Abtei lung IV
D-2176/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
A._______, geboren _______,
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 26. Februar 2010/ N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2176/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus B._______, C._______ [dem Norden
Sri Lankas] stammender srilankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie, welcher seit dem Jahre 2006 in Colombo lebt, ersuchte
erstmals mit Schreiben vom 24. Januar 2009 an die Schweizerische
Botschaft (Eingangsstempel: 28. April 2009) in Colombo um Asyl in
der Schweiz.
B.
B.a Mit Schreiben vom 4. Mai 2009 erkundigte sich die
Schweizerische Botschaft nach den Ausreisegründen und spezifischen
Problemen des Beschwerdeführers sowie deren Ursache. Ebenso
fragte sie nach, welche Schritte der Beschwerdeführer bisher unter-
nommen habe, um sich zu schützen und ob ihm eine innerstaatliche
Fluchtalternative offenstehe. Der Beschwerdeführer wurde unter Hin-
weis auf die Säumnisfolge aufgefordert, alle Beweggründe im Detail zu
schildern sowie allfällige Beweismittel einzureichen.
B.b Mit Schreiben vom 12. Mai 2009 erteilte der Beschwerdeführer die
gewünschten Auskünfte.
C.
Mit Schreiben vom 22. Juni 2009 (Eingangsstempel der
Schweizerischen Botschaft in Colombo) ersuchte der Beschwerde-
führer um eine frühestmögliche Behandlung seines Gesuches und der
Erteilung eines entsprechenden Einreisevisums in die Schweiz, da er
sich angesichts der gegenwärtigen Situation in Sri Lanka davor
fürchte, weiterhin dort zu leben.
D.
Mit Schreiben vom 10. Juli 2009 teilte der Beschwerdeführer der
Schweizerischen Botschaft in Colombo mit, das Criminal Investigation
Department (CID) habe ihn am 28. Juni 2009 in seiner Abwesenheit zu
Hause gesucht, und bei seinen Nachbarn Erkundigungen über ihn
eingezogen, was bei diesen zu einigen Spekulationen über ihn geführt
habe. Er lebe allein in Colombo und habe den Kontakt zu seinen
Familienmitgliedern oder anderen Verwandten verloren; deren
Schicksal sei ihm unbekannt und er wisse nicht, ob sie noch am Leben
seien. Er habe Angst davor, in Sri Lanka zu leben, weil er niemanden
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in Colombo habe. Sein Gesuch sei schneller zu behandeln, da er un-
verzüglich des Schutzes bedürfe.
E.
Am 27. August 2009 hörte die Schweizerische Vertretung in Colombo
den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an und überwies an-
schliessend die Akten dem BFM, welches zuständigkeitshalber über
die Einreisebewilligung in die Schweiz gemäss Art. 20 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) entscheidet.
F.
F.a Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asyl-
gesuchs im Wesentlichen geltend, er stamme ursprünglich aus
B._______, C._______, wo er bis im Jahre 2006 gelebt habe. Im März
2006 hätten ihn die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
zwangsrekrutieren wollen. Im Anschluss daran sei er nach Colombo
geflüchtet. Seit seinem Wegzug habe er keinen Kontakt mehr mit
seinen Familienangehörigen in C._______ gepflegt. Deren Schicksal
und Verbleib sei ihm unbekannt. In Colombo sei er diversen Kleinjobs
nachgegangen. Zuerst habe er bei einem Freund gewohnt, später sei
er in ein Boarding House in D._______ gezogen. Im Sommer 2008 sei
er dreimal unter dem Verdacht, Verbindungen zur LTTE zu unterhalten,
auf den Polizeiposten zum Verhör beordert worden. Beim vierten Ver-
hör am 12. September 2008 hätten ihn Angehörige des CID verhaftet.
Während der Haft sei er auch körperlich misshandelt worden. Am
11. April 2009 sei er [von einem Gericht] in Colombo ohne Auflagen
freigesprochen worden. Wenige Tage nach seiner Freilassung hätten
ihn Mitglieder des CID zu Hause aufgesucht und ihn befragt. Am
10. November 2009 seien Polizisten der (...) Police Station zu ihm
nach Hause gekommen und hätten ihm befohlen, nach C._______
zurückzukehren. Seit seiner Entlassung habe er mehrere Drohanrufe
von unbekannten Männern erhalten, die ihn unter anderem auf-
gefordert hätten, Colombo zu verlassen und zurück nach C._______
zu reisen. Er befürchte, auch künftig weiteren Verfolgungsmass-
nahmen seitens der srilankischen Behörden oder der unbekannten
Männer ausgesetzt zu sein. Deshalb ersuche er die Schweiz um
Schutz.
F.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
diverse Dokumente in Kopie zu den Akten.
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G.
G.a Mit Verfügung des BFM vom 26. Februar 2010 verweigerte das
BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte
das Asylgesuch ab.
G.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, gemäss
schweizerischer Asylpraxis sei für die Gewährung der Einreise die
Gefährdung der asylsuchenden Person im Zeitpunkt der Einreise-
bewilligung massgebend. Vergangene Verfolgung sei somit nur dann
beachtlich, als sie noch andauere oder konkrete Hinweise auf eine
zukünftige Verfolgung bestünden. Die Bewilligung der Einreise in die
Schweiz diene nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts, sondern
solle demjenigen gewährt werden, der aktuell des Schutzes des Zu-
fluchtlandes bedürfe. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Inhaftierung im Jahre 2008 komme demnach keine einreiserelevante
Bedeutung zu. Angesichts der zahlreichen Gewaltereignisse der
letzten Jahre, von denen auch der Beschwerdeführer betroffen ge-
wesen sei, sei verständlich, dass er Angst vor weiteren Verfolgungs-
massnahmen habe und in die Schweiz ausreisen wolle. Dennoch
könne seinem Gesuch um Einreise in die Schweiz nicht entsprochen
werden. Bei einer objektivierten Betrachtungsweise gelange das BFM
vorliegend zum Schluss, dass der srilankische Staat kein Verfolgungs-
interesse an der Person des Beschwerdeführers habe. Diese Schluss-
folgerung werde dadurch belegt, dass [das Gericht in Colombo] am
11. April 2009 den Beschwerdeführer ohne Auflagen freigesprochen
habe. Folglich sei davon auszugehen, dass keine weiteren Verdachts-
momente seitens der Behörden gegen den Beschwerdeführer be-
stünden. Dessen Vorbringen müssten zudem vor dem Hintergrund der
allgemein angespannten Lage in Sri Lanka betrachtet werden, welche
während des Bürgerkrieges in Sri Lanka geherrscht habe. Heute stelle
sich die Situation ganz anders dar und die Sicherheits- und
Menschenrechtslage habe sich verbessert. Der Beschwerdeführer sei
seinen eigenen Angaben zufolge nie Mitglied der LTTE gewesen und
habe sich auch nicht politisch engagiert, weshalb nicht von einem Ver-
folgungsinteresse der srilankischen Behörden an seiner Person aus-
zugehen sei. Seine Furcht vor zukünftiger Verfolgung seitens des
Staates sei demnach als objektiv unbegründet einzustufen. Seine
geltend gemachten Behelligungen, welche er nach seiner Entlassung
durch Polizeibeamte und unbekannte Männer in Colombo erlitten
haben wolle, seien nicht derart intensiv einzustufen, dass sie eine
Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würden. Überdies
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könne der Beschwerdeführer allfälligen Behelligungen in Colombo
durch eine Übersiedlung in den Norden entweichen.
H.
In seiner Beschwerde vom 19. März 2010 beantragte der Beschwerde-
führer sinngemäss die Gewährung von Asyl in der Schweiz.
Gleichzeitig machte er geltend, er sei am 2. Januar 2010 von Un-
bekannten entführt, befragt, misshandelt und vier Tage lang fest-
gehalten worden.
Auf die weitere Begründung wird, soweit wesentlich, in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach
Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art.
32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht
(Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG); praxis-
gemäss werden Beschwerden in Englisch im Rahmen von Auslands-
verfahren an die Hand genommen. Der Beschwerdeführer ist durch die
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angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ab-
lehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft
machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss
Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden
die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zu-
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gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf
Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen,
Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass
eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Hinsichtlich des Ver-
fahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht
Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrens-
fragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden
Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1
AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person auf-
gefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10
Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu auch Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30). Vorliegend führte die
Schweizer Botschaft in Colombo am 27. August 2009 eine persönliche
Befragung des Beschwerdeführers gemäss Art. 10 Abs. 1
AsylV 1durch.
4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vor-
aussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussicht-
lichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu
ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff.,
welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten
Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
5.
Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe 19. März 2010 sind nicht
geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und
substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Aus-
einandersetzung unterbleibt zwar nicht gänzlich, die Ausführungen des
Beschwerdeführers vermögen jedoch die in den wesentlichen Punkten
substanziierten und nachvollziehbaren Erwägungen des BFM nicht
umzustossen. Was die in der Beschwerdeeingabe angeführte Ent-
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führung durch unbekannte Dritte vom 2. Januar 2010 betrifft, macht
der Beschwerdeführer nicht geltend, er habe sich nach seiner Frei-
lassung an die Sicherheitsbehörden gewandt und von diesen keinen
Schutz gegenüber den Entführern erhalten. Unter diesen Umständen
kann nicht von einer Untätigkeit der Behörden zu Lasten des
Beschwerdeführers gesprochen werden. Das Asyl ist im Weiteren kein
Ausgleich für erlittenes Unrecht. Wegen der in der Vergangenheit
erlittenen Haft und Misshandlung erscheint die Furcht des
Beschwerdeführers vor weiterer Verfolgung zwar subjektiv als
nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer machte aber anlässlich der
Befragung durch die Schweizer Vertretung in Colombo vom 27. August
2009 nicht geltend, nach seiner am 11. April 2009 gerichtlich
angeordneten Entlassung anlässlich der Kontrollen durch die
Sicherheitskräfte in seiner physischen und psychischen Integrität in
asylrechtlich erheblicher Intensität benachteiligt worden zu sein. Somit
kann davon ausgegangen werden, dass seitens der srilankischen
Behörden kein Verfolgungsinteresse mehr besteht. In casu ist deshalb
keine aktuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG noch eine objektiv
begründete Furcht davor auszumachen. Bei dieser Sachlage kann die
Frage offenbleiben, ob dem Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz in
den Erwägungen der angefochtenen Verfügung als zusätzliches
Argument ausführte, eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstünde.
6.
Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen
in der Beschwerde sowie die auf Beschwerdeebene nochmals ein-
gereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis
nichts zu ändern vermögen. Es ist dem Beschwerdeführer nicht ge-
lungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder
zumindest glaubhaft zu machen. Die Schutzbedürftigkeit des Be-
schwerdeführers im Sinne von Art. 20. i.V.m Art. 3 AsylG ist mithin als
nicht gegeben zu qualifizieren, und es liegen auch keine anderen
Gründe vor, welche die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren
würden.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art.
63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der schweizerischen Ver-
tretung in Colombo (per EDA-Kurier)
- die schweizerische Vertretung in Colombo [...] verbunden mit der
Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer sowie um
Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht; (per EDA-Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren mit den Akten Ref.-Nr. N
_______ (per Kurier; in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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