B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2172/2012/sed
U r t e i l v o m 2 6 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…), und
B._______, geboren am (…),
sowie ihre Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…), und
E._______, geboren am (…),
Serbien,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. April 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – Staatsangehörige von Serbien, welche
sich der ethnischen Minderheit der Roma zurechnen und aus dem süd-
serbischen Städtchen X._______ stammen – am 4. Oktober 2011 in der
Schweiz um Asyl ersuchten,
dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin vom
BFM am 27. Oktober 2011 summarisch befragt und am 10. April 2012 ein-
lässlich zu ihren Gesuchsgründen angehört wurden,
dass sie dabei zur Hauptsache vorbrachten, der Beschwerdeführer sei
Ende September 2011 in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als selb-
ständiger Handwerker in einem nachbarschaftlichen Streit zwischen ei-
nem Serben und einem Albaner zwischen die Fronten geraten,
dass der Beschwerdeführer als Folge davon von beiden Seiten mit dem
Tod bedroht worden sei, mithin er selbst vom Albaner verprügelt, auf offe-
ner Strasse mit einer Waffe bedroht und als Zigeuner beschimpft und die
Beschwerdeführerin vom Serben geschlagen worden sei,
dass sie deshalb umgehend aus ihrer Heimat ausgereist seien, zumal sie
als Zigeuner nicht mit behördlicher Hilfe rechnen könnten respektive sie
aus Angst nicht zur Polizei gegangen seien,
dass sich die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge von 1991
bis 1995 (der Beschwerdeführer) respektive von 1992 bis 1998 (die Be-
schwerdeführerin) als Asylsuchende in Deutschland aufgehalten haben,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich ihrer Gesuchseinreichung in
der Schweiz neue serbische Reisepässe vorlegten,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. April 2012 – eröffnet am folgenden
Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegwei-
sungsvollzug nach Serbien anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheides im Wesentli-
chen ausführte, gemäss Beschluss des Bundesrates vom 6. März 2009
handle es sich bei Serbien um einen verfolgungssicheren Staat und mit
ihren Vorbringen über ihre angebliche Verwicklung in eine Fehde zwi-
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schen einem Serben und einem Albaner gelinge es den Beschwerdefüh-
renden nicht, die Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen,
dass das Bundesamt in seinen diesbezüglichen Erwägungen namentlich
festhielt, von den Beschwerdeführenden sei kein asylrelevanter Sachver-
halt vorgetragen worden, zumal sie sich ohne weiteres an die Polizei hät-
ten wenden können, und darüber hinaus beständen ohnehin erhebliche
Zweifel an ihren Gesuchsvorbringen,
dass das Bundesamt abschliessend den Wegweisungsvollzug nach Ser-
bien als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid am 23. April
2012 Beschwerde erhoben, wobei sie in ihrer Eingabe die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung [1], die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl [2], eventualiter die Feststellung der Unzu-
lässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges
und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme [3] beantragten,
dass sie gleichzeitig um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht [4] ersuchten, wie auch um Beiordnung
einer amtlichen Rechtsvertretung (vgl. S. 3 oben), sowie um Anordnun-
gen an das BFM betreffend die Nicht-Kontaktnahme mit den Behörden
der Heimat [5], eventualiter eine diesbezügliche Information [6],
dass sie in ihrer Eingabe vorab geltend machten, in ihrem Falle liege Ver-
folgung und Bedrohung des Lebens beziehungsweise begründete Furcht
vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vor,
dass sie dabei an ihren Sachverhaltsschilderungen festhielten und ergän-
zend vorbrachten, als Angehörige der Volksgruppe der Roma hätten sie
in ihrer Heimat keine Rechte, weshalb sie im September nicht zur Polizei
gegangen, sondern nach den erlebten Ereignissen ausgereist seien,
dass auf die übrigen Beschwerdevorbringen – soweit relevant – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. April 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit
das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG
sowie Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind und sich ihre Eingabe als
frist- und formgerecht erweist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde –
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist,
dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ein Nichteintretensent-
scheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG ist, weshalb sich das Bun-
desverwaltungsgericht – sofern es den Nichteintretensentscheid als un-
rechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung des Asyl-
gesuches enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass daher die Frage der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft respek-
tive einer allfälligen Asylgewährung nicht Gegenstand des Verfahrens bil-
det, weshalb auf die diesbezüglichen Begehren nicht einzutreten ist,
dass die vorliegende Beschwerde im Übrigen – wie nachfolgend aufge-
zeigt – als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über die
Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
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dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG auf Gesuche oder Beschwerden von
Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG (sogenannte "safe countries") nicht eingetreten wird, ausser
es gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 (in Kraft seit dem
1. April 2009) Serbien zum "safe country" (im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG) erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen Sicher-
heit vor Verfolgung besteht,
dass bei dieser Sachlage die Grundvoraussetzung für einen Nichtein-
tretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt ist,
dass somit auf das Gesuch der Beschwerdeführenden nicht einzutreten
ist, es sei denn, ihren Vorbringen wären Hinweise auf Verfolgung zu ent-
nehmen, da die fehlende Verfolgung im Herkunftsland lediglich vermutet
wird und diese Vermutung widerlegt werden kann,
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, erstens ein
weiter Verfolgungsbegriff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten Nach-
teile umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden, und zweites nur
einem reduzierten Beweismass Genüge getan werden muss, weshalb auf
ein Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise geltend gemacht
werden, die nicht bereits auf den ersten Blick unglaubhaft sind (vgl. dazu
BVGE 2011/8 [mit Hinwiesen auf die gesamte bisherige Praxis]),
dass die Beschwerdeführenden ihre Asylgesuche ausschliesslich mit ihrer
angeblichen Furcht vor Behelligungen von Seiten von zwei untereinander
verfeindeten Privatpersonen – angeblich eines Serben und eines Alba-
ners aus Y._______ – begründet haben, welche ihnen beide bis an ihren
Heimatort X._______ nachgestellt haben sollen,
dass ihre diesbezüglichen Angaben und Schilderungen indes aufgrund
der vorliegenden Aktenlage als insgesamt haltlos zu bezeichnen sind,
wobei in dieser Hinsicht – anstelle einer Wiederholung – vorab auf die zu-
treffenden Erwägungen des BFM verwiesen werden kann,
dass bei objektiver Betrachtung der Angaben und Ausführungen der Be-
schwerdeführenden kein Anlass zur Annahme bestehen kann, die angeb-
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lich in der Ortschaft Y._______ miteinander verfeindeten Nachbarn hätten
sich bis in das 25 Kilometer entfernte und zudem noch auf der anderen
Seite des Bezirkshauptortes Z._______ liegende X._______ begeben,
um dort den Beschwerdeführer unter Todesandrohung von Malerarbeiten
ab- respektive unter Todesdrohungen zu deren Ausführung anzuhalten,
dass vielmehr von einem insgesamt konstruierten Sachverhaltsvortrag
auszugehen ist, woran auch das Beschwerdevorbringen betreffend eine
angeblich unkorrekte Befragungsführung durch das BFM nichts zu än-
dern vermag,
dass die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene neu geltend ma-
chen, als Angehörige der ethnischen Minderheit der Roma hätten sie in
ihrer Heimat grundsätzlich keine Rechte,
dass sie sich in diesem Zusammenhang jedoch auf keine konkreten
Nachteile berufen können und ihr Angaben und Ausführungen im Rah-
men des erstinstanzlichen Verfahrens nicht darauf schliessen lassen, sie
hätten in ihrer Heimat aufgrund ihres ethnischen Hintergrundes jemals re-
levante Nachteile erlitten,
dass zusammenfassend im Falle der Beschwerdeführenden – auch unter
Berücksichtigung eines weiten Verfolgungsbegriffes und eines nochmals
reduzierten Beweismasses – kein konkretes, ausreiserelevantes Ereignis
und insbesondere keine rechtserheblichen Hinweise auf Verfolgung er-
sichtlich sind, weshalb der Nichteintretensentscheid in Anwendung von
Art. 34 Abs. 1 AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. dazu Art. 44 Abs. 1 AsylG
sowie BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.),
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von
Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzu-
lässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass im Falle der Beschwerdeführenden aufgrund der Akten jedoch keine
Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom
Bundesamt angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen würden,
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sondern von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegwei-
sungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da die
Beschwerdeführenden keine Hinweise auf eine konkrete Verfolgungssi-
tuation darzulegen vermochten und aufgrund der Akten auch keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 3 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar zu erkennen ist, da im
Falle der Beschwerdeführenden keine individuellen Vollzugshindernisse
zu erblicken sind, nachdem sie in ihrer Heimat eigenen Angaben zufolge
bis dahin stets ein gutes Auskommen hatten, alle Kinder ordentlich die
Schule besuchten und die Familie auch ein eigenes Haus bewohnt hat,
dass in letztgenannter Hinsicht zwar unter Vorlage eines fremdsprachigen
Beweismittels geltend gemacht wird, die Beschwerdeführenden hätten
neuerdings in X._______ nicht mehr eine gesicherte Wohnsituation, da in
der Zwischenzeit ihr Grossvater verstorben sei, bei welchem sie bis dahin
gewohnt hätten,
dass eine entsprechende Veränderung der Wohnsituation die Familie je-
doch offensichtlich nicht in eine existenzielle Notlage zu führen vermöch-
te, kann doch davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführen-
den im Herkunftsland über ein tragfähiges soziales Netz verfügen,
dass ihre diesbezüglichen Vorbringen im Übrigen nicht überzeugen kön-
nen, dürfte das Haus des angeblich kürzlich verstorbenen Grossvaters
doch auch weiterhin im Familienbesitz stehen,
dass auch die Ausführungen über angebliche Streitigkeiten innerhalb ih-
rer Familie nicht überzeugen können, sondern die diesbezüglichen Vor-
bringen als blosse Schutzbehauptungen zu erkennen sind,
dass die Beschwerdeführenden entgegen ihren Beschwerdevorbringen
auch aus der bisherigen Verfahrensdauer nichts für sich ableiten können,
dass letztlich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs nach Serbien auszugehen ist,
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dass zusammenfassend die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz aufgrund der Akten ausser Betracht fallen muss, womit auch
die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet
abzuweisen ist,
dass es nach der Abweisung der Beschwerde einer Auseinandersetzung
mit den oben erwähnten Anträgen um prozessleitende Anordnungen nicht
bedarf, da diese Anträge – wie auch das Gesuch um Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) – mit dem vorliegen-
den Urteil in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind,
dass sich im Übrigen keine Hinweise auf bereits erfolgte Kontaktnahme
mit dem Heimatstaat aus den Akten ergeben,
dass die Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung
einer amtlichen Rechtsvertretung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG) abzuweisen sind, da sich die Beschwerde von Anfang an als aus-
sichtslos erwiesen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung einer
amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: