B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2175/2018
Ur t e i l vom 2 5 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. März 2018 / N (…).
D-2175/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatangehöriger tamilischer
Ethnie – verliess gemäss seinen Angaben seinen Heimatstaat im März
2015 und reiste auf dem Luftweg nach Indien, wo er sich rund zweieinhalb
Jahre aufhielt. Am 11. Oktober 2017 reiste er von Indien per Flugzeug nach
Griechenland, von wo er über den Landweg am 20. Dezember 2017 in die
Schweiz einreiste. Gleichentags ersuchte er um Asyl in der Schweiz. Am
29. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer summarisch befragt und
am 15. Januar 2018 eingehend angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er stamme aus der Nordprovinz, habe nach seinem A-Level-Abschluss ab
dem Jahr 2010 an der Universität von Jaffna studiert und sei von Beruf
Sportlehrer. An der Universität sei er Mitglied einer Gruppe der Studenten-
verbindung gewesen, welche karitative Tätigkeiten und auch die Feierlich-
keiten zum Märtyrertag organisiert habe. Als sie Letzteren im Jahr 2012
gefeiert hätten, seien Soldaten gekommen und hätten die Eingänge zur
Universität kontrolliert. Am Abend hätten dann Mitglieder des Criminal In-
vestigation Departements (CID) in Zivil in den Studentenheimen patrouil-
liert. Am nächsten Tag habe er mit anderen Studierenden gegen diese Vor-
gehensweise der Sicherheitskräfte demonstriert. Als sie dabei das Gelände
der Universität verlassen hätten, seien das Militär und die Polizei bereits
auf der Strasse gewesen. Nach einer verbalen Auseinandersetzung hätten
die Sicherheitskräfte begonnen, die Studierenden zu schlagen. Die Ausei-
nandersetzung habe sich dann auch auf das Gelände der Universität ver-
lagert, was die Studierenden sehr wütend gemacht habe, weshalb sie mit
Steinen nach den Sicherheitskräften geworfen hätten. Diese hätten dann
begonnen, Studierende mitzunehmen. Die Professoren hätten sodann in-
terveniert und dafür gebürgt, dass es keine weiteren Probleme geben
würde, woraufhin die Sicherheitsbehörden die Studierenden freigelassen
hätten. Nach rund zwei Stunden habe sich die Lage beruhigt. Die Sicher-
heitsbehörden hätten nach einigen Tagen begonnen, Personen gemäss ei-
ner Liste mitzunehmen. Auf der Liste seien die Personen gestanden, wel-
che die Demonstration organisiert hätten, darunter der Präsident und der
Sekretär der Studentenvereinigung. Auch er (Beschwerdeführer) sei vor-
geladen und gefragt worden, ob er den Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) beim Wiederaufbau helfen und er gegen die Regierung etwas un-
ternehmen würde. Er habe aber nichts mit den LTTE zu tun. Er und andere
Studierende hätten dann jeden Monat wieder zu Befragungen vorbeigehen
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müssen, wobei sie auch geschlagen worden seien. Jedes Mal seien sie
aufgefordert worden, mit dem CID zusammenzuarbeiten. Er habe pro
forma eingewilligt und versichert, dass er mitteilen würde, falls in der Uni-
versität etwas geschehen würde. Unter anderem hätten Mitglieder des CID
ihm auch sagen können, wo er sich aufgehalten habe, ohne dass er ihnen
das gesagt habe, was darauf hindeute, dass er überwacht worden sei. Auf-
grund dieser Vorfälle habe er einen schlechten Ruf in seinem Dorf gehabt,
da er verdächtigt worden sei, Informationen an das CID gegeben zu haben.
Er sei rund 15 Mal – rund einmal im Monat zwischen Januar 2013 und
November 2014 – vom CID befragt worden. Auch die Ava-Gruppe habe ihn
ab der achten oder neunten Befragung beim CID, seit Oktober 2014, ver-
dächtigt, sie an das CID verraten zu haben. Er sei rund dreimal, als er von
einer Befragung zurückgekommen sei, von ihnen angehalten worden, wo-
bei sie ihn, respektive seine Schwester bedroht hätten. Nach einiger Zeit
seien zwei Personen der Ava-Gruppe vom CID verhaftet worden. Später
seien einige Studierende, darunter der Präsident und der Sekretär der Stu-
dentenvereinigung, verschwunden. Sowohl die Drohungen der Ava-
Gruppe als auch das Verschwinden der Studierenden hätten ihm grosse
Angst gemacht. Während dieser Zeit habe er seine Ausbildung beendet
und auf eine Anstellung bei der Regierung gewartet. Er habe aber gele-
gentlich in Schulen und Sportclubs gearbeitet. Vier Monate vor seiner Aus-
reise sei er untergetaucht und habe sich nicht mehr beim CID gemeldet. Er
sei dann nach Indien ausgereist. Dort habe er von Griechenland ein Schen-
gen-Visum erhalten. Den dazugehörigen Pass habe er aber nach der An-
kunft in der Schweiz dem Schlepper geben müssen. Auch seit er in der
Schweiz sei, über fünf Jahre nach dem Vorfall, würden Personen des CID
und der Ava-Gruppe ihn zu Hause in Sri Lanka suchen. Diese würden da-
von ausgehen, dass er sich immer noch in Sri Lanka aufhalte.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seine Identitätskarte, zwei Zei-
tungsausschnitte, seinen Studentenausweis in Kopie sowie eine Bestäti-
gung der Universität zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 8. März 2018 – eröffnet am 14. März 2018 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug an.
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Seite 4
C.
Mit Eingabe vom 13. April 2018 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde und beantragte zur Hauptsache die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme zufolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht ersuchte er insbesondere um
Mitteilung des Spruchgremiums, um Bestätigung der zufälligen Zusam-
mensetzung des Spruchkörpers, um Einsicht in vorinstanzliche Akten und
damit verbunden um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung, um Ansetzung einer Frist zur Einreichung zusätzli-
cher Beweismittel und um Durchführung einer erneuten Anhörung des Be-
schwerdeführers durch das Bundesverwaltungsgericht.
Der Beschwerde beigelegt waren neben der angefochtenen Verfügung
mehrere Dokumente ohne unmittelbaren Bezug zum Beschwerdeführer.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2018 stellte die zuständige Instrukti-
onsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten und forderte ihn gleichzeitig auf, innert Frist einen
Kostenvorschuss zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Un-
terlassungsfall.
E.
Der Kostenvorschuss wurde am 3. Mai 2018 fristgerecht geleistet. In seiner
Eingabe, ebenfalls vom 3. Mai 2018, ersuchte der Beschwerdeführer aber-
mals um Offenlegung der zuständigen Gerichtspersonen sowie um Offen-
legung der Quellen des Lagebilds des SEM. Zudem reichte er einen eige-
nen Länderbericht – mit Hinweis auf mehrere Dokumente ohne unmittelba-
ren Bezug zum Beschwerdeführer – zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2018 teilte die Instruktionsrichterin
dem Beschwerdeführer das Spruchgremium mit und wies den Antrag um
Einsicht in die Quellen des Lagebildes des SEM ab. Das Gesuch um An-
setzung einer separaten Frist zur Einreichung von Beweismitteln wurde –
unter Hinweis auf Art. 32 VwVG – abgewiesen. Gleichzeitig wurde das
SEM eingeladen, sich zur Sache vernehmen zu lassen.
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Seite 5
G.
Am 24. Mai 2018 reichte das SEM eine Vernehmlassung zu den Akten.
H.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 13. Juni 2018. Dabei
reichte er die Kopie des N-Ausweises eines Mitaktivisten sowie einen ei-
genen Länderbericht – mit Hinweis auf mehrere Dokumente und ohne un-
mittelbaren Bezug zu ihm selbst – zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
D-2175/2018
Seite 6
1.5 In den Eingaben vom 3. Mai 2018 sowie vom 13. Juni 2018 verlangte
der Beschwerdeführer abermals die Bekanntgabe des Spruchgremiums,
zumal die angegebenen Kürzel nicht mit der unterzeichnenden Instrukti-
onsrichterin übereinstimmen würden. Diesbezüglich ist in ergänzender
Weise festzuhalten, dass im Rahmen der Zwischenverfügung vom 15. Mai
2018 dem Beschwerdeführer das ordentliche Spruchgremium unter expli-
ziter Angabe der mitwirkenden Richterinnen und Richtern sowie der Ge-
richtsschreiberin angegeben wurden. Es wurde darauf hingewiesen, dass
nachträgliche Veränderungen des Spruchkörpers infolge Abwesenheiten
oder Stellvertretungen vorbehalten blieben. Die in der Zwischenverfügung
angegebenen Kürzel haben keinen Einfluss auf die Bekanntgabe des
Spruchgremiums. Den Anforderungen von Art. 32 Abs. 4 VGR wurde damit
Genüge getan.
Nachdem die dem Spruchgremium ursprünglich zugewiesene Gericht-
schreiberin das Bundesverwaltungsgericht verlassen hat, wurde sie durch
die im Rubrum dieses Entscheids aufgeführte Gerichtschreiberin ersetzt.
Auf den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht habe zu bestätigen, dass
die mit der Behandlung der Sache betrauten Gerichtspersonen tatsächlich
zufällig ausgewählt worden seien, ist unter Verweis auf die einschlägige
Rechtsprechung nicht einzutreten (vgl. Teilurteil D-1549/2017 vom 2. Mai
2018 E. 4 [zur Publikation vorgesehen] und E-1526/2017 vom 26. April
2017 E. 4.1–4.3).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 In den Beschwerdeeingaben werden der Vorinstanz Verletzungen des
rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen.
Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein
könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl.
BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
D-2175/2018
Seite 7
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffe-
nen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, er-
hebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit er-
heblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesent-
licher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweiser-
gebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflus-
sen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht so-
mit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem
Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE
135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
3.2.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vor-
bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss kurz die we-
sentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass
sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander-
setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136
I 184 E. 2.2.1; BVGE 2007/30 E. 5.6).
3.2.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung
ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Be-
weise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle
für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt wer-
den (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043).
3.3 In Bezug auf die gerügte Verletzung der Begründungspflicht (vgl.
BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2008/47 E. 3.2) ist festzustellen, dass das SEM in
der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinrei-
chend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten
liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Be-
schwerdeführers auseinandergesetzt. Zwar ist der aufgeführte Sachverhalt
in der Tat als eher kurz zu bezeichnen. Die wesentlichen Sachverhaltsele-
mente – die Demonstration im Jahr 2012, die Befragungen seitens des CID
und die Bedrohungen der Ava-Gruppe – werden jedoch explizit aufgeführt.
Die Anzahl Sätze als solche ist für die Beurteilung der Begründungspflicht
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Seite 8
irrelevant, sondern der dabei vermittelte Inhalt ist relevant. Dies gilt ebenso
für die Prüfung der Risikofaktoren. In Bezug auf die in der Beschwerde
gerügte ungenügende Berücksichtigung der angeblichen LTTE-Verbindun-
gen des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass dieser im erstinstanzli-
chen Verfahren jegliche direkten und indirekten Verbindungen zu den LTTE
verneinte. Das SEM prüfte sodann die geltend gemachten Befragungen
durch das CID, welche in einem weiteren Zusammenhang mit den LTTE
standen, und qualifizierte diese als unglaubhaft. Zwar sind auch die dies-
bezüglichen Ausführungen als eher kurz zu bezeichnen, die wesentlichen
Elemente, welche für den Entscheid von Bedeutung waren, werden indes-
sen – auch ohne explizite Nennung der LTTE-Verbindung der Studenten-
proteste – klar ersichtlich.
3.4 In Bezug auf die eingereichten Zeitungsartikel ist festzustellen, dass es
sich dabei um Fotografien zweier Artikel in relativ schlechter Qualität han-
delt. Der Beschwerdeführer machte denn auch nicht geltend, dass er in
diesen Artikeln namentlich erwähnt werde oder auf den Bildern zu sehen
sei. Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit diesen
in erster Linie auf die auch von der Vorinstanz unbestrittenen Ereignisse im
Jahr 2012 hinweisen wollte. Das SEM konnte demnach im Sinne einer an-
tizipierten Beweiswürdigung auf die Übersetzung der Dokumente verzich-
ten. Indessen trifft es zu, dass das SEM im Sachverhalt lediglich einen Zei-
tungsartikel aufführt. Allerdings stellt das SEM in der Begründung der Ver-
fügung fest, dass die eingereichten Unterlagen keinen asylrelevanten Be-
weiswert hätten (vgl. A15 Ziff. II 2.a), und verweist dabei unter anderem auf
die eingereichten Beweismittel Nr. 2, 3 und 4. Das SEM bezeichnete jedoch
mit Beweismittel Nr. 2 beide eingereichten Zeitungsartikel. In seiner Ver-
nehmlassung vom 24. Mai 2018 geht es sodann in differenzierterer Weise
auf die beiden Zeitungsartikel ein. Eine Verletzung der Begründungspflicht
liegt somit auch diesbezüglich nicht vor.
3.5 In der Eingabe vom 13. Juni 2018 beantragte der Beschwerdeführer
den Beizug der Verfahrensakten eines Mitaktivisten, welcher nun ebenfalls
in der Schweiz weile. Indessen wird in keiner Weise substanziiert, in wel-
chem genauen Zusammenhang der Beschwerdeführer zu dieser Person
steht respektive stand und welche Erkenntnisse aus dessen Asylakten ge-
zogen werden könnten. Aufgrund der fehlenden Einwilligungserklärung der
Person sowie der fehlenden Substanziierung des Gesuchs ist sowohl das
Gesuch um Beizug der Verfahrensakten als auch das Gesuch um Durch-
führung einer Zeugenbefragung abzuweisen.
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3.6 Unter dem Titel der unsorgfältig und unrichtig geprüften Vorbringen so-
wie in Bezug auf die Rügen der Qualität und Vorbereitung der Anhörung
bringt der Beschwerdeführer schliesslich im Wesentlichen einen Teil seiner
Argumentation zur Glaubhaftigkeitsprüfung vor, und es geht weder aus den
Akten noch aus der Beschwerdeschrift hervor, inwiefern die Anhörung und
deren Vorbereitung und Durchführung respektive das dazugehörige Proto-
koll mangelhaft wäre. Die Rügen richten sich somit nicht gegen die Sach-
verhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die ihr zugrundlie-
gende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Vorbringen. Es
wird dementsprechend auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen (vgl.
E. 6). Dies gilt ebenso für die Vorbringen unter dem Titel der unvollständi-
gen und unrichtigen Sachverhaltsabklärung.
3.7 Insgesamt stellt das Bundesverwaltungsgericht keine Verletzungen der
Verfahrensvorschriften fest, weshalb die entsprechenden Rügen sowie die
damit zusammenhängenden Beweisanträge abzuweisen sind.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im We-
sentlichen aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, 15 Mal vom
CID befragt worden zu sein. Als er gebeten worden sei, eine solche Befra-
gung zu schildern, habe er nur sehr dürftige und oberflächliche Antworten
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geben können und es sei ihm trotz Nachfrage nicht möglich gewesen,
diese Befragung ausführlich und detailliert zu schildern. Es sei deshalb auf-
grund der unsusbtanziierten Angaben zu bezweifeln, dass er vom CID be-
fragt worden sei. Weiter sei nicht verständlich, weswegen er noch zwei
Jahre nach seinem Weggang aus Sri Lanka gesucht worden wäre. Er habe
nicht erklären können, weshalb er im Zeitraum von Januar 2013 bis No-
vember 2014 mehrmals befragt und geschlagen worden sei und dies kei-
nerlei weiteren Konsequenzen seitens des CID mit sich gebracht habe. Vor
dem Hintergrund, dass er sich mehrere Monate versteckt habe, sei auch
nicht plausibel, dass er trotz Ausreisekontrolle problemlos auf legalem Weg
nach Indien habe ausreisen können. Aus diesen Gründen habe er die asyl-
relevanten Probleme mit dem CID und der Ava-Gruppe nicht glaubhaft ma-
chen können. Es könne darauf verzichtet werden, diesbezüglich auf wei-
tere Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Weiter sei es durchaus mög-
lich, dass er als Mitglied der Studentenvereinigung an der Studentende-
monstration teilgenommen habe. Allerdings vermöge dies alleine keine
Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Da
die Schwierigkeiten mit dem CID und der Ava-Gruppe unglaubhaft seien,
bestehe zwischen dem Vorfall vom 27. November 2012 und der Ausreise
kein in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend enger Kausalzusam-
menhang. Aus diesen Gründen seien auch aus dem Zeitungsausschnitt,
der Studentenkarte und der Bestätigung der Universität keine Anknüp-
fungspunkte zu entnehmen, welche ihn in den Augen der sri-lankischen
Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würde. Diese Beweis-
mittel hätten daher keinen asylrelevanten Beweiswert. Schliesslich sei auf-
grund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten würde. Er erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen.
