B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2175/2016
Ur t e i l vom 1 6 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Syrien,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des SEM vom 8. März 2016 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, eine aus
B._______ (Provinz C._______) stammende Kurdin mit letztem Wohnsitz
in D._______ (Provinz C._______), ihren Heimatstaat auf dem Landweg
zusammen mit ihrem Bruder E._______(N_______) am (...) 2013. Über die
F._______ seien sie am 5. April 2014 legal in die Schweiz gelangt. Am
28. April 2014 reichte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in
F._______ ein Asylgesuch ein. Am 21. Mai 2014 fand dort die Befragung
zur Person (BzP) statt.
A.b Zur Begründung ihres Gesuchs führte sie im Wesentlichen an, sie sei
bis im Jahre 2011 Ajnabi gewesen und danach eingebürgert worden. Vor
etwa (...) Jahren hätten die syrischen Behörden ihrem Bruder G._______
vorgeworfen, einen Mord begangen zu haben, worauf dieser zu (...) Jahren
Haft verurteilt worden sei. Es sei eine Blutsfehde entstanden. Aus Angst
vor den arabischen Familienangehörigen des Opfers seien sie nach
H._______ an die (...) Grenze geflüchtet. Sie habe einmal die verfeindete
Familie gesehen, als diese mit ihrem Auto nach D._______ gekommen sei,
um nach ihnen zu suchen. Zu diesem Zeitpunkt habe sie sich auf dem Dach
ihres Hauses befunden. Zudem habe sich die Familie des Ermordeten der
Freien Syrischen Armee angeschlossen, nur um sie und ihre Familienan-
gehörigen zu töten. Ferner sei im Rahmen der damaligen Festnahme ihres
Bruders G._______ auch ihr Vater für einige Zeit in Haft genommen und in
das alte staatliche Spital von D._______ gebracht worden. Dort sei ihm –
vermutungsweise auf Veranlassung der syrischen Behörden – (...) verab-
reicht worden, die zu seinem Tod geführt habe.
A.c Am 20. Januar 2016 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM zu ihren
Asylgründen angehört. Dabei brachte sie im Wesentlichen vor, ihr Vater sei
politisch aktiv gewesen, weshalb ihre Familie im Fokus der Behörden ge-
standen sei. Ihr Vater sei auch einige Zeit in Haft und danach im staatlichen
Spital in D._______ gewesen, wo er gestorben sei. Es sei ihr mitgeteilt
worden, dass die syrischen Behörden für den Tod ihres Vaters verantwort-
lich seien. Ferner sei ihr Bruder beschuldigt worden, (Nennung Personen)
umgebracht zu haben. Ihre Familie sei deswegen aus dem Dorf vertrieben
und es sei ihnen ihr Eigentum und Ackerland weggenommen worden. Sie
und ihre Familie habe Angst vor der arabischen Familie der Toten. Diese
habe in D._______ nach ihnen gesucht. Ausserdem habe sich die Lage in
Syrien immer mehr zugespitzt. Es seien Männer und Frauen für den Krieg
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mobilisiert worden. Sie habe sich etwa im Jahr (...) freiwillig den I._______
angeschlossen und Kontrollen für diese durchgeführt. Nach zwei Monaten
habe sie sich der Organisation J._______ angeschlossen und sei im (Nen-
nung Bereich) tätig gewesen. Etwa (...) Monate vor ihrer Ausreise sei sie
(Nennung Gründe) aus jener Organisation ausgetreten.
B.
Mit Verfügung vom 8. März 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdefüh-
rerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und
verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz, ordnete indessen wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 7. April 2016 erhob die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3, die Anerkennung
ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die
Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der vorläu-
figen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Neube-
urteilung an das SEM. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung samt Erlass eines Kostenvor-
schusses und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung.
Dem Rechtsmittel war eine Kostennote vom 7. April 2016 beigelegt.
D.
Am 14. April 2016 ging (Nennung Beweismittel) beim Gericht ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2016 teilte der damals zuständige
Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, sie könne den Entscheid in
der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung ab und forderte sie
zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.– auf. Die-
ser wurde am 10. Mai 2016 fristgerecht einbezahlt.
F.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2016 reichte die Beschwerdeführerin (Auflistung
Beweismittel) zu den Akten.
G.
Mit Schreiben vom 6. Juli 2016 ersuchte die Rechtsvertreterin (Nennung
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Rechtsvertreterin), wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende
Juli 2016 um Wechsel der Rechtsvertretung respektive um Einsetzung von
MLaw Ruedy Bollack, (...), als Rechtsvertreter.
H.
In seinem Schreiben vom 14. Juli 2016 teilte der damals zuständige In-
struktionsrichter der Rechtsvertreterin mit, dass gemäss der in den Akten
liegenden Vollmacht vom 31. März 2016 unter anderem auch Herr Bollack
von der Beschwerdeführerin mit der rechtsgültigen Vertretung ihrer Interes-
sen bevollmächtigt worden sei. Da er mit Zwischenverfügung vom 25. April
2016 das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Rechtsvertretung gemäss
Art. 110a AsylG abgewiesen habe, bestehe kein Anlass, diesen als (amtli-
chen) Rechtsvertreter einzusetzen. Die Übernahme des Mandats durch
Herrn Bollack werde jedoch zur Kenntnis genommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu
BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
5.
5.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids
im Wesentlichen fest, sowohl die Vorbringen zum Bürgerkrieg in Syrien als
auch die Blutfehde mit Arabern sowie die daraus angeblich resultierende
private und auch staatliche Verfolgung würden wegen fehlender Asylrele-
vanz den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht genügen. Die Beschwerdeführerin habe sich seit Beginn der
Blutfehde vor über (...) Jahren und auch nach dem Vorfall auf dem Dach
sowie vor der Ausreise ihres Bruders G._______, mehrere Jahre unbehel-
ligt in Syrien aufgehalten. Zudem würden (Nennung Verwandte) noch im-
mer in ihrer Heimat leben. Eigenen Angaben zufolge habe sie auch seitens
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der Behörden keine ernsthaften Nachteile erlitten. Schliesslich hätten we-
der ihre Aktivitäten für die I._______ noch die J._______, noch die Nieder-
legung dieser Tätigkeiten irgendwelche nachteiligen Folgen für sie gehabt.
5.2 In ihrer Rechtsmittelschrift macht die Beschwerdeführerin geltend, sie
habe begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung. Die vor Jahren
entstandene Familienfehde habe angesichts der bürgerkriegsbedingten
Rechtlosigkeit eine andere Dimension erhalten. Seien früher Frauen von
einer Blutrache noch verschont geblieben, könne davon heute nicht mehr
die Rede sein. Die Gefahr eines Übergriffs sei sehr gross geworden, umso
mehr als sich mehrere Mitglieder der feindlichen Familie der Terrororgani-
sation Islamischer Staat (IS) angeschlossen hätten, was ihnen uneinge-
schränkte Macht verleihe und sie einem besonderen Risiko für Leib und
Leben aussetze. Da sie einer politisch engagierten und als regimefeindlich
eingestuften Familie entstamme, bestehe sodann die Gefahr einer Re-
flexverfolgung. Ihrem Bruder G._______ sei in der Schweiz Asyl gewährt
worden. Schliesslich habe sich durch ihre Flucht aus Syrien das Risiko ei-
ner asylrelevanten Verfolgung weiter erhöht, zumal sie bei einer Rückkehr
bei der Einreise einer behördlichen Kontrolle unterzogen würde.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der Akten zum
Schluss, dass sich die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung als
zutreffend erweisen und die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht ge-
eignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern.
6.2 Die Beschwerdeführerin hat sich nach Ausbruch des Bürgerkrieges im
März 2011 den Akten zufolge noch während über (...) Jahren in ihrer Hei-
mat aufgehalten, ohne dass sie während dieser Zeit – mit Blick auf die be-
fürchtete Verfolgung aufgrund der Familienfehde – irgendwelchen Behelli-
gungen ausgesetzt gewesen wäre. Daher erweist sich die Befürchtung,
deswegen einem besonderen Risiko für Leib und Leben ausgesetzt zu wer-
den, als nicht stichhaltig. Sodann hat sie anlässlich der Anhörung vom
20. Januar 2016 vorgebracht, ihren in der Heimat verbliebenen (Nennung
Verwandte), mit denen sie nach wie vor in Kontakt stehe, gehe es (den
Umständen entsprechend) gut (vgl. act. A23/16 S. 3), was gerade auch mit
Blick auf ihr Vorbringen, ihre Familie werde als regimefeindlich eingestuft,
gegen eine drohende Verfolgung spricht. Unter diesen Umständen erweist
sich auch das geltend gemachte Vorliegen einer Reflexverfolgung als
kaum wahrscheinlich. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das
SEM– entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht – eine
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Reflexverfolgung der in der Schweiz lebenden Brüder in seinen Erwägun-
gen durchaus geprüft und gewürdigt hat (vgl. act. A25/6 S. 4 oben).
6.3 Seitens der Beschwerdeführerin wird auf Beschwerdeebene ausser-
dem vorgebracht, es bestünden subjektive Nachfluchtgründe (vgl. dazu
vorstehend E. 3.3), da sie aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Syrien mit
Verfolgung rechnen müsse. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
Die illegale Ausreise aus Syrien, wie auch die Asylgesuchstellung in der
Schweiz, vermögen für sich genommen keine flüchtlingsrechtlich relevante
Gefährdung im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr Heimat-
land zu begründen. Zwar muss aufgrund ihrer längeren Landesabwesen-
heit damit gerechnet werden, dass sie bei einer Wiedereinreise nach Sy-
rien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde.
Da sie jedoch vor ihrer Ausreise aus Syrien – wie vorstehend erwähnt –
nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden ge-
raten ist, ist nicht davon auszugehen, dass diese sie allein aufgrund der
illegalen Ausreise und der Asylgesuchstellung im Ausland als konkrete und
ernsthafte Bedrohung für das bestehende politische System einstufen wür-
den. Daher ist auch nicht damit zu rechnen, dass sie deswegen bei einer
Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen zu befürchten hätte.
6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe und subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl-
respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine ent-
sprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung ver-
mögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die
bisher nicht ausdrücklich gewürdigten Beweismittel etwas zu ändern, wes-
halb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der
gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe
nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorin-
stanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das
Asylgesuch abgelehnt. Für eine Rückweisung der Sache zur Neubeurtei-
lung an das SEM besteht keine Veranlassung.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs.
1 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9,je m.w.H.).
8.
Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 8. März 2016 infolge Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwer-
deführerin in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss
weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs. Anzufügen ist aber an dieser Stelle immerhin, dass
der generellen Gefährdung der Beschwerdeführerin aufgrund der aktuellen
Bürgerkriegssituation in Syrien mit der erwähnten Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch
die Vorinstanz Rechnung getragen wurde.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar –
angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und der am
10. Mai 2016 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
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