B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2172/2014/was
U r t e i l v o m 1 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Ägypten,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. April 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 25. Februar 2014 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum des BFM in Basel um die Gewährung von Asyl in der
Schweiz nachsuchte,
dass er bei dieser Gelegenheit angab, er sei ein Staatsangehöriger von
Syrien und er stamme aus Aleppo (vgl. act. A2: Personalienblatt),
dass ihm noch am gleichen Tag vom Bundesamt eröffnet wurde, er sei
per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zu-
gewiesen worden, wo er sich bis zum nächsten Tag zu melden habe,
dass am 26. Februar 2014 vom BFM aufgrund einer Abfrage des zentra-
len europäischen Visumssystems (CS-VIS) festgestellt wurde, dass es
sich beim Beschwerdeführer tatsächlich um einen Staatsangehörigen von
Ägypten handelt, welchem von der italienischen Botschaft in B._______
am 20. November 2012 ein Visum ausgestellt worden war, gültig für eine
einmalige Ein- und Wiederausreise in den Schengen-Raum,
dass der Beschwerdeführer am gleichen Tag den Mitarbeitenden der
Rechtsvertretungsorganisation im VZ Zürich Vollmacht erteilte,
dass er am 14. März 2014 im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seiner
Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen
befragt wurde (vgl. act. A9: Protokoll der Befragung zur Person),
dass er dabei angab, er sei am 28. November 2012, ausgestattet mit sei-
nem Reisepass und im Besitz eines Visums, von Ägypten nach Italien ge-
reist, wo er illegal in Mailand gelebt und sich mit Gelegenheitsarbeiten
über Wasser gehalten habe, bis er in die Schweiz weitergereist sei,
dass er sich auf Nachfrage gegen eine Rückkehr nach Italien aussprach
indem er die dort herrschenden Verhältnisse als unmöglich bezeichnete,
dass er auf die Frage nach dem Verbleib seiner Reise- und Identitätspa-
piere angab, seine Identitätskarte befinde sich nach wie vor in der Heimat
wogegen er seinen Reisepass bei einem Freund in Italien zurückgelassen
habe, da ihm gesagt worden sei, mit dem Pass werde er sofort in die
Heimat zurückgeschickt,
dass der Beschwerdeführer an dieser Stelle vom BFM aufgefordert wur-
de, seinen Pass im Original nachzureichen, worauf der Beschwerdeführer
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entgegnete, er könne sich diesen zukommen lassen, das Bundesamt
wisse aber schon alles über ihn,
dass er auf die Frage nach seiner Herkunft und seinem Werdegang aus-
führte, er stamme aus B._______, wo er nach fünf Jahren Primar-, drei
Jahren Sekundar- und drei Jahren Mittelschule während vier Jahren die
Universität besucht, sein Studium wegen der Armee aber noch nicht ab-
geschlossen habe,
dass er gleichzeitig angab, während seiner Schul- und Studienzeit res-
pektive während der letzten sieben Jahre vor seiner Ausreise habe er in
C._______ im Tourismus gearbeitet, wo er die letzten zwei Jahre vor sei-
ner Ausreise sein eigenes Reisebüro geführt habe,
dass er auf die Frage nach den Gründen für sein Gesuch vorbrachte, sei-
ne Familie sei sehr gross und er habe diese unterstützen müssen, auf-
grund der Situation in Ägypten habe er jedoch keine Arbeit mehr gehabt
und zudem habe man ihn zwingen wollen, ins Militär zu gehen, was er je-
doch nicht gewollt habe, da die Situation in seiner Heimat schlimm sei,
indem sich alle gegenseitig bekämpfen würden,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 18. März 2014 über seine
Rechtsvertretung mitteilen liess, das Dublin-Verfahren sei beendet, womit
sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde,
dass der Beschwerdeführer am 28. März 2014 im Beisein seiner Rechts-
vertretung zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde (vgl. act. A16: An-
hörungsprotokoll),
dass er bei dieser Gelegenheit auf Nachfrage hin vorbrachte, sein Reise-
