Abtei lung IV
D-2176/2007
{T 0/2}
Urteil vom 24. April 2007
Mitwirkung: Richter Zoller, Richterin Teuscher, Richter Scherrer;
Gerichtsschreiber Widmer
A._______, geboren (...), Serbien,
wohnhaft (...),
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 23. Mai 2006 i. S. Asyl und Wegweisung / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass der Beschwerdeführer, ein Roma aus (...), nach drei erfolglos durchlaufenen
Asylverfahren in der Schweiz (Asylgesuche vom 8. Dezember 1998, 3. Mai 1999 und 22.
Oktober 1999) am 27. Oktober 2003 in der Schweiz ein viertes Mal um Asyl nachsuchte,
dass das BFF das letzterwähnte Asylgesuch mit Verfügung vom 18. Dezember 2003 ab-
lehnte und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete,
dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf eine gegen diesen Entscheid
am 21. Januar 2004 eingereichte Beschwerde mit Urteil vom 8. März 2004 nicht eintrat,
dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers gemäss einer Mitteilung der damals zustän-
digen kantonalen Vollzugsbehörde seit dem 16. Juni 2004 unbekannt war,
II.
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 2. Juli 2005 zusammen mit seiner
Ehefrau und den beiden Kindern auf dem Landweg in Richtung Ungarn erneut verliess
und von dort über Österreich am 3. Juli 2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die
Schweiz gelangte, wo er gleichentags in Vallorbe erneut um Asyl nachsuchte,
dass er am 19. Juli 2005 im Transitzentrum Altstätten zum ersten Mal befragt und am
28. Juli 2005 gestützt auf Art. 36 Abs. 1 i. V.m. Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26.
Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) direkt vom Bundesamt in Anwesenheit eines Hilfswerks-
vertreters angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen ausführte, er und seine
Verwandten (Eltern [D-(...)] und Grossmutter [D-(...)]) würden im Heimatstaat durch
Dritte verfolgt,
dass Roma in Serbien generell Probleme hätten, der Beschwerdeführer als Taxifahrer
gearbeitet habe und in diesem Zusammenhang Serben von ihm wiederholt Schutzgelder
verlangt hätten,
dass er sich, als er nicht mehr in der Lage gewesen sei, diese Gelder zu bezahlen, an
die Polizei gewendet und beschwert habe, diese ihm jedoch nicht geglaubt und ihn als
Zigeuner beschimpft habe,
dass die Polizei ihm versprochen habe, etwas zu unternehmen, nachdem er dieser ein
Schreiben der Roma-Gesellschaft übereicht habe, jedoch in der Folge weder konkrete
Massnahmen ergriffen noch dem Beschwerdeführer polizeilicher Schutz gewährt worden
seien,
dass ein Kollege des Beschwerdeführers mit einem Messer verletzt worden sei, alle
Roma in (...) Probleme hätten und dieser dort keine Sicherheit mehr habe,
dass seine Ehefrau zudem nur eine geringe Kinderzulage erhalten habe,
3dass für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle bei den Akten
zu verweisen ist,
dass das BFM die Asylgesuche des Beschwerdeführers und dessen Familie mit glei-
chentags eröffneter Verfügung vom 23. Mai 2006 ablehnte, den Beschwerdeführer und
seine Familie aus der Schweiz wegwies und den Vollzug der Wegweisung als zulässig,
zumutbar und möglich erklärte,
dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers
und seiner Familie genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen
ist,
dass der Beschwerdeführer diverse kantonale polizeiliche Akten erwirkte,
dass der Beschwerdeführer und seine Familie mit Eingabe vom 22. Juni 2006
(Poststempel) gegen diesen Entscheid bei der ARK Beschwerde erhoben, in welcher sie
die Aufhebung der Verfügung des BFM, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung von Asyl beantragten,
dass sie gleichzeitig zur Stützung ihrer Vorbringen verschiedene Dokumente (Schreiben
des katholischen Pfarramts B._______, ärztliches Zeugnis von Dr. med. C._______, vier
Schreiben des Fonds für humanitäres Recht aus den Jahren 2000 bis 2006 betreffend
ethnische Minderheiten in Serbien/Vojvodina) zu den Akten reichten,
dass der mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2006 verlangte Kostenvorschuss am 10.
Juli 2006 fristgerecht geleistet wurde,
dass der in Haft genommene Beschwerdeführer am 19. Januar 2007 - nachdem er zwei
Tage zuvor bereits in Genf unter anderem wegen Diebstahls zu 90 Tagessätzen Busse
à Fr. 30.--, bedingt auf 3 Jahre, verurteilt worden war - den Walliser Behörden gegenü-
ber erklärte, er sei wegen eines Diebstahls im Kanton Schwyz im Jahr 2005 zu einer
zweiwöchigen, bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe und einer Busse von Fr. 970.--
verurteilt worden, und überdies in den Kantonen Genf, Waadt, Bern (zweimal), Aarau,
Zürich und St. Gallen an Kabel-Diebstählen (Kupfer) beteiligt gewesen,
dass die Ehefrau und die beiden Kinder des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 6.
März 2007 gegenüber dem Amt für Migration des Kantons Luzern, welchem sie zuge-
wiesen worden waren, den Rückzug der Beschwerde erklärten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 22. März 2007 die Beschwerde
in Bezug auf die Ehefrau und die beiden Kinder des Beschwerdeführers als gegen-
standslos geworden abschrieb,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
4[BGG, SR 173.110]),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der
ARK hängigen Rechtsmittel übernimmt und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet
(Art. 53 Abs. 2 VGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art.
6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren
entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offen-
sichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann
und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG),
dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei
als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat
oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehö-
rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschau-
ungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht wer-
den muss (Art. 7 AsylG),
dass in der Beschwerde an den geltend gemachten Verfolgungsvorbringen festgehalten
wird,
dass diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist,
wonach es sich bei den geltend gemachten Nachstellungen um Verfolgungshandlungen
durch Drittpersonen handelt, gewisse Übergriffe von Seiten Dritter auf Angehörige der
Roma in Serbien zwar nicht restlos ausgeschlossen werden können, der Staat allerdings
solche Behelligungen in keiner Weise billigt oder unterstützt, und schutzwillig und
schutzfähig ist,
dass zwar denkbar ist, dass die Behörden niederer Chargen trotz wiederholten Interve-
nierens auf Anzeigen hin nicht unmittelbar die notwendigen Untersuchungsmassnahmen
einleiten, es dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen ist, sich an eine höhere In-
stanz zu wenden, um - nötigenfalls auf dem Rechtsweg - zu seinem Recht zu gelangen,
und im Übrigen am 7. März 2002 das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der na-
tionalen Minderheiten in Kraft getreten ist, welches auch die Roma als solche Minderheit
anerkennt,
dass die schlechte Arbeitsmarktlage und die geringe finanzielle Unterstützung für die
Kinder keine Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen,
dass die Verfolgungsvorbringen mit zutreffender Begründung als nicht asylrelevant qua-
5lifiziert wurden,
dass daran auch die als Beweismittel eingereichten vier erwähnten Schreiben des
Fonds für humanitäres Recht nichts zu ändern vermögen, zumal diese weder den Be-
schwerdeführer erwähnen noch dessen individuellen Verfolgungsvorbringen zum
Gegenstand haben,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzu-
weisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt sein Asylgesuch
zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in
der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorlie-
gend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer zu-
dem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich,
das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landes-
rechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die
dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3
des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März
1931 [ANAG, SR 142.20]),
dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer
allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rück-
kehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder ge-
sundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation,
dass sich dem ärztlichen Zeugnis vom 6. Juni 2006 keine Hinweise auf eine behand-
lungsbedürftige Beeinträchtigung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ent-
nehmen lassen, und sich das Schreiben des katholischen Pfarramts B._______ in
positiver Weise über diesen und seine Familie äussert,
dass die engsten Familienangehörigen (Ehefrau, Kinder und Eltern) bereits in ihren Hei-
matstaat zurückgekehrt sind, so dass der Beschwerdeführer dort über ein familiäres Be-
ziehungsnetz verfügt,
dass mit Urteil gleichen Datums die Beschwerde der Grossmutter (D-[...]) des
Beschwerdeführers abgewiesen wird,
dass zwar nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in seinen Heimatstaat mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein könnte, diese
jedoch einen Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG nicht als
unzumutbar erscheinen lassen,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Serbien schliesslich auch möglich im Sinne von
Art. 14a Abs. 2 ANAG ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer
6Rückkehr entgegenstehen könnten, und der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei
der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs.
4 AsylG),
dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom
Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst.
a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass sie durch den am 10. Juli 2006 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt und mit diesem zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höher geleisteten Kosten-
vorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Verfügung des BFM vom
23.5.2006; über eine Rückgabe des bei der Vorinstanz eingereichten Doku-
ments befindet das BFM auf entsprechende Anfrage hin)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den vorin-
stanzlichen Akten (Ref.-Nr. N [...])
- (...)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand am:
8Eingeschrieben
Herr
A._______