B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2172/2013
U r t e i l v o m 6 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
1. A._______, geboren (…), Äthiopien,
dessen Ehefrau
2. B._______, geboren (…),
Eritrea, sowie deren Kinder
3. C._______, geboren (…), und
4. D._______, geboren (…), Äthiopien,
c/o schweizerische Vertretung in Khartum,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 17. September 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (2) suchte mit undatiertem Schreiben an die
Schweizerische Botschaft in Khartum (Eingangsstempel: 1. September
2010) für sich, ihren Ehemann (1) und ihre beiden Kinder (3 und 4) sinn-
gemäss um Asyl nach.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer (1) im Wesentlichen aus, er
sei im (…) zusammen mit seinem Vater von E._______ inhaftiert worden.
Sein Vater sei ein (…) gewesen und nach wenigen Tagen im Gefängnis
verstorben. Er – der Beschwerdeführer – sei gefoltert worden und die
E._______ und F._______ hätten ihn und seine Familie für den Tod von
unzähligen Personen aus G._______ während der alten Herrschaft ver-
antwortlich gemacht. Dadurch seien er und seine Familie sozial isoliert
worden. Im selben Jahr sei er zusammen mit seiner in Äthiopien gebore-
nen, von eritreischen Eltern abstammenden Ehefrau (2) in den Sudan ge-
flüchtet. Im Jahr (…) hätten sie zusammen zur H._______ konvertiert. Im
Jahr (…) sei ihre Tochter C._______ (3) im Alter von (…) vergewaltigt
worden. (…) sei (…) des Nachts in ihr Haus eingedrungen und habe ver-
sucht, die Tochter D._______ (4) zu vergewaltigen. Diese habe laut ge-
schrien, so dass es der Beschwerdeführerin (2) gemeinsam mit (…) ge-
lungen sei, den Täter zu vertreiben. Als er nach der Arbeit nach Hause
gekommen sei, seien Polizisten, darunter ein Verwandter des Täters, ins
Haus eingedrungen und hätten ihn geschlagen und eingeschüchtert. Die
Beschwerdeführerin (2) habe geschrien, woraufhin sich (…) erneut ver-
sammelt hätten und weitere Polizisten aufgetaucht seien, welche ihre Ar-
beitskollegen verhaftet hätten. In der Folge seien der Täter und der mit
diesem verwandte Polizist verschollen. Die Beschwerdeführenden seien
in der Folge immer wieder durch Familienangehörige der beiden Ver-
schollenen eingeschüchtert und bedroht worden. (…) hätten aber eine
Schlichtung bezüglich der Straftat erreicht, so dass die Beschwerdefüh-
renden (1 und 2) ihre Anklage zurückgezogen hätten.
Die Beschwerdeführerin (2) ihrerseits habe auf der eritreischen Botschaft
in Khartum eine Identitätskarte beantragt. Diese sei ihr nicht ausgestellt
worden, weil sie am Referendum im Jahr (..) nicht teilgenommen habe.
Auch habe sie keine Auskunft über ihre Geschwister erhalten, deren Auf-
enthalt seit der Deportation von Äthiopien nach Eritrea im Jahr (…) unbe-
kannt sei. Somit sei sie staatenlos und könne sich weder nach Äthiopien
noch nach Eritrea begeben.
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Schliesslich sei den Beschwerdeführenden (1 und 2) im Sudan durch das
Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR)
der Flüchtlingsstatus gewährt worden. Sie würden dort unter finanziellen
Problemen und sozialer Isolation leiden.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden eine
Bescheinigung des UNHCR vom (…), (…) zu den Akten.
B.
Mit über die Schweizer Botschaft versandter Zwischenverfügung vom (…)
teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, gestützt auf Art. 20 Abs. 2
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) bewillige das
Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zwecks Abklärung des Sachver-
halts, wenn ihnen vernünftigerweise nicht zugemutet werden könne, im
Sudan zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Die diesbezügli-
che Praxis sei restriktiv. So seien nebst einer akuten und erheblichen Ge-
fahr für Leib und Leben insbesondere eine enge persönliche Beziehung
zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch den Aufent-
haltsstaat und die Frage der künftigen Integration in der Schweiz in Be-
tracht zu ziehen. Dabei sei ausschlaggebend, ob die betroffene Person in
einem anderen Staat als der Schweiz Aufnahme finden könne. Im Sudan
hielten sich viele Flüchtlinge und Asylsuchende auf. Das UNHCR regist-
riere alle eritreischen Staatsangehörigen, welche im Sudan um Aufnahme
ersuchten, unabhängig von den Gründen, aus welchen sie Eritrea verlas-
sen haben. Diese Personen würden einem Flüchtlingslager zugewiesen,
wo die sudanesischen Behörden zusammen mit dem UNHCR ihre
Grundbedürfnisse deckten. Unter diesen Umständen erachte das BFM
den weiteren Aufenthalt solcher Personen im Sudan als zumutbar, wes-
halb deren Asylgesuche in der Regel abgelehnt würden. Diese restriktive
Praxis sei vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil (…) bestätigt
worden, wonach betroffene Personen im Sudan nicht unüberwindbaren
Schwierigkeiten ausgesetzt seien und ihnen dort der weitere Aufenthalt
unter dem ihnen von den sudanesischen Behörden und dem UNHCR
gewährten Schutz zumutbar sei. Gestützt auf eine erste Durchsicht der
Akten erachte das BFM die Aussichten der Beschwerdeführenden auf Er-
teilung einer Einreisebewilligung als sehr beschränkt. Für den Fall, dass
sie an ihrem Asylgesuch festhalten wollten, wurde ihnen Frist zur schriftli-
chen Mitteilung bis zum (…) eingeräumt und für den Unterlassungsfall die
Abschreibung des Verfahrens in Aussicht gestellt.
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C.
Mit Schreiben vom (…) an die Schweizerische Botschaft (Eingangsstem-
pel: (…)) teilte die Beschwerdeführerin mit, sie und ihr Ehemann besäs-
sen in der Person von I._______ in der Schweiz einen (…). Ihre Situation
im Sudan verschlechtere sich. Gleichzeitig reichte sie ein weiteres unda-
tiertes Schreiben bei der Schweizer Botschaft ein, in welchem die bishe-
rigen Vorbringen wiederholt wurden und zusätzlich ausgeführt wurde,
trotz Flüchtlingsstatus würde den Beschwerdeführenden durch die suda-
nesischen Behörden und das UNHCR kein Schutz gewährt. So seien die
Beschwerdeführerin und ihr Ehemann von (…) bedroht worden. Obwohl
sie dies den sudanesischen Behörden und dem UNHCR mitgeteilt hätten,
hätten diese nicht reagiert. Zudem reichten die Beschwerdeführenden
(…) ein.
D.
D.a Mit Schreiben vom (…) teilte das Bundesamt den Beschwerdefüh-
renden unter Hinweis auf das in BVGE 2007/30 veröffentlichte Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-6148/2006 vom 27. November 2007 mit,
die schweizerische Botschaft sei aufgrund der Zunahme der eingereich-
ten Asylgesuche, des begrenzten Personalbestands sowie wegen fehlen-
der Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich
nicht mehr in der Lage, eine persönliche Befragung durchzuführen, und
ersuchte sie in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf ihre Mitwir-
kungspflicht zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts
um Beantwortung konkreter Fragen betreffend Aufenthalte in Äthio-
pien/Eritrea und im Sudan bis zum (…), wobei für den Unterlassungsfall
ein Entscheid aufgrund der Aktenlage beziehungsweise die Abschreibung
der Asylgesuche als gegenstandlos in Aussicht gestellt wurde. Schliess-
lich wurde den Beschwerdeführenden für den Fall, dass den Rechtsbe-
gehren nicht stattgegeben werden könnte, Gelegenheit zu abschliessen-
den Bemerkungen beziehungsweise Einwänden innert der erwähnten
Frist eingeräumt.
D.b Das nicht datierte Antwortschreiben traf am (…) (Eingangsstempel)
bei der Schweizer Botschaft ein. Darin wurde zusätzlich zur Beantwor-
tung der vom Bundesamt gestellten Fragen Folgendes ausgeführt: Ein
Problem vom (…) im Zusammenhang mit (…) den Kindern (3 und 4) habe
letztlich gütlich gelöst werden können, wobei auf einen gleichzeitig einge-
reichten (…) verwiesen wurde, mit welchem (…). In diesem Zusammen-
hang habe die Beschwerdeführerin versucht, an das UNHCR in Khartum
zu gelangen. Dort sei ihr jedoch durch (…) der Zugang zu einem (…)
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Funktionär verwehrt worden. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer am
(…).
E.
Mit über die Schweizerische Botschaft versandter Verfügung vom (…) –
eröffnet am (…) – verweigerte das Bundesamt den Beschwerdeführenden
die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab.
F.
Mit undatierter englischsprachiger Eingabe (samt deutscher Übersetzung)
an die Schweizerische Botschaft (Eingangsstempel: (…)), welches Do-
kument samt mehreren Beilagen am (…) vom BFM an das Bundesver-
waltungsgericht (Eingangsstempel: (…)) weitergeleitet wurde, beantrag-
ten die Beschwerdeführenden sinngemäss, es sei die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen
beziehungsweise Asyl zu gewähren. Als Beweismittel wurden, nebst be-
reits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen, (…) einge-
reicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser –
was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen
vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestim-
mung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor
dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind –
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was vorliegend der Fall ist – die Artikel 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68
in der bisherigen Fassung gelten.
2.
Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, ha-
ben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG), weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Ge-
stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3,
Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt
das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung
des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz-
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen,
Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass ei-
ne unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.2 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
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das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah-
rens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich,
so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise
eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der
Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als ent-
scheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls
im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu ei-
nem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern
(vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
5.2.1 Die Beschwerdeführenden wurden nicht zu ihren Asylgesuchen
befragt. Sie haben ihre Vorbringen jedoch bereits im Asylgesuch vom
(…) schriftlich dargelegt und am (…) ergänzt (vgl. Sachverhalt Bstn. A
und C). Zudem wurde ihnen in der Folge mit Zwischenverfügung des
BFM vom (…) ein Katalog von für die vollständige Erstellung des
rechtserheblichen Sachverhalts noch zu beantwortenden offenen
Fragen zugestellt, wozu sie am (…) schriftlich Stellung genommen
haben (vgl. Sachverhalt Bst. D.b). Der entscheidwesentliche
Sachverhalt erscheint angesichts der schriftlichen Darlegung der
Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente
vorliegen.
5.2.2 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, die Beschwer-
deführenden vorgängig eines Entscheides durch eine schweizerische
Vertretung zusätzlich persönlich anhören zu lassen. Das BFM hat den
verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.
5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob ei-
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ne Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob
der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1
S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil
D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
5.4 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er wohne seit dem
Jahr (…) dauerhaft im Sudan und sei zusammen mit seiner Familie vom
UNHCR als Flüchtling registriert worden. Praxisgemäss sei für die Ge-
währung der Einreise die Gefährdung einer asylsuchenden Person zum
Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgebend. Vergangene Verfolgung
sei somit nur dann beachtlich, wenn sie noch andauere oder konkrete
Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestehen würden. Die Einreise-
bewilligung diene gemäss schweizerischer Asylpraxis nämlich nicht dem
Ausgleich erlittenen Unrechts, sondern solle denjenigen gewährt werden,
die aktuell des Schutzes des Zufluchtlandes bedürften. Obschon der Be-
schwerdeführer durch die äthiopischen Behörden vor dem Jahr (…) un-
rechtmässig behandelt worden sei, diene das schweizerische Asylrecht,
wie erwähnt, nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts. Insofern vermöch-
ten die Bedrohungen durch die äthiopischen Behörden zum heutigen
Zeitpunkt eine Asylgewährung beziehungsweise Einreisebewilligung in
die Schweiz nicht zu begründen. Sie lägen (…) Jahre in der Vergangen-
heit zurück und seien seit der Einreise in den Sudan als beendet zu be-
trachten. Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, seit dem Jahr
(…) mit ihrer Familie immer im Sudan gelebt zu haben und erachte sich
aufgrund der Tatsache, dass ihr keine eritreischen Identitätspapiere durch
die eritreischen Behörden gewährt worden seien, als staatenlos, weshalb
sie die Schweiz um eine Einreisebewilligung ersuche. Das BFM schliesse
nicht aus, dass ihre Situation im Sudan nicht immer einfach sei. Eine Ein-
reisebewilligung könne jedoch nur erteilt werden, wenn mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellen-
den Person bei einer Rückkehr nach Eritrea ausgegangen werden müs-
se. Letzteres treffe in casu nicht zu. Da die Beschwerdeführerin nie in
Eritrea gelebt habe, müsse sie nicht mit einreisebeachtlicher Verfolgung
durch die eritreischen Behörden rechnen. Zwischen den geltend gemach-
ten Vorbringen und der gewünschten Einreise in die Schweiz würde zum
jetzigen Zeitpunkt kein genügend enger zeitlicher und inhaltlicher Kausal-
zusammenhang bestehen. Die ursprünglichen Ausreisegründe seien da-
her aus heutiger Sicht als nicht einreisebeachtlich zu betrachten. Im Übri-
gen sei angesichts ihres Flüchtlingsstatus der Aufenthalt im Sudan als
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zumutbar zu erachten. In Anbetracht ihres langjährigen Aufenthalts im
Sudan könne davon ausgegangen werden, dass ihr Status dort geregelt
sei. Ihre Ausführungen zu den Vorfällen in den Jahren (…) und (…), bei
denen die Polizei sowie die Schlichtungsbemühungen durch (…) zu einer
zufriedenstellenden Lösung geführt hätten, bestätigten zudem die Ein-
schätzung, dass ein Verbleib im Sudan zumutbar sei, so dass sie auf den
subsidiären Schutz der Schweiz nicht angewiesen seien.
5.5 Die Beschwerde beschränkt sich sinngemäss auf eine Wiederholung
der bisherigen Vorbringen. Zusätzlich wird Folgendes ausgeführt: Der
Beschwerdeführer sei seit dem Jahr (…) Mitglied der äthiopischen
J._______. Ein Mitarbeiter der eritreischen Botschaft in Khartum habe die
Beschwerdeführerin bezichtigt, der K._______ anzugehören. Die ver-
suchte Vergewaltigung der Tochter D._______ sei nicht im Jahr (…), son-
dern im (…) erfolgt. Die Beschwerdeführenden seien bereits im Jahr (…)
vom UNHCR gescreent worden, welches erklärt habe, dass sie sich bei
Problemen an diese Organisation wenden könnten. Nachdem der Be-
schwerdeführerin die Kontaktaufnahme mit dem UNHCR wiederholt ver-
wehrt worden sei, habe sie schliesslich am (…) mit einem Funktionär
sprechen können und im Jahr (…) sei ihr Fall neu registriert worden. Die
Tochter D._______ habe sich (…) gebrochen. Davon habe sie sich nicht
vollständig erholt. Nach erfolgter Behandlung sei (…), und sie bekunde
Schwierigkeiten (…). Seit dem Jahr (…) würden äthiopische Oppositionel-
le im Sudan schikaniert und teilweise nach Äthiopien deportiert. (…) un-
bekannte Täter hätten am (…) versucht, den Beschwerdeführer zu ent-
führen. Daraufhin habe er sich während (…) versteckt und die Familie
habe ihr Domizil seither (…) Mal gewechselt. Die Tochter C._______ bes-
tätigte, dass ihre Eltern von Äthiopien in den Sudan emigriert seien. Auf-
grund finanzieller Schwierigkeiten habe sie die Schule nur bis zur (…)
Klasse besuchen können. Im Jahr (…) sei sie vergewaltigt worden und
lebe seither in Furcht (vgl. (…)).
5.6 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung (vgl. E. 5.4) als zutreffend erweisen und den
Beschwerdeführenden tatsächlich zugemutet werden kann, sich weiterhin
im Sudan aufzuhalten. Daran vermögen die zusätzlichen Ausführungen in
der Beschwerde – unabhängig deren Glaubhaftigkeit – und das Schrei-
ben der Tochter D._______ nichts zu ändern. Die Beschwerdeführenden
(1 und 2) halten sich seit mehr als (…) Jahren im Sudan auf, wo sie vom
UNHCR registriert sind. Das UNHCR und der COR haben überdies den
Flüchtlingsstatus der Beschwerdeführenden im Verlaufe des Jahres (…)
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überprüft und erneuert, weshalb sie im Sudan auch aktuell als Flüchtlinge
anerkannt sind. Es ist im Sudan zwar in der Tat in vereinzelten Fällen zu
Entführungen von eritreischen Flüchtlingen beziehungsweise zu Deporta-
tionen von eritreischen Flüchtlingen nach Eritrea gekommen. Indessen ist
gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risiko einer Deportation oder
Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge an-
erkannt sind, gering (vgl. statt vieler Urteile E-4417/2011 vom 9. Februar
2012 E. 6.5.3 und D-5745/2011 vom 10. Januar 2012 E. 6.1). Die aus
Eritrea stammende Beschwerdeführerin hat jedoch nicht geltend ge-
macht, in dieser Hinsicht jemals behelligt worden zu sein. Soweit die Be-
schwerdeführenden vorbringen, wirtschaftliche Schwierigkeiten zu haben,
ist festzuhalten, dass sie im Sudan einem Flüchtlingslager zugewiesen
worden sind, es den Akten zufolge aber vorgezogen haben, sich in Khar-
tum ausserhalb desselben aufzuhalten. Es ist ihnen jedoch grundsätzlich
zuzumuten, sich in das ihnen zugewiesene Flüchtlingslager zurückzube-
geben. Was die gesundheitlichen Probleme der Tochter C._______ anbe-
langt, kann ihr zugemutet werden, die Behandlung im Sudan fortzuset-
zen.
Schliesslich besitzen die Beschwerdeführenden zwar angeblich einen
(…) in der Schweiz und würden mithin hier über einen Anknüpfungspunkt
verfügen. Dieser wäre aber nicht derart gewichtig, als dass eine Abwä-
gung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG dazu füh-
ren müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen
Schutz gewähren soll. Alleine die Anwesenheit eines (…) bedeutet noch
keine enge Bindung mit der Schweiz in dem Sinne, dass Art. 52 Abs. 2
AsylG nicht zur Anwendung käme. Aufgrund dessen ist keine besondere
Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, die die vorangegangenen Fest-
stellungen umzustossen vermag.
5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerde-
führenden nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG darzulegen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen
in der Beschwerde und den Inhalt der Beweismittel einzugehen, da
diese keine neuen Begründungselemente enthalten, welche geeignet
wären, die Einschätzung des BFM entscheidend zu relativieren. Das
BFM hat demnach den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in
die Schweiz verweigert und die Asylgesuche abgelehnt.
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Seite 11
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige schweizerische Vertretung.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: