B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2173/2012
U r t e i l v o m 2 6 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kroatien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 13. April 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Kroatien eigenen Angaben zufolge Anfang
Juni 2011 verliess und am 6. Januar 2012 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er bei der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen vom 30. Januar 2012 ausführte, er habe sich von Anfang Ju-
ni 2011 an in Wien aufgehalten und sei zirka einen Monat später nach
München gereist, er habe sowohl in Österreich als auch in Deutschland
ein Asylgesuch gestellt,
dass er einige Monate später nach Amsterdam gereist sei, wo er um Asyl
nachgesucht habe, und sich nach über 20 Tagen nach Luxemburg bege-
ben habe, wo er erneut ein Asylgesuch gestellt habe,
dass er von Luxemburg her kommend in die Schweiz gereist sei,
dass der Beschwerdeführer am 8. Juni 2011 in Wien durch die österrei-
chischen Behörden daktyloskopisch erfasst wurde, was vom BFM auf-
grund einer Abfrage der EURODAC-Datenbank festgestellt wurde,
dass das BFM am 2. Februar 2012 an Österreich ein Ersuchen um Über-
nahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 [Dublin-
II-Verordnung {Dublin-II-VO}] zur Festlegung der Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zu-
ständig ist, stellte (act. B15/5),
dass die österreichischen Behörden dem Übernahmeersuchen des BFM
am 13. Februar 2012 zustimmten,
dass das Durchgangszentrum B._______ dem BFM am 4. April 2012 mit-
teilte, der Beschwerdeführer habe vom 15. Februar 2012 bis zum 14.
März 2012 in der C._______ hospitalisiert werden müssen,
dass diesem Schreiben ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. D._______
vom 26. März 2012 und ein Austrittsbericht der C._______ vom 19. März
2012 beilagen,
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dass die C._______ einen Verdacht auf paranoide Schizophrenie und ei-
ne venöse Insuffizienz diagnostizierte und der Hausarzt darauf hinwies,
der Beschwerdeführer müsste krankheitsbedingt verbeiständet werden,
dass er gemäss den Arztberichten zudem unter einem Geschwür am Bein
leidet, das täglich gereinigt werden muss,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. April 2012 – eröffnet am 17. April
2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung nach Österreich verfügte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Österreich sei
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig
und es lägen keine Hinweise darauf vor, dass es seinen völkerrechtlichen
Verpflichtungen nicht nachkommen und das Verfahren nicht korrekt
durchführen würde,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Schwierigkeiten,
die er in Österreich gehabt habe, nicht substanziiert genug seien, um ih-
nen konkrete Wegweisungshindernisse zu entnehmen, er sich mit allfälli-
gen Problemen aber an die zuständigen österreichischen Behörden wen-
den könne,
dass die Überstellung an Österreich – vorbehältlich einer allfälligen Un-
terbrechung oder Verlängerung (Art. 19f Dublin-II-VO) – bis spätestens
am 13. August 2012 zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. April 2012 gegen den
vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und die Vorinstanz sei anzuweisen, gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ihr Recht auf
Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren zu-
ständig zu erklären,
dass er des Weiteren beantragte, die Vollzugsbehörden seien anzuwei-
sen, von einer Überstellung abzusehen, bis das Bundesverwaltungsge-
richt über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, es sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren,
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dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und
– soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. April 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer sich gemäss Aktenlage in verschiedenen
Schengen-Staaten aufhielt, bevor er am 3. Januar 2012 in die Schweiz
gelangte,
dass er am 8. Juni 2011 in Österreich daktyloskopisch erfasst wurde und
dort eigenen Angaben gemäss ein Asylgesuch stellte,
dass das BFM die österreichischen Behörden gestützt auf diese Sachla-
ge am 2. Februar 2012 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ersuchte und diese sich am
13. Februar 2012 bereit erklärten, den Beschwerdeführer zu übernehmen
und die Prüfung des Asylantrags durchzuführen,
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (vor-
liegend Österreich) ausreisen kann, der für die Prüfung seines Asylantra-
ges staatsvertraglich zuständig ist,
dass die im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom Beschwerdeführer vor-
gebrachten Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Österreich sprächen
– er werde dort vielleicht kein Asyl erhalten und habe dort nichts essen
und trinken dürfen – nicht gegen die Zuständigkeit Österreichs für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sprechen,
dass den im Rahmen des Verfahrens eingereichten ärztlichen Berichten
zu entnehmen ist, es bestehe beim Beschwerdeführer der Verdacht auf
eine wahnhafte Schizophrenie, und er leide unter einem Beingeschwür,
das täglich gereinigt werden müsse,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Behandlung der kom-
plexen psychischen Erkrankung bedürfe einer guten medizinischen Ver-
netzung, die aufgrund der Vorgeschichte in der Schweiz gewährleistet
sei,
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dass Österreich unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30),
der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und keine Hinweise dafür be-
stehen, dieses Land würde sich nicht an die massgebenden völkerrechtli-
chen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder
die einschlägigen Normen der EMRK, halten,
dass alle Dublin-Staaten über eine adäquate medizinische Versorgung
verfügen und es ausser Frage steht, dass Österreich nicht nur die medi-
zinische Behandlung aller Krankheitsbilder, sondern auch den Zugang zur
Behandlung sicherstellt,
dass in diesem Zusammenhang unter anderem auf die Richtlinie vom
27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme
von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (RL 2003/9/EG; Art. 15) zu
verweisen ist,
dass die Vollzugsbehörden indessen anzuweisen sind, die österreichi-
schen Behörden vor der Übergabe des Beschwerdeführers auf dessen
gesundheitliche Beschwerden hinzuweisen, damit diese eine adäquate
Behandlung sicherstellen können, was unter anderem durch die Aushän-
digung der ärztlichen Berichte erleichtert werden kann,
dass ebenso sicherzustellen ist, dass der Beschwerdeführer bei der
Übergabe über die notwendigen Medikamente und die entsprechenden
Verordnungen verfügt, damit gewährleistet werden kann, dass er bis zu
anderslautender Verordnung im bisherigen Rahmen medizinisch versorgt
werden kann,
dass vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen ist, die Schweiz
habe sich aus humanitären Gründen für die Prüfung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens als zuständig zu erklären,
dass das Bundesverwaltungsgericht in ähnlich gelagerten Fällen die Auf-
fassung vertreten hat, das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie ste-
he einer Übergabe an den zuständigen Staat im Rahmen eines Dublin-
Verfahrens nicht entgegen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
D-5818/2010 vom 23. August 2010, D-1429/2010 vom 26. Oktober 2010,
und E-5782/2010 vom 18. März 2011),
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dass für das Bundesverwaltungsgericht somit insgesamt keine Gründe
ersichtlich sind, die das Bundesamt zur Ausübung des Selbsteintritts-
rechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen müs-
sen,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren
nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Vorausset-
zung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und
deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von
Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, sondern al-
lenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung
des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]) oder gegebenenfalls – falls sich Familienmitglieder
in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und allenfalls zusam-
mengeführt werden sollen – bei der Ausübung der sogenannten Humani-
tären Klausel (Art. 15 Dublin-II-Verordnung),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer
Überstellung abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vor-
liegende Beschwerde entschieden habe, zufolge des direkten Entscheids
in der Hauptsache gegenstandslos werden,
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dass gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind,
weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Die Vollzugsbehörden werden angewiesen, die österreichischen Behör-
den vor der Übergabe des Beschwerdeführers über dessen gesundheitli-
che Beschwerden zu informieren und sicherzustellen, dass er bei der
Übergabe über die notwendigen Medikamente und ärztlichen Verordnun-
gen verfügt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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