B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2176/2018
Ur t e i l vom 2 1 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger,
Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. März 2018 / N (…).
D-2176/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 17. Dezember 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 5. Januar 2016 wurde er im Rahmen der Befragung zur
Person (BzP) summarisch angehört. Anlässlich der BzP zog er sein Asyl-
gesuch zurück, weil er in den Iran zurückkehren wolle, widerrief den Rück-
zug aber am 15. Januar 2016 wieder. Am 28. November 2016 wurde er
einlässlich und am 23. Oktober 2017 ergänzend angehört.
Zu seinem persönlichen Hintergrund sowie zur Begründung seines Asylge-
suchs gab er im Wesentlichen an, er sei iranischer Staatsangehöriger kur-
discher Ethnie, stamme aus B._______ und habe mit seinen Eltern und
seinen (…) Geschwistern etwa seit 2000 in C._______ gelebt. Er sei neun
respektive zwölf Jahre zur Schule gegangen, habe aber aus politischen
Gründen nicht studieren können. Seine Familie habe sich politisch nicht
betätigt, habe aber aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie im-
mer wieder Probleme mit den Behörden gehabt. Sein Vater sei 1997 und
2001 in Haft gewesen. Letzterer habe mit weiteren Verwandten (…) aus
dem Irak importiert. Aufgrund eines bei den Peshmerga tätigen Kollegen
eines Onkels sei der Vater unter dem Vorwurf der Hilfeleistung für die De-
mokratische Partei Kurdistans (PDKI) inhaftiert worden und seither in Haft.
Das gegen ihn eingeleitete Verfahren sei noch hängig, die letzte Verhand-
lung vor dem Revolutionsgericht in C._______ habe am (…) 2018 stattge-
funden. Der Onkel sowie zwei Cousins seien ebenfalls festgenommen und
zwei von ihnen zum Tode verurteilt worden. Ein Bruder sei 2012/2013 we-
gen Beschimpfung und Beleidigung der Regierung und geistlicher Führer
angeklagt und 2013/2014 unter anderem zu zwei Jahren Haft verurteilt
worden; mittlerweile befinde er sich im Irak. Er (der Beschwerdeführer) sei
als Jugendlicher zwischen 2001 und 2006 unter anderem wegen seiner
Frisur und wegen Alkohols drei bis viermal festgenommen, geschlagen und
gegen Zahlung eines Lösegeldes wieder freigelassen worden. Seit seinem
zehnten Lebensjahr habe er illegal mit Alkohol gehandelt, zuerst mit Cous-
ins, seit 2014 dann auf eigene Rechnung. Am (…) 2015 sei das Haus be-
reits einmal nach Schmuggelwaren durchsucht worden, wobei er geschla-
gen worden sei. Am (…) 2015 sei er auf frischer Tat ertappt, festgenommen
und geschlagen worden. Gegen Zahlung einer Kaution durch seinen Onkel
(eine Milliarde Toman, gepfändet auf dessen Grundstück) sowie unter der
Auflage, als Spitzel zu arbeiten und die Namen von Kontaktpersonen sowie
von politisch tätigen Personen zu liefern, sei er am (…) 2015 wieder frei-
D-2176/2018
Seite 3
gelassen worden. Dreimal habe er sich daraufhin bei den Behörden gemel-
det, ohne jedoch Informationen zu liefern. Kollegen hätten ihm in dieser
Situation zur Ausreise geraten, woraufhin er am 5. November 2015 den
Iran verlassen habe. Seither sei er zu Hause gesucht worden, zuletzt im
Januar 2016 (Zeitpunkt der vertieften Anhörung). Sein Vater sei in der Haft
gefoltert und nach ihm (dem Beschwerdeführer) befragt worden. Ende De-
zember 2015 sei ein weiterer Bruder seinetwegen für einige Tage festge-
nommen worden, was ihn zum kurzzeitigen Rückzug seines Asylgesuchs
bewogen habe. Bei einer Hausdurchsuchung seien unter anderem Identi-
tätspapiere von ihm beschlagnahmt worden. Er sei mittlerweile wegen Al-
koholschmuggels zu 55 Monaten Haft und einer Busse sowie in einem wei-
teren konstruierten politischen Verfahren zu rund 9 Jahren Haft und 74
Peitschenhieben verurteilt worden. Ihm sei vorgeworfen worden, den Alko-
hol von der PDKI bezogen und ein politisches Delikt begangen zu haben,
obschon er mit dieser Partei nie etwas zu tun gehabt habe.
Bis am 12. April 2017 reichte er ein Kautionsschreiben des Revolutionsge-
richts C._______ und zwei ihn betreffende Vorladungen des Strafgerichts
C._______ aus dem Jahr 2015, die Schenasnameh und Melli-Karten der
Eltern, alles jeweils in Kopie, sowie seinen iranischen Führerausweis im
Original ein.
B.