In Bezug auf den Wegweisungsvollzug stellte das SEM fest, dass der
EGMR mehrfach festgestellt habe, dass nicht in genereller Weise davon
auszugehen sei, dass zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen eine un-
menschliche Behandlung drohe, sondern eine Einzelfalleinschätzung nötig
sei. Im Falle des Beschwerdeführers würden sich jedoch keine Anhalts-
punkte dafür ergeben, weshalb der Wegweisungsvollzug zulässig sei. Er
stamme aus dem Vanni-Gebiet der Nordprovinz, verfüge über einen uni-
versitären Abschluss und hätte für die Regierung arbeiten können, hätte er
Sri Lanka nicht verlassen. In Sri Lanka sei er im Besitz eines Hauses und
habe auch ein tragfähiges Beziehungsnetz. Der Vollzug der Wegweisung
erscheint demnach auch in individueller Hinsicht zumutbar.
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Seite 11
5.2 Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde – neben den be-
reits beurteilten formellen Rügen und dem beim SEM dargelegten Sach-
verhalt – in materieller Hinsicht im Wesentlichen dahingehend, er sei auf-
grund seiner Mitgliedschaft in der Studentenvereinigung der Universität
Jaffna nach den gewaltvollen Zusammenstössen zwischen den Studieren-
den und den sri-lankischen Sicherheitskräften ins Visier der Behörden ge-
raten und verdächtigt worden, am Wiederaufbau der LTTE beteiligt zu sein.
Es sei somit klar, dass konkrete Verdachtsmomente gegen ihn bestanden
hätten, sonst wäre er nicht so viele Male befragt worden. Dies sei gemäss
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Hauptrisikofaktor für
die Gefahr von Verhaftung und Folter. Er sei Mitglied in einem spezifischen
Komitee der Studentenvereinigung gewesen, welchem auch der Präsident
und der Sekretär der Studentenvereinigung angehört hätten. Aufgrund der
Nähe zu diesen Führungsfiguren seien die Behörden davon ausgegangen,
dass er in die Radikalisierung der Studenten involviert gewesen sei, zumin-
dest aber über Wissen darüber verfügen müsse. Beim Studentenprotest
vom 27. November 2012 handle es sich um den bekanntesten Studenten-
protest der jüngsten Geschichte Sri Lankas, wobei mehrere Studenten ver-
letzt und festgenommen worden seien. Die Sicherheitsbehörden hätten
Mitgliederlisten verlangt, wobei auch er darauf vermerkt gewesen sei, was
zu weiteren Verdachtsmomenten geführt habe. Auch der Präsident und der
Sekretär der Studentenvereinigung seien mittlerweile ins Ausland geflüch-
tet.
Weiter sei das Lagebild des SEM zur Situation in Sri Lanka unzutreffend,
indem es davon ausgehe, dass sich die Menschenrechtslage verbessert
habe. Es werde deshalb ein eigener, aktueller Lagebericht eingereicht, aus
welchem die tatsächliche, verschlechterte Situation in Sri Lanka hervor-
gehe. Personen mit einem politischen Profil seien einer grösseren Gefähr-
dung ausgesetzt und es komme regelmässig zu Folterungen. Darüber hin-
aus habe das SEM durch die Beantragung von Ersatzreisepapieren einen
umfassenden Background Check ausgelöst, weshalb er gefährdet sei. Das
SEM habe in einem anderen Verfahren bereits eingestanden, dass die Pa-
pierbeschaffungsmassnahmen zu weiteren Verfolgungsmassnahmen füh-
ren könnten. Die von der Schweiz im Rahmen der Papierbeschaffung über-
mittelten Daten würden zur Vorbereitung der Verfolgung verwendet wer-
den. Mit einem Urteil des High Courts in Vavuniya vom 25. Juli 2017 sei ein
früher für die LTTE tätiger Tamile ungeachtet dessen, dass er ein Rehabi-
litationsprogramm durchlaufen habe, wegen Unterstützung des Terroris-
mus zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Dieses Ur-
teil widerlege die bisherigen Einschätzungen der Schweizer Asylbehörden
D-2175/2018
Seite 12
bezüglich der Verfolgung früherer LTTE-Aktivisten, da LTTE-Unterstützer
trotz Rehabilitation, unabhängig von der vergangenen Zeitspanne, in poli-
tisch motivierter Weise verurteilt werden könnten. Dabei handle es sich um
keinen Einzelfall. Auch aus anderen Gerichtsfällen im Zusammenhang mit
der Tamils Rehabilitation Organisation (TRO) werde ersichtlich, dass mut-
massliche LTTE-Unterstützer stets mit einer politisch motivierten Verfol-
gung zu rechnen hätten, selbst wenn sie über Jahre hinweg unbehelligt in
Sri Lanka gelebt hätten. Aus dem Urteil des High Court in Vavuniya ergebe
sich ein neues Verfolgungsmuster tatsächlicher oder vermeintlicher LTTE-
Unterstützer durch die sri-lankischen Behörden. Jegliche frühere Hilfeleis-
tung für die LTTE in Sri Lanka oder im Exil könne jederzeit zu einer neuen
Verfolgung führen, auch wenn die angeblichen Straftaten zeitlich weit zu-
rückliegen würden und die betreffende Person rehabilitiert worden sei.
Hierdurch sei nunmehr erstellt, dass er aufgrund seiner durch die heimatli-
chen Behörden registrierten Unterstützung der LTTE in Sri Lanka mit Ver-
folgungsmassnahmen zu rechnen habe. Die Beurteilung der Schweizer
Asylbehörden bezüglich des Urteils des High Courts Vavuniya sei eine
Fehleinschätzung, ohne dass der Fall und dessen Hintergrund genau er-
fasst worden seien. In der Schweiz bestünden handfeste politische Interes-
sen, die Risikoanalyse betreffend Sri Lanka nicht objektiv anhand der ak-
tuellen Informationen vorzunehmen, sondern beschönigt darzustellen.
In Bezug auf die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM sei anzumerken, es sei
aktenwidrig, dass er nur oberflächlich über die Befragungen habe berichten
können. Er habe beispielsweise die Uhrzeit der Vorladung oder Details zum
Vorgehen der Befragung nennen können, weshalb die Schilderungen als
substantiiert und mit Sinneseindrücken versehen zu qualifizieren seien. Auf
Nachfragen habe er präzise und kurz geantwortet. Weiter könne er nicht
wissen, weshalb er zwei Jahre nach seiner Flucht immer noch gesucht
werde. Er nehme an, dass die Suche nach ihm im Rahmen einer periodi-
schen Überprüfung stattgefunden habe. Die Behörden wüssten ja nicht,
dass er ins Ausland geflohen sei. Es sei nicht ersichtlich, welche zusätzli-
chen Konsequenzen das CID hätte ergreifen sollen. Bezüglich der Aus-
reise sei festzuhalten, dass das CID ein Ausreiseverbot nicht sofort aus-
sprechen könne. Sein Untertauchen sei wohl erst nach einiger Zeit bemerkt
worden, wobei sie wohl nicht sofort von seiner Ausreise ausgegangen
seien. Ferner könne keine LTTE-Verbindung einen genügenden Kausalzu-
sammenhang aufweisen, da der Bürgerkrieg bereits acht Jahre zurück-
liege. Der Studentenprotest werde von den sri-lankischen Behörden als
Aktivität im Sinne des tamilischen Separatismus eingestuft. Er habe seine
Vorbringen entsprechend beweisen oder glaubhaft machen können. Er sei
D-2175/2018
Seite 13
im Sinne der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren ge-
fährdet, (1) da er aufgrund der Teilnahme an den Studentenprotesten im
Jahr 2012, seiner Mitgliedschaft in einem Komitee der Studentenvereini-
gung der Universität und den damit verbundenen Verdachtsmomenten in
den Augen der sri-lankischen Behörden Verbindungen zu den LTTE auf-
weise, (2) er bereits vor seiner Ausreise ins Visier der sri-lankischen Be-
hörden gelangt sei, weshalb sein Name auf einer Watch- oder Stop-Liste
aufgeführt sei, (3) er sich während einer langen Zeit in Indien und in der
Schweiz als wichtigem Diasporazentrum aufgehalten habe und (4) er über
keine gültigen Reisepapiere verfüge. Da er zudem aufgrund seiner Vorge-
schichte als zurückgeschaffter tamilischer Asylgesuchssteller in systemati-
scher Weise Gefahr laufe, Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter
Anwendung von Folter zu werden, müsse auch im Sinne der Rechtspre-
chung des EGMR die Unzulässigkeit oder aber Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festgestellt werden.
5.3 In der Vernehmlassung führte das SEM in materieller Hinsicht im We-
sentlichen aus, der Beschwerdeführer habe nie geltend gemacht, LTTE-
Mitglied gewesen zu sein oder Verbringungen zu den LTTE gehabt zu ha-
ben. Die eingereichten Zeitungsausschnitte hätten keinen asylrelevanten
Beweiswert, weil kein Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung und
der Flucht bestehe. Es sei dem SEM bekannt, dass es sich um Ausschnitte
der Zeitungen B._______ und C._______ handle. Aufgrund der unglaub-
haften Vorbringen sei es dem SEM nicht möglich gewesen, das Gefähr-
dungsprofil des Beschwerdeführers vollumfänglich zu erfassen. Dies liege
aber in seinem Verschulden, weshalb im Umkehrschluss davon auszuge-
hen sei, dass er keine asylbeachtlichen Probleme zu vergegenwärtigen ha-
ben werde.
5.4 In seiner Replik entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen,
das SEM habe sich nur mit einem Bruchteil der in der Beschwerde gestell-
ten Rügen auseinandergesetzt, weshalb davon auszugehen sei, dass es
den Übrigen nichts entgegenzusetzen habe. Seine Verfolgung beruhe ge-
nau darauf, dass ihm trotz der nicht vorhandenen LTTE-Verbindungen
diese vorgeworfen worden seien. Er habe die Studentenproteste und die
Verfolgungsaktionen beweisen können, weshalb ein Teilbeweis vorliege. Er
habe nun herausgefunden, dass ein studentischer Mitaktivist in der
Schweiz um Asyl ersuche. Es werde zudem ein aktueller Länderbericht zu
Sri Lanka eingereicht.
D-2175/2018
Seite 14
6.
Die Vorinstanz begründete die angefochtene Verfügung in Bezug auf die
Vorfluchtgründe mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen
Vorbringen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich indessen angesichts
der fehlenden asylrelevanten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG (vgl.
nachfolgende Erwägung) auch bei Wahrunterstellung der Vorbringen nicht
veranlasst, eine eingehende Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen vorzunehmen. Jedoch ist hinzuzufügen, dass aufgrund der fehlenden
Informationen zu der Studentenvereinigung respektive zum entsprechen-
den Komitee der Studentenproteste nicht davon ausgegangen werden
kann, das der Beschwerdeführer in wesentlicher Weise zur Organisation
der Studentenproteste beigetragen hat, sondern lediglich – wie wohl eine
Vielzahl von Mitstudierenden – ein unpolitisches und wohl wenig engagier-
tes Mitglied der Studentenvereinigung gewesen ist.
7.
7.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind, be-
ziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1,
2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung,
wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus
der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirk-
lichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Be-
drohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage
Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen
würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten
Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der be-
troffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in ver-
gleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmass-
nahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (sub-
jektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).
7.2 Der Beschwerdeführer macht mit seinen Asylvorbringen eine Verfol-
gung sowohl von Seiten des CID als auch von Seiten der sogenannten
Ava-Gruppe geltend.
D-2175/2018
Seite 15
7.2.1 Bezüglich der Verfolgung, welche der Beschwerdeführer aufgrund
der Befragungen durch das CID befürchtet, ist festzustellen, dass diese die
nötige asylrelevante Intensität nicht zu erreichen vermag. So gab der Be-
schwerdeführer an, rund einmal im Monat zwischen Januar 2013 und No-
vember 2014, befragt und dabei auch geschlagen worden zu sein. Eine
Intensivierung der Befragungen macht der Beschwerdeführer zum Zeit-
punkt der Ausreise nicht geltend. Aus dem Verschwinden des Sekretärs
und des Präsidenten der Studentenvereinigung kann der Beschwerdefüh-
rer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da die Gründe für ihr Verschwinden
respektive ihre Verbindungen zu den LTTE nicht geklärt sind. Ferner spricht
die zukünftig erwartete Anstellung des Beschwerdeführers als Lehrer, und
somit bei der sri-lankischen Regierung, gegen eine asylrelevante, staatli-
che Verfolgung. So führte der Beschwerdeführer in seiner Anhörung expli-
zit aus, dass er sich bei der Regierung beworben habe und die Arbeitsstelle
erhalten hätte, wenn er nicht das Land verlassen hätte (vgl. act SEM
A10/14 F54 ff.). Dies ist als starker Hinweis gegen eine staatliche, landes-
weite Verfolgung im asylrechtlichen Sinne zu qualifizieren. Wären die sri-
lankischen Behörden tatsächlich an seiner Person interessiert, wäre nicht
davon auszugehen, dass sie den Beschwerdeführer als Lehrer anstellen
würden. Auch seine problemlose, legale Ausreise nach Indien spricht ge-
gen eine asylrelevante, staatliche Gefährdung. Zwar machte der Be-
schwerdeführer geltend, dass er auch nach seiner Ankunft in der Schweiz
durch das CID gesucht worden sei, in der Beschwerde hingegen führte er
aus, dass er vermute, dass dies wohl im Rahmen einer periodischen Über-
prüfung erfolgt sei. Auch dies spricht gegen eine aktuelle Verfolgung sei-
tens des CID. Eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der Befragungen
des CID ist daher zu verneinen.
7.2.2 Neben den Befragungen des CID macht der Beschwerdeführer eine
Verfolgung durch die Ava-Gruppe geltend. Dabei handelt es sich um eine
Gruppe junger, zum Teil noch minderjähriger, tamilischer Männer, welche
sich in der Region Jaffna herumtreibt und über welche erstmalig im Jahr
2014 berichtet wurde. Weder der genaue Hintergrund, der Zweck der Grup-
pierung und deren Tätigkeiten noch deren Organisation, Funktionsweise
oder Finanzierung kann als gänzlich geklärt bezeichnet werden. So gibt es
sowohl Berichte, dass die Gruppierung aus dem sri-lankischen Geheim-
dienst respektive der Sicherheitskräfte hervorgehe als auch andere Be-
richte, welche von der Finanzierung durch die tamilische und somit LTTE-
nahe Diaspora berichten. Der Gruppe werden sowohl paramilitärische Ak-
tivitäten als auch einfache kriminelle Handlungen (Betäubungsmittel, kör-
perliche Gewalt) nachgesagt, wobei es auch Berichte gibt, in welchen die
D-2175/2018
Seite 16
Gruppierung von jeglicher Gewalt distanziert wird. Indessen erscheint er-
stellt, dass es aufgrund der Zugehörigkeit zur Ava-Gruppe verschiedentlich
zu Verhaftungen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte gekommen ist
(Daily Mirror, On the trail of the Ava Group, 14.02.2019, /article/On-the-trail-of-the-Ava-Group-162341.html >; Adayaalam
Centre for Policy Research (ACPR), Situation Brief No. 1 – Student Killings,
Aava Gang and the Securitisation of Jaffna, 18.11.2016, /wp-content/uploads/2018/01/ACPRSituation-Brief-No.-1-
Student-Killings-Aava-Gang-and-the-Securitisation-of-Jaffna.pdf >; Aus-
trian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation
(ACCORD), Sri Lanka – COI Compilation, 12.2016,
compilation-sri-lanka-december-2016.pdf >)
7.2.3 Für den vorliegenden Einzelfall ist somit aus den Drohungen dieser
Gruppierungen gegenüber dem Beschwerdeführer kein asylrelevantes Mo-
tiv ersichtlich, handelt die Gruppierung in erster Linie primär aus rein krimi-
nellen Motiven heraus. Zudem wird aus den Verhaftungen und Verurteilun-
gen verschiedenster Mitglieder ersichtlich, dass der sri-lankische Staat
diesbezüglich schutzfähig und schutzwillig ist und sich der Beschwerdefüh-
rer gegebenenfalls an die örtlichen Behörden wenden könnte.
7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass aufgrund seiner Vorfluchtgründe
keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind.
8.
8.1 In einem nächsten Schritt ist der Frage nachzugehen, ob dem Be-
schwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und
seinem mittlerweile mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden, weshalb seine
Flüchtlingseigenschaft wegen Nachfluchtgründen anzuerkennen wäre.
8.2 In seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hielt das Bun-
desverwaltungsgericht fest, dass angesichts der in den vergangenen Jah-
ren aufgetretenen Verhaftungs- respektive Folterfälle von aus Europa zu-
rückkehrenden sri-lankischen Staatangehörigen tamilischer Ethnie davon
auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen ta-
milischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zu-
rückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Da aber insbesondere
aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden kann, dass
D-2175/2018
Seite 17
jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asyl-
suchende alleine aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzuneh-
menden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt ist, muss – so das
Bundesverwaltungsgericht – ermittelt werden, ob gewisse Personen auf-
grund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen, von den sri-lankischen
Behörden misshandelt zu werden (E. 8.1 und 8.3 m.w.H.).
8.3 In den vom Bundesverwaltungsgericht konsultierten Quellen sind die
folgenden, nicht abschliessend zu verstehenden Risikofaktoren identifiziert
worden: eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene
Verbindung zu den LTTE, Beziehung zu einer regimekritischen politischen
Gruppe, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, das
Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden (übli-
cherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Ver-
bindung zu den LTTE), Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der
Einreise beziehungsweise Rückkehrende mit temporären Reisedokumen-
ten, zwangsweise Rückführung nach Sri Lanka oder durch die IOM (Inter-
nationale Organisation für Migration) begleitete Rückführung, (sichtbare)
Narben, gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land sowie wohl
auch Strafverfahren beziehungsweise Strafregistereintrag (E. 8.4 m.w.H.).
Vor dem Hintergrund dieser Risikofaktoren kam das Bundesverwaltungs-
gericht im genannten Referenzurteil zum Schluss, dass im Kern jene Rück-
kehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zuge-
schrieben wird, dass sie bestrebt sind, den nach wie vor als Bedrohung
wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen,
und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden; auch nach dem
Machtwechsel im Januar 2016 scheint es nämlich ein wichtiges Ziel des
sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Se-
paratismus im Keim zu ersticken. Dabei fallen allerdings nicht nur beson-
ders engagierte respektive exponierte Personen unter einen entsprechen-
den Verdacht (E. 8.5.1). Hingegen sind nicht alle Rückkehrenden, die eine
irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergan-
gene Verbindung zu den LTTE aufwiesen, einer flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht
der sri-lankischen Regierung bestrebt sind respektive einen wesentlichen
Beitrag dazu leisten könnten, den ethnischen Konflikt im Land wieder auf-
flammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die Flücht-
lingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei eine
asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände
glaubhaft machen muss (E. 8.5.3). Entsprechendes gilt für sri-lankische
D-2175/2018
Seite 18
Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt haben
(E. 8.5.4). Es sind jegliche glaubhaft gemachten (stark und/oder schwach)
risikobegründenden Faktoren in einer Gesamtschau und in ihrer allfälligen
Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in
einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Ver-
folgung bejaht werden muss (E. 8.5.5).
8.4 Unter Berücksichtigung der mit der Beschwerdeschrift dargelegten ak-
tuellen Umstände und Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in
Sri Lanka sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass, seine gel-
tende Rechtsprechung diesbezüglich anzupassen. Demnach ist – insbe-
sondere anhand der dargelegten Risikofaktoren – zu beurteilen, ob für den
Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka das Risiko be-
steht, Opfer von ernsthaften Nachteilen in Form von Verhaftung und Folter
zu werden.
8.5
8.5.1 Der Beschwerdeführer, unbestrittenermassen ein sri-lankischer
Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus dem Norden Sri Lankas, hat sein
Heimatland vor gut vier Jahren verlassen und hielt sich seither in Indien
und in der Schweiz auf. Dies alleine genügt gemäss geltender Praxis indes
noch nicht, um von drohenden Verfolgungsmassnahmen bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka auszugehen. Es ist mithin zu prüfen, ob der Beschwer-
deführer weitere Risikofaktoren glaubhaft machen konnte, die in einer Ge-
samtschau – kumulativ zu seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, sei-
ner Herkunft aus dem Norden des Landes und seiner mehrjährigen Lan-
desabwesenheit – eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begrün-
den vermögen.
8.5.2 Der Beschwerdeführer verneint in seinen Befragungen direkte sowie
indirekte Verbindungen zu den LTTE mehrmals explizit. Zwar erscheint es
möglich, dass das CID aufgrund seiner Teilnahme an der Demonstration
im Jahr 2012 davon ausgeht, dass er über ein gewisses Wissen über die
LTTE verfügt. Aufgrund der wiederholten Befragungen ohne dass sich
diese intensiviert hätten, ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die sri-
lankischen Sicherheitskräfte ihn mit dem Wiederaufleben der LTTE in Ver-
bindungen bringen würden, so dass sich daraus eine Gefahr vor ernsthaf-
ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG bei einer Rückkehr des Beschwer-
D-2175/2018
Seite 19
deführers nach Sri Lanka ergäbe. Eine solche Gefahr ist daher zu vernei-
nen. Weitere Anhaltspunkte für eine relevante Verbindung des Beschwer-
deführers zu den LTTE sind nicht ersichtlich.
8.5.3 Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren eine Identi-
tätskarte im Original zu den Akten gereicht. Sein Pass habe er seinem
Schlepper nach der Ankunft in Europa abgegeben. Ob dies der Wahrheit
entspricht, kann offengelassen werden. Denn selbst wenn der Beschwer-
deführer ohne Reisepass respektive mit temporären Reisedokumenten
nach Sri Lanka zurückkehren müsste, wäre dies als nur schwach risikobe-
gründender Faktor zu berücksichtigen, welcher allenfalls zu einer Befra-
gung bei der Einreise sowie zu einem „background check“ führen könnte.
8.5.4 Vorliegend sind keine weiteren Risikofaktoren ersichtlich. Folglich lie-
gen mit der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, der Herkunft aus dem
Norden des Landes und der mehrjährigen Landesabwesenheit lediglich
schwach risikobegründende Faktoren vor, aufgrund welcher, auch in ihrer
Gesamtheit betrachtet, kein hinreichender Anlass zur Annahme besteht,
dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland
Massnahmen zu befürchten hat, welche über eine einfache Kontrolle hin-
ausgehen, und wegen seines Profils von den Behörden als Bedrohung
wahrgenommen wird.
8.5.5 Schliesslich ist in Bezug auf das geltend gemachte Vorbringen, der
Beschwerdeführer sei aufgrund der Datenweitergabe im Zusammenhang
mit dem Migrationsabkommen bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Ge-
fährdung ausgesetzt, festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht
sich in BVGE 2017 VI/6 zur Frage geäussert hat, ob (allein) aufgrund einer
Datenweitergabe im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen von
einer Gefährdung auszugehen sei. Es hielt fest, dass es sich bei Art. 97
Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen um eine nicht ab-
schliessende Aufzählung der Daten handle, die einer ausländischen Be-
hörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt
werden dürften. Bei der Ersatzreisepapierbeschaffung handle es sich um
ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren.
Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die
sri-lankischen Behörden sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit
einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. An dieser Einschätzung ist
vorliegend festzuhalten, zumal sich den diesbezüglichen Ausführungen
des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen
D-2175/2018
Seite 20
lassen, dass er aufgrund der Datenübermittlung bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka mit Nachteilen asylrelevanten Ausmasses zu rechnen hat.
9.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen
von Art. 3 und 7 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen nicht erfüllt,
weshalb die Vorinstanz diese zu Recht verneinte und das Asylgesuch ab-
lehnte.
10.
10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes,
AIG, SR 142.20).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
11.2
11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
D-2175/2018
Seite 21
AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
11.2.2 Das SEM wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement lediglich
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nicht-Rückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach rechtmässig.
11.2.3 Sodann ergeben sich – wie nachfolgend dargelegt – weder aus den
Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte da-
für, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
11.2.4 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf
eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem eu-
ropäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst
(vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai
2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Ja-
nuar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom
20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien,
Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung zu-
letzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Be-
schwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in
genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe
D-2175/2018
Seite 22
eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beur-
teilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung
habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Inte-
resse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die im Re-
ferenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl.
EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbri-
tannien, a.a.O., § 13 und 69) – in Betracht gezogen werden, wobei dem
Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen As-
pekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real
risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen
könnten.
11.2.5 Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass
er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksam-
keit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten
Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür,
ihm würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
11.2.6 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch
individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers
lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als un-
zulässig erscheinen.
11.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
11.3
11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren.
11.3.2 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht
nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum
Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz, aus
welcher der Beschwerdeführer stammt, grundsätzlich zumutbar ist (vgl.
a.a.O., E. 13.2).
D-2175/2018
Seite 23
11.3.3 Die Familie des Beschwerdeführers hält sich derzeit in der Nordpro-
vinz auf, wo auch er sich seit seiner Geburt bis kurz vor seiner Ausreise
aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Universitätsab-
schluss und über Arbeitserfahrung. Es ist dem SEM daher beizupflichten
und davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatre-
gion über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt. Er gab zudem
explizit an, nach wie vor Kontakt zur Familie zu unterhalten (vgl. A10/14
F9), weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er auf die Hilfe seiner
Eltern und Geschwister bei der Reintegration zählen kann und bei Bedarf
in der Anfangsphase nach seiner Rückkehr auch über eine gesicherte
Wohnsituation verfügt. Abgesehen davon ist der Beschwerdeführer jung
und – soweit den Akten entnommen werden kann – gesund. Vor diesem
Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr
nach Sri Lanka dort in eine existenzgefährdende Situation gerät.
11.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach
Sri Lanka insgesamt als zumutbar.
11.3.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich – sofern nötig –
bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
11.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist (vgl. E. 1.5).
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr
umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen
Bezug zum Beschwerdeführer praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
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Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
13.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden
Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in ande-
ren Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit
beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammenset-
zung des Spruchkörpers). Diese unnötig verursachten Kosten sind deshalb
dem Rechtsvertreter persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.– festzuset-
zen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundes-
gerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018
vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfah-
renskosten in der Höhe von Fr. 1ꞌ500.– in Abzug zu bringen.
Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der am 3. Mai 2018 geleisteten Kosten-
vorschuss in der Höhe von Fr. 750.– wird diesem Betrag angerechnet. Der
offene Restbetrag beläuft sich demgemäss auf Fr. 650.–.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1'400.– auferlegt. Der eingezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.– wird
für die Bezahlung dieser Kosten verwendet. Der Beschwerdeführer hat so-
mit Verfahrenskosten von Fr. 650.– zu bezahlen. Dieser Betrag ist innert
30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überwei-
sen.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 100.– persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Irina Wyss
Versand: