Abtei lung IV
D-2172/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . A p r i l 2 0 0 8
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
beide Südafrika, alias
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
beide Zimbabwe,
zurzeit im Transit des Flughafens, 8058 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
29. März 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2172/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Kind eigenen Angaben zufolge
Zimbabwe im Mai 2002 verliess und nach Südafrika gelangte,
dass die Beschwerdeführer Südafrika (Abflugort) via (Ort 1) am
7. März 2008 auf dem Luftweg verliessen und am folgenden Tag nach
Zürich gelangten,
dass die Beschwerdeführer im Besitz von südafrikanischen Reisepäs-
sen reisten, welche Eingang in die Akten fanden,
dass die Beschwerdeführerin als Reisegrund "Tourismus" angab,
dass die zuständige Polizei der Beschwerdeführerin mangels nicht ge-
nügend mitgeführten Geldbetrages die Einreise verweigerte und die
Rückweisung nach (Ort 1) eröffnete,
dass die Beschwerdeführerin in der Folge am 10. März 2008 im Flug-
hafen Zürich-Kloten um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. März 2008 die Einreise in die
Schweiz vorläufig verweigerte und den Beschwerdeführern für die
Dauer des Asylverfahrens, bis maximal 60 Tage, den Transitbereich
des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zuwies,
dass die summarische Befragung durch die Flughafenpolizei Zürich
am 12. März 2008 und die Direktanhörung zu den Asylgründen durch
das BFM am 19. März 2008 erfolgte,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, sie sei Staatsangehörige von Zimbabwe
und habe das Land im Jahr 2002 wegen der Ermordung ihrer Eltern
verlassen,
dass sie am 1. April 2002 von Harare kommend nach Hause
(E._______) zurückgekehrt sei und dort ihre Eltern tot vorgefunden
habe,
dass sie annehme, die Eltern seien wegen ihrer Zugehörigkeit zum op-
positionellen MDC (Movement for Democratic Change) wie viele ande-
re Leute zu dieser Zeit von Zanu-PF-Angehörigen umgebracht worden,
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dass sie sich - ängstlich und hochschwanger - nicht an die Polizei ge-
wandt, sondern in einem Camp in E._______ versteckt habe,
dass sie ihren Sohn am 30. April 2002 im Spital von E._______ ge-
boren habe,
dass sie im Mai 2002 mit dem zwei Wochen alten Baby auf dem Land-
weg nach Südafrika geflohen sei,
dass sie in (Herkunftsort), Südafrika bis zur Ausreise in die Schweiz
einer Erwerbstätigkeit als Coiffeuse nachgegangen sei und ihr Sohn
seit 2007 dort die Schule besucht habe,
dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit Ausweispapieren
ausführte, sie habe ihren Reisepass und ihre Identitätskarte von Zim-
babwe nach F._______ an ihre Cousine N geschickt, weil sie dort um
Asyl habe ersuchen wollen und weil der Vater ihres Sohnes, mit dem
sie traditionell verheiratet sei, in F._______ lebe,
dass die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren zudem
eine südafrikanische Geburtsurkunde ihres Sohnes in Kopie sowie das
Original ihres eigenen Geburtsregistereintrags aus Zimbabwe zu den
Akten reichte,
dass eine Analyse des Urkundenlabors der Kantonspolizei Zürich vom
9. März 2008 ergab, dass bei den beiden südafrikanischen Reisepäs-
sen keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden können,
dass eine weitere Analyse des Urkundenlabors der Kantonspolizei Zü-
rich vom 28. März 2008 ergab, dass beim nachgereichten Original des
Geburtsregisterauszugs der Beschwerdeführerin aufgrund fehlenden
authentischen Vergleichsmaterials keine abschliessende Beurteilung
vorgenommen werden könne,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 29. März 2008 - eröffnet am
gleichen Tag - feststellte, die Beschwerdeführer erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht, ihre Asylgesuche vom 10. März 2008 ablehnte
und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich
sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die
Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die
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Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand,
dass die Beschwerdeführerin für ihr Asylgesuch Ereignisse geltend
mache, die in keinem direkten Zusammenhang mit der aktuellen Aus-
reise aus Südafrika stünden (u.a. eigentliches Ziel der Reise),
dass sie offensichtlich nicht in die Schweiz gereist sei, um Schutz vor
Verfolgung zu suchen, zumal weder ein zeitlicher noch sachlicher Zu-
sammenhang zwischen den geschilderten Ereignissen im Jahre 2002
in Zimbabwe und ihrer Reise in die Schweiz bestehe (u.a. sechsjähri-
ger unbehelligter Aufenthalt in Südafrika, Schulbesuch des Sohnes
dort, echte südafrikanische Reisepässe, Nichtabgabe von die angebli-
che Herkunft aus Zimbabwe rechtsgenüglich bestätigenden Identitäts-
papieren),
dass der Vollzug der Wegweisung nach Südafrika durchführbar und
zumutbar sei,
dass diesem keine triftigen Gründe entgegen stünden,
dass die Flughafenpolizei am 2. April 2008 gestützt auf eine Mitteilung
des SRK vom Vortag, wonach der Sohn der Beschwerdeführerin an
Epilepsie leide und über keine Medikamente verfüge, eine Befragung
zur Sache durchführte,
dass die Beschwerdeführerin zusammenfassend ausführte, bei ihrem
Sohn habe man die Erkrankung an Epilepsie entdeckt, als er acht Mo-
naten alt gewesen sei,
dass das (Name) Spital in Südafrika diese Diagnose gestellt habe,
dass ihr Sohn vier bis fünf Mal im Jahr einen epileptischen Anfall habe
und sie mit ihm bei jedem Anfall jeweils ins Spital gegangen sei; letzt-
mals im Oktober 2007,
dass die Ärzte sie instruiert hätten, wie sie sich bei einem Anfall ihres
Sohnes verhalten solle,
dass ihrem Sohn u.a. das täglich einzunehmende Medikament "Epi-
lem" verschrieben worden sei, welches sie zu Hause vergessen habe,
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dass sie das Medikament jeweils in der Klinik abgeholt habe; letztmals
im Oktober 2007,
dass die Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 4. April 2008 (Post-
stempel) sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung be-
antragten,
dass die vorinstanzlichen Akten vorab per Telefax am 4. April 2008
(Originalakten: 10. April 2008) beim Bundesverwaltungsgericht eintra-
fen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am 7. April 2008 ihre Identitätskarte aus
Zimbabwe zu den Akten reichte, welche am folgenden Tag ans Bun-
desverwaltungsgericht in Kopie und versehen mit dem entsprechenden
Untersuchungsergebnis des Urkundenlabors der Kantonspolizei Zürich
(es könnten keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden)
weitergeleitet wurde,
dass eine in diesem Zusammenhang ergangene Rückfrage bei der
Flughafenpolizei unter anderem ergab, dass der Sohn der Beschwer-
deführerin am 4. April 2008 im Airport Medical Center (AMC) von
Dr. Ph.P. untersucht und in der Folge ans Kinderspital zur weiteren Ab-
klärung überwiesen wurde (Termin: 10. April 2008),
dass mit Zwischenverfügung vom 9. April 2008 die Beschwerdeführerin
aufgefordert wurde, bis zum 25. April 2008 das ihren Sohn betreffende
Untersuchungsergebnis sowie eine diesbezügliche Erklärung über die
Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht gegen-
über den Asylbehörden einzureichen,
dass aus den eingegangenen Originalakten ferner hervorgeht, dass
das BFM am 3. April 2008 die Flughafenpolizei im Zusammenhang mit
der Epilepsie des Sohnes der Beschwerdeführerin angewiesen hat,
auf dem üblichen Weg Abklärungen in die Wege zu leiten (zuerst über
AMC, dann allenfalls Überweisung ans Spital),
dass am 15. April 2008 ein Geburtsregisterauszug aus Zimbabwe
(Faxkopie) den Sohn der Beschwerdeführerin betreffend Eingang in
die Akten fand,
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dass die Flughafenpolizei am 16. April 2008 den ärztlichen Bericht des
Kinderspitals Zürich vom 11. April 2008 hinsichtlich der Untersuchung
des Sohnes der Beschwerdeführerin vom Vortag übermittelte,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes über
das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Beschwerde in Englisch und somit nicht in einer schweizeri-
schen Amtssprache abgefasst ist und daher grundsätzlich zur Überset-
zung zurückzuweisen wäre,
dass indessen aus prozessökonomischen Gründen darauf zu verzich-
ten ist, da der Eingabe deren Inhalt entnommen und darüber aufgrund
der Aktenlage ohne weiteres entschieden werden kann,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), und
es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt wird - um eine solche
handelt, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
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dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass dem BFM im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtene Verfügung
(29. März 2008) keinerlei Anhaltspunkte vorgelegen haben, aufgrund
derer es hätte schliessen müssen, der dem Asylgesuch der Beschwer-
deführerin zugrunde liegende Sachverhalt wäre unvollständig festge-
stellt worden,
dass die von der Flughafenpolizei durchgeführte Befragung zur Epilep-
sie des Sohnes der Beschwerdeführerin vom 2. April 2008 und die in
diesem Zusammenhang vom BFM veranlassten Massnahmen während
der in diesem Zeitpunkt noch laufenden Rechtsmittelfrist erfolgten,
dass diese Vorgehensweisen mangels hängiger Beschwerde daher
nicht zu beanstanden sind,
dass die Frage der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer von
Zimbabwe offen gelassen werden kann und sich weitere Erörterungen
in diesem Zusammenhang nicht aufdrängen beziehungsweise erübri-
gen, da das Bundesverwaltungsgericht wie das BFM gestützt auf die
von den Beschwerdeführern zu den Akten gereichten Reisepässe von
deren südafrikanischen Staatsangehörigkeit ausgeht,
dass den Akten keine überzeugenden Hinweise zu entnehmen sind,
welche einen anderen Schluss zuliessen,
dass die Beschwerdeführerin das Abklärungsergebnis des Urkunden-
labors der Kantonspolizei Zürich bestätigte, wonach die beiden südaf-
rikanischen Reisepässe echt und unverfälscht seien,
dass sie zudem ausführte, man habe ihr keine Probleme während der
Aus- und Einreise gemacht, als sie im Jahre 2005 nach Zimbabwe ge-
gangen sei (Protokoll Flughafenpolizei S. 8 und 9), und dass man so-
fort verhaftet werden könne, wenn man mit gefälschten Papieren reise
(Protokoll der direkten Bundesanhörung Frage 43, S. 6),
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dass die Beschwerdeführerin sodann in Bezug auf Südafrika während
des vorinstanzlichen Verfahrens keine Gründe geltend machte, welche
auf eine irgendwie geartete Gefährdungssituation dort hinweisen wür-
den,
dass der von der Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe an-
geführte Vorfall vom 2. Januar 2007 (Einbruch in ihrer Wohnung; keine
Anzeige bei der Polizei aus Angst, "die Papiere zu verlieren") in den
Akten keine Stütze findet und als nachgeschoben respektive blosse
Behauptung zu qualifizieren ist,
dass nähere Hinweise oder Aufschlüsse für eine asylrelevante Gefähr-
dungssituation der Beschwerdeführer in Bezug auf Südafrika unterblei-
ben,
dass, zur Vermeidung von Wiederholungen, ferner auf die nicht zu be-
anstanden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann,
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Beschwerdeführer
keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun vermochten, wes-
halb das Bundesamt ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass das Bundesamt in der Folge die Wegweisung der Beschwerde-
führer zu Recht angeordnet hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
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Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass vorliegend der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist - respektive die Verweigerung der Einreise (vgl. Art. 22 i.V.m. Art. 21
Abs. 1 Bst. b AsylG) zu Recht erfolgte -, da es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG veran-
kerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte
für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den
Beschwerdeführern in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführer
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle ihrer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vor-
liegend zumutbar ist,
dass die Epilepsie des Sohnes der Beschwerdeführerin ebenfalls kein
Wegweisungshindernisgrund darstellt,
dass gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der
Befragung zur Sache vom 2. April 2008 (vgl. oben) die Behandlung der
Krankheit des Sohnes in Südafrika gewährleistet ist,
dass das ärztliche Zeugnis des Kinderspitals Zürich vom 11. April 2008
unter anderem festhält, dass gemäss dem EEG der Untersuchung vom
Vortag keine epileptischen Potentiale nachweisbar seien, was jedoch
eine Epilepsie nicht ausschliesse, da es auch bei chronischen Epilep-
sien häufig normale EEG-Befunde gebe,
dass ferner aufgrund des sieben Monate zurückliegenden Anfalls je-
doch eine Notfallmedikation (Diazepam rektal 10 mg) verschrieben
werde,
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dass somit die gesundheitliche Situation des Sohnes der Beschwerde-
führerin einem allfälligen Vollzug der Wegweisung nach Südafrika nicht
entgegen steht,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge in Südafrika
zwar über kein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, während
den letzten sechs Jahren bis zur Ausreise aber als Coiffeuse den Le-
bensunterhalt für sich und ihren Sohn zu verdienen wusste und es ihr
daher zuzumuten ist, nach der Rückkehr ihre vor der Ausreise ausge-
übte Erwerbstätigkeit als Coiffeuse wieder aufzunehmen,
dass sie überdies regelmässig in Kontakt mit dem in F._______
lebenden Vater ihres Sohnes ist und dieser sie "manchmal" finanziell
unterstützte (Protokoll der direkten Bundesanhörung Frage 149,
S. 14),
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer
in ihren Heimatstaat aufgrund der gültigen Reisepässe auch möglich
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG),
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. De-
zember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer durch Vermittlung der Flughafenpolizei Zü-
rich-Kloten (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Dienst Flughafenverfahren (per Telefax zu den Akten Ref-
Nr. N [...])
- die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl (per Tele-
fax; mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführe-
rin inklusive Übersetzung und um Zustellung der beiliegenden Emp-
fangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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