Am 26. April 2017 und – mit Hinweis auf eine ungenügende Mitwirkung –
am 9. August 2017 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zur Über-
setzung der eingereichten drei Gerichtsdokumente sowie zur Nachrei-
chung und Übersetzung weiterer Dokumente auf, namentlich zu seiner
Identität sowie zur geltend gemachten Festnahme und Verurteilung von
sich, seinem Vater und weiteren Verwandten.
Bis zum 8. September 2017 übersandte der Beschwerdeführer der Vor-
instanz, jeweils in Kopie, die Schenasnameh und Melli-Karten seiner Ge-
schwister, zwei gegen ihn ergangene Gerichtsurteile des Revolutionsge-
richts C._______ von Dezember 2015 und Januar 2016 sowie einen gegen
ihn ergangenen Haftbefehl vom Januar 2016. Zudem reichte er drei Vorla-
dungen, einen Haftbefehl und ein Urteil desselben Revolutionsgerichts aus
dem Jahr 2013 betreffend seinen Bruder, ein Urteil dieses Gerichts von
November 2013 betreffend seinen Vater sowie zwei Schreiben dieses Ge-
richts betreffend die Konfiszierung einer Wohnung aus dem Jahr 2012 ein.
D-2176/2018
Seite 4
C.
Mit Schreiben vom 14. November 2017 ersuchte die Vorinstanz die
Schweizerische Vertretung in Teheran – unter Beilage der vom Beschwer-
deführer eingereichten Dokumente in Kopie – um nähere Abklärungen zu
seinen Vorbringen.
D.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 übersandte die Schweizerische
Vertretung der Vorinstanz den Bericht ihres iranischen Vertrauensanwal-
tes. Darin wurden zusammenfassend die eingereichten Identitätsdoku-
mente als echt und sämtliche Gerichtsdokumente unter Darlegung der ent-
sprechenden Fälschungshinweise und Ungereimtheiten als Fälschungen
taxiert. Zudem wurde festgehalten, nach den eingeholten Abklärungen be-
fände sich der Vater des Beschwerdeführers nicht in Haft und es laufe kein
Verfahren gegen ihn.
E.
Am 7. Februar 2018 brachte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im
Rahmen des rechtlichen Gehörs den wesentlichen Inhalt der Abklärungs-
ergebnisse der Schweizerischen Vertretung zur Kenntnis und bot Gelegen-
heit zur Stellungnahme.
F.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2018 nahm der Beschwerdeführer inner-
halb der erstreckten Frist Stellung zum Botschaftsbericht. Dabei verwies er
im Wesentlichen auf die Echtheit der Dokumente und die Wahrheit seiner
Vorbringen.
G.
Mit Verfügung vom 13. März 2018 – eröffnet am 15. März 2018 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung sowie deren
Vollzug aus der Schweiz.
H.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 13. April 2018 erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den
Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es
sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewäh-
ren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges festzustellen und seine vorläufige Aufnahme in der
D-2176/2018
Seite 5
Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit der Beschwerdeschrift reichte er ein Schreiben seines Vaters vom April
2018, Internet-Informationen zu iranischen Daten und Feiertagen, einen
Praktikumsvertrag vom Januar 2018, ein Schreiben von Frau D._______
vom April 2018, alles jeweils in Kopie, sowie eine Unterstützungsbestäti-
gung im Original zu den Akten.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2018 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
J.
Am 26. April 2018 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde Stellung, worauf
der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Mai 2018 replizierte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52
Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
D-2176/2018
Seite 6
2.
Vorab ist die formelle Rüge der unzureichenden Sachverhaltsabklärung
des Beschwerdeführers zu prüfen, da sie gegebenenfalls zu einer Kassa-
tion der angefochtenen Verfügung führen kann.
2.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (KRAUSKOPF/EM-
MENEGGER/BABEY, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommen-
tar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG).
2.2 Der Beschwerdeführer macht im Rahmen seiner Beschwerdevorbrin-
gen geltend, die Vorinstanz habe aufgrund unkorrekter und zum Teil fal-
scher Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Teheran den Sach-
verhalt nicht richtig erstellt. So habe sie festgehalten, sein Vater befinde
sich nicht in Haft, hingegen das beigelegte Schreiben darlege, dass er wei-
terhin inhaftiert sei und auf den Ausgang seines Verfahrens warte. Auch
habe sie keinen Bericht zum Onkel und Cousin eingeholt und den Eintrag
der für ihn gezahlten Kaution nicht beim zuständigen Amt kontrolliert. Der
Beschwerdeführer vermengt allerdings die Frage der Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung
der Sache. Alleine der Umstand, dass das SEM aufgrund der vorliegenden
Aktenlage zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt,
als vom Beschwerdeführer geltend gemacht, spricht nicht für eine ungenü-
gende Sachverhaltsfeststellung. Vielmehr hat sich der Beschwerdeführer
im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens zu allen Aspekten seiner Ge-
suchsgründe umfassend äussern können. Die Vorinstanz hat ihn mehrmals
zur Einreichung von Dokumenten zur Stützung seiner Vorbringen aufgefor-
dert und diese im Rahmen einer Botschaftsanfrage abklären sowie die Do-
kumente überprüfen lassen. Zudem hat sie ihm das rechtliche Gehör zum
Botschaftsbericht gewährt und seine Vorbringen im Wesentlichen im Ent-
scheid aufgenommen (vgl. E. 4.1). Nach dem Gesagten ist kein Bedarf an
zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen ersichtlich. Der rechtserhebliche
Sachverhalt erscheint als hinreichend erstellt, womit sich die formelle Rüge
als unbegründet erweist und das Gericht in der Sache zu entscheiden hat
(Art. 61 Abs. 1 VwVG).
