B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2174/2016/pn
Ur t e i l vom 2 6 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
beide Syrien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 7. März 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie
mit letztem Wohnsitz in C._______, verliessen ihr Heimatland gemäss ei-
genen Angaben am 10. beziehungsweise am 16. Oktober 2012 in Richtung
D._______, wo sie sich bis zum Erhalt des Visums und bis zur Reise in die
Schweiz bei entfernten Angehörigen aufgehalten hätten. Am 28. Oktober
2014 seien sie über den Luftweg in die Schweiz gelangt, wo sie am 31.
Oktober 2014 ihre Asylgesuche stellten. Am 12. November 2014 fand die
Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______
statt. Am 25. Februar 2016 führte das SEM Anhörungen durch.
Der Beschwerdeführer machte geltend, dass sich seine erste Ehefrau, mit
welcher er immer noch offiziell verheiratet sei, und seine erwachsenen Kin-
der seit einigen Jahren in F._______ befänden. Seit dem Jahr 2004 sei er
auch mit seiner zweiten Ehefrau verheiratet. Er sei früher Anjab gewesen
und habe deshalb mit der Regierung allgemeine Probleme gehabt. Als An-
jab habe er keine Rechte gehabt, sei ständig nach Bewilligungen gefragt
und nicht zum Militärdienst eingezogen worden. Im Jahr 2011 habe er die
syrische Staatsangehörigkeit erhalten. Danach habe er Ausweispapiere
und ein Familienbüchlein ausstellen lassen können. Er sei Sympathisant
der Yekiti Partei, aber persönlich politisch nicht aktiv gewesen und habe mit
der Regierung und der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) im Übrigen keine
Probleme bekommen. Wäre er indessen nach Kriegsausbruch von einer
der beiden Seiten erwischt worden, hätte man ihn in den Krieg geschickt.
Er habe Syrien insbesondere wegen des Krieges verlassen. Er habe in der
Stadt C._______ gelebt, bis diese im Juli 2012 angegriffen und bombar-
diert worden sei. Danach habe er sich mit seiner zweiten Ehefrau nach
G._______ in der Provinz H._______ zu seinem Bruder begeben, wo sie
sich während einigen Monaten aufgehalten hätten. Da er (…)probleme be-
kommen habe, sei er (…) gereist und habe einen Eingriff (…) vornehmen
lassen. Anschliessend sei er zum Bruder nach G._______ zurückgekehrt
und bis zur Ausreise dort geblieben. Nach der Einreise in die Schweiz habe
er sich einer weiteren (…)operation unterziehen müssen. Seither habe er
keine (…)probleme mehr, sondern nur noch mit (…) und (…).
Die Beschwerdeführerin legte dar, auch sie sei Anjab gewesen und habe
im Jahr 2011 die syrische Staatsbürgerschaft erworben. Sie sei während
kurzer Zeit Mitglied der Yekiti Partei und politisch aktiv gewesen, indem sie
junge Männer, die vor der Regierung auf der Flucht gewesen seien, sowie
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Waffen an ihrem Wohnort versteckt, Zeitungen und Merkblätter verteilt, der
Partei Geldbeträge bezahlt, neue Mitglieder für die Partei angeworben und
an Versammlungen teilgenommen habe. Ihr Name sei bei der Regierung
„rot“ markiert gewesen. Ihr ältester Bruder sei einmal festgenommen und
gefoltert worden. Nachdem er in die Schweiz gekommen sei, habe man
den anderen Bruder in Syrien festgenommen, gefoltert und wieder freige-
lassen. Einmal habe sie eine Vorladung vom Geheimdienst erhalten, wo-
nach sie sich bei der „I._______-Abteilung“ hätte melden sollen. Da sie
dieser Vorladung keine Folge geleistet habe, sei sie von Leuten des militä-
rischen Sicherheitsdienstes festgenommen, verhört und während einer
Woche festgehalten worden. Nachdem ihre Brüder Bestechungsgeld be-
zahlt hätten, habe man sie freigelassen. Nach ihrer Heirat im Jahr 2004
beziehungsweise 2005 sei sie aus persönlichen Gründen nicht mehr Mit-
glied, sondern nur noch Sympathisantin bei der Yekiti Partei gewesen. Hin
und wieder sei sie an ihren Herkunftsort gereist, um dort an Parteiver-
sammlungen teilzunehmen. Zweimal sei sie an einem Checkpoint ange-
halten worden und habe beide Male ein Formular, wonach sie nicht mehr
Mitglied der Yektit Partei sei, unterschreiben müssen. Im Übrigen sei sie
wegen des Krieges aus Syrien ausgereist.
Die Beschwerdeführenden gaben zum Nachweis ihrer Identität zwei syri-
sche Reisepässe, zwei Identitätskarten und ein Familienbüchlein zu den
Akten. Mit Verfügung des zuständigen kantonalen Strassenverkehrsamtes
vom 2. Februar 2016 wurde der Führerschein des Beschwerdeführers ein-
gezogen und zu den Asylakten gegeben. Anlässlich der Anhörung reichten
sie zudem ein Schreiben der Europavertretung der Kurdischen Demokrati-
schen Partei der Einheit in Syrien – Yekiti – vom 19. Dezember 2914 zu
den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 7. März 2016 – eröffnet am 9. März 2016 – stellte das
SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllten, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Sie wurden aus der Schweiz
weggewiesen; der Vollzug der Wegweisung wurde indessen infolge Unzu-
mutbarkeit aufgeschoben und die Beschwerdeführenden vorläufig aufge-
nommen. Der zuständige Kanton wurde mit der Umsetzung der vorläufigen
Aufnahme beauftragt. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Er-
wägungen näher eingegangen.
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Seite 4
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. April 2016 be-
antragten die Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben, es sei ihnen Asyl zu gewähren, sowie eventualiter sei die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrecht-
licher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der vollständigen unentgeltli-
chen Rechtspflege unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Der Eingabe lag nebst der angefochtenen Verfügung
eine Fürsorgebestätigung vom 8. März 2016 bei. Zur Begründung wird in
den nachfolgenden Erwägungen Stellung genommen.
D.
Mit Schreiben vom 15. April 2016 wurde erneut eine Fürsorgebestätigung
gleichen Datums nachgereicht.
E.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April
2016 wurde das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen
Rechtspflege infolge aussichtsloser Begehren abgewiesen. Die Beschwer-
deführenden wurden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert der
ihnen angesetzten Frist aufgefordert, verbunden mit der Androhung, im Un-
terlassungsfall werde auf ihre Beschwerde nicht eingetreten.
F.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriften-
wechsels verzichtet werden.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 6
5.
5.1 Das SEM legte zur Begründung der angefochtenen Verfügung dar,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden teilweise den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft und teilweise denjenigen an die Glaub-
haftigkeit nicht zu genügen vermöchten.
5.1.1 Die Angaben der Beschwerdeführenden, wonach sie C._______ im
Juli 2012 und ihr Heimatland im Oktober 2012 wegen des Krieges verlas-
sen hätten, seien nicht asylrelevant, weil keine Verfolgung der Beschwer-
deführenden, sondern eine Situation allgemeiner Gewalt im Rahmen von
Krieg vorliege. Auch die Angabe des Beschwerdeführers, wonach er als
Anjab von der Regierung schikaniert und benachteiligt worden sei, stelle
keine Verfolgung im Sinne des Gesetzes dar. Zudem sei er im Jahr 2011
offiziell syrischer Staatsbürger geworden. Seine Befürchtung, vielleicht ein-
mal von der Regierung von der PKK in den Militärdienst eingezogen zu
werden, sei vage und allgemein. Zudem sei diesbezüglich bis zur Ausreise
nichts vorgefallen. Insbesondere sei er nie zum Militärdienst aufgeboten
worden. Aufgrund des Alters und der (…)operation bestehe auch kein be-
gründeter Anlass zur Annahme, er würde von einer der kriegerischen Par-
teien zum Militärdienst aufgefordert. Da er aufgrund seiner Sympathie zur
Yekiti Partei keine Verfolgung geltend gemacht habe, halte auch dies den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand.
5.1.2 Die Beschwerdeführerin habe unterschiedlich angegeben, ob sie ein-
mal festgenommen worden sei oder nicht. Während sie anlässlich der Be-
fragung ausgeführt habe, nie festgenommen oder in Haft gewesen zu sein,
habe sie anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben, aufgrund der nicht
befolgten Vorladung des Geheimdienstes vom militärischen Sicherheits-
dienst an ihrem Wohnort abgeholt und während einer Woche auf einem
Polizeiposten beziehungsweise in I._______ festgehalten worden zu sein.
Im Zusammenhang mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesem
krassen Widerspruch habe sie ausgesagt, sie sei angehalten worden, sich
anlässlich der Befragung kurz zu fassen; ausserdem habe ihr Ehemann
eine Operation benötigt und ihre ebenfalls anwesende Schwester sei von
einer dolmetschenden arabischen Person eingeschüchtert worden, wes-
halb sie Angst bekommen habe. Diese Erklärungen vermöchten die wider-
sprüchlichen Aussagen indessen nicht zu entkräften, zumal die Beschwer-
deführerin anlässlich der Befragung auch ausgesagt habe, nie irgendwel-
che Probleme mit irgendeiner Behörde, der Polizei, dem Militär, einer Par-
tei oder sonstigen Organisationen gehabt zu haben. Zudem sei an der Be-
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fragung eine kurdisch sprechende dolmetschende Person im Einsatz ge-
wesen, weshalb ihre Angst, frei zu sprechen, nicht nachvollziehbar sei. So-
wohl die später geltend gemachte Vorladung als auch die Festnahme
müssten unter diesen Umständen als nachgeschoben und zweifelhaft gel-
ten. Ferner habe die Beschwerdeführerin zu diesen Ereignissen trotz mehr-
maliger Nachfragen ausweichende, unsubstanziierte, vage und wiederho-
lende Angaben ohne Realkennzeichen gemacht. Insbesondere habe sie
nicht klar darlegen können, weshalb sie festgenommen worden sei, ob dies
wegen ihrer Aktivitäten für die Yekiti Partei oder wegen ihrer Brüder gewe-
sen sei. Dazu und auch zur Festnahme selber und zum Haftaufenthalt
seien die Aussagen vage geblieben. Die Aussagen über die Parteitätigkeit
und -mitgliedschaft seien überdies nicht nachvollziehbar und widersprüch-
lich ausgefallen. So habe sie anlässlich der Befragung ausgesagt, während
kurzer Zeit Mitglied bei der Yekiti Partei gewesen zu sein, während sie an-
lässlich der Anhörung diese Mitgliedschaft in die Jahre zwischen 1985 und
der Heirat im Jahr 2004 – mithin während fast zwanzig Jahren – datiert
habe, was mit der Angabe „kurz“ nicht zu vereinbaren sei. Auch ihre Aus-
sagen, wonach sie nach der Heirat weiterhin an Parteiversammlungen teil-
genommen und heimliche Kontakte mit der Partei gepflegt habe, zudem
nie offiziell den Austritt aus der Partei gegeben habe, liessen sich nicht mit
einer kurzen Parteimitgliedschaft in Einklang bringen. Auch die Vorbringen,
sie sei zweimal bei Kontrollposten angehalten worden und habe schriftlich
bestätigen müssen, nicht Mitglied der Yekiti Partei zu sein, seien substanz-
los und ausweichend vorgetragen worden. Der Beschwerdeführerin sei es
nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass sie sich tatsächlich auf einer
Liste der Regierung befinde und deshalb durch die Regierung bedroht sei.
An dieser Einschätzung vermöge die nachgereichte Bestätigung der Euro-
pavertretung der Yekiti Partei vom 19. Dezember 2014 nichts zu ändern,
zumal dieses Schreiben weder erkläre, dass die Beschwerdeführerin Par-
teimitglied oder in irgendeiner Weise parteipolitisch aktiv gewesen sei,
noch festhalte, dass sie wegen ihrer Parteinähe jemals im Heimatland
Probleme mit der Regierung gehabt habe. Es sei somit nicht als glaubhaft
zu betrachten, dass sie aufgrund ihrer früheren Mitgliedschaft bei der Yekiti
Partei Probleme gehabt habe, der Regierung als ehemaliges Mitglied die-
ser Partei bekannt und deshalb registriert sei. Unglaubhaft sei auch, dass
sie wegen ihrer Brüder im Heimatland je Probleme gehabt habe.
5.2 In ihrer Beschwerde machten die Beschwerdeführenden geltend, sie
seien beide langjährige Mitglieder der Yekiti Partei. Insbesondere die Be-
schwerdeführerin habe sich in Syrien für die Ziele der Partei eingesetzt. In
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Ergänzung zum bisherigen Sachverhalt legte sie dar, sie habe auch Geld-
beträge gespendet und verschiedene Veranstaltungen organisiert. Auch
die Brüder der Beschwerdeführerin seien Mitglieder der Yekiti Partei gewe-
sen. Sie seien von der Regierung verfolgt worden. Ihre ganze Familie habe
wegen der Verbindung zur Yekiti Partei grosse Probleme gehabt, welche
sich mit der Flucht des Bruders noch verschärft hätten. Seit Ausbruch des
Bürgerkrieges habe sie sich wieder vermehrt öffentlich für die Yekiti Partei
eingesetzt, weil viele regimekritische Demonstrationen stattgefunden hät-
ten. Sie und ihre Familie seien seither auch wieder vermehrt von der Re-
gierung überwacht worden. Die Beschwerdeführerin habe sich deshalb an-
lässlich der Befragung nur zurückhaltend geäussert, zumal sie gewarnt
worden sei, dass man den dolmetschenden Personen nicht trauen könne,
weil diese für die syrische Regierung arbeiten würden. Auch wenn ihr Dol-
metscher Kurde gewesen sei, habe sie sich davor gefürchtet, sich frei zu
äussern, weil sie eingeschüchtert gewesen sei. Sie habe anfangs nicht ver-
standen, dass man sich in der Schweiz frei äussern könne. Dies habe sie
erst anlässlich der Anhörung tun können. Es sei deshalb unangemessen,
dass ihre Aussagen als unglaubhaft gelten würden. Zudem habe sie an-
lässlich der Anhörung so detailliert wie möglich über ihre Fluchtgründe be-
richtet. Trotz der kurzen Anhörungsdauer von lediglich drei Stunden seien
sehr viele Fragen gestellt worden. Bei ungenügender Präzision hätte sie
weitere Erläuterungen abgegeben. Es sei stossend, dass nur eine sehr
kurze Anhörung durchgeführt worden sei und ihr dann vorgeworfen werde,
sie habe nur substanzlose, vage und wiederholende Antworten gegeben.
So sei ihr beispielsweise keine Gelegenheit gewährt worden, über die po-
litischen Aktivitäten ihrer Familie und die Probleme seit der Flucht des Bru-
ders zu berichten. Vielmehr seien ihr andere Fragen gestellt worden. Ihre
Familie sei ständig festgehalten worden und habe sich nicht frei bewegen
können. Mit den Parteiaktivitäten hätten sie vorsichtig sein müssen, da sie
ständig überwacht worden seien. Es habe eine ständige Festnahmegefahr
gedroht.
5.3 Nach der Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die vorinstanzliche Einschätzung zu bestätigen ist, wie
die nachfolgenden Erwägungen zeigen. Um unnötige Wiederholungen zu
vermeiden, ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz und dieje-
nigen in der Zwischenverfügung vom 21. April 2016 zu verweisen.
5.4 Vorab ist festzuhalten, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden,
wonach sie ihr Heimatland wegen des Krieges und der allgemeinen Situa-
tion hinsichtlich der fehlenden Wohnung und Arbeit verlassen hätten, und
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wonach sie als frühere Anjab Schikanen und Benachteiligungen ausge-
setzt gewesen seien, flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind.
5.5 Nicht asylrelevant sind zudem die Ausführungen der Beschwerdefüh-
renden hinsichtlich der geltend gemachten Zugehörigkeit zur Yekiti Partei
als Sympathisanten, zumal allein gestützt auf diese Zugehörigkeit keine
asylrelevanten Probleme im Heimatland geltend gemacht wurden.
5.6 Darüber hinaus sind die Vorbringen der Beschwerdeführenden – ins-
besondere der Beschwerdeführerin – von der Vorinstanz zu Recht als un-
glaubhaft festgestellt worden. In diesem Zusammenhang ist Folgendes
festzuhalten:
5.6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum
strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen von Gesuchstellenden.
Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von
ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält,
obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht
es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe,
die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3).
5.6.2 Da der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren immer nur
aussagte, Sympathisant der Yekiti Partei und politisch nicht aktiv gewesen
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zu sein, sind seine Angaben im Beschwerdeverfahren, wonach er ein lang-
jähriges Mitglied dieser Partei sei, nachgeschoben, mit seinen Aussagen
im erstinstanzlichen Verfahren nicht vereinbar und somit unglaubhaft.
5.6.3 Darüber hinaus sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der
Beschwerde, wonach sie sich seit Ausbruch des Bürgerkrieges wieder ver-
mehrt öffentlich für die Yekiti Partei eingesetzt habe, ebenfalls nachgescho-
ben worden, weshalb sie zu bezweifeln sind. Zudem führte sie nicht näher
aus, in welcher Art und Häufigkeit sie sich wofür genau eingesetzt habe,
weshalb ihre diesbezüglichen Angaben auch als vage, allgemein, detailarm
und substanzlos gelten und aus diesem Grund nicht geglaubt werden kön-
nen.
5.6.4 Bei näherer Betrachtung ist ferner der Vorwurf der Beschwerdeführe-
rin, sie sei vom SEM nur kurz angehört worden, weshalb es stossend sei,
ihr substanzlose Antworten vorzuwerfen, nicht haltbar. Insbesondere
wurde ihr anlässlich der Anhörung mehrmals Gelegenheit geboten, ergän-
zende Angaben zu Protokoll zu geben (vgl. Akte A16/14 S. 11 Fragen 100
und 105 sowie S. 12 Frage 109). Diese Gelegenheiten liess sie indessen
ungenutzt.
5.6.5 Wie das SEM ebenfalls zutreffend ausführte, hat die Beschwerdefüh-
rerin anlässlich der Befragung angegeben, keine Schwierigkeiten im Hei-
matland gehabt zu haben, nie festgenommen und nie in Haft gewesen zu
sein, was sich mit ihren später anlässlich der Anhörung dargelegten einwö-
chigen Festnahme, der Vorladung und dem Vorhandensein ihres Namens
auf einer Liste der Regierung von gesuchten Personen nicht in Einklang
bringen lässt. Ihr Einwand, sie sei bei der Befragung eingeschüchtert ge-
wesen und zu einer kurzen Darstellung ihrer Fluchtgründe angehalten wor-
den, vermögen nicht zu überzeugen, wie bereits in der Zwischenverfügung
vom 21. April 2016 festgehalten wurde. Die Beschwerdeführerin wurde ein-
gangs dieser Befragung ausdrücklich auf die Verschwiegenheits-, Mitwir-
kungs- und Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht, wobei sie darlegte, den
Inhalt dieser Einleitung verstanden zu haben (vgl. Akte A4/11 S. 1 f.). Es ist
somit davon auszugehen, dass sie sich ihrer Wahrheits- und Mitwirkungs-
pflicht bewusst war. Ferner hat sie das Befragungsprotokoll vorbehaltlos
unterschrieben und damit zum Ausdruck gebracht, dass dieses rücküber-
setzt worden ist und ihren Angaben entspricht (vgl. Akte A4/11 S. 8). Aus-
serdem wurde die Befragung von einer kurdischen dolmetschenden Per-
son übersetzt, weshalb ihr Einwand, sie habe gehört, dass die Dolmetscher
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Seite 11
mit der syrischen Regierung zusammenarbeiten würden, nicht zu überzeu-
gen vermag. Darüber hinaus wurde sie von bereits in der Schweiz leben-
den Verwandten, welche das Asylverfahren ebenfalls durchlaufen haben,
begleitet, weshalb es indiziert erscheint, dass sie nicht gänzlich unwissend
ins schweizerische Asylverfahren eingetreten ist und ihr bereits bekannt
gewesen sein dürfte, dass die am schweizerischen Asylverfahren beteilig-
ten Behördenmitglieder und anderen Personen wie beispielsweise die dol-
metschenden Personen vertrauenswürdig sind. Schliesslich hatte sie auch
keine Zusatzbemerkungen anzubringen, obwohl ein allfälliges Misstrauen
der dolmetschenden Person gegenüber spätestens an dieser Stelle hätte
vorgebracht werden können. Unter diesen Umständen vermögen die Ein-
wände der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen, weshalb sich die Be-
schwerdeführerin die anlässlich der Befragung protokollierten Aussagen
voll und ganz anrechnen lassen muss. Da die Beschwerdeführerin ihre
grundlegenden Asylgründe in krass widersprüchlicher Weise vortrug, kön-
nen sie grundsätzlich nicht geglaubt werden.
5.6.6 Darüber hinaus handelt es sich bei den vorangehend erwähnten Wi-
dersprüchen um solche, welche Kernaussagen im Asylverfahren der Be-
schwerdeführerin betreffen und nicht bloss Nebensächlichkeiten darstel-
len. Wesentliche Vorbringen sind indessen von Anfang an mindestens an-
satzweise und überwiegend übereinstimmend vorzutragen, um als glaub-
haft gelten zu können. Die Beschwerdeführerin verneinte anlässlich der
Befragung jedoch ausdrücklich, je in Haft gewesen zu sein, Probleme mit
Privatpersonen, irgendwelchen Gruppen gehabt zu haben oder festgenom-
men worden zu sein (vgl. Akte A4/11 S. 7). Sie machte auch auf eine aus-
drückliche Frage hin keine anderen Asylgründe geltend, sondern verneinte
die diesbezüglich gestellte Frage vielmehr (vgl. Akte A4/11 S. 7). Ihre spä-
teren gegenteiligen Vorbringen sind somit nicht nur widersprüchlich, son-
dern auch verspätet und somit aus diesem Grund unglaubhaft.
5.6.7 Dem SEM ist auch beizupflichten, dass die Aussagen der Beschwer-
deführerin substanzlos und vage ausgefallen sind. Ihr Einwand in der Be-
schwerde, man hätte sie eben eingehender befragen müssen, vermag
nicht zu überzeugen, zumal es – unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht –
einerseits an der Beschwerdeführerin gelegen wäre, von sich aus substan-
zielle Angaben zu Protokoll zu geben, und ihr Einwand andererseits nicht
den Tatsachen entspricht. So wurde sie – in Ergänzung zur vorinstanzli-
chen und zutreffenden Argumentation – beispielsweise mehrmals gefragt,
wie sie denn konkret von der Regierung bedroht worden sei; ihre diesbe-
züglichen Antworten fielen indessen mehrmals ausweichend und in keiner
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Seite 12
Weise substanziell oder konkret auf ihre Person bezogen aus (vgl. Akte
A16/14 S. 3 f.). Auch die mehrmals gestellte Frage, was an den Check-
points passiert sei, wurde von der Beschwerdeführerin immer wieder mit
ausweichenden und vagen Antworten umgangen (vgl. Akte A16/14 S. 4).
Nach mehr als einer Seite Fragen darüber weiss der Leser des Protokolls
noch immer nicht, was konkret in Bezug auf die Beschwerdeführerin an
den Checkpoints geschehen sein soll. Dem SEM ist somit nicht vorzuwer-
fen, es habe zuwenig oder nicht nachgefragt; vielmehr ist dem SEM zuzu-
stimmen, dass trotz zahlreicher Nachfragen keine substanziellen Antwor-
ten von Seiten der Beschwerdeführerin folgten, weshalb die Unglaubhaf-
tigkeit ihrer Vorbringen zu bestätigen ist.
5.6.8 Im Übrigen ist auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung und in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 21. April 2016 zu verweisen. Angesichts der zahlreichen Elemente,
welche gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen insbesondere der Be-
schwerdeführerin sprechen, ist schliesslich nicht davon auszugehen, dass
ihnen aufgrund früher ausgereister Angehöriger eine Reflexverfolgung ge-
droht hat. Gegen diese Annahme spricht im Übrigen auch die Tatsache,
dass beide Beschwerdeführenden von Anfang an spontan auf die Frage
nach den Ausreisegründen zuerst den im Heimatland tobenden Krieg und
die damit verbundene unsichere Lage als Ausreisegrund angegeben ha-
ben (vgl. Akten A3/13 S. 7 und A4/11 S. 7), was als Hinweis darauf, dass
dies der wirkliche Grund ihrer Flucht in die Schweiz sein dürfte, zu sehen
ist.
5.7 In Würdigung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die
Vorbringen der Beschwerdeführenden – soweit sie nicht die allgemeine Si-
tuation im Heimatland, die geltend gemachten Nachteile als ehemalige An-
jabi und die Sympathie zur Yekiti Partei betreffen – überwiegend unglaub-
haft ausgefallen sind. Die Argumentation des SEM ist zu bestätigen, zumal
sich aus den Aussagen der Beschwerdeführenden zahlreiche Ungereimt-
heiten ergeben, welche mit einer glaubhaften Darstellung nicht zu verein-
baren und mit der Furcht vor der dolmetschenden Person nicht zu erklären
sind.
5.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Ver-
folgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführenden unter dem Blickpunkt der Vorflucht-
gründe zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
D-2174/2016
Seite 13
6.
6.1 Die Beschwerdeführenden machten zudem geltend, sie seien auch in
Europa Anhänger der Yekiti Partei. Dazu reichten sie eine Bestätigung die-
ser Partei vom 19. Dezember 2014 zu den Akten.
6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei
einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl.
BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1, UNHCR, Handbuch über Verfahren
und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuaufl. Genf
2011, Ziff. 94 ff., MARTINA CARONI/TOBIAS GRASDORF-MEYER/LISA
OTT/NICOLE SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239 ff., WALTER
STÖCKLI, a. a. O. s. S. 12 E. 5.6, S. 542, Rz. 11.55 ff; MINH SON NGUYEN,
Droit public des étrangers, 2003, S. 448 ff.; ACHERMANN/HAUSAMMANN,
Handbuch des Asylrechts, 1991, S. 111 f.; dieselben, Les notions d'asile et
de réfugié en droit suisse, Fribourg 1991, S. 45; SAMUEL WERENFELS, Der
Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, 1987, S. 352 ff.;
KOCH/TELLENBACH, Die subjektiven Nachfluchtgründe, in: ASYL 1986/2
S. 2). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfol-
gung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
kunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung
genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den
Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Mo-
tive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementspre-
chend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen las-
sen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Subjektive
Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des
Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich
gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nach-
fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
6.3 Gemäss dem am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Art. 3 Abs. 4
AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die Gründe geltend machen, die
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder
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Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat
bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt das
Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(Flüchtlingskonvention).
6.4 Wie vorstehend ausgeführt, konnten die Beschwerdeführenden keine
Vorverfolgung glaubhaft machen (vgl. E. 5.). Es kann daher ausgeschlos-
sen werden, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Per-
sonen ins Blickfeld der Behörden geraten sind. Aufgrund der Akten drängt
sich zudem der Schluss auf, sie seien nicht der Kategorie von Personen
zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernst-
hafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der sy-
rischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Allein aus der
Anhängerschaft bei der Yekiti Partei Europa ist nicht davon auszugehen,
dass sie bei dieser Partei eine exponierte Kaderstelle innehaben. Ausser-
dem machten die Beschwerdeführenden keine konkreten exilpolitischen
Aktivitäten geltend. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des
syrischen Regimes ein besonderes Interesse an ihrer Person bestehen
könnte, da es sich bei ihnen nicht um für die exilpolitische Szene bedeut-
same Persönlichkeiten handelt, die als ausserordentlich engagierte und
exponierte Regimegegner aufgefallen sein könnten. Aufgrund des Gesag-
ten ist davon auszugehen, dass ein allfälliges exilpolitisches Engagement
der Beschwerdeführenden die Schwelle der massentypischen Erschei-
nungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht
überschreiten würde, weshalb nicht von einer Gefährdung im Heimatland
aus diesem Grund auszugehen ist.
6.4.1 Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylge-
suchstellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass die Beschwer-
deführenden bei der (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu
befürchten hätten. Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit
davon auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer
Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da die
Beschwerdeführenden eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnten
und somit ausgeschlossen werden kann, dass sie vor dem Verlassen Syri-
ens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden
geraten sind, ist nicht davon auszugehen, dass sie von den Behörden ihres
Heimatlandes als staatsgefährdend eingestuft würden, weshalb nicht damit
zu rechnen wäre, sie hätten bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen
zu befürchten.
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6.5 Somit ergibt sich, dass auch unter dem Blickwinkel von subjektiven
Nachfluchtgründen keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe er-
sichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat.
Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzu-
gehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu
ändern vermögen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Die Vorinstanz nahm die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom
7. März 2016 infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
vorläufig auf. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der beiden
andern Kriterien – insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzu-
ges – zu verzichten. Über diese müsste dann befunden werden, wenn die
vorläufige Aufnahme aufgehoben würde. Zur Durchführbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägun-
gen (BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher
Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
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