B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2175/2017
lan
Ur t e i l vom 1 4 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger,
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Cora Dubach,
Freiplatzaktion Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. März 2017 / N (…).
D-2175/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie, hat sein Heimatland eigenen Angaben gemäss mit seinem echten
Reisepass aus dem Jahr 2012 über den Luftweg am 21. August 2015 in
Richtung A._______ verlassen. Dort sei er während zwei Wochen beim
Schlepper geblieben, dem er den Reisepass habe abgeben müssen. An-
schliessend sei er zusammen mit anderen Personen auf dem Landweg an
die (…) Grenze, zu Fuss über die (…) Berge und in einem Bus nach
B._______ weitergereist. In einem Schlauchboot habe die Reise weiter auf
eine Insel und von dort in einem Van nach C._______ geführt. An der (…)
Grenze seien sie von Vertretern des Hohen Flüchtlingskommissars der
Vereinten Nationen (UNHCR) empfangen und nach Europa weitergeleitet
worden. Über D._______, E._______, F._______, G._______ und
H._______ sei er in Begleitung des Schleppers am 18. Oktober 2015 illegal
in die Schweiz eingereist. Am folgenden Tag hat er das Asylgesuch einge-
reicht. Am 28. Oktober 2015 fand die Befragung im Empfangs- und Verfah-
renszentrum J._______ statt und am 27. Februar 2017 wurde die Anhö-
rung durchgeführt.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei aus K._______ bei
M._______ in der Nordprovinz, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe.
Er habe die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt und wäh-
rend der Provinzwahlen der Tamil National Alliance (TNA) geholfen, indem
er Plakate aufgehängt habe. Zudem habe er für die Organisation (…) eh-
renamtlich Sozialarbeit geleistet. Seine Eltern hätten in Camps der LTTE
gekocht und sein Bruder A. habe bei den LTTE in L._______ ein militäri-
sches Training absolviert, sei im Jahr 2010 von Armeeangehörigen mitge-
nommen worden und habe seither mit der sri-lankischen Armee kollabo-
riert, indem er Mitglieder der LTTE denunziert und in Begleitung von Sol-
daten Personen identifiziert habe. Der Bruder habe versucht, diese Tätig-
keit zu beenden, weil sie ihn in Schwierigkeiten gebracht habe, was indes-
sen vom Militär nicht gestattet worden sei. Seit seinem letzten Aufenthalt
zuhause am 15. Oktober 214 sei der Bruder verschollen. Der Beschwerde-
führer wisse nicht, ob er noch am Leben sei. Mitte November 2014 seien
Soldaten an seinem Wohnort erschienen, hätten nach dem Bruder gefragt
und gesagt, dass dieser viele militärische Geheimnisse kenne. Drei Wo-
chen später hätten unbekannte Tamilen, wahrscheinlich von der Eelam Pe-
ople's Democratic Party (EPDP), ebenfalls den Bruder gesucht. Am 17. De-
zember 2014 seien erneut Soldaten aufgetaucht, hätten nach dem Bruder
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gefragt, den Beschwerdeführer und seine Eltern geschlagen sowie
schliesslich den Beschwerdeführer mitgenommen. Er sei in einem alten
leeren Haus an einem unbekannten Ort festgehalten sowie auf schlimme
Art und Weise gefoltert worden. Nach vier Tagen beziehungsweise nach
einer Woche sei er in der Nähe von K._______ freigelassen worden. Ein
oder zwei Tage danach sei er mit seiner Mutter zur Polizei in M._______
gegangen, habe dort Anzeige erstatten wollen und dabei eine oder zwei
Personen, welche ihn gefoltert hätten, wiedererkannt. Diese hätten ihm ge-
sagt, er solle zuerst Auskunft über den Aufenthaltsort seines Bruders ge-
ben; erst dann würde man seine Anzeige entgegennehmen. Unter diesen
Umständen habe er auf eine Anzeige verzichtet. In der Folge sei er noch
weitere vier Male von Soldaten mitgenommen, während vier bis fünf Tagen
an verschiedenen ihm unbekannten Orten festgehalten, nach dem Bruder
gefragt und immer wieder geschlagen beziehungsweise gefoltert worden.
Die Soldaten hätten verschiedentlich behauptet, sein Bruder, seine ganze
Familie und er hätten für die LTTE gearbeitet. Zwei seiner Peiniger, welche
er kenne, seien Mitglied bei der EPDP. Letztmals sei er am 23. Juli 2015
mitgenommen und während vier Tagen festgehalten worden. Dabei sei ihm
gegenüber zum Ausdruck gekommen, dass man ihn solange immer wieder
mitnehmen werde, bis er seinen Bruder ausliefere. Im Zusammenhang mit
seinen Festnahmen habe er sich einmal oder mehrmals im Krankenhaus
medizinisch behandeln lassen. Am 28. Juli 2015 sei er in Begleitung seines
Freundes von zwei Personen mit einem Schwert angegriffen worden. Da-
bei habe sein Freund schwere Verletzungen erlitten und sei ins Kranken-
haus gebracht worden. Ihm selber habe man gedroht, ihn das nächste Mal
umzubringen. Deshalb sei er im August 2015 nach N._______ gereist und
habe sich während einiger Tage bis zu seiner Ausreise in einer Lodge auf-
gehalten. Nach seiner Ankunft in der Schweiz sei er mehrmals von Solda-
ten an seinem Wohnort gesucht worden. Dabei seien die Eltern mit dem
Tod bedroht worden. Im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka würde er von
Soldaten umgebracht.
Der Beschwerdeführer gab seine sri-lankische Identitätskarte sowie eine
Bestätigung von (…) in M._______ vom 14. Dezember 2015 und die Be-
stätigung eines Parlamentsmitgliedes der TNA vom 12. Dezember 2015 zu
den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 14. März 2017 – eröffnet am 16. März 2017 – stellte
das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
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erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung und deren Voll-
zug an. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher
eingegangen.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) vom 12. April
2017 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Gewährung von Asyl und eventualiter der vorläufigen Auf-
nahme infolge fehlender Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Erlass des Kostenvor-
schusses und um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechts-
beiständin. Zur Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Stel-
lung genommen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2017 wurde dem Beschwerdeführer
mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz
abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege wurde gutgeheissen, und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses wurde verzichtet. Das Gesuch um Beiordnung der Rechtsvertreterin
als amtliche Rechtsbeiständin wurde gutgeheissen und Cora Dubach, Frei-
platzaktion Basel, dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin
beigeordnet. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist einen
aktuellen Arztbericht und eine Entbindung von der ärztlichen Schweige-
pflicht nachzureichen. Das SEM wurde zur Vernehmlassung eingeladen.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 8. Mai 2017 hielt das SEM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und stellte fest, dass die Beschwerdeschrift
keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche
eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Auf die Einzelhei-
ten der Begründung wird nachfolgend näher eingegangen.
F.
Am 15. Mai 2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Replikrecht einge-
räumt.
G.
Mit Eingabe vom 29. Mai 2017 wurde der ärztliche Bericht vom 22. Mai
2017 zu den Akten gegeben.
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Seite 5
H.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2017 wurde zur vorinstanzlichen Vernehmlassung
Stellung genommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das BVGer Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des BVGer. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das BVGer
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt nicht vor, weshalb das BVGer endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des BVGer und die zulässigen Rügen richten sich im Asyl-
bereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach
Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
In der Regel entscheidet das BVGer in der Besetzung mit drei Richtern
beziehungsweise drei Richterinnen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer legt dar, die Vorinstanz sei zu Unrecht von sei-
ner Gesundheit und Belastbarkeit ausgegangen; sie habe keine gründliche
Risikoanalyse, wie sie vom Europäischen Gerichtshofe für Menschen-
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Seite 6
rechte (EGMR) verlangt werde, durchgeführt. Das SEM habe seine psychi-
sche Verfassung in seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, obwohl sich
die widersprüchlichen Angaben teilweise damit erklären liessen. Damit wird
sinngemäss eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen geltend ge-
macht.
4.2 Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls
geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken
(vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
4.3 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den
Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b
VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Un-
richtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Ver-
fügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zu-
grunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung,
wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sach-
verhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Ent-
scheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BEN-
JAMIN SCHINDLER, Art. 49, in: Auer/Müller, Schindler, VwVG, Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen
2008, Rz. 28, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht aller-
dings in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).
4.4 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende
Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und
ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich ent-
sprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35
Abs. 1 VwVG). Die Begründung der Verfügung soll es dem Betroffenen
ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Art.
35 Abs. 1 VwVG umschreibt den Inhalt der Begründungspflicht nicht näher;
verlangt wird aber, dass die Begründung eines Entscheides so abgefasst
wird, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann,
was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechts-
mittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können
(vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, Art. 35, Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren, Rz. 6 ff., S. 510 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6).
D-2175/2017
Seite 7
4.5 In diesem Zusammenhang ist auf die psychische Verfassung des Be-
schwerdeführers und die Frage, ob und welchen Einfluss diese auf sein
Erinnerungsvermögen und sein Aussageverhalten hat, sowie auf die Fest-
stellung des SEM, weder das Erinnerungsvermögen noch die Qualität der
Aussagen seien wegen seiner psychischen Verfassung eingeschränkt ge-
wesen, sowie die Argumentation des SEM, es handle sich bei den Angaben
über die psychische Verfassung um Schutzbehauptungen, näher einzuge-
hen.
4.6 Auf dem Personalienblatt gab der Beschwerdeführer an, keine medizi-
nischen Probleme zu haben, womit das SEM zunächst nicht mit solchen
zu rechnen hatte und keine entsprechenden Massnahmen treffen musste.
Aus dem Protokoll der Befragung ist ersichtlich, dass er Sachverhaltsteile
nicht darlegen wollte, weil eine Frau anwesend war (vgl. Akte A3/11 S. 7)
und dass er sich beim Gedanken an seine Familie psychisch belastet fühle
(vgl. Akte A3/11 S. 8). Weitere psychische Beeinträchtigungen lassen sich
dem Protokoll nicht entnehmen. Somit waren für das SEM allein aus der
Befragung ebenfalls keine massiven psychischen oder anderen gesund-
heitlichen Probleme ersichtlich. Der Weigerung, über gewisse Themen in
Anwesenheit einer Frau zu sprechen, wurde das SEM mit der Zusammen-
stellung eines reinen Männerteams anlässlich der Anhörung gerecht. Wäh-
rend der Anhörung – jeweils im Zusammenhang mit der Konfrontation von
widersprüchlichen Aussagen – gab der Beschwerdeführer mehrmals an, er
habe „das“ inzwischen vergessen, sei ziemlich durcheinander und habe
Schwierigkeiten, „das“ korrekt einzuordnen wegen seines labilen mentalen
Zustandes (vgl. Akte A13/17 S. 6). Er wisse auch nicht mehr, wann er den
Kurs zur Ausbildung als (…) abgeschlossen habe, weil er infolge seiner
Depression Mühe habe, sich an alles zu erinnern (vgl. Akte A13/17 S. 13).
Mit diesen Aussagen wurden vom Beschwerdeführer psychische Probleme
angesprochen, auf welche das SEM anlässlich der Anhörung mit Fragen
nach einer allfälligen medizinischen Behandlung reagierte; diesbezüglich
legte er zunächst dar, er befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung (vgl.
Akte A13/17 S. 12), ergänzte indessen später auf die Frage nach allfälligen
Arztbesuchen wegen seiner vorgebrachten psychischen Probleme, er
habe in seinem Heimatland mehrmals ärztliche Sprechstunden aufgesucht
und an Besprechungen teilgenommen. Dabei habe man ihm Fragen ge-
stellt und dann die Anweisung gegeben, ruhig zu sein (vgl. Akte A13/17 S.
14). Das SEM schätzte die vom Beschwerdeführer geltend gemachten psy-
chischen Probleme nicht als gravierend ein, sondern wertete sie als
Schutzbehauptungen. Die Hilfswerksvertretung hingegen regte auf ihrem
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Beiblatt (vgl. Akte A13/17 letzte Seite) unter Umständen die Erstellung ei-
nes psychologischen Gutachtens an, weil der Beschwerdeführer wieder-
holt geltend gemacht habe, er leide unter psychischen Belastungen und
sein Erinnerungsvermögen sei deshalb eingeschränkt.
4.7 Im Beschwerdeverfahren führte der Beschwerdeführer aus, die Vo-
rinstanz habe während der Befragung dem Umstand, dass er Opfer von
Folter sei, nicht Rechnung getragen. Seine der Vorinstanz bekannten psy-
chischen Probleme seien nicht in die Entscheidfindung eingeflossen. Zu-
dem hätte ein psychiatrisches Gutachten eingeholt werden müssen. Ge-
mäss ärztlichem Zeugnis vom 22. Mai 2017 befinde er sich in einer Schock-
starre, weshalb noch nicht habe festgestellt werden können, ob er an einer
Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide oder nicht. Hingegen
sei sein Verhalten mit der Erfahrung von sexuellen Übergriffen zu verein-
baren. Die Vorinstanz habe die Folgen einer Traumatisierung auf sein Aus-
sageverhalten nicht berücksichtigt und die Anforderungen an die Glaub-
haftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG zu hoch und auf einzelne Wider-
sprüche fokussiert angesetzt. Die von der Vorinstanz angeführten Unge-
reimtheiten seien erklärbar und irrelevant. Der Umstand, dass es ihm
schwer gefallen sei, sich an alles zu erinnern, sei auf seinen psychischen
Zustand zurückzuführen.
4.8 Den Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit den geltend
gemachten psychischen Beeinträchtigungen ist nicht zuzustimmen. Zwar
trifft es zu, dass das SEM kein ärztliches beziehungsweise psychologi-
sches Gutachten eingeholt hat, obwohl der Beschwerdeführer anlässlich
der Anhörung mehrmals psychische Probleme geltend gemacht hat. Indes-
sen hat es den Beschwerdeführer nach aktuellen ärztlichen Behandlungen
gefragt, welche dieser verneint hat; dabei ist es naheliegend, dass unter
diesen Umständen nicht von gravierenden psychischen Problemen auszu-
gehen war, zumal er ansonsten in ärztlicher Behandlung gewesen wäre.
Ausserdem brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung regel-
mässig dann psychische Beeinträchtigungen verbunden mit Erinnerungs-
problemen vor, wenn er mit Ungereimtheiten in seinen Aussagen konfron-
tiert wurde und diese nicht entkräften konnte. Unter diesen Umständen er-
scheinen die von ihm geltend gemachten psychischen Probleme tatsäch-
lich wenig überzeugend, weshalb das SEM zu Recht kein psychologisches
Gutachten in Auftrag gab und die geltend gemachten psychischen Prob-
leme als Schutzbehauptungen qualifizierte. Bezeichnenderweise reichte
der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren keinen Arztbericht zu
den Akten, der eine psychische Erkrankung festgehalten hätte, obwohl ihm
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Seite 9
dies gestützt auf die im Asylverfahren bestehende Mitwirkungspflicht nach
Art. 8 AsylG möglich und zumutbar gewesen wäre. Er hielt sich zum Zeit-
punkt der Befragung immerhin bereits eineinhalb Jahre in der Schweiz auf.
Zudem hat das SEM den Beschwerdeführer eingehend angehört und ihm
die Möglichkeit eingeräumt, seine Asylgründe detailliert und substanziiert
vorzutragen sowie allfällige bestehende psychische Probleme überzeu-
gend darzulegen. Auch hat es, um die Situation besser einschätzen zu kön-
nen, nach allfälligen ärztlichen Behandlungen gefragt. Aus den beiden Pro-
tokollen ist somit die geltend gemachte fehlende sorgfältige Abklärung des
Sachverhalts nicht ersichtlich. Im Übrigen hat das SEM in seiner Entschei-
dung die wesentlichen Aspekte des Sachvortrags des Beschwerdeführers
im Sachverhalt erwähnt und in den Erwägungen festgehalten. Auch aus
der Notiz der an der Anhörung anwesenden Hilfswerksvertretung ergibt
sich keine rechtlich ungenügende Anhörung, welche als Verletzung des
rechtlichen Gehörs aufzufassen wäre. Zwar regt die Hilfswerksvertretung
an, unter Umständen den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdefüh-
rers abzuklären. Dass das SEM dieser Anregung nicht nachgekommen ist,
kann vorliegend nicht als Verletzung der Untersuchungspflicht gesehen
werden, zumal sich – wie bereits erwähnt – aus der Anhörung weder gra-
vierende medizinische beziehungsweise psychische Probleme des Be-
schwerdeführers noch wesentliche Einschränkungen in Bezug auf sein Er-
innerungsvermögen oder sein Aussageverhalten ergeben haben, weshalb
die Einholung eines psychologischen oder ärztlichen Gutachtens nicht
zwingend war. Diese Möglichkeit hat wohl auch die an der Anhörung an-
wesende Hilfswerksvertretung nicht ausgeschlossen, zumal sie mit der
Formulierung „unter Umständen“ ihre Anregung relativiert hat. Dass den
Beschwerdeführer das Erinnerungsvermögen im Wesentlichen immer
dann verlassen hat, wenn er mit widersprüchlichen Aussagen konfrontiert
wurde, stellt zudem einen fehlenden Hinweis auf eine tatsächlich durch
eine Traumatisierung entstandene Erinnerungslücke dar. Vielmehr ist in
Übereinstimmung mit dem SEM festzustellen, dass der Beschwerdeführer
– über die beiden Protokolle hinweg betrachtet – in der Regel spontan und
ohne Einschränkungen Antwort geben konnte, auch wenn sich seine Ant-
worten – wie den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen sein wird –
mehrheitlich nicht als übereinstimmend erweisen. Damit fehlen hinrei-
chende Anhaltspunkte auf allfällig bestehende Amnesien infolge traumati-
scher Erlebnisse. Die fehlende Übereinstimmung der Aussagen ist somit
vorliegend auch nach Ansicht des Gerichts nicht auf eine Traumatisierung
zurückzuführen. Dies wurde erst im Beschwerdeverfahren geltend ge-
macht. Bezeichnenderweise stellt der Arztbericht vom 22. Mai 2017 – wel-
cher erst auf Verlangen des BVGer nachgereicht wurde – denn auch keine
D-2175/2017
Seite 10
eindeutige Diagnose, sondern nur einen Verdacht auf das Vorliegen einer
PTBS fest, womit die geltend gemachten psychischen Probleme des Be-
schwerdeführers gar nicht eindeutig feststehen. Aus der Aktenlage ergibt
sich zudem, dass der Beschwerdeführer erst nach Erlass der vorinstanzli-
chen abweisenden Verfügung und nach Einreichung der Beschwerde in
der Schweiz sowie auf Verlangen des BVGer in seiner Zwischenverfügung
vom 21. April 2017 erstmals einen Arzt in Bezug auf allfällige psychische
Probleme aufsuchte und sich der Arztbericht vom 22. Mai 2017 gerade mal
auf zwei Konsultationen stützt, was Fragen hinsichtlich einer gründlichen
Abklärung des Gesundheitszustandes aufwirft. Bis zum Zeitpunkt dieses
Urteils wurden ferner keine ergänzenden ärztlichen Feststellungen in Be-
zug auf die Klärung des psychischen Gesundheitszustandes des Be-
schwerdeführers nachgereicht, obwohl dies angesichts der vagen Diag-
nose zu erwarten gewesen wäre. Dadurch sind die dargelegten psychi-
schen Probleme und die damit zusammenhängenden Erinnerungslücken
zusätzlich zu relativieren. Insgesamt ist somit vorliegend davon auszuge-
hen, dass allfällige psychische Probleme des Beschwerdeführers anläss-
lich der Befragung und der Anhörung auch aus heutiger Sicht nicht derart
gravierend sein konnten, dass sie sein Erinnerungsvermögen und sein
Aussageverhalten in massgeblicher Weise hätten beeinflussen können.
Somit hat die Vorinstanz den Sachverhalt unter den vorliegenden Umstän-
den nicht unvollständig erstellt. Die formellen Einwände des Beschwerde-
führers sind ungerechtfertigt, weshalb eine Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz nicht in Frage kommt.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Seite 11
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 In seiner Verfügung vom 14. März 2017 stellte das SEM fest, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit als auch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu
genügen vermöchten.
6.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme wegen sei-
nes Bruders und wegen des Verdachts von Tätigkeiten für die LTTE seien
aus den folgenden Gründen nicht glaubhaft:
6.2.1 Der Beschwerdeführer habe wesentliche Kernbereiche seiner Vor-
bringen widersprüchlich dargelegt. So seien seine Aussagen zum Zeit-
punkt des Beginns seiner Probleme, zur Frage, ob die Personen am
17. Dezember 2014 in Zivil erschienen seien, zur Länge der anschliessen-
den Haft, zur Anzahl der Personen, welche er auf dem Polizeiposten er-
kannt habe, zur Anzahl der Spitalaufenthalte infolge der Misshandlungen
und zur Frage, was man ihm in Haft vorgeworfen habe, unterschiedlich und
unsubstanziiert ausgefallen. Die Erklärungen des Beschwerdeführers dazu
könnten nicht überzeugen. So habe er eingewendet, dass er vieles verges-
sen habe, nicht richtig einordnen könne, durcheinander beziehungsweise
in einer schlechten psychischen Verfassung sei und an einer Depression
leide. Angesichts dessen, dass er sich nicht in ärztlicher Behandlung be-
finde, anlässlich der Anhörung keine Anzeichen erkennbar gewesen seien,
wonach sein Erinnerungsvermögen oder die Qualität seiner Aussagen ein-
geschränkt seien, und die Hilfswerksvertretung keine Beeinträchtigung der
Aussagen habe feststellen können, müssten seine Einwände als Schutz-
behauptung qualifiziert werden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er so
wichtige Punkte wie den Beginn seiner Probleme, die Anzahl der Spitalau-
fenthalte und die Frage, was man ihm vorgeworfen habe, vergessen habe.
6.2.2 Zudem habe der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen das
die Ausreise auslösende Ereignis, nämlich den Vorfall vom 28. Juli 2015,
erst anlässlich der Anhörung vorgebracht. Auch seine dazu zu Protokoll
gegebenen Erklärungen, nämlich anlässlich der Befragung seien alle in
Eile gewesen und die dolmetschende Person habe ihn zur Zusammenfas-
sung aufgefordert, weshalb er dieses Ereignis habe fallen lassen, könnten
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Seite 12
nicht gehört werden. Einerseits habe er auch anlässlich der Befragung un-
ter Punkt 7.01 umfassende Aussagen machen können; andererseits habe
er die Frage nach weiteren Gründen verneint und im Rahmen der Möglich-
keit von Zusatzbemerkungen das Ereignis unerwähnt gelassen.
6.2.3 Die eingereichte Bestätigung des Parlamentsabgeordneten vom
12. Dezember 2015 habe keine Beweiskraft. Einerseits stütze sich der In-
halt dieses Schreibens auf die Aussagen der Mutter des Beschwerdefüh-
rers, weshalb es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handle; andererseits
sei im erwähnten Schreiben – im Gegensatz zu den Aussagen des Be-
schwerdeführers – vom Bruder nichts erwähnt, sondern nur festgehalten,
dass der Beschwerdeführer wegen des Verdachts von Tätigkeiten zuguns-
ten der LTTE festgenommen worden sei.
6.2.4 Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdefüh-
rers im Zusammenhang mit den Problemen seines Bruders und der Tätig-
keit für die LTTE könnten auch die Probleme der Familie nach seiner Aus-
reise und die Furcht, im Fall einer Rückkehr von Soldaten umgebracht zu
werden, nicht geglaubt werden.
6.3 Des Weiteren kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers auch nicht asylrelevant seien:
6.3.1 Angesichts dessen, dass die geltend gemachte Verfolgung, welche
gemäss seinen Aussagen im Zusammenhang mit den dargelegten Tätig-
keiten für die LTTE stehen solle, nicht geglaubt werden könne, würden
auch ernsthafte Zweifel an den vorgebrachten Tätigkeiten zugunsten der
TNA, der Organisation (…) und der LTTE bestehen. Zudem habe der Be-
schwerdeführer anlässlich der Anhörung unsubstanziierte und wider-
sprüchliche Angaben zu seinen eigenen Aktivitäten sowie zu denjenigen
seines Bruders und seiner Eltern zugunsten der LTTE zu Protokoll gege-
ben. Folglich würden sich keine Hinweise auf eine objektiv begründete
Furcht aufgrund von Tätigkeiten für die LTTE, Aktivitäten für die TNA und
für die (…) ergeben. Im Zusammenhang mit letzteren beiden Engagements
habe der Beschwerdeführer auch keine Probleme geltend gemacht. Somit
seien diese Vorbringen nicht asylrelevant.
6.3.2 Da der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, dass
er vor seiner Ausreise aus Sri Lanka asylrelevanten Verfolgungsmassnah-
men ausgesetzt gewesen sei und bis August 2015, mithin noch während
sechs Jahren nach Beendigung des Krieges, in diesem Land gelebt habe,
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Seite 13
könnten allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren
kein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden auslösen. Aufgrund
der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr ins Hei-
matland in den Fokus der sri-lankischen Behörden gerate und in asylrele-
vanter Weise verfolgt sein solle. Unter diesen Umständen könnten auch
die Probleme seiner Familie seit seiner Ausreise und die Angst des Be-
schwerdeführers, nach seiner Rückkehr ins Heimatland von Soldaten um-
gebracht zu werden, nicht geglaubt werden.
6.3.3 Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, er würde bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein.
6.4 Demgegenüber wurde in der Beschwerde dargelegt, dass der Be-
schwerdeführer seine Situation insgesamt glaubhaft, in sich schlüssig und
genügend substanziell vorgebracht habe. Im Einzelnen wurde Folgendes
eingewendet:
6.4.1 Entgegen der Darstellung der Vorinstanz würden sich aus beiden
Protokollen Hinweise auf die schlechte psychische Verfassung des Be-
schwerdeführers ergeben. Die geäusserte Verwirrung, die Erinnerungslü-
cken und die Depression, welche bereits in Sri Lanka behandelt worden
sei, würden darauf hindeuten, dass er nicht ganz gesund und belastbar
gewesen sei.
6.4.2 Zudem sei fragwürdig, ob vorliegend eine „sehr gründliche Risiko-
analyse“, wie sie vom EGMR in einem jüngst entschiedenen Fall vom
26. Januar 2017 zur Frage der Glaubhaftigkeit von Asylsuchenden verlangt
werde, durchgeführt worden sei. Der Bruder des Beschwerdeführers sei
von der Armee zwangsrekrutiert worden, um Mitglieder der LTTE zu iden-
tifizieren, sei im Oktober 2014 spurlos verschwunden, und der Beschwer-
deführer selber sei mehrmals vom Militär entführt, befragt und gefoltert
worden, werde zudem verdächtigt zu wissen, wo sich sein Bruder aufhalte
und dass dieser Anschläge gegen die Regierung plane. Dies spreche ein-
deutig dafür, dass er einem grossen Verfolgungsrisiko ausgesetzt sei.
6.4.3 Die von der Vorinstanz vorgebrachten Unstimmigkeiten und Wider-
sprüche seien unbedeutend, könnten teilweise logisch erklärt werden oder
seien auf die psychische Verfassung des Beschwerdeführers zurückzufüh-
ren. Zudem habe die Befragung unter Zeitdruck stattgefunden. Widersprü-
che zwischen der Befragung und der Anhörung dürften zudem nicht zu fest
D-2175/2017
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gewichtet werden, weil die Befragung nicht die Abklärung der Flüchtlings-
eigenschaft bezwecke. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer
anlässlich der Befragung mehrmals aufgefordert worden sei, sich kurz zu
fassen, sei klar, dass er den Sachverhalt in der Befragung verkürzt wider-
gegeben habe. Der Zeitdruck komme auch in den vielen Tippfehlern im
Protokoll der Befragung und in der Tatsache, dass diese nur eine Stunde
gedauert habe, zum Ausdruck. Ausserdem habe der Beschwerdeführer ex-
plizit gesagt, dass er Dinge erlebt habe, welche er nicht in Anwesenheit
einer Frau sagen wolle. Auch aus diesem Grund vermöge die von einer
Frau durchgeführte Befragung keinen Anspruch auf Vollständigkeit bean-
spruchen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers müssten im Rahmen ei-
ner Gesamtwürdigung beurteilt werden. Zudem sei die Schlussfolgerung
des SEM, wonach einzelne Unsicherheiten und Inkonstanzen in der Dar-
stellung der Vorbringen zur Unglaubhaftigkeit der Aussagen führten, mit
den Erkenntnissen der Aussagepsychologie nicht vereinbar. Vielmehr
müsse bei tatsächlich erlebten Geschehnissen mit unterschiedlichen Da-
tierungen und mit verschiedenen Angaben über die Dauer gerechnet wer-
den. Auch sei zu erwarten, dass Einzelheiten von Erlebnissen, welche nicht
das Kerngeschehen betreffen würden, nicht mehr genau in Erinnerung ge-
blieben seien. Aspekte des Kerngeschehens hingegen könnten über län-
gere Zeiträume hinweg konstant reproduziert werden.
6.4.4 Zum Vorwurf der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe bezüglich
des Beginns der Probleme widersprüchliche Angaben gemacht, wurde in
der Beschwerde festgehalten, dass das SEM wohl den Zeitpunkt des ers-
ten Verhörs durch das Militär gemeint habe. Diesbezüglich habe er anläss-
lich der Anhörung angegeben, die Probleme hätten am 17. Dezember 2014
begonnen, während er anlässlich der Befragung den ersten Besuch auf
Mitte November 2014 festgelegt habe. Indessen sei der Begriff „Beginn der
Probleme“ unklar, weshalb es denkbar sei, dass vor dem 17. Dezember
2014 schon ein Besuch des Militärs stattgefunden habe. Zum Kerngehalt
dieses Ereignisses gebe es keine Widersprüche, weshalb die Argumenta-
tion des SEM nicht überzeuge.
6.4.5 Der vom SEM aufgeführte Widerspruch bezüglich des Ereignisses
vom 17. Dezember 2014 betreffe die Aussagen des Beschwerdeführers zu
den erschienenen Personen. Während er anlässlich der Befragung ange-
geben habe, die Besucher hätten zivile Kleidung getragen, habe er anläss-
lich der Anhörung von Personen in Uniform, die mitten in der Nacht in ei-
nem Militärfahrzeug gekommen seien, gesprochen. Auf den Widerspruch
D-2175/2017
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angesprochen, habe er plausibel erklärt, dass diejenigen Personen, wel-
che sich im Militärfahrzeug befunden hätten, Uniform getragen hätten,
während diejenigen Personen, welche ins Haus gekommen seien, teils zivil
und teils uniformiert gekleidet gewesen seien. Aus aussagepsychologi-
scher Sicht sei die Erinnerung an diese Details, welche er als Erklärung
abgegeben habe, plausibel und nicht konstruiert.
6.4.6 Bezüglich der Dauer der jeweiligen Haft habe der Beschwerdeführer
anlässlich der Befragung von einer Woche und in der Anhörung von vier
Tagen gesprochen, worin die Vorinstanz einen weiteren Widerspruch er-
kenne. Diese geringe Abweichung sei irrelevant und könne nicht als unter-
schiedliche Angabe qualifiziert werden. Vielmehr sei der Fokus auf die
übereinstimmenden Angaben, nämlich das Festhalten von mehreren Ta-
gen, die mehrmaligen Folterungen und die Befragung gelegt werden.
6.4.7 Eine weitere widersprüchliche Angabe sehe die Vorinstanz darin,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vorgebracht habe, er
sei nach jeder Entführung ins Spital gegangen, während er anlässlich der
Anhörung von bloss einem Spitalaufenthalt gesprochen habe. Die unter-
schiedlichen Angaben seien damit zu erklären, dass sie angesichts des
zunächst gefolterten und dann freigelassenen Beschwerdeführers ein ne-
bensächliches Sachverhaltselement darstellten, an das er sich nicht mehr
genau erinnere. Da es sich ausserdem nicht um eine asylrelevante Tatsa-
che handle, sei der Widerspruch irrelevant.
6.4.8 Ferner werde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, unterschiedliche
Angaben betreffend der Anzahl von Personen, die er auf dem Polizeipos-
ten wiedererkannt habe, gemacht zu haben. Anlässlich der Befragung
habe er eine Person und anlässlich der Anhörung zwei Personen erwähnt.
Dabei könne es sich um ein Missverständnis handeln, zumal zwei Perso-
nen anwesend gewesen seien, er aber nur eine wiedererkannt habe, oder
es tatsächlich zwei Peiniger gegeben habe, er aber nur einen wiederer-
kannt habe. Jedenfalls sei das Kernelement dieses Ereignisses, nämlich
dass der Beschwerdeführer seinem Peiniger gegenübergestanden habe,
einwandfrei erzählt und damit glaubhaft.
6.4.9 Dass der Beschwerdeführer, nach dem fluchtauslösenden Ereignis
gefragt, den Angriff durch Motorfahrzeugfahrer mit einem Schwert anläss-
lich der Befragung nicht erwähnt habe, sei darauf zurückzuführen, dass die
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Befragung unter Zeitdruck stattgefunden habe und er zur Zusammenfas-
sung angehalten worden sei. Zudem sei er von diesem Ereignis nicht direkt
betroffen gewesen.
6.4.10 Die Gefälligkeitsschreiben vermöchten die Glaubwürdigkeit des Be-
schwerdeführers nicht zu beeinträchtigen, auch wenn sie inhaltlich nicht
genau dem entsprächen, was vom Beschwerdeführer vorgetragen worden
sei. Er habe das in englischer Sprache verfasste Schreiben nicht überprü-
fen können, womit die Widersprüche erklärbar seien. Der unvollständigen
Sachverhaltsdarstellung in den Schreiben sei keine Bedeutung beizumes-
sen, da diese von unbeteiligten Personen ausgestellt worden seien. Diese
hätten die Geschichte des Beschwerdeführers nicht gekannt und die Aus-
sagen vom Hören Sagen her geschrieben.
6.4.11 Insgesamt habe der Beschwerdeführer eine in sich stimmige Ge-
schichte erzählt, und die vorgeworfenen Widersprüche seien behoben wor-
den oder würden irrelevante Details betreffen. Der Beschwerdeführer
könne auf Nachfrage hin Orte beschreiben. Die Schilderung des leerste-
henden Hauses, in welchem er gefoltert worden sei, sei realistisch und
plastisch, was beweise, dass die Folterungen stattgefunden hätten. Damit
sei die Ablehnung des Asylgesuchs gestützt auf einzelne von der Vorin-
stanz vorgebrachte Widersprüche unzulässig. Anlässlich der vertieften An-
hörung habe die Hilfswerksvertretung zudem festgehalten, dass der Be-
schwerdeführer seine Geschichte schlüssig und glaubhaft erzählt, Wider-
sprüche behoben oder erklärt habe, und die verbliebenen Ungereimtheiten
auf seine psychische Verfassung und der damit einhergehenden Erinne-
rungslücken zurückzuführen seien. Ausserdem habe sie die Erstellung ei-
nes psychologischen Gutachtens angeregt.
6.5 In Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft wurde in der Beschwerde dar-
gelegt, dass Sri Lanka nicht in der Lage und willens sei, die nötigen Vor-
kehrungen zu treffen, um Tamilen in der Lage des Beschwerdeführers zu
schützen. Im Vordergrund stehe die Verhinderung, den tamilischen Sepa-
ratismus wieder aufflammen zu lassen. Mit dem Prevention of Terrorism
Act (PTA) könnten Menschen ohne Haftbefehl festgenommen werden. Aus
Verfolgungshandlungen seitens des Staates, mithin des Militärs, sei er-
sichtlich, dass der Wille zum Schutz der betroffenen Personen fehle. Per-
sonen mit vermeintlichen oder tatsächlichen Verbindungen zu den LTTE
würden nach wie vor verfolgt, was auch vom BVGer bestätigt werde. Ge-
mäss dem Gericht seien sie einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt.
Bereits der Verdacht, Handlungen zugunsten der LTTE vorgenommen zu
D-2175/2017
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haben, genüge für die Annahme eines Gefährdungsprofils. Zum vom
BVGer festgelegten Risikoprofil gehörten auch die Verwandtschaft zu ei-
nem LTTE-Mitglied und die Asylgesuchstellung im Ausland. Der Beschwer-
deführer erfülle alle diese Kriterien und erfülle damit die Flüchtlingseigen-
schaft. Ausserdem befinde er sich infolge der Verhöre mit ihm auf der „Stop
List“, auf welcher sich Personen befänden, denen Verbindungen zu den
LTTE nachgesagt würden. Unter diesen Umständen bestehe eine hohe
Wahrscheinlichkeit, dass er bei der Rückreise nach Sri Lanka abermals
gefoltert würde. Seine illegale Ausreise nähre den Verdacht, dass er etwas
zu verbergen habe.
6.6 In seiner Vernehmlassung legte das SEM die beiden in mehrfacher
Weise unterschiedlichen Darstellungen des Beschwerdeführers noch ein-
mal ausführlich dar und ergänzte diese damit, dass im Widerspruch zur
letzten Version anlässlich der Anhörung behauptet werde, das Militär sei
erstmals im Dezember 2014 erschienen und der Beschwerdeführer habe
das Spital „mindestens einmal“ aufgesucht. Dabei handle es sich um eine
Anpassung des Sachverhalts, um die Widersprüche zu kaschieren. Die
nachgereichte Bestätigung des Krankenhauses vom 24. Dezember 2014
entfalte keine Beweiskraft. Während der Anhörung sei der Beschwerdefüh-
rer nicht einmal in der Lage gewesen anzugeben, nach welcher Inhaftie-
rung er das Krankenhaus aufgesucht habe. Zudem sei es erstaunlich, dass
das Dokument nicht schon während des erstinstanzlichen Verfahrens ab-
gegeben worden sei. Bezüglich der Vernehmungsfähigkeit könne sich das
SEM mangels Vorliegens eines Arztberichtes nicht abschliessend äussern.
Festgehalten werde indessen, dass der Beschwerdeführer sowohl wäh-
rend der Befragung als auch anlässlich der Anhörung praktisch alle Fragen
umgehend habe beantworten können und bei der Rückübersetzung keine
(Anhörung) beziehungsweise nur eine (Befragung) Korrektur angebracht
habe. Zudem sei der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung nicht un-
terbrochen worden, und es seien ihm viele Fragen gestellt worden. Entge-
gen der Darstellung in der Beschwerde könne dem Protokoll nicht entnom-
men werden, dass er angehalten worden sei, sich kurz zu fassen. Abgese-
hen davon erkläre dies die klaren Widersprüche nicht. Ferner würden –
entgegen der Argumentation in der Beschwerde – keine Hinweise darauf
bestehen, dass er in der „Stop List“ aufgeführt sei. Zudem sei er nicht illegal
ausgereist, sondern mit seinem eigenen im Jahr 2012 ausgesellten Reise-
pass. Unter diesen Umständen sei die Darstellung anlässlich der Anhö-
rung, wonach der Schlepper den Reisepass, mit welchem er ausgereist
sei, beantragt habe, nicht nachvollziehbar.
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Seite 18
6.7 Demgegenüber wird in der Beschwerde eingewendet, dass es unzu-
lässig sei, Widersprüche zwischen der Befragung und der Anhörung fest
zu gewichten. Sie seien nur dann relevant, wenn klare Aussagen diametral
voneinander abweichen würden oder zentrale Ausreisegründe auch nicht
ansatzweise anlässlich der Befragung erwähnt worden seien. Auch der Eu-
ropäische Gerichtshof für Menschenrechte habe festgestellt, dass eine zu
starke Gewichtung von Widersprüchen zwischen der Befragung und der
Anhörung konventionswidrig und mit der Beweiswürdigung im Asylverfah-
ren nicht vereinbar seien. Deshalb sei der Widerspruch betreffend Dauer
der Verhaftung irrelelvant. Auch der Widerspruch in Bezug auf den Beginn
der Probleme sei aus diesem Grund nicht verwertbar, zumal er nicht rele-
vant und die Abweichung nicht diametral sei. Bezüglich der im Zusammen-
hang mit der Kleidung der Personen, die ihn verhaftet haben sollen, ent-
standenen Widersprüche habe der Beschwerdeführer plausible Erklärun-
gen abgegeben, weshalb die Argumentation des SEM stossend sei. Die
Vorinstanz habe sich auf kleine Widersprüche in Detailangaben fokussiert.
Diese vermöchten die Glaubhaftigkeit nicht in Mitleidenschaft zu ziehen.
Das eingereichte Gutachten spreche zudem für die Plausibilität der geltend
gemachten sexuellen Übergriffe. Die Diagnose PTBS habe deshalb weder
verneint noch bejaht werden können, weil sich der Beschwerdeführer noch
in einer Art Schockstarre befinde und sich deshalb die typischen Merkmale
der PTBS noch nicht hätten manifestieren können. Die soziale Isolierung,
die Durchschlafstörungen und die Suizidgedanken seien klare Hinweise
darauf, dass der Beschwerdeführer sexuelle Übergriffe erlebt habe und da-
mit asylrelevant verfolgt worden sei. Es sei in dubio pro refugio zu entschei-
den.
7.
7.1 In einem ersten Teil der Erwägungen wird näher auf die Frage der
Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers eingegangen. Im
zweiten, nachfolgenden Teil werden die Vorbringen – soweit sie als glaub-
haft betrachtet werden können beziehungsweise soweit die Glaubhaftigkeit
nicht zu prüfen ist – unter dem Gesichtspunkt der Flüchtlingseigenschaft
und der Asylrelevanz beurteilt.
7.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
D-2175/2017
Seite 19
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum
strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden
Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Entscheidend ist, ob die
Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdar-
stellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaft-
machung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse be-
treffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete
Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schil-
derung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch
Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstim-
mung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere
bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen
Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine
Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des we-
sentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben,
persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller
sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven
Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus,
wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der
gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die
vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im
Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE
2010/57 E. 2.3).
7.3 Vorab ergibt sich aus den vorangehenden Erwägungen, dass sich der
Beschwerdeführer seine Aussagen grundsätzlich voll und ganz anzurech-
nen hat, auch wenn in seinem Fall nach dem erstinstanzlichen Verfahren
eine Verdachtsdiagnose der PTBS gestellt worden ist. Wie sich aus den
vorangehenden Erwägungen ergibt, ist nicht davon auszugehen, dass er
D-2175/2017
Seite 20
aufgrund psychischer Beeinträchtigungen in seinem Erinnerungsvermö-
gen und seinem Aussageverhalten in massgeblicher Weise beeinflusst
war. Auf die Protokolle der Befragung und Anhörung kann daher abgestellt
werden. Zwar ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass nicht aus al-
len unbedeutenden Unstimmigkeiten, welche sich aus dem Vergleich des
Befragungs- und des Anhörungsprotokolls ergeben, auf die Unglaubhaf-
tigkeit seiner gesamten Aussagen geschlossen werden kann. Ebenso we-
nig sind sämtliche Aussagen, welche erstmals anlässlich der Anhörung zu
Protokoll gegeben wurden, zum Vorneherein als Hinweis auf die Unglaub-
haftigkeit seiner Aussagen zu verstehen. Auch wenn der ersten Befragung
im Empfangszentrum nur summarischer Charakter zukommt, weshalb in
den nachfolgenden Anhörungen grundsätzlich Raum und Zeit für Ergän-
zungen zur Verfügung steht und bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit
den Aussagen im Erstprotokoll nur ein beschränkter Beweiswert beizumes-
sen ist, spielen die anlässlich der Befragung zu Protokoll gegebenen Aus-
sagen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit eine Rolle. Sofern die Aussa-
gen im Erstprotokoll klar ausgefallen sind und in wesentlichen Punkten der
Asylbegründung von den später im Rahmen der Anhörungen abgegebe-
nen Aussagen diametral abweichen oder nicht einmal ansatzweise er-
wähnt worden sind, können sie für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit mas-
sgeblich sein. Bloss geringfügige Ungereimtheiten zwischen den Aussagen
anlässlich der Erstbefragung und den später folgenden Anhörungen hinge-
gen genügen für die Begründung der Unglaubhaftigkeit nicht, und verspä-
tete respektive nachgeschobene Vorbringen beeinträchtigen die Glaubhaf-
tigkeit ebenfalls nicht, wenn plausible Erklärungen für das Nachschiebe
vorgebracht werden können (vgl. Urteil des BVGer D-5146/2006 vom 26.
September 2008 und dort zitierte langjährige Praxis).
7.4 Vorliegend brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im
Wesentlichen vor, seine Probleme hätten Mitte November 2014 nach dem
Verschwinden seines bei der sri-lankischen Armee (LSA) tätigen Bruders
und der Suche nach diesem begonnen. Damals hätten die Angehörigen
der SLA erstmal an seinem Wohnort nach dem Bruder gefragt. Seit dem
17. Dezember 2014 sei er dann insgesamt fünf Mal mitgenommen, nach
dem Bruder gefragt und immer wieder geschlagen und freigelassen wor-
den. Er habe sich vor den Dorfleuten geschämt und auf den Rat seiner
Mutter, welche Angst um ihn gehabt habe, das Land verlassen. Weitere
noch nicht erwähnte Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Sri Lanka
sprechen würden, verneinte er (vgl. Akte A3/11 S. 7). Demgegenüber
machte er anlässlich der Anhörung geltend, seine Probleme hätten am
17. Dezember 2014 begonnen. Auch anlässlich der Anhörung sprach er
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Seite 21
von fünf Festnahmen und Folterungen wegen des Verschwindens seines
Bruders, der bei der SLA tätig gewesen sei (vgl. Akte A13/17 S. 2 ff.). In
Ergänzung dazu brachte er indessen später vor, sein Bruder habe für die
LTTE ein militärisches Training absolviert und sei im Jahr 2010 von den
Armeeangehörigen an seinem Wohnort mitgenommen worden (vgl. Akte
A13/17 S. 5). Ausserdem hätten auch er und seine Eltern die LTTE unter-
stützt, was man ihm anlässlich der Festnahmen zum Vorwurf gemacht
habe (vgl. Akte A13/17 S. 8). Die erst nachträglich vorgebrachte Verbin-
dung seiner Familie zu den LTTE und die darauf beruhenden Vorwürfe bei
den geltend gemachten Festnahmen lassen sich nicht mit der ursprünglich
geltend gemachten Version der Verfolgungsgründe vereinbaren. Die bei-
den Versionen weichen in einem grundsätzlichen Sachverhaltselement –
nämlich der Verbindung zu den LTTE – voneinander ab: Gemäss den An-
gaben anlässlich der Befragung soll der Beschwerdeführer allein aufgrund
des bei der SLA tätigen Bruders mitgenommen, befragt und geschlagen
worden sein; demgegenüber will er gemäss seinen Aussagen anlässlich
der Anhörung darüber hinaus wegen der LTTE-Verbindung seiner Familie
– insbesondere derjenigen seines Bruders und seiner eigenen Person –
verfolgt worden sein. Ob jemand unter dem Vorwurf der LTTE-Unterstüt-
zung beziehungsweise unter dem Vorwurf, ein naher Verwandter habe die
LTTE unterstützt oder sei deren Mitglied gewesen, festgenommen wird,
oder ob die Festnahme andere Gründe hat, stellt ein grundlegendes und
damit wesentliches Sachverhaltselement dar, das von Anfang an wenigs-
tens ansatzweise vorzutragen ist, um als glaubhaft gelten zu können. Dies
ist vorliegend umso mehr der Fall, als die Behörden in Sri Lanka auch heute
noch mit allen Mitteln daran arbeiten, ein Wiederaufblühen der LTTE zu
verhindern und aus diesem Grund allfällige entsprechende Verdachtsmo-
mente unter allen Umständen verfolgen, weshalb im Fall von Vorwürfen im
Zusammenhang mit den LTTE von einem erhöhten Verfolgungspotential
auszugehen ist. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer anlässlich der
Befragung die Vorwürfe, er und sein Bruder hätten die LTTE unterstützt,
unerwähnt liess, stellt somit nicht bloss ein nachträglich erwähntes Sach-
verhaltselement dar, dessen Nachschieben erklärbar und damit für die Be-
urteilung der Glaubhaftigkeit vernachlässigbar erscheint. Vielmehr handelt
es sich um ein zentrales Vorbringen, das – um als glaubhaft gelten zu kön-
nen – von Anfang erwähnt werden muss, da es weitreichende Konsequen-
zen hat. Die Konfrontation mit diesem unterschiedlichen Vorbringen (vgl.
Akte A13/17 S. 9) hat zudem keine plausible Erklärung des Beschwerde-
führers zu Tage gebracht. Damit kann dem Beschwerdeführer ein wesent-
liches und grundsätzliches Sachverhaltselement, nämlich, dass er, sein
D-2175/2017
Seite 22
Bruder und seine Familie wegen Tätigkeiten für die LTTE im Auge der Be-
hörden waren und ihm anlässlich der Festnahmen diese Tätigkeiten vor-
geworfen sein sollen, nicht geglaubt werden. Folglich ist einem wesentli-
chen Teil seiner Vorbringen die Grundlage entzogen.
7.5 Im Bestätigungsschreiben des Parlamentsabgeordneten vom 12. De-
zember 2015 wird die Verfolgung des Beschwerdeführers wegen der ihm
vorgeworfenen Unterstützung der LTTE ebenfalls festgehalten. Da diese
gestützt auf die vorangehenden Erwägungen nicht geglaubt werden kann,
bestätigt das Gefälligkeitsschreiben einen unglaubhaften Inhalt und ver-
mag schon aus diesem Grund nicht zu überzeugen. Bezeichnenderweise
wird der andere vom Beschwerdeführer geltend gemachte Grund seiner
Verfolgung, nämlich das Verschwinden seines bei der SLA tätigen Bruders,
im erwähnten Schreiben auch nicht ansatzweise erwähnt, womit dem
Schreiben der wesentlichste Sachverhaltsteil fehlt, was weitere Zweifel
aufwirft. Die Erklärungen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfah-
ren, er habe das in englischer Sprache verfasste Schreiben nicht überprü-
fen können, weshalb die Widersprüche erklärbar seien, und das Schreiben
sei von einer unbeteiligten Person ausgestellt worden, welche seine Ge-
schichte nicht kenne, sondern vom Hören Sagen her erfahren habe, ver-
mögen indessen nicht zu überzeugen. Selbst wenn dem so wäre, muss
festgehalten werden, dass das Schreiben Sachverhaltselemente enthält,
welche vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargestellt worden sind, und
zudem Sachverhaltselemente nicht aufführt, welche als die zentralsten des
Sachvortrags überhaupt zu betrachten sind. Aus diesen Gründen ist das
Schreiben nicht geeignet, den vom Beschwerdeführer dargelegten Sach-
verhalt zu belegen und stellt sich somit als beweisuntauglich heraus. Des
Weiteren ist die Unvereinbarkeit des Schreibens mit den Vorbringen des
Beschwerdeführers ein weiteres Indiz für die Unglaubhaftigkeit seiner Aus-
sagen, welche auch aus den nachfolgenden Gründen nicht geglaubt wer-
den können:
7.6 Unglaubhaft ist auch die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachte
Aussage des Beschwerdeführers, wonach ihm anlässlich der Festnahmen
vorgeworfen worden sei, er wisse, dass sein Bruder Anschläge plane, zu-
mal er dieses Sachverhaltselement im erstinstanzlichen Verfahren auch
nicht ansatzweise angesprochen hat. Damit gilt diese Aussage als nach-
geschoben, wobei keine plausible Erklärung für das Nachschieben vorliegt.
D-2175/2017
Seite 23
7.7 Nachgeschoben und damit ebenfalls unglaubhaft ist das Vorbringen
des Beschwerdeführers, er und sein Freund seien am 28. Juli 2015 unter-
wegs gewesen und von Männern mit Schwertern angegriffen worden; der
Freund sei dabei schwer verletzt worden und habe in die Klinik eingewie-
sen werden müssen. Dieser Vorfall habe seine Eltern dazu bewogen, ihn
ins Ausland zu schicken. Auch dieses Vorbringen wurde anlässlich der Be-
fragung nicht im Ansatz erwähnt. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er
habe das Ereignis deshalb anlässlich der Befragung nicht erwähnt, weil
diese unter Zeitdruck stattgefunden habe und er angehalten worden sei,
sich kurz zu fassen, vermag jedoch ebenso wenig zu überzeugen wie die-
jenige, wonach er von diesem Ereignis nicht direkt betroffen gewesen sei.
Wie das SEM in der Vernehmlassung zu Recht ausführte, kann dem Be-
fragungsprotokoll nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer
angehalten worden sei, sich kurz zu fassen. Vielmehr ergibt sich aus dem
Protokoll, dass ihm Gelegenheit zur freien Schilderung seiner Fluchtgründe
gegeben wurde (vgl. Akte A2/11 S. 7) und er seine Ausreisegründe von sich
aus und ohne Unterbruch darlegen konnte sowie darüber hinaus ergän-
zende Fragen gestellt wurden. Die Frage, ob er noch weitere Gründe habe
(vgl. Akte A3/11 S. 7 unten) und die Frage nach Zusatzbemerkungen (vgl.
Akte A3/11 S. 8) verneinte er, obwohl er spätestens bei diesen Gelegen-
heiten den Vorfall als Ergänzung zum bisherigen Sachverhalt hätte zu Pro-
tokoll bringen können. Seine Erklärung, er sei nicht persönlich betroffen
gewesen, vermag angesichts seiner Aussagen, wonach er nicht wisse, ob
man ihn damit habe treffen wollen, und wonach man ihm gesagt habe, dass
man ihm das nächste Mal den Hals abschneide, wenn er den Bruder nicht
ins Camp bringe, sowie der Aussage, wonach dieser Vorfall seine Eltern
bewogen habe, ihn ins Ausland zu schicken (vgl. Akte A13/17 S. 4), eben-
falls nicht zu überzeugen. Somit liegen auch diesbezüglich keine überzeu-
genden Erklärungen für das Nachschieben vor.
7.8 Des Weiteren sind auch die vom SEM aufgeführten weiteren Wider-
sprüche und Ungereimtheiten mehrheitlich zu bestätigen. Zwar ist dem Be-
schwerdeführer zuzustimmen, dass widersprüchliche Aussagen, welche
nur Einzelheiten des Sachvortrags betreffen, isoliert betrachtet nicht zur
gesamthaften Unglaubhaftigkeit der Aussagen zu führen vermögen. Indes-
sen sind sie im Sinne einer gesamthaften Betrachtungsweise in die Beur-
teilung miteinzubeziehen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie
zahlreich vorhanden sind und das Bild nicht übereinstimmender Angaben
bestätigen.
D-2175/2017
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7.8.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unterschied-
lich darlegte, wann die Behelligungen beziehungsweise die Verfolgungs-
handlungen begonnen hätten: Anlässlich der Befragung führte er aus, erst-
mals seien Mitte November 2014 Soldaten an seinem Wohnort erschienen
und hätten nach dem Bruder gesucht sowie drei Wochen später seien An-
gehörige der EPDP vorbeigekommen und hätten ebenfalls den Bruder ver-
langt (vgl. Akte A3/11 S. 7). Demgegenüber sagte er anlässlich der Anhö-
rung aus, seine Probleme hätten am 17. Dezember 2014 begonnen (vgl.
Akte A13/17 S. 3). Zwischen dem 15. Oktober 2014 (dem letzten Besuch
des Bruders zuhause) und dem 17. Dezember 2014 sei nichts passiert, er
habe vor dem 17. Dezember 2014 nicht gewusst, dass die Militärbehörden
seinen Bruder suchen würden (vgl. Akte A13/17 S. 5 unten und 6 oben).
Diese Aussagen lassen sich, wie das SEM zu Recht ausführte, nicht mitei-
nander in Einklang bringen, zumal der Beschwerdeführer, sollte Mitte No-
vember und drei Wochen später tatsächlich nach dem Bruder gesucht wor-
den sein, schon vor dem 17. Dezember 2014 darüber hätte in Kenntnis
gewesen sein müssen, was er indessen verneint. Seine Erklärung, er sei
durcheinander und habe es wegen seines mentalen Zustandes vergessen
(vgl. Akte A13/17 S. 6), vermögen gestützt auf die vorangehenden Erwä-
gungen zum psychischen Befinden des Beschwerdeführers nicht zu über-
zeugen, sondern stellen – wie das SEM zu Recht ausführte – Schutzbe-
hauptungen dar. Entgegen der Argumentation in der Beschwerde handelt
es sich zudem nicht um nebensächliche und damit vernachlässigbare Un-
gereimtheiten, sondern um einen wesentlichen Sachverhaltsteil, zumal der
Beginn von Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Verfolgungshandlun-
gen als Startpunkt einer Verfolgung und damit als Kernelement der Vor-
bringen zu sehen ist.
7.8.2 Entgegen der Argumentation in der Beschwerde sind auch die Aus-
sagen des Beschwerdeführers über das Aussehen der Personen, welche
an seinem Wohnort erschienen sein sollen und nach dem Bruder gefragt
hätten, für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Bedeutung, zumal De-
tails wie diese als weitere Hinweise für oder gegen die Glaubhaftigkeit der
Aussagen sprechen. So sagte er anlässlich der Befragung aus, am 17. De-
zember 2014 seien erneut Militärpersonen in Zivil an seinem Wohnort er-
schienen und hätten ihn schliesslich mitgenommen (vgl. Akte A3/11 S. 7).
Demgegenüber machte er anlässlich der Anhörung geltend, am 17. De-
zember 2017 seien mehrere uniformierte Soldaten der SLA in einem Mili-
tärfahrzeug an seinem Wohnort erschienen. Sie hätten ihn am Ende mit-
genommen (vgl. Akte A13/17 S. 3). Diesen Aussagen kann klar und offen-
sichtlich entnommen werden, dass gemäss der einen Version Soldaten in
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Zivil und gemäss der anderen Variante Soldanten in Uniform vorbeigekom-
men sein sollen. Die spätere Angabe des Beschwerdeführers, zwei Solda-
ten hätten Uniformen getragen und die anderen beiden seien zivil gekleidet
gewesen (vgl. Akte A13/17 S. 6) erfolgte als Erklärung zur Frage, warum
er gewusst habe, dass die Leute Angehörige der SLA und nicht beispiels-
weise der EPDP gewesen seien. Diese Aussage diente somit nicht als Er-
klärung für die bisherigen unterschiedlichen Aussagen. Dass der Be-
schwerdeführer damit eine dritte Version zur Sprache brachte, war ihm of-
fenbar zunächst nicht bewusst, sondern zeigte sich ihm erst mit der an-
schliessenden Konfrontation, worauf er seine Aussagen erneut anpasste
und eine vierte Version der Geschehnisse darlegte, indem er aussagte, es
seien vier Personen ins Haus gekommen und zusätzliche Soldaten im Mi-
litärfahrzeug geblieben (vgl. Akte A13/17 S. 6). Aufgrund der mehrfachen
Anpassung des Sachverhalts und der darauf gestützten mehrfachen Ver-
sionen kann nicht von einer plausiblen Erklärung seitens des Beschwerde-
führers ausgegangen werden. Seine diesbezüglichen Aussagen sind offen-
sichtlich als widersprüchlich aufzufassen.
7.8.3 Auch in Bezug auf die Frage nach Spitalaufenthalten als Folge der
geltend gemachten Misshandlungen hat sich der Beschwerdeführer mehr-
fach widersprochen. So sagte er anlässlich der Befragung aus, er sei nach
der Freilassung immer wieder ins Spital gegangen (vgl. Akte A3/11 S. 7),
womit er unzweideutig geltend machte, er habe sich mehrmals als Folge
der Festnahmen und Misshandlungen in Spitalpflege begeben. Diese Aus-
sage dementierte er anlässlich der Anhörung (vgl. Akte A13/17 S. 10), was
aber keine plausible Erklärung darstellt. Demgegenüber legte er anlässlich
der Anhörung dar, er sei nur ein Mal im Zusammenhang mit den Inhaftie-
rungen im Krankenhaus gewesen (vgl. Akte A13/17 S. 9 f.). Die Frage,
nach welcher Freilassung dies gewesen sei, beantwortete der damit, dass
er eine Erinnerungslücke habe und das nicht mehr einordnen könne (vgl.
Akte A13/17 S. 10), was sich aber mit seiner Aussage, er sei nach dem
Vorfall vom 17. Dezember 2014 aus gesundheitlichen Gründen im Spital
gewesen (vgl. Akte A13/17 S. 7), nicht vereinbaren lässt. Zudem ist die im
Beschwerdeverfahren eingereichte Spitalbestätigung vom 31. Dezember
2014, wonach der Beschwerdeführer nach einem Angriff durch eine
Gruppe unbekannter Personen am 24. Dezember 2014 spitalärztlich be-
handelt worden sei, als Beweismittel untauglich, weil sie keinen Sachver-
halt belegt, den der Beschwerdeführer geltend gemacht hat, zumal der Be-
schwerdeführer nie von einer Gruppe unbekannter Leute, die ihn angegrif-
fen hätten, sprach. Der Einwand im Beschwerdeverfahren, es handle sich
um ein nebensächliches Sachverhaltselement, kann nicht gehört werden,
D-2175/2017
Seite 26
da es sich um Aussagen im Zusammenhang mit der geltend gemachten
Verfolgung handelt. Dem SEM ist schliesslich beizupflichten, dass es kei-
nen plausiblen Grund gibt, warum die Bestätigung – datiert vom 31. De-
zember 2014 – nicht schon während des erstinstanzlichen Verfahrens zu
den Akten gegeben wurde. Damit bestehen weitere Anhaltspunkte, welche
gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen.
7.8.4 Ferner legte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung dar, er
habe bei der Polizei Anzeige erstatten wollen und dabei eine der Personen,
welche ihn mitgenommen habe, wiedererkannt und deshalb keine Anzeige
machen können (vgl. Akte A3/11 S. 7). Anlässlich der Anhörung brachte er
indessen vor, er sei mit seiner Mutter nach dem Vorfall vom 17. Dezember
2014 auf den Polizeiposten gegangen. Dort habe er zwei seiner Peiniger
beziehungsweise Folterer wiedererkannt. Diese zwei Personen hätten ihm
gesagt, er solle zuerst seinen Bruder bringen, weshalb er nicht in der Lage
gewesen sei, Anzeige zu erstatten. Die Behörden seien nicht bereit gewe-
sen, eine Anzeige entgegenzunehmen. Anlässlich der Konfrontation mit
den unterschiedlichen Aussagen meinte der Beschwerdeführer, dass die
letztere Aussage zutreffe und ergänzte, es seien zwei Personen auf dem
Polizeiposten anwesend gewesen (vgl. Akte A13/17 S. 7). Die Argumenta-
tion in der Beschwerde, wonach es sich um ein Missverständnis handle,
weil er erwähnt habe, dass zwei Personen anwesend gewesen seien, kann
nicht geteilt werden, da unmissverständlich feststeht, dass der Beschwer-
deführer einmal von einem und einmal von zwei Peinigern, die er wieder-
erkannt habe, gesprochen hat. Auch kann die Auffassung, wonach er das
Kernelement, nämlich dass er Peiniger wiedererkannt habe, übereinstim-
mend wiedergegeben habe, nicht geteilt werden, da zum Kernelement
auch die Anzahl der Peiniger, welche wiedererkannt worden sein sollen,
gehören.
7.8.5 Somit ergibt sich aus den beiden Protokollen, dass der Beschwerde-
führer zahlreiche weitere widersprüchliche Angaben zu Protokoll gab, wel-
che zwar – für sich betrachtet – nicht zur Feststellung der Unglaubhaftigkeit
seiner Aussagen führen könnten, indessen in Ergänzung zu den vorange-
henden Erwägungen und im Gesamtzusammenhang betrachtet die Zweifel
an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bestätigen. In Ergänzung dazu ist
noch festzuhalten, dass er sich gemäss der einen Version bis zu seiner
Reise nach N._______ versteckt haben will (vgl. Akte A3/11 S. 7), während
er gemäss einer weiteren Variante bis zur Reise nach N._______ haupt-
sächlich bei seinen Eltern gelebt und hin und wieder bei seinen Freunden
übernachtet habe (vgl. Akte A13/17 S. 10). Diese beiden Varianten lassen
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sich nicht nur nicht miteinander in Einklang bringen; vielmehr bestätigt die
zweite Variante, dass ihm offenbar keine Verfolgungsmassnahmen gedroht
haben, da er sich ansonsten nicht mehrheitlich dort aufgehalten hätte, wo
er zuvor schon mehrmals von Soldaten festgenommen worden sein soll
und wo diese ihn im Fall eines bestehenden Interessens auch wieder ge-
sucht und gefunden hätten. Um seinen Vorbringen Nachdruck zu verleihen,
sagte der Beschwerdeführer nachträglich auch noch aus, der Schlepper
habe für ihn den Reisepass mit seinem Namen und Foto besorgt (vgl. Akte
A13/17 S. 13), was indessen nicht zu vereinbaren ist mit seiner Aussage,
er habe den Reisepass im Jahr 2012 selber beantragt und erhalten und sei
damit ausgereist (vgl. Akte A3/11 S. 5).
7.9 Insgesamt ergibt sich aus den vorangehenden Erwägungen, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er wegen seines Bruders
mehrfach von Soldaten festgenommen und nach einigen Tagen wieder frei-
gelassen worden sei, nicht glaubhaft sind. Folglich kann ihm auch nicht
geglaubt werden, er sei anlässlich der Festnahmen misshandelt worden.
An dieser Einschätzung vermag der nachträglich eingereichte Arztbericht
vom 22. Mai 2017 nichts zu ändern, auch wenn darin von erlebten sexuel-
len Übergriffen gesprochen wird, die der Beschwerdeführer dem behan-
delnden Psychologen gegenüber geltend gemacht haben soll. Solche
könnten sich auch ausserhalb des dargelegten Sachverhalts ereignet ha-
ben. Es ist nach den vorstehenden Erwägungen jedenfalls nicht davon aus-
zugehen, dass sie sich im Kontext mit den vom Beschwerdeführer vorge-
brachten Fluchtgründen ereignet haben. Somit vermag der Arztbericht die
festgestellte Unglaubhaftigkeit der Aussagen nicht zu beseitigen. Entgegen
der Darstellung im Beschwerdeverfahren können die Vorbringen des Be-
schwerdeführers aufgrund der zahlrechen relevanten Widersprüche und
Ungereimtheiten nicht als in sich stimmig betrachtet werden. Dem Be-
schwerdeführer kann somit nicht geglaubt werden, dass er vor seiner Aus-
reise aus dem Heimatland asylrelevante Verfolgungsmassnahmen erlitten
hat. Somit ist es auch nicht glaubhaft, dass seine Eltern seit seiner Ausreise
behelligt worden seien.
7.10 In Würdigung der gesamten Akten kann dem SEM folglich beigepflich-
tet werden, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Flucht-
gründe nicht glaubhaft sind. An dieser Einschätzung vermögen die zu den
Akten gereichten Bestätigungsschreiben nichts zu ändern, zumal die Do-
kumente Gefälligkeitsschreiben darstellen, deren Beweiswert sehr niedrig
ist. Beweise dieser Art sind aufgrund ihres tiefen Beweiswertes nicht ge-
eignet, einen Sachverhalt in einem glaubhaften Licht erscheinen zu lassen,
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Seite 28
der sich aus anderen Gründen als unglaubhaft herausgestellt hat. Ausser-
dem hat sich herausgestellt, dass das Bestätigungsschreiben des Parla-
mentsabgeordneten einen Sachverhalt bestätigt, der nicht glaubhaft ist und
wesentliche Sachverhaltsteile unerwähnt lässt, und dass die Spitalbestäti-
gung einen Sachverhalt bestätigt, den der Beschwerdeführer gar nicht gel-
tend machte.
7.11 Folglich ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das Bestehen
einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behör-
den im Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft zu machen.
7.12 Des Weiteren ist die Frage zu klären, ob dem Beschwerdeführer we-
gen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr ins Hei-
matland ernsthafte Nachteile drohen würden. Diesbezüglich ist auf das Re-
ferenzurteil des BVGer E-1886/2015 vom 15. Juli 2016 zu verweisen. Das
Gericht hat sich in diesem Urteil ausführlich zur Situation in Sri Lanka und
zu den sich aus verschiedenen internationalen Berichten ergebenden Risi-
kofaktoren, welche im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka zu Verhaftung
und Folter führen können, geäussert.
7.13 Das BVGer stellte unter anderem fest, dass von den für die Jahre
2009 bis 2013 dokumentierten Verhaftungs- und Folterfällen von Rückkeh-
renden aus europäischen Ländern hauptsächlich Personen tamilischer
Ethnie – sofern bekannt mehrheitlich aus dem Norden und Osten des Lan-
des, teilweise aus Colombo – betroffen gewesen seien (vgl. a.a.O. S. 29
E. 8.3). Dennoch könne aus statistischen Gründen nicht generell ange-
nommen werden, dass jeder aus Europa respektive der Schweiz zurück-
kehrende tamilische Asylsuchende allein aufgrund seines Auslandaufent-
halts einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausge-
setzt sei, zumal es sich im Verhältnis zu den total zurückgekehrten Perso-
nen um einen Anteil von zwischen vier und fünf Prozent handle. Der Anteil
der verhafteten und gefolterten Rückkehrenden gemessen an der Gesamt-
zahl der Rückkehrenden falle somit zahlenmässig tief aus, weshalb zu er-
mitteln sei, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter Merkmale eher Ge-
fahr laufen würden, von den sri-lankischen Behörden misshandelt zu wer-
den (vgl. a.a.O. S. 20 E. 8.3).
7.14 Im Urteil werden verschiedene Risikofaktoren definiert, gestützt auf
welche es zu vermehrten Festnahmen und Folterungen im Fall einer Rück-
kehr nach Sri Lanka gekommen ist.
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Seite 29
7.14.1 In erster Linie gefährdet sind konkret jene Rückkehrenden, deren
Name in der am Flughafen in Colombo abrufbaren Datenbank („Stop-List“)
aufgeführt ist. In dieser Datenbank werden Daten von Personen gespei-
chert, welche der Verbindung zu den LTTE oder terroristischer Aktivitäten
verdächtigt werden oder gegen die eine gerichtliche Verfügung oder ein
Haftbefehl besteht beziehungsweise ein Strafverfahren eröffnet wurde.
Das Gericht stellte fest, es sei unklar, ob das Vorliegen einer früheren Ver-
haftung oder ein Strafregistereintrag tatsächlich zu einem Eintrag in die
„Stop-List“ führe. Indessen ging das Gericht davon aus, dass eine Person,
über welche eine Verhaftung beziehungsweise ein Strafregistereintrag im
Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu
den LTTE dokumentiert sei, von den sri-lankischen Behörden wohl als Ge-
fahr für den sri-lankischen Einheitsstaat wahrgenommen werde. Gelinge
es der asylsuchenden Person, einen entsprechenden Nachweis zu erbrin-
gen, sei von einer begründeten Furcht vor einem ernsthaften Nachteil im
Sinne des Gesetzes auszugehen.
7.14.2 Weiter sei zu prüfen, ob im Fall von Asylsuchenden, welche eine
irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergan-
gene Verbindung zu den LTTE aufweisen würden, aus der Sicht der sri-
lankischen Regierung immer noch die Gefahr bestehe, den ethnischen
Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Dies müsse im Einzelfall
geprüft werden und sei von der betroffenen Person glaubhaft zu machen.
7.14.3 Geltend gemachte exilpolitische Aktivitäten vermöchten dann eine
relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes zu be-
gründen, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden
ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamili-
schen Separatismus zugeschrieben werde. Auch dies müsse im Einzelfall
geprüft und von der betroffenen Person glaubhaft dargestellt werden.
7.14.4 Ein Eintrag in der „Stop-List“, eine Verbindung zu den LTTE und
exilpolitische Aktivitäten seien stark risikobegründend, weil sie bereits für
sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht vor asylre-
levanter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka führen könnten.
Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei
der Wiedereinreise in Sri Lanka, eine zwangsweise respektive durch die
Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung
nach Sri Lanka und Narben nur schwach risikobegründende Faktoren dar-
stellen, was bedeute, dass sie in der Regel für sich allein genommen keine
D-2175/2017
Seite 30
relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes zu be-
gründen vermöchten. Indessen könnten sie das Risiko einer rückkehren-
den Person erhöhen, ins Visier der sri-lankischen Behörden zu geraten und
genauer überprüft sowie über ihren Auslandaufenthalt befragt zu werden.
In Kombination mit stark risikobegründenden Faktoren könnten sie die Ge-
fahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung bei der Rückkehr nach
Sri Lanka erhöhen. Auch das Vorliegen mehrerer schwach risikobegrün-
dender Faktoren könne die Annahme einer begründeten Furcht vor ernst-
haften Nachteilen im Sinne des Gesetzes rechtfertigen. Jegliche glaubhaft
gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer allfälli-
gen Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Um-
stände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen.
7.15 In Bezug auf den vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen, glaubhaft zu machen, dass er mit den Behörden Sri Lankas re-
levante Probleme bekommen hat. Ebenso wenig kann ihm die ihm nach-
träglich unterstellte Verbindung zu den LTTE geglaubt werden. Folglich ist
in seinem Fall nicht davon auszugehen, dass er in der „Stop-List“ aufge-
führt ist oder ihm Verbindungen zu den LTTE vorgeworfen werden. Viel-
mehr ist anzunehmen, dass er vor seiner Ausreise den Sicherheitskräften
Sri Lankas gar nicht aufgefallen ist. Exilpolitische Tätigkeiten macht er zu-
dem nicht geltend. Zudem hatte er vor dem Hintergrund der Unglaubhaf-
tigkeit seiner Asylvorbringen bei der Ausreise nichts zu befürchten, was
auch darin zum Ausdruck kommt, dass er nach eigenen Angaben mit sei-
nem eigenen Reisepass legal aus dem Heimatland ausgereist ist. Unter
diesen Umständen vermag der Vergleich zu anderen Personen, welche im
Sommer 2013 aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückgekehrt und dort
festgenommen sowie inhaftiert und misshandelt worden sind, nicht zu
überzeugen, zumal sich der vorliegende Sachverhalt als grundsätzlich ver-
schieden davon erweist. Die entsprechenden Einwände im Beschwerde-
verfahren können folglich nicht gehört werden.
7.16 Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen ist das Bestehen von
Nachfluchtgründen ebenfalls zu verneinen. Der Beschwerdeführer hat
nicht aufgezeigt, inwiefern in seinem Fall bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka von einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne
des Gesetzes auszugehen ist. Allein die Tatsache, dass der tamilische Be-
schwerdeführer aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, genügt für
sich allein nicht, um von einer solchen Furcht vor Verfolgung auszugehen.
D-2175/2017
Seite 31
7.17 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass insgesamt weder An-
lass besteht, die angefochtene Verfügung wegen Verletzung formellen
Rechts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück-
zuweisen noch asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich relevante Verfol-
gungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt
hat.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des BVGer der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
D-2175/2017
Seite 32
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im
Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die
aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wie-
derholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. Septem-
ber 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.;
T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde
Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Be-
schwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli
2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof,
dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden
Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im
Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für
die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner oder ihrer Festnahme
D-2175/2017
Seite 33
und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte berücksichtigt werden.
Diese Gründe seien im Wesentlichen durch die identifizierten Risikofakto-
ren abgedeckt (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR,
E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69). Dabei müsse dem Um-
stand gebührend Beachtung geschenkt werden, dass diese einzelnen As-
pekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real
risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen
könnten.
Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er be-
fürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit
der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Aus-
mass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm
würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in
Sri Lanka drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klar-
erweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Voll-
zug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.4.1 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka im All-
gemeinen führte das SEM in der angefochtenen Verfügung aus, dass sich
das Land seit dem Ende des Bürgerkrieges wieder unter Regierungskon-
trolle befinde und sich die allgemeine Situation deutlich verbessert habe.
Der Wegweisungsvollzug in die Nord- und die Ostprovinz sowie ins Vanni-
Gebiet sei wieder zumutbar, wobei dies im Einzelfall eine sorgfältige Beur-
teilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien erfordere. In Würdigung al-
ler Umstände sei der Wegweisungsvollzug vorliegend zumutbar. Der Be-
schwerdeführer sei jung und habe nach dem Abschluss des A-Levels ge-
arbeitet und sich später weitergebildet. Er sei zudem von den Eltern finan-
ziell unterstützt worden und verfüge in Sri Lanka und im Ausland über ein
grosses familiäres Beziehungsnetz, auf dessen Hilfe er im Bedarfsfall zu-
rückgreifen könne. Hinsichtlich der geltend gemachten Depression sei fest-
zuhalten, dass er sich trotz seines bisherigen eineinhalb Jahre dauernden
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Seite 34
Aufenthaltes in der Schweiz nicht in ärztliche Behandlung begeben habe
und zudem im Heimatland gestützt auf seine Aussagen ärztlich betreut
worden sei. Unter diesen Umständen würden auch keine medizinischen
Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen.
9.4.2 Demgegenüber wurde in der Beschwerde geltend gemacht, dass –
entgegen der Feststellung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung,
wonach er jung und gesund sei – vieles dagegen spreche, dass er gesund
und belastbar sei. Er würde in seiner Herkunftsprovinz keine ausreichende
Behandlung erhalten. Ausserdem habe er infolge der Sicherheitslage und
der Depression nie als (…) gearbeitet, obwohl er über eine entsprechende
Ausbildung verfüge. Die Armut bei Jugendlichen wie dem Beschwerdefüh-
rer sei besonders gross. Ausserdem stelle im Vanni-Gebiet das Militär in-
folge der Übernahme von wirtschaftlichen Tätigkeiten eine starke Konkur-
renz dar. Der Beschwerdeführer werde mit seiner „Geschichte“ dort keine
Arbeit finden und sei damit besonders eingeschränkt in seinem wirtschaft-
lichen Fortkommen. Der Vollzug der Wegweisung sei somit auch nicht zu-
mutbar.
9.4.3 Die vom SEM vorgenommene Einschätzung ist mit der vom BVGer
in BVGE 2011/24 getätigten Analyse der politischen und allgemeinen Lage
in Sri Lanka vereinbar. Im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 nahm das
BVGer eine neue Einschätzung der Situation in Sri Lanka vor (vgl. a.a.O.
S. 49 ff. E. 13.2 ff.). Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer-
aus K._______ bei M._______ und mithin nicht aus dem sogenannten
"Vanni-Gebiet" stammt, ist vorliegend lediglich darüber zu befinden, inwie-
fern die Wegweisungsvollzugspraxis bezüglich der übrigen Nordprovinz
(mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets“ im Sinne der Definition in BVGE
2011/24 E. 13.2.2.1) aufrechterhalten werden kann.
9.4.4 Dabei stellte das BVGer im erwähnten Urteil fest, dass die Wirtschaft
in Jaffna in den letzten Jahren einen weiteren Aufschwung erlebt habe,
während die ökonomische Lage insbesondere der ländlichen tamilischen
Bevölkerung in der übrigen Nordprovinz (mit Ausnahme des Vanni-Ge-
biets) angesichts der andauernden Besetzung von privatem und öffentli-
chem Land durch das sri-lankische Militär respektive der weiterhin hohen
Zahl an intern Vertriebenen sowie der verhältnismässig hohen Lebenskos-
ten nach wie vor fragil sei. Auch die humanitäre Situation habe sich nicht
grundlegend verbessert. Folglich gehe das BVGer davon aus, dass der
Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz dann zumutbar sei, wenn indi-
D-2175/2017
Seite 35
viduelle Zumutbarkeitskriterien bejaht würden. Mithin müssten ein tragfähi-
ges familiäres oder soziales Beziehungsnetz sowie Aussichten auf eine ge-
sicherte Einkommens- und Wohnsituation bejaht werden können.
9.4.5 Der Argumentation in der Beschwerde ist entgegenzuhalten, dass
der Beschwerdeführer gestützt auf die Aktenlage nicht aus dem Vanni-Ge-
biet stammt und sich somit eine Auseinandersetzung darüber, ob er in die-
sem Gebiet eine Chance auf ein wirtschaftliches Fortkommen hätte, erüb-
rigt. Zudem ist er jung und hat gemäss seinen Angaben seit seiner Geburt
bis 2014 in K._______ bei M._______, mithin in einem Teil der Nordpro-
vinz, in welchen der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich zumutbar ist,
gelebt. Gestützt auf seine Aussagen leben dort auch seine Eltern und zwei
Geschwister. Somit verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz an sei-
nem Herkunftsort, wobei davon auszugehen ist, dass ihm die Eltern bei der
Rückkehr ins Heimatland behilflich sein werden und ihn bei sich wieder
aufnehmen, so dass er sich wieder eingliedern kann. Gestützt auf die Ak-
tenlage besuchte er die Schule bis A-Level, schloss dieses in der Richtung
(…) ab und arbeitete danach als (…). Ausserdem absolvierte er eine Wei-
terbildung im (…). Unter diesen Umständen hat er – entgegen der Argu-
mentation im Beschwerdeverfahren – gute Chancen, sich wieder ins Be-
rufsleben eingliedern zu können. Zudem ist aufgrund der bekanntermas-
sen engen familiären Verbindungen in Sri Lanka davon auszugehen, dass
er bei ihrer Rückkehr von seinen Eltern wieder finanziell unterstützt werden
wird. Es ist ihm somit zuzumuten, sich im Heimatland um eine Erwerbstä-
tigkeit zu bemühen, um den Lebensunterhalt bestreiten zu können. Insge-
samt ist davon auszugehen, dass er sich nach seiner Rückkehr ins Hei-
matland eine eigene Existenz aufbauen kann. Bezüglich der gesundheitli-
chen Situation ist auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der ange-
fochtenen Verfügung zu verweisen und zu ergänzen, dass gestützt auf den
Arztbericht vom 22. Mai 2017 keine zuverlässige Diagnose feststeht, ge-
stützt auf welche der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu betrachten
wäre. Da der Beschwerdeführer während eineinhalb Jahren in der Schweiz
keinen Arzt aufsuchte und die Behandlung der geltend gemachten psychi-
schen Probleme in Angriff nahm, kann auch nicht davon ausgegangen wer-
den, diese seien derart gravierend, dass sie den Vollzug der Wegweisung
zu verhindern vermöchten. Im Übrigen liess sich der Beschwerdeführer ge-
mäss seinen Aussagen im Heimatland behandeln, weshalb der Schluss zu
ziehen ist, dass ihm dies im Bedarfsfall auch nach seiner Rückkehr wieder
möglich sein wird. Gestützt auf die persönlichen Verhältnisse des Be-
schwerdeführers ist somit von begünstigenden Faktoren auszugehen und
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anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auf ein existie-
rendes, tragfähiges familiäres Netz stossen und ihm der Wiededreinstieg
ins Arbeitsleben gelingen wird. Auch wenn er sich seit Oktober 2015 – mit-
hin seit etwas mehr als zwei Jahren – nicht mehr in seinem Heimatland
aufgehalten hat, ist nicht damit zu rechnen, dass er bei seiner Rückkehr
nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten wird.
9.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der
Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit der
Zwischenverfügung vom 21. April 2017 gutgeheissen wurde, werden keine
Verfahrenskosten auferlegt.
12.
Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 21. April 2017
seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von
Art. 110a AsylG beigeordnet wurde, ist ihr ein angemessenes amtliches
Honorar auszurichten. Das BVGer geht bei amtlicher Vertretung in der Re-
gel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 200.– und Fr. 220.– für Anwäl-
tinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertre-
terinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Nur der
notwendige Aufwand wird entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Seitens
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der Rechtsvertretung liegt eine Kostennote über den Gesamtbetrag von
Fr. 2658.– vor, welche von einem Stundenansatz in der Höhe von Fr. 200.–
ausgeht. Da sich die Rechtsvertreterin nicht als Anwältin ausgewiesen hat,
ist der Stundenansatz gestützt auf die vorangehenden Erwägungen auf
Fr. 150.– zu reduzieren. Ausserdem der ausgewiesene Zeitaufwand von
eineinhalb Stunden für die Einholung eines ärztlichen Berichtes übertrie-
ben, weshalb dieser Aufwand auf eine halbe Stunde zu kürzen ist. Insge-
samt kann von einem Arbeitsaufwand von 11½ Stunden à Fr. 150.– zuzüg-
lich der Dossierpauschale von Fr. 50.- und der Übersetzung von Fr. 80.-
sowie der Spesen von Fr. 28.– ausgegangen werden, was einem Gesamt-
total in der Höhe von Fr. 1883.– entspricht. Somit ist der Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers, MLaW Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, des-
halb zulasten des BVGer ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1883.–
(inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das amtliche Honorar für die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte
Rechtsvertreterin MLaW Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, beträgt
Fr. 1883.– und geht zulasten des Gerichtes.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
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