D-2176/2018
Seite 7
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die ein-
gereichten Gerichtsdokumente seien nach den Abklärungen des Vertrau-
ensanwalts der Schweizerischen Vertretung in Teheran als Fälschungen
zu erachten. Zwar habe der entsprechende Bericht des Vertrauensanwalts
aufgrund von Geheimhaltungsinteressen nicht als solcher offengelegt wer-
den können. Eine Auswahl der bei jedem Dokument erkannten Unstimmig-
keiten beziehungsweise Fälschungsmerkmale sei dem Beschwerdeführer
aber im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis ge-
bracht worden (vgl. vorinstanzliche Akte A27/7; mit gleichem Wortlaut im
Entscheid A30/4-5). Dabei sei er auch informiert worden, dass nach Abklä-
rungen vor Ort der Vater nicht in Haft und kein Verfahren gegen diesen
hängig sei. Seine diesbezüglichen Erklärungsversuche im Rahmen der
Stellungnahme vermöchten die Abklärungsergebnisse in keiner Weise zu
entkräften, zumal er lediglich pauschal die Echtheit der Dokumente und die
Wahrheit seiner Vorbringen behauptet habe. Bezeichnenderweise sei er
auch nicht weiter auf die Erkenntnisse betreffend seinen Vater eingegan-
gen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter Vortäu-
schung eines unzutreffenden Sachverhaltes und mit offensichtlich ge-
D-2176/2018
Seite 8
fälschten Dokumenten eine angebliche Gefährdungssituation seiner Per-
son im Iran vorzutäuschen versuche, weshalb diese gestützt auf Art. 10
Abs. 4 AsylG eingezogen würden.
Die vorstehende Einschätzung werde durch Ungereimtheiten in den Vor-
bringen des Beschwerdeführers bestätigt. So wirkten die Angaben zu den
Todesurteilen und Verurteilungen von weiteren Familienangehörigen zu
mehrjährigen Haftstrafen allein aufgrund des angeblichen Kontakts eines
Onkels mit einem Mitglied der Peshmerga konstruiert. Zwar habe er im
Weiteren sein Asylgesuch ausgesprochen detailliert begründet, was grund-
sätzlich ein Indiz für die Glaubhaftigkeit darstelle. Es sei daher auch nicht
auszuschliessen, dass er als Jugendlicher wegen seiner Frisur und später
im Zusammenhang mit dem Alkoholschmuggel Probleme mit den Behör-
den gehabt habe und auch einmal festgenommen worden sei. Dies würde
aber eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht begründen. Weiter
zeige gerade die Erfahrung mit Asylsuchenden aus dem Iran, dass sie auf-
grund ihres guten Bildungsstands Sachverhalte überzeugend darlegen
könnten, die sich später als nicht den Tatsachen entsprechend herausstell-
ten. Tatsächlich Verfolgte gingen nach der Erfahrung der Vorinstanz in aller
Regel auch nicht das Risiko einer Ablehnung ihres Asylgesuchs ein, indem
sie einen wahren Sachverhalt mit gefälschten Beweismitteln belegten. Die
Zweifel an den behaupteten Vorbringen würden schliesslich durch die va-
gen, realitätsfremden und teilweise widersprüchlichen Ausführungen zur
mehrtägigen Haft des Beschwerdeführers, seiner Freilassung und angeb-
lichen Spitzeltätigkeit bestärkt, zumal diesen keine konkreten, über Allge-
meinplätze hinausgehende und persönliches Erleben widerspiegelnde An-
gaben zu entnehmen seien. Es sei offensichtlich, dass er einer asylrecht-
lich irrelevanten Festnahme einen politischen Anstrich verleihen wolle, weil
er sich davon Vorteile für sein Asylgesuch erhoffe. Seine Schilderungen
vermöchten mithin nicht die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach
Art. 3 AsylG zu erfüllen, weshalb sich Ausführungen zu weiteren Unge-
reimtheiten erübrigten.
Hinsichtlich der Argumente und insbesondere der Fälschungsmerkmale
und Ungereimtheiten in den jeweiligen Dokumenten im Einzelnen wird –
soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird – auf die Akten verwie-
sen.
4.2 In seiner Beschwerdeeingabe wiederholte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen seine Asylvorbringen und hielt der Vorinstanz zur von ihr be-
haupteten Fälschung von Dokumenten erneut seine Argumente aus der
D-2176/2018
Seite 9
Stellungnahme entgegen, namentlich, dass er sich nach den Bemühungen
seiner Mutter und eines Bruders zur Gewährung der Akteneinsicht sowie
bei der Übersendung der Dokumente per Mobiltelefon eine Fälschung aller
Dokumente nicht vorstellen könne. Weiter führte er aus, die Formulierung
oder inhaltlichen Merkmale der Bürgschaft/Kaution (gemeint ist das Kauti-
onsschreiben) könne er mit bestem Wissen nicht erklären. Er sei mit dieser
aus der Haft entlassen worden. Das Haus seines Onkels sei nach seiner
Flucht und der dann in seiner Abwesenheit gefallenen Urteile von den ira-
nischen Behörden beschlagnahmt worden. Einen entsprechenden Nach-
weis versuche er noch zu erbringen. Bei einer Kontrolle des Büros für die
Registrierung von Immobilien hätte die Schweizerische Vertretung die Kor-
rektheit der Bürgschaft (Kaution) feststellen können. Hinsichtlich der ge-
richtlichen Vorladungen und der Bezeichnung des Gerichts gebe eine In-
ternetrecherche darüber Aufschluss, dass die Abteilung 101 das allge-
meine Gericht und das Revolutionsgericht zuständig für Strafsachen sei
(zu den Webseiten vgl. Beschwerde S. 6, BVGer-act. 1). Ebenso fänden
sich auf einer der Webseiten Informationen zum Verfahren und zur Kodie-
rung der Dossiers; namentlich erhalte ein Dossier eine 16-stellige Nummer
und bei Weiterleitung an eine andere Abteilung eine Nebennummer. In Be-
zug auf die gegen ihn ergangenen Urteile von Dezember 2015 und Januar
2016 falle das Urteilsdatum zwar auf einen Freitag beziehungsweise Fei-
ertag, wobei ersteres Urteil erst zwei Tage später verschickt worden sei. Es
sei dabei nicht auszuschliessen, dass der betreffende Richter trotz freiem
Tag gearbeitet und das Urteil zwei Tage später auf den Weg gebracht habe.
Der Haftbefehl gegen ihn sei ihm nie persönlich und auch nicht der Familie
ausgehändigt worden. Der Bruder habe ihn lediglich heimlich bei der Ak-
teneinsicht fotografieren können. Inhaltlich weise er auch keine Unstimmig-
keiten auf, zumal er (der Beschwerdeführer) mehr als einen Monat inhaf-
tiert und währenddessen mehrmals von der Staatsanwaltschaft verhört
worden sei, wobei er das ein oder andere Geständnis habe unterschreiben
müssen. Nach der Freilassung habe er fliehen können, woraufhin ein Haft-
befehl gegen ihn ergangen sei. Auch im Hinblick auf angebliche Fäl-
schungsmerkmale und Ungereimtheiten in den Dokumenten betreffend
den Vater, den Bruder sowie den Onkel und Cousin sei der Einschätzung
der Vorinstanz zu widersprechen. Bezüglich der Argumente im Einzelnen
wird – soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird – auf die Akten
verwiesen (vgl. Beschwerde S. 8-9, BVGer-act. 1).
Des Weiteren sei eine für Januar 2018 angesetzte Verhandlung im Verfah-
ren des Vaters verschoben worden. Letzterer sei immer noch inhaftiert und
habe aus dem Gefängnis C._______ heraus ein Gesuch an die iranischen
D-2176/2018
Seite 10
Behörden zur Aufklärung seines Falles geschrieben (vgl. Beilagen zur Be-
schwerde). Es frage sich, warum die Schweizerische Vertretung offenbar
keine Abklärungen am Wohnort bei seiner Mutter durchgeführt und sie
nicht in das Gefängnis begleitet habe. Auch gebe es keinen Bericht über
die zwei zum Tode verurteilten Verwandten. Soweit die Vorinstanz seine
Vorbringen als vage und nicht detailliert taxiere, verweise er auf die mehr-
maligen Unterbrechungen seiner Schilderungen in der Anhörung. Dies
könne dazu führen, dass Sachen vergessen gingen und unerwähnt blie-
ben. Jedenfalls komme bei der Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweis-
mass zum Tragen, welches auch Raum für Einwände und Zweifel lasse.
Der Beschwerdeführer gehöre der ethnischen Minderheit der Kurden an,
welche in ihrer Identität, Kultur und Sprache im Iran keine Akzeptanz finde.
Die islamische Republik Iran führe seit ihrer Gründung Krieg gegen die
Kurden, wobei seither jeder Widerstand mit allen Mitteln bekämpft werde
und in den letzten Jahren viele kurdische Gefangene unter falschen An-
schuldigungen hingerichtet worden seien. Insgesamt bestehe konkreter
Anlass zur Annahme, er werde wegen des Transports illegaler Schmuggel-
ware, seiner ethnischen Zugehörigkeit, der politischen Aktivitäten seiner
Verwandten gegen die iranische Regierung sowie der Straftaten seines Va-
ters oder Bruders gesucht und habe deswegen sowie angesichts der un-
verhältnismässigen und unbegründet gegen ihn verhängten Urteile mit un-
mittelbarer Verfolgung und ernsthaften Nachteilen bei einer Rückkehr in
den Iran zu rechnen.
4.3 In ihrer Vernehmlassung bemerkte die Vorinstanz zu den Beschwerde-
vorbringen, angesichts der Fülle an Fälschungsmerkmalen der eingereich-
ten Dokumente vermöge das Festhalten an deren Echtheit allein unter Hin-
weis auf eigene Recherchen im Internet und mit Hilfe eines Umrechnungs-
kalenders nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer lediglich auf
einzelne Aspekte der aufgeführten Fälschungen weiterer Unglaubhaftig-
keitselemente eingegangen sei. Die Echtheit des eingereichten Schreibens
des Vaters sei zu bezweifeln, nicht zuletzt angesichts der bislang einge-
reichten und ausnahmslos als Fälschung erkannten weiteren Gerichtsdo-
kumente. Solche Schreiben könnten zudem leicht selbst angefertigt oder
käuflich erworben werden. Weiter sei nicht verständlich, warum er es erst
auf Beschwerdestufe eingereicht habe, während er bereits am 26. April
2017 zur Beibringung sachdienlicher Nachweise betreffend die Inhaftie-
rung des Vaters und das gegen ihn eingeleitete Verfahren aufgefordert wor-
den sei. Darüber hinaus liege das Dokument nur in Kopie vor und es stelle
sich die Frage, wie der Beschwerdeführer in dessen Besitz habe gelangen
können. Ferner falle auf, dass der Vater gemäss Schreiben am 8. April
D-2176/2018
Seite 11
2012 festgenommen worden, gemäss Beschwerde aber seit 2013 inhaftiert
sei.
4.4 In seiner Replik monierte der Beschwerdeführer erneut das Abstellen
der Vorinstanz auf eine falsche Abklärung durch die Botschaft und ihre
Zweifel an der Echtheit der Dokumente. Er habe nicht so viel Zeit für die
Aufklärung gehabt. Die falschen Umrechnungsdaten und die darauf fol-
gende Interpretation der Vorinstanz seien sehr wohl in Zweifel zu ziehen.
Die Vorinstanz lese auch nicht genau und ziehe voreilige Schlüssel im Hin-
blick auf die Echtheit des Schreibens des Vaters und den Zeitpunkt der
Einreichung. So habe Letzterer das Original an die Behörde gesandt, wes-
halb er (der Beschwerdeführer) nur eine Kopie habe vorlegen können.
Ebenso datiere das Schreiben erst von April 2018, weshalb es auch erst
jetzt habe eingereicht werden können.
5.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers ge-
eignet sind, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn
der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesam-
ten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE
2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.2 Mit der Vorinstanz können gewisse Elemente in der Sachverhaltsdar-
stellung des Beschwerdeführers nicht vollkommen ausgeschlossen wer-
den, etwa soweit er Probleme mit den Behörden als Jugendlicher wegen
seiner Frisur oder später wegen Alkoholschmuggels geltend machte. Auch
schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der vorinstanzlichen Ein-
schätzung an, er habe sein Asylgesuch – zumindest teilweise – durchaus
detailliert begründet. Auch unter Berücksichtigung dieser für die Glaubhaf-
tigkeit sprechenden Umstände erachtet das Gericht im Sinne der nachfol-
genden Erwägungen die asylrechtlich relevanten Vorbringen des Be-
schwerdeführers aber nicht als glaubhaft gemacht.
5.3 So begegnen die Schilderungen zu den vorgeblich politisch motivierten
Verhaftungen, Verfahren und Verurteilungen gegen Familienangehörige
D-2176/2018
Seite 12
und ihn selbst schon auf der Grundlage der Anhörungen erheblichen Zwei-
feln an der Glaubhaftigkeit. Dabei sei vorangestellt, dass den Akten nicht
entnommen werden kann, der Beschwerdeführer sei mehrfach derart un-
terbrochen worden, dass er sich nicht angemessen äussern konnte. Zu-
dem hat er die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben nach der
Rückübersetzung bestätigt und auch sonst keinen Hinweis auf Unterbre-
chungen durch die anhörende Person angebracht.
5.3.1 Die Ausführungen zum behaupteten Kontakt eines Onkels mit einem
Angehörigen der Peshmerga fallen nicht nur sehr vage und pauschal aus.
Es erscheint auch wenig nachvollziehbar, warum allein aufgrund des blos-
sen Kontakts zu einem Kollegen des Onkels dieser sowie die Cousins zu
mehrjährigen Haftstrafen oder gar zum Tode verurteilt worden sein sollen.
Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer selber angab, seine Familie
und er seien nie politisch aktiv gewesen (zuletzt bestätigt in der ergänzen-
den Anhörung, vgl. A22 F17 und F18), womit sie wenig oder gar nicht im
Fokus der Behörden gestanden haben dürften und die hohen Strafen und
langjährige Inhaftierung überzeichnet erscheinen.
5.3.2 Ebenso ist nicht nachvollziehbar, dass ein politisch motiviertes Ver-
fahren gegen den Vater angestrengt worden sein soll und er sich seither in
Haft befinden soll, zumal der Zusammenhang mit einem Kollegen des On-
kels bei den Peschmerga hier noch weiter hergeholt erscheint und den Ak-
ten auch sonst keine Hinweise zu entnehmen sind, der Vater sei politisch
in Erscheinung getreten. Auch kann aus der geltend gemachten Tätigkeit
des Vaters und weiterer Verwandter – dem Import von Autos aus dem Irak
– weder auf die Wahrscheinlichkeit der behaupteten Verhaftung noch auf
ihren politischen Hintergrund geschlossen werden. Im Gegenteil erwecken
die Schilderungen den Eindruck, dass in legitimer Weise gegen begangene
strafrechtlich relevante Delikte vorgegangen wird und wurde.
5.3.3 Die Vorbringen zur Verfolgung des Bruders erschöpfen sich in pau-
schalen, wenig substantiierten Aussagen zu Beleidigungen der Regierung
und der geistlichen Führung, wobei auch der Adressatenkreis sehr vage
formuliert wird. Seine Schilderungen stehen auch im Widerspruch zur
mehrfach wiederholten Aussage des Beschwerdeführers, seine Familie sei
politisch nicht aktiv gewesen.
5.3.4 Weiter fällt nach Prüfung der Akten auf, dass der Beschwerdeführer
zu keinem Zeitpunkt darlegte, dass und welche asylrelevanten Nachteile
im Sinne einer Reflexverfolgung für ihn aus den behaupteten Verhaftungen
D-2176/2018
Seite 13
und Verurteilungen von Familienangehörigen erwachsen sind oder bei ei-
ner Rückkehr erwachsen könnten. So wird nicht näher erläutert, dass die
von ihm selber offenbar erlebten fluchtauslösenden Ereignisse und die da-
nach gegen ihn angestrengten Verfahren in irgendeinem Zusammenhang
mit den Verfahren gegen die Verwandten stehen.
5.3.5 Auch die Angaben zu seiner eigenen Festnahme, zur Folterung so-
wie zur Spitzeltätigkeit, welche ihn letztlich zur Flucht bewegt haben sollen,
ebenso zu den nach seiner Ausreise gegen ihn ergangenen Verurteilun-
gen, bleiben oberflächlich und nicht nachvollziehbar, teilweise widerspre-
chen sie sich. So erscheint es etwa – auch in Ansehung der schwierigen
Situation von Kurden im Iran (dazu E. 6) – wenig plausibel, dass aus der
Aufdeckung einer im Iran gemeinrechtlichen Straftat wie dem Alkohol-
schmuggel eine politisch motivierte strafrechtliche Verurteilung zu hohen
Haftstrafen resultieren sollte, zumal der Beschwerdeführer nach eigenen
Angaben politisch nicht aktiv war und ist. Aus den Akten geht auch nicht
schlüssig hervor, wie es zu der zweiten Verurteilung nach seiner Ausreise
gekommen sein soll. Ebenso ist, wenn nicht gänzlich ausgeschlossen, so
doch wenig wahrscheinlich, dass die Behörden ihn zur Spitzeltätigkeit im
politischen Umfeld aufgefordert haben sollen, wenn er selber politisch nicht
aktiv war und mithin wenig bis keine relevanten Informationen über poli-
tisch tätige Personen liefern konnte.
5.3.6 Insgesamt verdichtet sich der Eindruck, dass der Beschwerdeführer
durch eine Vielzahl von Handlungssträngen einen asylrechtlich relevanten
Sachverhalt zu konstruieren versucht, der im Kern auf seinen eigenen und
Problemen der Familie mit den iranischen Strafverfolgungsbehörden
wegen Alkoholschmuggels oder anderer Delikte beruht, um sein
Asylgesuch zu begründen.
5.4 Die Zweifel an den vorgenannten Vorbringen werden umfassend durch
die Abklärungen der Botschaft bestätigt.
5.4.1 Sämtliche vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente hat die
Vorinstanz der Botschaft in Teheran zur Prüfung vorgelegt und um weitere
Abklärungen zu den Vorbringen ersucht. Nach dem Bericht des Vertrau-
ensanwaltes der Botschaft wurden die Personalien sowie die Identitätspa-
piere als korrekt beziehungsweise echt erkannt. Bei allen Dokumenten be-
treffend die Verhaftungen, Vorladungen, Freilassungen gegen Kaution und
Verurteilungen des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen
D-2176/2018
Seite 14
wurden dagegen zahlreiche Fälschungsmerkmale formeller und inhaltli-
cher Art festgestellt.
5.4.2 Die Abklärungsergebnisse wurden dem Beschwerdeführer rechts-
genüglich zur Kenntnis gebracht. So wurde er im Rahmen des rechtlichen
Gehörs auf wesentliche Fälschungsmerkmale jedes einzelnen Dokuments
hingewiesen ([…]). Zur Vermeidung von Wiederholungen sei auf die dies-
bezüglichen weiterführenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen.
5.4.3 Auch wenn nicht alle im Entscheid aufgeführten Merkmale für die feh-
lende Authentizität der Dokumente im gleichen Ausmass schlüssig erschei-
nen und die Ausführungen des Vertrauensanwaltes teilweise über eine
reine Feststellung der Fälschungsmerkmale hinauszugehen scheinen, ent-
steht angesichts der insgesamt fundierten und umfassenden Abklärungs-
ergebnisse doch der Eindruck von klarerweise gefälschten Beweismitteln.
5.4.4 Im Rahmen des rechtlichen Gehörs und auch in der Beschwerde-
schrift gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei von der Echt-
heit der Dokumente überzeugt, seine Mutter und sein Bruder hätten erheb-
liche Mühen zur Beschaffung der Dokumente aufgebracht und er habe nie
die Absicht gehabt, gefälschte Dokumente als Beweise einzureichen.
Diese sehr allgemein formulierten, zudem unbewiesen gebliebenen Ge-
genargumente vermögen jedoch offensichtlich nicht zu überzeugen. Auch
die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift betreffend die Echtheit
der Dokumente können zu keiner anderen Einschätzung führen. Die An-
merkung, er könne sich die Formulierung und inhaltlichen Merkmale der
Kautionsschrift nicht erklären, ist als Schutzbehauptung zurückzuweisen.
Dies gilt gleichermassen für die Behauptung, sein Bruder habe den Haft-
befehl heimlich fotografieren können, weshalb sich eine Kopie bei ihm be-
finde. Des Weiteren erscheinen die ebenfalls erst auf Beschwerdeebene
erfolgten Erklärungen zum Inhalt des Haftbefehls als nachgeschoben. Die
Angaben zur Bezeichnung (…), wie auch zum (…) erschöpfen sich in all-
gemeinen Verweisen auf – nach Prüfung des Gerichts auch nicht verfüg-
bare oder fremdsprachige – Internetseiten, ohne konkret auf die offenge-
legten Fälschungsmerkmale einzugehen. Zudem erweisen sich die Über-
legungen zur Ausstellung eines Urteils an (…) als reine Vermutungen zur
Arbeitsweise des zuständigen Richters. Diese sind zwar nicht von Vornhe-
rein als unplausibel zurückzuweisen. Sie sind aber nicht geeignet, die wei-
teren Fälschungshinweise und Ungereimtheiten im Urteil auszuräumen.
Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu den weiteren Fäl-
D-2176/2018
Seite 15
schungsmerkmalen und Ungereimtheiten, zumal auch solche, die offen-
sichtlich erscheinen, wie etwa (…), bezeichnenderweise nicht Stellung
nimmt. Schliesslich ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass alle Doku-
mente nur in Kopie vorgelegt wurden und zudem – wie von der Vorinstanz
bereits angemerkt – weitere Fälschungsmerkmale aufweisen, welche auf-
grund des überwiegenden Geheimhaltungsinteresses (im Sinne von Art.
27 Abs. 1 Bst. a VwVG) nicht offengelegt werden können.
5.5 In Anbetracht dieser eindeutigen Sachlage erübrigen sich nähere Aus-
führungen zu weiteren Fälschungshinweisen, ebenso zu weiteren Unge-
reimtheiten in den Vorbringen sowie zu weiteren Einwänden des Be-
schwerdeführers in der Beschwerdeschrift, etwa dem Vorwurf der falschen
Abklärungsergebnisse der Botschaft zur Inhaftierung des Vaters und zum
gegen diesen hängigen Verfahren oder hinsichtlich des behaupteten unter-
bliebenen Botschaftsberichts zum Onkel und Cousin. Hierzu sei einzig an-
gemerkt, dass angesichts der offensichtlich als Fälschungen erkannten Ur-
teile bezüglich Onkel und Cousin keine näheren Abklärungen mehr einge-
holt zu werden brauchten und auch nicht davon ausgegangen werden
kann, der Vater befinde sich wegen ihm unterstellter politischer Aktivitäten
weiter in Haft. Daran vermag auch das – zumal erst auf Beschwerdeebene
eingereichte – Schreiben des Vaters vom April 2018 nichts zu ändern. Des-
sen Echtheit und Beweiswert ist nach den vorstehenden Erwägungen
ebenfalls anzuzweifeln. Abgesehen davon könnte es höchstens die Be-
hauptung des Beschwerdeführers stützen, dass der Vater weiter inhaftiert
sei, nicht aber, dass die Inhaftierung und das Verfahren gegen diesen po-
litisch motiviert sind, noch dass dem Beschwerdeführer daraus ernsthafte
Nachteile erwachsen könnten.