pass befinde sich immer noch in Italien, da das BFM ja alles über ihn wis-
se und er vom Bundesamt auch nie offiziell aufgefordert respektive gebe-
ten worden sei, diesen nachzureichen,
dass an dieser Stelle vom BFM die Aufforderung zur Papierbeschaffung
nochmals bekräftigt wurde,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung seine Angaben zu
seinem Werdegang bestätigte und zu seinem Studium anmerkte, im letz-
ten Studienjahr – welches er vor vier oder fünf Jahren absolviert habe –
habe er zwar die ersten Semesterprüfungen noch geschafft, nicht jedoch
die zweiten, da er damals einige familiäre Probleme gehabt habe,
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dass er zu den Umständen seiner Ausreise ausführte, er habe zu diesem
Zweck über einen Verbindungsmann einen Kommandanten der ägypti-
schen Streitkräfte bestechen müssen, damit er trotz seiner Militärdienst-
pflicht problemlos über den Flughafen von Kairo habe ausreisen können,
was ihn 15'000 ägyptische Pfund gekostet habe
dass er in diesem Zusammenhang neu vorbrachte, er habe zwischen
dem 21. und 23. Mai 2012 einen Marschbefehl erhalten, worauf er da-
mals schon am nächsten Tag in B._______ in den Militärdienst habe ein-
rücken müssen,
dass er jedoch nicht einmal eine Woche im Militär geblieben sei, da die
Behandlung der Rekruten in der Kaserne unerträglich gewesen sei und
sie darüber hinaus nach nur zwei Tagen Ausbildung auf die Strasse ge-
schickt worden seien, wo sie anlässlich von Demonstrationen auf ihre ei-
genen Freunde und Bekannten hätten einschlagen müssen,
dass er deshalb einen Einsatz gegen eine Demonstration dazu benutzt
habe, um sich von der Truppe abzusetzen, worauf er nach C._______
gegangen sei, von wo aus er seine Ausreise organisiert habe,
dass ihm vor diesem Hintergrund im Falle einer Rückkehr in die Heimat
nicht nur das Nachholen des bisher versäumten Militärdienstes drohe,
sondern die Verurteilung zu einer möglicherweise langjährigen Mili-
tärhaftstrafte unter schlimmsten Bedingungen, sei er doch nicht bloss der
Aufforderung zum Militärdienst nicht nachgekommen, sondern aus dem
Militärdienst geflüchtet, was viel schlimmer sei,
dass das BFM die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vor Erlass
des Asylentscheides zur Stellungnahme einlud, worauf sich diese am
4. April 2014 zur Sache vernehmen liess (vgl. dazu act. A17-A19),
dass das Bundesamt im Nachgang dazu – mit Verfügung vom 7. April
2014 (eröffnet am gleichen Tag) – das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers ablehnte und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg-
weisungsvollzug nach Ägypten anordnete,
dass das Bundesamt in seinem Entscheid die Vorbringen des Beschwer-
deführers über seine angebliche Gefährdung in der Heimat wegen der
geltend gemachten Desertion aus dem Militärdienst aufgrund der Akten-
lage als offenkundig nachgeschoben, widersprüchlich, oberflächlich, we-
nig plausibel und damit insgesamt unglaubhaft erkannte,
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dass es zudem festhielt, der Beschwerdeführer habe durch seine willent-
liche Nichtvorlage seines Reisepasses die Mitwirkungspflicht verletzt, was
von vornherein gegen eine tatsachliche Schutzbedürftigkeit spreche,
das das Bundesamt abschliessend den Wegweisungsvollzug nach Ägyp-
ten als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass die vom Beschwerdeführer bevollmächtigte Rechtsvertretungsorga-
nisation im VZ Zürich am 15. April 2014 ihr Mandat mittels vom Be-
schwerdeführer gegengezeichneter Erklärung niederlegte,
dass der Beschwerdeführer in der Folge – mittels Eingabe vom 23. April
2014 – gegen die Verfügung des BFM vom 7. April 2014 selbständig Be-
schwerde erhob,
dass er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung [1], die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl [2], eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die
Anordnung einer vorläufigen Aufnahme [3] beantragte,
dass er gleichzeitig um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht [4] sowie um Beiordnung einer amtlichen
Rechtsvertretung [am Ende der Beschwerde] ersuchte, und zudem um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung [5], um Anordnungen an
das BFM betreffend die Nicht-Kontaktnahme mit den Behörden seines
Heimatstaates [6], eventualiter eine diesbezügliche Information [7],
dass er im Rahmen seiner Beschwerdebegründung vorab die Nichtvorla-
ge seines Reisepasses als nachvollziehbar respektive entschuldbar er-
klärte, sei ihm doch vom BFM nicht erklärt worden, dass er diesen sofort
einschicken soll, weshalb er davon ausgegangen sei, seine dem Bundes-
amt bereits bekannten Visumsunterlagen würden genügen,
dass er sodann bekräftigte, seine Ausreise aus der Heimat habe in direk-
ten Zusammenhang mit seiner Flucht aus dem Militär gestanden,
dass er im Rahmen der Kurzbefragung zwar auch von seinen wirtschaftli-
chen Problemen gesprochen habe, er jedoch bereits an dieser Stelle auf
die Gefahr hingewiesen habe, welche ihm in seiner Heimat drohe, weil er
keinen Militärdienst leisten wolle,
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dass demnach der Grund für seine Flucht aus Ägypten in erster Linie sei-
ne Desertion gewesen sei, und erst in zweiter Linie die allgemeine Wirt-
schaftlage,
dass der Beschwerdeführer in seinen weiteren Beschwerdevorbringen
seine Ausführungen zur behaupteten Militärdienstzeit bekräftigte, wobei
er auf einen persönlichen Bericht zu seinem Tagesablauf verwies,
dass er mit seiner Eingabe eine Kopie seiner Identitätskarte, zwei fremd-
sprachige Beweismittel und einen Pressebericht nachreichte,
dass die vorgelegten fremdsprachigen Beweismittel – die Kopie eines mi-
litärischen Stellungsbefehls und das Original eines angeblichen militäri-
schen Haftbefehls – nach Eingang der Beschwerde von Amtes wegen
übersetzt wurden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (vgl. Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31
und 33 Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG,
SR 172.021) richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes
bestimmen (vgl. Art. 37 VGG, Art. 6 und 105 AsylG sowie Art. 112b AsylG
im Verbindung mit der Verordnung vom 4. September 2013 über die
Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im
Asylbereich [TestV, SR 142.318.1]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sei-
ne Eingabe den formellen Anforderungen an eine Beschwerde genügt
(Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom BFM im VZ Zürich
nach den Bestimmungen zum beschleunigten Verfahren (Art. 17 TestV)
behandelt worden ist und die Beschwerdefrist in solchen Verfahren zehn
Tage beträgt (Art. 38 TestV),
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dass sich die entsprechende Verordnungsnorm auf Art. 112b Abs. 3 AsylG
stützt, wonach für Testphasen die Beschwerdefrist von 30 Tagen auf zehn
Tage verkürzt werden könne,
dass es sich diesen Formulierungen gemäss dabei um zehn Kalenderta-
ge und nicht um Arbeitstage handeln muss, zumal es sich bei in Tagen
angegebenen Fristen regelmässig um Kalendertage handelt (vgl. Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 110 Abs. 1-3 AsylG), es sei denn die Frist werde aus-
drücklich in Arbeitstagen angegeben (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 110
Abs. 4 AsylG),
dass sich weder aus dem Gesetz, der Testverordnung noch den Materia-
len ergibt, der Verordnungsgeber habe hier eine von diesem Grundsatz
abweichende Regelung treffen wollen (vgl. Erläuternder Bericht, Dringli-
che Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012, Entwurf der
Verordnungsanpassungen, Bundesamtes für Migration, Februar 2013),
dass demnach die Beschwerdefrist bereits am 17. April 2014 geendet
hätte,
dass auf die Beschwerde vom 23. April 2014 aber dennoch einzutreten
ist, da vom BFM in der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise auf
eine Beschwerdefrist von 10 Arbeitstagen verwiesen wurde (vgl. Rechts-
mittelbelehrung), woraus dem Beschwerdeführer nach dem Grundsatz
des Vertrauensschutzes kein Nachteil erwachsen darf,
dass der Beschwerdeführer innert zehn Arbeitstagen seit Eröffnung der
Verfügung seine Beschwerde eingereicht hat,
dass sich die vorliegende Beschwerde indes – wie nachfolgend aufge-
zeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzel-
richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
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oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss, wobei die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft ge-
macht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann un-
glaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den (Art. 7 AsylG),
dass aufgrund der Aktenlage kein Anlass zur Annahme bestehen kann,
der Beschwerdeführer habe seine Heimat aus dem von ihm erst im Rah-
men der Anhörung vorgebrachten Grund – wegen seiner angeblichen
Desertion aus dem Militärdienst – verlassen,
dass der Beschwerdeführer sein Gesuch gemäss Aktenlage zuerst unter
Angabe einer falschen syrischen Identität eingereicht hat, was nichts an-
deres heissen kann, als dass er die schweizerischen Behörden ursprüng-
lich über seine tatsächliche Herkunft täuschen wollte,
dass dieser Täuschungsversuch aufgrund seiner Verzeichnung im zentra-
len europäischen Visumssystem keinen Erfolg haben konnte, der Versuch
der Täuschung über die Herkunft aber geeignet ist, von vornherein
schwere Zweifel am Wahrheitsgehalt der Gesuchsvorbringen zu wecken,
dass im Weiteren davon ausgegangen werden muss, der Beschwerde-
führer verfüge über einen gültigen heimatlichen Reisepass, er halte die-
sen jedoch pflichtwidrig zurück, um einen allfälligen Wegweisungsvollzug
zu erschweren (vgl. dazu act. A9 Ziff. 4.01-4.07 und act. A16 F. 3 ff.),
dass seine anders lautenden Beschwerdevorbringen vor dem Hintergrund
der klaren Aktenlage nicht überzeugen können, wurde er doch vom BFM
zweimal ausdrücklich zur Vorlage seines Passes aufgefordert,
dass die offenkundige Mitwirkungspflichtverletzung ebenfalls sehr deutlich
gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen spricht,
dass der Beschwerdeführer sein Gesuch im Rahmen der Befragung vom
14. März 2014 tatsächlich nicht nur mit seinen wirtschaftlichen Schwierig-
keiten begründet hat, sondern auch mit seiner Ablehnung des in Ägypten
für junge Männer obligatorischen Militärdienstes (vgl. act. A9 Ziff. 7.01),
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dass aufgrund der Aktenlage jedoch kein Anlass zur Annahme bestehen
kann, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen Deserteur, son-
dern dieses Vorbringen mit dem BFM als nachgeschoben zu erkennen
ist, zumal die Schilderungen zur angeblichen Militärdienstzeit, den angeb-
lichen Einsätzen gegen Demonstranten und der angeblichen Desertion
anlässlich eines Einsatzes nicht zu überzeugen vermögen,
dass daran weder der vorgelegte "Erlebnisbericht" noch die mit der Be-
schwerde nachgereichten Beweismittel etwas zu ändern vermögen,
dass dem Original eines angeblichen militärischen Haftbefehls vom
2. Juni 2013 aufgrund der offenkundig mangelnden Qualität dieses Pa-
piers als amtliches Dokument jegliche Beweiskraft abzusprechen ist,
dass sich demgegenüber der militärische Stellungsbefehl vom 22. Mai
2012 ("Formular 110") tatsächlich auf den Beschwerdeführer beziehen
dürfte, auch wenn dieses Dokument bloss in Kopie vorliegt,
dass dieses Beweismittel jedoch einzig darauf schliessen lässt, der Be-
schwerdeführer habe am 22. Mai 2012 in B._______ seinen militärischen
Aushebungstermin absolviert und er hätte sich am nächsten Tag unter
Vorlage dieses Papiers und seiner Schulzeugnisse zur weiteren Dienst-
verwendung wieder bei den militärischen Behörden melden müssen, zu-
mal ihm wegen des Abbruchs seines Studiums ein weiterer Aufschub sei-
ner Dienstpflicht, wie für Studenten üblich, verwehrt worden sein dürfte,
dass die Vorlage dieses Dokuments im Resultat einzig dafür spricht, der
Beschwerdeführer habe sich nach seinem Aushebungstermin nicht auf-
forderungsgemäss zum Dienst gemeldet, was seinen Angaben zufolge
jedoch keine anderen Konsequenzen nach sich zieht, als dass er als
Dienstsäumiger bei nächster Gelegenheit direkt zum obligatorischen Mili-
tärdienst eingezogen wird (vgl. dazu act. A16 F. 69),
dass jedoch selbst einer Strafe wegen Refraktion keine asylrechtlich rele-
vante Verfolgungsmotivation zukäme,
dass nach vorstehenden Erwägungen kein Anlass zur Annahme besteht,
der Beschwerdeführer wäre im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Ägypten vor
Verfolgung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund – wegen sei-
ner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten so-
zialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen – bedroht
gewesen, sondern lediglich davon auszugehen ist, er habe seine Heimat
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wegen seiner wirtschaftlichen Probleme verlassen und um dem in Ägyp-
ten obligatorischen Militärdienst auszuweichen,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb die Abweisung des Asylgesuches zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (Art. 44 AsylG; BVGE
2009/50 E. 9 m.w.H.),
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von
Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzu-
lässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass indes im Falle des Beschwerdeführers keine Vollzugshindernisse im
Sinne von Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG zu erblicken sind,
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da vor-
liegend weder Hinweise auf Verfolgung ersichtlich sind noch Anhaltspunk-
te dafür bestehen, dem Beschwerdeführer würde in seinem Heimat- oder
Herkunftsort eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen,
dass gleichzeitig von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aus-
zugehen ist, zumal im Falle des Beschwerdeführers – soweit ersichtlich
ein gesunder Mann, welcher über eine sehr gute Schulbildung und über
langjährige Arbeitserfahrung in der Tourismusbranche verfügt – keine in-
dividuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind,
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass weder der in
Ägypten obligatorische Militärdienst noch die allgemeine Lage im Land
gegen eine Rückkehr sprechen, zumal der Beschwerdeführer auch aus
dem vorgelegten Pressebericht betreffend die Behandlung von Mitglie-
dern der ägyptischen Muslimbrüder nichts für sich ableiten kann,
dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
auszugehen ist, da der Beschwerdeführer auch weiterhin an der Beschaf-
fung gültiger Reisepapiere mitzuwirken hat (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
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dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegwei-
sungsvollzuges zu bestätigen ist,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbe-
gründet abzuweisen ist,
dass es nach der Abweisung der Beschwerde einer Auseinandersetzung
mit den Anträgen des Beschwerdeführers um prozessleitende Anordnun-
gen nicht bedarf, da diese Anträge – wie auch das Gesuch um Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) – mit vorlie-
gendem Urteil in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und Beiordnung einer
amtlichen Rechtsvertretung (gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a
AsylG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aus-
sichtslos erwiesen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung einer
amtlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: