem tibetischen Milieu aufgewachsen, habe keinen Kontakt zu Chinesen
gepflegt und sei daher auch nicht in der Sprache geübt. Er habe noch kei-
nen Kontakt zu seinen Eltern aufbauen können. Es sei sehr schwierig, als
Tibeter seine Familie zu kontaktieren, ohne diese zu gefährden. Zudem
habe er den Kontakt zu seinem Lehrer auf der Flucht verloren. Im Dorf sei
es unüblich gewesen, Identitätspapiere auf sich zu tragen oder zu besitzen.
Er habe nie eine Identitätskarte besessen, denn als Mönch sei dies nicht
notwendig. Er habe auch das Familienbüchlein, was ihm ein Begriff sei, in
seiner Familie nie gesehen. An die vielen Namen der Orte oder Beschrif-
tungen auf seiner Flucht möge er sich nicht mehr erinnern. Bis zu seiner
Flucht habe er immer in Tibet gelebt. Er habe daher die chinesische Staats-
bürgerschaft durch Geburt erworben und sei nie im Besitz einer anderen
Staatsbürgerschaft gewesen. Dass er seine Aussagen nicht mit Beweisen
untermauern könne, bedeute nicht, dass seine Aussagen unwahr seien.
Die Flucht sei sehr traumatisch gewesen, da er seine nächsten Bezugs-
personen vom einen Tag auf den andern habe verlassen müssen. Er habe
die Mitwirkungspflicht stets befolgt und Auskunft über seine Identität gege-
ben. Er sei ein Tibeter aus der Volksrepublik China und sei durch seine
Flucht zumindest aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe zum Flüchtling
geworden, wobei er auf die Rechtsprechung und die dafür in Auftrag gege-
bene Expertise der dem Bundesverwaltungsgericht vorgehenden Asylre-
kurskommission verweise. Er habe glaubhaft geschildert, dass er die
Volksrepublik China illegal und ohne Reisepass verlassen habe und dann
in die Schweiz weiter gereist sei.
4.3 In der ersten Vernehmlassung entgegnete das SEM im Wesentlichen,
es würden keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von subjektiven Nach-
fluchtgründen vorliegen, da der Beschwerdeführer seine Sozialisierung in
der Volksrepublik China sowie die Ausreise aus seinem angeblichen Hei-
matland nicht glaubhaft dazulegen vermocht habe. Der Vollzug in die
Volksrepublik China sei zudem ausgeschlossen.
4.4 In der Replik führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er
werde sich um die Beschaffung eines offiziellen Schreibens von der Ge-
meinde oder um eine Kopie des Familienbüchleins kümmern. Durch seine
illegale Ausreise sei er gemäss ständiger Praxis zum Flüchtling geworden.
Er wisse nicht, in welches Land er ausreisen könnte. Eine Ausreise nach
Nepal sei sehr gefährlich. Er habe bis zu seiner Flucht in Tibet gelebt und
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sei vorher noch nie im Ausland gewesen. Er besitze keine Aufenthaltsbe-
willigung eines anderen Staates und seine Familie sei nach wie vor in Tibet.
Dort habe sich die Lage weiter verschlechtert. So gebe es über 130 Fälle
von Selbstverbrennungen, weshalb die chinesischen Behörden mit einem
noch grösseren Sicherheitsdispositiv reagiert hätten.
4.5 In der zweiten Vernehmlassung machte die Vorinstanz insbesondere
geltend, der Beschwerdeführer habe bis anhin keine der angekündigten
Belege für die behauptete Herkunft nachgereicht. Es seien auch keine kon-
kreten Anstrengungen ersichtlich, dass er dieser Aufforderung nachkom-
men würde. Es würden schon deshalb ernsthafte Zweifel an der Identität
des Beschwerdeführers bestehen, da er seine Minderjährigkeit nicht glaub-
haft dazulegen vermocht habe. Hinzu komme, dass er zwar in der Lage
gewesen sei, gewisse Angaben zur Umgebung des angeblichen Heimat-
dorfes zu machen. Diese Informationen seien aber für jedermann zugäng-
lich. Der Beschreibung des eigenen Dorfes und dessen Umgebung fehle
aber die notwendige Substanz. Gleiches gelte für das Klosterleben, obwohl
er zehn Jahre lang in einem Kloster gelebt haben wolle. Ein ganz in der
Nähe liegendes wichtiges Kloster kenne er nicht. Seine Angaben zu den
Präfekturen seien zum Teil falsch. Die Aussagen zur Erklärung für die feh-
lenden Kenntnisse der chinesischen Sprache und dem Fehlen jeglicher
Identitätspapiere würden nicht überzeugen. Massiv widersprüchliche, aus-
weichende und unpräzise Angaben zum Reiseweg und zu den Ausreise-
gründen würden ebenfalls darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer
nicht in der Volksrepublik China sozialisiert worden beziehungsweise zu
einem anderen Zeitpunkt oder auf eine andere Art und Weise ausgereist
sei. Zu diesen Punkten sei dem Beschwerdeführer am Ende der Anhörung
ausführlich das rechtliche Gehör gewährt worden. So habe er die Möglich-
keit bekommen, zu den fehlenden Kenntnissen der chinesischen Sprache,
den unglaubhaften Angaben zu den Identitätspapieren, den geografischen
Kenntnissen, den Kenntnissen des Klosterlebens, den unglaubhaften Aus-
reisegründen und dem Reiseweg, der Sozialisierung im Ausland und als
Folge dieser Ausgangslage der Änderung der Staatsangehörigkeit auf
„Staat unbekannt“ Stellung zu nehmen. Als Antwort habe er einzig angege-
ben, nichts dazu zu sagen zu haben beziehungsweise bereits alles gesagt
zu haben. Zudem habe der Beschwerdeführer im Widerspruch zum bishe-
rigen Verfahrensverlauf plötzlich von rudimentären Kenntnissen der chine-
sischen Sprache gesprochen.
4.6 In der Triplik machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend,
er kenne im Tibet niemanden, welcher ihm die Identitätspapiere zustellen
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könnte. Zu seiner Familie habe er keinen Kontakt und sein Lehrer, welcher
ihn aufgezogen habe, sei mit ihm ausgereist. Das Kloster sei etwas abseits
auf einem Berg gelegen und er habe dieses nicht nach Belieben verlassen
können, weshalb er keine genaueren Angaben zum Dorf machen könne.
Er habe genau geschildert, wie das zurückgezogene Leben im Kloster ge-
wesen sei. Dies sei auch der Grund, weshalb er nicht alle Regionen, Prä-
fekturen, Seen und Flüsse kenne. Das bisschen Chinesisch, was er könne,
habe er im Kloster gelernt. Wenn seine Aussagen widersprüchlich ausge-
fallen wären, sei dies, weil er nach der Ankunft in der Schweiz sehr aufge-
wühlt und gestresst gewesen sei. Er habe sich zu den Ausreisegründen nie
widersprochen.
5.
5.1 In BVGE 2014/12 wurde festgestellt, dass bei Personen tibetischer Eth-
nie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungs-
weise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungs-
beachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufent-
haltsort bestünden; die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde nämlich
ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Für asyl-
suchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über
ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen würden und ver-
mutungsweise im Exil, vorab in Indien oder Nepal, gelebt hätten, bestün-
den grundsätzlich folgende mögliche Konstellationen bezüglich der Staats-
angehörigkeit:
a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilli-
gung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat);
b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Auf-
enthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien;
c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder von Indien (und damit
einhergehendem Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit).
Daraus ergebe sich folgendes Prüfschema: Besitze die betreffende Person
die chinesische Staatsangehörigkeit und verfüge sie gleichzeitig über eine
Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Nepal oder Indien (Konstellation b)
oder werde die Person im betreffenden Drittstaat zumindest gelduldet
(Konstellation a), wäre eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von
Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich,
vorausgesetzt die asylsuchende Person lege den schweizerischen Behör-
den im Verfahren alle erforderlichen Fakten dar. Bei der Konstellation b
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dürften im Regelfall die Voraussetzungen der Drittstaatenregelung gege-
ben sein. Habe die asylsuchende Person die Staatsangehörigkeit von Ne-
pal oder Indien erlangt (Konstellation c), besitze sie die chinesische Staats-
angehörigkeit nicht respektive nicht mehr, da sie gemäss chinesischer
Rechtslage durch den Erwerb einer anderweitigen Staatsbürgerschaft die
chinesische Nationalität verliere. Diesfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft
in Bezug auf Nepal beziehungsweise Indien zu prüfen. Vermutungsweise
gelte, dass die asylsuchende Person im Land ihrer (neu erlangten) Staats-
angehörigkeit keine asylrelevante Gefährdung zu befürchten habe, wenn
sie keine entsprechenden Vorbringen glaubhaft vortrage (vgl. BVGE
2014/12 E. 5.8). Zusammenfassend wurde demnach festgestellt, dass für
Angehörige der tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die
Möglichkeit bestehe, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilli-
gung zu erhalten, beziehungsweise es unter engen Voraussetzungen auch
möglich sei, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit
infolge Erwerbs einer neuen, die chinesische Staatsangehörigkeit unter-
gehe. Allerdings müsse davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil
der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue
Staatsangehörigkeit erworben hätten und nach wie vor chinesische Staats-
angehörige seien.
5.2 Verunmögliche eine tibetische asylsuchende Person durch die Verlet-
zung ihrer Mitwirkungspflicht allerdings die Abklärung, welchen effektiven
Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne aber namentlich
keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG statt-
finden. Im Übrigen werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der
wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betref-
fenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl.
BVGE 2014/12 E. 5.9 f.).
6.
6.1 Das Gericht hat in BVGE 2015/10 festgestellt, dass die Abklärung des
Länder- und Alltagswissens von Asylsuchenden auch im Rahmen der ein-
gehenden Anhörung durch den jeweiligen Mitarbeitenden des SEM statt-
finden kann, sofern aus den Akten vergleichbare Informationen entnom-
men werden können, wie sie aus einem Bericht einer durchgeführten Lin-
gua-Analyse oder einer Lingua-Alltagswissensevaluation hervorgehen.
Weder der Gesetzgeber noch die Rechtsprechung des Gerichts sieht denn
auch eine Pflicht zur Erstellung von Sprachgutachten für die Abklärung des
rechtlich relevanten Sachverhalts vor (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/10 E.
5).
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Seite 12
6.2 Sind gewisse Mindeststandards betreffend die Gewährung des rechtli-
chen Gehörs respektive der Untersuchungspflicht der Vorinstanz erfüllt,
untersteht die neue Methode der Herkunftsabklärung Asylsuchender tibe-
tischer Ethnie im Rahmen der Anhörung durch einen Mitarbeitenden der
Vorinstanz, als Beweismittel der im gesamten Verwaltungs- und Verwal-
tungsbeschwerdeverfahren gültigen freien Beweiswürdigung. Sind die Min-
deststandards nicht erfüllt, ist der vorinstanzliche Entscheid in der Regel
aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Davon ausgenommen sind
Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person – aufgrund gänz-
lich fehlender Plausibilität, Substanz oder inhaltlicher Stimmigkeit – derart
haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärung
mehr bedarf (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.3 m.w.H.).
6.3 In casu handelt es sich um einen solchen letztgenannten Fall: Der Be-
schwerdeführer vermochte mit Ausnahme einiger wenigen Angaben zu Or-
ten, der Umgebung und der Gemeindestruktur keinerlei Angaben zum all-
täglichen Leben in Tibet respektive im Kloster zu machen. Sein Vorbringen,
sein Lehrer hätte ihm während der ganzen Zeit im Kloster nie erlaubt, hin-
aus zu gehen, erscheint gänzlich unglaubhaft und kaum plausibel (act.
SEM A11/21 F51 f.). Demgegenüber vermag der Beschwerdeführer seinen
Alltag im Koster auch nicht differenzierter zu beschreiben, besteht dieser
Beschrieb in erster Linie nur aus der Einnahme der Mahlzeiten und aus
dem Lernen von Gebetstexten (A11/21 F57). Gemäss seinen Äusserungen
hätten seine Eltern ihn im Gegensatz zu den anderen Mönchen nie be-
sucht, obschon diese nur wenige Minuten vom Kloster entfernt gewohnt
hätten (A11/21 F9, F23 ff., F61). Diese Begründung seiner Unkenntnis der
grundlegendsten verwandtschaftlichen Beziehungen (Geschwister, Onkel
und Tanten) vermag in keiner Weise zu überzeugen. Auch nach seinem
Heimatdorf gefragt, bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, dass (…)
Familien dort leben würden und sich das Dorf in der Nähe von B._______
sowie eines Berges befinde (A11/21 F28). Es fehlen jedoch weitere Anga-
ben beispielsweise zum Aussehen, Besonderheiten, zu den Bewohnerin-
nen und Bewohnern oder zur Infrastruktur des Dorfes. Fragen zu Radio,
Fernsehen, Einkäufen, Essen, Haustieren, Telefon beantwortete der Be-
schwerdeführer jeweils ausweichend damit, dass er damit im Kloster kei-
nen Kontakt gehabt habe und er deshalb nichts darüber berichten könne.
Dieses Verhalten ist jedoch mehr als Verweigerung jeglicher Aussage zu
bewerten denn als Erklärung aufgrund einer totalen Isolation im Kloster.
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6.4 Neben diesen Fragen zum Alltag in Tibet sind auch die Asylvorbringen
des Beschwerdeführers gänzlich unsubstanziiert. Bereits die freie Erzäh-
lung der Asylvorbringen endet nach drei kurzen Sätzen (A11/21 F111). Ein
klarer Ablauf dieser Plakatverteilaktion, eine tiefergehende Motivation oder
andere Realkennzeichen wie Nebensächlichkeiten, Details, örtliche oder
zeitliche Einordnungen fehlen in der spontanen Erzählung und mussten –
wenn überhaupt möglich – explizit erfragt werden. So vermochte er weder
zu beantworten, woher sein Lehrer die Fotos des Dalai Lamas hatte
(A11/21 F126), noch dessen Motivation (A11/21 F128) oder den Grund,
weshalb sie das Kloster verlassen mussten (A11/21 F136 ff.). In Anbetracht
des scheinbar äusserst eintönigen Klosteralltags, müssten bereits diese
Verteilaktion sowie der anschliessende Entschluss zur Ausreise sehr aus-
sergewöhnliche Ereignisse im Leben des Beschwerdeführers gewesen
sein, was in keiner Weise aus den Vorbringen in den Befragungen ersicht-
lich wird. Diese emotionale Distanz respektive Gleichgültigkeit kann auch
nicht durch die Autorität des Lehrers erklärt werden (A11/21 F141), handelt
es sich um innere Vorgänge, welche in jedem Fall beschrieben werden
könnten. Zwar fällt der Beschrieb der Ausreise des Beschwerdeführers et-
was ausführlicher aus (A11/21 F154). In Anbetracht dieser kompletten Ver-
änderung seines Alltags und Lebens ist dieser Beschrieb aber doch klar
als unsubstanziiert zu werten, da es beispielsweise das erste Mal seit sei-
nem sechsten Lebensjahr gewesen wäre, dass er an einem anderen Ort
übernachtet, in einem Laden etwas gekauft hätte und auch in einem Bus
gefahren oder in ein Flugzeug gestiegen wäre, was erwarten liesse, dass
er detaillierter und lebensnaher hätte berichten können.
6.5 Nach dem Gesagten sind die Vorbringen des Beschwerdeführers ins-
besondere aufgrund gänzlicher Substanzarmut als offensichtlich unzuläng-
lich und somit derart haltlos zu bezeichnen, dass deren Beurteilung keiner
weiteren fachlichen Abklärungen bedurfte (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.3.1 in
fine). Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten nicht gelungen
seine Herkunft aus dem Tibet und seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft
zu machen. Das SEM hat sein Asylgesuch deshalb zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Wie oben dargelegt, stammt der Beschwerdeführer gemäss Akten nicht
aus dem Tibet. Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs
der Wegweisung sind zwar von Amtes wegen zu prüfen; die Untersu-
chungspflicht findet ihre Grenzen aber praxisgemäss an der Mitwirkungs-
pflicht des Beschwerdeführers. Bei einer Verschleierung der tatsächlichen
Herkunft kann es nicht Sache der Behörden sein, nach etwaigen Wegwei-
sungsvollzugshindernissen in hypothetischen Ländern zu forschen. Der
Beschwerdeführer hat, wie oben erwähnt (vgl. E. 5), die Folgen seiner feh-
lenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der
Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr
an den bisherigen Aufenthaltsort (vgl. BVGE 2014/12 E. 6).
8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
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Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der
Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege mit Verfügung vom 14. April 2015 gutgeheissen wurde, werden
keine Verfahrenskosten auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
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