5.6 Nach dem Gesagten sind die Vorbringen betreffend seine Verwandten
sowie seine Verhaftungen und späteren Verurteilungen mit der Vorinstanz
als konstruierte, offensichtlich den Tatsachen widersprechende Sachver-
haltsdarstellungen zu erachten, welche die Anforderungen an die Glaub-
haftmachung nach Art. 7 AsylG in keiner Weise zu erfüllen vermögen.
6.
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich auf seine kurdische Ethnie und
die Probleme von Kurden im Iran verweist, macht er sinngemäss eine Kol-
lektivverfolgung geltend. Für die Annahme einer Kollektivverfolgung stellt
das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss sehr hohe Anforderungen
(vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.). Im Falle der Kurden im Iran sind diese
jedoch – ungeachtet von Problemen, denen Kurden bei der Pflege ihrer
D-2176/2018
Seite 16
Kultur und Identität sowie insbesondere bei der Verfolgung politischer Ak-
tivitäten ausgesetzt sein können (vgl. etwa Joint report from the Danish
Immigration Service and The Danish Refugee Council,Februar 2018, S. 5
ff. m.w.H.,
o_Iran_Report%20-%20issues%20concerning%20persons%20ethnic%20
minorities%20220218.pdf, abgerufen am 31. Oktober 2018) – nicht als er-
füllt zu erachten. Eine Verfolgung wegen unterstellter politischer Aktivitäten
konnte der Beschwerdeführer nach den vorstehenden Erwägungen (E. 5.)
aber gerade nicht glaubhaft machen.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise aus
dem Iran im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaub-
haft zu machen. Auch eine diesbezüglich begründete Furcht vor künftigen
Verfolgungsmassnahmen ist zu verneinen.
8.
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch ablehnt.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
D-2176/2018
Seite 17
10.1 Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den
Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte da-
für, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europä-
ischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§
124–127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zudem ist die allge-
meine Menschenrechtssituation im Iran zwar nach wie vor als schwierig zu
erachten (vgl. statt vieler Berichte U.S. Department of State, Country Re-
ports on Human Rights Practices for 2017 – Iran, 20.04.2018, https://www.
state. gov/j/drl/rls/hrrpt/2017/nea/277241.htm, S. 1, abgerufen am 24. Ok-
tober 2018), bietet jedoch ebenso wenig konkreten Anlass zur Annahme,
dem Beschwerdeführer selbst drohe eine entsprechende Gefährdung. Der
Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
D-2176/2018
Seite 18
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Obschon die Staatsordnung im Iran als totalitär zu bezeichnen ist und die
allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann,
zeichnet sich die dort herrschende allgemeine Lage nicht durch eine Situ-
ation allgemeiner Gewalt aus (vgl. etwa Urteil des BVGer D-2335/2017
vom 9. April 2018 E. 7.4.3 mit Hinweis auf E-3966/2015 vom 24. Februar
2016 E. 7.2). Selbst unter Berücksichtigung von Protesten aus jüngerer
Zeit (etwa im Dezember 2017 und Januar 2018, vgl. dazu Heinrich-Böll-
Stiftung, Iran-Report 01/18, 01.2018, default/fi-
les/iran_report_01_18.pdf?dimension1=division_nona, S. 2, abgerufen am
24. Oktober 2018) ist der Vollzug von Wegweisungen in den Iran auch wei-
terhin als zumutbar zu erachten.
Des Weiteren lassen die individuellen Umstände nicht auf eine konkrete
Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in seinen Heimat-
staat schliessen. Der Beschwerdeführer verfügt im Iran mit seinen Eltern
und den zwei dort lebenden Geschwistern sowie weiteren Verwandten
über ein stabiles familiäres Beziehungsnetz, welches ihn bei seiner Rück-
kehr unterstützen kann. Zudem ist er jung und weist eine gewisse Schul-
bildung sowie Berufserfahrung auf. Insoweit ist auch davon auszugehen,
dass er bei der Rückkehr selber für seinen Lebensunterhalt wird aufkom-
men können. Das (…) und das (…) dürften den Wegweisungsvollzug aus
medizinischen Gründen ebenso wenig hindern, zumal der Beschwerdefüh-
rer dies selber auch nicht geltend macht. Dem eingereichten Praktikums-
vertrag bei (…) im (…) sowie dem Unterstützungsschreiben zu seiner Tä-
tigkeit in (…) sowie als (…) seit August 2016 lassen sich schliesslich – mit
den Worten der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung – der Wille und die
Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Integration in der Schweiz entneh-
men. Diese kann für sich aber nicht der Reintegration im Heimatstaat ent-
gegengehalten werden, zumal sich in den Unterlagen keine weiteren ge-
gen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechenden Argumente
finden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
10.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
D-2176/2018
Seite 19
10.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sein Antrag auf
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom
19. April 2018 gutgeheissen wurde und seither keine Veränderungen in den
finanziellen Verhältnissen eingetreten sind, hat er vorliegend keine Verfah-
renskosten zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2176/2018
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Teresia Gordzielik
Versand: