Abtei lung IV
D-2177/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Daniel Schmid
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______, Nigeria,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 15. März 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2177/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer Nigeria eigenen Angaben zufolge am
16. April 2006 verliess,
dass er nach Aufenthalten in Niger und Libyen am 7. Oktober 2008
nach Italien gelangte,
dass er von dort aus am 3. Oktober 2009 in die Schweiz weiterreiste,
wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte,
dass er zu dessen Begründung anlässlich der Summarbefragung vom
19. Oktober 2009 im Wesentlichen geltend machte, als Christ unter
den gewaltsamen Angriffen von Muslimen gelitten zu haben,
dass er einer Freiheitsorganisation beigetreten und in der Folge zu-
sammen mit Gesinnungsgenossen durch die nigerianischen Sicher-
heitskräfte inhaftiert worden sei,
dass sie im Rahmen eines Gefangenentransports mit Unterstützung
ihrer Organisation aus dem behördlichen Gewahrsam hätten fliehen
können,
dass er polizeilich gesucht werde,
dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer am 19. Oktober 2009
das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien ge-
währte,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. März 2010 – eröffnet am
25. März 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Italien wegwies,
dass es den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und
festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine auf-
schiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung anführte, eine Abfra-
ge der Eurodac-Datenbank habe eine Registrierung des Beschwerde-
führers in Italien ergeben,
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dass er dort am 9. Oktober 2008 illegal eingereist sei,
dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkom-
men [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwe-
gen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004,
SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass Italien den Antrag auf Übernahme des Beschwerdeführers nicht
beantwortet habe, weshalb aufgrund der Verfristung davon auszuge-
hen sei, Italien akzeptiere die Wiederaufnahme des Beschwerdefüh-
rers,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs keine
relevanten Gründe, welche die Durchführung des Dublin-Verfahrens in
Frage stellen würden, geltend gemacht habe,
dass Italien ein Rechtsstaat sei und die Minimalstandards der Euro-
päischen Union (EU) betreffend Aufnahme von Asylsuchenden anwen-
de,
dass auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers daher nicht einzutre-
ten sei,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu
bejahen seien,
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Eingabe vom 1. April
2010 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht,
dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststel-
lung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventuali-
ter das Absehen vom Wegweisungsvollzug und die vorläufige Aufnah-
me in der Schweiz, den Erlass vorsorglicher Massnahmen bezie-
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hungsweise die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwer-
de sowie die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]) beantragte,
dass er als Beweismittel unter anderem zwei Presseartikel einreichte,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit
Zwischenverfügung vom 6. April 2010 provisorisch aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. April 2010 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist,
dass er ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwer-
de einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und
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es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag
auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne
von Art. 107a AsylG gegenstandslos wird,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass auf den Beschwerdeantrag, es sei die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und Asyl zu gewähren, demnach nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien un-
bestritten ist,
dass somit Italien für die Prüfung seines am 3. Oktober 2009 in der
Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. vorstehend
S. 3 DAA sowie die Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 [Dublin-II-Verordnung] zur Festlegung von Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung
eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestell-
ten Asylantrags zuständig ist und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003
der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestim-
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mungen zur Dublin-II-Verordnung des Rates [DVO Dublin], insbes.
Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO),
dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behör-
den um Rückübernahme des Beschwerdeführers innert zweier Wo-
chen nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss
Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der so genannten Verfristung
definitiv geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Dublin-II-VO),
dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten aus-
gesetzt sein können,
dass Italien aber Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als
auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist (vgl. auch Er-
wägungsgrund 2 der Dublin-II-VO),
dass entgegen den Beschwerdevorbringen respektive der eingereich-
ten Publikation von Human Rights Watch in der vorliegenden Fallkon-
stellation keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, Italien halte sich
nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs beim
BFM im Übrigen keine Einwände gegen eine Überstellung nach Italien
vorbrachte (A 1/12 S. 10),
dass die vom Beschwerdeführer in der Rechtsschrift unter Hinweis auf
einen weiteren Presseartikel geltend gemachten rassistischen Über-
griffe von Privatpersonen durch die italienischen Behörden grundsätz-
lich geahndet werden,
dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italieni-
schen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den
staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen
der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem 1. Januar 2009 die
Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert
und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet,
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dass sich somit entgegen den sinngemässen Beschwerdevorbringen
keine Hinweise ergeben, das BFM hätte Veranlassung zu einem
Selbsteintritt gehabt, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf die
entsprechenden Bedingungen näher einzugehen,
dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-
gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vor-
gehende Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichne-
te,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde
einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachver-
halts nichts zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheb-
lichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 des Re-
glements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die
Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Angefochtene Verfü-
gung im Original und Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Patrick Weber
Versand:
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