B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2175/2013
U r t e i l v o m 2 1 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
1. A._______, geboren (…),
dessen Schwester
2. B._______, geboren (…),
alias C._______, geboren (…),
Eritrea,
beide vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 18. März 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
D._______ (nachfolgend D._______ genannt), die E._______ der Be-
schwerdeführenden, gelangte am (…) in die Schweiz und suchte am sel-
ben Tag um Asyl nach, das ihr mit Verfügung des BFM vom (…) gewährt
wurde.
B.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2011 an das BFM liessen die Beschwerde-
führenden durch ihren durch Vollmacht von D._______ mandatierten
Rechtsvertreter um Asyl nachsuchen. Dabei wurde Folgendes beantragt:
Den Beschwerdeführenden sei die Einreise in die Schweiz zur Abklärung
des Sachverhalts zu bewilligen; ihre Einreisekosten seien zu überneh-
men; die Beschwerdeführer seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es
sei ihnen Asyl zu gewähren.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerde-
führenden seien im Jahr (…) in F._______ (Eritrea) geboren und gehörten
der Ethnie der G._______ an. Ihr Vater sei nicht in der Lage gewesen,
das Bussgeld von (…) wegen der illegalen Ausreise ihrer D._______ zu
bezahlen. Wegen (…) sei er nicht (…) gewesen, weshalb die Behörden
die Beschwerdeführenden an seiner Stelle inhaftiert hätten. Man habe ih-
nen gesagt, dass sie erst freigelassen würden, wenn ihr Vater das Buss-
geld bezahlt habe. Im H._______-Gefängnis seien die Beschwerdefüh-
renden bedroht und geschlagen worden. Anlässlich eines (…) sei ihnen
am (…) die Flucht nach Äthiopien gelungen. In der Nähe von I._______
hätten sie um Hilfe gebeten und würden seither dort bei einer Familie le-
ben, wo sie hart arbeiten müssten, als minderwertig behandelt, diskrimi-
niert und nicht genug zu essen erhalten würden. Sie hätten sich auch
nicht beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen
(UNHCR) registrieren lassen, weil sie befürchteten, auf der Reise ins
Flüchtlingslager belästigt zu werden. Sie könnten nicht mehr in Äthiopien
bleiben, weil sie von der Gastfamilie ausgenützt würden und ihnen bei ei-
nem Aufenthalt im Flüchtlingslager ebenfalls Gefahr drohen würde.
C.
Mit Schreiben vom (…) nahm das BFM davon Kenntnis, dass die Be-
schwerdeführenden aus geografischen Gründen nicht in der Lage seien,
eine Vollmacht beizubringen, und ging von einem Mandatsverhältnis zwi-
schen ihnen und dem Rechtsvertreter aus. Im Weiteren wurden sie unter
Hinweis auf die relative Höchstpersönlichkeit des Nachsuchens um Asyl
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aufgefordert, eine schriftliche unterschriebene Erklärung zu ihren Asyl-
gründen einzureichen. Zudem teilte das BFM dem Rechtsvertreter mit,
dass die Schweizer Botschaft in Addis Abeba aufgrund begrenzter Res-
sourcen nicht mehr in der Lage sei, Befragungen von Asylsuchenden
durchzuführen, weshalb das Verfahren schriftlich durchgeführt würde.
Gleichzeitig ersuchte das BFM die Beschwerdeführenden beziehungs-
weise ihren Rechtsvertreter zur Vervollständigung des rechtserheblichen
Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu (…), wobei sowohl
die Stellungnahme als auch die erwähnte Erklärung der Beschwerdefüh-
renden zu ihren Asylgründen bis zum (…) einzureichen seien.
D.
Nach gewährter Fristerstreckung reichte der Rechtsvertreter am (…) eine
Stellungnahme zum Fragekatalog des BFM ein und teilte mit, dass es ihm
noch nicht gelungen sei, die von den Beschwerdeführenden verlangte Er-
klärung erhältlich zu machen.
E.
Mit Schreiben vom (…) reichte der Rechtsvertreter persönliche Dokumen-
te der Beschwerdeführenden in Kopie ein.
F.
