Abtei lung IV
D-2173/2009/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichter Martin Zoller
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
A._______ alias B._______, geboren (...), Guinea,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. März 2009
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 21. Juli 2008 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung vom 11. August 2008 im C._______
sowie anlässlich der am 19. März 2009 in Bern-Wabern gestützt auf
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
durchgeführten direkten Bundesanhörung geltend machte, er sei in
Conakry (Guinea) geboren,
dass sein Vater gestorben sei, als er sechs Monate alt gewesen sei,
und er sich auch nicht an seine Mutter erinnern könne,
dass er als Einjähriger zu einer Tante nach Dakar (Senegal) gebracht
worden sei,
dass er fortan in Dakar gelebt, dort während elf oder zwölf Jahren die
Schule besucht und im Ausbildungszentrum D._______ Fussball ge-
spielt habe,
dass er im Alter von sechs oder sieben Jahren dreimal von einem der
Söhne seiner Tante sexuell missbraucht worden sei, was ihn noch heu-
te belaste,
dass er ab dem siebten Lebensjahr bei einem anderen, erwachsenen
Cousin in Dakar gewohnt habe,
dass er Mitte 2007 von diesem Cousin zu einem "Marabout" (Zaube-
rer), welcher zur Mouride-Gemeinde gehöre und seine Anhänger ("Ta-
libé") auch im Koran unterweise, gebracht worden sei,
dass der Beschwerdeführer den "Marabout" in der Folge regelmässig
besucht habe, wobei dieser immer sehr freundlich zu ihm gewesen sei
und ihm auch Geld gegeben habe,
dass der "Marabout" Ende 2007 oder anfangs 2008 den Beschwerde-
führer in sein Zimmer eingeladen und ihm plötzlich sexuelle Avancen
gemacht habe,
dass der Beschwerdeführer als Reaktion darauf den "Marabout" zu
Boden gestossen habe und weggerannt sei,
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dass er dann per Taxi zu seinem Fussballtrainer gefahren sei,
dass er dort erfahren habe, er werde von den Anhängern des "Mara-
bout" - weil er diesen angegriffen habe - gesucht,
dass Anhänger des "Marabout" die Wohnung der Freundin des Be-
schwerdeführers durchsucht und viele Gegenstände zerstört hätten,
dass sie überdies seiner Freundin gesagt hätten, der Beschwerdefüh-
rer sei ein Ungläubiger, weshalb er getötet werden müsse,
dass der Beschwerdeführer sich - aus Angst, man würde dem "Mara-
bout" und nicht ihm glauben - nicht an die Behörden gewandt und sich
stattdessen beim Fussballtrainer versteckt gehalten habe,
dass der Fussballtrainer ihm bei der Organisation und Finanzierung
der Ausreise geholfen habe, und er schliesslich am 3. Juli 2008 - unter
Umgehung der Grenzkontrollen - in einem Auto via Mali und Algerien
nach Tunesien, danach auf einem Schiff nach Italien und schliesslich
am 21. Juli in einem Personenwagen in die Schweiz gereist sei,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle
bei den Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer den Schweizer Behörden lediglich eine
Kopie eines guineischen Geburtsscheines zu den Akten reichte und
im Weiteren erklärte, er habe nie weitere Identitätspapiere beantragt
und es sei ihm auch nicht möglich, solche zu beschaffen, da er wegen
seiner Probleme die Verwandten in Senegal nicht anrufen könne,
dass der Beschwerdeführer vom BFM für den weiteren Aufenthalt wäh-
rend der Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen
wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. März 2009 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch vom 21. Juli
2008 nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, wobei er die
Schweiz bis zum 27. April 2009 zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheids im Wesentli-
chen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden trotz
entsprechender schriftlicher Aufforderung innerhalb der eingeräumten
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Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder
Identitätspapiere zu den Akten gegeben,
dass es sich bei der abgegebenen Kopie des guineischen Geburts-
scheines nicht um ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1
Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen (AsylV 1, SR 142.311) handle,
dass auch die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend seine
Reise nach Europa nicht geglaubt werden könnten,
dass sodann die weiteren Schilderungen des Beschwerdeführers in
wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert so-
wie widersprüchlich und nicht der allgemeinen Erfahrung oder der Lo-
gik des Handelns entsprechend ausgefallen seien,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und
aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Guinea oder nach Senegal zu-
lässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. April 2009 (Poststem-
pel: 4. April 2009) beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfü-
gung des BFM vom 27. März 2009 Beschwerde erhob und dabei bean-
tragte, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, die Flücht-
lingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei
die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Voll-
zugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen,
dass er - in verfahrensrechtlicher Hinsicht - um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung inklusive der unentgeltlichen Rechtsverbei-
ständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersuchte und beantragte, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit
dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an
denselben zu unterlassen beziehungsweise - sollte dies bereits
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geschehen sei - den Beschwerdeführer mittels entsprechender
Verfügung darüber zu informieren,
dass er schliesslich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung beantragte,
dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen ei-
nen am 6./11./12. März 2009 vom Kantonsspital E._______ erstellten
ärztlichen Bericht sowie ein am 3. April 2009 von einem Facharzt für
allgemeine Medizin in F._______ ausgestelltes ärztliches Zeugnis zu
den Akten reichte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. April 2009 vollständig beim Bun-
desverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitsta-
gen in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 und Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), weshalb auf diese - unter Vorbehalt der
nachstehenden Erwägungen - einzutreten ist,
dass der vorliegende Entscheid praxisgemäss auf Deutsch ergeht
(massgebend ist die Sprache, in welcher die angefochtene Verfügung
gehalten ist), zumal in casu in der Rechtsmitteleingabe auch kein An-
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trag gestellt wird, das Beschwerdeverfahren sei in französischer Spra-
che durchzuführen,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass das BFM den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungszuständigkeit der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, sofern sie das Nicht-
eintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet, sich einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Nichtein-
tretensverfügung aufhebt und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 24 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung bean-
tragt wird,
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 42 Abs. 1
AsylG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den
Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
ebenfalls nicht einzutreten ist,
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst b AsylG), oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar
2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, wobei
im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der
Flüchtlingseigenschaft - sei es, weil die Vorbringen offensichtlich un-
glaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlings-
rechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen - und das offenkundi-
ge Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind
(vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts -
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- und Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, zu-
mal der Beschwerdeführer diesen Erwägungen nichts entgegenhält,
das zu einer anderen Würdigung führen könnte,
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dass die Vorinstanz vorab zutreffend feststellte, bei der abgegebenen
Kopie eines guineischen Geburtsscheins handle es sich nicht um ein
Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bst. b und c AsylV 1,
dass sodann in der Tat auch nicht einsehbar ist, wieso sich der Be-
schwerdeführer mit der Bitte um Hilfe bei der Beschaffung von Identi-
tätspapieren nicht an die ihm nahe stehenden Personen in Senegal
(Tante, Cousin oder der Fussballtrainer, welcher ihm angeblich schon
bei der Ausreise behilflich gewesen und welcher ihm angeblich ohne
Gegenleistung oder Pflicht zur Rückzahlung die beträchtliche Summe
für den Transport nach Europa bezahlt habe) hätte wenden können,
dass der Beschwerdeführer somit keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des
Asylgesuches glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass das BFM im Weiteren zu Recht bemerkte, es könne dem Be-
schwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er - ohne jegliche Reise-
papiere und ohne jemals selber kontrolliert worden zu sein - in Beglei-
tung eines "Führers" (vgl. A9 S. 10) innert knapp drei Wochen von Da-
kar aus durch die Sahara bis nach Tunesien und anschliessend auf
dem Schiff- und Landweg in die Schweiz gereist sein soll,
dass es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen ist, die geltend
gemachte Verfolgungssituation glaubhaft zu machen, da die entspre-
chenden Aussagen - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend
festgestellt wurde - in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detail-
liert und differenziert (etwa die Antworten auf konkrete Fragen zum
Umzug von Guinea nach Senegal, zum Aufenthaltsort der Mutter oder
zu allfälligen Verwandten in Guinea, oder auch zum "Marabout", wel-
chen er angeblich während mehrerer Monate regelmässig aufgesucht
habe) und nicht der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Han-
delns entsprechend (etwa die Behauptung, dass er von den Anhän-
gern des "Marabout" in der Wohnung seiner Freundin, nicht aber an
seiner eigenen Adresse beziehungsweise an der Adresse des Cou-
sins, bei dem er seit mehr als zehn Jahren gelebt habe, gesucht wor-
den sei) ausgefallen sind,
dass schliesslich auch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe
(nebst Wiederholungen des anlässlich der Befragungen geschilderten
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Sachverhaltes und dem Festhalten am Wahrheitsgehalt desselben die
Behauptung, sich aus Angst mit seinen Problemen nicht an die sene-
galesischen Behörden gewandt zu haben; vgl. Beschwerde S. 3 f.),
nicht geeignet sind, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen
zu beseitigen,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (Art. 32 Bst. A AsylV 1;
vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom Bun-
desamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, SR
142.20),
dass im Folgenden die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Vollzugs der Wegweisung sowohl nach Guinea (wo der Beschwerde-
führer gemäss seinen Angaben geboren wurde und über dessen
Staatsangehörigkeit er angeblich verfügt) als auch nach Senegal (wo
er seinen Angaben zufolge vom ersten bis zum 20. Lebensjahr ge-
wohnt und die Schulen besucht hat und wo er zumindest über ein Auf-
enthaltsrecht verfügt), zu prüfen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer im Heimat-, Herkunfts- oder einem Drittstaat droht
(Art. 83 Abs. 3 AuG), zumal die geltend gemachte Verfolgungssituation
nicht glaubhaft erscheint,
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dass den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung nach Guinea oder nach Senegal unzu-
mutbar wäre,
dass am 23. Dezember 2008, einen Tag nach dem Tod des Staatsprä-
sidenten Lansana Conté, eine Militärjunta unter der Führung von
Hauptmann Moussa Dadis Camara die Macht in Guinea übernahm,
welche umgehend die Verfassung suspendierte und die Gerichte sowie
das Parlament für abgesetzt erklärte,
dass am 24. Dezember 2008 der "Conseil National pour la Démocratie
et le Développement" die Verwaltung des Landes vorübergehend über-
nahm,
das der staatliche Rundfunk am 30. Dezember 2008 verlauten liess,
der in Ägypten lebende Bankmanager Kabiné Komara sei zum neuen
Ministerpräsidenten ernannt worden, und am 5. Januar 2009 bekannt
gab, die Junta wolle bis Ende 2009 vorzeitige Neuwahlen abhalten,
dass die allgemeine Sicherheitslage in Guinea - und insbesondere
auch in der Hauptstadt Conakry, wo der Beschwerdeführer angeblich
geboren wurde - auch nach dem Putsch stabil geblieben ist und unter
den heute bestehenden Verhältnissen nicht von Krieg, Bürgerkrieg
oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwer-
deführer bei der Rückkehr in seine Heimat eine konkrete Gefahr dar-
stellen würde, gesprochen werden kann,
dass Senegal vom Bundesrat bereits mit Beschluss vom 4. Oktober
1993 als sogenannter verfolgungssicherer Staat ("safe country") be-
zeichnet wurde, welche Bezeichnung nach wie vor in Kraft ist,
dass auch in der im Süden des Landes liegenden, während Jahren
von Anschlägen seitens verschiedener nach Unabhängigkeit streben-
der Organisationen und von gewalttätigen Auseinandersetzungen zwi-
schen Rebellen und der senegalesischen Armee heimgesuchten Regi-
on Casamance seit der Unterzeichnung eines Friedensvertrages am
30. Dezember 2004 in Ziguinchor weitgehend Ruhe eingekehrt ist,
dass der Beschwerdeführer jung ist und über eine sehr gute Schulbil-
dung sowie über ein verwandtschaftliches Netz in Senegal verfügt,
dass auf Beschwerdeebene erstmals vorgebracht wird, der Beschwer-
deführer leide unter Hepatitis B,
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dass sich der Beschwerdeführer - gemäss ärztlichem Zeugnis vom
3. April 2009 - am 7. November 2008 wegen Knieschmerzen nach ei-
nem Fussballspiel in ärztliche Behandlung begeben hatte, wo am
21. Januar 2009 auf Wunsch des Beschwerdeführers ein Bluttest
durchgeführt wurde, welcher die Hepatitis B-Infektion zeigte,
dass die Hepatitis B-Infektion für den Beschwerdeführer indessen ak-
tuell mit keinerlei klinischen Anzeichen beziehungsweise Beschwerden
verbunden ist,
dass gemäss Bericht des Kantonsspitals E._______ halbjährliche
Kontrollen angezeigt erscheinen, der Beschwerdeführer ansonsten
jedoch zum jetzigen Zeitpunkt keiner weiteren Behandlung bedarf,
dass das Hepatitis B-Virus in den meisten Fällen durch verseuchtes
Blut oder beim Geschlechtsverkehr übertragen wird,
dass in mehr als der Hälfte der Infektionen eine Hepatitis B (auch eine
akute Hepatitis B) ohne Symptome verläuft und meist nach einigen
Wochen oder Monaten wieder ausgeheilt ist,
dass bei weniger als 10 % der Infizierten die Hepatitis B nicht völlig
ausheilt und sich zu einer chronischen Hepatitis B entwickelt, welche
im Verlaufe von einigen Jahren zu einer zunehmenden Zerstörung des
Lebergewebes führen kann,
dass es zwar eine Impfung zur Vorbeugung, jedoch nach wie vor keine
eigenen Medikamente zur Behandlung einer Hepatitis gibt, bei einer
Erkrankung aber meist Interferone (Zucker-Eiweiss-Moleküle, welche
vom menschlichen Körper selbst in geringen Mengen produziert wer-
den), welche antiviral wirken und das Abwehrsystem stärken, verab-
reicht werden,
dass Hepatitis B insbesondere in westafrikanischen Staaten wie Gui-
nea oder Senegal sehr weit verbreitet ist,
dass Dakar, aber auch die guineische Hauptstadt Conakry über eine
für afrikanische Verhältnisse gute medizinische Versorgung und auch
über die Möglichkeiten zur Behandlung von Hepatitis B verfügen,
dass der Beschwerdeführer - sollte sich seine Hepatitis B-Infektion
chronifizieren - auch in Guinea oder Senegal medizinisch behandelt
werden könnte,
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dass demnach auch keine medizinischen Gründe gegen den Vollzug
des Beschwerdeführers nach Guinea oder nach Senegal sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Gui-
nea oder Senegal schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG),
da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr
entgegenstehen könnten, und er verpflichtet ist, sich bei der dortigen
Vertretung allenfalls benötigte neue Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorlie-
gen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu be-
stätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten war,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe unter ande-
rem beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen,
die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie je-
den Datenweitergabe an denselben zu unterlassen,
dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen
und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt
gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Ange-
hörigen gefährdet würden, und über ein Asylgesuch keine Angaben
gemacht werden dürfen (Art. 97 Abs. 1 AsylG),
dass jedoch die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde
zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisung notwendigen
Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen
kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft
verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG),
dass gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über
den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen
(VVWA; SR 142.281) das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als ver-
neint gilt, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensent-
scheid verfügt wurde,
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dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 27. März 2009 nicht eingetreten ist, weshalb formal die Vor-
aussetzungen gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG erfüllt sind,
dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit
vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des Be-
schwerdeführers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs.
b3 Bstn. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zustän-
digen ausländischen Behörde hindeutet, weshalb sich der Antrag auf
entsprechende Information über eine allenfalls bereits erfolgte Daten-
weitergabe als obsolet erweist,
dass folglich der in der Beschwerde mit keinem Wort begründete An-
trag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontakt-
aufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe an
denselben zu unterlassen, abzuweisen ist,
dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darü-
ber nicht mehr zu befinden ist,
dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung inklusive der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
(Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ) ungeachtet der vom - nicht vertretenen -
Beschwerdeführer weder behaupteten noch belegten Bedürftigkeit ab-
zuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als
aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweiterga-
be an denselben zu unterlassen, wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklu-
sive der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (....) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand:
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