B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2174/2017
Ur t e i l vom 1 9 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 10. März 2017 / N (…)
D-2174/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 25. Juli
2015 in die Schweiz und suchte am Tag darauf um Asyl nach.
B.
Er wurde am 30. Juli 2015 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie sum-
marisch zu den Gründen der Flucht angehört (Befragung zur Person
[BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 3. Februar
2017 statt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, er sei einem
Marschbefehl nicht nachgekommen. Einige Monate später sei er von Poli-
zisten festgenommen worden, habe jedoch fliehen können. Anschliessend
habe er versteckt gelebt und sei schliesslich illegal aus Eritrea ausgereist.
Als Beweismittel reichte er seine eritreische Identitätskarte sowie Kopien
der Identitätskarten seiner Eltern und eines Schulzeugnisses ein.
C.
Mit Verfügung vom 10. März 2017 (Eröffnung am 14. März 2017) stellte das
SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an. Der Vollzug wurde jedoch zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 12. April 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er bean-
tragte die Aufhebung der Dispositivziffern eins bis drei der angefochtenen
Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2017 wurden die Gesuche um unent-
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Seite 3
geltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheis-
sen. Der rubrizierte Rechtsvertreter wurde amtlich beigeordnet und die
Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 10. Mai 2017 äusserte sich das SEM zur Be-
schwerde, worauf der Beschwerdeführer am 26. Mai 2017 replizierte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern eins bis drei bean-
tragt wurde.
1.4 Hinsichtlich des Antrags betreffend den Wegweisungsvollzug ist fest-
zuhalten, dass ein diesbezügliches Rechtsschutzinteresse zu verneinen
ist. Die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) sind alternativer Natur, und ge-
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gen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der (ab- und weg-
gewiesenen) asylsuchenden Person steht wiederum die Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49
VwVG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Am-
tes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse
von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.H.a. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2, EMARK 1997 Nr. 27). Im Übrigen würde eine
wegen Unzulässigkeit angeordnete vorläufige Aufnahme (soweit nicht ver-
bunden mit der Flüchtlingseigenschaft) keine andere Rechtsstellung bewir-
ken als eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit, welche in der
angefochtenen Verfügung angeordnet wurde. Das Rechtsschutzinteresse
des Beschwerdeführers hinsichtlich der Prüfung zusätzlicher individueller
Vollzugshindernisse ist folglich zu verneinen. Auf den den Wegweisungs-
vollzugspunkt betreffenden Antrag ist somit nicht einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 5
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er erit-
reischer Staatsbürger sei und aus B._______ (Eritrea) stamme, wo er bis
zu seiner Ausreise gelebt habe. Nachdem er die 10 Klasse nicht bestanden
habe, habe man ihm eine Wiederholung verwehrt. Er sei deshalb zwischen
(…) 2014 und (…) 2015 unregelmässig als (…) tätig gewesen. Im Oktober
2014 habe er eine polizeiliche Vorladung erhalten, welcher er allerdings
nicht nachgekommen sei. Im (…) 2015 sei er zusammen mit einem Schul-
kollegen von drei Polizisten aufgegriffen und festgenommen worden, da
sein Schülerausweis nicht mehr gültig gewesen sei. Auf dem Weg zur Po-
lizeistation sei ihm jedoch die Flucht gelungen, während sein Schulkollege
auf der Flucht erschossen worden sei. Noch am gleichen Tag habe die Po-
lizei ihn zuhause erfolglos gesucht. Am Tag darauf sei die Polizei nochmals
zuhause vorbeigekommen und habe der Mutter gedroht, man würde sie
mitnehmen, was dann am dritten Tag auch geschehen sei, als die Polizei
ihn wieder nicht zuhause vorgefunden habe. Seine Mutter sei inhaftiert
worden und – soweit er dies von seinem späteren Reisegefährten erfahren
habe – nach etwa sechs Wochen freigelassen worden. Er selbst habe Erit-
rea am (…) 2015 illegal verlassen.
4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers hinsichtlich der Vorladung zum Militärdienst und des
Aufgreifens durch die Polizei unglaubhaft seien. Bei der Anhörung habe er
hinsichtlich der Verhaftung im Jahre 2015 ausgeführt, dass einer seiner
Freunde verhaftet und auf der gemeinsamen Flucht erschossen worden
sei. Angesichts der Bedeutung dieses Vorfalls sei nicht nachvollziehbar,
weshalb er den Freund in der BzP nicht erwähnt habe. Dieses Vorbringen
müsse deshalb als nachgeschoben qualifiziert werden. Der Versuch, dies
mit dem engen Zeitplan der BzP zu erklären, sei nicht stichhaltig.
Die Verhaftung und die Flucht seien darüber hinaus widersprüchlich ge-
schildert worden. In der BzP habe er ausgesagt, drei Polizisten hätten ihn
kontrolliert, während es gemäss Aussage in der Anhörung doppelt so viele
gewesen seien. In der BzP habe er ferner geltend gemacht, er sei nach
Hause gelaufen, nachdem er den Ordnungskräften entkommen sei, wäh-
rend er gemäss Anhörung direkt zum Onkel gelangt sei.
Seine Vorbringen würden der allgemeinen Erfahrung und der Logik des
Handelns widersprechen. Er habe ausgesagt, im Oktober 2014 eine Vorla-
dung der Polizei erhalten zu haben, die von einer Mitarbeiterin der Verwal-
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tung überbracht und von seiner Mutter in Empfang genommen und so-
gleich zerrissen worden sei. Nebst dem, dass er nicht habe klar machen
können, ob die Vorladung von der Polizei oder von der Verwaltung an ihn
ergangen sei, erscheine es höchst unwahrscheinlich, dass ein an ihn ge-
richtetes, persönlich zugestelltes Schreiben in der von ihm geschilderten
Weise durch die Mutter behandelt worden sei, zumal sie lediglich mündlich
über den Inhalt orientiert worden sei. Falls die Schilderung den Tatsachen
entspreche, wäre zu erwarten, dass weitere Vorladungen respektive Sank-
tionen erfolgt wären, was gemäss seinen Aussagen nicht der Fall gewesen
sei.
Die illegale Ausreise, deren Glaubhaftigkeit vorliegend offenbleiben könne,
sei nicht asylrelevant. So habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil
D-7898/2015 festgehalten, dass eine Ausreise allein nicht zur Flüchtlings-
eigenschaft führe. Anknüpfungspunkte, welche ihn als missliebige Person
erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich, da er insbesondere kei-
nen Behördenkontakt betreffend einen allfälligen Einzug in den National-
dienst habe glaubhaft machen können.
Die eingereichten Beweismittel seien untauglich, zumal seine Identität be-
reits durch die eigene Identitätskarte belegt sei, weshalb die eingereichten
Kopien der Identitätskarten der Eltern obsolet seien. Die Kopie des Schul-
zeugnisses belege lediglich die Versetzung in die 10. Klasse, nicht aber,
dass er nicht in die 11. Klasse versetzt worden sei.
4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, die
Aussagen in der BzP müssten vor dem Hintergrund deren summarischen
Charakters gewürdigt werden. Ausserdem habe sie nur 50 Minuten gedau-
ert, was äusserst kurz sei, und die Herkunfts- und Länderfragen seien aus-
gelassen worden. Der Beschwerdeführer sei ausdrücklich darauf hingewie-
sen worden, sich kurz zu fassen und nur das Wichtigste zu erzählen. All-
fällige Ungereimtheiten, die sich aus den Aussagen in der BzP ergäben,
seien daher mit grosser Zurückhaltung zu bewerten, und es sei in erster
Linie auf die Anhörung abzustellen.
Die Ausführungen des SEM zu den eingereichten Dokumenten seien äus-
serst spitzfindig, zumal auch das SEM die Identität nicht in Frage zu ziehen
scheine. Der Beschwerdeführer habe nie geltend gemacht, er wolle mit
dem Schulzeugnis belegen, dass er nicht in die 11. Klasse versetzt worden
sei. Vielmehr habe er damit lediglich den Besuch der (…) in B._______
belegen wollen und habe somit versucht, seiner Mitwirkungspflicht so gut
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als möglich nachzukommen. Dies spreche grundsätzlich für seine Glaub-
würdigkeit.
Die Ansicht des SEM, die Erwähnung eines Freundes bei der Verhaftung
sei nachgeschoben, treffe nicht zu. Es handle sich dabei nicht um ein von
den übrigen Vorbringen isoliertes Ereignis, sondern um eine ergänzende
Information zum Kernvorbringen der Verhaftung und anschliessenden
Flucht. Es finde seinen Ansatz somit im Hauptvorbringen, weshalb es nicht
als nachgeschoben qualifiziert werden könne. Die Begründung, wieso er
den Freund in der BzP nicht erwähnt habe, sei zudem stichhaltig, da die
BzP äusserst summarisch erfolgt sei und die Aufforderung ergangen sei,
sich kurz zu fassen. Es gehe nicht an, das Einhalten dieser Aufforderung
zu seinem Nachteil auszulegen.
Hinsichtlich des Vorwurfs, er habe die Verhaftung widersprüchlich geschil-
dert, sei wiederum darauf hinzuweisen, dass die BzP äusserst kurz ausge-
fallen sei. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer von zwei
Ereignissen gesprochen habe, an welchen Polizisten anwesend gewesen
seien, könne nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einer Verwechs-
lung gekommen sei. Am (…) März 2015 sei er nämlich von Polizisten auf-
gegriffen worden und am selben Tag hätten Polizisten bei ihm zuhause
nach ihm gesucht. In der BzP sei nicht zwischen diesen Ereignissen unter-
schieden worden, während er in der Anhörung ausgeführt habe, sechs Per-
sonen hätten ihn verhaften wollen und zwei oder drei hätten ihn zuhause
gesucht. Er habe sich auch nicht widersprüchlich dazu geäussert, wohin er
nach seiner Flucht gegangen sei. In der BzP habe er ausgeführt, nach der
Flucht nach Hause gegangen zu sein. Er sei jedoch nicht aufgefordert wor-
den, dies zu präzisieren, was erstaune, da bereits aufgrund der Aussagen
in der BzP zu vermuten sei, dass er eben nicht nach Hause gegangen sei.
So habe er im freien Bericht gleichzeitig ausgesagt, nicht zu Hause gewe-
sen zu sein, als Polizisten noch am selben Tag nach ihm gesucht hätten.
Ferner habe er bereits in der BzP angegeben, dass er sich bei seinem On-
kel aufgehalten habe. Ab welchem Zeitpunkt er sich beim Onkel aufgehal-
ten habe, sei nicht erörtert worden, was ihm nun nicht zum Nachteil aus-
gelegt werden könne. Ohnehin handle es sich um eine geringe Ungereimt-
heit.
Die Argumentation, das Vorbringen hinsichtlich der polizeilichen Vorladung
widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung sowie der Logik des Han-
delns, sei unzutreffend. Zunächst sei festzuhalten, dass es nicht von Be-
deutung scheine, welche Verwaltungseinheit die Vorladung überbracht
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habe. Es könne von einem normalen Bürger nicht verlangt werden, dass
er die verwaltungsinternen Unterschiede genau kenne, zumal er die Vorla-
dung gar nie selbst gesehen habe. Es stehe jedoch in jedem Fall fest, dass
es sich um ein Aufgebot zum Nationaldienst gehandelt habe, welche ihm
von einer Frau namens C._______ überbracht worden sei, welche Mitar-
beiterin der Verwaltung und zuständig für die Verteilung der Post sei. Aus
der Begründung des SEM werde ferner nicht ersichtlich, worauf sich der
Passus beziehe, es erscheine unwahrscheinlich, dass das Schreiben „in
der von ihm geschilderten Weise durch die Mutter behandelt worden sei“.
Das SEM konkretisiere nicht, ob es dabei Bezug auf den Umstand nehme,
die Mutter habe die Vorladung zerrissen, oder ob damit die Überbringungs-
weise generell kritisiert werde, womit der Befrager anlässlich der Anhörung
offensichtlich Verständnisprobleme gehabt habe. Es werde deshalb auf
beide Varianten Bezug genommen. Hinsichtlich der ersten Möglichkeit (Re-
aktion der Mutter) könne auf die Schilderung in der Anhörung verwiesen
werden, wonach der Beschwerdeführer die Reaktion der Mutter damit er-
kläre, dass seine Geschwister bereits in den Militärdienst eingezogen wor-
den seien, weshalb sie verbittert und traurig gewesen sei. Eine solche Re-
aktion sei nachvollziehbar. Aus dem Protokoll werde ersichtlich, dass die
Zustellung dem Befrager befremdlich erschienen sei, da er nicht mit den
eritreischen Verhältnissen vertraut zu sein scheine, sondern vielmehr von
schweizerischen Gegebenheiten ausgehe. Auch der Entscheid scheine
vom Verständnis der schweizerischen Behördenstruktur auszugehen. Dies
gehe nicht an, denn der Befrager respektive die entscheidfällende Person
sei verpflichtet, die Vorbringen im Kontext Eritreas zu würdigen. Der Erhalt
entspreche jedoch den länderspezifischen Kenntnissen, weshalb das Vor-
bringen nicht unglaubhaft sei. Auch der Umstand, dass das Zerreissen
keine Sanktionen gezeitigt habe, sei nicht ungewöhnlich, da nicht beurteilt
werden könne, ob die Überbringerin das Zerreissen überhaupt gemeldet
habe. Die Ansicht, jede Weigerung müsse umgehend zu Sanktionen füh-
ren, sei zudem realitätsfern, zumal das willkürliche Verhalten des eritrei-
schen Staates bekannt sei. In Anbetracht der hohen Anzahl von Dienstver-
weigerern sei es den Behörden mit Sicherheit gar nicht möglich, umgehend
auf jede Verweigerung zu reagieren. Zudem sei unklar, an welchem Datum
respektive in welcher Rekrutierungsrunde der Beschwerdeführer über-
haupt aufgeboten worden sei.
Im Übrigen seien die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Flucht-
gründen grundsätzlich einheitlich, substanziiert und kongruent.
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Der Beschwerdeführer sei als flüchtiger Wehrdienstverweigerer und Zeuge
der Tötung seines Freundes in Eritrea einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt.
Hinsichtlich der illegalen Ausreise sei zu erwähnen, dass das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 unzutreffend sei und die illegale
Ausreise weiterhin zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen müsse.
4.4 In der Vernehmlassung erwiderte das SEM, dass Asylsuchende entge-
gen der Darstellung des Beschwerdeführers in Berücksichtigung des sum-
marischen Charakters der BzP bereits bei deren Einleitung aufgefordert
würden, alle wichtigen Gründe für das Gesuch zu nennen. Beim Themen-
bereich der Gesuchsgründe würden sei gefragt, ob sie alle Gründe genannt
hätten, welche zur Flucht geführt hätten. Sodann werde nach allfälligen
weiteren, noch nicht genannten Gründen gefragt, die einer Rückkehr ent-
gegenstehen könnten. Schliesslich werde ihnen vor Abschluss der BzP Ge-
legenheit für Zusatzbemerkungen geboten. Dies sei auch bei verkürzten
Befragungen so. Vor diesem Hintergrund sei es nicht nachvollziehbar, wes-
halb der Beschwerdeführer allfällige Ungereimtheiten mit der Dauer der
BzP in Verbindung bringe. Überdies wäre ohnehin zu erwarten, dass er von
sich aus alle wichtigen und einschneidenden Gründe nenne.
Hinsichtlich der eingereichten Dokumente sei der Beschwerdeführer be-
reits in der Anhörung auf den mangelnden Beweiswert der Kopien der Iden-
titätsdokumente der Eltern hingewiesen worden. Auf seinen spürbaren
Wunsch hin seien die Kopien trotzdem zu den Akten genommen worden
und hätten deshalb auch im Entscheid gewürdigt werden müssen. Es treffe
ebenfalls zu, dass der Beschwerdeführer nie geltend gemacht habe, mit
dem Schulzeugnis seine Nichtversetzung in die 11. Klasse belegen zu wol-
len. Indessen wäre just ein solcher Beleg zur Untermauerung der behaup-
teten Nichtpromotion zu erwarten und zur Klärung der nicht präzisen An-
gaben zum Schulbesuch hilfreich gewesen, nicht jedoch das eingereichte
Beweismittel, das solcherart auch zu würdigen gewesen sei. Es könne des-
halb offen bleiben, ob die Angabe, die Originale der Zeugnisse würden erst
nach Abschluss der 11. Klasse ausgehändigt, zutreffend sei.
Mit Hinweis auf die bereits erwähnten Gepflogenheiten bei der BzP sei das
SEM weiterhin der Ansicht, die Tötung des Freundes anlässlich der Flucht
hätte erwähnt werden müssen. Auch unter dem Aspekt der Substanz der
diesbezüglichen Schilderungen könne der Beschwerdeschrift, insbeson-
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dere der Ansicht, die Nennung des Todes stelle eine ergänzende Informa-
tion dar, welche ihren Ansatz bereits im Hauptvorbringen finde, nicht ge-
folgt werden.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handle es sich bei den An-
gaben unmittelbar nach der missglückten Festnahme nicht um eine geringe
Ungereimtheit. Abgesehen davon, dass nicht erkennbar sei, weshalb er
hätte aufgefordert werden solle, seine klare Aussage, er sei nach der Flucht
nach Hause gegangen, zu präzisieren, dürfte er sich gemäss seinen Aus-
sagen von zu Hause aus zum Onkel begeben haben, was auch erkläre,
wieso ihn die Polizei am selben Tag zuhause nicht angetroffen habe. Es
sei zudem festzuhalten, dass er, mit seiner Aussage in der BzP konfron-
tiert, bestritten habe, so etwas gesagt zu haben.
Wenn für den Beschwerdeführer nicht klar erkennbar sei, dass „in der von
ihm geschilderten Weise“ auf das Zerreissen des Schreibens Bezug
nehme, liege das nicht an der Formulierung, sondern möglicherweise an
der Sprachkompetenz des Beschwerdeführers. Damit erübrige es sich, auf
die Variante einzugehen, damit werde Bezug auf die Art der Überbringung
genommen. Immerhin sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer nicht
näher ausführe, wie der Befrager die angebliche Nichtvertrautheit mit erit-
reischen Verhältnissen offenbart habe. Es gehe nicht an, von einer einfa-
chen Frage abzuleiten, der Befragende erwarte ein Postzustellungssystem
mit der – nirgends im Protokoll aufscheinenden – Möglichkeit der Einschrei-
besendung. Bezeichnenderweise bleibe er eine Konkretisierung seiner
Empfindung schuldig, inwieweit der angefochtene Entscheid „mit dieser
von einer schweizerischen Behördenstruktur geprägten Grundhaltung ge-
tragen“ sein solle.
4.5 In der Replik wendete der Beschwerdeführer ein, es treffe zwar zu,
dass er in der BzP bereits bei der Einleitung aufgefordert worden sei, alle
wichtigen Gründe zu nennen, und er später auch gefragt worden sei, ob er
alle Gründe genannt habe. Er sei jedoch ebenfalls darauf hingewiesen wor-
den, sich kurz zu halten und auf das Wesentliche zu konzentrieren; er
könne dann an der Anhörung alles ausführlicher erzählen. Die BzP habe
insgesamt 50 Minuten gedauert, wovon die Hälfte der Zeit für die Rück-
übersetzung angefallen sei. Es sei realitätsfern und unzulässig, eine derart
verkürzte BzP durchzuführen und anschliessend davon auszugehen, eine
solche Verkürzung hätte keine Konsequenzen, beispielsweise, dass die
Substanz und Genauigkeit der Angaben darunter leiden würden, zumal
eine Befragung ohnehin ungewohnt und mit viel Druck verbunden sei.
D-2174/2017
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Die Anwesenheit und Erschiessung des Freundes sei nicht nachgescho-
ben. Er (Beschwerdeführer) habe in der BzP nur das Wesentliche – d.h.
was ihn selbst betroffen habe – erwähnt. Der Umstand, dass ein Freund
ebenfalls anwesend gewesen sei, stelle kein isoliertes, nachgeschobenes
Vorbringen dar.
Entgegen der Auffassung in der Vernehmlassung scheine die Aussage in
der BzP, er sei nach der Flucht von den Ordnungskräften direkt nach Hause
gegangen, im Kontext der sogleich gemachten Aussagen eben gerade
nicht eindeutig und klar. So lasse sich dem Protokoll folgender Wortlaut
entnehmen: „Ich konnte weglaufen und bin nach Hause gegangen. Sie hat-
ten meinen Passierschein. Somit hatten sie auch meine Adresse, um die
Vorladung zukommen zu lassen.“ Das Nachhause-Gehen, direkt nachdem
die Verfolger seine Adresse in Erfahrung gebracht hätten, entspreche nicht
einer logischen Vorgehensweise, was eindeutig zu Nachfragen hätte An-
lass geben müssen. Diese Aussage werfe somit Fragen auf und lasse
Raum zur Interpretation, was sich auch aus dem Argument des SEM er-
gebe, wonach der Beschwerdeführer sich gemäss eigenen Angaben an
der BzP auch von zu Hause aus zum Onkel begeben haben dürfte, was
erklären würde, weshalb ihn die Polizei am selben Tag nicht mehr zuhause
angetroffen habe. Diesem Teilsatz dürfe deshalb nicht allzu viel Gewicht
beigemessen werden.
Der Anmerkung des SEM zum eingereichten Schulzeugnis sei zu entgeg-
nen, dass es tatsächlich wünschenswert wäre, wenn Belege über die Nicht-
promotion beigebracht werden könnten. Er habe aber keine solchen Doku-
mente und habe mit dem Zeugnis seinen Schulbesuch sowie seine per-
sönliche Glaubwürdigkeit belegen wollen. In der Vernehmlassung werde
neu geltend gemacht, er habe sich zum schulischen Werdegang unpräzise
geäussert. Im Protokoll fänden sich jedoch hinreichend präzise Angaben
zum Schulbesuch.
Der Vorwurf der mangelnden Sprachkompetenz sei eine sehr fragwürdige
Argumentationsweise, zumal die Passage unklar sei und der Rechtsvertre-
ter in Anbetracht dessen nur versucht habe, zu allen Punkten des Asylent-
scheids Stellung zu nehmen.
In der Beschwerdeschrift sei erwähnt worden, weshalb der Eindruck ent-
stehe, der Befrager sei mit den Gegebenheiten Eritreas nicht vertraut.
D-2174/2017
Seite 12
5.
5.1 Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abge-
lehnt. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ist
im eritreischen Kontext insbesondere dann anzunehmen, wenn die mit der
Durchsetzung der Dienstpflicht betrauten Organe des eritreischen Staates
mit einer Person in konkreten Kontakt getreten sind und aus diesem Kon-
takt erkennbar wird, dass die Person für den Militärdienst rekrutiert werden
soll (und diese sich anschliessend der Rekrutierung entzieht). Es reicht
nicht aus, dass die betroffene Person im dienstfähigen Alter ist und fürchtet,
irgendwann ausgehoben zu werden (vgl. Urteil des BVGer E-6170/2015
vom 18. Mai 2017 E. 6.4 mit Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 3 E. 4). Ein
solcher behördlicher Kontakt ist vorliegend nicht glaubhaft dargelegt. Glei-
ches gilt für das Vorbringen, er sei als Zeuge der Tötung des Freundes
gefährdet.
5.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Ent-
scheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung
für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen
Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie
und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheits-
gemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekenn-
zeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen ins-
besondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nach-
geschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht
es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüg-
lich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der
Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Ge-
suchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die
positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-
nach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2012/5 E. 2.2).
5.3 Es ist nicht ohne Weiteres erklärbar, wieso gegen den Beschwerdefüh-
rer, nachdem seine Mutter die militärische Vorladung zerrissen habe, über
D-2174/2017
Seite 13
mehrere Monate hinweg keine Sanktionen ergriffen und auch keine weite-
ren Vorladungen zugestellt worden seien respektive bei ihm zuhause aktiv
nach ihm gesucht worden wäre. Dies lässt bereits daran zweifeln, dass der
Beschwerdeführer von den eritreischen Behörden als Fahnenflüchtiger be-
trachtet wird, welchem eine Verfolgung mit asylrelevantem Ausmass dro-
hen könnte.
Die Aussagen zu seiner Verhaftung, welcher er entkommen sei, weisen
zudem diverse Unstimmigkeiten auf. So sagte der Beschwerdeführer in der
BzP, drei Polizisten hätten ihn mitnehmen wollen (act. A6 S. 6 Ziff. 7.02),
während er in der Anhörung von sechs Personen sprach (vgl. act. A18 F87
und F89). Zwar ist die Argumentation in der Beschwerdeschrift sowie an-
lässlich der Anhörung (vgl. act. A18 F88), er habe in der BzP die Anzahl
Personen gemeint, welche ihn erfolglos zuhause gesucht hätten, nicht voll-
ends haltlos. Jedoch ist aufgrund des Protokolls mit weit grösserer Wahr-
scheinlichkeit anzunehmen, dass sich diese Aussage auf die Anzahl Per-
sonen anlässlich der vereitelten Festnahme bezog, zumal sich in der Ant-
wort 7.01 der Passus findet „Einmal wurde ich von der Polizei aufgegriffen.
(…) Sie wollten mich deshalb mitnehmen.“ Die anschliessende Frage in
7.02 wiederholt diese Terminologie: „Wie viele Leute waren es, welche sie
an jenem Tag mitnehmen wollten?“
Er sagte in der BzP zudem aus, dass er nach seinem Entkommen nach
Hause gegangen sei (vgl. act. A6 S. 6 Ziff. 7.01). Gemäss Anhörung sei er
direkt zu seinem Onkel geflüchtet (vgl. act. A18 F93). Auf Vorhalt bestritt
er, in der BzP erwähnt zu haben, dass er nach Hause gegangen sei (vgl.
ebd. F94), was nicht überzeugt, da er das rückübersetzte Protokoll der BzP
unterschriftlich bestätigte. Die Bemerkung in der Beschwerde, die Aussa-
gen in der BzP würden Raum für Interpretationen lassen, trifft zwar zu, je-
doch nur betreffend die Frage, zu welchem Zeitpunkt er sich, nachdem er
nach Hause geflohen sei, zum Onkel begeben habe. Diese Frage ist je-
doch für die Bejahung einer Widersprüchlichkeit unerheblich.
Schliesslich ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten, dass die
Nichterwähnung des getöteten Schulkollegen in der BzP sonderbar ist, zu-
mal er das Miterleben der Tötung in der Anhörung als zentrales Element
für die Flucht nannte (vgl. act. A18 F52 S. 6 letzter Satz und F55). Sämtli-
che dieser Unstimmigkeiten lassen sich nicht vollends mit der Kürze der
BzP erklären.
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5.4 Die einzelnen Unstimmigkeiten sind zwar nicht als sonderlich gravie-
rend zu bezeichnen. In ihrer Gesamtheit gewürdigt, ist aber trotzdem auf
die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu schliessen. Die Asylgründe, auf-
grund seiner Missachtung der Vorladung für den Nationaldienst respektive
seiner Flucht vor der Polizei und der Tötung seines Freundes behördlich
gesucht zu werden, sind somit nicht glaubhaft, weshalb deren Asylrelevanz
nicht zu prüfen ist.
5.5 Auch aufgrund der illegalen Ausreise – deren Glaubhaftigkeit offenblei-
ben kann – ergibt sich keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. Das Bun-
desverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon
aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr
eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im
Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Gericht jedoch zum
Schluss, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und eine
illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht
ausreiche. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr sei nur
dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorlägen, wel-
che zu einer Schärfung des Profils führen (vgl. ebd. E. 4.1 und 5.1 f. [als
Referenzurteil publiziert]). Eine solche Profilschärfung ist im Falle des Be-
schwerdeführers zu verneinen.
5.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und sein Asylge-
such ablehnte.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
Im Sinne einer Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die Dispositiv-
ziffern 4 bis 7 der angefochtenen Verfügung (vorläufige Aufnahme) durch
den vorliegenden Entscheid unberührt bleiben.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischen-
verfügung vom 21. April 2017 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben.
10.
Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung gewährt und Herr Tarig Hassan als amtlicher Rechtsbeistand einge-
setzt wurde, ist Letzterem zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar
auszurichten. Der in der Kostennote ausgewiesene Zeitaufwand von 12.6
Stunden erweist sich als zu hoch, zumal die Ausführungen zur Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs als unnötig erweisen. Der Zeitaufwand ist
daher auf 11 Stunden zu kürzen. Unter Hinweis auf die Zwischenverfügung
vom 21. April 2017 ist der Stundenansatz ferner auf Fr. 150.– zu reduzie-
ren. Das amtliche Honorar inklusive Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von
Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE beläuft sich somit auf insgesamt Fr. 1‘798.– (11
x Fr. 150.– plus Fr. 14.60 [Auslagen] plus Fr. 133.15 [MwSt]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Rechtsvertreter wird ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1‘798.–
ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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