Abtei lung IV
D-217/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
Mongolei,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
10. Dezember 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-217/2009
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer – ein
Khalkh-Mongolge aus B._______ (Mongolei) – seinen Heimatstaat am
5. Oktober 2008 und gelangte am 21. Oktober 2008 illegal in die
Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) (...) ein Asylgesuch stellte. Der Beschwerdeführer hat keine
Reise- oder Identitätspapiere abgegeben.
B.
Anlässlich der Befragung vom 30. Oktober 2008 im EVZ (...) und der
direkten Bundesanhörung vom 10. November 2008 brachte der Be-
schwerdeführer zu seinen Asylgründen im Wesentlichen vor, dass er
seit 2005 Sicherheitsangestellter bei einer Privatbank gewesen sei.
Am 30. Juni 2008 sei es zu Protestkundgebungen wegen vermuteten
Manipulationen der Wahlen vom Vortag gekommen. Der Beschwerde-
führer habe am 30. Juni 2008 seinen Dienst bei der Privatbank geleis-
tet. Am 1. Juli 2008 sei er unter dem Vorwurf festgenommen worden,
etwas mit den Demonstrationen zu tun gehabt zu haben. Er sei ge-
schlagen worden und man habe ihm eine Haftstrafe angedroht. Nach
drei Tagen habe man ihn mit der Auflage freigelassen, jeweils am 14.
August 2008, am 14. September 2008 und am 14. Oktober 2008 zu
Befragungen zu erscheinen. Nach der Freilassung sei der Beschwer-
deführer ständig von der Polizei bedroht worden. Da bei der zweiten
Befragung der Druck auf ihn erhöht worden sei, habe er sich zur
Flucht ins Ausland entschlossen.
C.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 – eröffnet am 29. Dezember
2008 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
21. Oktober 2008 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug an. Zur Begründung seines ablehnenden
Entscheides führte das BFM aus, der Beschwerdeführer mache
geltend, er sei unter falschen Anschuldigungen aus politischen
Gründen festgenommen und mehrere Tage lang festgehalten worden.
Aus seinen Angaben gehe hervor, dass seine Festnahme im
Zusammenhang mit den Demonstrationen in B._______ stehe, die
kurz nach den Wahlen vom 29. Juni stattgefunden hätten. Gemäss
Erkenntnissen des BFM seien diese Demonstrationen eskaliert, wobei
Todesfälle zu beklagen und es zu erheblichen Sachbeschädigungen,
Seite 2
D-217/2009
insbesondere am Gebäude der Regierungspartei, gekommen sei,
nachdem die Partei noch in der Wahlnacht den wahrscheinlichen
Wahlsieg verkündet habe. Anschliessend habe die Regierung für vier
Tage den Ausnahmezustand verhängt und die Behörden hätten
mehrere hundert Personen festgenommen. Vor diesem Hintergrund
erscheine die Festnahme des Beschwerdeführers zunächst als
legitime staatliche Massnahme der mongolischen Behörden zur
Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung sowie zur Androhung
allfälliger Straftatbestände, die insofern nicht asylrelevant seien.
Daher bezweifle die Vorinstanz den vom Beschwerdeführer geltend
gemachten politischen Hintergrund der Festnahme. Dies auch deshalb,
weil er kein Profil aufweise, welches das Interesse der mongolischen
Behörden auf ihn zu ziehen vermöge, denn er sei weder politisch aktiv,
noch Mitglied einer politischen Partei (A6, S. 7). Der Beschwerdeführer
sei nicht als Demonstrant bei der oben erwähnten Kundgebung aufge-
treten, sondern bei seiner Berufsausübung als Sicherheitsmann mit
den Demonstrationen konfrontiert worden. Es sei aus den Akten nicht
ersichtlich, dass er aufgrund seiner früheren Parteimitgliedschaft bei
den Demokraten seinen Dienst am 30. Juni 2008 nicht korrekt ausge-
übt habe. Als Hinweis auf einen politischen Hintergrund seiner Fest-
nahme habe der Beschwerdeführer die Parteimitgliedschaft seines
Vorgesetzten bei der Regierungspartei geltend gemacht. Dabei habe
er sich jedoch in widersprüchliche Angaben verstrickt, was die Un-
glaubhaftigkeit des politischen Hintergrundes bestätige und verstärke.
Zum einen habe der Beschwerdeführer angegeben, Parteilosigkeit sei
eine Anstellungsbedingung bei der (...) gewesen. Deshalb habe er sein
Parteibuch abgegeben, um die Anstellung zu erhalten. Bei den Fragen
nach den Anforderungen an diese Stelle, habe er angegeben, man
müsse jung, mindestens 1.75 m gross und Mitglied der
kommunistischen Partei sein (A6, S. 4) Der Beschwerdeführer erfülle
keine dieser drei Bedingungen, letztere stehe zudem im Widerspruch
zu seinen vorgängigen Angaben. Aus all diesen Gründen sei ein poli-
tischer Hintergrund der Festnahme des Beschwerdeführers nicht
glaubhaft.
Darüber hinaus sei daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer die
geltend gemachte Arbeit in der Sicherheitsabteilung einer Privatbank
überhaupt ausgeübt habe. Dies werde durch weitere Widersprüchlich-
keiten in seinen Angaben bestätigt und verstärkt. Zu seiner Berufsaus-
übung befragt, habe er zunächst als Beschäftigung den Objektschutz
Seite 3
D-217/2009
der Bank angegeben. Aus der Beschreibung seines Arbeitsalltages sei
dann jedoch hervorgegangen, dass er ausschliesslich im Personen-
schutz tätig gewesen sei (A6, S. 4). Auch seine Ausführungen rund um
die Abgabe seiner Identitätspapiere an den Arbeitgeber seien unglaub-
haft. Es sei unüblich, dass ein privater Arbeitgeber solche Papiere auf
Dauer zurückbehalte. Für eine Überprüfung der Personalien und die
Verhinderung einer Ausreise nach einer Geldentwendung, sei das
Mittel der dauerhaften Zurückbehaltung von Identitätspapieren nicht
geeignet. Eine Ausreise sei – wie das vorliegende Asylgesuch zeige –
auch ohne diese Papiere möglich. Aus diesen Gründen sei nicht
glaubhaft, der Beschwerdeführer habe den geltend gemachten Beruf
ausgeübt, so dass auch seine weiteren Vorbringen unglaubhaft seien.
Dieser Schluss werde durch die weiteren widersprüchlichen, nachge-
schobenen und unplausiblen Aussagen des Beschwerdeführers zu den
Festnahmeumständen, zum weiteren Verlauf der Haft und zum Ge-
schehen nach der Freilassung bestätigt. So habe er einerseits angege-
ben, von vier Personen in Zivil, andererseits von einem Polizeibeamten
festgenommen worden zu sein (A6, S. 5 beziehungsweise A6, S. 7).
Bezüglich der Anschuldigungen seitens der Behörden habe er bei der
Erstbefragung geltend gemacht, man habe ihm die Unterstützung der
Demonstranten vorgeworfen (A1, S. 5). In der Anhörung hingegen
habe er zu Protokoll gegeben, ihm sei die Teilnahme an den
Demonstrationen als Begründung für seine Verhaftung vorgehalten
worden (A6, S. 7). Zur Erklärung dieser Unstimmigkeit habe der
Beschwerdeführer angeführt, beide diesbezüglichen Angaben seien
korrekt. Man habe ihm seine strafrechtliche Verfehlung einmal so, ein
anderes Mal anders vorgeworfen. Diese Erklärung überzeuge jedoch
nicht, denn in diesem Fall wäre zu erwarten gewesen, dass er beides
gleichzeitig vorbringe. Gemäss Erkenntnissen des BFM seien die
Festnahmen jedoch wegen Vandalismus und Gewaltanwendung und
nicht aufgrund einer Demonstrationsteilnahme erfolgt.
Der Beschwerdeführer habe ferner in der Anhörung geltend gemacht,
im Verlauf der Haft sei er aufgefordert worden, im Fernsehen zuzuge-
ben, dass er von der demokratischen Partei bezahlt worden sei, am
Widerstand teilzunehmen (A6, S. 5 f.), was er jedoch bei der Erstbefra-
gung mit keinem Wort erwähnt habe. Die diesbezügliche Erklärung des
Beschwerdeführers, man habe ihn in der Befragung angehalten, über
diesen Punkt erst in der Anhörung zu berichten, treffe nicht zu. Ihm sei
in der Erstbefragung genügend Raum gewährt worden, die wichtigsten
Seite 4
D-217/2009
Vorkommnisse anzugeben. Einzig auf vertiefende Fragen sei verzichtet
worden. Im Übrigen habe er nicht angeben können, welche Aussagen
er im Fernsehen hätte machen und wofür er von der demokratischen
Partei Geld hätte erhalten sollen (A6, S. 12). Es sei ferner unplausibel,
dass der Beschwerdeführer nach der Freilassung zusätzlich von der
Polizei telefonisch bedroht worden sei, da sie ihn bereits zu weiteren
Befragungen vorgeladen habe. Solche weiteren Massnahmen erüb-
rigten sich also.
Somit hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrele-
vanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle der Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzu-
lehnen sei. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung möglich, zuläs-
sig und zumutbar.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Ja-
nuar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Auf-
hebung des vorinstanzlichen Entscheides; zudem sei festzustellen,
dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu ge-
währen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug
unzumutbar sei und er sei von Amtes wegen vorläufig aufzunehmen.
Schliesslich sei ihm eine Nachfrist zur Begründung der Beschwerde
sowie die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Er-
hebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2009 forderte der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerde-
führer auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung einzureichen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wies er wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab. Der Beschwerdeführer
wurde – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – aufgefordert, innert
Frist den Kostenvorschuss zu Gunsten der Gerichtskasse zu überwei-
sen.
F.
Am 4. Februar 2009 und somit innert Frist reichte der Beschwerdefüh-
rer eine Beschwerdeverbesserung ein, worin er seine Rechtsbegehren
Seite 5
D-217/2009
(ausser dem Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses) wiederholte, die er bereits bei der Eingabe vom 13. Januar
2009 gestellte hatte. In der Beschwerdebegründung brachte er im We-
sentlichen den bereits bei der Befragung vorgebrachten Sachverhalt,
jedoch in einer etwas ausgeweiteten, detaillierteren und nicht in allen
Punkten übereinstimmenden Version, vor und berichtete über die
Wahrnehmung der Judikative in der Mongolei. Auf die Begründung sei-
ner Begehren wird, soweit entscheidwesentlich und tatsächlich vorge-
bracht, in den Erwägungen näher eingegangen.
G.
Am 11. Februar 2009 und somit innert Frist leistete der Beschwerde-
führer den einverlangten Kostenvorschuss.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art.
50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
Seite 6
D-217/2009
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 In seiner Beschwerdeeingabe vom 4. Februar 2009 lässt der Be-
schwerdeführer seine angeblich am 1. Juli 2008 und den darauf fol-
genden Tagen erlebten Erlebnisse im Nachgang der Wahlen vom 29.
Seite 7
D-217/2009
Juni 2008 Revue passieren. Man habe ihn fälschlicherweise beschul-
digt, an den Unruhen vom 1. Juli 2008 teilgenommen zu haben und ihn
drei Tage ins Gefängnis geworfen. Zudem habe man ihn zu einer
Falschaussage genötigt, die für ein Fernsehinterview gebraucht wor-
den sei. Im Gefängnis habe man ihn geschlagen und unterdrückt. Sei-
ne Kontakte zu führenden mongolischen Politikern seien ihm zum Ver-
hängnis geworden. Für die Durchführung des Fernsehinterviews habe
er sich seine Freiheit erkaufen können, ansonsten hätte ihm eine Ge-
fängnisstrafe von 11 bis 20 Jahren gedroht. In der Mongolei gebe es
für ihn keine Sicherheit am Leben zu bleiben, da er sicherlich auf einer
schwarzen Liste der dortigen Regierung stehe.
Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers beziehen sich auf
die strafrechtliche Erledigung im Nachgang zu den erwähnten Unru-
hen in der Mongolei und den dort angeblich herrschenden Justizmiss-
ständen. Er bringt aber keine sich auf ihn beziehenden asylrelevanten
Vorbringen vor oder kann seine gemachten Ausführungen auch nicht
in irgend einer Form belegen. Sowohl die Ausführungen des Be-
schwerdeführers über die Verurteilung seines Vaters oder die gesund-
heitlichen Probleme seiner Mutter zielen in eine andere Richtung und
sind deshalb für den vorliegend zu beurteilenden Fall ebenfalls nicht
relevant.
5.2 Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerdeeingabe vom 4.
März 2008 einzig auf das politische System in der Mongolei ein bezie-
hungsweise schildert dort auftretende Justizmissstände. Er unterlässt
es aber, auf die Ausführungen in der Verfügung der Vorinstanz vom 10.
Dezember 2008 Bezug zu nehmen. Es gelingt ihm nicht, die Unglaub-
haftigkeitselemente zu entkräften oder plausibel darzulegen, dass er
sehr wohl über ein politisches Profil verfügt, welches das Interesse der
mongolischen Behörden auf sich zu ziehen vermöchte, da er es gänz-
lich unterlässt, auf diese Punkte in seinen Beschwerdevorbringen
überhaupt einzugehen. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermei-
den, kann auf die vom BFM in der angefochtenen Verfügung überzeu-
gend dargestellten Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwer-
deführers und das festgestellte mangelnde politische Profil verwiesen
werden (A8, S. 2 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der
Argumentation der Vorinstanz betreffend die Unglaubhaftigkeit der
Asylvorbringen des Beschwerdeführers an.
Seite 8
D-217/2009
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit nach einer genauen
Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Ausführungen in der Be-
schwerde nicht geeignet sind, die Erwägungen der Vorinstanz zu ent-
kräften. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausfüh-
rungen in der Beschwerde näher einzugehen, zumal sie nicht zu einer
anderen Beurteilung zu führen vermögen. Die Vorbringen des Be-
schwerdeführers erfüllen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung
gemäss Art. 7 AsylG nicht, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft
werden muss. Demzufolge hat das BFM zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgewie-
sen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
Seite 9
D-217/2009
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Seite 10
D-217/2009
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5 In der Mongolei herrscht zur Zeit weder Krieg oder Bürgerkrieg,
noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die
Bevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der
Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als
unzumutbar zu bezeichnen.
7.6 Dem Beschwerdeführer ist es zuzumuten, sich wieder in seinem
Heimatland niederzulassen. Gemäss Aktenlage verfügt der Beschwer-
deführer in seinem Heimatland über ein Beziehungsnetz: Seine Eltern
leben in C._______ in der Provinz D._______ (Mongolei). Zudem
verfügt der Beschwerdeführer über eine solide Schulbildung und
berufliche Erfahrungen als Mitarbeiter in einer Schuhfabrik und als
Leibwächter bei einer Privatbank (A1, S. 2 f. beziehungsweise A6, S.
4). Mit diesen Voraussetzungen wird es ihm möglich und zumutbar
sein, sich in seinem Heimatland erneut um eine Arbeitsstelle zu
bemühen und wieder Fuss zu fassen. Auch das Leberleiden des
Beschwerdeführers steht einem Wegweisungsvollzug nicht im Wege.
Dieses ist einerseits in der Mongolei behandelbar beziehungsweise
wurde auch bereits dort behandelt (A6, S. 12) und andererseits scheint
es im aktuellen Stadium nicht sehr gravierend zu sein, da es der
Beschwerdeführer weder in seiner Eingabe vom 13. Januar 2009 noch
in seiner Eingabe vom 4. Februar 2009 mit keinem Wort erwähnt hat.
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zu-
mutbar.
7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
Seite 11
D-217/2009
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr.
600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 11. Februar 2009 in glei-
cher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
D-217/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann
Versand:
Seite 13