Mit Schreiben vom (…) reichte der Rechtsvertreter eine von den Be-
schwerdeführenden persönlich unterzeichnete, auf D._______ ausgestell-
te Vollmacht vom (…) im Original ein.
G.
Mit Schreiben vom (…) teilte das BFM dem Rechtsvertreter mit, dass die
Vollmacht vom (…) den Anforderungen der schweizerischen Asylbehör-
den an die erforderlichen, von den Beschwerdeführenden persönlich un-
terzeichneten Erklärungen zu ihren Asylgründen nicht genüge, und setzte
ihm Frist bis zum (…) zur Nachreichung dieser Dokumente, verbunden
mit der Androhung, im Unterlassungsfall auf die Asylgesuche aus dem
Ausland mangels Höchstpersönlichkeit nicht einzutreten.
H.
Nach gewährter Fristerstreckung reichte der Rechtsvertreter mit Schrei-
ben vom (…) von den Beschwerdeführenden persönlich unterzeichnete
Willensäusserungen und auf ihn ausgestellte Vollmachten sowie den auf
(…) übersetzten Fragekatalog des BFM, welchen seine Mandanten be-
antwortet hatten, ein.
D-2175/2013
Seite 4
I.
Mit Verfügung vom 18. März 2013 – eröffnet am 19. März 2013 – verwei-
gerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz
und lehnte deren Asylgesuche ab.
J.
Mit Eingabe vom 18. April 2013 (Datum des Poststempels) an das Bun-
desverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden durch ih-
ren Rechtsvertreter, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und
ihnen für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen; jedenfalls sei die Vorinstanz anzuweisen, die Ein-
reise zu bewilligen; die Vorinstanz sei anzuweisen, das Asylverfahren in
der Schweiz durchzuführen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie den
Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvor-
schusses.
K.
Mit Schreiben vom (…) bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der
Beschwerde vom 18. April 2013.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser –
was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen
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vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestim-
mung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor
dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind –
was vorliegend der Fall ist – die Artikel 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68
in der bisherigen Fassung gelten.
2.
Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, ha-
ben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG), weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Ge-
stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3,
Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt
das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung
des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz-
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen,
Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass ei-
ne unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
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Seite 6
5.2 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah-
rens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR
142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine
Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so
wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise
eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der
Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als ent-
scheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls
im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu ei-
nem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern
(vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
5.2.1 Die Beschwerdeführenden wurden nicht zu ihren Asylgesuchen
befragt. Sie haben ihre Vorbringen jedoch bereits in der Eingabe vom
6. Dezember 2011 dargelegt und am (…), (…), (…) sowie am (…)
ergänzt; zudem wurde ihnen mit Zwischenverfügung des BFM vom
(…) ein Katalog von für die vollständige Erstellung des
rechtserheblichen Sachverhalts noch zu beantwortenden offenen
Fragen zugestellt, wozu sie am (…) schriftlich Stellung genommen
haben (vgl. Sachverhalt Bstn. B - H). Der entscheid-wesentliche
Sachverhalt erscheint angesichts der schriftlichen Darle-gung der
Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente
vorliegen.
5.2.2 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, die Beschwer-
deführenden vorgängig eines Entscheides durch eine schweizerische
Vertretung zusätzlich persönlich anhören zu lassen. Das BFM hat den
verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.
5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
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gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob ei-
ne Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob
der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1
S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil
D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
5.4 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, wenn sich eine Person, die ein Asylgesuch im Ausland gestellt habe,
in einem Drittstaat aufhalte, bedeute dies noch nicht zwingend, dass es
ihr auch zuzumuten sei, sich dort um Aufnahme zu bemühen (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2004 Nr. 21. E. 4). Jedoch sei in einem solchen Fall im Sinn
einer Regelvermutung davon auszugehen, dass die betreffende Person in
diesem Drittstaat bereits anderweitig Schutz gefunden habe, was in der
Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einrei-
sebewilligung führe. In jedem Fall seien allerdings die Kriterien zu prüfen,
welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen
liessen, und diese seien mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz
abzuwägen. Es gelte also zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten Um-
stände geboten erscheine, dass es gerade die Schweiz sei, die den er-
forderlichen Schutz einer Person gewähren soll (vgl. EMARK 2004 Nr. 21
E. 4; EMARK 1997 Nr. 15 E. 2 f.).
Die Ausführungen im Auslandgesuch vom 6. Dezember 2011 sowie in der
Stellungnahme vom (…) liessen darauf schliessen, dass die Beschwerde-
führenden ernstzunehmende Schwierigkeiten mit ihren heimatlichen Be-
hörden hätten. Es sei zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch
die Schweiz der Ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entge-
genstände. Gemäss dieser Gesetzesbestimmung könne einer Person
das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden könne, sich
in einem anderen Staat um Schutz zu bemühen. In ihrer Stellungahme
zum Schreiben des BFM vom (…) hätten die Beschwerdeführenden aus-
geführt, ein weiterer Verbleib in Äthiopien sei ihnen nicht möglich bezie-
hungsweise nicht zumutbar, weil sie von ihrer Gastfamilie ausgenützt und
ihnen bei einem Aufenthalt im Flüchtlingslager ebenfalls Gefahren drohen
würden. Laut Berichten des UNHCR – so das BFM – befänden sich zahl-
reiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber in Äthiopien. Vor diesem
Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Men-
schen wie auch für die Beschwerdeführenden nicht einfach sei. Dennoch
D-2175/2013
Seite 8
beständen keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, dass ein weite-
rer Verbleib in Äthiopien für die Beschwerdeführenden nicht zumutbar
und möglich wäre. Flüchtlinge in Äthiopien, die vom UNHCR registriert
worden seien, seien einem Flüchtlingslager zugeteilt worden, wo sie sich
aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Sie verfügten
nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land. Es sei den Be-
schwerdeführenden daher zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersu-
chen, falls ihre Situation tatsächlich kritisch sein sollte. Das Leben in
Äthiopien sei für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach. Angesichts
des (…) Aufenthalts der Beschwerdeführenden bei einer Gastfamilie in
der Nähe von I._______, wo sie arbeiten würden, sei davon auszugehen,
dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in casu nicht unüberwindbar
seien, auch wenn sie sich ausgenützt fühlten. Bei Problemen mit ihrer
Gastfamilie hätten sie die Möglichkeit, die Familie zu verlassen und sich
in ein UNHCR-Flüchtlingslager oder an einen anderen Ort zu begeben.
Überdies lebe in Äthiopien eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not
geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete.
Obwohl die Beschwerdeführerin (2) noch nicht volljährig sei, sei sie, da
sie mit ihrem erwachsenen Bruder (1) zusammenlebe, aufgrund dessen
nicht mehr gefährdet als andere Flüchtlinge. Schliesslich sei bei der An-
wendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG zudem in einer Gesamtschau die Be-
ziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten zu prüfen. Obwohl
die Beschwerdeführenden mit ihrer in der Schweiz wohnhaften
E._______ hier über einen Anknüpfungspunkt verfügten, sei dieser nicht
derart gewichtig, als das eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne
von Art. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass es gerade die
Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz gewähren soll. Alleine die An-
wesenheit einer Verwandten bedeute noch keine enge Bindung mit der
Schweiz in dem Sinne, dass die erwähnte Gesetzesbestimmung nicht zur
Anwendung käme. Aufgrund dessen sei keine besondere Beziehungsnä-
he zur Schweiz gegeben, welche die vorangegangenen Feststellungen
umzustossen vermöchte. Mithin seien sowohl das Asylgesuch als auch
der Einreiseantrag abzulehnen.
5.5 Die Beschwerde beschränkt sich auf eine Wiederholung der bisheri-
gen Vorbringen. Zudem wird Folgendes ausgeführt: Nachdem die Vorin-
stanz ausgeführt habe, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
erfordere die Anwesenheit der Beschwerdeführenden in der Schweiz
nicht, sei davon auszugehen, dass sie diesen festgestellt habe, und,
nachdem sie keinen Vorbehalt zur Glaubhaftigkeit angebracht habe, of-
fensichtlich die Vorbringen als glaubhaft erachte. Mit der Feststellung, die
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Beschwerdeführenden hätten ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den
heimatlichen Behörden, lasse die Vorinstanz indes offen, ob die Vorbrin-
gen für die Anerkennung als Flüchtling genügten. Gesetzessystematisch
handle es sich bei Art. 52 Abs. 2 AsylG um einen Asylausschlussgrund.
Gemäss Art. 49 AsylG verhindere ein solcher lediglich die Gewährung
von Asyl, habe aber keinen Einfluss auf die Flüchtlingseigenschaft. Viel-
mehr könne er erst dann Anwendung finden, wenn die Flüchtlingseigen-
schaft bestehe. Mithin habe die Vorinstanz in Anwendung von Art. 52
Abs. 2 AsylG implizit – zu Recht – die Flüchtlingseigenschaft festgestellt.
Die Flüchtlingskonvention gewähre zwar nicht explizit ein Recht auf An-
wesenheit. Die garantierten Rechte setzten jedoch die Anwesenheit vor-
aus. Das Anwesenheitsrecht sei ein untrennbarer Teil des Schutzes vor
Verfolgung. So würde denn praxisgemäss im Falle eines Asylausschluss-
grundes eine vorläufige Aufnahme gewährt. Würde dieses Anwesenheits-
recht für anerkannte Flüchtlinge ausserhalb der Schweiz nicht gelten,
stellte dies eine nicht zu rechtfertigende Diskriminierung gegenüber den
in der Schweiz anwesenden anerkannten Flüchtlingen dar. Wenn aber ein
Anwesenheitsrecht bestehe, müsse dieses mit der Einreisebewilligung
konkretisiert werden ([…]).
5.6
5.6.1 Die rechtstheoretischen Ausführungen in der Beschwerde im Zu-
sammenhang mit dem in Art. 49 AsylG statuierten Grundsatz, wonach
Asyl Personen gewährt wird, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen
und kein Asylausschlussgrund vorliegt, treffen grundsätzlich zu. Indes
scheinen die Beschwerdeführenden zu verkennen, dass zum einen das
Asylverfahren aus dem Ausland ein Verfahren sui generis ist: So unter-
scheiden sich In- und Auslandverfahren insbesondere in formeller Hin-
sicht, wird doch im Auslandverfahren der Sachverhalt anders erstellt (vgl.
BVGE 2012/3 E. 2.5 S. 21 f.), wobei daran nichts ändert, dass es in bei-
den Verfahren Übereinstimmungen bezüglich Prüfungsgegenstand jeden-
falls dann gibt, wenn sich – wie vorliegend – die Frage der asylrechtlichen
Relevanz der geltend gemachten Nachteile stellt; darüber hinaus verfü-
gen die Asylbehörden im Rahmen des Auslandverfahrens über einen wei-
ten Ermessensspielraum, stellt sich doch im Rahmen des Auslandverfah-
rens selbst bei bestehender Schutzbedürftigkeit ausserdem die Frage, ob
es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es die
Schweiz ist, die den notwendigen Schutz gewährt (vgl. a.a.O.). Zum an-
dern unterscheidet das Schweizer Recht zwischen zwei Kategorien von
Flüchtlingen (vgl. zum Ganzen: WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
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Seite 10
Rz. 11.46 f. und 11.77): Es nennt die Flüchtlinge, denen Asyl gewährt
worden ist und die in den Genuss sämtlicher in der Flüchtlingskonvention
und im Asylgesetz aufgelisteten Rechte kommen. Und es bezeichnet die-
jenigen Flüchtlinge, die in der Schweiz an sich unerwünscht sind, weil ein
Asylausschlussgrund gegen sie vorliegt, und denen deshalb lediglich das
"Rechtsbündel" zusteht, welches die Schweiz anerkannten Flüchtlingen
entsprechend ihrer aus der Flüchtlingskonvention fliessenden Verpflich-
tungen zugestehen muss (vgl. CHRISTINE AMANN, Die Rechte des Flücht-
lings, Baden-Baden 1994, S. 28 ff. und 86 ff.). Solchen Flüchtlingen wird
das Asyl verweigert und sie werden aus der Schweiz weggewiesen. Da
sie jedoch als gefährdet gelten, ist der Vollzug der Wegweisung unzuläs-
sig und sie werden deshalb im Sinne einer Ersatzmassnahme in der
Schweiz vorläufig aufgenommen. Gemäss der jüngsten Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts entspricht es nun aber nicht der gesetzlichen Lo-
gik, Personen, die sich im Ausland befinden, die Einreise in die Schweiz
zu gewähren, um sie anschliessend – trotz allfälliger Anerkennung als
Flüchtlinge – aus der Schweiz wegzuweisen (vgl. BVGE 2011/10 und zur
Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts […]).
Aus diesem Grund ist die Einreise trotz allfälligen Bestehens der Flücht-
lingseigenschaft und überwiegender Beziehungsnähe zur Schweiz nicht
zu bewilligen, falls die einreisewillige Person vom Asyl auszuschliessen
ist. Die Flüchtlingskonvention enthält selbst nach weitester Interpretation
kein Recht auf Einreise aus einem nicht an den Signatarstaat angrenzen-
den Land (vgl. AMANN, a.a.O., S. 151 ff.) – und dementsprechend ergibt
sich in diesen Konstellationen auch keine Verpflichtung der Schweiz.
5.6.2 Nachdem die Vorinstanz implizit von der Schutzbedürftigkeit der
Beschwerdeführenden ausgegangen ist, ist nachfolgend zu prüfen, ob es
aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es die
Schweiz ist, die den notwendigen Schutz gewährt. Die Überprüfung der
Akten unter diesem Blickwinkel ergibt, dass sich die Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung (vgl. E. 5.4) als zutreffend erweisen und den
Beschwerdeführenden tatsächlich zugemutet werden kann, sich weiterhin
in Äthiopien aufzuhalten. Daran vermag nichts zu ändern, dass die in der
angefochtenen Verfügung zitierten Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts bezüglich der Situation von Flüchtlingen in Äthiopien, soweit er-
kennbar, nicht diesen Staat, sondern den Sudan betreffen, zumal die er-
wähnten Ausführungen rein grundsätzlicher Natur sind. Sodann erweist
sich auch der weitere Einwand in der Beschwerde, wonach der erst vor
(…) volljährig gewordene Beschwerdeführer (1) in Berücksichtigung sei-
nes Alters seine um zwei Jahre jüngere, minderjährige Schwester (2)
D-2175/2013
Seite 11
nicht ohne Weiteres beschützen könnte, zumal in einem Flüchtlingslager
zahlreiche Gefahren, nicht zuletzt Übergriffe durch J._______, drohten,
als unbegründet. So haben beide Beschwerdeführende ihren Heimatstaat
im (…) unbegleitet als minderjährige Personen in Richtung Äthiopien ver-
lassen, mithin zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer selbst noch
mehr als (…) vor der Volljährigkeit stand. Trotz eigener Minderjährigkeit
und schwieriger Lebensumstände im Exil war er stets in der Lage, dort
seiner minderjährigen Schwester den erforderlichen Schutz zu gewähren.
Daran dürfte auch ein allfälliger Wechsel in ein Flüchtlingslager nichts än-
dern beziehungsweise wäre die Beschwerdeführerin dort unter den ge-
gebenen Umständen nicht mehr als andere Flüchtlinge gefährdet.
Schliesslich ist entgegen dem diesbezüglichen Einwand in der Be-
schwerde trotz der Anwesenheit der D._______. der Beschwerdeführen-
den in der Schweiz, mit welcher sie vor deren Flucht aus dem Heimat-
staat zusammengelebt hätten, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
nicht von einer überwiegenden Beziehungsnähe zur Schweiz auszuge-
hen. Nach dem Gesagten führt die Abwägung der Gesamtumstände im
Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht dazu, dass es gerade die Schweiz
ist, die den erforderlichen Schutz gewähren soll.
5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
darzulegen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der Be-
schwerde einzugehen, da diese keine neuen Begründungselemente ent-
halten, welche geeignet wären, die Einschätzung des BFM entscheidend
zu relativieren. Das BFM hat demnach den Beschwerdeführenden zu
Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und die Asylgesuche abge-
lehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
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Seite 12
richt (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten. Damit ist das diesbezügliche Gesuch gegenstands-
los geworden. Dasselbe gilt aufgrund des direkten Entscheids für das
Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, weshalb
über diese beiden Gesuche nicht zu befinden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2175/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: